Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3381
OLG München, Beschluss vom 13.01.2016 - 28 U 2481/15 Bau
1. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Bauvorhaben mit unterschiedlichen Verträgen mit verschiedenen Bauleistungen (Fassadenarbeiten sowie Putz- und Spachtelarbeiten), handelt es sich um zwei gesonderte Leistungskomplexe.
2. Sind die Verträge über verschiedene Bauleistungen nicht miteinander verknüpft, berechtigen Mängel bei einem Gewerk (hier: bei den Fassadenarbeiten) den Auftraggeber nicht dazu, ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütung des anderen Gewerks (hier: den Putz- und Spachtelarbeiten) geltend zu machen.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
IBRRS 2018, 3380

OLG München, Beschluss vom 01.12.2015 - 28 U 2481/15 Bau
1. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei einem Bauvorhaben mit unterschiedlichen Verträgen mit verschiedenen Bauleistungen (Fassadenarbeiten sowie Putz- und Spachtelarbeiten), handelt es sich um zwei gesonderte Leistungskomplexe.
2. Sind die Verträge über verschiedene Bauleistungen nicht miteinander verknüpft, berechtigen Mängel bei einem Gewerk (hier: bei den Fassadenarbeiten) den Auftraggeber nicht dazu, ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Vergütung des anderen Gewerks (hier: den Putz- und Spachtelarbeiten) geltend zu machen.
3. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.

IBRRS 2018, 3395

OLG München, Beschluss vom 12.07.2016 - 13 U 2466/15 Bau
1. Der Auftraggeber hat für das Zusammenwirken der verschiedenen Baubeteiligten zu sorgen. Kommunikationsdefizite gehen deshalb nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Eine Kündigung wegen Verzugs muss unmittelbar der Ablauf der dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist erklärt werden.
3. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine detaillierte Fassadenplanung vor, deren Realisierbarkeit der Fassadenhersteller zugesichert hat, hat der Auftragnehmer nicht für die Machbarkeit des Systems einzustehen. Er muss nicht das Unmögliche möglich machen.

IBRRS 2018, 3336

OLG München, Beschluss vom 25.11.2015 - 13 U 2466/15 Bau
1. Der Auftraggeber hat für das Zusammenwirken der verschiedenen Baubeteiligten zu sorgen. Kommunikationsdefizite gehen deshalb nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Eine Kündigung wegen Verzugs muss unmittelbar nach Ablauf der dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist erklärt werden.
3. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine detaillierte Fassadenplanung vor, deren Realisierbarkeit der Fassadenhersteller zugesichert hat, hat der Auftragnehmer nicht für die Machbarkeit des Systems einzustehen. Er muss nicht das Unmögliche möglich machen.

IBRRS 2018, 3332

OLG München, Beschluss vom 12.07.2016 - 27 U 724/16 Bau
1. Der Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln umfasst die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für eine geeignete und erfolgversprechende Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste. Er ist nicht dazu verpflichtet, den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.
2. Der Auftraggeber muss den geleisteten Vorschuss nicht in seinen einzelnen Rechnungspositionen jeweils betragsmäßig zur Beseitigung der festgestellten Mangelpositionen verwenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses bezieht sich auf die Beseitigung der festgestellten Mängel insgesamt.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, unmittelbar nach Eingang eines ersten Vorschusses sukzessive mit der Durchführung der Mängelbeseitungsarbeiten zu beginnen, wenn - auch aus Gründen der Schadensminderungspflicht - eine einheitliche Mängelbeseitigung vorzugswürdig ist.

IBRRS 2018, 3331

OLG München, Beschluss vom 25.05.2016 - 27 U 724/16 Bau
1. Der Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln umfasst die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für eine geeignete und erfolgversprechende Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes erbringen konnte und musste. Er ist nicht dazu verpflichtet, den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.
2. Der Auftraggeber muss den geleisteten Vorschuss nicht in seinen einzelnen Rechnungspositionen jeweils betragsmäßig zur Beseitigung der festgestellten Mangelpositionen verwenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses bezieht sich auf die Beseitigung der festgestellten Mängel insgesamt.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, unmittelbar nach Eingang eines ersten Vorschusses sukzessive mit der Durchführung der Mängelbeseitungsarbeiten zu beginnen, wenn - auch aus Gründen der Schadensminderungspflicht - eine einheitliche Mängelbeseitigung vorzugswürdig ist.

IBRRS 2018, 3300

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 19.05.2016 - 27 U 4880/15 Bau
Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entgeltlichen Auftrag zur Beseitigung eines Schadens, kann und darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass wegen genau diesen Schadensereignisses nach Auftragsausführung keine (alten) Mängelrechte gegen ihn geltend gemacht werden und er den versprochenen Werklohn auch erhält.

IBRRS 2018, 3299

OLG München, Beschluss vom 07.09.2016 - 27 U 4880/15 Bau
Erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entgeltlichen Auftrag zur Beseitigung eines Schadens, kann und darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass wegen genau diesen Schadensereignisses nach Auftragsausführung keine (alten) Mängelrechte gegen ihn geltend gemacht werden und er den versprochenen Werklohn auch erhält.

IBRRS 2018, 3174

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018 - 18 U 21/17
Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - 23 U 23/16, IBRRS 2018, 3173 = IMRRS 2018, 1149).

IBRRS 2018, 3297

OLG Jena, Urteil vom 10.02.2016 - 7 U 555/15
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel auf, setzt ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten im VOB-Vertrag voraus, dass a) der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat, b) die Auftragsentziehung angedroht wurde und c) der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach fruchtlosen Fristablauf den Auftrag entzogen (gekündigt) hat.
2. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags, ohne dem Auftragnehmer zuvor zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu haben, ist seine Kündigungserklärung in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.

IBRRS 2018, 3294

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016 - 16 U 166/15
1. Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber bzw. von dessen Architekten erstellte Planung und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen.
2. Zu prüfen ist u.a., ob die Planung zur Verwirklichung des vom Auftragnehmer werkvertraglich geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.
3. Steht nicht fest, dass ein Schaden (hier: Einsturz eines Daches) auf eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, weil mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, kann dem Auftragnehmer keine Verletzung seiner Prüf- und Hinweispflichten vorgeworfen werden.

IBRRS 2018, 3289

OLG München, Beschluss vom 12.07.2016 - 13 2466/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 3278

OLG Jena, Urteil vom 03.02.2016 - 2 U 602/13
1. Auch VOB-Bauverträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch dann zulässig, wenn infolge einer dem Auftragnehmer zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Auftraggeber berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers verloren hat.

IBRRS 2018, 3046

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2016 - 10 U 80/14
1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung, weil der dem Bauvertrag zu Grunde gelegte Kostenanschlag nicht einhaltbar ist, kann der Auftragnehmer nur den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
2. Bei einem Kostenanschlag handelt es sich zwar um die unverbindliche, aber gleichwohl fachmännische Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten im Rahmen der Vertragsanbahnung.
3. Ob ein Kostenanschlag abgegeben worden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bittet der Auftragnehmer um Bedenkzeit, "um noch einige Details zu klären und das Angebot zu präzisieren", liegt kein Kostenanschlag vor.
4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des Kostenanschlags gem. § 650 BGB a.F., obwohl dem Bauvertrag kein Kostenanschlag des Auftragnehmers zu Grunde liegt, ist die Kündigung als sog. freie Kündigung (§ 649 BGB a.F.) anzusehen.
5. Dem Auftragnehmer steht nach einer freien Kündigung kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn er sich auf einen vom Auftraggeber angebotenen "Kompensationsvertrag" hätte einlassen müssen.

IBRRS 2018, 3222

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.06.2015 - 13 U 108/14
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung setzt voraus, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein (Bau-)Vertrag zu Stande gekommen ist.
2. Voraussetzung für einen (wirksamen) Vertragsschluss ist das Vorliegen eines verbindlichen Angebots.
3. Ein als "Angebot" bezeichnetes Schreiben des Auftragnehmers ist unverbindlich, wenn es erkennbar nur als Grundlage für die Führung von Verhandlungen dienen soll.

IBRRS 2018, 3221

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2016 - 17 U 190/15
1. An den Inhalt einer zum "Quasi-Neubeginn" der Gewährleistungsfrist führenden Mängelrüge (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist es, wenn das Schreiben so abgefasst ist, dass der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und dass von ihm Abhilfe erwartet wird (Anschluss an OLG Karlsruhe, IBR 2012, 199).
2. Eine nur allgemein gehaltene Mängelrüge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Auftragnehmer kann erwarten, eine präzise Beschreibung der Mängel auf der Grundlage der tatsächlich beim Auftraggeber vorliegenden Erkenntnisse zu erhalten.

IBRRS 2018, 3173

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - 23 U 23/16
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die (ergänzende) Vertragsauslegung hat Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.

IBRRS 2018, 3148

LG Hannover, Urteil vom 18.06.2018 - 12 O 232/17
Kumulieren sich die in AGB vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche nach Abnahme sichern soll (z. B. KEFB-Sich 1), auf mehr als 6 %, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der gesamten Sicherungsklausel.

IBRRS 2018, 2982

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2018 - 6 U 18/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 3153

OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018 - 13 U 191/16
1. Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen (im Anschluss an BGH, IBR 2018, 196).*)
2. Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gemäß § 287 ZPO zu schätzen.*)
3. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen.*)
4. Dem Besteller, der im erstinstanzlichen Verfahren seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hat, ist im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.*)
IBRRS 2018, 3044

LG Bonn, Urteil vom 14.03.2018 - 13 O 223/16
Die vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist der Bauleistungen für die komplette Außenhaut des Gebäudes zehn Jahren ab Abnahme beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (Abgrenzung zu BGH, IBR 1996, 315, und OLG Köln, IBR 2016, 639).

IBRRS 2018, 3050

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2018 - 2 U 120/17
1. Beim Bauträgervertrag ist auf den Anspruch auf Sachmängelhaftung Werkvertragsrecht anzuwenden.
2. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen, dass die Beachtung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard geschuldet ist. Entspricht die Werkleistung dem nicht, liegt ein Werkmangel vor.
3. Im Rahmen der Erstellung einer Doppelhaushälfte zählt die Ausführung eines Estrichs mit einer Schnellbinder-Konstruktion nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
4. Ob die Nutzung des Bauwerks auch dann als konkludente Abnahme zu werten ist, wenn der Auftraggeber Mängel gerügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Werden wesentliche Mängel gerügt, wird in der Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden dürfen.
5. Der Einzug in das Bauvorhaben oder dessen Nutzung ist jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber zuvor die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind.
6. Auch die vorbehaltlose Zahlung der Vergütung kann Abnahme bedeuten, wenn sich aus den Umständen, zum Beispiel den Rügen wesentlicher Mängel, nichts anderes ergibt.

IBRRS 2018, 3028

BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17
1. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzugsanlage ist ein Werkvertrag.
2. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. (= § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) gilt jedenfalls regelmäßig nicht für Werkverträge nach § 631 BGB.*)
IBRRS 2018, 3017

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - 2 U 58/18
Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.*)

IBRRS 2018, 3003

LG Neuruppin, Urteil vom 14.06.2018 - 31 O 40/16
1. Einer verkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde hat der Auftraggeber Folge zu leisten war und ist deshalb als Verlangen einer zusätzlichen Leistung anzusehen.
2. Finden sich in der Kalkulation des Hauptauftrags keine hinreichenden Bezugspunkte für die Bestimmung der Vergütung der geforderten Zusatzleistung, ist die übliche Vergütung geschuldet.
3. Prozentuale Nachlässe erstrecken sich auch auf Nachträge.
4. Gehört die Beschaffung verkehrsrechtlicher Genehmigungen zu den Aufgaben des Auftragnehmers, kann er für die verzögerte Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom Auftraggeber weder Schadensersatz noch Entschädigung verlangen.

IBRRS 2018, 2947

KG, Urteil vom 21.04.2016 - 27 U 81/15
1. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schal- und Bewehrungspläne, in denen entgegen der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses die Ausführung der Decken in Ortbeton statt als Teilelementedecken vorgesehen ist, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs.
2. Erfolgt nach Ausführung der Arbeiten eine "Auftragserteilung" und wird auf die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers hin eine entsprechende Zahlung geleistet, liegt darin das nachträgliche Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung.
3. Das Fehlen von Ausführungsplänen ist eine aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Behinderung, die zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führt.
4. Hat eine Leistungsänderung zur Folge, dass der vereinbarte Bauablauf durchgreifend neu geordnet werden muss, entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Vertragsstrafe.
IBRRS 2018, 2895

OLG Hamburg, Urteil vom 27.04.2016 - 11 U 179/09
Eine schriftlich und mündlich erfolgte Bedenkenanmeldung muss nicht wiederholt werden, wenn der Auftraggeber aufgrund der Bedenkenanmeldung einen Sonderfachmann einschaltet und dieser sich über die Bedenken des Auftragnehmers hinwegsetzt.

IBRRS 2018, 2924

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2015 - 3 U 184/12
1. Stellt der Auftraggeber - ohne die Absicht einer Mehrfachverwendung zu haben - einen branchenüblichen, professionellen Ansprüchen genügenden Bauvertrag, ist davon auszugehen, dass der Entwurfstext seitens des Auftraggebers von Dritten oder der Beratungsliteratur übernommen wurde, weswegen "prima facie" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist.
2. Die Erweiterung der zu stellenden Bürgschaft auf Europäische Institute als weitere mögliche Bürgen stellt keine inhaltliche Änderung der Bürgenverpflichtung dar und führt nicht dazu, dass die Regelung zwischen den Bauvertragsparteien ausgehandelt wurde.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer neben der Vertragserfüllungsbürgschaft, die auch Mängelansprüche sichert und die sich auf 10% der Nettoauftragssumme beläuft, auch noch eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Schlussrechnungssumme zu stellen hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2018, 2913

OLG Rostock, Urteil vom 28.08.2018 - 4 U 105/15
Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, "zur Vermeidung von Schäden an Versorgungsleitungen das Vorhandensein und die Lage dieser Leitungen vor Aufnahme seiner Arbeiten eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen festzustellen" und beschädigt er während der Ausführung eine Gashochdruckleitung, kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass ihm der Auftraggeber unvollständige Pläne übergeben hat.

IBRRS 2018, 2863

OLG München, Urteil vom 31.07.2018 - 28 U 3161/16 Bau
1. Will der Auftragnehmer in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B einbeziehen, muss er dem Auftraggeber einen Text der VOB/B aushändigen. Ein bloßer Verweis auf die VOB/B in seinem Angebot reicht nicht aus.
2. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.
4. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung mit der Auffassung, Mängel lägen nicht vor, beharrlich sogar dann verweigert, wenn die Mängel durch ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bestätigt sind und auch im Gerichtsverfahren die Mängelbeseitigungspflicht bestritten wird.
5. Den Auftraggeber trifft an der Entstehung eines Mangels ein (geringes) Mitverschulden, wenn er vor der Sanierung einer Sichtbetonfassade keine Instandsetzungsplanung durchgeführt bzw. keinen Planer hiermit beauftragt hat.

IBRRS 2018, 2726

OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 564/16
1. Wird der Auftragnehmer durch Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers in der Ausführung eines Teils der Leistung behindert, berechtigt ihn das nicht dazu, seine Arbeiten insgesamt einzustellen.
2. Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten auf unbestimmte Zeit ein, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht angenommen hat, kann der Auftraggeber den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Nachtragsforderung unberechtigt ist.

IBRRS 2018, 2805

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 - 8 U 3/14
1. Verschweigt der Auftragnehmer einen Mangel arglistig, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht in fünf Jahren ab Abnahme, sondern in 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
2. Der Auftragnehmer handelt arglistig, wenn er einen Werkmangel kennt und den Auftraggeber (bei der Abnahme) nicht darauf hinweist.
3. Eine Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses, das Fehlen wesentlicher Bauteile oder das Vorhandensein eines besonders schweren Mangels reicht für sich allein genommen nicht aus, um ein arglistiges Verschweigen annehmen zu können.

IBRRS 2018, 2860

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2018 - 2 U 62/18
1. Die Leistung eines Unternehmers ist mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion allein aus dem Grund nicht erfüllt, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind. Eine Enthaftung von seiner Mängelverantwortlichkeit kann der Auftragnehmer allein durch eine ausreichende Prüfung des Vorgewerks und einen sich daran anschließenden Bedenkenhinweis gegenüber dem Auftraggeber erreichen (st. Rspr. BGH, IBR 2008, 78).*)
2. Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280, 634 Nr. 4 BGB und Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB erfolgt im Werkvertragsrecht nicht danach, ob es sich um Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Vielmehr unterfallen Schäden, die im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der werkvertraglichen Verpflichtung spätestens im Wege der Nachbesserung nicht entstanden wären, den §§ 280, 281, 634 Nr. 4 BGB, während Schäden, die auch im Wege einer Nacherfüllung nicht hätten vermieden werden können, nach den §§ 280, 634 Nr. 4 BGB zu ersetzen sind.*)
3. Beruht der Mangel der Werkleistung des Auftragnehmers darauf, dass er auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne der §§ 281, 634 Nr. 4 BGB voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Unternehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung, die Mängelbehauptungen des Auftraggebers zu prüfen und den Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen, nicht nachgekommen ist.*)
4. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Mängelbehauptungen des Auftraggebers zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen, ist eine solche nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung einen neben dem Sachmängelgewährleistungsrecht stehenden Schadensersatzanspruch aus den § 241 Abs. 2, §§ 280, 633 BGB nach sich ziehen kann.*)
IBRRS 2018, 2859

OLG München, Beschluss vom 04.04.2017 - 28 U 306/17 Bau
1. Nach Scheitern oder Entbehrlichkeit der Nachbesserung liegt das Wahlrecht über die weiteren Mängelrechte beim Auftraggeber. Dabei stellt es für den Auftragnehmer keinen Nachteil dar, ob insgesamt Vorschuss, insgesamt Schadensersatz oder aufgeteilt Schadensersatz und Vorschuss verlangt wird.
2. Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen.

IBRRS 2018, 2802

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2018 - 7 U 40/18
1. Die gesetzliche Vertretungsmacht des WEG-Verwalters erstreckt sich nicht auf alle für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen. Vielmehr ist seine gesetzliche Vertretungsmacht sachlich beschränkt.
2. Der WEG-Verwalter hat nur dann Vertretungsmacht, wenn es sich um eine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung handelt und wenn die Instandhaltung und Instandsetzung "erforderlich" und "ordnungsmäßig" ist.
3. Die Sanierung einer Kelleraußenwand mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro ist keine "laufende" Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung.

IBRRS 2018, 2803

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2016 - 8 U 101/15
1. Auf einen Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens findet Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme der Leistung fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks endgültig verweigert, obwohl es im Wesentlichen fertiggestellt und abnahmereif ist.
3. Der Auftraggeber eines Bauwerks kann sich nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass sein Interesse an einer Mangelbeseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist.
4. Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn Funktionsuntauglichkeit des Werks auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist.
5. Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelrechte zu. Der Auftraggeber kann jedoch wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist (hier verneint).

IBRRS 2018, 2750

OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 - 12 U 13/18
1. Ein Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel, wenn dieser auf einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Ausführung der Anweisung vorhandenen Nachteile (Bedenken) hingewiesen hat.
2. Die Hinweispflicht bezieht sich auch auf die Vorgaben des Auftraggebers sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien. Diese sind eingehend darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies (Gesamt-)Werk entstehen zu lassen.
3. Soweit sich der Auftragnehmer nicht in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht nachzukommen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.
4. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber über eine größere Fachkenntnis verfügt, auf die der Auftragnehmer vertrauen darf (hier verneint).

IBRRS 2018, 2747

LG Darmstadt, Urteil vom 22.06.2018 - 23 O 330/16
1. Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, wenn er zu einer ausgeschriebenen Leistungsposition einen deutlich unter den Vergleichsangeboten anderer Bieter liegenden Einheitspreis anbietet, sodann in einem anschließenden Bietergespräch auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers wider besseres Wissen und ohne vor Angebotsabgabe gesicherte Bezugsquelle ausdrücklich erklärt, dieser Einheitspreis sei auskömmlich kalkuliert und er sei auch in der Lage, die zu dieser Position angebotene Leistung zum angegebenen Einheitspreis zu erfüllen.*)
2. Erhält der Bieter auf dieser Grundlage den Zuschlag und stellt sich im Nachhinein heraus, dass er diese Leistung weder in der ausgeschriebenen Beschaffenheit noch zum angebotenen Einheitspreis erfüllen kann und erklärt der Bieter auf mehrfache Leistungsaufforderung des Auftraggebers schlussendlich, er werde die Leistung nicht erfüllen, so endet mit dieser Erklärung das Auftragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigungserklärung des Auftraggebers bedarf (vgl. BGH, IBR 2009, 14). Spricht der Auftraggeber gleichwohl eine Kündigung aus, ist diese jedenfalls wirksam.*)
3. Bis zur Vertragsbeendigung sind bei einer derartigen Sachlage gemäß § 242 BGB nur geringe Anforderungen an die Kooperationspflicht des öffentlichen Auftraggebers zu stellen. Er ist insbesondere - auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter - weder gehalten, den ausgeschriebenen Bauablauf zu ändern noch die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Leistung an das tatsächliche Leistungsvermögen des Bieters anzupassen oder mit diesem über Nachtragsangebote zu verhandeln, die allein den Zweck verfolgen, dem Bieter die Erfüllung eines Auftrags zu ermöglichen, den er sich arglistig erschlichen hat.*)
4. Der Auftraggeber kann vielmehr nach Vertragsbeendigung die geschuldeten Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen und hat für die entstehenden Mehrkosten gegen den Bieter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses.*)

IBRRS 2018, 2749

OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 - 12 U 8/18
1. Auch mündliche Bedenkenhinweise führen im VOB-Vertrag dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel frei wird.
2. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die geplante Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Es genügt, wenn er den Auftraggeber in die Lage versetzt, die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises zu erkennen.
3. Der Auftragnehmer hat in seinem Bedenkenhinweis nur auf die nachteiligen Folgen der geplanten Ausführung hinzuweisen. Möglichkeiten der Abhilfe muss er nicht aufzeigen.

IBRRS 2018, 3042

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2015 - 14 U 65/15
Ein Unternehmer, der mit der Entfernung und Dekontaminierung von Haldenmaterial beauftragt wird, damit das Grundstück bebaut werden kann, ist kein "Unternehmer eines Bauwerks" und kann dementsprechend keine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.

IBRRS 2018, 2732

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2016 - 19 U 134/14
1. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag wegen Mängeln bereits vor der Abnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann.
2. Der fachkundige Auftragnehmer muss den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht.

IBRRS 2018, 2731

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016 - 19 U 134/14
1. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag wegen Mängeln bereits vor der Abnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann.
2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht.

IBRRS 2018, 2672

OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2017 - 1 U 11/16
1. Vom Auftragnehmer verlegte Fliesen sind mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
2. Durch die Freigabe eines Produkts (hier: Fliesen) im Rahmen einer Bemusterung werden die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bei der Bemusterung die Abweichungen vom Leistungsverzeichnis erkennen konnte.
3. Der Auftragnehmer ist selbst dafür verantwortlich, wie er die vertraglichen Vorgaben umsetzt. Er hat keinen Anspruch darauf, durch den Auftraggeber überwacht zu werden.
4. Nimmt der Auftraggeber die Leistung rügelos ab, verliert er seine Mängelansprüche nur dann, wenn ihm der Mangel bei der Abnahme positiv bekannt ist. Es reicht nicht aus, dass der Mangel erkennbar war.
IBRRS 2018, 2651

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2016 - 22 U 162/13
1. Hat der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs angeordnet und der Auftragnehmer die Änderungsleistung ausgeführt, bedarf es zur Darlegung der Höhe einer Mehrvergütung einer Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Urkalkulation. Eine pauschale Preiserhöhung genügt nicht.
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung geltend, muss er die Bauzeitstörungen durch die Behinderungen im einzelnen darlegen und unter Darstellung des gesamten Bauablaufs ohne oder mit dem jeweiligen Hindernis vortragen, dass sich hieraus eine Verlängerung der Gesamtbauzeit ergibt.
IBRRS 2018, 2637

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15
1. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen.
2. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken.
3. Nach der Beseitigung eines Mangels kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" in Betracht, wenn das Werk nach Durchführung der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber einen höheren Wert hat als das mangelfreie Werk.
4. Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt voraus, dass beim Auftraggeber eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, die Vorteilsausgleichung dem Auftraggeber zumutbar ist und sie den Auftragnehmer nicht unbillig entlastet.

IBRRS 2018, 2580

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 - 21 U 63/17
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.*)
2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.*)
3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravierender Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu jeder denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.*)
4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.*)

IBRRS 2018, 2534

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2017 - 23 U 156/16
1. Eine vom Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags gestellte Klausel, wonach ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Bausumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft abgelöst werden kann, ist wirksam.
2. Ein Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit führt allenfalls dann zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede, wenn sich der Ausschluss auch auf rechtskräftige und unbestrittene Forderungen erstreckt.

IBRRS 2018, 2561

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 19/18
Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Küche.*)

IBRRS 2018, 2471

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016 - 23 U 135/15
Beruht ein Mangel eines vom Auftragnehmer hergestellten Werks auf einer mangelhaften Vorleistung eines vorhergehend tätigen Unternehmers, muss sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer nicht zugerechnet werden.

IBRRS 2018, 2535

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - 9 U 21/16
1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.*)
2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.*)
