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Sachgebiet: Bauvertrag

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 1020
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bettungsmaterial gefährdet das Grundwasser: Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz!

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - 7 U 27/14

1. Der Auftragnehmer hat seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen. Er schuldet ein dauerhaft mängelfreies und funktionstaugliches Werk und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

2. Für die Annahme eines Mangels ist es ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs (hier: aufgrund schädlicher Bodenveränderung durch eingebrachtes Bettungsmaterial) besteht.

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IBRRS 2018, 0800
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verfugt nicht nach: Auftragnehmer haftet nicht für Schäden!

OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 - 9 U 4969/16 Bau

1. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.

2. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer "fehlenden Pflege" der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.

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IBRRS 2018, 0798
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verfugt nicht nach: Auftragnehmer haftet nicht für Schäden!

OLG München, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 U 4969/16 Bau

1. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.

2. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer "fehlenden Pflege" der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.

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IBRRS 2018, 0820
BauvertragBauvertrag
Anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten: Leistung mangelhaft!

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2016 - 1 U 19/14

1. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.

2. Der Auftraggeber kann bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen, wenn der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, die Abnahme sei bereits erfolgt.

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IBRRS 2018, 0805
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten: Leistung mangelhaft!

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 U 19/14

1. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.

2. Der Auftraggeber kann bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen, wenn der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, die Abnahme sei bereits erfolgt.




IBRRS 2018, 0964
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17

1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)

2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)

b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)

3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)

b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)

4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)

5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)

b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)

6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)

b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)




IBRRS 2018, 0819
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beginntermin nicht eingehalten: Auftraggeber kann zurücktreten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2017 - 29 U 271/16

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistungen an einem bestimmten Termin zu beginnen hat und ist für ihn erkennbar, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Frist "stehen und fallen" soll, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht rechtzeitig aufnimmt.

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IBRRS 2018, 0956
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag nach Unionsrecht?

EuGH, Urteil vom 07.09.2017 - Rs. C-247/16

1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag hat ohne Rückgriff auf nationale Vorstellungen und Auslegungsmethoden zu erfolgen.

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landgericht Hannover (Deutschland) mit Beschluss vom 22.04.2016 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig.*)

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IBRRS 2018, 0809
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorsicht vor Garantien!

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2016 - 5 U 138/15

Gibt der Auftragnehmer eine umfassende Garantie für die funktionsfähige Erstellung eines Bauvorhabens ab, haftet er auch dann für Mängel (hier: für Absenkungen und Risse), wenn das Nutzungsverhalten des Auftraggebers für die Mängel (mit-)ursächlich ist.

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IBRRS 2018, 0902
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber ignoriert Bedenken: Auftragnehmer kann Arbeiten einstellen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 - 22 U 71/17

1. Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.*)

2. Geht der Auftraggeber auf fachlich begründete Bedenken des Auftragnehmers überhaupt nicht ein und lehnt er den vom Auftragnehmer - für den Fall einer entgegen seinen Bedenken weisungsgemäß erfolgenden Arbeitsaufnahme und Ausführung - erbetene Freistellung von der Gewährleistung ohne hinreichende Begründung ab, kann die Weisung des Auftraggebers, die Werkleistung auf eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise zu erbringen, insoweit treuwidrig sein, als der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht verlangen darf, durch eigenes Handeln einen so gut wie sicher voraussehbaren (Sach- bzw. Personen-)Schaden herbeizuführen bzw. zumindest zu fördern bzw. seinen Versicherungsschutz wegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu gefährden bzw. zu verlieren.*)

3. Wenn der Auftraggeber eine von ihm zu treffende Entscheidung (ggf. Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B) als notwendige Mitwirkungshandlung verzögert bzw. nicht trifft, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 304, 642 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten, auf die sich seine fundiert vorgebrachten Bedenken beziehen, eine angemessene Zeit nach Zugang der Mitteilung beim Auftraggeber zu warten, bis er seinerseits unter normalen Umständen den Zugang einer Entschließung des Auftraggebers erwarten kann.*)

4. Meldet der Auftragnehmer (insoweit als Nachunternehmer) nach Besichtigung der vom Auftraggeber (bzw. in dessen Auftrag) erbrachten Vorunternehmerleistungen konkrete Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B an und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten ohne vorherige Nachbesserung der von ihm konkret beanstandeten Mängel des Vorgewerks jede Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer (als Nachunternehmer) aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn solche Bedenken zu Unrecht, indes nach hinreichender fachlicher Überlegung, erhoben wurden.*)

5. Grundlage eines Leistungsverweigerungsrechts des Auftragnehmers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann auch sein, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote - unter Verstoß gegen seine Kooperationspflichten - völlig passiv verhält, denn dem Auftragnehmer kann nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm dafür zustehende Vergütung zu erhalten.*)




IBRRS 2018, 0747
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hausgröße, -preis und -ausstattung noch offen: Kein Vertrag zu Stande gekommen!

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 8 U 1133/17

1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein müssen. Gegenstand dieser Willenserklärungen müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, sein.

2. Ein Vorvertrag muss bereits ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung.

3. Trotz Bindungswillen der Parteien kann das wirksame Zustandekommen eines Vertrags an der Lückenhaftigkeit seiner Regelungen und der Unausfüllbarkeit dieser Lücken scheitern. Ist den Parteien bewusst, nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte eine Einigung getroffen zu haben, liegt ein offener Dissens vor, der einen Vertragsschluss in der Regel ausschließt.

4. Keine Bauverpflichtung, wenn das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück zu errichtende Fertighaus nach Größe, Preis und Ausstattung nicht näher umschrieben ist.*)

5. Wer Aufwendungen im Hinblick auf einen von den Beteiligten erst angestrebten, tatsächlich aber noch nicht abgeschlossenen Vertrag tätigt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr, so dass er bei einem späteren Scheitern der Verhandlungen keinen Ersatz für seine bereits getätigten, jetzt grundlosen Aufwendungen verlangen kann.

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IBRRS 2018, 0867
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlecht kalkulierte Preise: Entschädigung bemisst sich nach tatsächlichen Mehrkosten!

KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16

1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)

2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)

3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)

4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)

5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)

6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)

7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)

8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)

9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)




IBRRS 2018, 0734
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung = vereinbarte Vergütung minus Stoffkosten minus anderweitigem Erwerb!

LG Mosbach, Urteil vom 02.02.2018 - 1 O 164/17

Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung bereithält.

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IBRRS 2018, 0656
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Überwachungsfehler helfen dem Auftragnehmer nicht!

OLG München, Urteil vom 09.06.2015 - 9 U 2530/14 Bau

1. Ermöglicht eine Flüssigkunststoffabdichtung keine ausreichende Haftung des darauf aufgebrachten Fliesenklebers, sind die ausgeführten Abdichtungsarbeiten mangelhaft.

2. Etwaige Fehler der nachfolgend tätigen Unternehmer führen nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers für Mängel.

3. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Bauüberwachung.

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IBRRS 2018, 0704
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bezahlung ohne Rechnung: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16

1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.

3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.

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IBRRS 2018, 0743
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung mangelhaft? Auftraggeber muss erforderliche Bauteilöffnung vornehmen!

OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15

1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.

2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.

3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.

4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.

5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.




IBRRS 2018, 0655
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Kostenerstattung nur nach Kündigung!

OLG München, Beschluss vom 28.01.2015 - 28 U 3361/14 Bau

Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten wegen Mängeln der Leistung vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Ersatzvornahme die Kündigung des Bauvertrags erklärt hat.

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IBRRS 2018, 0654
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
An wen sind wann und wie Bedenken zu richten?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17

1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)

2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)

3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)

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IBRRS 2018, 0737
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Überraschende Stoffpreisgleitklausel wird nicht Vertragsbestandteil!

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 219/14

Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen (Festhaltung BGH, IBR 2014, 717).*)

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IBRRS 2018, 0726
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wasserschaden in unbewohnter Wohnung: Entfällt die Haftung des Installateurs?

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15

Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.*)

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IBRRS 2018, 0716
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Celle, Urteil vom 09.04.2015 - 5 U 63/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0297
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber teilt Bedenken nicht: Auftragnehmer muss Leistung ausführen!

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 U 47/14

1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit seinen Arbeiten zu einem bestimmten Termin zu beginnen und teilt er dem Auftraggeber mit, er könne seine Leistungen frühestens drei Wochen später aufnehmen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag wegen verzögerter Arbeitsaufnahme kündigen. Einer den Auftragnehmer in Verzug setzenden Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

2. Meldet der Auftragnehmer ordnungsgemäß Bedenken an und besteht der Auftraggeber dessen ungeachtet auf einer Arbeitsaufnahme, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen.




IBRRS 2018, 0482
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ehemann gibt Renovierungsarbeiten in Auftrag: Auch die Ehefrau muss zahlen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 - 14 U 71/14

1. Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden (hier: dem Ehemann) auch der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) berechtigt und verpflichtet.

2. Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird.

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IBRRS 2018, 0307
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangelbeseitigung erfolglos: Wie ist ein zweiter Mangelbeseitigungsversuch anzubieten?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2015 - 13 U 16/15

1. Eine "weiße Wanne" ist mangelhaft, wenn es zu einem Wassereintritt und dadurch zu einer Schimmelpilzbildung kommt.

2. Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an, muss er diese nicht in allen technischen Einzelheiten und Arbeitsschritten beschreiben. Etwas anderes gilt, wenn ein erster Nachpressungsversuch gescheitert war.

3. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel aber objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mängelbeseitigung akzeptieren. Das Risiko einer Fehlbeurteilung trägt dabei der Auftragnehmer.

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IBRRS 2018, 0378
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigungsaufwand erforderlich? Auftragnehmer trägt das Prognoserisiko!

OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2015 - 10 U 1506/12

1. Weist die Leistung Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber die Mängel beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

2. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Auftraggeber bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte.

3. Das mit dieser Beurteilung verbundene Einschätzungs- und Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer. Insbesondere trägt er das Risiko, dass im Rahmen der vom Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen.

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IBRRS 2018, 0373
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Estrich nicht belegreif: Bodenverleger haftet für Schwindrisse!

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2014 - 2 U 394/13

1. Verlegt der Auftragnehmer einen (Industrie-)Fußbodenbelag trotz fehlender Belegreife des Estrichs und kommt es daraufhin zu Schwindrissen, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.

2. Bringt der Auftragnehmer den Bodenbelag bereits vor Eintritt der Belegreife des Estrichs auf, verstößt er gegen seine vertragliche Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung des übernommenen Auftrags.

3. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Schwindrisse nicht dadurch befreit, dass der Betrieb von zwei großen, dynamischen Maschinen (hier: Fleischfüller und Kutter) zu einer Vergrößerung der Rissbreiten geführt hat.

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IBRRS 2018, 0372
BauvertragBauvertrag
Estrich nicht belegreif: Bodenverleger haftet für Schwindrisse!

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2014 - 2 U 394/13

1. Verlegt der Auftragnehmer einen (Industrie-)Fußbodenbelag trotz fehlender Belegreife des Estrichs und kommt es daraufhin zu Schwindrissen, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.

2. Bringt der Auftragnehmer den Bodenbelag bereits vor Eintritt der Belegreife des Estrichs auf, verstößt er gegen seine vertragliche Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung des übernommenen Auftrags.

3. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Schwindrisse nicht dadurch befreit, dass der Betrieb von zwei großen, dynamischen Maschinen (hier: Fleischfüller und Kutter) zu einer Vergrößerung der Rissbreiten geführt hat.

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IBRRS 2018, 0869
BauvertragBauvertrag
Bauherr lässt Mängel nicht beheben: Höhe seines Schadensersatzanspruchs?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 - 5 U 30/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0374
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auf Einrede der Verjährung verzichtet: Verjährungsfrist für Mängel um 30 Jahre verlängert!

OLG Celle, Urteil vom 15.06.2017 - 6 U 2/17

1. Rügt der Auftraggeber kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel und verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, ohne diesen Verzicht zeitlich zu begrenzen, verjähren etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers in 30 Jahren.

2. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftraggeber knapp 20 Jahre nach Errichtung des Gebäudes eine neue Fassade erhält, er aber 15 Jahre mit einer mangelhaften Fassade hat vorlieb nehmen müssen, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.

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IBRRS 2018, 0209
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Naturschutzbehörde ordnet Bauablaufänderung an: Auftraggeber muss Schadensersatz zahlen!

OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 - 4 U 16/05

1. Der Auftraggeber hat im VOB-Vertrag für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - auch nach dem Naturschutzrecht - herbeizuführen.

2. Verstößt die geplante und beauftragte Durchführung der Bauarbeiten gegen naturschutzrechtliche Vorschriften und werden von der Naturschutzbehörde daraufhin Bauablaufänderungen angeordnet, steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.




IBRRS 2018, 0323
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Abweichung vom "Bausoll" beweisen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 U 93/17

Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.*)

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IBRRS 2018, 0104
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer insolvent: Auftraggeber kann zurücktreten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2016 - 3 U 54/15

1. Ein Bauvertrag wird weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters beendet.

2. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts unternimmt, um das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Auftragnehmer zu beenden, kann ihm nicht das Recht abgeschnitten werden, sich vom Vertrag anderweitig (hier: durch Rücktritt) zu lösen.

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IBRRS 2018, 0309
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 4739/14 Bau

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 0217
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BauvertragBauvertrag
Einbau von Auslaufmodellen ist kein Mangel!

OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau

1. Ein Dachfenster wird nicht allein dadurch mangelhaft, dass es vom Hersteller durch ein neues Modell ersetzt wurde. Der Auftragnehmer muss auch nicht darauf hinweisen, dass er ein Auslaufmodell ausgewählt und eingebaut hat.

2. Die Nichtbeachtung der Montageanleitung des Herstellers stellt kein gewährleistungspflichtigen Mangel dar, wenn die Leistung technisch funktionstauglich ist.

3. Für Sanierungsarbeiten an Bestandsbauten gelten nicht die gleichen technischen Anforderungen wie für Neubauten.

4. Zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung gehört bei einem Einheitspreisvertrag, dass der Auftragnehmer die Aufmaßblätter beifügt.

5. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung ein, wird seine Werklohnforderung nach Prüfung und Feststellung bzw. Ablauf der Prüffrist fällig, wenn seine Leistung frei von wesentlichen Mängel ist. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Abnahme berufen.




IBRRS 2018, 0213
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BauvertragBauvertrag
Bauleitender Auftraggeber ist an seinen Prüfvermerk gebunden!

OLG München, Beschluss vom 14.03.2017 - 13 U 3469/16 Bau

1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.

2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.

3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

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IBRRS 2018, 0212
BauvertragBauvertrag
Bauleitender Auftraggeber ist an seinen Prüfvermerk gebunden!

OLG München, Beschluss vom 30.12.2016 - 13 U 3469/16 Bau

1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.

2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.

3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

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IBRRS 2018, 0211
BauvertragBauvertrag
Bauleitender Auftraggeber ist an seinen Prüfvermerk gebunden!

OLG München, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 U 3469/16 Bau

1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.

2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.

3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

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IBRRS 2018, 0176
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BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln: Wie werden die Restfertigstellungsmehrkosten ermittelt?

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016 - 21 U 138/14

1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und der Auftragnehmer daraufhin zugesagt, mit den Mängelbeseitigungsarbeiten an einem bestimmten Tag zu beginnen, kann der Auftraggeber am Mittag dieses Tages kündigen, wenn die Frist abgelaufen und kein Mitarbeiter des Auftragnehmers auf der Baustelle erschienen ist.

2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Mängeln und lässt er die Restleistungen von einem anderen Unternehmer ausführen, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Restfertigstellungsmehrkosten in Höhe der Differenz zwischen (einerseits) der mit dem gekündigten Auftragnehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und (andererseits) der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme zu, so dass es im Regelfall einer Preisvergleichsberechnung bedarf.

3. Eine Preisvergleichsberechnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung des Auftragnehmers bereits fertig gestellt war und die kündigungsbedingt noch nicht erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten somit Bestandteil des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs waren.

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IBRRS 2018, 0171
BauvertragBauvertrag
Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!

OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.

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IBRRS 2018, 0170
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BauvertragBauvertrag
Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!

OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 27 U 688/17 Bau

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.

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IBRRS 2018, 0216
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BauvertragBauvertrag
Wann wird eine auftragslos erbrachte Leistung nachträglich "anerkannt"?

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2017 - 10 U 881/14

1. Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die besondere Vergütung von Leistungen, die nach Vertragsabschluss zusätzlich angeordnet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war.

2. Ein nachträgliches "Anerkennen" der unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführten Bauleistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt mehr voraus als das bloße "zur Kenntnis nehmen" der erbrachten Leistung. Erforderlich ist, dass der Auftraggeber die Bauleistung für die von ihm verfolgten Zwecke billigt.




IBRRS 2018, 0218
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BauvertragBauvertrag
Zimmermann muss nicht prüfen, ob Dachstuhlzeichnung mit Statik übereinstimmt!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 U 3/17

1. Das AGB-Recht schützt (nur) den Vertragspartner des Verwenders, nicht aber den Verwender selbst.

2. Bei der sog. fiktiven Abnahme wird eine Abnahme fingiert; sie tritt also unter Umständen unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers ein.

3. Der Fristablauf beginnt mit dem Beginn der Nutzung, es sei denn die Bauleistung weist grobe, ersichtliche Mängel auf oder die Nutzung erfolgt aufgrund einer dem Auftragnehmer bekannten Zwangslage. Eine fiktive Abnahme kommt zudem bei nicht abnahmereifer und deswegen vom Auftraggeber zurückgewiesener Bauleistung nicht in Betracht.

4. Bei einem einheitlichen Gebäude, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, genügt die Aufnahme einer Nutzungsart, um eine schlüssige Abnahme anzunehmen.

5. Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Kenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen.

6. Von einem Zimmermann kann nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemasten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft.




IBRRS 2018, 0163
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BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung setzt bauablaufbezogene Darstellung voraus!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 13 U 181/13

1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.

2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.

3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.

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IBRRS 2018, 0162
BauvertragBauvertrag
Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung setzt bauablaufbezogene Darstellung voraus!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2015 - 13 U 181/13

1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.

2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.

3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.

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IBRRS 2018, 0229
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BauvertragBauvertrag
Klimaanlage fällt regelmäßig aus: Mangel hinreichend deutlich beschrieben!

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15

1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.

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IBRRS 2018, 0181
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BauvertragBauvertrag
Arbeitseinstellung wegen Zahlungsverzugs ist keine Erfüllungsverweigerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 - 13 U 128/15

1. Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.

2. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.

3. Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert.

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IBRRS 2018, 0105
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer trägt das Schlechtwetterrisiko!

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2015 - 24 U 7/15

Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt.*)

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IBRRS 2018, 0160
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BauvertragBauvertrag
TGA-Auftragnehmer trägt keine Systemverantwortung!

OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 532/14 Bau

1. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer vom Auftraggeber erstellten Planung lediglich mit der Lieferung und Montage verschiedener technischer Komponenten beauftragt, ist der Auftragnehmer nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage verantwortlich.

2. Zwischen dem Auftraggeber und einem Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann den Subplaner deshalb wegen Planungsmängeln nicht direkt in Anspruch nehmen.

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IBRRS 2017, 3403
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BauvertragBauvertrag
Vor Abnahme gilt Regelverjährung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 U 37/16

1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des planenden und bauüberwachenden Architekten gegenüber dem für Ausführungsmängel verantwortlichen Unternehmers beginnt jedenfalls mit dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens, an dem Architekt und Unternehmer als Antragsgegner beteiligt sind.

2. Die Verjährung des gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer unterliegt vor Abnahme der Werkleistung ebenfalls der Regelverjährung nach § 195 BGB.

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IBRRS 2018, 0147
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Tiefbauunternehmer muss auf zu geringes Gefälle hinweisen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 7 W 40/17

1. Ein mit der Herstellung eines Abwasseranschlusses beauftragter Tiefbauunternehmer muss prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Höhendifferenzen nach den einschlägigen DIN-Normen für die fachgerechte Verlegung der Schmutzwasserleitungen und Schächte ausreichen, um die vorgeschriebene Mindestfließgeschwindigkeit einzuhalten.

2. Der Auftraggeber kann erwarten, dass die Leistung üblichen Standards entspricht. Der Unternehmer, der hiervon abweichen will, muss deutlich hierauf hinweisen und den Besteller über die damit verbundenen Folgen unmissverständlich aufklären.

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