Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7675 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 2493
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.2015 - 6 U 194/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 2492

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2017 - 24 U 64/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 2460

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 3 U 147/16
1. Ein Projektentwicklungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags bis zur vereinbarten Beendigung einem oder auch beiden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kann.
2. Obliegt es allein dem Projektentwickler, die Finanzierung der beabsichtigten Projektentwicklung sicherzustellen, berechtigt die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts den anderen Vertragspartner (hier: den Grundstückseigentümer) zur Kündigung des Projektentwicklungsvertrags aus wichtigem Grund.
3. Ein Kündigungsrecht ist verwirkt, wenn von einer Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht in angemessener Zeit Gebrauch gemacht oder wenn von den Parteien auch nach einer Fristsetzung noch über einen zur Kündigung berechtigenden Umstand auf der Basis eines neuen Angebotes ernsthaft verhandelt wird (hier verneint).

IBRRS 2018, 2412

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2015 - 4 U 268/14
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen eines gestörten Bauablaufs geltend, hat er die Behinderungen und die sich daraus ergebenden Störungen möglichst konkret darzulegen. Hierfür ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich.
2. Eine abstrakte Schadensberechnung genügt den Anforderungen an die Darlegung eines kausalen Schadens nicht. Der Auftragnehmer muss vielmehr eine vergleichende Gegenüberstellung der erwarteten und der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des verzögerten Auftrags erstellen.

IBRRS 2018, 2395

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.05.2018 - 5 U 1/18
1. Sieht ein Vertrag vor, dass ein Vertragspartner eine Anlage (hier: Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage) im Anwesen des anderen Vertragspartners plant, errichtet und entgeltlich betreibt ("Contracting-Vertrag"), so handelt es sich regelmäßig um einen typengemischten Vertrag, der werk-, kauf-, miet- und dienstvertragliche Elemente enthält.*)
2. Wird geltend gemacht, die Anlage sei infolge eines Planungsmangels unterdimensioniert, gebietet die Interessenlage die Anwendung werkvertraglicher Normen.*)

IBRRS 2018, 2445

BGH, Urteil vom 05.07.2018 - III ZR 273/16
1. Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21.10.1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22.01.2001 - III ZR 168/00, IBRRS 2001, 0557).*)
2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RGZ 84, 390).*)

IBRRS 2018, 2394

OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018 - 4 U 36/17
1. Schließt der Auftraggeber mit demselben Auftragnehmer einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb einer Pension sowie einen weiteren über die Erstellung einer Eigentumswohnung in demselben Gebäude, können beide Verträge aufgrund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden.*)
2. Ist der Auftraggeber in diesem Falle nach der überwiegenden Zweckrichtung schon im Rahmen der Existenzgründung als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen, kann bei Einbeziehung der VOB/B insgesamt die auf vier Jahre verkürzte Verjährungsfrist zum Tragen kommen.*)

IBRRS 2018, 2255

OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 99/15
1. Eine einseitige Ergänzung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung für bestimmte Gewerke die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 10 Jahre verlängert wird, ist wirksam, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unerheblich ist dabei, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.
2. Die Verpflichtung des Bürgen kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden.
IBRRS 2018, 2270

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 - 12 U 68/17
1. Hat der Auftragnehmer berechtigte Bedenken gegen die Standsicherheit eines Hangs, kann er seine Leistung so lange einstellen, bis die Standsicherheit durch einen Prüfstatiker bestätigt wird.
2. Kommt es im VOB-Vertrag aufgrund der Leistungseinstellung zu einer Unterbrechung der Ausführung, kann jede Vertragspartei nach Ablauf von drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigen.
3. Eine Unterbrechung der Ausführung liegt vor, wenn der Auftragnehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört.

IBRRS 2018, 2284

OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.08.2017 - 8 U 14/17
1. Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.
2. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.

IBRRS 2018, 2219

OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.09.2017 - 8 U 14/17
1. Durch einen rügelosen Einzug in das vom Unternehmer hergestellte Gebäude nimmt der Besteller die Leistung des Unternehmers konkludent ab.
2. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare Abrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung.

IBRRS 2018, 2221

OLG München, Urteil vom 09.05.2017 - 28 U 2050/16 Bau
1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und Schadensersatz für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.
2. Der Auftraggeber genügt im Allgemeinen seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel, aus dem er Rechte herleitet, in seinem äußeren Erscheinungsbild behauptet und belegt (Symptomtheorie). Erforderlich ist somit nur eine hinreichend genaue Bezeichnung von Mangelerscheinungen, die einer fehlerhaften Leistung eines Baubeteiligten zugeordnet werden.
3. Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Formularklausel, wonach das Gemeinschaftseigentum durch den Verwalter bei gleichzeitiger Bestimmung des Erstverwalters durch den Bauträger erfolgt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.

IBRRS 2018, 2117

OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 27 U 1614/15 Bau
1. Kann sich der Auftraggeber aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.
3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

IBRRS 2018, 2116

OLG München, Beschluss vom 31.07.2015 - 27 U 1614/15 Bau
1. Kann sich der Auftraggeber sich aus dem zurückgehaltenen Werklohn befriedigen, indem er nach durchgeführter Ersatzvornahme gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers aufrechnet, steht ihm kein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
2. Der Anspruch auf Rückforderung eines bereits bezahlten Abschlags ergibt sich - soweit die Abschlagszahlung den Wertzuwachs überschreitet - aus dem Bauvertrag. Hierbei hat der Auftraggeber die Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung zu begründen, aus der sich ergibt, inwieweit der Wertzuwachs geringer ist als die Abschlagszahlung.
3. Erst wenn der Auftraggeber ausreichend vorgetragen hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagszahlung endgültig zu behalten.

IBRRS 2018, 2239

BGH, Urteil vom 21.06.2018 - VII ZR 173/16
Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gem. § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2002 seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, IBR 2018, 196 = BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201).*)

IBRRS 2018, 2137

OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016 - 1 U 146/15
1. Bei der Reparatur eines Wasserrohrs handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich vielmehr nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und beträgt zwei Jahre beginnend mit der Abnahme.
2. Die Reparatur eines Wasserrohrs wird nach einem Prüfungszeitraum von wenigen Werktagen durch Begleichung der Schlussrechnung konkludent abgenommen.
3. Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Es reicht aus, wenn ein Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort und erkennbar Verhandlungen ab.
4. Die aufgrund schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung endet entweder durch einen klar und eindeutig erklärten Abbruch der Verhandlungen oder durch "Einschlafenlassen".
5. Lässt der Gläubiger die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt zu erwarten war.
IBRRS 2018, 2231

KG, Urteil vom 10.07.2018 - 21 U 30/17
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.*)
2. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrages tatsächlich entstanden wären.*)
3. Soweit der Unternehmer die Werkleistung durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, liegen seine Mehrkosten in der Mehrvergütung, die er aufgrund einer Leistungsänderung an diesen entrichten muss, solange diese Mehrvergütung marktgerecht ist.*)
4. Übersteigt die einem Bauunternehmer zugesagte Vergütung die Kosten, die ihm durch die Vertragserfüllung tatsächlich entstehen, so dass er einen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns erwirtschaftet, ist bei Ermittlung des Mehrvergütungsanspruchs nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B der entsprechende Zuschlagsfaktor auch auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden ("guter Preis bleibt guter Preis").*)
5. Auch bei der Ermittlung dieses Zuschlagsfaktors kommt es im Streitfall nicht auf den vom Unternehmer kalkulierten Wert, sondern den Faktor an, der in Anbetracht der tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens und der Vergütungshöhe zutreffend ist.*)
6. Auch wenn die Vergütung des Unternehmers zur Deckung seiner Kosten nicht auskömmlich ist, beläuft sich sein Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B stets zumindest auf seine änderungsbedingten Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns.*)
7. Dieser angemessene Zuschlagsfaktor beträgt analog §§ 649 Satz 3 und 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F. mindestens 100/95 = 20/19 = 1,0526.*)
8. Für Bauprozesse folgt hieraus: Ein Bauunternehmer hat seinen Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B jedenfalls in Höhe eines Sockelbetrages schlüssig dargelegt, wenn er die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorgetragen hat. Ist dies geschehen, muss der Unternehmer die Kalkulation seiner Vergütung nicht weiter darlegen.*)
IBRRS 2018, 2171

OLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2018 - 12 U 4/18
1. Dem Auftragnehmer steht auch bei fehlender Ankündigung ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn dem Auftraggeber aufgrund eines ausführlichen Leistungsverzeichnisses der ursprüngliche Leistungsumfang bekannt und es offensichtlich ist, dass zusätzlich gewünschte und beauftragte Leistungen eine Zusatzvergütung auslösen.
2. Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn der Unternehmer entsprechend der vertraglichen Absprache in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausweist.*)
3. Die Umkehr der Steuerschuld hängt nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorlegt.*)

IBRRS 2018, 2122

OLG München, Beschluss vom 13.03.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2121

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 14.02.2018 - 28 U 88/18 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2120

LG München II, Urteil vom 04.12.2017 - 5 O 3639/16 Bau
Es existiert kein allgemeiner Rechtssatz, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur als Vertreter des Bauherrn auftreten und nie im eigenen Namen handeln.

IBRRS 2018, 2107

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2014 - 8 U 833/13
1. Macht der Auftraggeber nach Beendigung des Bauvertrags die Überzahlung geleisteter Abschlagszahlungen geltend, hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Der Auftraggeber hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn ihm das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung bekannt sind. Auf die Schlussrechnungsreife kommt es nicht an.

IBRRS 2018, 2108

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2015 - 13 U 110/13
1. Der Bauleiter oder Architekt ist nicht kraft Amtes dazu bevollmächtigt, für den Auftraggeber Verträge zu schließen und Vergütungsvereinbarungen zu treffen.
2. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Handeln seines vollmachtlosen Vertreters zurechnen lassen, wenn der Bauleiter oder Architekt während des gesamten Bauvorhabens gegenüber dem Auftragnehmer Anweisungen und (Zusatz-)Aufträge erteilt bzw. getroffen hat und der Auftraggeber dies hätte erkennen können.
3. Die unverzügliche Anzeige auftragslos erbrachter Leistungen hat gegenüber dem Auftraggeber oder dessen rechtsgeschäftlichem Vertreter zu erfolgen. Eine Anzeige gegenüber dem vollmachtlosen Bauleiter oder Architekten kann dem Auftraggeber nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zugerechnet werden.
4. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bestehen im VOB-Vertrag neben den Ansprüchen aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Von einer Anzeige der Leistung hängen sie nicht ab.
5. Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB können immer dann herangezogen werden, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, zu denen er weder wirksam beauftragt noch in anderer Weise verpflichtet war.
6. Ein "Interesse des Bauherrn" an der ohne Auftrag erbrachten Leistung ist zu bejahen, wenn die Geschäftsbesorgung in seinem "wohlverstandenen Interesse" erfolgt bzw. für ihn "nützlich" (= sachlich vorteilhaft)" ist.
7. Kann der Auftragnehmer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, steht ihm, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören, ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
IBRRS 2018, 2051

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2017 - 23 U 7/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 2049

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 - 22 U 176/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.
2. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.
3. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

IBRRS 2018, 2052

KG, Urteil vom 15.06.2018 - 21 U 140/17
1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
2. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung nach § 649 BGB bzw. § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)
3. Allerdings muss der Unternehmer angeben, welche Aufwendungen er aufgrund der Kündigung erspart hat. Hätte der Unternehmer Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben, liegt seine Ersparnis in deren Vergütung, soweit er sie aufgrund der Kündigung nicht zahlen muss. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er deren hypothetische Vergütungen anhand eines angenommenen Generalunternehmerzuschlags ermitteln, sofern seine Abrechnung aufgrund der Aufgliederung der Gesamtvergütung in Einzelleistungen im Endergebnis einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, so dass der Besteller sie überprüfen kann.*)
IBRRS 2018, 1773

OLG Celle, Urteil vom 31.08.2017 - 13 U 154/15
1. Weist die Leistung Mängel auf, steht dem Auftraggeber sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag ein Anspruch auf Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu.
2. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist das Recht des Auftraggeber zur Selbstvornahme. Ein Nachbesserungsanspruch muss mithin entstanden und durchsetzbar und die Mängelbeseitigung objektiv möglich sein. Zudem muss der Auftraggeber den Auftragnehmer erfolglos dazu aufgefordert haben, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Ferner ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung erforderlich.
3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht wegen hoher Kosten verweigern.
4. Ein Vorbehalt bei der Abnahme wegen Mängeln ändert nichts daran, dass die Abnahme erklärt worden ist und die Erfüllungswirkungen grundsätzlich eintreten; er sorgt allenfalls dafür, dass der Auftragnehmer die Beweislast dafür behält, dass der gerügte Mangel nicht vorliegt.
IBRRS 2018, 1771

OLG Bamberg, Urteil vom 16.02.2017 - 1 U 111/15
1. Ist das Werk mangelhaft, hat der Auftragnehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt; der Auftragnehmer haftet also z.B. auch (verschuldensunabhängig) für zugekaufte Baustoffe.
2. Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.
3. Beruht der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, hat der Auftragnehmer auch den über den Schaden an der baulichen Anlage hinausgehenden Schaden zu ersetzen (sog. großer Schadensersatzanspruch).

IBRRS 2018, 1711

OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015 - 9 U 18/11
1. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus.
2. Wird trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. die Sicherheit nicht gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Das gilt sowohl vor als auch nach der Abnahme.

IBRRS 2018, 1768

KG, Beschluss vom 12.10.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.
IBRRS 2018, 1767

KG, Beschluss vom 29.08.2017 - 27 U 60/17
1. Für den Umfang der Prüfungspflicht der von einem Fachingenieur erstellten Planung durch den ausführenden Handwerker kommt es auf das von diesem zu erwartende Fachwissen an. Über Spezialkenntnisse muss er - anders als die jeweiligen Fachplaner - nicht verfügen.
2. Ist die ausgeführte Konstruktion regelgerecht, die bauliche Gegebenheit hingegen "ungewöhnlich" bezeichnet, wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der Leistungsbeschreibung, der vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile nicht erkennen konnte.
3. Physikalische Berechnungen von Ausdehnungskoeffizienten von Wasser im Rahmen einer ungewöhnlichen Bausituation können von einem Handwerker nicht erwartet werden.
4. Der Unternehmer schuldet ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das gilt auch für die werkvertragliche Verpflichtung des Architekten. Er schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung.
5. Platzen die installierten Wasserzähler im Heizungsraum zwei Mal unter nahezu identischen Umständen, liegt ein Mangel in der Planung der Installationsleitungen vor, da die Planung die Funktionsfähigkeit der Leitungen und deren Anlagen zu gewährleisten hat.

IBRRS 2018, 1770

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2015 - 13 U 577/12
1. Wird der Architekt mit der Planung eines Parkhauses beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn das Parkhaus aufgrund des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Betons nicht tausalz- und frostbeständig ist.
2. Sind zu Beginn der Planungszeit zahlreiche Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des zu planenden Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zum Zeitpunkt der Planung relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt.
3. Kommt es zu einem planungsbedingten Baumangel, haftet für diesen Mangel - neben dem Architekten - auch der Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss sich jedoch das Planungsverschulden "seines" Architekten anspruchsmindernd zurechnen lassen.

IBRRS 2018, 1897

OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 - 28 U 306/17 Bau
1. Nach Scheitern oder Entbehrlichkeit der Nachbesserung liegt das Wahlrecht über die weiteren Mängelrechte beim Auftraggeber. Dabei stellt es für den Auftragnehmer keinen Nachteil dar, ob insgesamt Vorschuss, insgesamt Schadensersatz oder aufgeteilt Schadensersatz und Vorschuss verlangt wird.
2. Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen.

IBRRS 2018, 4093

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 61/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2018, 1717

OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2016 - 6 U 193/10
1. Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, sind nichtig.
2. Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat.
3. Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat.

IBRRS 2018, 1896

OLG München, Beschluss vom 03.08.2017 - 28 U 3844/16 Bau
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
2. Gibt es ein im Leistungsverzeichnis genanntes Produkt (hier: 1,5 mm dicke Abdichtungsfolie) auf dem Markt nicht, darf der Auftragnehmer nicht einfach auf ein anderes Produkt (mit geringerer Dicke) ausweichen, sondern er muss sich mit dem Auftraggeber zuerst ins Benehmen setzen und auf eine Vertragsanpassung hinwirken.
3. Unterlässt der Auftragnehmer dies, bleibt es bei der vereinbarten Sollbeschaffenheit und bei der Bejahung eines Mangels, wenn eine andere Folie eingebaut wird.

IBRRS 2018, 1888

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2017 - 29 U 135/16
1. Wird der Auftragnehmer mit der "Herstellung, Lieferung und Montage einer Tanzfläche aus Glas" beauftragt, ist ein Tanzfläche, auf der zwar getanzt werden kann, deren Optik aber durch Risse erheblich beeinträchtigt wird, mangelhaft.
2. Findet die vereinbarte förmliche Abnahme nicht statt, muss der Vergütung fordernde Auftragnehmer beweisen, dass kurz nach Inbetriebnahme der Glastanzfläche auftretende Risse nicht auf Mängel der Leistung zurückzuführen sind.
3. Der Auftraggeber darf mangels Hinweises auf die Schadensanfälligkeit eines Glastanzbodens die berechtigte Erwartung hegen, dass die Mitnahme von schweren Gläsern und das Tanzen mit metallbeschlagenen Pfennigabsätzen nicht zu Beschädigungen an den Glasscheiben führen.

IBRRS 2018, 1881

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2018 - 12 U 88/17
Hat ein Auftragnehmer eine Leistungsposition mit einem geringeren Einheitspreis angeboten, als ihm selbst vom Nachunternehmer angeboten worden ist, so entspricht es dem Grundverständnis von § 2 Abs. 5 VOB/B, diesen kalkulierten Verlust betragsmäßig auf den Preis der geänderten Leistung fortzuschreiben.*)

IBRRS 2018, 1683

OLG Naumburg, Urteil vom 18.08.2017 - 7 U 17/17
1. Ein Bieter muss nur dann auf Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsabschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses klar auf der Hand liegen.
2. Über die von ihm erkannten und offenkundigen Mängel der Vergabeunterlagen muss der Bieter den Auftraggeber dann aufklären, wenn diese ersichtlich ungeeignet sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.

IBRRS 2018, 1853

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)

IBRRS 2018, 1763

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.07.2017 - 13 U 35/17
1. Das Maß der Anforderungen an eine fachgerechte Bauleistung richtet sich danach, was in der jeweils konkreten Situation nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein dem Vertragszweck entsprechendes, funktionstaugliches Bauwerk am konkreten Bauort zu erstellen.
2. Soweit eine Herstellungsverpflichtung für Bauleistungen besteht, die einer Gründung bedürfen, sind diese so auszuführen, dass das Werk im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang standfest ist.
3. Werden Terrassenplatten auf einem Hanggrundstück verlegt, hat der Auftragnehmer die Gründung so auszuführen, dass die Terrassenoberfläche im talseitigen Randbereich nicht abkippt.

IBRRS 2018, 1830

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.09.2017 - 12 U 86/16
Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine bestimmte Geldsumme zu zahlen hat und enthält der Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu einer etwaigen Verzinsung, ist er dahingehend auszulegen, dass die Forderung erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu verzinsen ist.

IBRRS 2018, 1716

OLG Celle, Urteil vom 02.09.2015 - 14 U 154/13
1. Der Auftragnehmer kann keine Mehrvergütung verlangen, wenn der Aufwand für die Ausführung der Leistung höher ist als von ihm angenommen.
2. Die Überbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses und ein damit einhergehender Verstoß gegen § 9 VOB/A 2006 führen nicht dazu, dass anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit § 9 VOB/A 2006 übereinstimmende Leistungsbeschreibung Vertragsinhalt wird.
3. Ein Anspruch auf Vergütung einer auftragslos erbrachten Leistung setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Durchführung der Arbeiten unverzüglich angezeigt hat (echte Anspruchsvoraussetzung).
IBRRS 2018, 1682

OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2015 - 3 U 10/15
1. Gehen Beeinträchtigungen einer auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Lagerhalle montierten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zu Lasten des Auftragnehmers, trägt dieser das Risiko eines Minderertrags infolge von Staub-, Sand- und Schmutzablagerungen, Blättern und Zweigen sowie Vögel-Exkrementen.
2. Garantiert der mit der Errichtung einer PV-Anlage beauftragte Auftragnehmer einen Referenz-Energieertrag, kann der Auftraggeber die Zahlung der Garantieleistung im Urkundenprozess geltend machen.
3. Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenverfahren (abgesehen vom Fall der Säumnis) keines Beweises und keiner Urkundenvorlage.

IBRRS 2018, 1687

OLG Celle, Urteil vom 17.06.2015 - 14 U 3/14
1. Die Entscheidung, ob sich ein Vertrag über die Lieferung und Montage von Betonschutzwänden, durch die während der Vornahme von Baumaßnahmen auf der Autobahn eine Verschwenkung des Verkehrs auf die gegenläufige Richtungsfahrbahn unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines sicheren Fahrbetriebs ermöglicht werden soll, nach Miet- oder Werkvertragsrecht beurteilt, richtet sich danach, ob die Wände lediglich zur Nutzung überlassen werden oder ob (auch) ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet ist.
2. Die Erstellung einer (prüfbaren) Schlussrechnung durch den Auftragnehmer ist beim BGB-Bauvertrag keine Fälligkeitsvoraussetzung.
3. Dem Auftraggeber steht kein Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln zu, wenn er dem Auftragnehmer nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

IBRRS 2018, 1723

KG, Urteil vom 01.03.2018 - 27 U 40/17
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn Qualitätsnachweise, Revisionspläne und Dokumentationen vertraglich geschuldet sind. Solche Ansprüche verjähren auch nach § 634a BGB.

IBRRS 2018, 1684

OLG Naumburg, Urteil vom 27.07.2017 - 9 U 79/16
Schließen die Parteien einen zeitlich unbefristeten Kooperationsvertrag und garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Abnahme von mindestens 25.000 Maschinenbearbeitungsstunden/Geschäftsjahr, verlängert sich die Kapazitätsgarantie, wenn sich der Vertrag verlängert.

IBRRS 2018, 1685

OLG Hamburg, Urteil vom 21.10.2015 - 1 U 206/14
1. Der Werkunternehmer, dem nach § 649 Satz 1 BGB oder § 8 Abs. 1 VOB/B gekündigt wurde, hat einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
2. Der Erwerb der anderweitigen Vergütung muss durch die Kündigung verursacht worden sein, d. h. ohne die Kündigung müsste sie ausgeblieben sein.
3. Der Umstand, dass mögliche Füllaufträge erst nach einer voraussichtlichen Ausführungszeit des gekündigten Vertrags angenommen wurden, spricht nicht gegen die Annahme eines Füllauftrags.

IBRRS 2018, 1631

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2017 - 29 U 182/16
1. Gehen ein Bauträger und ein Bauunternehmer bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers aus und vereinbaren deshalb eine Nettovergütung, hat der Bauunternehmer Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer.
2. In einem solchen Fall kann der Bauträger nicht schutzwürdig auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn vertrauen.

IBRRS 2018, 1725

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16
1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.
2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.
3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)
