Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 1073LG Potsdam, Urteil vom 08.03.2018 - 2 O 230/15
1. Bei der Zuordnung eines "Systemrisikos" geht es um die ausnahmsweise Zurechnung von Mängelrisiken an den Auftraggeber, weil der Auftragnehmer im besonderen Fall für die Eignung und den Erfolg der von ihm eingesetzten Verfahrenstechniken nicht verantwortlich ist.
2. Der Auftragnehmer wird von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die mangelnde Tauglichkeit des ausgeschriebenen Materials nicht erkennen konnte.
VolltextIBRRS 2018, 1425
OLG Schleswig, Urteil vom 30.05.2017 - 7 U 69/16
Führt der Auftragnehmer in seinem Angebot sämtliche Bauteile und die veranschlagten Arbeitsstunden im Einzelnen auf, liegt darin kein Pauschalangebot. Von einem pauschalen Angebot kann nur bei Angabe eines Gesamtpreises, der gerade keine einzelnen Positionen samt Kosten ausweist, ausgegangen werden.
VolltextIBRRS 2018, 1415
OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 16 U 15/15
1. Die Abnahme der Leistung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt.
2. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn er bei der Errichtung einer Verblendfassade nicht den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen "zugelassenen Fertigmörtel nach Herstellervorschrift" verwendet, sondern einen auf der Baustelle von Hand angemachten Fugenmörtel einbaut.
3. Eine Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig und kann vom Auftragnehmer verweigert werden, wenn der abweichend vom Leistungsverzeichnis verwendete Baustoff (hier: Mauermörtel) qualitativ besser als das vereinbarte Produkt ist.
VolltextIBRRS 2018, 4092
BGH, Beschluss vom 23.04.2018 - NotZ (Brfg) 6/17
1. Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. (Rn. 13)*)
2. Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen. (Rn. 29 - 38)*)
VolltextIBRRS 2018, 1381
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2018 - 9 U 52/17
1. Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung - statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung - aufweisen, liegt ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.*)
2. Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB), sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.*)
VolltextIBRRS 2018, 1040
LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 - 4 O 118/17
1. Die Verjährungsfrist bezüglich Ansprüchen aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt abschließend erst zu laufen, wenn auch der letzte Erwerber die Abnahme erklärt hat.
2. Fehlt eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einzelnen Erwerbern, kann sich der Bauträger grundsätzlich immer noch auf eine konkludente Abnahme berufen.
3. An eine konkludente Abnahme sind hohe Anforderungen zu stellen.
VolltextIBRRS 2018, 1275
KG, Urteil vom 05.09.2017 - 7 U 136/16
1. Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt grundsätzlich nur dann zur Nichtigkeit eines Werkvertrags, wenn beide Parteien vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen haben. Ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers zieht nur dann die Nichtigkeit des Werkvertrags nach sich, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Der Abschluss eines Werkvertrags mit einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen "Unternehmer" führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrags (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15, IBRRS 2018, 1177).
VolltextIBRRS 2018, 1346
OLG Celle, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 105/17
1. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 VOB/B ist es sicherzustellen, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreisvertrag vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen. Maßstab ist dabei nicht der übliche Preis, sondern der ursprüngliche Angebotspreis.*)
2. Die Berechnung des neuen Preises für die über 10% hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes richtet sich gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nach den Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen Einheitspreises. Verlangt der Auftraggeber eine Herabsetzung des Einheitspreises, so hat der Auftragnehmer ihm die dem vereinbarten Einheitspreis zu Grunde liegende Kalkulation offenzulegen.*)
3. Bei einer Herabsetzung des Einheitspreises hat eine Anpassung des Angebotspreises nur insoweit zu erfolgen, als sich durch die Mengenmehrung Kostenersparnisse ergeben haben.*)
4. Stellt sich der kalkulierte Preis als unrealistisch dar, ist auf der Grundlage einer nach Treu und Glauben auszurichtenden Vertragsauslegung ein fairer neuer Preis zu bilden; dabei ist zu fragen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die veränderten Umstände (hier die Mengenerhöhung) bei Vertragsabschluss gekannt hätten.*)
VolltextIBRRS 2018, 1271
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - 12 U 82/17
1. Eine konkludente Abnahme durch die Ingebrauchnahme des Bauwerks scheidet aus, wenn der Auftraggeber bereits vor der Nutzung ausdrücklich Mängel gerügt hat.
2. Eine Abnahme ist zur Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers entbehrlich, wenn der Auftraggeber an einer Mängelbeseitigung oder Fertigstellung durch den Auftragnehmer kein Interesse mehr hat.
3. Die bloße Rüge des Auftraggebers, die Rechnung des Auftragnehmers sei nicht prüfbar, ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.
IBRRS 2018, 0404
OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2017 - 11 U 151/16
1. Typizität im Sinne eines Anscheinsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn es sich um einen technisch komplexen Zusammenhang mit Wechselwirkungen handelt, bei dem ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf vom technischen Laien kaum zu beurteilen ist.
2. Hinsichtlich eines Vorunternehmergewerks besteht eine Prüfpflicht nur insoweit, als die Beschaffenheit der Leistungen des Vorunternehmers in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung eigener Leistungspflichten des Auftragnehmers steht und den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen kann.
VolltextIBRRS 2018, 1284
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2018 - 10 U 144/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49), gem. § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BFH, IBR 2017, 350).*)
2. Das Risiko der Änderung der finanzbehördlichen Praxis aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nicht in die Sphäre des Bauunternehmers. Auch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG in der Fassung vom 25.07.2014 (eingefügt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 25.07.2014, BGBl. 2014 I 1266) enthält keine gesetzgeberische Zuweisung des Risikos auf den leistenden Bauunternehmer.*)
3. Im Rechtsstreit kann direkt auf die angepasste Leistung geklagt werden.*)
4. Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gem. § 313 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht der Bauträger, sondern der Bauunternehmer gegenüber den Finanzbehörden Schuldner der Umsatzsteuer für seine Werklohnforderung ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 1048
LG Wiesbaden, Urteil vom 21.02.2018 - 5 O 211/16
1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses eine vergleichsweise große Bedeutung zu und ist aus Sicht des Empfängerhorizonts aller potenziellen Bieter auszulegen.
2. Die üblichen in DIN-Normen enthaltenen Abrechnungsregelungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die gegenüber eigenen Abrechnungsvereinbarungen im Leistungsverzeichnis nachrangig sind.
VolltextIBRRS 2018, 1221
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 96/14
1. Voraussetzung eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen.
2. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht jedoch nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigen kann oder will.
3. Hat der Auftraggeber die - behaupteten - Mängel weitestgehend beseitigt, scheidet ein Anspruch auf Kostenvorschuss ebenfalls aus.
4. Zu den vom Auftragnehmer zu erstattenden Mängelbeseitigungskosten gehören nur solche Nebenkosten des Auftraggebers, die ihm anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Mängelbeseitigung entstehen. Kosten für die nach Durchführung der Arbeiten abschließende Begutachtung durch einen Sachverständigen zählen nicht dazu (Anschluss an OLG Köln, IBR 2013, 144).
VolltextIBRRS 2018, 1222
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015 - 10 U 124/13
Eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung des (gesamten) Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Das gilt auch denn, wenn die vorgenommenen Modifikationen unwesentlich sind.
VolltextIBRRS 2018, 1179
LG Freiburg, Urteil vom 15.01.2015 - 5 O 197/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 1154
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2018 - 2-01 S 10/17
Dem Besteller steht für die Überwachung des Unternehmers nicht generell ein Kostenerstattungsanspruch zu. Der Besteller kann vom Unternehmer daher keinen Verdienstausfall für seine bloße Anwesenheit während der Werkausführung in einer Privatwohnung verlangen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1227
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2018 - 8 U 51/15
1. Enthält eine funktionale Leistungsbeschreibung keine detaillierten Vorgaben zu einer technisch notwendigen Leistung, hat der Auftragnehmer zunächst die für die Ausführung dieser Leistung erforderlichen planerischen Voraussetzungen zu schaffen und sie anschließend mangelfrei auszuführen.
2. Übernimmt der Auftragnehmer das Risiko, ohne zusätzliche Vergütung solche Leistungen zu erbringen, die zwar nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt werden, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks notwendig sind, kann er vom Auftraggeber keinen Zuschuss zu den Mängelbeseitigungskosten verlangen.
VolltextIBRRS 2017, 4019
LG Münster, Urteil vom 02.08.2017 - 21 O 50/17
1. Ein Bauunternehmen muss beim Einkauf von Bauteilen (hier: Fenster) zunächst verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen.
2. Sind die Bauteile bereits fertig eingebaut, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Rüge bei verdeckten Mängeln nicht auf die Kenntnis des Bauunternehmens an, sondern darauf, wann sich Mängel vor Ort zeigen.
3. Stellt ein Bauunternehmen nicht sicher, dass der Auftraggeber sich nachträglich zeigende Mängel mitteilt, geht dies zu Lasten des Bauunternehmens im Verhältnis zum Lieferanten.
VolltextIBRRS 2018, 1071
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2018 - 12 U 38/17
Bei einer Unmöglichkeit des Werkerfolgs nach Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für die erbrachte Teilleistung, wenn die Unmöglichkeit vom Auftraggeber zu vertreten ist.
VolltextIBRRS 2018, 1138
OLG Celle, Urteil vom 01.02.2018 - 16 U 73/17
1. Lässt der Auftraggeber die Mängel am Bauwerk tatsächlich und vollständig beseitigen, kann er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen.
2. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.
VolltextIBRRS 2018, 1156
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - 5 U 113/13
Die Vorschrift des § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten ist, wenn das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt ist, setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über Teilabnahmen voraus.
VolltextIBRRS 2018, 1177
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15
Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt dies Schwarzarbeit dar, was zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt.
VolltextIBRRS 2018, 1134
OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2017 - 21 U 112/16
1. Die Beratung wird zur selbstständigen Hauptpflicht des Unternehmers, der Lieferung und Installation eines Blockheizkraftwerks (BHKW) anbietet, wenn er dabei den Besteller zum Vertragsschluss durch konkrete Aussagen zur Amortisation der Investition sowie deren Wirtschaftlichkeit - etwa in Form einer individuell auf das Objekt bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung - veranlasst; die Beratungspflicht wird verletzt, wenn die Angaben zur Wirtschaftlichkeit falsch sind, so dass sich der Abschluss des insofern nachteiligen Vertrags als auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden darstellt (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 17.08.2017 - 7 U 13/16, IBRRS 2017, 3167; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.01.2016 - 3 U 77/13, IBRRS 2016, 3463).*)
2. Die Beratungspflicht wird gleichermaßen verletzt, wenn die angebotene und empfohlene Anlage mit dem BHKW als Energieerzeuger keine ausreichende Menge an Wärmeenergie bereit stellen kann, um hinsichtlich der Raumtemperaturen einen zeitgemäßen Mindeststandard an Wohnqualität zu gewährleisten (Anschluss an OLG Hamm, IBR 2011, 259).*)
3. Soweit ein Sachverständiger im Rahmen der Beweisaufnahme eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Anlageninvestition nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 2067 vornimmt, ist das methodisch nicht zu beanstanden, weil die Annuitätenmethode eine Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Investition unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Anlage erlaubt; dabei sind auch Kapitalkosten regelmäßig zu berücksichtigen, weil die für die Investition aufzuwendenden Geldbeträge üblicherweise entweder darlehensfinanziert sind oder zu einem üblichen Zinssatz angelegt würden (Anschluss an BGH, NJW 2012, 2427, 2433).*)
4. Stellt der Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags als Folge einer vertraglichen Pflichtverletzung einen Schaden dar, kann regelmäßig der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 BGB Befreiung davon durch Aufhebung des Vertrags verlangen; er kann allerdings auch am Vertrag festhalten und Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe der Differenzhypothese beanspruchen (Anschluss an BGH, NJW 1991, 1819, 1820); im Rahmen der dann gebotenen Gesamtbetrachtung ist ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines höheren Werts der infolge des nachteiligen Vertrags erworbenen und behaltenen Anlage zu berücksichtigen.*)
5. Beim Betrieb einer Heizungsanlage mit einem BHKW als Energieerzeuger während dessen Lebensdauer regelmäßig anfallende Mehrkosten, die bei richtiger Beratung nicht entstehen würden, weil ein anderer Energieerzeuger angeschafft worden wäre, der geringere Betriebskosten verursacht hätte, stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, der bereits mit Abschluss des nachteiligen Vertrags entstanden ist; bei der Bezifferung des Schadens ist allerdings hinsichtlich solcher Mehrkosten, die sich erst zukünftig realisieren werden, eine Abzinsung nach der sog. Hoffmann'schen Formel vorzunehmen (Anschluss an BGH, NJW 1992, 3274; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.06.2010 - 16 U 191/09, BeckRS 2010, 24310).
VolltextIBRRS 2018, 1053
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17
1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)
2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)
3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)
VolltextIBRRS 2018, 4094
BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2018, 1020
OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - 7 U 27/14
1. Der Auftragnehmer hat seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen. Er schuldet ein dauerhaft mängelfreies und funktionstaugliches Werk und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
2. Für die Annahme eines Mangels ist es ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs (hier: aufgrund schädlicher Bodenveränderung durch eingebrachtes Bettungsmaterial) besteht.
VolltextIBRRS 2018, 0800
OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 - 9 U 4969/16 Bau
1. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.
2. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer "fehlenden Pflege" der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
VolltextIBRRS 2018, 0798
OLG München, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 U 4969/16 Bau
1. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.
2. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer "fehlenden Pflege" der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
VolltextIBRRS 2018, 0820
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2016 - 1 U 19/14
1. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.
2. Der Auftraggeber kann bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen, wenn der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, die Abnahme sei bereits erfolgt.
VolltextIBRRS 2018, 0805
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 U 19/14
1. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.
2. Der Auftraggeber kann bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen, wenn der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, die Abnahme sei bereits erfolgt.
IBRRS 2018, 0964
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)
2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)
b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)
3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)
4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)
5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)
b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)
6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)
IBRRS 2018, 0819
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2017 - 29 U 271/16
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistungen an einem bestimmten Termin zu beginnen hat und ist für ihn erkennbar, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Frist "stehen und fallen" soll, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht rechtzeitig aufnimmt.
VolltextIBRRS 2018, 0956
EuGH, Urteil vom 07.09.2017 - Rs. C-247/16
1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag hat ohne Rückgriff auf nationale Vorstellungen und Auslegungsmethoden zu erfolgen.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landgericht Hannover (Deutschland) mit Beschluss vom 22.04.2016 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig.*)
VolltextIBRRS 2018, 0809
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2016 - 5 U 138/15
Gibt der Auftragnehmer eine umfassende Garantie für die funktionsfähige Erstellung eines Bauvorhabens ab, haftet er auch dann für Mängel (hier: für Absenkungen und Risse), wenn das Nutzungsverhalten des Auftraggebers für die Mängel (mit-)ursächlich ist.
VolltextIBRRS 2018, 0902
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 - 22 U 71/17
1. Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.*)
2. Geht der Auftraggeber auf fachlich begründete Bedenken des Auftragnehmers überhaupt nicht ein und lehnt er den vom Auftragnehmer - für den Fall einer entgegen seinen Bedenken weisungsgemäß erfolgenden Arbeitsaufnahme und Ausführung - erbetene Freistellung von der Gewährleistung ohne hinreichende Begründung ab, kann die Weisung des Auftraggebers, die Werkleistung auf eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise zu erbringen, insoweit treuwidrig sein, als der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht verlangen darf, durch eigenes Handeln einen so gut wie sicher voraussehbaren (Sach- bzw. Personen-)Schaden herbeizuführen bzw. zumindest zu fördern bzw. seinen Versicherungsschutz wegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu gefährden bzw. zu verlieren.*)
3. Wenn der Auftraggeber eine von ihm zu treffende Entscheidung (ggf. Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B) als notwendige Mitwirkungshandlung verzögert bzw. nicht trifft, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 304, 642 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten, auf die sich seine fundiert vorgebrachten Bedenken beziehen, eine angemessene Zeit nach Zugang der Mitteilung beim Auftraggeber zu warten, bis er seinerseits unter normalen Umständen den Zugang einer Entschließung des Auftraggebers erwarten kann.*)
4. Meldet der Auftragnehmer (insoweit als Nachunternehmer) nach Besichtigung der vom Auftraggeber (bzw. in dessen Auftrag) erbrachten Vorunternehmerleistungen konkrete Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B an und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten ohne vorherige Nachbesserung der von ihm konkret beanstandeten Mängel des Vorgewerks jede Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer (als Nachunternehmer) aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn solche Bedenken zu Unrecht, indes nach hinreichender fachlicher Überlegung, erhoben wurden.*)
5. Grundlage eines Leistungsverweigerungsrechts des Auftragnehmers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann auch sein, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote - unter Verstoß gegen seine Kooperationspflichten - völlig passiv verhält, denn dem Auftragnehmer kann nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm dafür zustehende Vergütung zu erhalten.*)
IBRRS 2018, 0747
OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 8 U 1133/17
1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein müssen. Gegenstand dieser Willenserklärungen müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, sein.
2. Ein Vorvertrag muss bereits ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung.
3. Trotz Bindungswillen der Parteien kann das wirksame Zustandekommen eines Vertrags an der Lückenhaftigkeit seiner Regelungen und der Unausfüllbarkeit dieser Lücken scheitern. Ist den Parteien bewusst, nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte eine Einigung getroffen zu haben, liegt ein offener Dissens vor, der einen Vertragsschluss in der Regel ausschließt.
4. Keine Bauverpflichtung, wenn das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück zu errichtende Fertighaus nach Größe, Preis und Ausstattung nicht näher umschrieben ist.*)
5. Wer Aufwendungen im Hinblick auf einen von den Beteiligten erst angestrebten, tatsächlich aber noch nicht abgeschlossenen Vertrag tätigt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr, so dass er bei einem späteren Scheitern der Verhandlungen keinen Ersatz für seine bereits getätigten, jetzt grundlosen Aufwendungen verlangen kann.
VolltextIBRRS 2018, 0867
KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16
1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)
2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)
3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)
4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)
5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)
6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)
8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)
9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)
IBRRS 2018, 0734
LG Mosbach, Urteil vom 02.02.2018 - 1 O 164/17
Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung bereithält.
VolltextIBRRS 2018, 0656
OLG München, Urteil vom 09.06.2015 - 9 U 2530/14 Bau
1. Ermöglicht eine Flüssigkunststoffabdichtung keine ausreichende Haftung des darauf aufgebrachten Fliesenklebers, sind die ausgeführten Abdichtungsarbeiten mangelhaft.
2. Etwaige Fehler der nachfolgend tätigen Unternehmer führen nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers für Mängel.
3. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Bauüberwachung.
VolltextIBRRS 2018, 0704
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16
1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.
2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.
3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.
VolltextIBRRS 2018, 0743
OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15
1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.
2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.
3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.
4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.
5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.
IBRRS 2018, 0655
OLG München, Beschluss vom 28.01.2015 - 28 U 3361/14 Bau
Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten wegen Mängeln der Leistung vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Ersatzvornahme die Kündigung des Bauvertrags erklärt hat.
VolltextIBRRS 2018, 0654
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2018, 0737
BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 219/14
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen (Festhaltung BGH, IBR 2014, 717).*)
VolltextIBRRS 2018, 0726
BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15
Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.*)
VolltextIBRRS 2018, 0716
OLG Celle, Urteil vom 09.04.2015 - 5 U 63/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0297
OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 U 47/14
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit seinen Arbeiten zu einem bestimmten Termin zu beginnen und teilt er dem Auftraggeber mit, er könne seine Leistungen frühestens drei Wochen später aufnehmen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag wegen verzögerter Arbeitsaufnahme kündigen. Einer den Auftragnehmer in Verzug setzenden Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.
2. Meldet der Auftragnehmer ordnungsgemäß Bedenken an und besteht der Auftraggeber dessen ungeachtet auf einer Arbeitsaufnahme, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen.
IBRRS 2018, 0482
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 - 14 U 71/14
1. Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden (hier: dem Ehemann) auch der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) berechtigt und verpflichtet.
2. Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird.
VolltextIBRRS 2018, 0307
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2015 - 13 U 16/15
1. Eine "weiße Wanne" ist mangelhaft, wenn es zu einem Wassereintritt und dadurch zu einer Schimmelpilzbildung kommt.
2. Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an, muss er diese nicht in allen technischen Einzelheiten und Arbeitsschritten beschreiben. Etwas anderes gilt, wenn ein erster Nachpressungsversuch gescheitert war.
3. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel aber objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mängelbeseitigung akzeptieren. Das Risiko einer Fehlbeurteilung trägt dabei der Auftragnehmer.
VolltextIBRRS 2018, 0378
OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2015 - 10 U 1506/12
1. Weist die Leistung Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber die Mängel beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
2. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Auftraggeber bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte.
3. Das mit dieser Beurteilung verbundene Einschätzungs- und Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer. Insbesondere trägt er das Risiko, dass im Rahmen der vom Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen.
Volltext