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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IBRRS 2018, 0133
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern als Planungsmangel?

KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15

1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)

2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)

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IBRRS 2017, 4220
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen darf der Auftraggeber nicht vertrauen!

OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014 - 3 U 164/13

1. Eine Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn sie den Anforderungen nicht genügt, die die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Energiebedarfs vereinbart haben.

2. Kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass der Auftragnehmer mündlich eine Zusage abgegeben hat, wonach die Wärmepumpe die vorhandene Ölheizung bis zu einer Temperatur von minus 10 Grad/Celsius komplett ersetzen kann, steht nicht fest, dass diese Leistungsanforderungen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.

3. Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen.

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 4103
BauvertragBauvertrag
Klausel über die "Lieferzeit" unwirksam: Wann muss der Auftragnehmer leisten?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 13 U 608/16

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.

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IBRRS 2017, 3998
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Klausel über die "Lieferzeit" unwirksam: Wann muss der Auftragnehmer leisten?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2017 - 13 U 608/16

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.

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IBRRS 2017, 4016
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer nicht fragt, verliert!

OLG Celle, Urteil vom 15.03.2017 - 14 U 42/14

1. Die teil-funktionale Ausschreibung (hier: funktional beschriebene Einzelposition in einem ansonsten detaillierten Leistungsverzeichnis) ist eine vergaberechtlich mögliche und zulässige Ausschreibungsvariante.

2. Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses, die einer zuverlässigen Kalkulation entgegenstehen, darf der Bieter bzw. spätere Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe klären.

3. Obliegt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung dem Bieter bzw. späteren Auftragnehmer, die statischen und konstruktiven Erfordernisse zu ermitteln, gehört hierzu auch die Menge des einzubauenden Stahls.

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IBRRS 2017, 3829
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
In ungedämmtes Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft!

OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016 - 4 U 37/15

Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.

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IBRRS 2017, 4005
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Kostenerstattung nur nach Kündigung!

OLG München, Beschluss vom 19.03.2015 - 28 U 3361/14 Bau

Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten wegen Mängeln der Leistung vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Ersatzvornahme die Kündigung des Bauvertrags erklärt hat.

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IBRRS 2017, 3916
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorleistung unzureichend: Leistung mangelhaft!

OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2017 - 4 U 110/15

1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von dem die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.

2. Auch eine fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung begründet einen Mangel.

3. Dem Auftraggeber kann ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung bereits bei einer laienhaften Bewertung des Risikos erkennen kann (hier verneint).

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IBRRS 2017, 4001
BauvertragBauvertrag
Entschädigung nach § 642 BGB wird auf Basis der Urkalkulation berechnet!

OLG München, Beschluss vom 02.09.2014 - 27 U 2924/14 Bau

1. Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB um einen vertraglichen Anspruch mit Entgeltcharakter. Der Unternehmer wird dafür entschädigt, dass er für den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereithält.

2. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation. Hierunter fallen unter anderem Kosten für die längere Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung, des Bauleitungspersonals oder weiterer Kosten für Geräte oder Materialien. Die tatsächlichen Mehrkosten werden dabei nicht berücksichtigt.

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IBRRS 2017, 4000
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung nach § 642 BGB wird auf Basis der Urkalkulation berechnet!

OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - 27 U 2924/14 Bau

1. Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch mit Entgeltcharakter. Der Unternehmer wird dafür entschädigt, dass er für den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereithält.

2. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation. Hierunter fallen unter anderem Kosten für die längere Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung, des Bauleitungspersonals oder weiterer Kosten für Geräte oder Materialien. Die tatsächlichen Mehrkosten werden dabei nicht berücksichtigt.

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IBRRS 2017, 3999
ProzessualesProzessuales
NZB

OLG München, Beschluss vom 19.01.2015 - 9 U 3238/14 Bau

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3739
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag "frei" gekündigt: AGK sowie Wagnis und Gewinn sind nicht erspart!

OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2015 - 6 U 967/14

1. Unterzeichnet der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung und nimmt er darin Bezug auf einen bereits mündlich geschlossenen Vertrag, kommt spätestens dadurch ein Bauvertrag zustande. Das gilt auch dann, wenn die Auftragsbestätigung den Hinweis "Erstellung des NU-Vertrags innerhalb der nächsten zwei Wochen" enthält.

2. Überträgt der Auftraggeber entscheidende Vertragsverhandlungen auf einen einzelnen Geschäftsführer und weist dieser den Auftragnehmer nicht darauf hin, dass er nicht alleinvertretungsberechtigt ist, kann sich der Auftraggeber nicht auf dessen nicht ausreichende Vertretungsmacht berufen.

3. Zu den Anforderungen an die Abrechnung eines "frei" gekündigten Bauvertrags.

4. Legt der Auftragnehmer seine Ersparnisse und den anderweitigen Erwerb dar, genügt die Rüge der fehlenden Schlüssigkeit oder ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Der Auftraggeber muss vielmehr einen ergänzenden Vortrag anmahnen, den er benötigt, um die Ausführungen des Auftragnehmers kritisch zu hinterfragen.

5. Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn sind keine ersparten Aufwendungen.

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IBRRS 2017, 4021
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer trägt das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik?

BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/14

1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.*)

2. a) In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.*)

b) Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen: Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2006) verlangen. Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.*)

3. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Abweichung von BGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11, BGHZ 192, 190 Rz. 9; Versäumnisurteile vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07, BauR 2009, 99 Rz. 16 = NZBau 2009, 173 und vom 05.07.2001 - VII ZR 201/99, BauR 2001, 1577 = NZBau 2001, 623; Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1481 = NZBau 2000, 421).*)




IBRRS 2017, 3997
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht kein Abrechnungsverhältnis!

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 116/15

Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten ohne Abnahme (BGH, IBR 2017, 186; IBR 2017, 187; IBR 2017, 1014 - nur online).*)

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IBRRS 2017, 3828
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Estrichleger muss auf fehlende Bewegungsfugen hinweisen!

OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 27 U 2266/16 Bau

1. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.

2. Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.

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IBRRS 2017, 3852
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Generalunternehmer kann Verzugsschaden des Bauherrn nicht einklagen!

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2017 - 19 U 27/17

1. Stellt ein Nachunternehmer seine Leistung nicht rechtzeitig her und entsteht dem Bauherrn dadurch ein (Mietausfall-)Schaden, kann der Generalunternehmer diesen Schaden nicht vom Nachunternehmer ersetzt verlangen.

2. Der auf Schuldbefreiung klagende Generalunternehmer muss sich die Verjährung des Anspruchs des Bauherrn entgegenhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1984 - II ZR 82/83, BGHZ 90, 287). Nichts anderes kann gelten, wenn der Generalunternehmer den Nachunternehmer nicht auf Freistellung, sondern auf Zahlung in Anspruch nimmt.

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IBRRS 2017, 3830
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Zusatzvergütung ohne Zusatzauftrag!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2014 - 13 U 69/13

1. Auftragslos erbrachte Leistungen werden nur dann vergütet, wenn ihre Ausführung technisch notwendig war.

2. Ein Anspruch auf Vergütung auftragslos erbrachter Zusatzleistungen setzt im VOB-Vertrag eine unverzügliche Anzeige voraus.

3. Die Regelung des § 2 Abs. 8 VOB/B hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle insofern nicht Stand, als dort die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ausgeschlossen wird.

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IBRRS 2017, 3735
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Weiße Wanne muss nach WU-Richtlinie gebaut werden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2015 - 13 U 33/15

1. Auch im BGB-Bauvertrag ist die Leistung des Auftragnehmers nur dann mangelfrei, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine entsprechende Vereinbarung der Bauvertragsparteien ist hierfür nicht erforderlich.

2. Die Abdichtung eines Kellers durch Herstellung einer weißen Wanne muss den Vorgaben der DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) als anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

3. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage wegen des übersteigenden Betrags zu erheben, auch wenn dies lediglich klarstellende Bedeutung hat.

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IBRRS 2017, 3838
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ölabscheider größer als geplant: Pauschalpreis bleibt unverändert!

OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 50/16

1. Wird für den Bau eines Kochkessels nebst Ölabscheider eine Pauschalvergütung vereinbart, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Anpassung des Pauschalpreises zu, wenn der Ölabscheider zwar größer ausgeführt wird als anfangs geplant, die damit verbundenen Mehrkosten sich aber nur 0,8 % des Vertragspreises belaufen.

2. In dem Bestreiten eines Mangels im Prozess liegt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Es ist der Taktik geschuldet, die Klärung der Frage des Mangels durch einen Sachverständigen herbeizuführen.




IBRRS 2017, 3732
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unternehmer sollen sich untereinander einig werden: Wer muss am Ende zahlen?

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2017 - 2 U 1554/15

1. Wird in einer Baustellenbesprechung vereinbart, dass der Auftragnehmer das komplette Entwässerungssystem liefern soll und der Dachdecker für die Dachabdichtung und den Einbau der Dachabläufe zuständig ist, damit der Bauherr seine Verträge nicht ändern muss, wird die Lieferung und Montage der Abläufe zwischen Auftragnehmer und Dachdecker abgerechnet.

2. Haben sich Auftragnehmer und Dachdecker nicht über die Bezahlung geeinigt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.

3. Nimmt der Bauherr die Leistung des Dachdeckers ab, wird die Vergütung des Auftragnehmers erst fällig, wenn der Auftragnehmer vom Eintritt der Fälligkeit auch Kenntnis erlangt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt.

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IBRRS 2017, 3818
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie weit gehen die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017 - 22 U 41/17

1. Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht stellt für sich allein grundsätzlich keinen Tatbestand dar, der eine Mängelhaftung des Werkunternehmers begründet.*)

2. Dem Werkunternehmer obliegt indes - jedenfalls im Rahmen einer von ihm individualvertraglich übernommenen Ausführungs-, Werk- und Detailplanung für seinen Liefer- bzw. Leistungsumfang, aber auch im Rahmen seiner (allgemeinen) Aufklärungspflichten (bereits als Bestandteil der in einem ersten Schritt zu prüfenden Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks) - eine Überprüfung von (ggf. auch detaillierten) Leistungsvorgaben des Auftraggebers, von allen behördlichen Vorgaben und auch von allen Vorgewerken bzw. bauseitigen Umständen, die auf die Funktionstauglichkeit des von ihm vertraglich übernommenen Gewerks etwaig Einfluss haben können.*)

3. Der Werkunternehmer kann sich - nach Bejahung des Haftungstatbestandes - in einem zweiten Schritt ausnahmsweise nur dann enthaften, wenn er den Auftraggeber auf diesbezügliche Bedenken hingewiesen hat oder wenn er (ausnahmsweise) nicht erkennen konnte, dass die (Vor-)Planungen bzw. "Bedingungen" des Auftraggebers nicht geeignet waren, die vereinbarte bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen*)

4. Soweit der Werkunternehmer sich zu einer ausreichenden Prüfung selbst fachlich nicht in der Lage sieht, hat er sich - bei vertraglich übernommener Planungspflicht ggf. auch durch geeignete Fachplaner oder entsprechende fachkundige Spezialfirmen als Subunternehmer - den notwendigen Sachverstand zur Klärung der Anforderungen einer für die ihm erkennbaren Zwecke des Auftraggebers tauglichen Werkleistung zu verschaffen.*)

5. Der Werkunternehmer ist nur dann von seinen Gewährleistungspflichten befreit, wenn er inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren einer zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung dieser Hinweise hinreichend erkennbar wird.*)

6. Die bloße Vermutung des Werkunternehmers, der Auftraggeber sei bereits (durch eigenes Wissen oder durch Fachkunde sonstiger Baubeteiligter bzw. Dritter) entsprechend informiert, lässt seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nicht entfallen. Vielmehr muss der Werkunternehmer die von ihm zu beweisende Gewissheit haben, dass der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits tatsächlich kennt und der Auftraggeber seine Ausführungsentscheidung - im Sinne einer ausdrücklichen bzw. konkludenten Risikoübernahme - auf dieser Basis getroffen hat.*)




IBRRS 2017, 3817
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorlage benötigter Unterlagen zugesagt: Verjährung durch Verhandlungen gehemmt?

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2017 - 5 U 740/17

1. Liegen nicht alle zur Prüfung einer werkvertraglichen Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen vor, muss zur Meidung grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeitnah die Überprüfung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs wegen einer Überzahlung erfolgen.*)

2. Zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, wenn die Übersendung von Unterlagen zum Beleg einer Forderung angekündigt wird, tatsächlich aber nicht erfolgt.*)

3. Bei mehrfachem "Vertrösten" des Gläubigers mit der Überlassung von Unterlagen zur Prüfung einer möglichen Überzahlung kann der Erhebung der Einrede der Verjährung des später erhobenen Rückzahlungsanspruchs nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.*)

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IBRRS 2017, 3742
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verlangt nur noch Schadensersatz: Werklohn wird ohne Abnahme fällig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2015 - 9 U 9/10

1. Wird ein Bauvertrag gekündigt und verlangt der Auftraggeber wegen Mängeln Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig.

2. Die Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung entfallen, wenn sich die Bauvertragsparteien vergleichsweise auf eine Fortsetzung des Bauvertrags einigen.

3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag fristlos, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung als sog. freie Kündigung zu werten.

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IBRRS 2017, 3751
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB nur für den Zeitraum des Annahmeverzugs!

BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17

1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)

2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)

3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.

4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.




IBRRS 2017, 3648
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Besondere Leistungen werden nicht immer zusätzlich vergütet!

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.09.2014 - 8 U 154/13

1. Das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. durch Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen oder Leiteinrichtungen sind Besondere Leistungen i.S. der VOB/C.

2. Besondere Leistungen sind mit den vereinbarten (Einheits-)Preisen abgegolten und werden nicht besonders vergütet, wenn dem Auftragnehmer nach der Leistungsbeschreibung die Verkehrssicherheit der Baustelle obliegt und die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren sind.

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IBRRS 2017, 3649
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtrag im VOB-Vertrag: Sehr schlechter Preis bleibt sehr schlechter Preis!

OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2015 - 10 U 476/12

1. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B bestimmt sich die Vergütung für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Für die Höhe der Vergütung einer zusätzlichen Leistung ist deshalb auf die Grundlagen der früheren Preisermittlung (Urkalkulation) zurückzugreifen.

2. Hat der Auftragnehmer einer bestimmte Leistungsposition einen spekulativ untersetzten Preis von 0,00 Euro pro cbm zu Grunde gelegt, kann dieser bei der Berechnung der Nachtragsvergütung weder eliminiert noch abgemildert werden.

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IBRRS 2017, 3680
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigungsbedingte Schadensersatzansprüche sind detailliert darzulegen!

KG, Urteil vom 29.09.2017 - 21 U 7/17

Eine Abrechnung von kündigungsbedingten Schadensersatzansprüchen erfordert eine genaue Darlegung der durch Selbstvornahme erbrachten Leistungen, die identisch sein müssen mit den vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen. Davon ist abzuziehen die infolge der Kündigung nicht mehr an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung. Es muss gewährleistet sein, dass keine der Parteien durch die vorgenommene Abrechnung Vor- oder Nachteile hat.

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IBRRS 2017, 3677
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund: Können weitere Kündigungsgründe nachgeschoben werden?

BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - VII ZR 46/15

Beim Nachschieben von Kündigungsgründen kann eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 7 VOB/B 2002 nur dann als wirksam angesehen werden, wenn die in § 4 Nr. 7 VOB/B 2002 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen.*)

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IBRRS 2017, 3637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Wie sind erbrachte Planungsleistungen abzurechnen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2014 - 12 U 236/11

1. Ein vorzeitig beendeter Pauschalpreisvertrag ist dergestalt abzurechnen, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darlegt, diese von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt und sodann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und dem Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt.

2. Die erbrachten Leistungen sind anhand des Leistungsstands und der Angebotskalkulation zu bewerten. Existiert keine Angebotskalkulation, muss der Auftragnehmer eine solche Kalkulation im Nachhinein erstellen.

3. Erbringt ein bauausführender Auftragnehmer (auch) Planungsleistungen, können diese nach einer Kündigung nicht abstrakt nach den Sätzen der HOAI bewertet werden, wenn sie von eigenen Mitarbeitern erbracht wurden.

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IBRRS 2017, 3621
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Überlassung einer Containeranlage: § 2 Abs. 3 VOB/B bei verlängerter Vorhaltung anwendbar?

BGH, Urteil vom 11.10.2017 - XII ZR 8/17

Zur Anwendbarkeit von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf den mietrechtlichen Teil eines gemischt-typischen Vertrags über die Aufstellung, die Vorhaltung und den Abbau einer Containeranlage (Abgrenzung zu BGH, IBR 2013, 339).*)

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IBRRS 2017, 3574
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauherr schuldet keine Bauaufsicht!

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 6 U 40/15

1. Der Werkunternehmer kann, wenn der Auftraggeber einen Architekten beauftragt hat, unter Umständen nur auf einen Teil des aufgrund eines Baumangels entstandenen Schadens haften.

2. Voraussetzung für eine lediglich anteilige Haftung ist, dass zum einen der Baumangel sowohl auf einem Fehler des Bauunternehmers als auch auf einem solchen des Architekts beruht, und zum anderen, dass der Bauherr sich gegenüber dem Bauunternehmer das Fehlverhalten des Architekten als das seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss.

3. Gegenüber dem Bauunternehmer muss sich ein Bauherr den Verursachungsbeitrag des von ihm mit Maßnahmen der Bauaufsicht beauftragten Architekten nicht als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, weil der Auftraggeber dem Bauunternehmen keine Aufsicht schuldet.

4. Einem Bauwerk kommt ein merkantiler Minderwert zu, wenn nach erfolgter Mangelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.

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IBRRS 2017, 3576
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch eine „vorbehaltliche Schlussabnahme“ ist eine Abnahme!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2014 - 9 U 139/10

1. Auch bei einer als "vorbehaltlichen Schlussabnahme" bezeichneten Abnahme kann es sich um eine rechtsgeschäftliche Abnahme i.S. von § 640 BGB, § 12 VOB/B handeln.

2. Macht der Auftraggeber in Kenntnis der Schlussabnahme durch seinen hierzu nicht bevollmächtigten Mitarbeiter Zurückbehaltungsrechte wegen im Abnahmeprotokoll aufgeführter Mängel geltend, kann dies nur so verstanden werden, dass damit die Abnahme als solche nicht mehr in Frage gestellt wird.

3. Die Abnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Auftraggebers. Eine übereinstimmende Erklärung beider Bauvertragsparteien ist für die Abnahme nicht erforderlich.

4. Auch soweit sich die Bauvertragsparteien nicht über noch vorhandene Mängel einig sind, kann eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgen.

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IBRRS 2017, 1907
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BauvertragBauvertrag
Löcher in Holzständerwand gebohrt: Haftung für Schäden an dahinter liegenden Fliesen?

AG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2017 - 31 C 354/15

Zu den Voraussetzungen unter denen ein Auftragnehmer/Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber/Besteller für verursachte Schäden (hier: Beschädigung denkmalgeschützter Wandfliesen) haftet, die bei der Erbringung der Werkleistung verursacht wurden (§§ 242, 278, 280, 281, 645, 823 BGB).*)

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IBRRS 2017, 3535
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BauvertragBauvertrag
Wie lang muss eine "angemessene" Frist zur Mängelbeseitigung sein?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - 21 U 180/15

1. Macht der Auftraggeber von den in § 634 BGB aufgelisteten Mängelrechten den mangelbedingten Schadensersatzanspruch geltend, so erlischt der Nachbesserungsanspruch nach § 634 Nr. 1, § 635 BGB und damit auch der Ersatzvornahmeanspruch aus § 634 Nr. 2, § 637 BGB nebst des Vorschussanspruchs hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme. Ein Umsteigen vom mangelbedingten, auf Zahlung der für die Beseitigung der Mängel anfallenden Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch (zurück) auf den Kostenvorschussanspruch ist nicht möglich.*)

2. Die Frist nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB muss so bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Angemessen ist die Frist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können. Maßgeblich sind hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls, die insgesamt für die Beurteilung der Angemessenheit nach diesem Bewertungskriterium von Bedeutung sind.*)

3. Grundsätzlich hat der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist wenigstens die Leistungshandlung vorzunehmen. Entfaltet der Werkunternehmer entsprechende Bemühungen, um zu einer solchen den Leistungserfolg wirkenden Nacherfüllung schreiten zu können, bedarf es aber hierbei der Mitwirkung und Kooperation des Auftraggebers, so können bereits intensive Kontaktaufnahmeversuche des Werkunternehmers ausreichend sein; entzieht sich der Auftraggeber diesen, vereitelt er mithin Nachbesserungsversuche bzw. Nacherfüllungsbemühungen des Auftragnehmers.*)

4. Unzumutbarkeit i. S. des § 636 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn aus der Sicht des Bestellers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mangelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Bei der erforderlichen Bewertung der Einzelumstände des Streitfalls ist immer das Ausnahme-Regelverhältnis zwischen der Notwendigkeit der Fristsetzung im Regelfall und der nur ausnahmsweise anzunehmenden Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit im Blick zu behalten. Der Besteller ist ohne ein vereinbartes Verbot des Subunternehmereinsatzes nicht ohne weiteres berechtigt, bei Kenntnis des Subunternehmereinsatzes durch den Werkunternehmer dessen Nacherfüllungsbemühungen wegen Unzumutbarkeit zu verweigern.*)

5. Dem Auftraggeber ist es aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf Umstände zu berufen, die - angeblich - sein Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners zur Nacherfüllung grundlegend erschüttert hätten, wenn er trotz Kenntnis dieser Umstände dem Vertragspartner eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hat.*)

6. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt dann nicht vor, wenn eine Beweisaufnahme zunächst erfolgt, dann ein Richterwechsel eintritt und es nach der vertretbaren Rechtsauffassung des neuen Richters auf eine bereits durchgeführte kostenverursachende Beweisaufnahme nicht ankommt.*)




IBRRS 2017, 3338
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BauvertragBauvertrag
Zuschlag erst nach 82 Tagen erteilt: Kein Vertrag, kein Schadensersatz!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 U 173/15

Wird ein Angebot nach Ablauf der durch die VOB/A maximal vorgesehenen Bindefrist, aber innerhalb einer insoweit ohne Rechtsgrund in den Vergabeunterlagen festgelegten und durch den Bieter unterschriebenen überlangen Bindefrist - hier 84 Tage - "bezuschlagt", kommt hierdurch kein Vertrag zu Stande.

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IBRRS 2017, 3496
ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Berufung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2017 - 12 U 173/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3228
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BauvertragBauvertrag
Fertigstellungstermin verschoben: Was ist mit der Vertragsstrafe?

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2017 - 12 U 156/16

Verschieben die Parteien eines Bauvertrags einvernehmlich den Fertigstellungstermin, kann dadurch eine Vertragsstrafenvereinbarung hinfällig werden.




IBRRS 2017, 3127
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BauvertragBauvertrag
Mehrmengen über 110%: AGK-Zuschlag trotz Schlusszahlungsmitteilung!

OLG Dresden, Urteil vom 05.09.2017 - 4 U 551/17

Trotz Schlusszahlungsmitteilung kann noch eine Preisanpassung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zu Allgemeinen Geschäftskosten mit Erhöhung entsprechend der Prozentangabe des EFB-Preisblatts durchgesetzt werden, wenn wegen der Vereinbarung der ZVB/E StB 2011 die VOB/B nicht als Ganzes in den Vertrag einbezogen worden ist.

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IBRRS 2017, 3390
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer in Verzug: Entgangene Einspeisevergütung ist zu ersetzen!

OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2016 - 2 U 1322/15

1. Gerät der Auftragnehmer mit der Errichtung von zwei Hallen in Verzug, hat er auch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass eine auf den Hallendächern montierte Photovoltaikanlage nicht wie geplant in Betrieb genommen werden kann.

2. Zur Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation bei der steuerlich motivierten "Zwischenschaltung" einer Einzelhandelsfirma als Betreiberin einer Photovoltaikanlage.*)

3. Den ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugesprochenen - überhöhten - Zinsanspruch kann das Berufungsgericht von Rechts wegen korrigieren.*)

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IBRRS 2017, 3407
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BauvertragBauvertrag
Kann eine Bauausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik vereinbart werden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)

3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)

4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)

5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)

6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)

7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)

8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)




IBRRS 2017, 3314
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BauvertragBauvertrag
Keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: Kein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns!

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2014 - 1 U 136/12

1. Ein Rücktritt vom Bauvertrag wegen Mängel setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.

2. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder dem Besteller eine Fristsetzung nicht zumutbar ist.

3. Eine Fristsetzung ist dem Besteller nicht zuzumuten, wenn sich der Unternehmer bei der Bauausführung als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Besteller berechtigterweise das Vertrauen in seine Bereitschaft und seine Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Nachbesserung verloren hat. Schwerwiegende Mängel reichen hierfür allein nicht aus.

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IBRRS 2017, 3322
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BauvertragBauvertrag
Fälligkeit hinausgeschoben: Keine Aufrechnung mit Forderungen aus anderen Verträgen!

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 3/17

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter:

"Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern."

ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.*)

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IBRRS 2017, 3247
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BauvertragBauvertrag
Backstube frisch geweißt: Vergilbte Wand ist mangelhaft!

BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 5/17

1. Ob die Parteien eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen und welche Beschaffenheit sie gegebenenfalls vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln.*)

2. Bei der Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.04.2007 - VII ZR 210/05, IBRRS 2007, 3281 = BauR 2007, 1407, 1409 = NZBau 2007, 507 Rn. 23).*)

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IBRRS 2017, 3152
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BauvertragBauvertrag
Muss der Auftragnehmer auch auf geringfügige Abweichungen hinweisen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2016 - 21 U 145/13

1. Die gesonderten Verjährungsfristen der VOB/B gelten nicht, wenn der aufgetretene Mangel vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen wurde. Es bleibt dann bei der allgemeinen Verjährungsfrist des BGB.

2. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er diesen oder die für den Mangel ursächliche vertragswidrige Ausführung der Werkleistung kennt und ihm bewusst ist, dass dies für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist, er gleichwohl den Mangel nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist.

3. Für ein arglistiges Verschweigen reicht es aus, dass dem Auftragnehmer die entsprechenden Umstände bewusst sind, aus denen eine Aufklärungspflicht abzuleiten ist. Arglist kann demnach vorliegen, wenn der Auftragnehmer bewusst von Vorgaben des Auftraggebers abweicht oder eine Abweichung durch seine Mitarbeiter zulässt.

4. Bei geringfügigen Vertragsabweichungen kann die Arglist jedoch fehlen, wenn der Auftragnehmer davon ausgeht, dass das Werk keine Qualitätsunterschiede aufweist.

5. Zu der Frage, wann sich der Auftragnehmer die Arglist eines Nachunternehmers zurechnen lassen muss.

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IBRRS 2017, 3212
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BauvertragBauvertrag
Herstellung einer mangelhaften Sache ist keine Eigentumsverletzung!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 - 13 U 87/17

Die Herstellung einer mangelhaften Sache stellt keine Eigentumsverletzung dar, sondern führt nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden, soweit sich der Schaden auf den Mangelunwert begrenzt, also Stoffgleichheit vorliegt. Dem Eigentümer eines Gebäudes stehen deshalb keine deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche aus einer mangelhaften Ausführung der Dachabdichtung bei Errichtung des Gebäudes zu.

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IBRRS 2017, 3167
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BauvertragBauvertrag
Bei funktionaler Leistungsbeschreibung gibt es keine Nachträge! Oder etwa doch?

OLG Schleswig, Urteil vom 17.08.2017 - 7 U 13/16

1. Ist bei einem VOB/B-Werkvertrag ein Pauschalfestpreis ohne Lohn- und Materialgleitung vereinbart, kann sich der Auftragnehmer nur dann auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 2 Abs. 7 VOB/B berufen, wenn eine entsprechende Preisvereinbarung vom Auftraggeber ersichtlich zur Voraussetzung für die Auftragserteilung gemacht worden ist. An eine solche Änderung des Pauschalpreises sind strenge Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Summe der Zusatzaufträge die Schwelle von 20% gerade eben erreicht, ist für die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage keine starre Beurteilung geboten.*)

2. Ansprüche auf eine gesonderte Zusatzvergütung gemäß § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind vom Auftragnehmer substantiiert darzulegen. Ein Auftragnehmer, der sich verpflichtet hat, eine vollständige, funktionstüchtige und den Regeln der Technik entsprechende Anlage zu einem Pauschalpreis zu liefern, muss zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Zusatzvergütung im Einzelnen vortragen, dass die von der vertraglichen Leistungsbeschreibung abweichenden Leistungen, deren zusätzliche Vergütung er verlangt, auf einer durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers verursachten Änderung des Leistungsumfangs und nicht auf einer zur Herstellung der geschuldeten funktionsfähigen Anlage notwendigen Optimierung oder Fehlerbehebung beruhen.*)

3. Bei einem Werkvertrag wird die Beratung dann zur selbstständigen Hauptpflicht des Unternehmers, wenn er im Rahmen Vertragsverhandlungen den Besteller vorab über die Wirtschaftlichkeit seiner geplanten Investition beraten und dafür auch ein Beraterhonorar als Teil der Werklohnforderung erhalten sollte. Der Vertrag stellt sich aus der Sicht des Bestellers als kombinierter Beratungs-/ Werkvertrag (Typenkombinationsvertrag) dar.*)

4. Ist der Gläubiger durch eine falsche Beratung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Dispositionen nicht getroffen.*)




IBRRS 2017, 3166
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BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer kann sich auf Planungsfehler des Bauherrn berufen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2016 - 8 U 70/15

1. Der Auftraggeber hat - auch im BGB-Bauvertrag - dem Auftragnehmer die für die Ausführung der Bauleistung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, sofern die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbart haben.

2. Die Koordination der verschiedenen Gewerke ist eine Aufgabe des Auftraggebers. Zu der bauseits zur Verfügung zu stellenden Planung gehört deshalb erforderlichenfalls auch eine gewerkeübergeifende Detailplanung.

3. Ist ein Fehler des Gewerks auch auf falsche oder unterbliebene Planung zurückzuführen, haftet der Auftraggeber mit, der sich eine fehlende Planung und das Planungsverschulden seines Architekten anrechnen lassen muss; der Auftraggeber hat sich dann an den Nachbesserungskosten zu beteiligen.

4. Ein Nachunternehmer kann die fehlerhafte Planung des Bauherrn gegenüber dem Hauptauftragnehmer anspruchsmindernd geltend machen.

5. Die in § 4 Abs. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, die auch für den BGB-Bauvertrag gilt.

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IBRRS 2017, 3151
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Auftraggeber muss für geeignete Vorleistung sorgen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 21 U 8/16

1. Die Ersatzvornahme durch den Besteller ist erst zulässig, nach erfolglosem Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, wenn nicht dieser die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist jedoch wirkungslos, wenn der Besteller diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die den Werkunternehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung ermöglichen.

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IBRRS 2017, 3150
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber vereitelt Ortstermin: Beweislast für Mängel kehrt sich um!

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 132/15

1. Eine Beweisvereitelung mit der Folge von Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast liegt vor, wenn dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die für die Beantwortung der Beweisthemen erforderliche Besichtigung von Wohnungen durch den Beweisgegner trotz rechtzeitiger Ankündigung des Ortstermins nicht ermöglicht wird und dies vom Beweisgegner nicht unter Angebot eines Nachholtermins rechtzeitig ausreichend entschuldigt wird.*)

2. Nimmt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen seiner Begutachtung eine Maßnahme vor (hier: Analyse der Chlorid-Eindringtiefe in Beton), für die der Besteller bereits einen Kostenvorschuss zur Selbstvornahme eingeklagt hat, tritt insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits ein.*)

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IBRRS 2017, 3126
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BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung zugesagt: Bauunternehmer haftet für "fremde" Mängel!

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2016 - 2 U 181/15

1. Ein am Bauvertrag zunächst nicht beteiligtes Bauunternehmen kann zur Mängelbeseitigung verpflichtet sein, wenn es nachträglich die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers übernommen hat bzw. diesen beigetreten ist.

2. Der Schuldbeitritt ist der Bürgschaft verwandt. Ob die Parteien Schuldbeitritt oder Bürgschaft vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln.

3. Ein Schuldbeitritt ist anzunehmen, wenn die Parteien eine selbständige Verpflichtung eingehen wollten. Dabei kann das eigene wirtschaftliche Interesse des Beitretenden (hier: des Bauunternehmens) an der Erfüllung der Hauptverpflichtung (hier: die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer) Indiz für einen Schuldbeitritt sein.

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