Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 0373OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2014 - 2 U 394/13
1. Verlegt der Auftragnehmer einen (Industrie-)Fußbodenbelag trotz fehlender Belegreife des Estrichs und kommt es daraufhin zu Schwindrissen, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Bringt der Auftragnehmer den Bodenbelag bereits vor Eintritt der Belegreife des Estrichs auf, verstößt er gegen seine vertragliche Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung des übernommenen Auftrags.
3. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Schwindrisse nicht dadurch befreit, dass der Betrieb von zwei großen, dynamischen Maschinen (hier: Fleischfüller und Kutter) zu einer Vergrößerung der Rissbreiten geführt hat.
VolltextIBRRS 2018, 0372
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2014 - 2 U 394/13
1. Verlegt der Auftragnehmer einen (Industrie-)Fußbodenbelag trotz fehlender Belegreife des Estrichs und kommt es daraufhin zu Schwindrissen, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Bringt der Auftragnehmer den Bodenbelag bereits vor Eintritt der Belegreife des Estrichs auf, verstößt er gegen seine vertragliche Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung des übernommenen Auftrags.
3. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Schwindrisse nicht dadurch befreit, dass der Betrieb von zwei großen, dynamischen Maschinen (hier: Fleischfüller und Kutter) zu einer Vergrößerung der Rissbreiten geführt hat.
VolltextIBRRS 2018, 0869
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 - 5 U 30/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0374
OLG Celle, Urteil vom 15.06.2017 - 6 U 2/17
1. Rügt der Auftraggeber kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel und verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, ohne diesen Verzicht zeitlich zu begrenzen, verjähren etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers in 30 Jahren.
2. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftraggeber knapp 20 Jahre nach Errichtung des Gebäudes eine neue Fassade erhält, er aber 15 Jahre mit einer mangelhaften Fassade hat vorlieb nehmen müssen, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.
VolltextIBRRS 2018, 0209
OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 - 4 U 16/05
1. Der Auftraggeber hat im VOB-Vertrag für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - auch nach dem Naturschutzrecht - herbeizuführen.
2. Verstößt die geplante und beauftragte Durchführung der Bauarbeiten gegen naturschutzrechtliche Vorschriften und werden von der Naturschutzbehörde daraufhin Bauablaufänderungen angeordnet, steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.
IBRRS 2018, 0323
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 U 93/17
Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 0104
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2016 - 3 U 54/15
1. Ein Bauvertrag wird weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters beendet.
2. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts unternimmt, um das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Auftragnehmer zu beenden, kann ihm nicht das Recht abgeschnitten werden, sich vom Vertrag anderweitig (hier: durch Rücktritt) zu lösen.
VolltextIBRRS 2018, 0309
OLG München, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 4739/14 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0217
OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau
1. Ein Dachfenster wird nicht allein dadurch mangelhaft, dass es vom Hersteller durch ein neues Modell ersetzt wurde. Der Auftragnehmer muss auch nicht darauf hinweisen, dass er ein Auslaufmodell ausgewählt und eingebaut hat.
2. Die Nichtbeachtung der Montageanleitung des Herstellers stellt kein gewährleistungspflichtigen Mangel dar, wenn die Leistung technisch funktionstauglich ist.
3. Für Sanierungsarbeiten an Bestandsbauten gelten nicht die gleichen technischen Anforderungen wie für Neubauten.
4. Zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung gehört bei einem Einheitspreisvertrag, dass der Auftragnehmer die Aufmaßblätter beifügt.
5. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung ein, wird seine Werklohnforderung nach Prüfung und Feststellung bzw. Ablauf der Prüffrist fällig, wenn seine Leistung frei von wesentlichen Mängel ist. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Abnahme berufen.
IBRRS 2018, 0213
OLG München, Beschluss vom 14.03.2017 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.
VolltextIBRRS 2018, 0212
OLG München, Beschluss vom 30.12.2016 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.
VolltextIBRRS 2018, 0211
OLG München, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.
VolltextIBRRS 2018, 0176
OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016 - 21 U 138/14
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und der Auftragnehmer daraufhin zugesagt, mit den Mängelbeseitigungsarbeiten an einem bestimmten Tag zu beginnen, kann der Auftraggeber am Mittag dieses Tages kündigen, wenn die Frist abgelaufen und kein Mitarbeiter des Auftragnehmers auf der Baustelle erschienen ist.
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Mängeln und lässt er die Restleistungen von einem anderen Unternehmer ausführen, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Restfertigstellungsmehrkosten in Höhe der Differenz zwischen (einerseits) der mit dem gekündigten Auftragnehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und (andererseits) der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme zu, so dass es im Regelfall einer Preisvergleichsberechnung bedarf.
3. Eine Preisvergleichsberechnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung des Auftragnehmers bereits fertig gestellt war und die kündigungsbedingt noch nicht erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten somit Bestandteil des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs waren.
VolltextIBRRS 2018, 0171
OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.
VolltextIBRRS 2018, 0170
OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.
VolltextIBRRS 2018, 0216
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2017 - 10 U 881/14
1. Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die besondere Vergütung von Leistungen, die nach Vertragsabschluss zusätzlich angeordnet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war.
2. Ein nachträgliches "Anerkennen" der unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführten Bauleistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt mehr voraus als das bloße "zur Kenntnis nehmen" der erbrachten Leistung. Erforderlich ist, dass der Auftraggeber die Bauleistung für die von ihm verfolgten Zwecke billigt.
IBRRS 2018, 0218
OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 U 3/17
1. Das AGB-Recht schützt (nur) den Vertragspartner des Verwenders, nicht aber den Verwender selbst.
2. Bei der sog. fiktiven Abnahme wird eine Abnahme fingiert; sie tritt also unter Umständen unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers ein.
3. Der Fristablauf beginnt mit dem Beginn der Nutzung, es sei denn die Bauleistung weist grobe, ersichtliche Mängel auf oder die Nutzung erfolgt aufgrund einer dem Auftragnehmer bekannten Zwangslage. Eine fiktive Abnahme kommt zudem bei nicht abnahmereifer und deswegen vom Auftraggeber zurückgewiesener Bauleistung nicht in Betracht.
4. Bei einem einheitlichen Gebäude, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, genügt die Aufnahme einer Nutzungsart, um eine schlüssige Abnahme anzunehmen.
5. Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Kenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen.
6. Von einem Zimmermann kann nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemasten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft.
IBRRS 2018, 0163
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 13 U 181/13
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.
2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.
3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.
VolltextIBRRS 2018, 0162
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2015 - 13 U 181/13
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.
2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.
3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.
VolltextIBRRS 2018, 0229
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15
1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2018, 0181
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 - 13 U 128/15
1. Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.
2. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.
3. Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert.
VolltextIBRRS 2018, 0105
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2015 - 24 U 7/15
Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt.*)
VolltextIBRRS 2018, 0160
OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 532/14 Bau
1. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer vom Auftraggeber erstellten Planung lediglich mit der Lieferung und Montage verschiedener technischer Komponenten beauftragt, ist der Auftragnehmer nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage verantwortlich.
2. Zwischen dem Auftraggeber und einem Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann den Subplaner deshalb wegen Planungsmängeln nicht direkt in Anspruch nehmen.
VolltextIBRRS 2017, 3403
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 U 37/16
1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des planenden und bauüberwachenden Architekten gegenüber dem für Ausführungsmängel verantwortlichen Unternehmers beginnt jedenfalls mit dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens, an dem Architekt und Unternehmer als Antragsgegner beteiligt sind.
2. Die Verjährung des gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer unterliegt vor Abnahme der Werkleistung ebenfalls der Regelverjährung nach § 195 BGB.
VolltextIBRRS 2018, 0147
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 7 W 40/17
1. Ein mit der Herstellung eines Abwasseranschlusses beauftragter Tiefbauunternehmer muss prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Höhendifferenzen nach den einschlägigen DIN-Normen für die fachgerechte Verlegung der Schmutzwasserleitungen und Schächte ausreichen, um die vorgeschriebene Mindestfließgeschwindigkeit einzuhalten.
2. Der Auftraggeber kann erwarten, dass die Leistung üblichen Standards entspricht. Der Unternehmer, der hiervon abweichen will, muss deutlich hierauf hinweisen und den Besteller über die damit verbundenen Folgen unmissverständlich aufklären.
VolltextIBRRS 2018, 0133
KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15
1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)
2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)
VolltextIBRRS 2017, 4220
OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014 - 3 U 164/13
1. Eine Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn sie den Anforderungen nicht genügt, die die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Energiebedarfs vereinbart haben.
2. Kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass der Auftragnehmer mündlich eine Zusage abgegeben hat, wonach die Wärmepumpe die vorhandene Ölheizung bis zu einer Temperatur von minus 10 Grad/Celsius komplett ersetzen kann, steht nicht fest, dass diese Leistungsanforderungen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.
3. Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4103OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 13 U 608/16
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.
VolltextIBRRS 2017, 3998
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2017 - 13 U 608/16
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.
VolltextIBRRS 2017, 4016
OLG Celle, Urteil vom 15.03.2017 - 14 U 42/14
1. Die teil-funktionale Ausschreibung (hier: funktional beschriebene Einzelposition in einem ansonsten detaillierten Leistungsverzeichnis) ist eine vergaberechtlich mögliche und zulässige Ausschreibungsvariante.
2. Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses, die einer zuverlässigen Kalkulation entgegenstehen, darf der Bieter bzw. spätere Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe klären.
3. Obliegt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung dem Bieter bzw. späteren Auftragnehmer, die statischen und konstruktiven Erfordernisse zu ermitteln, gehört hierzu auch die Menge des einzubauenden Stahls.
VolltextIBRRS 2017, 3829
OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016 - 4 U 37/15
Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.
VolltextIBRRS 2017, 4005
OLG München, Beschluss vom 19.03.2015 - 28 U 3361/14 Bau
Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten wegen Mängeln der Leistung vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Ersatzvornahme die Kündigung des Bauvertrags erklärt hat.
VolltextIBRRS 2017, 3916
OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2017 - 4 U 110/15
1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von dem die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.
2. Auch eine fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung begründet einen Mangel.
3. Dem Auftraggeber kann ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung bereits bei einer laienhaften Bewertung des Risikos erkennen kann (hier verneint).
VolltextIBRRS 2017, 4001
OLG München, Beschluss vom 02.09.2014 - 27 U 2924/14 Bau
1. Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB um einen vertraglichen Anspruch mit Entgeltcharakter. Der Unternehmer wird dafür entschädigt, dass er für den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereithält.
2. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation. Hierunter fallen unter anderem Kosten für die längere Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung, des Bauleitungspersonals oder weiterer Kosten für Geräte oder Materialien. Die tatsächlichen Mehrkosten werden dabei nicht berücksichtigt.
VolltextIBRRS 2017, 4000
OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 - 27 U 2924/14 Bau
1. Bei dem Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch mit Entgeltcharakter. Der Unternehmer wird dafür entschädigt, dass er für den Besteller Kapital und Arbeitskraft bereithält.
2. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Basis der Urkalkulation. Hierunter fallen unter anderem Kosten für die längere Vorhaltung einer Baustelleneinrichtung, des Bauleitungspersonals oder weiterer Kosten für Geräte oder Materialien. Die tatsächlichen Mehrkosten werden dabei nicht berücksichtigt.
VolltextIBRRS 2017, 3999
OLG München, Beschluss vom 19.01.2015 - 9 U 3238/14 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 3739
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2015 - 6 U 967/14
1. Unterzeichnet der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung und nimmt er darin Bezug auf einen bereits mündlich geschlossenen Vertrag, kommt spätestens dadurch ein Bauvertrag zustande. Das gilt auch dann, wenn die Auftragsbestätigung den Hinweis "Erstellung des NU-Vertrags innerhalb der nächsten zwei Wochen" enthält.
2. Überträgt der Auftraggeber entscheidende Vertragsverhandlungen auf einen einzelnen Geschäftsführer und weist dieser den Auftragnehmer nicht darauf hin, dass er nicht alleinvertretungsberechtigt ist, kann sich der Auftraggeber nicht auf dessen nicht ausreichende Vertretungsmacht berufen.
3. Zu den Anforderungen an die Abrechnung eines "frei" gekündigten Bauvertrags.
4. Legt der Auftragnehmer seine Ersparnisse und den anderweitigen Erwerb dar, genügt die Rüge der fehlenden Schlüssigkeit oder ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht. Der Auftraggeber muss vielmehr einen ergänzenden Vortrag anmahnen, den er benötigt, um die Ausführungen des Auftragnehmers kritisch zu hinterfragen.
5. Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn sind keine ersparten Aufwendungen.
VolltextIBRRS 2017, 4021
BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/14
1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B 2006 grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.*)
2. a) In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.*)
b) Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen: Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B (2006) verlangen. Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.*)
3. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2006) setzt gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 5 VOB/B (2006) grundsätzlich eine schriftliche Kündigungserklärung des Auftraggebers voraus. Bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber, der Vorschuss verlangt, zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag mit dem Auftragnehmer beenden will (Abweichung von BGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11, BGHZ 192, 190 Rz. 9; Versäumnisurteile vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07, BauR 2009, 99 Rz. 16 = NZBau 2009, 173 und vom 05.07.2001 - VII ZR 201/99, BauR 2001, 1577 = NZBau 2001, 623; Urteil vom 20.04.2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1481 = NZBau 2000, 421).*)
IBRRS 2017, 3997
BGH, Urteil vom 09.11.2017 - VII ZR 116/15
Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelrechten ohne Abnahme (BGH, IBR 2017, 186; IBR 2017, 187; IBR 2017, 1014 - nur online).*)
VolltextIBRRS 2017, 3828
OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 27 U 2266/16 Bau
1. Eine geringere als die vertraglich vereinbarte Biegezugfestigkeit eines Estrichbelags begründet schon für sich alleine einen werkvertraglichen Mangel, ohne dass es auf das Vorhandensein von Rissen oder gar eine prozentuale Verteilung der Rissursächlichkeit ankäme.
2. Die Planung von Bewegungsfugen gehört zwar zu den Aufgaben des Objektplaners. Liegt die Erforderlichkeit von Bewegungsfugen aber offenkundig auf der Hand, trifft den Estrichleger als Fachmann zumindest eine Prüfungs- und Hinweispflicht.
VolltextIBRRS 2017, 3852
OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2017 - 19 U 27/17
1. Stellt ein Nachunternehmer seine Leistung nicht rechtzeitig her und entsteht dem Bauherrn dadurch ein (Mietausfall-)Schaden, kann der Generalunternehmer diesen Schaden nicht vom Nachunternehmer ersetzt verlangen.
2. Der auf Schuldbefreiung klagende Generalunternehmer muss sich die Verjährung des Anspruchs des Bauherrn entgegenhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1984 - II ZR 82/83, BGHZ 90, 287). Nichts anderes kann gelten, wenn der Generalunternehmer den Nachunternehmer nicht auf Freistellung, sondern auf Zahlung in Anspruch nimmt.
VolltextIBRRS 2017, 3830
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2014 - 13 U 69/13
1. Auftragslos erbrachte Leistungen werden nur dann vergütet, wenn ihre Ausführung technisch notwendig war.
2. Ein Anspruch auf Vergütung auftragslos erbrachter Zusatzleistungen setzt im VOB-Vertrag eine unverzügliche Anzeige voraus.
3. Die Regelung des § 2 Abs. 8 VOB/B hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle insofern nicht Stand, als dort die Anwendung der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ausgeschlossen wird.
VolltextIBRRS 2017, 3735
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2015 - 13 U 33/15
1. Auch im BGB-Bauvertrag ist die Leistung des Auftragnehmers nur dann mangelfrei, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine entsprechende Vereinbarung der Bauvertragsparteien ist hierfür nicht erforderlich.
2. Die Abdichtung eines Kellers durch Herstellung einer weißen Wanne muss den Vorgaben der DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) als anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, neben der Vorschussklage eine Feststellungsklage wegen des übersteigenden Betrags zu erheben, auch wenn dies lediglich klarstellende Bedeutung hat.
VolltextIBRRS 2017, 3838
OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 50/16
1. Wird für den Bau eines Kochkessels nebst Ölabscheider eine Pauschalvergütung vereinbart, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Anpassung des Pauschalpreises zu, wenn der Ölabscheider zwar größer ausgeführt wird als anfangs geplant, die damit verbundenen Mehrkosten sich aber nur 0,8 % des Vertragspreises belaufen.
2. In dem Bestreiten eines Mangels im Prozess liegt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Es ist der Taktik geschuldet, die Klärung der Frage des Mangels durch einen Sachverständigen herbeizuführen.
IBRRS 2017, 3732
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2017 - 2 U 1554/15
1. Wird in einer Baustellenbesprechung vereinbart, dass der Auftragnehmer das komplette Entwässerungssystem liefern soll und der Dachdecker für die Dachabdichtung und den Einbau der Dachabläufe zuständig ist, damit der Bauherr seine Verträge nicht ändern muss, wird die Lieferung und Montage der Abläufe zwischen Auftragnehmer und Dachdecker abgerechnet.
2. Haben sich Auftragnehmer und Dachdecker nicht über die Bezahlung geeinigt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung zu.
3. Nimmt der Bauherr die Leistung des Dachdeckers ab, wird die Vergütung des Auftragnehmers erst fällig, wenn der Auftragnehmer vom Eintritt der Fälligkeit auch Kenntnis erlangt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt.
VolltextIBRRS 2017, 3818
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017 - 22 U 41/17
1. Die Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht stellt für sich allein grundsätzlich keinen Tatbestand dar, der eine Mängelhaftung des Werkunternehmers begründet.*)
2. Dem Werkunternehmer obliegt indes - jedenfalls im Rahmen einer von ihm individualvertraglich übernommenen Ausführungs-, Werk- und Detailplanung für seinen Liefer- bzw. Leistungsumfang, aber auch im Rahmen seiner (allgemeinen) Aufklärungspflichten (bereits als Bestandteil der in einem ersten Schritt zu prüfenden Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks) - eine Überprüfung von (ggf. auch detaillierten) Leistungsvorgaben des Auftraggebers, von allen behördlichen Vorgaben und auch von allen Vorgewerken bzw. bauseitigen Umständen, die auf die Funktionstauglichkeit des von ihm vertraglich übernommenen Gewerks etwaig Einfluss haben können.*)
3. Der Werkunternehmer kann sich - nach Bejahung des Haftungstatbestandes - in einem zweiten Schritt ausnahmsweise nur dann enthaften, wenn er den Auftraggeber auf diesbezügliche Bedenken hingewiesen hat oder wenn er (ausnahmsweise) nicht erkennen konnte, dass die (Vor-)Planungen bzw. "Bedingungen" des Auftraggebers nicht geeignet waren, die vereinbarte bzw. nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen*)
4. Soweit der Werkunternehmer sich zu einer ausreichenden Prüfung selbst fachlich nicht in der Lage sieht, hat er sich - bei vertraglich übernommener Planungspflicht ggf. auch durch geeignete Fachplaner oder entsprechende fachkundige Spezialfirmen als Subunternehmer - den notwendigen Sachverstand zur Klärung der Anforderungen einer für die ihm erkennbaren Zwecke des Auftraggebers tauglichen Werkleistung zu verschaffen.*)
5. Der Werkunternehmer ist nur dann von seinen Gewährleistungspflichten befreit, wenn er inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren einer zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung dieser Hinweise hinreichend erkennbar wird.*)
6. Die bloße Vermutung des Werkunternehmers, der Auftraggeber sei bereits (durch eigenes Wissen oder durch Fachkunde sonstiger Baubeteiligter bzw. Dritter) entsprechend informiert, lässt seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nicht entfallen. Vielmehr muss der Werkunternehmer die von ihm zu beweisende Gewissheit haben, dass der Auftraggeber die maßgeblichen Umstände bereits tatsächlich kennt und der Auftraggeber seine Ausführungsentscheidung - im Sinne einer ausdrücklichen bzw. konkludenten Risikoübernahme - auf dieser Basis getroffen hat.*)
IBRRS 2017, 3817
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2017 - 5 U 740/17
1. Liegen nicht alle zur Prüfung einer werkvertraglichen Schlussrechnung erforderlichen Unterlagen vor, muss zur Meidung grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zeitnah die Überprüfung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs wegen einer Überzahlung erfolgen.*)
2. Zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, wenn die Übersendung von Unterlagen zum Beleg einer Forderung angekündigt wird, tatsächlich aber nicht erfolgt.*)
3. Bei mehrfachem "Vertrösten" des Gläubigers mit der Überlassung von Unterlagen zur Prüfung einer möglichen Überzahlung kann der Erhebung der Einrede der Verjährung des später erhobenen Rückzahlungsanspruchs nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3742
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2015 - 9 U 9/10
1. Wird ein Bauvertrag gekündigt und verlangt der Auftraggeber wegen Mängeln Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig.
2. Die Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung entfallen, wenn sich die Bauvertragsparteien vergleichsweise auf eine Fortsetzung des Bauvertrags einigen.
3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag fristlos, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung als sog. freie Kündigung zu werten.
VolltextIBRRS 2017, 3751
BGH, Urteil vom 26.10.2017 - VII ZR 16/17
1. § 642 BGB gewährt dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während der Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält.*)
2. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.*)
3. Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB) nicht anwendbar sind.
4. Die Höhe eines Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach der Höhe der vereinbarten Vergütung und umfasst auch die in dieser Vergütung enthaltenen Anteile für Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten.
IBRRS 2017, 3648
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.09.2014 - 8 U 154/13
1. Das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. durch Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen oder Leiteinrichtungen sind Besondere Leistungen i.S. der VOB/C.
2. Besondere Leistungen sind mit den vereinbarten (Einheits-)Preisen abgegolten und werden nicht besonders vergütet, wenn dem Auftragnehmer nach der Leistungsbeschreibung die Verkehrssicherheit der Baustelle obliegt und die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren sind.
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