Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7676 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 1725
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16
1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.
2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.
3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)

IBRRS 2018, 1574

OLG München, Urteil vom 08.07.2015 - 3 U 4676/14
1. Wird einem Bauunternehmer gestattet, eine Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial zu verfüllen, und verfüllt er die Grube mit belastetem Material, ist er zwar zur Entfernung des vorhandenen Verfüllungsmaterials verpflichtet, nicht aber zur Wiederverfüllung der Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial.
2. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Überwachung der Entfernung des belasteten Materials aus der Kiesgrube sind nicht erstattungsfähig. Etwas anderes kann gelten, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Bauunternehmer ohne Fremdüberwachung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfüllung der Grube nicht nachkommt.

IBRRS 2018, 1666

LG München I, Urteil vom 31.01.2018 - 11 O 6461/17
1. Die Abgrenzung des öffentlichen Bauauftrags von der Baukonzession richtet sich damit nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Liegt dem Vertrag als Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Grunde, ist der Vertrag als Baukonzession zu beurteilen. Maßgeblich ist insoweit, dass mit der Einräumung des Nutzungsrechts auch das Nutzungsrisiko auf den Konzessionär übertragen wird.
2. Typisch für einen Konzessionsvertrag ist die Risikotragung des Konzessionärs (Auftragnehmers). Er trägt das Risiko, dass die über die Einnahmen zu erzielende Vergütung nicht zur Deckung der Kosten ausreicht.
3. Die Übernahme der Verantwortung für die Planung stellt im Rahmen eines Konzessionsvertrags weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unwirksame Haftungsfreizeichnung dar.

IBRRS 2018, 0318

OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - 14 U 202/10
Akzeptiert der Auftraggeber einen vom Generalunternehmer beauftragten Nachunternehmer aufgrund einer fehlgeschlagenen Eignungsprüfung nicht, wird die Erfüllung des Nachunternehmervertrags unmöglich und der Generalunternehmer hat Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstandenen Mehrkosten.

IBRRS 2018, 1643

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 - 1 U 1011/17
1. Haben die Parteien eine förmliche Abnahme eines Werkes – hier Ausführung einer Heizungsanlage - vereinbart, scheidet eine konkludente Abnahme des Werkes durch Inbetriebnahme desselben aus.*)
2. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen, ist es Sache des Auftragnehmers hierauf zu reagieren und mit dem Auftraggeber einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.*)
3. Dem Auftragnehmer steht ein Recht, den Auftraggeber erfolgreich auf Abnahme zu verklagen, nur zu, wenn dieser aus der berechtigten Sicht des Auftragnehmers zu Unrecht die Abnahme verweigert, ohne dass zugleich Klage auf Zahlung erhoben werden müsste.*)
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme einer Heizungsanlage zu verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist. Das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung bedeutsam sind, stellt einen wesentlichen Mangel dar. Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von der Auftragnehmerin vorgelegten Plänen sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen sowie unbrauchbaren Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von großer Bedeutung, so dass bei Fehlen derselben eine Abnahmeverweigerung erfolgen kann.*)

IBRRS 2018, 1625

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 81/17
Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu.*)

IBRRS 2018, 1624

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 82/17
1. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2002), sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.06.1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463).*)
2. Eine Anpassung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2002) kommt nur in Betracht, wenn es ohne Eingriff in den ursprünglichen Leistungsbestand zu einer reinen Mengenänderung bei den Vordersätzen der bei Vertragsschluss festgelegten Leistungen kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 346/01, BauR 2004, 495 = NZBau 2004, 207 = IBR 2004, 124).*)
IBRRS 2018, 1614

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 188/16
1. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Baumangels gehören auch die Kosten der Tätigkeit eines freien Bauleiters, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand erheblich ist.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
4. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

IBRRS 2018, 1578

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 - 14 U 96/17
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufzubauende weitere Leistung ist.
2. Führt der Auftragnehmer entgegen den Vorgaben der Planung keine ausreichende Bitumenschicht aus, muss er den Auftraggeber auf die Schutzbedürftigkeit des Sockels vor Feuchtigkeit hinweisen.
3. Verlangt der Auftraggeber Vorschuss zur Mängelbeseitigung, muss er sich das Planungsverschulden des von ihm beauftragten Architekten oder Sonderfachmanns nicht anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn dem Auftragnehmer der Planungsfehler "ins Auge springen" muss.
4. Im Rahmen der Vorschussklage hat der Auftragnehmer auch die noch nicht angefallene Umsatzsteuer zu zahlen.

IBRRS 2018, 1558

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018 - 10 U 84/17
1. Wird eine Auftragsentziehung auf § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VOB/B, also unzureichenden Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen, gestützt, muss der Kündigende im Prozess substantiiert darlegen, dass die Ausführungsfristen dadurch offenbar nicht eingehalten werden konnten.*)
2. Frühestens wenn die Überschreitung der Herstellungsfrist ernsthaft droht, kann nach § 5 Abs. 4 VOB/B i.V.m. § 323 Abs. 4 BGB ein Kündigungsrecht entstehen. Zu der im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehenden Herstellungsfrist und den Umständen, die deren Einhaltung ernsthaft bedrohen, hat der Kündigende im Prozess substantiiert vorzutragen.*)
3. Ein Gläubiger hat für den Fall, dass bereits vor Fälligkeit der Leistung ernsthafte Zweifel an der Leistungsbereitschaft oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen, ein schützenswertes Interesse daran, Klarheit über den Vertrag zu erlangen. Der Gläubiger kann deshalb dem Schuldner vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrages setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, und dem Gläubiger ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist (Kooperationsgebot).*)
4. Dieses Klärungsbedürfnis des Gläubigers führt vor Fälligkeit der Werkleistung nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB zu einem Rücktrittsrecht.*)
5. Fehlt für eine Kündigung des Auftraggebers der wichtige Grund und ist eine Auslegung als freie Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 1 VOB/B / § 649 BGB a.F. (§ 648 BGB n.F.) nicht möglich, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus § 326 Abs. 2 BGB, wenn der Auftraggeber ihm das Baugrundstück für eine Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung stellt oder das Werk durch andere Unternehmer errichten lässt.*)

IBRRS 2018, 1445

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2017 - 23 U 11/16
Wird ein Nachtrag vereinbart, kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass die hierin enthaltene Vergütungsregelung abschließend ist.

IBRRS 2018, 1434

KG, Urteil vom 18.05.2016 - 26 U 56/05
1. Der Auftragnehmer haftet trotz Bedenkenanmeldung für Mängel an einer Fassade, wenn er durch eine spezielle Befestigungskonstruktion auf der Unterseite der Verkleidungselemente sowie durch Verklebungen (erfolglos) versucht, von ihm festgestellte Verformungen auszugleichen.
2. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird fällig, wenn er seine Leistung ohne wesentliche Mängel erbracht hat und der Auftraggeber die Abnahme (grundlos) verweigert (Anschluss an BGH, IBR 1996, 226).
3. Der Auftragnehmer, dessen Leistung noch nicht abgenommen ist und der die Abnahme und Bezahlung seiner Arbeiten verlangt, trägt die Beweislast dafür, dass die Leistung abnahmefähig ist. Es obliegt jedoch dem Auftraggeber, vorzutragen, dass und welche Mängel einer Abnahmefähigkeit entgegenstehen.
4. In einem VOB-Vertrag finden die für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Vorschriften der § 634 Abs. 1, § 635 BGB keine Anwendung.
5. Ein in einem selbstständigen Beweisverfahren erstelltes Gutachten eines Sachverständigen ist nicht als Urkundenbeweis im Rahmen des Urkundenprozesses anzusehen, wenn es eine an sich durchzuführende Beweisaufnahme ersetzen soll (BGH, IBR 2008, 121).
IBRRS 2018, 1452

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 49/13
1. Die Werklohnforderung des Auftragnehmers wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines angemessenen Teils der Vergütung zu.
2. Bestätigt der Auftragnehmer das Vorhandensein von Verfärbungen (hier: an Solarkollektoren) und verweist er auf ein Schreiben des Herstellers, wonach mit den Verfärbungen keine Funktionsbeeinträchtigung verbunden sind, so dass kein Mangel vorliegt, liegt darin die endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung.

IBRRS 2018, 1176

OLG München, Urteil vom 08.08.2017 - 9 U 3652/16 Bau
1. Nur für einige Menschen wahrnehmbares, niederfrequentes "Dröhnen" des Estrichs außerhalb des Frequenzbereichs einschlägiger technischer Regelwerke, das sich nur mit erheblichen baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, die auch in gehobenen Geschosswohnungen absolut unüblich sind, stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
2. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Schallmangels kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Beratung von Sachverständigen vom Gericht durch richterlichen Augenschein (hier: "Ohrenschein") festgestellt werden.

IBRRS 2018, 1451

OLG Köln, Urteil vom 17.01.2018 - 16 U 60/17
1. Unterbreitet der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot und streicht der Auftraggeber eine Position dieses Angebots (hier: für Mehraufwand für besonders langsames Betonieren), steht dem Auftragnehmer für die Ausführung der ausdrücklich gestrichenen Leistung kein Anspruch auf Mehrvergütung zu.
2. Werden im Bauvertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abzurechnen. Ergibt die Endabrechnung einen Überschuss zu Gunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der Überzahlung.
3. Überzahlungen, die auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgt sind, sind demgegenüber bereicherungsrechtlich auszugleichen. Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.
4. Bei einem Bauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von über 2 Mio. Euro ist die Beauftragung eines Nachtrags über 292.000 Euro jedenfalls dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine größere Gemeinde handelt.
IBRRS 2018, 1424

OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015 - 7 U 95/14
1. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entfällt, wenn das Werk für den Auftraggeber ohne Wert ist.
2. Weist das Werk erhebliche Mängel auf und muss es deshalb neu hergestellt werden, ist es für den Auftraggeber wertlos.
3. Der Auftragnehmer haftet auch dann, wenn die von ihm hergestellte Leistung mangelhaft ist und die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich eines Vorunternehmers liegt. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.

IBRRS 2018, 1423

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.04.2015 - 2 U 4/14
1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf die Planungen und Leistungen von sog. Nachfolgeunternehmer.
2. Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB setzt die Übernahme eines vollkaufmännischen Handelsgeschäfts voraus. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf ein nicht vollkaufmännisches Unternehmen kommt nicht in Betracht.
3. Die Nichtgeltendmachung der Passivlegitimation in einem Beweissicherungsverfahren kann für sich allein betrachtet den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht begründen.

IBRRS 2018, 1073

LG Potsdam, Urteil vom 08.03.2018 - 2 O 230/15
1. Bei der Zuordnung eines "Systemrisikos" geht es um die ausnahmsweise Zurechnung von Mängelrisiken an den Auftraggeber, weil der Auftragnehmer im besonderen Fall für die Eignung und den Erfolg der von ihm eingesetzten Verfahrenstechniken nicht verantwortlich ist.
2. Der Auftragnehmer wird von der Mängelhaftung frei, wenn er bei gebotener Prüfung die mangelnde Tauglichkeit des ausgeschriebenen Materials nicht erkennen konnte.

IBRRS 2018, 1425

OLG Schleswig, Urteil vom 30.05.2017 - 7 U 69/16
Führt der Auftragnehmer in seinem Angebot sämtliche Bauteile und die veranschlagten Arbeitsstunden im Einzelnen auf, liegt darin kein Pauschalangebot. Von einem pauschalen Angebot kann nur bei Angabe eines Gesamtpreises, der gerade keine einzelnen Positionen samt Kosten ausweist, ausgegangen werden.

IBRRS 2018, 1415

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 16 U 15/15
1. Die Abnahme der Leistung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung verlangt.
2. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn er bei der Errichtung einer Verblendfassade nicht den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen "zugelassenen Fertigmörtel nach Herstellervorschrift" verwendet, sondern einen auf der Baustelle von Hand angemachten Fugenmörtel einbaut.
3. Eine Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig und kann vom Auftragnehmer verweigert werden, wenn der abweichend vom Leistungsverzeichnis verwendete Baustoff (hier: Mauermörtel) qualitativ besser als das vereinbarte Produkt ist.

IBRRS 2018, 4092

BGH, Beschluss vom 23.04.2018 - NotZ (Brfg) 6/17
1. Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. (Rn. 13)*)
2. Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen. (Rn. 29 - 38)*)

IBRRS 2018, 1381

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2018 - 9 U 52/17
1. Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung - statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung - aufweisen, liegt ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.*)
2. Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB), sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.*)

IBRRS 2018, 1040

LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 - 4 O 118/17
1. Die Verjährungsfrist bezüglich Ansprüchen aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt abschließend erst zu laufen, wenn auch der letzte Erwerber die Abnahme erklärt hat.
2. Fehlt eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einzelnen Erwerbern, kann sich der Bauträger grundsätzlich immer noch auf eine konkludente Abnahme berufen.
3. An eine konkludente Abnahme sind hohe Anforderungen zu stellen.

IBRRS 2018, 1275

KG, Urteil vom 05.09.2017 - 7 U 136/16
1. Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt grundsätzlich nur dann zur Nichtigkeit eines Werkvertrags, wenn beide Parteien vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen haben. Ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers zieht nur dann die Nichtigkeit des Werkvertrags nach sich, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Der Abschluss eines Werkvertrags mit einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen "Unternehmer" führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrags (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15, IBRRS 2018, 1177).

IBRRS 2018, 1346

OLG Celle, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 105/17
1. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 VOB/B ist es sicherzustellen, dass sich Leistung und Gegenleistung auch bei einer Überschreitung der im Einheitspreisvertrag vorgesehenen Mengen angemessen gegenüberstehen. Maßstab ist dabei nicht der übliche Preis, sondern der ursprüngliche Angebotspreis.*)
2. Die Berechnung des neuen Preises für die über 10% hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes richtet sich gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nach den Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen Einheitspreises. Verlangt der Auftraggeber eine Herabsetzung des Einheitspreises, so hat der Auftragnehmer ihm die dem vereinbarten Einheitspreis zu Grunde liegende Kalkulation offenzulegen.*)
3. Bei einer Herabsetzung des Einheitspreises hat eine Anpassung des Angebotspreises nur insoweit zu erfolgen, als sich durch die Mengenmehrung Kostenersparnisse ergeben haben.*)
4. Stellt sich der kalkulierte Preis als unrealistisch dar, ist auf der Grundlage einer nach Treu und Glauben auszurichtenden Vertragsauslegung ein fairer neuer Preis zu bilden; dabei ist zu fragen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die veränderten Umstände (hier die Mengenerhöhung) bei Vertragsabschluss gekannt hätten.*)

IBRRS 2018, 1271

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - 12 U 82/17
1. Eine konkludente Abnahme durch die Ingebrauchnahme des Bauwerks scheidet aus, wenn der Auftraggeber bereits vor der Nutzung ausdrücklich Mängel gerügt hat.
2. Eine Abnahme ist zur Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung des Auftragnehmers entbehrlich, wenn der Auftraggeber an einer Mängelbeseitigung oder Fertigstellung durch den Auftragnehmer kein Interesse mehr hat.
3. Die bloße Rüge des Auftraggebers, die Rechnung des Auftragnehmers sei nicht prüfbar, ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Einwendungen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit nachzuholen.
IBRRS 2018, 0404

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2017 - 11 U 151/16
1. Typizität im Sinne eines Anscheinsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn es sich um einen technisch komplexen Zusammenhang mit Wechselwirkungen handelt, bei dem ein nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf vom technischen Laien kaum zu beurteilen ist.
2. Hinsichtlich eines Vorunternehmergewerks besteht eine Prüfpflicht nur insoweit, als die Beschaffenheit der Leistungen des Vorunternehmers in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung eigener Leistungspflichten des Auftragnehmers steht und den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen kann.

IBRRS 2018, 1284

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2018 - 10 U 144/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49), gem. § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BFH, IBR 2017, 350).*)
2. Das Risiko der Änderung der finanzbehördlichen Praxis aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nicht in die Sphäre des Bauunternehmers. Auch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG in der Fassung vom 25.07.2014 (eingefügt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 25.07.2014, BGBl. 2014 I 1266) enthält keine gesetzgeberische Zuweisung des Risikos auf den leistenden Bauunternehmer.*)
3. Im Rechtsstreit kann direkt auf die angepasste Leistung geklagt werden.*)
4. Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gem. § 313 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht der Bauträger, sondern der Bauunternehmer gegenüber den Finanzbehörden Schuldner der Umsatzsteuer für seine Werklohnforderung ist.*)

IBRRS 2018, 1048

LG Wiesbaden, Urteil vom 21.02.2018 - 5 O 211/16
1. Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses eine vergleichsweise große Bedeutung zu und ist aus Sicht des Empfängerhorizonts aller potenziellen Bieter auszulegen.
2. Die üblichen in DIN-Normen enthaltenen Abrechnungsregelungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die gegenüber eigenen Abrechnungsvereinbarungen im Leistungsverzeichnis nachrangig sind.

IBRRS 2018, 1221

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 96/14
1. Voraussetzung eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln ist die Absicht des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen.
2. Ein Anspruch auf Kostenvorschuss besteht jedoch nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigen kann oder will.
3. Hat der Auftraggeber die - behaupteten - Mängel weitestgehend beseitigt, scheidet ein Anspruch auf Kostenvorschuss ebenfalls aus.
4. Zu den vom Auftragnehmer zu erstattenden Mängelbeseitigungskosten gehören nur solche Nebenkosten des Auftraggebers, die ihm anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Mängelbeseitigung entstehen. Kosten für die nach Durchführung der Arbeiten abschließende Begutachtung durch einen Sachverständigen zählen nicht dazu (Anschluss an OLG Köln, IBR 2013, 144).

IBRRS 2018, 1222

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015 - 10 U 124/13
Eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung des (gesamten) Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Das gilt auch denn, wenn die vorgenommenen Modifikationen unwesentlich sind.

IBRRS 2018, 1179

LG Freiburg, Urteil vom 15.01.2015 - 5 O 197/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 1154

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2018 - 2-01 S 10/17
Dem Besteller steht für die Überwachung des Unternehmers nicht generell ein Kostenerstattungsanspruch zu. Der Besteller kann vom Unternehmer daher keinen Verdienstausfall für seine bloße Anwesenheit während der Werkausführung in einer Privatwohnung verlangen.*)

IBRRS 2018, 1227

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2018 - 8 U 51/15
1. Enthält eine funktionale Leistungsbeschreibung keine detaillierten Vorgaben zu einer technisch notwendigen Leistung, hat der Auftragnehmer zunächst die für die Ausführung dieser Leistung erforderlichen planerischen Voraussetzungen zu schaffen und sie anschließend mangelfrei auszuführen.
2. Übernimmt der Auftragnehmer das Risiko, ohne zusätzliche Vergütung solche Leistungen zu erbringen, die zwar nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt werden, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks notwendig sind, kann er vom Auftraggeber keinen Zuschuss zu den Mängelbeseitigungskosten verlangen.

IBRRS 2017, 4019

LG Münster, Urteil vom 02.08.2017 - 21 O 50/17
1. Ein Bauunternehmen muss beim Einkauf von Bauteilen (hier: Fenster) zunächst verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen.
2. Sind die Bauteile bereits fertig eingebaut, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Rüge bei verdeckten Mängeln nicht auf die Kenntnis des Bauunternehmens an, sondern darauf, wann sich Mängel vor Ort zeigen.
3. Stellt ein Bauunternehmen nicht sicher, dass der Auftraggeber sich nachträglich zeigende Mängel mitteilt, geht dies zu Lasten des Bauunternehmens im Verhältnis zum Lieferanten.

IBRRS 2018, 1071

OLG Oldenburg, Urteil vom 06.03.2018 - 12 U 38/17
Bei einer Unmöglichkeit des Werkerfolgs nach Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch für die erbrachte Teilleistung, wenn die Unmöglichkeit vom Auftraggeber zu vertreten ist.

IBRRS 2018, 1138

OLG Celle, Urteil vom 01.02.2018 - 16 U 73/17
1. Lässt der Auftraggeber die Mängel am Bauwerk tatsächlich und vollständig beseitigen, kann er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen.
2. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.

IBRRS 2018, 1156

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 - 5 U 113/13
Die Vorschrift des § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten ist, wenn das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt ist, setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über Teilabnahmen voraus.

IBRRS 2018, 1177

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 - 4 U 269/15
Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt dies Schwarzarbeit dar, was zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt.

IBRRS 2018, 1134

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2017 - 21 U 112/16
1. Die Beratung wird zur selbstständigen Hauptpflicht des Unternehmers, der Lieferung und Installation eines Blockheizkraftwerks (BHKW) anbietet, wenn er dabei den Besteller zum Vertragsschluss durch konkrete Aussagen zur Amortisation der Investition sowie deren Wirtschaftlichkeit - etwa in Form einer individuell auf das Objekt bezogenen Wirtschaftlichkeitsberechnung - veranlasst; die Beratungspflicht wird verletzt, wenn die Angaben zur Wirtschaftlichkeit falsch sind, so dass sich der Abschluss des insofern nachteiligen Vertrags als auf der Pflichtverletzung beruhender Schaden darstellt (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 17.08.2017 - 7 U 13/16, IBRRS 2017, 3167; OLG Oldenburg, Urteil vom 06.01.2016 - 3 U 77/13, IBRRS 2016, 3463).*)
2. Die Beratungspflicht wird gleichermaßen verletzt, wenn die angebotene und empfohlene Anlage mit dem BHKW als Energieerzeuger keine ausreichende Menge an Wärmeenergie bereit stellen kann, um hinsichtlich der Raumtemperaturen einen zeitgemäßen Mindeststandard an Wohnqualität zu gewährleisten (Anschluss an OLG Hamm, IBR 2011, 259).*)
3. Soweit ein Sachverständiger im Rahmen der Beweisaufnahme eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Anlageninvestition nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 2067 vornimmt, ist das methodisch nicht zu beanstanden, weil die Annuitätenmethode eine Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Investition unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Anlage erlaubt; dabei sind auch Kapitalkosten regelmäßig zu berücksichtigen, weil die für die Investition aufzuwendenden Geldbeträge üblicherweise entweder darlehensfinanziert sind oder zu einem üblichen Zinssatz angelegt würden (Anschluss an BGH, NJW 2012, 2427, 2433).*)
4. Stellt der Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrags als Folge einer vertraglichen Pflichtverletzung einen Schaden dar, kann regelmäßig der Geschädigte gem. § 249 Abs. 1 BGB Befreiung davon durch Aufhebung des Vertrags verlangen; er kann allerdings auch am Vertrag festhalten und Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe der Differenzhypothese beanspruchen (Anschluss an BGH, NJW 1991, 1819, 1820); im Rahmen der dann gebotenen Gesamtbetrachtung ist ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines höheren Werts der infolge des nachteiligen Vertrags erworbenen und behaltenen Anlage zu berücksichtigen.*)
5. Beim Betrieb einer Heizungsanlage mit einem BHKW als Energieerzeuger während dessen Lebensdauer regelmäßig anfallende Mehrkosten, die bei richtiger Beratung nicht entstehen würden, weil ein anderer Energieerzeuger angeschafft worden wäre, der geringere Betriebskosten verursacht hätte, stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, der bereits mit Abschluss des nachteiligen Vertrags entstanden ist; bei der Bezifferung des Schadens ist allerdings hinsichtlich solcher Mehrkosten, die sich erst zukünftig realisieren werden, eine Abzinsung nach der sog. Hoffmann'schen Formel vorzunehmen (Anschluss an BGH, NJW 1992, 3274; OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.06.2010 - 16 U 191/09, BeckRS 2010, 24310).

IBRRS 2018, 1053

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17
1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)
2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)
3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)

IBRRS 2018, 4094

BGH, Beschluss vom 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 70/17
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2018, 1020

OLG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - 7 U 27/14
1. Der Auftragnehmer hat seine Bauleistung vertragsgemäß zu erbringen. Er schuldet ein dauerhaft mängelfreies und funktionstaugliches Werk und die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
2. Für die Annahme eines Mangels ist es ausreichend, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs (hier: aufgrund schädlicher Bodenveränderung durch eingebrachtes Bettungsmaterial) besteht.

IBRRS 2018, 0800

OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 - 9 U 4969/16 Bau
1. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.
2. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer "fehlenden Pflege" der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.

IBRRS 2018, 0798

OLG München, Beschluss vom 02.05.2017 - 9 U 4969/16 Bau
1. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.
2. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer "fehlenden Pflege" der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.

IBRRS 2018, 0820

OLG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2016 - 1 U 19/14
1. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.
2. Der Auftraggeber kann bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen, wenn der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, die Abnahme sei bereits erfolgt.

IBRRS 2018, 0805

OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 U 19/14
1. Ein Mangel liegt bereits dann vor, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind. Dass bereits ein Schaden eingetreten ist, ist nicht erforderlich.
2. Der Auftraggeber kann bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend machen, wenn der Auftragnehmer durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, die Abnahme sei bereits erfolgt.
IBRRS 2018, 0964

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
1. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).*)
2. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.*)
b) Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.*)
3. a) Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.*)
4. Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.*)
5. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls - bei Veräußerung des Objekts - nach dem konkreten Mindererlös.*)
b) Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags vorliegt, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.*)
6. a) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.*)
b) Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.*)
IBRRS 2018, 0819

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2017 - 29 U 271/16
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistungen an einem bestimmten Termin zu beginnen hat und ist für ihn erkennbar, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Frist "stehen und fallen" soll, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht rechtzeitig aufnimmt.

IBRRS 2018, 0956

EuGH, Urteil vom 07.09.2017 - Rs. C-247/16
1. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag hat ohne Rückgriff auf nationale Vorstellungen und Auslegungsmethoden zu erfolgen.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landgericht Hannover (Deutschland) mit Beschluss vom 22.04.2016 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig.*)
