Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2018, 0809
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2016 - 5 U 138/15
Gibt der Auftragnehmer eine umfassende Garantie für die funktionsfähige Erstellung eines Bauvorhabens ab, haftet er auch dann für Mängel (hier: für Absenkungen und Risse), wenn das Nutzungsverhalten des Auftraggebers für die Mängel (mit-)ursächlich ist.

IBRRS 2018, 0902

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 - 22 U 71/17
1. Dem Auftragnehmer kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.*)
2. Geht der Auftraggeber auf fachlich begründete Bedenken des Auftragnehmers überhaupt nicht ein und lehnt er den vom Auftragnehmer - für den Fall einer entgegen seinen Bedenken weisungsgemäß erfolgenden Arbeitsaufnahme und Ausführung - erbetene Freistellung von der Gewährleistung ohne hinreichende Begründung ab, kann die Weisung des Auftraggebers, die Werkleistung auf eine gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise zu erbringen, insoweit treuwidrig sein, als der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht verlangen darf, durch eigenes Handeln einen so gut wie sicher voraussehbaren (Sach- bzw. Personen-)Schaden herbeizuführen bzw. zumindest zu fördern bzw. seinen Versicherungsschutz wegen einer bewussten Pflichtwidrigkeit zu gefährden bzw. zu verlieren.*)
3. Wenn der Auftraggeber eine von ihm zu treffende Entscheidung (ggf. Anordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B) als notwendige Mitwirkungshandlung verzögert bzw. nicht trifft, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §§ 304, 642 BGB zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Arbeiten, auf die sich seine fundiert vorgebrachten Bedenken beziehen, eine angemessene Zeit nach Zugang der Mitteilung beim Auftraggeber zu warten, bis er seinerseits unter normalen Umständen den Zugang einer Entschließung des Auftraggebers erwarten kann.*)
4. Meldet der Auftragnehmer (insoweit als Nachunternehmer) nach Besichtigung der vom Auftraggeber (bzw. in dessen Auftrag) erbrachten Vorunternehmerleistungen konkrete Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B an und lehnt er für den Fall der Ausführung seiner Arbeiten ohne vorherige Nachbesserung der von ihm konkret beanstandeten Mängel des Vorgewerks jede Gewährleistung für darauf beruhende Mängel ab, so berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer (als Nachunternehmer) aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn solche Bedenken zu Unrecht, indes nach hinreichender fachlicher Überlegung, erhoben wurden.*)
5. Grundlage eines Leistungsverweigerungsrechts des Auftragnehmers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann auch sein, dass sich der Auftraggeber hinsichtlich eingereichter Nachtragsangebote - unter Verstoß gegen seine Kooperationspflichten - völlig passiv verhält, denn dem Auftragnehmer kann nicht zugemutet werden, Anordnungen des Auftraggebers gem. § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 VOB/B befolgen zu müssen, ohne auf der anderen Seite Klarheit über die ihm dafür zustehende Vergütung zu erhalten.*)
IBRRS 2018, 0747

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 8 U 1133/17
1. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein müssen. Gegenstand dieser Willenserklärungen müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii, sein.
2. Ein Vorvertrag muss bereits ein solches Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit enthalten, dass im Streitfall der Inhalt des Vertrages richterlich festgestellt werden kann, notfalls durch eine richterliche Vertragsergänzung.
3. Trotz Bindungswillen der Parteien kann das wirksame Zustandekommen eines Vertrags an der Lückenhaftigkeit seiner Regelungen und der Unausfüllbarkeit dieser Lücken scheitern. Ist den Parteien bewusst, nicht über alle regelungsbedürftigen Punkte eine Einigung getroffen zu haben, liegt ein offener Dissens vor, der einen Vertragsschluss in der Regel ausschließt.
4. Keine Bauverpflichtung, wenn das auf einem noch zu erwerbenden Grundstück zu errichtende Fertighaus nach Größe, Preis und Ausstattung nicht näher umschrieben ist.*)
5. Wer Aufwendungen im Hinblick auf einen von den Beteiligten erst angestrebten, tatsächlich aber noch nicht abgeschlossenen Vertrag tätigt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr, so dass er bei einem späteren Scheitern der Verhandlungen keinen Ersatz für seine bereits getätigten, jetzt grundlosen Aufwendungen verlangen kann.

IBRRS 2018, 0867

KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16
1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)
2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)
3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)
4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)
5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)
6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)
8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)
9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)
IBRRS 2018, 0734

LG Mosbach, Urteil vom 02.02.2018 - 1 O 164/17
Der Auftragnehmer erhält eine angemessene Entschädigung dafür, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung bereithält.

IBRRS 2018, 0656

OLG München, Urteil vom 09.06.2015 - 9 U 2530/14 Bau
1. Ermöglicht eine Flüssigkunststoffabdichtung keine ausreichende Haftung des darauf aufgebrachten Fliesenklebers, sind die ausgeführten Abdichtungsarbeiten mangelhaft.
2. Etwaige Fehler der nachfolgend tätigen Unternehmer führen nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers für Mängel.
3. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Bauüberwachung.

IBRRS 2018, 0704

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16
1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.
2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.
3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.

IBRRS 2018, 0743

OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15
1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.
2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.
3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.
4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.
5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.
IBRRS 2018, 0655

OLG München, Beschluss vom 28.01.2015 - 28 U 3361/14 Bau
Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten wegen Mängeln der Leistung vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Ersatzvornahme die Kündigung des Bauvertrags erklärt hat.

IBRRS 2018, 0654

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)

IBRRS 2018, 0737

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 219/14
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen (Festhaltung BGH, IBR 2014, 717).*)

IBRRS 2018, 0726

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15
Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.*)

IBRRS 2018, 0716

OLG Celle, Urteil vom 09.04.2015 - 5 U 63/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 0297

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 U 47/14
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit seinen Arbeiten zu einem bestimmten Termin zu beginnen und teilt er dem Auftraggeber mit, er könne seine Leistungen frühestens drei Wochen später aufnehmen, kann der Auftraggeber den Bauvertrag wegen verzögerter Arbeitsaufnahme kündigen. Einer den Auftragnehmer in Verzug setzenden Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.
2. Meldet der Auftragnehmer ordnungsgemäß Bedenken an und besteht der Auftraggeber dessen ungeachtet auf einer Arbeitsaufnahme, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Auftraggebers weiter umzusetzen.
IBRRS 2018, 0482

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 - 14 U 71/14
1. Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden (hier: dem Ehemann) auch der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) berechtigt und verpflichtet.
2. Die Instandsetzung der ehelichen Wohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird.

IBRRS 2018, 0307

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2015 - 13 U 16/15
1. Eine "weiße Wanne" ist mangelhaft, wenn es zu einem Wassereintritt und dadurch zu einer Schimmelpilzbildung kommt.
2. Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung an, muss er diese nicht in allen technischen Einzelheiten und Arbeitsschritten beschreiben. Etwas anderes gilt, wenn ein erster Nachpressungsversuch gescheitert war.
3. Grundsätzlich legt der Auftragnehmer fest, wie er einen Mangel beseitigt. Kann der Mangel aber objektiv nur auf eine bestimmte Art und Weise beseitigt werden, muss der Auftraggeber keine andere Form der Mängelbeseitigung akzeptieren. Das Risiko einer Fehlbeurteilung trägt dabei der Auftragnehmer.

IBRRS 2018, 0378

OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2015 - 10 U 1506/12
1. Weist die Leistung Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Auftraggeber die Mängel beseitigen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
2. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Auftraggeber bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte.
3. Das mit dieser Beurteilung verbundene Einschätzungs- und Prognoserisiko trägt der Auftragnehmer. Insbesondere trägt er das Risiko, dass im Rahmen der vom Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen.

IBRRS 2018, 0373

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2014 - 2 U 394/13
1. Verlegt der Auftragnehmer einen (Industrie-)Fußbodenbelag trotz fehlender Belegreife des Estrichs und kommt es daraufhin zu Schwindrissen, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Bringt der Auftragnehmer den Bodenbelag bereits vor Eintritt der Belegreife des Estrichs auf, verstößt er gegen seine vertragliche Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung des übernommenen Auftrags.
3. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Schwindrisse nicht dadurch befreit, dass der Betrieb von zwei großen, dynamischen Maschinen (hier: Fleischfüller und Kutter) zu einer Vergrößerung der Rissbreiten geführt hat.

IBRRS 2018, 0372

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2014 - 2 U 394/13
1. Verlegt der Auftragnehmer einen (Industrie-)Fußbodenbelag trotz fehlender Belegreife des Estrichs und kommt es daraufhin zu Schwindrissen, ist die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft.
2. Bringt der Auftragnehmer den Bodenbelag bereits vor Eintritt der Belegreife des Estrichs auf, verstößt er gegen seine vertragliche Verpflichtung zur fachgerechten Ausführung des übernommenen Auftrags.
3. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Schwindrisse nicht dadurch befreit, dass der Betrieb von zwei großen, dynamischen Maschinen (hier: Fleischfüller und Kutter) zu einer Vergrößerung der Rissbreiten geführt hat.

IBRRS 2018, 0869

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 - 5 U 30/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 0374

OLG Celle, Urteil vom 15.06.2017 - 6 U 2/17
1. Rügt der Auftraggeber kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel und verzichtet der Auftragnehmer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, ohne diesen Verzicht zeitlich zu begrenzen, verjähren etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers in 30 Jahren.
2. Ein Abzug "neu für alt" ist nicht vorzunehmen, wenn der Auftraggeber knapp 20 Jahre nach Errichtung des Gebäudes eine neue Fassade erhält, er aber 15 Jahre mit einer mangelhaften Fassade hat vorlieb nehmen müssen, weil der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.

IBRRS 2018, 0209

OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 - 4 U 16/05
1. Der Auftraggeber hat im VOB-Vertrag für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen - auch nach dem Naturschutzrecht - herbeizuführen.
2. Verstößt die geplante und beauftragte Durchführung der Bauarbeiten gegen naturschutzrechtliche Vorschriften und werden von der Naturschutzbehörde daraufhin Bauablaufänderungen angeordnet, steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.
IBRRS 2018, 0323

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 U 93/17
Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.*)

IBRRS 2018, 0104

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2016 - 3 U 54/15
1. Ein Bauvertrag wird weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters beendet.
2. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts unternimmt, um das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Auftragnehmer zu beenden, kann ihm nicht das Recht abgeschnitten werden, sich vom Vertrag anderweitig (hier: durch Rücktritt) zu lösen.

IBRRS 2018, 0309

OLG München, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 4739/14 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2018, 0217

OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau
1. Ein Dachfenster wird nicht allein dadurch mangelhaft, dass es vom Hersteller durch ein neues Modell ersetzt wurde. Der Auftragnehmer muss auch nicht darauf hinweisen, dass er ein Auslaufmodell ausgewählt und eingebaut hat.
2. Die Nichtbeachtung der Montageanleitung des Herstellers stellt kein gewährleistungspflichtigen Mangel dar, wenn die Leistung technisch funktionstauglich ist.
3. Für Sanierungsarbeiten an Bestandsbauten gelten nicht die gleichen technischen Anforderungen wie für Neubauten.
4. Zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung gehört bei einem Einheitspreisvertrag, dass der Auftragnehmer die Aufmaßblätter beifügt.
5. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung ein, wird seine Werklohnforderung nach Prüfung und Feststellung bzw. Ablauf der Prüffrist fällig, wenn seine Leistung frei von wesentlichen Mängel ist. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Abnahme berufen.
IBRRS 2018, 0213

OLG München, Beschluss vom 14.03.2017 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

IBRRS 2018, 0212

OLG München, Beschluss vom 30.12.2016 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

IBRRS 2018, 0211

OLG München, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

IBRRS 2018, 0176

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016 - 21 U 138/14
1. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und der Auftragnehmer daraufhin zugesagt, mit den Mängelbeseitigungsarbeiten an einem bestimmten Tag zu beginnen, kann der Auftraggeber am Mittag dieses Tages kündigen, wenn die Frist abgelaufen und kein Mitarbeiter des Auftragnehmers auf der Baustelle erschienen ist.
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Mängeln und lässt er die Restleistungen von einem anderen Unternehmer ausführen, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Restfertigstellungsmehrkosten in Höhe der Differenz zwischen (einerseits) der mit dem gekündigten Auftragnehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und (andererseits) der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme zu, so dass es im Regelfall einer Preisvergleichsberechnung bedarf.
3. Eine Preisvergleichsberechnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung des Auftragnehmers bereits fertig gestellt war und die kündigungsbedingt noch nicht erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten somit Bestandteil des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs waren.

IBRRS 2018, 0171

OLG München, Beschluss vom 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.

IBRRS 2018, 0170

OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 27 U 688/17 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach etwaige bauübliche Störungen in Kauf genommen werden müssen und nicht zu Ersatzansprüchen berechtigen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis.

IBRRS 2018, 0216

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2017 - 10 U 881/14
1. Die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die besondere Vergütung von Leistungen, die nach Vertragsabschluss zusätzlich angeordnet werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war.
2. Ein nachträgliches "Anerkennen" der unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführten Bauleistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt mehr voraus als das bloße "zur Kenntnis nehmen" der erbrachten Leistung. Erforderlich ist, dass der Auftraggeber die Bauleistung für die von ihm verfolgten Zwecke billigt.
IBRRS 2018, 0218

OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2017 - 5 U 3/17
1. Das AGB-Recht schützt (nur) den Vertragspartner des Verwenders, nicht aber den Verwender selbst.
2. Bei der sog. fiktiven Abnahme wird eine Abnahme fingiert; sie tritt also unter Umständen unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers ein.
3. Der Fristablauf beginnt mit dem Beginn der Nutzung, es sei denn die Bauleistung weist grobe, ersichtliche Mängel auf oder die Nutzung erfolgt aufgrund einer dem Auftragnehmer bekannten Zwangslage. Eine fiktive Abnahme kommt zudem bei nicht abnahmereifer und deswegen vom Auftraggeber zurückgewiesener Bauleistung nicht in Betracht.
4. Bei einem einheitlichen Gebäude, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, genügt die Aufnahme einer Nutzungsart, um eine schlüssige Abnahme anzunehmen.
5. Ein Bauunternehmer darf sich grundsätzlich auf die Kenntnisse eines Sonderfachmanns verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen.
6. Von einem Zimmermann kann nicht erwartet werden, dass er bei Vorliegen einer vollständig bemasten Dachstuhlzeichnung deren Übereinstimmung mit der statischen Berechnung überprüft.
IBRRS 2018, 0163

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2015 - 13 U 181/13
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.
2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.
3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.

IBRRS 2018, 0162

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2015 - 13 U 181/13
1. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerungen geltend, muss er konkret darlegen, auf Grund welcher Planverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben.
2. Der allgemeine Erfahrungssatz, dass es in aller Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne nicht rechtzeitig geliefert werden, entbindet den Auftragnehmer nicht von einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung.
3. Auch ein längerer Einsatzzeitraum oder die Nichtnutzbarkeit einer Maschine begründen ohne nähere Darlegung keinen Schaden.

IBRRS 2018, 0229

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15
1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.

IBRRS 2018, 0181

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2016 - 13 U 128/15
1. Bei einer Stundenlohnvereinbarung genügt die Darlegung der Anzahl der Stunden und des Stundensatzes. Es ist nicht erforderlich, die einzelnen Tätigkeiten den abgerechneten Arbeitsstunden zuzuordnen oder nach zeitlichen Abschnitten aufzuschlüsseln.
2. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen entfallen ist.
3. Durch die Einstellung der Arbeiten wegen Zahlungsverzugs verbunden mit der Erklärung, keine weitere Arbeiten mehr zu erbringen, wird die Mängelbeseitigung nicht endgültig und ernsthaft verweigert.

IBRRS 2018, 0105

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2015 - 24 U 7/15
Für das Wetter gilt der Grundsatz aus § 644 Abs. 1 BGB, dass der Unternehmer vor der Abnahme des Werks dessen Sachgefahr und damit auch das Risiko schlechten Wetters trägt.*)

IBRRS 2018, 0160

OLG München, Urteil vom 03.11.2015 - 9 U 532/14 Bau
1. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer vom Auftraggeber erstellten Planung lediglich mit der Lieferung und Montage verschiedener technischer Komponenten beauftragt, ist der Auftragnehmer nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage verantwortlich.
2. Zwischen dem Auftraggeber und einem Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann den Subplaner deshalb wegen Planungsmängeln nicht direkt in Anspruch nehmen.

IBRRS 2017, 3403

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 U 37/16
1. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB und die Verjährung des Ausgleichsanspruchs des planenden und bauüberwachenden Architekten gegenüber dem für Ausführungsmängel verantwortlichen Unternehmers beginnt jedenfalls mit dem Ende des selbständigen Beweisverfahrens, an dem Architekt und Unternehmer als Antragsgegner beteiligt sind.
2. Die Verjährung des gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB übergegangenen Anspruchs des Bauherrn gegen den Unternehmer unterliegt vor Abnahme der Werkleistung ebenfalls der Regelverjährung nach § 195 BGB.

IBRRS 2018, 0147

OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 7 W 40/17
1. Ein mit der Herstellung eines Abwasseranschlusses beauftragter Tiefbauunternehmer muss prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Höhendifferenzen nach den einschlägigen DIN-Normen für die fachgerechte Verlegung der Schmutzwasserleitungen und Schächte ausreichen, um die vorgeschriebene Mindestfließgeschwindigkeit einzuhalten.
2. Der Auftraggeber kann erwarten, dass die Leistung üblichen Standards entspricht. Der Unternehmer, der hiervon abweichen will, muss deutlich hierauf hinweisen und den Besteller über die damit verbundenen Folgen unmissverständlich aufklären.

IBRRS 2018, 0133

KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15
1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)
2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)

IBRRS 2017, 4220

OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014 - 3 U 164/13
1. Eine Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn sie den Anforderungen nicht genügt, die die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Energiebedarfs vereinbart haben.
2. Kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass der Auftragnehmer mündlich eine Zusage abgegeben hat, wonach die Wärmepumpe die vorhandene Ölheizung bis zu einer Temperatur von minus 10 Grad/Celsius komplett ersetzen kann, steht nicht fest, dass diese Leistungsanforderungen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.
3. Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen.

Online seit 2017
IBRRS 2017, 4103
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2017 - 13 U 608/16
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.

IBRRS 2017, 3998

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2017 - 13 U 608/16
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach er erst nach "vollständigen Klärung aller technischen Einzelheiten" zur Leistung verpflichtet ist, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
2. In Fall der Unwirksamkeit einer Vertragsregelung über die "Lieferzeit" hat der Auftragnehmer mit der Herstellung des Werks alsbald nach Vertragsschluss (hier: nach Abruf der Leistung durch den Auftraggeber) zu beginnen und es innerhalb angemessener Zeit zügig fertig zu stellen.

IBRRS 2017, 4016

OLG Celle, Urteil vom 15.03.2017 - 14 U 42/14
1. Die teil-funktionale Ausschreibung (hier: funktional beschriebene Einzelposition in einem ansonsten detaillierten Leistungsverzeichnis) ist eine vergaberechtlich mögliche und zulässige Ausschreibungsvariante.
2. Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses, die einer zuverlässigen Kalkulation entgegenstehen, darf der Bieter bzw. spätere Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Angebotsabgabe klären.
3. Obliegt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung dem Bieter bzw. späteren Auftragnehmer, die statischen und konstruktiven Erfordernisse zu ermitteln, gehört hierzu auch die Menge des einzubauenden Stahls.

IBRRS 2017, 3829

OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2016 - 4 U 37/15
Ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt werden, sind für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Eine in ein solches Gebäude eingebaute Wärmepumpenheizung ist mangelhaft.

IBRRS 2017, 4005

OLG München, Beschluss vom 19.03.2015 - 28 U 3361/14 Bau
Ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten wegen Mängeln der Leistung vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber vor Durchführung der Ersatzvornahme die Kündigung des Bauvertrags erklärt hat.

IBRRS 2017, 3916

OLG Rostock, Beschluss vom 03.05.2017 - 4 U 110/15
1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von dem die Funktionsfähigkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.
2. Auch eine fehlende bauaufsichtsrechtliche Zulassung begründet einen Mangel.
3. Dem Auftraggeber kann ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung bereits bei einer laienhaften Bewertung des Risikos erkennen kann (hier verneint).
