Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2428OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015 - 2 U 1306/14
1. Unter die Verjährung hemmende Verhandlungen sind auch tatsächliche Verhaltensweisen des Auftragnehmers zu verstehen, wie beispielsweise das Beseitigen des Mangels, Maßnahmen zur Erfüllung, Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung.
2. Die Verjährung bleibt so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
3. Der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten ist nicht ohne Weiteres die Erklärung zu entnehmen, der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung werde verweigert.
4. Bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln muss damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche als erfolglos erweisen. Reagiert der Auftragnehmer darauf mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen, dauert die Hemmung der Verjährung fort.
VolltextIBRRS 2017, 2427
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2015 - 2 U 1306/14
1. Unter die Verjährung hemmende Verhandlungen sind auch tatsächliche Verhaltensweisen des Auftragnehmers zu verstehen, wie beispielsweise das Beseitigen des Mangels, Maßnahmen zur Erfüllung, Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung.
2. Die Verjährung bleibt so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
3. Der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten ist nicht ohne Weiteres die Erklärung zu entnehmen, der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung werde verweigert.
4. Bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln muss damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche als erfolglos erweisen. Reagiert der Auftragnehmer darauf mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen, dauert die Hemmung der Verjährung fort.
VolltextIBRRS 2017, 2352
LG Bonn, Urteil vom 13.01.2017 - 1 O 180/16
1. Ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (hier: eines Generalunternehmers) knüpft an die von ihm vorgenommenen, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufenden Rechtshandlungen an. Deshalb ist die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: eines Nachunternehmers) jeweils auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen.
2. Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen des Anfechtungsgegners über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht für die erforderliche Kenntnis nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen des Anfechtungsgegners zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten.
VolltextIBRRS 2017, 2418
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2015 - 16 U 96/14
1. Macht der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Errichtung mehrerer Bauvorhaben seinen jeweiligen Werklohn geltend, muss er Art und Umfang der geschuldeten Leistungen und die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten für jedes Bauvorhaben darlegen und beweisen.
2. Im Rahmen der prozessualen Anforderungen ist es erforderlich, dass sich die Inhalte aus den Schriftsätzen selbst in Verbindung mit den Anlagen ergeben. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen genügt nicht, wenn diese nicht aus sich heraus zweifelsfrei nachvollziehbar sind.
VolltextIBRRS 2017, 2453
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2017 - 22 U 141/13
Vereinbaren die Parteien eines Pauschalpreisvertrags (individualvertraglich), dass der Auftragnehmer die Statikunterlagen geprüft hat und der Auftraggeber für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht aufkommen wird, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zu, wenn es aufgrund der Anforderungen des Prüfstatikers zu erheblichen Planungsmehrkosten, massiven Massenmehrungen und einer Bauzeitverlängerung kommt.
VolltextIBRRS 2017, 2420
AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2017 - 34 C 84/16
Zur Schätzung der Höhe des Ausfallschadens bei Nichtvermietbarkeit von Ferienwohnungen einer Pension, wenn der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns des Pensions-Inhabers dem Grunde nach unstreitig ist (§ 252 BGB, § 287 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2017, 2365
OLG München, Urteil vom 27.04.2016 - 28 U 4738/13 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach Stundenlohnarbeiten nur geleistet werden dürfen, wenn sie schriftlich besonders angeordnet worden sind, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
2. Werden Stundenlohnarbeiten ohne schriftliche Anordnung ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch nur unter den in § 2 Abs. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu.
3. Im VOB-Vertrag wird die Höhe der Vergütung für auftragslos erbrachte Stundenlohnarbeiten auf Basis der Auftragskalkulation ermittelt.
4. Ist das Leistungsverzeichnis in dem Sinne "unvollständig", dass dem Bieter kalkulationserhebliche Angaben fehlen, darf der Bieter diese "Unvollständigkeit" nicht einfach hinnehmen, sondern muss sie durch Rückfrage beim (öffentlichen) Auftraggeber ausräumen.
5. Klärt der Bieter eine kalkulationserhebliche "Unklarheit" nicht auf und kalkuliert er mit der für ihn günstigsten Ausführungsvariante, steht ihm kein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn es im Rahmen der Ausführung zu den zu erwartenden Erschwernissen kommt.
6. Eine Verschiebung der Bauarbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit aufgrund von Bauablaufstörungen ist keine Anordnung i.S. des § 2 Abs. 5, 6 VOB/B. In solchen Fällen kommen nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung in Betracht.
7. Im VOB-Vertrag gilt nach wie vor der Grundsatz "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis". Verlangt der Auftragnehmer eine besondere Vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen, muss er deshalb spätestens mit der Nachtragsforderung seine Urkalkulation vorlegen.
8. Macht der Auftragnehmer aufgrund zusätzlicher/geänderter Leistungen einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B geltend, muss er die tatsächlich auf der Anordnung beruhenden Verzögerungen des Bauablaufs darstellen. Insofern geltend keine anderen Anforderungen als bei einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B.
IBRRS 2017, 2286
LG Schwerin, Urteil vom 28.06.2017 - 3 O 162/16
"Nachtragsbearbeitungskosten" sind nicht durch Gemeinkostenzuschläge der Auftragskalkulation oder durch allgemeine Geschäftskosten abgegolten. Infolge der Nachträge entstehende Kosten der Bauleitung sind als Quasi-Einzelkosten der Teilleistung der Nachtragsleistung zu behandeln.
VolltextIBRRS 2017, 2301
KG, Beschluss vom 20.10.2016 - 27 U 160/15
1. Die Prozessführungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist eine von Amts wegen zu prüfender Prozessvoraussetzung.
2. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.
VolltextIBRRS 2017, 2295
LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.05.2016 - 1 O 122/11
1. Wird der Auftragnehmer mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt, gehört ein ausreichender Nagerschutz im erdberührten Bereich des Wärmedämmverbundsystems nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
2. Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer im Fall der Mangelhaftigkeit des erstellten Werks nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist einen Anspruch auf Ersatz des kausal auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schadens. Zu dem insoweit ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten einer Schadensfeststellung und damit auch die zum Zwecke der Ermittlung von Art und Umfang etwaig bestehender Mängel angefallenen Sachverständigenkosten.
VolltextIBRRS 2017, 2285
OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08
1. Erhält der Auftragnehmer über die vereinbarte Pauschalvergütung (hier: von 500.000 Euro) hinaus für seine Leistungen eine weitere Zahlung (hier: von 30.000 Euro), die nicht "über die Bücher laufen soll", liegt eine Teil-Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags führt (Anschluss an BGH, IBR 2014, 327).
2. Aus einem nichtigen Bauvertrag kann der Auftragnehmer weder einen Anspruch auf restlichen Werklohn (hier: in Höhe von 205.000 Euro) noch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht herleiten.
VolltextIBRRS 2017, 2279
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.11.2015 - 8 U 78/14
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
2. Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten, ist nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet. Vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.
VolltextIBRRS 2017, 2278
OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2015 - 8 U 78/14
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
2. Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten, ist nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet. Vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.
VolltextIBRRS 2017, 2100
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 100/15
1. Verweist der Auftraggeber bei der Beauftragung des Nachunternehmers auf seitens des Bauherrn (Hauptauftraggeber) gestellte und für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Hauptauftraggeber gültige Allgemeine Geschäftsbedingungen und fügt er diese dem eigenen, an den Nachunternehmer gerichteten Auftragsschreiben mit der Erklärung bei, diese seien Grundlage der Beauftragung, so werden diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer einbezogen, wenn der Nachunternehmer ein sich hierauf beziehendes Beauftragungsschreiben unterzeichnet.*)
2. § 362 HGB gilt nur für den Kaufmann, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere (Geschäftsbesorgungsvertrag) umfasst, nicht jedoch für ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags.*)
3. Für die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB muss diese entweder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten sein oder der Antragende auf sie verzichtet haben. Auch eine solche Annahmeerklärung kann nur dann (ohne ihren Zugang) zum Vertragsschluss führen, wenn nicht bereits zuvor der Antrag auf Abschluss des Vertragsschlusses unwirksam geworden ist.*)
4. Dem Schweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten kann regelmäßig keine rechtliche Bedeutung mit der Konsequenz der Geltung des Inhalts dieser Erklärungen beigemessen werden. Etwas anderes gilt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.*)
5. Ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers im Vorfeld der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung stellt einen nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum dar.*)
6. Wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt oder auf der Durchführung des Vertrags besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht, kann hierin - unter strengen Voraussetzungen - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen (Abgrenzung zu BGH, IBR 1998, 419, und BGH, IBR 2015, 84 = VPR 2015, 6). Erforderlich ist die Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung bei Festhalten an den fehlerhaft berechneten Angebotspreisen und die Kenntnis hiervon bei dem Auftraggeber; für letzteres reicht die Kenntnis der fehlenden Auskömmlichkeit der angebotenen Preise nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2017, 2157
KG, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 24/15
1. Unterliegt ein Bauvertrag der VOB/B, ist eine teilweise Auftragsentziehung, die sich nicht auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B unwirksam. Je nach Auslegung der Kündigungserklärung im konkreten Einzelfall kann daraus nur die Unwirksamkeit der Beschränkung der Kündigung auf einen Leistungsteil folgen. Die nicht mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B konforme Teilkündigung ist dann als Gesamtkündigung zu verstehen.*)
2. Aus der Vorleistungspflicht des Unternehmers im Bauvertrag folgt der Grundsatz "Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit". Der Unternehmer darf seine Leistung deshalb nicht allein aus dem Grund verweigern, dass ihm der Besteller einen umstrittenen Nachtrag nicht zubilligt. Ein Grund zur Leistungsverweigerung entsteht erst dann, wenn der Besteller in Verzug mit der Zahlung tatsächlich fälliger Abschlagszahlungen gerät, die allerdings auch für die Ausführung umstrittener Nachträge begründet werden können.*)
3. Legt ein Unternehmer die von der Kündigungsvergütung gemäß § 648a Abs. 5 oder § 649 BGB abzuziehenden ersparten Aufwendungen anhand einer Kalkulation des Vertrages dar, ist es unschädlich, wenn diese Kalkulation keinen Unternehmergewinn ausweist.*)
IBRRS 2017, 1609
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2017 - 1 U 166/14
1. Der Energieverbrauch in einem Haus für Heizung und Warmwasserbereitung ist keine Eigenschaft des Hauses. Auch wenn der Energieverbrauch durch die Beschaffenheit des Hauses beeinflusst wird, haben andere Faktoren maßgeblichen Einfluss, die dem Haus nicht innewohnen, wie das Nutzungsverhalten der Bewohner und das Wetter.
2. Behauptet der Auftraggeber die Zusicherung eines bestimmten Energieverbrauchs, stellt ein abweichender Verbrauch einen Mangel dar.
3. Eine Anfechtung des Werkvertrags wegen eines Eigenschaftsirrtums ist durch die Mängelrechte nach § 634 BGB ausgeschlossen.
4. Aus den Angaben eines Energiepasses kann der Bauherr keine Anforderungen an einen konkret zu erwartenden Verbrauch im Hinblick auf die Beheizung des Hauses herleiten.
IBRRS 2017, 1295
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2017 - 3-06 O 32/17
1. Dem Auftragnehmer liegt eine verbotene Eigenmacht zur Last, wenn er die im Besitz des Auftraggebers befindlichen Baumaterialien gegen dessen Willen von der Baustelle entfernt.
2. Ein besonderer Verfügungsgrund ist im Falle der verbotenen Eigenmacht nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2017, 1779
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2017 - 97 O 80/16
Ansprüche auf Herausgabe von Ausführungsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen sowie Abnahmebescheinigungen des TÜV unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
VolltextIBRRS 2017, 2094
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 U 146/13
Auch wenn der Fensterbauer alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen hat und Differenzen zu Angaben von Statiker und Projektanten sowie Plan- und Maßdifferenzen vor der Ausführung mit den zuständigen Planern geklärt sowie Bedenken gegen die vorgesehene Konstruktion dem Architekten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten vor, wenn die zu prüfenden Vorleistungen im Zeitpunkt der Herstellung der zu liefernden Fenster noch nicht vorhanden waren.
VolltextIBRRS 2017, 1381
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2014 - 2 U 146/13
Auch wenn der Fensterbauer alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen hat und Differenzen zu Angaben von Statiker und Projektanten sowie Plan- und Maßdifferenzen vor der Ausführung mit den zuständigen Planern geklärt sowie Bedenken gegen die vorgesehene Konstruktion dem Architekten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten vor, wenn die zu prüfenden Vorleistungen im Zeitpunkt der Herstellung der zu liefernden Fenster noch nicht vorhanden waren.
VolltextIBRRS 2017, 2041
OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 - 21 U 155/12
1. Die Leistung eines Zimmermanns ist mangelhaft, wenn es an der erforderlichen Sicherung des Daches gegen Abheben durch Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage fehlt. Das gilt auch dann, wenn das Dach 12 Jahre lang den Einwirkungen durch Wind und Wetter standgehalten hat.
2. Die Grundsätze der Arglisthaftung des Auftragnehmers wegen Organisationsverschuldens finden auch auf den VOB-Vertrag Anwendung.
3. Ein unentdeckt gebliebener gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lässt den Schluss auf eine mangelhafte Organisation zu.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Eine irgendwie geartete Zurechnung etwaiger Mängel der Bauüberwachung durch den Architekten findet daher nicht statt.
VolltextIBRRS 2017, 2040
OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2014 - 21 U 155/12
1. Die Leistung eines Zimmermanns ist mangelhaft, wenn es an der erforderlichen Sicherung des Daches gegen Abheben durch Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage fehlt. Das gilt auch dann, wenn das Dach 12 Jahre lang den Einwirkungen durch Wind und Wetter standgehalten hat.
2. Die Grundsätze der Arglisthaftung des Auftragnehmers wegen Organisationsverschuldens finden auch auf den VOB-Vertrag Anwendung.
3. Ein unentdeckt gebliebener gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lässt den Schluss auf eine mangelhafte Organisation zu.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Eine irgendwie geartete Zurechnung etwaiger Mängel der Bauüberwachung durch den Architekten findet daher nicht statt.
VolltextIBRRS 2017, 2020
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 U 80/14
Leistet der Auftraggeber (Abschlags-)Zahlungen (hier: in Höhe von 121.000 Euro) an den Auftragnehmer und behauptet er später, man habe sich auf einen Pauschalpreis (hier: von 83.000 Euro) verständigt, so dass der Auftragnehmer überzahlt sei, muss er den Abschluss einer Pauschalpreisvereinbarung darlegen und beweisen.
VolltextIBRRS 2017, 1778
LG Freiburg, Urteil vom 04.03.2016 - 1 O 141/14
1. Der schlüssiger Vortrag eines Anspruchs wegen Bauzeitverlängerung aus § 642 BGB setzt zum Nachweis einer ausgleichspflichtigen Verlängerung der Gesamtbauzeit durch eine vom Auftraggeber verursachte Behinderung die Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung voraus.
2. Bei einer Behinderung ist konkret darzulegen, wieso diese für die Gesamtbauzeit kritisch war und nicht durch Umorganisation auf der Baustelle ausgeglichen werden konnte. Insoweit trifft den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast.
VolltextIBRRS 2017, 2009
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2014 - 24 U 84/13
1. Eine Dachabdichtung, die wegen fehlender Anschlüsse der luftdichten Folie (Dampfsperre) nicht so ausgebildet ist, dass im Gebäudeinneren entstehender Wasserdampf ohne Kondensatbildung nach Außen entweichen kann, ist mangelhaft.
2. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht ein Verhalten gleich, bei dem der Unternehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt und hierbei bewusst nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mängelfrei ist.
3. Die Art des Mangels kann bereits ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Deshalb kann der Vortrag des Bestellers, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, so dass der Mangel nicht erkannt worden sei, schon ausreichend sein.
VolltextIBRRS 2017, 1899
OLG Köln, Urteil vom 23.05.2014 - 19 U 174/12
1. Zu der Sollbeschaffenheit eines Fassadenanstrichs gehört, dass dieser auf dem Fassadenuntergrund längere Zeit haftet und nicht nach einem Jahr nachgebessert werden muss und dann nach 2 ½ Jahre großflächig abblättert und Risse aufweist.
2. Für den Zustand der vom Unternehmer zu bearbeitenden Fassade ist zwar grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Der Umstand, dass der Fassadenuntergrund nicht für die Aufbringung eines Fassadenanstrichs geeignet ist, befreit den Unternehmer aber nur dann von seiner Mängelhaftung, wenn er seiner Prüfung- und Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
VolltextIBRRS 2017, 1835
OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2016 - 26 U 137/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Errichtung eines provisorischen Heizkreislaufs beauftragt, hat er sich vor Ausführung seiner Leistung vom Auftraggeber oder einem informierten Repräsentanten die notwendigen Informationen zu verschaffen, welche Rohrleitung welchem Förderzweck dient.
2. Ein Werkstattleiter ist für die Beantwortung der Frage der Zuordnung von vier Rohrleitungen als fachkundig anzusehen.
3. Der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich auf vom Auftraggeber erteilte Informationen verlassen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft haben muss.
VolltextIBRRS 2017, 1839
OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 217/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten verwendet wird und bezieht der Auftragnehmer genau dieses Baumaterial von einem anderen Lieferanten, liegt kein Baumangel vor.
2. Liegt keine Vereinbarung darüber vor, "wie" das Werk herstellt wird, legt allein der Auftragnehmer fest, auf welche Art und Weise er die werkvertraglich geschuldete Funktionstauglichkeit herbeiführt.
IBRRS 2017, 1838
OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2013 - 11 U 217/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten verwendet wird und bezieht der Auftragnehmer genau dieses Baumaterial von einem anderen Lieferanten, liegt kein Baumangel vor.
2. Liegt keine Vereinbarung darüber vor, "wie" das Werk herstellt wird, legt allein der Auftragnehmer fest, auf welche Art und Weise er die werkvertraglich geschuldete Funktionstauglichkeit herbeiführt.
VolltextIBRRS 2017, 1877
AG Köln, Urteil vom 12.04.2017 - 119 C 17/16
Sagt der Auftragnehmer seine Leistung sowohl telefonisch über seinen Bauleiter als auch per E-Mail ab, gibt er unmissverständlich zu verstehen, nicht zur Leistung bereit zu sein. In einem solchen Fall muss der Auftraggeber keine Nachfrist setzen.
VolltextIBRRS 2017, 1833
LG Memmingen, Urteil vom 08.02.2017 - 1 HK O 1976/12
1. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB bestimmt sich nach der Vergütung, die dem Unternehmer durch den Annahmeverzug des Bestellers im Verzugszeitraum entgeht. Von dieser sind die ersparten Aufwendungen und die Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft abzuziehen.
2. Der Anspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (Anschluss an BGH, IBR 2000, 217).
VolltextIBRRS 2017, 1822
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2017 - 29 U 166/16
1. Ein Bauvertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der andere Bauvertragspartner seine Vertragspflichten grob verletzt hat, etwa dadurch, dass er seinerseits unberechtigt gekündigt hat.*)
2. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 7 VOB/B setzt nicht voraus, dass mit den Arbeiten bereits begonnen worden ist. Es reicht auch aus, dass sich der vertraglich vorgesehene Beginn um mehr als drei Monate hinausschiebt.*)
3. Eine den Baubeginn nicht fixierende, sondern vom Abruf des Auftraggebers abhängig machende Regelung ähnlich § 5 Abs. 2 VOB/B ist regelmäßig als Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu verstehen. Der Bauunternehmer wird durch ein derartiges Abrufrecht nicht unangemessen benachteiligt.*)
4. Wann ein Hinauszögern des Leistungsabrufs durch den Auftraggeber nicht mehr billigem Ermessen entspricht, sondern für den Auftragnehmer unzumutbar ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Bei einem Bauvorhaben erheblichen Umfangs (hier: drei Mehrfamilienhäuser) kann jedenfalls ein Abruf binnen drei Monaten nach dem im Vertrag unverbindlich angegebenen "Circa"-Baubeginn noch ermessensfehlerfrei sein.*)
5. Der Auftraggeber, der wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat, kann vom Auftragnehmer einen abzurechnenden Vorschuss auf die Mehrkosten der Fertigstellung verlangen.*)
6. Zu den zu erstattenden Mehrkosten können auch solche infolge von Mehrmengen und Nachtragsforderungen des Ersatzunternehmers gehören, wenn dieselben Nachforderungen bei dem gekündigten Auftragnehmer gemäß seiner Kalkulationsgrundlage oder aufgrund der zuvor vereinbarten Einheitspreise billiger gewesen wären.*)
7. Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben gehalten, bei der Auswahl des Ersatzunternehmers den Mehraufwand in vertretbaren Grenzen zu halten. Das heißt aber nicht, dass er ein neues Ausschreibungsverfahren einzuleiten hat. Vielmehr kann er, falls die Möglichkeit besteht, einen Bieter als Ersatzunternehmer gewinnen, der bei der ursprünglichen Ausschreibung mit seinem Angebot in der engeren Wahl lag.*)
8. Eine abstrakte Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Schuldner nicht nur mit der Hauptforderung, sondern auch mit dem materiellen Kostenerstattungsanspruch selbst in Verzug ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1832
OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 155/12
Die Aufforderung des Auftraggebers, eine knapp 15 km lange Stahlgleitwand statt nach vereinbarten 588 Tagen bereits nach einer Standzeit von 333 Tagen abzubauen, ist als freie Kündigung anzusehen.
VolltextIBRRS 2017, 1825
OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 - 7 U 168/16
1. Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen.*)
2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern (hier: planender Architekt und bauausführendes Unternehmen) ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)
3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)
4. Der planende Architekt kann sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt hat.*)
5. Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftragnehmer gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1837
KG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.*)
3. Streitet ein Bauunternehmer einerseits mit seinem Auftraggeber und andererseits mit seinem Nachunternehmer in unterschiedlichen Prozessen wegen der gleichen angeblichen Leistungsänderung um einen Vergütungsnachtrag, so ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in beiden Rechtsstreitigkeiten eine Streitverkündung des Bauunternehmers an die jeweils nicht beteiligte Partei zulässig.*)
4. Lehnt eine Partei den Sachverständigen des Gerichts nach dem letzten Verhandlungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, kann das Gericht ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in seinem Urteil zurückweisen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vorzugswürdig, um Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.*)
IBRRS 2017, 1805
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - 19 U 43/16
1. Der Umfang der Minderung hat sich an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Die Höhe des Minderungsanspruchs ergibt sich somit aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwerts.
2. War im zu mindernden Werklohn Umsatzsteuer enthalten, muss diese auch bei der Minderung berücksichtigt werden (Abweichung von OLG Schleswig, IBR 2016, 281).
VolltextIBRRS 2017, 1784
OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2017 - 1 U 48/16
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems vereinbart, muss der Putz auch dann gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein, wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Baubeschreibung ergibt. Denn eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich.
2. Durch ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik wird ein Mangel der Leistung unabhängig davon begründet, ob er sich bereits nachteilig auswirkt.
3. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt Mängelbeseitigung, ist der Auftragnehmer von der Mangelbeseitigung ausgeschlossen worden und kann später nicht wieder auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden.
VolltextIBRRS 2017, 1047
OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 - 4 U 136/12
1. Ein Bauunternehmen, das die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, muss hierzu einen Sonderfachmann hinzuziehen.
2. Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtszeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.
3. Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.
4. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhaben einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.
5. Ein Kündigungsgrund allein kann ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt.
VolltextIBRRS 2017, 1731
OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 - 19 U 75/16
1. Für eine ordnungsgemäße Mangelrüge reicht es nach der sog. Symptom-Rechtsprechung aus, den Mangel zu bezeichnen, wofür es keiner besonderen "Kompetenz" bedarf.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber einen Gutachter zur Untersuchung bestimmter Schadensursachen auswählen kann/soll, dessen Feststellungen - unter den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen - für beide Parteien verbindlich sein sollten, liegt eine bindende Schiedsgutachtervereinbarung vor.
VolltextIBRRS 2017, 1553
KG, Urteil vom 13.05.2014 - 7 U 116/13
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine wasserundurchlässige Stahlbetonbodenplatte B 15 mit einer Dicke von 15 cm einzubauen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn die tatsächlich eingebaute Stahlbetonbodenplatte lediglich eine mittlere Dicke von ca. 10,5 cm aufweist.
2. Da wasserundurchlässiger Beton mindestens 15 cm dick sein soll, liegt in der Unterschreitung der vereinbarten Betondicke auch ein wesentlicher Mangel.
3. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln eines Werks ist nicht auf Naturalrestitution in Form der Mängelbeseitigung, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Dieser auf Zahlung gerichtete Schadensersatzanspruch kann nach Wahl des Auftraggebers entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werks oder nach den Kosten berechnet werden, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind.
4. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung regelmäßig nicht verweigern.
VolltextIBRRS 2017, 1643
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2017 - 5 U 176/17
1. Bietet der Auftragnehmer eine bestimmte (Teil-)Leistung im Ursprungsangebot mit einem bestimmten Einheitspreis an, wird der Auftrag allerdings insoweit zunächst nicht erteilt und erst später auch auf diese Leistung erstreckt, ist unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts davon auszugehen, dass bei der nachträglichen Einbeziehung der Leistung der ursprünglich angebotene Einheitspreis Vertragsgrundlage wird.*)
2. Eine Preisanpassung aufgrund eingetretener Mengenänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht veranlasst, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich zur Unterstützung eines anderen Unternehmers hinzugezogen hat, bei dem die Mengen ohne die ergänzende Beauftragung des Auftragnehmers ebenfalls angefallen wären.*)
VolltextIBRRS 2017, 1646
BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.*)
VolltextIBRRS 2017, 1559
OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2016 - 1 U 854/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1558
OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 - 1 U 854/14
1. Der Auftraggeber darf mit einem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln gegenüber einer Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 176/68, BauR 1970, 237).
2. Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist, dass das Werk des Auftragnehmers Mängel aufweist und er vergeblich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden ist.
3. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
4. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen lässt.
VolltextIBRRS 2017, 1629
OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16
Ein ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte bei einem größeren Bauvorhaben mit ihren Ausführungsdetails kennen und daher auch nicht unmittelbar erkennen, dass eine größenmäßig nicht umschriebene Betonwerksteinplatte im Angebot des Unternehmers nicht der ausgeschriebenen Dicke entspricht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1557
OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 112/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags für "wider Erwarten" anfallende Arbeiten eine Stundenlohnvergütung (hier: von 34 Euro/Stunde), gilt diese nicht für zusätzliche Arbeiten, die nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung ausgeführt werden.
2. Ein Abbruchunternehmer hat sowohl vor Beginn der Arbeiten als auch während ihrer Durchführung ständig zu prüfen, ob er den Abbruch gefahrlos durchführen kann. Zu diesem Zweck hat er auch die baulichen Verhältnisse der Verbindung zweier Giebelwände zu untersuchen und ggf. Erkundigungen einzuholen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass kein Nachbargebäude beschädigt wird.
3. Die Regelung des § 10 Abs. 3 VOB/B begründet eine alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Innenverhältnis, wenn er einem Dritten aufgrund der Beschädigung eines angrenzenden Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Schaden mitverantwortlich ist.
VolltextIBRRS 2017, 1605
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - 12 U 71/16
1. Bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten handelt es sich um besonders gefahrträchtige Arbeiten, die in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden müssen.
2. Kommt es bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. In einem solchen Fall ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
3. Der Architekt, dem eine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird, hat demnach substanziiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat, dass er in genügendem Maße seiner Pflicht zur Bauüberwachung nachgekommen ist und diesbezüglich ausreichende Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
4. Für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber die jeweiligen Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet. Damit sind zugleich auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks das gesamte Gebäude erfasst.
5. Eine (weitere) Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung eindeutig von der vorherigen Zahlung des Restwerklohns abhängig macht.
IBRRS 2017, 1572
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 - 29 U 169/16
1. Die wirksame Einbeziehung der VOB/B auf Initiative des Bauunternehmers setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verbraucher seinen Architekten in die Vertragsverhandlungen eingebunden hatte.*)
2. Eine Kündigung wegen verletzter Mitwirkungsobliegenheiten setzt eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.*)
3. Die Berufung eines "unbekannt verzogenen" Beklagten ist auch dann zulässig, wenn er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt.*)
4. Ein zuvor als Privatgutachter tätiger, vom Gericht zunächst als Zeuge geladener, dann ad hoc bestellter und vernommener Sachverständiger kann vom Gegner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Unterbleibt dies, kann die Vernehmung des Sachverständigen nicht anschließend als verfahrensfehlerhaft gerügt werden. Die Geschäftsbeziehung zwischen Privatgutachter und Partei ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2017, 0527
LG Bamberg, Urteil vom 02.03.2016 - 1 O 462/12
1. Enthält eine Bedarfsposition im Vordersatz keine echte Mengenangabe, ist keine Preisfortschreibung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B vorzunehmen. Diese Regelung findet nur bei echten Mengenangaben Anwendung.
2. Eine Preisfortschreibung nach dem marktüblichen Preis wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist ein Ausnahmefall, weil dem Einheitspreisvertrag die Möglichkeit einer Mengenänderung immanent ist, so dass grundsätzlich kein Grund für die Annahme besteht, eine bestimmte Menge sei zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden. Nur bei einer außergewöhnlichen Preisbildung ist dies denkbar, wenn sich die darin angelegte Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung krass auswirkt.
3. Der Einheitspreis einer Bedarfsposition kann sittenwidrig sein, vorausgesetzt, dass die Bedarfsposition im ordersatz eine echte Mengenangabe enthält.
4. Enthält die Position im Vordersatz eine echte Mengenangabe, dann ist - falls der Sittenwidrigkeitseinwand nicht greift - eine Preisfortschreibung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B vorzunehmen.
IBRRS 2017, 1464
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.