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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 0952
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Endtermin vereinbart: Wann muss das Bauvorhaben fertiggestellt sein?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - 22 U 54/16

1. Mit "oder" bzw. "und/oder" verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung des vertraglichen Fertigstellungstermins ("generell nutzungsfähig erstellt" oder "nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen" und/oder "wenn das Haus bezogen werden kann" und/oder "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO-NW durchgeführt werden kann.") sind in AGB - nach dem insoweit maßgeblichen objektiven laienhaften Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Bauherrn bereits für sich weder hinreichend klar noch hinreichend verständlich, wobei Auslegungszweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.*)

2. Die unzureichende Klarheit bzw. Verständlichkeit dieser AGB gilt erst recht, wenn umfangreiche Eigenleistungen vereinbart worden sind, die nach dem Bauzeitenplan nicht erst nach den vertraglichen Werkleistungen der Werkunternehmerin erbracht werden, sondern darin eingebettet werden sollten.*)

3. Auch wenn die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überspannt werden dürfen und der AGB-Verwender nicht gleichsam zu einem Kommentar bzw. einer Belehrung verpflichtet ist, so dass er aus der Gesetzessprache unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich übernehmen darf, ist die Formulierung "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO NW durchgeführt werden kann" als Bezeichnung einer vertragsgemäßen Fertigstellung unzureichend transparent.*)

4. Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.*)

5. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.*)

6. Beruht die Verzögerung von weiteren Eigenleistungen bzw. Mitwirkungshandlungen des Bauherrn auf einem eigenständigen Willensentschluss des Bauherrn, wird dadurch der Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang unterbrochen, wenn der Bauherr nicht vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass er hierzu durch (ggf. welche konkreten) Handlungen bzw. Unterlassungen des Werkunternehmers veranlasst bzw. herausgefordert worden ist.*)




IBRRS 2017, 0812
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Der Auftragnehmer trägt das Witterungsrisiko!

LG Hannover, Urteil vom 16.02.2017 - 21 O 19/16

1. Das Witterungsrisiko in Gestalt von "normalen" Wetterbedingungen, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet werden musste, und die damit einhergehenden Kosten für später nachgeholte Arbeiten hat der Auftragnehmer zu tragen.

2. Es mag Konstellationen geben, in denen bei besonders kurzen Ausführungsfristen das Witterungsrisiko nicht den Auftragnehmer trifft, sondern den Auftraggeber. Das kann aber nur in solchen (Ausnahme-)Fällen gelten, in denen die Größe des Zeitfensters und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es eine unbillige Belastung des Auftragnehmers darstellen würde, ihn das Witterungsrisiko tragen zu lassen (hier verneint).

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IBRRS 2017, 0950
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Mängelansprüche sind von einer Abgeltungsklausel umfasst?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16

1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)

2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)

3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)

4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)

5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)

6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)

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IBRRS 2017, 0989
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - VII ZR 185/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0957
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel zwecks Streitvermeidung beseitigt: Beginnt die Verjährung neu?

OLG München, Urteil vom 18.03.2014 - 9 U 2103/13 Bau

1. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.

2. In der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten kann auch lediglich das Bemühen um Vermeidung einer Streiteskalation liegen und gerade nicht die konkludente Erklärung, dem Auftraggeber stünden die behaupteten Mängelrechte zu.

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IBRRS 2017, 0936
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einzug = Abnahme?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 165/15

1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen. Im Einzelfall kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt.*)

2. Die vom BGH (IBR 2013, 749) angenommene Prüfungsfrist von "nicht mehr als 6 Monaten" betraf den Sonderfall einer Architektenleistung im Rahmen der Sanierung bzw. des Umbaus einer denkmalgeschützten Villa.*)

3. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der "unmittelbaren" Werkleistung (des Fachunternehmens) und der "mittelbaren" Werkleistung des Architekten, eine mangelfreie "unmittelbare" Werkleistung (des Fachunternehmens) zu bewirken, sind im Regelfall die jeweiligen Zeitpunkte, zu dem (mangels ausdrücklicher bzw. förmlicher Abnahme) eine konkludente Abnahme der Fachunternehmerleistung und der Architektenleistung anzunehmen ist, nicht identisch. Dies gilt erst recht bei Übertragung der Vollarchitektur (d.h. einschließlich der Leistungsphase 9), da die Rechnungsprüfung, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der ("unmittelbaren") Werkleistung des Fachunternehmens festgestellten Mängel und die Kostenkontrolle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann und das Architektenwerk erst dann vollendet ist.*)

4. Auf eine werkvertragliche Mängelrüge als sog. geschäftsähnliche Handlung sind regelmäßig die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar.*)

5. Auch eine Erklärung bzw. ein (Erklärungs-)Verhalten eines Dritten (wie hier der Objekteigentümerin) genügt regelmäßig nur dann als Abnahme, wenn die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.*)

6. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist.*)

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IBRRS 2017, 0965
BauvertragBauvertrag
Keine Abschlagszahlung bei wesentlichen Mängeln!

AG Gengenbach, Urteil vom 20.12.2016 - 1 C 71/15

1. Beim Werkvertrag können im Falle des Vorliegens wesentlicher Mängel keine Abschlagszahlungen vom Besteller beansprucht werden.*)

2. Eine Abschlagszahlung kommt dennoch für eine werthaltige, abtrennbare Teilleistung in Betracht, die vertragsgemäß erbracht wurde.*)

3. Bei Abrechnungsreife ist die Klage im Wege der Klageänderung auf die Schlussrechnung zu stützen.*)

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IBRRS 2017, 0911
BauvertragBauvertrag
Statikmängel nicht erkennbar: Rohbauer muss keine Bedenken anmelden!

LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 - 412 HKO 10/14

1. Sind Risse nicht auf eine fehlerhafte Leistung des Auftragnehmers, sondern darauf zurückführen, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Statik fehlerhaft war, kann der Auftraggeber keine Mängelrechte geltend machen, wenn der Mangel der Statik für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.

2. Eine auf etwaige Mängel gestützte Abnahmeverweigerung ist treuwidrig, wenn die Mängelrügen erst erhoben wurden, nachdem der Bau dem Auftraggeber zur Abnahme angedient worden war, Feststellungen zur Einhaltung der Maßtoleranzen im Rohbau nicht mehr zuverlässig möglich waren und etwaige Mängelbeseitigungsleistungen durch den Auftragnehmer, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchzuführen gewesen wären.

3. Der Auftraggeber kann die Zahlung eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts nicht verweigern, wenn er den zurückbehaltenen Betrag trotz einer gesetzten Nachfrist nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.

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IBRRS 2017, 0871
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber erstellt Schlussrechnung: Keine Berufung auf fehlende Prüfbarkeit!

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16

1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)

2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)

3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)

4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)

5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)

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IBRRS 2017, 0683
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauauftrag wird nicht erteilt: Planung ist nach HOAI zu vergüten!

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 100/13

1. Die Honorarregelungen der HOAI sind leistungsbezogen, das heißt die Anwendbarkeit der HOAI richtet sich allein nach dem Charakter der erbrachten Tätigkeit, nicht nach der beruflichen Qualifikation und Bezeichnung des Leistenden.

2. Auch eine nicht als Architekt oder Ingenieur qualifizierte natürliche oder juristische Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt (hier: ein Bauunternehmen), hat ihr Honorar für diese Leistungen nach der HOAI abzurechnen.

3. Eine Anwendbarkeit der HOAI scheidet allerdings aus, wenn ein Generalunternehmer oder Bauträger neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Planungsleistungen anbietet.

4. Soll eine Vergütung der Planungsleistungen nur dann - gesondert - nach den Bestimmungen der HOAI erfolgen, wenn ein Bauauftrag nicht erteilt wird, ist ein Neben- und Miteinander von Planungs- und Bauleistungen nicht gegeben.

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IBRRS 2017, 0863
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Mängelrechte ausnahmsweise schon vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.*)

3. Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.*)




IBRRS 2017, 0705
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzögertes Vergabeverfahren: Auftragnehmer kann Mehrvergütung verlangen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - 12 U 179/15

1. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftragnehmers hat.

2. Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen. Es besteht keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen.

3. Maßgeblich für die Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.

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IBRRS 2017, 0804
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nochmals: Keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Bauvertrag!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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IBRRS 2017, 0718
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelrüge per E-Mail verlängert Verjährungsfrist für Mängelansprüche!

OLG Köln, Urteil vom 22.06.2016 - 16 U 145/15

1. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und/oder es nicht funktionstauglich ist.

2. Zur Funktionstauglichkeit von Dreh- und Kipp-Fenstern gehört, dass diese sich ohne Reibung und ohne Schleifspuren öffnen und schließen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere, abseits der Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers in Frage kommende Umstände nicht festgestellt werden können.

3. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Auch mit einer "einfachen" E-Mail kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche deshalb wirksam verlängert werden (entgegen OLG Jena, IBR 2016, 144, und OLG Frankfurt, IBR 2012, 386).




IBRRS 2017, 0701
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Länge der Gewährleistungsfrist? Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 183/15

1. Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und geben sie darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.*)

2. Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht (Anschluss an BGH, IBR 2011, 189).*)

3. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleistungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.*)

4. Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.*)

5. Der Auftragnehmer kann auf Herausgabe der von ihm gestellten Bürgschaftsurkunde an sich selbst klagen, er ist nicht auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen beschränkt. (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn. 18 = IBRRS 2015, 2256).




IBRRS 2017, 0672
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Keine Kündigung, kein Ersatz von Fremdnachbesserungskosten!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.01.2017 - 4 U 4/15

1. Auch bei Verzug des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung vor Abnahme kann der Auftraggeber im VOB-Vertrag den Ersatz von Fremdnachbesserungskosten erst verlangen, wenn er zuvor nach vorangegangener vergeblicher Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Androhung dem Auftragnehmer den Auftrag entzogen hat.

2. Die Mängelrechte des Auftraggebers wegen Mängeln vor Abnahme sind im VOB-Vertrag in § 4 Abs. 6, 7 VOB/B abschließend geregelt. Für eine analoge Anwendung des § 13 VOB/B schon vor der Abnahme ist deshalb kein Raum.

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IBRRS 2017, 0634
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Offenkundiger Planungsfehler: Auftragnehmer haftet für Baumangel allein!

KG, Urteil vom 09.01.2015 - 7 U 227/03

1. Der Auftragnehmer hat sowohl im VOB- als auch im BGB-Bauvertrag Pläne und sonstige Ausführungsunterlagen fachlich zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Werkerfolgs geeignet ist.

2. Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, ist seine Werkleistung mangelhaft.

3. Der Auftraggeber muss sich kein Mitverschulden seines Architekten anrechnen lassen, wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz eines offenkundigen Planungsmangels ausführt, ohne zuvor Bedenken angemeldet zu haben.

4. Die sich aus § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO ergebende Wirkung der Streitverkündung - gleichgültig, ob der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit beitritt oder nicht - setzt voraus, dass der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist.

5. Wird über den Klageanspruch nicht sachlich entschieden, sondern der Rechtsstreit verglichen, können gegen den Streitverkündungsgegner in Ermangelung einer "Entscheidung" die Vorschriften der §§ 68, 74 ZPO nicht angewendet werden.




IBRRS 2017, 0674
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis!

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 - 11 U 33/15

1. Ein Werk ist fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Mängel behoben sind, so dass es abnahmefähig ist.

2. Unwesentlich sind Mängel, die an Bedeutung so weit zurücktreten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.

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IBRRS 2017, 0628
BauvertragBauvertrag
Keine Vertragsstrafe bei erheblichen Bauablaufstörungen!

LG Köln, Urteil vom 19.03.2015 - 83 O 180/08

1. Ein auf die vereinbarte Vergütung gewährter Nachlass gilt grundsätzlich nicht für Nachtragsforderungen. Etwas anderes kann gelten, wenn den Vertragsunterlagen eine anderweitige Vereinbarung zu entnehmen ist.

2. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe besteht nicht, wenn Nachträge in erheblichem Umfang in Auftrag gegeben wurden und es auf der Baustelle zu nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Behinderungen gekommen ist, die dessen Zeitplan völlig umgeworfen haben.

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IBRRS 2017, 0673
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch der vollmachtlose Architekt kann wirksam Fristen setzen!

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 7 U 131/15

1. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Auftragnehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

2. Steht die Arbeit eines Auftragnehmer in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie auf Grund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.

3. Auch wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich vor Ausführung vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind.

4. Dem Auftraggeber steht im VOB-Vertrag vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag ein Anspruch auf den Ersatz des Schadens zu, der ihm dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt hat. Gleiches gilt, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt.

5. Auch der vollmachtlose Architekt kann wirksam Mängel rügen, Mahnungen aussprechen, Fristen setzen und vereinbaren sowie für den Fall des Fristablaufs die Kündigung androhen.




IBRRS 2017, 0636
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen Schwarzarbeitsverbot wird von Amts wegen berücksichtigt!

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2016 - 7 U 49/16

1. Sprechen mehrere Umstände dafür, dass die Leistung des Auftragnehmers "schwarz" vergütet werden sollte, kann ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann angenommen werden, wenn sich keine Partei auf eine solche Abrede beruft.

2. Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot schließt nicht nur vertragliche Vergütungsansprüche aus, sondern auch Ansprüche aus Wertersatz oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (im Anschluss an BGH, IBR 2014, 327).

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IBRRS 2017, 0330
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung erkennbarer besonderer Leistungen für fachkundigen Bieter!

KG, Beschluss vom 30.06.2015 - 27 U 120/14

(Hinweisbeschluss)

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IBRRS 2017, 0329
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Für einen fachkundigen Bieter erkennbare Besondere Leistungen werden nicht vergütet!

KG, Beschluss vom 06.08.2015 - 27 U 120/14

1. Werden in den Positionen eines Leistungsverzeichnisses Leistungen beschrieben, deren Realisierung zwingend die Ausführung Besonderer Leistungen gemäß der VOB/C voraussetzt, kann für die Ausführung dieser Besonderen Leistungen keine Mehrvergütung beansprucht werden.

2. Enthält die der Leistungsbeschreibung beiliegende Statik den Hinweis auf das Erfordernis der Besonderen Leistung, ist die Leistung als Besondere Leistung gemäß der Vorgaben der VOB/C ausreichend "erwähnt". Einer gesonderten textlichen Beschreibung der Besonderen Leistung, insbesondere in Form einer gesonderten Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis, bedarf es dann nicht mehr.

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IBRRS 2017, 0535
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Höhe der Minderung = Kosten der Mangelbeseitigung!

OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2016 - 1 U 17/13

1. Wird eine Leistung aus einem Generalunternehmervertrag herausgenommen und später durch ein gesondertes Angebot wieder angeboten, muss dieses Angebot angenommen werden. Die bloße Entgegennahme der betreffenden Leistung genügt hierfür nicht.

2. Erklärt der Auftraggeber, dass er bestimmte Teile der Leistung (hier: die Sonnenschutzelemente) nicht abnimmt, während er für weitere Mängel nur einen Vorbehalt erklärt, wird die Leistung insgesamt nicht abgenommen. Etwas anderes würde nur bei funktionaler Abtrennbarkeit gelten (hier verneint).

3. In dem Bezug des Gebäudes und der Entgegennahme der Schlussrechnung liegt kein Verzicht auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme, wenn bereits vor dem Einzug Streit über Baumängel bestand.

4. Macht der Auftraggeber wegen Baumängeln Minderung geltend, können die notwendigen Mangelbeseitigungskosten Anhaltspunkt für den zu schätzenden Minderwert des Werks sein.

5. Für die Ermittlung der Höhe der Minderung kann nur der Nettobetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten herangezogen werden.

6. Nebenkosten, wie etwa die Kosten für eine Hebebühne oder Regiekosten, die bei einer Mangelbeseitigung anfallen würden, können nicht zur Bestimmung der Höhe der Minderung herangezogen werden. Denn solche Nebenkosten sind nicht geeignet, den Minderwert des Gebäudes auszudrücken.

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IBRRS 2017, 0624
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Keine Mängelrechte vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)

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IBRRS 2017, 0525
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BauvertragBauvertrag
Rechnung nicht rechtzeitig gestellt: Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig!

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016 - 24 U 152/15

1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung von Werkleistungen, wenn der Auftragnehmer dabei eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt.

2. Der Auftragnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Bauleistung eine Rechnung auszustellen.

3. Nimmt der Auftragnehmer vom Auftraggeber Bargeld entgegen und stellt er über diese Zahlung nicht innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung aus, führt dies zu einer Nichtigkeit des Bauvertrags mit der Folge, dass dem Auftragnehmer kein Werklohn zusteht.

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IBRRS 2017, 0533
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BauvertragBauvertrag
Dach zwar dicht, aber Speicher verschimmelt: Dachdeckerleistung mangelhaft!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016 - 4 U 136/15

1. Es liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Mangel vor, wenn der mit dem Bauvertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

2. Das gilt unabhängig davon, ob die Bauvertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.

3. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

4. Die Leistung des Dachdeckers ist mangelhaft, wenn zwar eine regendichte Dachbeschichtung aufgebracht wird, aber kein funktionierender Dachaufbau geschaffen wird und eine Luftdichtheit in der Ebene zwischen beheiztem Wohnraum und Dachraum bzw. eine (hinreichende) Belüftung des Dachraums nicht gegeben ist.

5. Den Bauvertragsparteien steht es frei, geringere qualitative Anforderungen an das Werk zu stellen, als sie üblich sind. An eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie folgt nicht schon aus einer Leistungsbeschreibung, die ein minderwertiges Werk zur unvermeidlichen Folge hat.

6. Eine konkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.

7. Bedenken sind für den Auftraggeber eindeutig und verständlich zu formulieren. Die Formulierung der Bedenken hat so detailliert zu sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und auf der Grundlage dieser Prüfung eine Entscheidung zu treffen.

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IBRRS 2017, 0096
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BauvertragBauvertrag
Symptomrechtsprechung nun auch für Bedenkenhinweise?

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2016 - 16 U 21/15

1. Die Bodenplatte einer Tiefgarage ist zur Vermeidung von Bewehrungskorrosion im Stahlbeton durch Chlorideinwirkungen vor dem Eindringen von Tausalzresten zu schützen.

2. Es bestehen verschiedene den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Lösungsmöglichkeiten zum Schutz einer Bodenplatte vor eindringendem Tausalz.

3. Das Erfordernis einer vollflächigen Abdichtung zwischen Bodenplatte und Gussasphalt hängt von den konkreten baulichen Gegebenheiten der Bodenplatte ab.

4. Die gefällelose Ausführung von Parkdeckoberflächen erfordert weitergehende wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von tieferer Pfützenbildung und insbesondere zur Vermeidung von betonschädigenden Auswirkungen von eingetragenem chloridhaltigem Wasser.

5. Die vollflächige Abdichtung der Betonoberfläche ist nur bei Verwendung der entsprechenden Betontechnologie entbehrlich. Die Verwendung von WU-Beton allein genügt nicht.

6. Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen der nicht geplanten Abdichtung des Randbereichs der Tiefgarage an, muss sich der Auftraggeber daraufhin mit den einschlägigen technischen Regeln für die Abdichtung des übrigen Tiefgaragenbodens auseinandersetzen. Tut er dies nicht, trifft ihn bei mangelhafter Ausführung des Tiefgaragenbodens ein Mitverschulden.




IBRRS 2017, 0523
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BauvertragBauvertrag
Kostenbeteiligung trotz Planungsfehlers verweigert: Mangelbeseitigung unzumutbar!

OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2016 - 3 U 214/15

1. Wenn der Auftraggeber Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet hat, ist ein Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Fehler springt ins Auge.*)

2. Der Auftragnehmer kann sich auf die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung berufen, wenn der Fehler der Leistung auch auf einer fehlerhaften Planung des Auftraggebers beruht, dieser jedoch weder zur Beteiligung an der Nachbesserung mittels Planungskorrektur, noch zur Übernahme anteiliger Kosten bereit ist.*)

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IBRRS 2017, 0522
BauvertragBauvertrag
Vorgeschriebenes Produkt ist zugelassen: Auftragnehmer trifft keine weitere Prüfungspflicht!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.07.2016 - 2 O 49/14

1. Der Auftragnehmer wird von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist, es sei denn, er hat die ihn gem. § 4 Nr. 3 VOB/B treffende Pflicht zur Bedenkenanzeige verletzt.

2. Die Haftungsbefreiung setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl lässt, sondern unbedingt befolgt werden muss.

3. Von einer bindenden Vorgabe ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Auftraggeber eine ganz bestimmte Materialmarke, ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Bezugsquelle eindeutig und ohne Einschränkung verlangt.

4. Eine nur generelle Anordnung eines an sich geeigneten Baustoffes führt regelmäßig nicht zur Risikoverlagerung auf den Auftraggeber, wenn sich die Gefahr der ausnahmsweisen Fehlerhaftigkeit des Baustoffes für eine bestimmte Charge realisiert (im Anschluss an BGH, IBR 1996, 317).

5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet zu prüfen und im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob der vom Auftraggeber vorgeschriebene Baustoff eine geeignete Grundlage für sein Werk darstellt und keine Eigenschaften besitzt, die den Erfolg seiner Leistung in Frage stellen können. Was danach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem vom Auftragnehmer zu erwartenden Fachwissen und nach den Umständen, die für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind

6. Bei einer Produktzulassung des Baustoffs darf der Auftragnehmer auf dessen generelle Eignung bei fachgerechter Verarbeitung vertrauen.

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IBRRS 2017, 0517
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BauvertragBauvertrag
Bedenken mündlich angemeldet: Auftragnehmer haftet nicht für Pfützenbildung!

OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2016 - 9 U 47/10

1. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds stellt einen Unterfall des sogenannten Baugrundrisikos - die Gefahr unvorhergesehener Erschwernisse aufgrund der Beschaffenheit des Baugrunds - dar, das regelmäßig in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt.

2. Kommt es auf einem Parkplatz bei stärkeren Regenfällen zu Wasseransammlungen, stellt dies jedenfalls dann keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat.

3. Eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung kann auch mündlich erfolgen.

4. Der Auftragnehmer kann seine Bedenken an den vom Auftraggeber beauftragten Architekten richten, wenn dieser in besonderer Art und Weise in das Projekt eingebunden ist und die Verhandlungen über die Vertragsinhalte ganz wesentlich von ihm gestaltet worden sind.

5. Können Teile der Leistung (hier: drei Stellplätze) objektiv nicht hergestellt werden (hier: weil kein Platz vorhanden ist), hat diese Teilunmöglichkeit zur Folge, dass Mängelbeseitigungsansprüche ebenso ausscheiden wie ein auf § 320 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht.

6. Im Fall der Teilunmöglichkeit kommt nur ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Betracht, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen ist.




IBRRS 2017, 0497
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss nur "relevante" Vorleistungen anderer Unternehmer prüfen!

OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 - 6 U 126/14

1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf solche Vorleistungen anderer Unternehmer, die keinen Einfluss auf die Eignung der Leistung des Auftragnehmers haben.

2. Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn er mit für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignetem Abdichtungsmaterial plant.

3. Die Abdichtung im Verbund hat sich gegenüber der Bahnenabdichtung seit Jahren durchgesetzt.

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IBRRS 2017, 0495
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 U 126/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0412
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BauvertragBauvertrag
Bauen im Bestand: Sonderlösungen sind keine Mängel!

OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2013 - 9 U 67/12

1. Beim Bauen im Bestand führt eine Abweichung von den derzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht zwangsläufig dazu, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung funktionstauglich ist.

2. Der Auftragnehmer ist beim Bauen im Bestand dazu berechtigt, bei der Ausführung mitunter "pragmatische Lösungen" zu suchen.

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IBRRS 2017, 0410
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BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16

1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)

2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)

3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)

4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)




IBRRS 2017, 0401
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BauvertragBauvertrag
Wie sind Stundenlohnarbeiten im BGB-Bauvertrag abzurechnen?

BGH, Beschluss vom 05.01.2017 - VII ZR 184/14

1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat.

2. Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, ist regelmäßig nicht geschuldet. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.

3. Bestreitet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die abgerechneten Arbeiten erbracht hat, ist hierüber Beweis zu erheben und zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden.

4. Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist.

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IBRRS 2017, 0399
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer rechnet Bordellbesuche ab: Auftraggeber kann fristlos kündigen!

OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2013 - 13 U 1/09

1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich die Gesellschafter bzw. leitenden Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Kosten des Auftraggebers persönlich bereichern und/oder Auslagen in der Kenntnis abrechnen, dass diese nicht erstattungsfähig sind.

2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach von der Schlussrechnung des Auftragnehmers für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen, für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie für die Mitbenutzung der Wasch- und Toilettenanlagen ein Betrag in Höhe von 1,8 % der Nettoauftragssumme abgezogen werden, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2017, 0350
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BauvertragBauvertrag
Hohe Kosten und keine Vorteile für Auftraggeber: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 73/13

1. Verbaut der Fensterhersteller entgegen der vertraglichen Absprache nur teilweise in der Farbe der Glaselemente ummantelte Abstandshalter, so liegt darin ein Mangel, wenn sie durch das Glas der Einzelelemente schimmern.

2. Der Fensterhersteller kann gleichwohl die Neuherstellung verweigern und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen, wenn keine besondere Beschaffenheit der Gesamtfassade vereinbart und deren optische Beeinträchtigung kaum messbar ist, die Mängelbeseitigung im Vergleich dazu extrem hohe Kosten verursacht und den Hersteller keine besondere Schuld an dem Mangel trifft.

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IBRRS 2017, 0347
BauvertragBauvertrag
Wie hoch ist die ortsübliche und angemessene Vergütung?

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 08.12.2016 - 11 C 165/15

1. Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.

2. Die angemessene Vergütung wird ermittelt, indem von einem mittleren Satz ausgegangen und sodann die besonderen Umstände des konkreten Falls durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.

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IBRRS 2017, 0313
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BauvertragBauvertrag
Rückforderung von Abschlagszahlungen: Wer muss was beweisen?

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014 - 3 U 128/13

1. Verpflichtet sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist der Auftragnehmer nach Abnahme oder vorzeitiger Beendigung des Bauvertrags dazu verpflichtet, seine Leistungen prüfbar abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.

2. Verlangt der Auftraggeber überzahlte Vergütung zurück, hat er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus der Schlussabrechnung vorzutragen. Dann muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.

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IBRRS 2016, 3225
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BauvertragBauvertrag
Feuchtigkeitsschäden am Neubau gerügt: Verjährung auch für Altbau verlängert!

OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2016 - 7 U 17/16

1. Die verlängerte Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B umfasst die Ursachen der gerügten Mängelerscheinung vollständig und erstreckt sich auch auf die Bereiche, in denen sich die Mängelerscheinungen bislang noch nicht gezeigt haben.

2. Bei einem einheitlichen Bauvertrag gilt das auch für Feuchtigkeitserscheinungen an einem Altbau und dem vorgesetzten Neubau.

3. Der Mangelidentität der jeweils unzureichend hinterlaufsicheren Abdichtung des Daches von Alt- und Neubau steht es nicht entgegen, dass die Wandanschlüsse im Detail konstruktive Unterschiede aufweisen.

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IBRRS 2016, 2862
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vier Wochen Bauzeitverlängerung: Keine Vertragsstrafe ohne Mahnung!

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2016 - 7 U 27/16

1. Für den Fall, dass es zu Behinderungen während der Bauausführung und/oder zu umfangreichen Nachtragsaufträgen kommt, kann entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein oder es wird die Fälligkeit entsprechend nach hinten hinausgeschoben mit der Folge, dass ein Verzug des Auftragnehmers nicht ohne Mahnung des Auftraggebers eintritt.

2. Verzichtet der Auftraggeber konkludent auf den Einwand der fehlenden Schlussrechnung, ist die erstmalig in zweiter Instanz erfolgte Berufung auf die fehlende Schlussrechnungserteilung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten und unzulässig.




IBRRS 2017, 0316
BauvertragBauvertrag
NZB

KG, Beschluss vom 21.11.2013 - 27 U 87/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 3068
BauvertragBauvertrag
GÜ bezahlt und Mängelansprüche verjährt: Keine Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten!

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2015 - 19 U 52/15

Ein Generalübernehmer kann die Zahlung des restlichen Werklohns nicht mit dem Hinweis auf Mängelbeseitigungskosten ablehnen, wenn er seine Vergütung vollständig erhalten hat, die Ansprüche des Auftraggebers gegen ihn offenbar verjährt sind und er keinen Nachweis für die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen erbringt.

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IBRRS 2017, 0252
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Muss sich der Auftraggeber mit einer Reparatur statt einer Erneuerung begnügen?

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 - 2 U 887/15

1. Der Auftraggeber muss sich unter Umständen mit einer Ausbesserung statt einer Erneuerung begnügen, auch wenn geringfügig optische Abweichungen verbleiben. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Mangelbeseitigung durch Reparatur weitergehende Nachteile verbunden sind.

2. Der Auftraggeber verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Gebäude in beschädigtem Zustand nicht vermietet, obwohl die beanstandeten Beschädigungen und Mängel die Vermietung nicht hindern.

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IBRRS 2017, 0250
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel vor Begutachtung beseitigt: Auftraggeber trägt Ersatzvornahmekosten!

OLG Celle, Urteil vom 08.05.2014 - 5 U 163/13

1. Liefert und montiert der Auftragnehmer dem Auftrag entsprechend eine Solewärmepumpe samt zweier Fernbedienungen, Pufferspeicher und Warmwasserspeicher, ist es Sache des Auftraggebers, Mängel der Heizungsanlage darzulegen und zu beweisen, wenn er die Werkleistung abgenommen hat.

2. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht untersuchen, ob die Mängel tatsächlich vorliegen, weil sich bei der Besichtigung nur der sanierte Zustand der Heizungsanlage in Augenschein nehmen lässt, ist der vom Auftraggeber behauptete Mangel nicht bewiesen.

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IBRRS 2017, 0241
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kürzt Rechnung: Auftragnehmer muss Richtigkeit des Aufmaßes beweisen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 - 10 U 51/15

1. Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet.

2. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist.

3. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB-Vertrag auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.

4. Macht der Auftragnehmer eine geänderte Vergütung geltend, muss er im Streitfall die Urkalkulation offenlegen.

5. Enthält das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers eine Abweichung gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers, liegt darin die Ablehnung dieses Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.

6. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung ist regelmäßig keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.03.1995 - VIII ZR 20/94, IBRRS 2011, 4146). Eine Annahme kann aber durch Bewirken der Leistung erfolgen.

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IBRRS 2017, 0249
BauvertragBauvertrag
ohne

KG, Beschluss vom 27.03.2014 - 27 U 87/13

ohne

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IBRRS 2017, 0216
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BauvertragBauvertrag
Fensterflügel schleift über den Boden: Leistung trotzdem mangelfrei!

LG Krefeld, Urteil vom 03.08.2016 - 2 O 346/15

1. Auch wenn die Bauvertragspartei eine förmliche Abnahme vereinbaren und der Auftraggeber die Abnahme nicht (förmlich) erklärt, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch dann fällig, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen und der Auftraggeber deshalb die Abnahme hätte erklären müssen.

2. Der Auftragnehmer schuldet nicht nur die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder das nach dem Leistungsverzeichnis ausdrücklich Vereinbarte, sondern er hat ein funktionstaugliches Werk herzustellen.

3. Der Begriff der Funktionstauglichkeit kann nicht losgelöst von den Vereinbarungen der Bauvertragsparteien bestimmt werden, er ergibt sich vielmehr aus einer interessengerechten Auslegung.

4. Ein Fensterflügel, der über den Boden schleift, ist nicht zwangsläufig mangelhaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftragnehmer nicht bekannt ist, wie hoch der Bodenaufbau werden wird.

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IBRRS 2017, 0184
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kürzt Schlussrechnung: Auftragnehmer muss "nachlegen"!

OLG Dresden, Urteil vom 07.06.2016 - 9 U 1602/15

1. Der Bauunternehmer hat näher darzulegen und unter Beweis zu stellen, auf welcher Grundlage er seine Werklohnforderung in der geltend gemachten Höhe beansprucht.

2. Zieht der Besteller die einzelnen Schlussrechnungspositionen substantiiert in Zweifel und macht er eine detaillierte Gegenrechnung auf, muss der Bauunternehmer vortragen, woraus er die von ihm abgerechneten Mengen entnommen hat und für die Richtigkeit seines Vortrags Beweis anbieten.

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