Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2017, 1473OLG München, Beschluss vom 05.05.2014 - 27 U 295/14
Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln zu, wenn die Baubehörde eine Einstellung der Bauarbeiten anordnet und es dem Auftragnehmer dadurch unmöglich wird, dem fristgebundenen Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers nachzukommen.
VolltextIBRRS 2017, 1471
OLG München, Beschluss vom 14.07.2014 - 27 U 295/14
Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln zu, wenn die Baubehörde eine Einstellung der Bauarbeiten anordnet und es dem Auftragnehmer dadurch unmöglich wird, dem fristgebundenen Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers nachzukommen.
VolltextIBRRS 2017, 1470
KG, Beschluss vom 15.04.2014 - 27 U 152/13
1. Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substantiiert dazulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist.
2. Hat es der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2017, 1469
KG, Beschluss vom 11.02.2014 - 27 U 152/13
1. Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substanziiert darzulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist.
2. Hat es der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen, und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2017, 1497
KG, Beschluss vom 23.02.2017 - 21 U 126/162
Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
"Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme."
Die Regelung stellt nicht sicher, dass der Tagessatz der Vertragsstrafe nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet.*)
VolltextIBRRS 2017, 1478
OLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
IBRRS 2017, 1448
OLG München, Beschluss vom 24.05.2016 - 28 U 882/16 Bau
1. Weist die Leistung eines Nachunternehmers Mängel auf, besteht der Schaden des Hauptunternehmers darin, dass er Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt ist.
2. Vergleichen sich Auftraggeber und Hauptunternehmer über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und umfasst dieser Vergleich auch die Mängel der Nachunternehmerleistung, fehlt es nur dann an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden, wenn der Hauptunternehmer durch den Vergleichsabschluss in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen hat (hier verneint).
3. Die sog. Quasiunterbrechung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B benachteiligt den (Nach-)Unternehmer auch dann nicht unangemessen, wenn die Gewährleistungsfrist für Mängel auf fünf Jahre und drei Monate verlängert wird.
VolltextIBRRS 2017, 1447
OLG München, Beschluss vom 16.06.2016 - 28 U 882/16 Bau
1. Weist die Leistung eines Nachunternehmers Mängel auf, besteht der Schaden des Hauptunternehmers darin, dass er Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt ist.
2. Vergleichen sich Auftraggeber und Hauptunternehmer über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und umfasst dieser Vergleich auch die Mängel der Nachunternehmerleistung, fehlt es nur dann an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden, wenn der Hauptunternehmer durch den Vergleichsabschluss in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen hat (hier verneint).
3. Die sog. Quasiunterbrechung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B benachteiligt den (Nach-)Unternehmer auch dann nicht unangemessen, wenn die Gewährleistungsfrist für Mängel auf fünf Jahre und drei Monate verlängert wird.
VolltextIBRRS 2017, 1477
OLG München, Beschluss vom 22.04.2016 - 27 U 4582/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1476
OLG München, Beschluss vom 09.03.2016 - 27 U 4582/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 1380
OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 27 U 4301/13
1. Der Schadenersatzanspruch wegen Baumängeln wird auf den Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwerts begrenzt, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßige Kosten verursacht.
2. Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung ein ganz erheblicher und damit vergleichsweise unangemessener Aufwand des Unternehmers gegenübersteht.
3. Belaufen sich die Nachbesserungskosten zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Wärmeschutzes auf über 80.000 Euro und die durch den Mangel verursachten erhöhten Energiekosten auf 172 Euro jährlich, ist die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten.
VolltextIBRRS 2017, 1346
KG, Urteil vom 20.09.2016 - 21 U 67/15
1. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Bauleistungen an verschiedenen Bauvorhaben beauftragt, kann er dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln nur aus dem jeweiligen - gegenseitigen - Vertrag entgegenhalten.
2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten setzt voraus, dass er den Auftragnehmer zuvor erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat.
VolltextIBRRS 2017, 1404
OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 69/12
1. Hält der spätere Auftragnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Leistung (hier: eine mobile Stahlgleitwand) in Erwartung des Zuschlags vor und kann er diese nicht anderweitig einsetzen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.
2. Die Berechnung der Entschädigung kann auf kalkulatorischer Grundlage erfolgen und umfasst auch Allgemeine Geschäftskosten.
3. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB tritt neben den Vergütungsanspruch des Auftragnehmer und ist nicht mit diesem zu verrechnen.
VolltextIBRRS 2017, 1343
OLG München, Beschluss vom 22.06.2016 - 27 U 4582/15 Bau
1. Eine als regen- und wasserdichte Schallschutzkonstruktion errichtete Mauer erfüllt ihre Funktion nicht und ist mangelhaft, wenn verwendeten Abdeckplatten eine unzureichende Gefügedichtigkeit aufweisen und es dadurch zu einer Sockeldurchfeuchtung kommt.
2. Kann die Materialauswahl nach dem Leistungsverzeichnis "nach Wahl des Bieters" erfolgen, liegen weder verbindliche Planungsvorgaben noch konkrete Anweisungen von Sonderfachleuten des Auftraggebers vor, die zu einem Planungsmitverschulden führen könnten.
VolltextIBRRS 2017, 1332
OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 263/13 Bau
1. Sind Putzrisse auf eine handwerklich unsaubere Ausführung der Mauerwerkswände zurückzuführen, ist die Leistung des Maurerunternehmens mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die überwiegende Ursache für die Risse in der unzureichende Wartezeit zwischen Unter- und Oberputz und der großen Härte des Putzes liegt.
2. Hat der Nachfolgeunternehmer (hier: der Verputzer) wegen Mängeln am Mauerwerk Bedenken angemeldet und besteht der Auftraggeber gleichwohl auf die Erstellung des Außenputzes, ist die Haftung des Maurerunternehmens für Putzrisse (hier: auf 20%) begrenzt.
VolltextIBRRS 2017, 1319
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2017 - 17 U 111/16
1. Soll der Auftragnehmer "möglichst" vor Ausführung von Änderungs- oder Zusatzleistungen ein Nachtragsangebot vorlegen, hat er auch dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er vor Ausführung kein derartiges Angebot vorgelegt hat.
2. Tatbestandlich setzt § 648a Abs. 1 BGB einen Bauwerkvertrag, ggf. auch einen "Zusatzauftrag", sowie eine "vereinbarte Vergütung" voraus. Diese vertraglichen Grundlagen, zu denen auch der konkret geschuldete Leistungsumfang zählt, müssen im Rahmen von § 648a BGB geklärt sein.
3. Da zu Beginn und auch während der Ausführung der Werkarbeiten regelmäßig noch nicht exakt abgeschätzt werden kann, in welchem genauen Umfang tatsächlich Massen, Stunden etc. zur Erfüllung der Werkleistung anfallen werden, ist für den Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB im Sicherungsinteresse des Werkunternehmers ausreichend, dass dieser zu dem tatsächlichen Aufwand, der erforderlich ist, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erfüllen, schlüssig vorträgt, ohne die erforderlichen Massen, Stunden etc. auch beweisen zu müssen.
4. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, besteht.
5. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Sowohl für eine stattgebende Entscheidung zu § 648a BGB als auch für einen Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß § 631 BGB müssen die zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Grundlagen, der Abschluss eines Werkvertrages, die vertraglich geschuldeten Werkleistungen sowie auch die "vereinbarte Vergütung" zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale droht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
IBRRS 2017, 1305
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16
Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 1228
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016 - 22 U 148/15
1. Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweise durchgeführter Selbst-/Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistungen unmöglich geworden ist), entfällt insoweit eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines Abrechnungsverhältnis.*)
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Hinblick auf weitergehende Mängelrügen, zu denen er noch keine Drittarbeiten veranlasst hat, den insoweit zulässigen prozessualen Weg eingeschlagen hat, in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht (wegen der nach seiner Ansicht insoweit zu Recht verweigerten Abnahme) und nur hilfsweise einen Vorschussanspruch (im Wege der Hilfsaufrechnung) geltend zu machen.*)
3. Daran ändert auch grundsätzlich der inzwischen längere Zeitablauf nichts; vielmehr ist es dann Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Werklohnes dadurch zu schaffen, dass er die Mängel beseitigt.*)
4. Wird ein Hinweis - wie hier - erst in einem Termin gegeben und kann eine sofortige Äußerung nach den gegebenen Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden bzw. bei nachträglichem Vorbringen ist das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das Gericht muss - mangels Einverständnis beider Parteien mit einem schriftlichen Verfahren - vielmehr vertagen und auch das Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Erklärungsfrist (i.S.v. § 139 Abs. 5 ZPO) berechtigt das Gericht nicht, von einer Vertagung (bzw. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) abzusehen.*)
5. § 321 ZPO erfasst nur ein versehentliches Übergehen eines Anspruchs bzw. einer insoweit wegen § 322 Abs. 2 ZPO gleichgestellten Hilfsaufrechnung.*)
6. Eine beklagte Partei ist auch bei versehentlichen Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen durch das erstinstanzliche Gericht nicht darauf beschränkt bzw. darauf zu verweisen, fristgerecht eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen, wenn sich das versehentliche Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen zugleich als erstinstanzlicher Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellt und die Aufhebung des angefochtenen (versehentlich unvollständigen) Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2017, 1229
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2016 - 22 U 68/16
1. Ein Anspruch auf Werklohn bzw. Vergütung kann auch ohne Abnahme fällig sein, wenn der Auftraggeber grundlos und endgültig zur Fertigstellung der Werkleistung erforderliche Mitwirkungshandlungen verweigert oder sich sonst grob treuwidrig verhält.*)
2. Im privaten Baurecht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Privatgutachters bzw. der Frage, ob sich der Auftraggeber durch etwaig vertragswidrige Leistungen des Auftragnehmers dazu "herausgefordert" fühlen durfte im Rahmen von §§ 280 ff. BGB zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen bzw. Mangelsymptomen beschränken darf, wodurch - im Umkehrschluss - für den Auftragnehmer nicht ohne weiteres die Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die Feststellung von Mängelursachen zu betreiben.*)
3. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst und damit eigenverantwortlich die Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt, weshalb für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres Veranlassung besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die dem Auftragnehmer obliegenden Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen.*)
4. Es kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, dass die Auftragnehmerin ein nicht vollständiges bzw. nicht mangelfreies Werk als vollständig bzw. mangelfrei hergestellt dargestellt und eine nicht fällige Schlussrechnung gestellt hat.*)
5. Die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch aus dem erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschluss aus demselben Verfahren ist nicht statthaft. Dies verbietet sich abgesehen von praktischen Bedenken vor allem schon deshalb, weil eine derartige Aufrechnung zu unhaltbaren Konsequenzen für die noch zu treffende Kostenentscheidung führen würde. Ließe man nämlich die Aufrechnung durchgreifen, müsste der Aufrechnende zu weniger als an sich geschuldet verurteilt werden, was sich wiederum bei der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung zu seinen Gunsten auswirken würde.*)
6. Wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO von dem obsiegenden Teil zu tragen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1226
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 164/15
1. Die konkrete Mängelbeseitigungsmethode ist im Vorschussprozess grundsätzlich bereits festzulegen. Wenn indes die richtige Sanierungsart bzw. der notwendige Sanierungsumfang im Voraus nicht zu bestimmen ist, dürfen mit der Vorschussklage nur die Mindestkosten zuerkannt werden. Der ungeklärte Rest ist dem Feststellungsantrag bzw. dem Abrechnungsverfahren (mit einer dortigen eventuellen Nachforderung) vorzubehalten.*)
2. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers einer Werkleistung kann auch dann gegeben sein, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf eine solche vertragswidrig vollständig unterlassene Planung zurückzuführen ist.*)
3. Voraussetzung eines diesbezüglichen Mitverschuldens des Auftraggebers ist indes immer, dass diesen eine Planungsverantwortung trifft. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Übernimmt indes ein Werkunternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Ausführungsplanung berufen.*)
4. Die Beurteilung solcher Fälle ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten, von den Fachkenntnissen des Bauherrn selbst und der Kenntnis des Werkunternehmens - auch zur Bedeutung einer fehlenden Planung.*)
5. Im Rahmen der Bemessung der Kostenentscheidung für ein selbständiges Beweisverfahren ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren Deckungsgleichheit besteht und auch der Rechtsgedanke des § 96 ZPO ist angemessen zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2017, 1144
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16
1. Bereits im Vorschussverfahren ist eine zwischen den Parteien streitige Mangelbeseitigungsmethode (hier: Notwendigkeit eines Gerüsts) vom Gericht zu klären und mit Bindungswirkung für das Abrechnungsverfahren festzustellen.*)
2. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, wenn der Besteller sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Auftragnehmer kann gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers die Aufrechnung mit seinem Restwerklohnanspruch erklären. Dies gilt trotz der Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.*)
3. Die Tragweite einer Hemmung der Verjährung richtet sich nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinung im Sinne der Symptomtheorie sind.*)
4. Eine Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Ein den Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten (d. h. auch die den geforderten bzw. gezahlten Vorschuss übersteigenden Ersatzvornahmekosten) zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aus anderen Gründen als der fehlenden bzw. unzureichenden Gewissheit über die Mängelbeseitigungskosten die Klage beschränkt, z. B. wenn er den Auftragnehmer nur für verpflichtet hält, (etwa wegen eines Mitverschuldens o.ä.) eine Quote der Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zu zahlen.*)
5. Auch neben einer bezifferten Kostenvorschussklage ist ein Feststellungsantrag zulässig, der die Verjährung ebenfalls hemmt.*)
6. Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d. h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden. Der Auftraggeber muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.*)
7. Dem Auftragnehmer obliegt - abhängig von Art und Umfang der Substanziierung der Vorschussforderung durch den Auftraggeber - ein substanziiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung.*)
VolltextIBRRS 2017, 1118
LG Trier, Urteil vom 20.05.2016 - 1 S 205/14
1. Eine Holztreppe, die vom "Regelwerk Holztreppenbau" abweicht, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Parteien dieses Regelwerk nicht ausdrücklich vereinbart haben. Denn ein Unternehmer ist zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs verpflichtet.
2. Eine Treppe ist keine bewegliche Sache, sondern ein Bauwerk. Ansprüche aufgrund von Baumängeln verjähren deshalb in fünf Jahren ab Abnahme.
VolltextIBRRS 2017, 1107
LG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013 - 328 O 55/12
Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.
VolltextIBRRS 2017, 1096
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 60/16
1. Ein Werkvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass der Unternehmer als Leistungssoll nur eine bestimmte Ausführungsart (hier: Abdichtung mittels Injektionsverfahrens), als werkvertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers schuldet.*)
2. Auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und ggf. zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - für den Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.*)
3. Wenn die Werkvertragsparteien die Trockenlegung eines Kellers ohne jedwede Einschränkung vertraglich vereinbart haben, sind Maßstab für den zu erzielenden Trocknungsgrad weder "Kellerverhältnisse" noch eine "adäquate Kellernutzung", sondern der Auftraggeber darf nach dem im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelten Inhalt des Werkvertrages erwarten, dass die Wände nach Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen vollständig trocken sind.*)
4. Selbst wenn eine beschränkte Abdichtungswirkung der Werkleistungen zu verzeichnen sein sollte, sind Werkleistungen vollständig ohne Wert, wenn der geschuldete dauerhafte und zuverlässige Abdichtungserfolg nicht eingetreten ist und der Keller weiterhin feucht ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0953
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - 22 U 54/16
1. Mit "oder" bzw. "und/oder" verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung des vertraglichen Fertigstellungstermins ("generell nutzungsfähig erstellt" oder "nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen" und/oder "wenn das Haus bezogen werden kann" und/oder "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO-NW durchgeführt werden kann.") sind in AGB - nach dem insoweit maßgeblichen objektiven laienhaften Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Bauherrn bereits für sich weder hinreichend klar noch hinreichend verständlich, wobei Auslegungszweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.*)
2. Die unzureichende Klarheit bzw. Verständlichkeit dieser AGB gilt erst recht, wenn umfangreiche Eigenleistungen vereinbart worden sind, die nach dem Bauzeitenplan nicht erst nach den vertraglichen Werkleistungen der Werkunternehmerin erbracht werden, sondern darin eingebettet werden sollten.*)
3. Auch wenn die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überspannt werden dürfen und der AGB-Verwender nicht gleichsam zu einem Kommentar bzw. einer Belehrung verpflichtet ist, so dass er aus der Gesetzessprache unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich übernehmen darf, ist die Formulierung "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO NW durchgeführt werden kann" als Bezeichnung einer vertragsgemäßen Fertigstellung unzureichend transparent.*)
4. Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.*)
5. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.*)
6. Beruht die Verzögerung von weiteren Eigenleistungen bzw. Mitwirkungshandlungen des Bauherrn auf einem eigenständigen Willensentschluss des Bauherrn Klägerin, wird dadurch der Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang unterbrochen, wenn der Bauherr nicht vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass er hierzu durch (ggf. welche konkreten) Handlungen bzw. Unterlassungen des Werkunternehmers veranlasst bzw. herausgefordert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0952
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - 22 U 54/16
1. Mit "oder" bzw. "und/oder" verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung des vertraglichen Fertigstellungstermins ("generell nutzungsfähig erstellt" oder "nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen" und/oder "wenn das Haus bezogen werden kann" und/oder "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO-NW durchgeführt werden kann.") sind in AGB - nach dem insoweit maßgeblichen objektiven laienhaften Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Bauherrn bereits für sich weder hinreichend klar noch hinreichend verständlich, wobei Auslegungszweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.*)
2. Die unzureichende Klarheit bzw. Verständlichkeit dieser AGB gilt erst recht, wenn umfangreiche Eigenleistungen vereinbart worden sind, die nach dem Bauzeitenplan nicht erst nach den vertraglichen Werkleistungen der Werkunternehmerin erbracht werden, sondern darin eingebettet werden sollten.*)
3. Auch wenn die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überspannt werden dürfen und der AGB-Verwender nicht gleichsam zu einem Kommentar bzw. einer Belehrung verpflichtet ist, so dass er aus der Gesetzessprache unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich übernehmen darf, ist die Formulierung "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO NW durchgeführt werden kann" als Bezeichnung einer vertragsgemäßen Fertigstellung unzureichend transparent.*)
4. Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.*)
5. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.*)
6. Beruht die Verzögerung von weiteren Eigenleistungen bzw. Mitwirkungshandlungen des Bauherrn auf einem eigenständigen Willensentschluss des Bauherrn, wird dadurch der Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang unterbrochen, wenn der Bauherr nicht vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass er hierzu durch (ggf. welche konkreten) Handlungen bzw. Unterlassungen des Werkunternehmers veranlasst bzw. herausgefordert worden ist.*)
IBRRS 2017, 0812
LG Hannover, Urteil vom 16.02.2017 - 21 O 19/16
1. Das Witterungsrisiko in Gestalt von "normalen" Wetterbedingungen, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet werden musste, und die damit einhergehenden Kosten für später nachgeholte Arbeiten hat der Auftragnehmer zu tragen.
2. Es mag Konstellationen geben, in denen bei besonders kurzen Ausführungsfristen das Witterungsrisiko nicht den Auftragnehmer trifft, sondern den Auftraggeber. Das kann aber nur in solchen (Ausnahme-)Fällen gelten, in denen die Größe des Zeitfensters und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es eine unbillige Belastung des Auftragnehmers darstellen würde, ihn das Witterungsrisiko tragen zu lassen (hier verneint).
VolltextIBRRS 2017, 0950
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16
1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)
2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)
3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)
4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)
5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)
6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)
VolltextIBRRS 2017, 0989
BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - VII ZR 185/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0957
OLG München, Urteil vom 18.03.2014 - 9 U 2103/13 Bau
1. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.
2. In der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten kann auch lediglich das Bemühen um Vermeidung einer Streiteskalation liegen und gerade nicht die konkludente Erklärung, dem Auftraggeber stünden die behaupteten Mängelrechte zu.
VolltextIBRRS 2017, 0936
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 165/15
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen. Im Einzelfall kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt.*)
2. Die vom BGH (IBR 2013, 749) angenommene Prüfungsfrist von "nicht mehr als 6 Monaten" betraf den Sonderfall einer Architektenleistung im Rahmen der Sanierung bzw. des Umbaus einer denkmalgeschützten Villa.*)
3. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der "unmittelbaren" Werkleistung (des Fachunternehmens) und der "mittelbaren" Werkleistung des Architekten, eine mangelfreie "unmittelbare" Werkleistung (des Fachunternehmens) zu bewirken, sind im Regelfall die jeweiligen Zeitpunkte, zu dem (mangels ausdrücklicher bzw. förmlicher Abnahme) eine konkludente Abnahme der Fachunternehmerleistung und der Architektenleistung anzunehmen ist, nicht identisch. Dies gilt erst recht bei Übertragung der Vollarchitektur (d.h. einschließlich der Leistungsphase 9), da die Rechnungsprüfung, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der ("unmittelbaren") Werkleistung des Fachunternehmens festgestellten Mängel und die Kostenkontrolle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann und das Architektenwerk erst dann vollendet ist.*)
4. Auf eine werkvertragliche Mängelrüge als sog. geschäftsähnliche Handlung sind regelmäßig die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar.*)
5. Auch eine Erklärung bzw. ein (Erklärungs-)Verhalten eines Dritten (wie hier der Objekteigentümerin) genügt regelmäßig nur dann als Abnahme, wenn die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.*)
6. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0965
AG Gengenbach, Urteil vom 20.12.2016 - 1 C 71/15
1. Beim Werkvertrag können im Falle des Vorliegens wesentlicher Mängel keine Abschlagszahlungen vom Besteller beansprucht werden.*)
2. Eine Abschlagszahlung kommt dennoch für eine werthaltige, abtrennbare Teilleistung in Betracht, die vertragsgemäß erbracht wurde.*)
3. Bei Abrechnungsreife ist die Klage im Wege der Klageänderung auf die Schlussrechnung zu stützen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0911
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 - 412 HKO 10/14
1. Sind Risse nicht auf eine fehlerhafte Leistung des Auftragnehmers, sondern darauf zurückführen, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Statik fehlerhaft war, kann der Auftraggeber keine Mängelrechte geltend machen, wenn der Mangel der Statik für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.
2. Eine auf etwaige Mängel gestützte Abnahmeverweigerung ist treuwidrig, wenn die Mängelrügen erst erhoben wurden, nachdem der Bau dem Auftraggeber zur Abnahme angedient worden war, Feststellungen zur Einhaltung der Maßtoleranzen im Rohbau nicht mehr zuverlässig möglich waren und etwaige Mängelbeseitigungsleistungen durch den Auftragnehmer, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchzuführen gewesen wären.
3. Der Auftraggeber kann die Zahlung eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts nicht verweigern, wenn er den zurückbehaltenen Betrag trotz einer gesetzten Nachfrist nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat.
VolltextIBRRS 2017, 0871
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16
1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)
2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)
3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)
4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)
5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)
VolltextIBRRS 2017, 0683
OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 100/13
1. Die Honorarregelungen der HOAI sind leistungsbezogen, das heißt die Anwendbarkeit der HOAI richtet sich allein nach dem Charakter der erbrachten Tätigkeit, nicht nach der beruflichen Qualifikation und Bezeichnung des Leistenden.
2. Auch eine nicht als Architekt oder Ingenieur qualifizierte natürliche oder juristische Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt (hier: ein Bauunternehmen), hat ihr Honorar für diese Leistungen nach der HOAI abzurechnen.
3. Eine Anwendbarkeit der HOAI scheidet allerdings aus, wenn ein Generalunternehmer oder Bauträger neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Planungsleistungen anbietet.
4. Soll eine Vergütung der Planungsleistungen nur dann - gesondert - nach den Bestimmungen der HOAI erfolgen, wenn ein Bauauftrag nicht erteilt wird, ist ein Neben- und Miteinander von Planungs- und Bauleistungen nicht gegeben.
VolltextIBRRS 2017, 0863
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 235/15
1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)
2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.*)
3. Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.*)
IBRRS 2017, 0705
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - 12 U 179/15
1. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftragnehmers hat.
2. Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen. Es besteht keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen.
3. Maßgeblich für die Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.
VolltextIBRRS 2017, 0804
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 193/15
1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)
2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0718
OLG Köln, Urteil vom 22.06.2016 - 16 U 145/15
1. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und/oder es nicht funktionstauglich ist.
2. Zur Funktionstauglichkeit von Dreh- und Kipp-Fenstern gehört, dass diese sich ohne Reibung und ohne Schleifspuren öffnen und schließen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn andere, abseits der Ausführungsarbeiten des Auftragnehmers in Frage kommende Umstände nicht festgestellt werden können.
3. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Auch mit einer "einfachen" E-Mail kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche deshalb wirksam verlängert werden (entgegen OLG Jena, IBR 2016, 144, und OLG Frankfurt, IBR 2012, 386).
IBRRS 2017, 0701
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 183/15
1. Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und geben sie darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.*)
2. Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht (Anschluss an BGH, IBR 2011, 189).*)
3. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleistungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.*)
4. Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.*)
5. Der Auftragnehmer kann auf Herausgabe der von ihm gestellten Bürgschaftsurkunde an sich selbst klagen, er ist nicht auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen beschränkt. (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn. 18 = IBRRS 2015, 2256).
IBRRS 2017, 0672
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.01.2017 - 4 U 4/15
1. Auch bei Verzug des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung vor Abnahme kann der Auftraggeber im VOB-Vertrag den Ersatz von Fremdnachbesserungskosten erst verlangen, wenn er zuvor nach vorangegangener vergeblicher Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Androhung dem Auftragnehmer den Auftrag entzogen hat.
2. Die Mängelrechte des Auftraggebers wegen Mängeln vor Abnahme sind im VOB-Vertrag in § 4 Abs. 6, 7 VOB/B abschließend geregelt. Für eine analoge Anwendung des § 13 VOB/B schon vor der Abnahme ist deshalb kein Raum.
VolltextIBRRS 2017, 0634
KG, Urteil vom 09.01.2015 - 7 U 227/03
1. Der Auftragnehmer hat sowohl im VOB- als auch im BGB-Bauvertrag Pläne und sonstige Ausführungsunterlagen fachlich zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken mitzuteilen. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Werkerfolgs geeignet ist.
2. Für eine unterlassene Prüfung und Mitteilung ist der Auftragnehmer verantwortlich, wenn er Mängel mit den bei einem Fachmann seines Gebiets zu erwartenden Kenntnissen hätte erkennen können. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, ist seine Werkleistung mangelhaft.
3. Der Auftraggeber muss sich kein Mitverschulden seines Architekten anrechnen lassen, wenn der Auftragnehmer die Leistung trotz eines offenkundigen Planungsmangels ausführt, ohne zuvor Bedenken angemeldet zu haben.
4. Die sich aus § 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO ergebende Wirkung der Streitverkündung - gleichgültig, ob der Streitverkündungsgegner dem Rechtsstreit beitritt oder nicht - setzt voraus, dass der Rechtsstreit durch Urteil entschieden worden ist.
5. Wird über den Klageanspruch nicht sachlich entschieden, sondern der Rechtsstreit verglichen, können gegen den Streitverkündungsgegner in Ermangelung einer "Entscheidung" die Vorschriften der §§ 68, 74 ZPO nicht angewendet werden.
IBRRS 2017, 0674
OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 - 11 U 33/15
1. Ein Werk ist fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Mängel behoben sind, so dass es abnahmefähig ist.
2. Unwesentlich sind Mängel, die an Bedeutung so weit zurücktreten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.
VolltextIBRRS 2017, 0628
LG Köln, Urteil vom 19.03.2015 - 83 O 180/08
1. Ein auf die vereinbarte Vergütung gewährter Nachlass gilt grundsätzlich nicht für Nachtragsforderungen. Etwas anderes kann gelten, wenn den Vertragsunterlagen eine anderweitige Vereinbarung zu entnehmen ist.
2. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe besteht nicht, wenn Nachträge in erheblichem Umfang in Auftrag gegeben wurden und es auf der Baustelle zu nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Behinderungen gekommen ist, die dessen Zeitplan völlig umgeworfen haben.
VolltextIBRRS 2017, 0673
OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 7 U 131/15
1. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Auftragnehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.
2. Steht die Arbeit eines Auftragnehmer in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie auf Grund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.
3. Auch wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich vor Ausführung vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind.
4. Dem Auftraggeber steht im VOB-Vertrag vor Abnahme und bei aufrechterhaltenem Vertrag ein Anspruch auf den Ersatz des Schadens zu, der ihm dadurch entsteht, dass das Bauwerk deshalb später fertiggestellt wird, weil der Auftragnehmer während der Bauausführung eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung durch eine mangelfreie oder vertragsgemäße Leistung ersetzt hat. Gleiches gilt, wenn die verspätete Fertigstellung des Bauwerks dadurch mitverursacht wird, dass der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung über einen bestimmten Zeitraum vertragswidrig nicht ausführt.
5. Auch der vollmachtlose Architekt kann wirksam Mängel rügen, Mahnungen aussprechen, Fristen setzen und vereinbaren sowie für den Fall des Fristablaufs die Kündigung androhen.
IBRRS 2017, 0636
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2016 - 7 U 49/16
1. Sprechen mehrere Umstände dafür, dass die Leistung des Auftragnehmers "schwarz" vergütet werden sollte, kann ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann angenommen werden, wenn sich keine Partei auf eine solche Abrede beruft.
2. Ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot schließt nicht nur vertragliche Vergütungsansprüche aus, sondern auch Ansprüche aus Wertersatz oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (im Anschluss an BGH, IBR 2014, 327).
VolltextIBRRS 2017, 0330
KG, Beschluss vom 30.06.2015 - 27 U 120/14
(Hinweisbeschluss)
VolltextIBRRS 2017, 0329
KG, Beschluss vom 06.08.2015 - 27 U 120/14
1. Werden in den Positionen eines Leistungsverzeichnisses Leistungen beschrieben, deren Realisierung zwingend die Ausführung Besonderer Leistungen gemäß der VOB/C voraussetzt, kann für die Ausführung dieser Besonderen Leistungen keine Mehrvergütung beansprucht werden.
2. Enthält die der Leistungsbeschreibung beiliegende Statik den Hinweis auf das Erfordernis der Besonderen Leistung, ist die Leistung als Besondere Leistung gemäß der Vorgaben der VOB/C ausreichend "erwähnt". Einer gesonderten textlichen Beschreibung der Besonderen Leistung, insbesondere in Form einer gesonderten Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis, bedarf es dann nicht mehr.
VolltextIBRRS 2017, 0535
OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2016 - 1 U 17/13
1. Wird eine Leistung aus einem Generalunternehmervertrag herausgenommen und später durch ein gesondertes Angebot wieder angeboten, muss dieses Angebot angenommen werden. Die bloße Entgegennahme der betreffenden Leistung genügt hierfür nicht.
2. Erklärt der Auftraggeber, dass er bestimmte Teile der Leistung (hier: die Sonnenschutzelemente) nicht abnimmt, während er für weitere Mängel nur einen Vorbehalt erklärt, wird die Leistung insgesamt nicht abgenommen. Etwas anderes würde nur bei funktionaler Abtrennbarkeit gelten (hier verneint).
3. In dem Bezug des Gebäudes und der Entgegennahme der Schlussrechnung liegt kein Verzicht auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme, wenn bereits vor dem Einzug Streit über Baumängel bestand.
4. Macht der Auftraggeber wegen Baumängeln Minderung geltend, können die notwendigen Mangelbeseitigungskosten Anhaltspunkt für den zu schätzenden Minderwert des Werks sein.
5. Für die Ermittlung der Höhe der Minderung kann nur der Nettobetrag der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten herangezogen werden.
6. Nebenkosten, wie etwa die Kosten für eine Hebebühne oder Regiekosten, die bei einer Mangelbeseitigung anfallen würden, können nicht zur Bestimmung der Höhe der Minderung herangezogen werden. Denn solche Nebenkosten sind nicht geeignet, den Minderwert des Gebäudes auszudrücken.
VolltextIBRRS 2017, 0624
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13
1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.*)
2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.*)
Volltext