Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 3024
LG Hamburg, Urteil vom 15.03.2016 - 411 HKO 50/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 2831

LG Mühlhausen, Urteil vom 29.06.2017 - HK O 31/16
1. Übergibt der Versorgungsträger im Rahmen von erbetenen Auskünften über den Verlauf von Kabeltrassen detaillierte Leitungspläne, so darf sich das Tiefbauunternehmen hierauf verlassen.
2. Kommt es zu Leitungsschäden, weil die tatsächliche Kabeltrasse mehr als 3 m abweichend von der in den Plänen eingezeichneten Lage verläuft, so trifft das Tiefbauunternehmen hieran kein Verschulden.

IBRRS 2017, 2707

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2017 - 14 U 67/16
Wer - über den Wortlaut eines vorangehenden und beauftragten Angebots hinaus - tatsächlich die Anleitung der Montage übernimmt, deren Ausführung kontrolliert und auf Fehler hinweist, haftet für Schäden, die durch eine gleichwohl unsachgemäße Montage eintreten.

IBRRS 2017, 2914

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2014 - 22 U 2/12
1. Ein Bauunternehmer darf nicht einfach jedwede Baustoffe verwenden, sondern nur solche, für die erfahrungsgemäß eine Gewähr für die Brauchbarkeit besteht.
2. Gibt es keinerlei Prüf- und Verwendungsvorschriften für die Verwendung eines Baustoffs (hier: von Schlacke unterhalb von Gebäuden), muss der Bauunternehmer es zumindest für möglich halten, dass die Verwendung nicht zulässig ist.
3. Handelt es sich bei dem vorgeschriebenen Baumaterial um ein inhomogenes, in seiner jeweiligen Mischung Schwankungen unterfallendes Produkt, muss sich der Bauunternehmer zumindest durch Stichproben vergewissern, dass die Mischung "stimmt" und für den konkreten Verwendungszweck geeignet ist.
4. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Bauherrn und unterlassenem Hinweis des Bauunternehmers sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.
5. Nimmt der Architekt ein besonderes Vertrauen des Bauherrn in Anspruch und hat er Kenntnis von dem geplanten Einbau eines untauglichen Baumaterials, muss er gegenüber dem Bauherrn auch dann Bedenken anmelden, wenn die betreffende Maßnahme weder geplant noch angeordnet oder überwacht hat.
IBRRS 2017, 2944

OLG München, Urteil vom 17.08.2017 - 23 U 3651/16
1. Ein Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Unternehmer die Errichtung eines Bauwerks schuldet.
2. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte und auf nicht nur vorübergehende Verbindung mit diesem angelegte Sache, ohne dass es auf die sachenrechtliche Zuordnung ankäme. Unbeweglich in diesem Sinne ist die Sache, sofern sie nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann.
3. Sofern hingegen nur die Herstellung und Lieferung von Bau- und Anlagenteilen etwa zur Errichtung einer Siloanlage geschuldet sind, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag.

IBRRS 2017, 2916

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2017 - 14 U 88/16
1. Nach VOB/C DIN 18300 ist bei der Herstellung der Böschungen von Erdbauwerken die endgültige Befestigung der Böschungen nicht ohne weiteres mit beauftragt. Erdverschiebungen zur Hangmodellierung und die endgültige Befestigung einer Böschung sind somit trennbare Arbeiten.
2. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung der Herstellung von Böschungen, nicht aber mit der endgültigen Befestigung der Böschungen beauftragt, führt seine werkvertragliche Erfolgshaftung nicht dazu, dass er auch die endgültige Sicherung der Böschung durchzuführen hat.
3. Rutscht ein Teil der vom Auftragnehmer hergestellten, aber nicht von ihm befestigten Böschung ab und wird der Auftragnehmer zur Sanierung der aufgetretenen Böschungsrutschung aufgefordert, handelt es sich bei den daraufhin erbrachten Arbeiten nicht um (kostenlose) Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern um zusätzlich beauftragte Leistungen, für deren Ausführung dem Auftragnehmer die übliche Vergütung zusteht.

IBRRS 2017, 2908

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2015 - 24 U 175/14
1. Im VOB-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers erst nach Abnahme, Übersendung einer prüfbaren Schlussrechnung sowie Prüfung und Feststellung bzw. Ablauf der Prüffrist fällig.
2. Verlangt der Auftraggeber nur noch Schadensersatz für angebliche Mängel und verhängt er ein Baustellenverbot, kommt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis zu Stande, weshalb die fehlende Abnahme der Fälligkeit des Werklohns nicht entgegensteht.
3. Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung hat der Auftraggeber binnen 30 bzw. 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung zu rügen.
4. Werden weder Versand noch Zugang der Schlussrechnung bestritten, ist von einem zeitnahen Eingang der Schlussrechnung beim Auftraggeber auszugehen.
5. Hat der Auftraggeber die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht gerügt, kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen und die Schlusszahlung wird mit Ablauf von 30 bzw. 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
6. Eine nicht rechtzeitige Rüge der Prüfbarkeit führt nicht dazu, dass der Auftraggeber mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen ist.
7. Auch wenn der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen ist, muss der Auftragnehmer seine Werklohnforderung im Prozess schlüssig darlegen.
8. Wird ein sog. Detail-Pauschalvertrag frei gekündigt, gehört zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs, dass die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgegrenzt wird. In einem zweiten Schritt sind dann die erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen anhand des ausgehandelten Pauschalpreises zu bewerten.

IBRRS 2017, 2903

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2014 - 18 U 21/12
1. Fordert Auftraggeber den Auftragnehmer dazu auf, seine erbrachten Leistungen abzurechnen, sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten als abgenommen anzusehen.
2. Soll der Auftragnehmer Arbeitsaufträge und -anweisungen innerhalb einer längerfristigen Vertragsabwicklung vor Ort "nach Bedarf" ausführen und wird hierfür eine Stundenlohnvergütung vereinbart, ist der Auftragnehmer im BGB-Bauvertrag nicht zur Aufzeichnung konkreter Arbeitsschritte verpflichtet, wenn eine aufgeschlüsselte Abrechnung nach Teilgewerken weder verabredet war noch während der Vertragsabwicklung vom Auftraggeber gefordert wird.
3. Der Auftragnehmer kann in der Schlussrechnung "vergessene" Rechnungspositionen grundsätzlich "nachschieben".

IBRRS 2017, 2892

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016 - 4 U 3/11
1. Eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit stellt nur dann keinen Mangel dar, wenn die Abweichung "völlig unwesentlich" ist oder für den Auftraggeber keinerlei Interesse hat (hier verneint).
2. Ein Vorschuss zur Mangelbeseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der Besteller nicht die Absicht hat, die Mangelbeseitigung durchzuführen.
3. Der Wille zur Mängelbeseitigung wird grundsätzlich unterstellt. Allein daraus, dass seit der Mängelrüge bereits neun Jahre verstrichen sind, ohne dass der Auftraggeber den Mangel hat beseitigen lassen, kann dies jedoch nicht geschlossen werden.
4. Auch aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Bauverträgen kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung oder ein Haus wegen Bauverzögerung oder wegen Mängeln nicht benutzt werden kann. Die Nichtbenutzbarkeit einzelner Räume oder der Terrasse stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar.
IBRRS 2017, 2816

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2016 - 23 U 26/15
1. Auch beim VOB-Bauvertrag ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Die Nutzung des Bauwerks durch einen Dritten (z. B. den Mieter) stellt keine Abnahme dar.
3. Verweigert der Auftraggeber bei einem ersten Abnahmetermin ausdrücklich die Abnahme, nimmt er die Rechnungsprüfung nur verzögert vor und werden in der geprüften Rechnung Mängeleinbehalte ausgewiesen, kann nicht von einer Abnahme ausgegangen werden.
4. Der Aufwand für Eigenleistungen im Zuge der Schadenbeseitigung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Er bedarf aber einer konkreten Abrechnung.

IBRRS 2017, 2818

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2014 - 23 U 117/13
1. Der Umfang einer dem Architekten erteilten Vollmacht ist im Zweifel eng auszulegen. Sie deckt Zusatzleistungen aber jedenfalls dann ab, wenn diese von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
2. Stellt der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht bzw. nicht fristgerecht, gilt der Bauvertrag nach Fristablauf als aufgehoben (§ 643 Satz 2 BGB).
3. Gilt ein Bauvertrag nach § 643 Satz 2 BGB als aufgehoben, kann der Auftragnehmer die volle Vergütung für die bis zur Vertragsaufhebung erbrachte Leistung verlangen. Sind Mängel vorhanden, ist der Vergütungsanspruch in Bezug auf die erbrachte Leistung zu beschränken.
4. Die Beschränkung ist in der Weise vorzunehmen, dass der Vergütungsanspruch um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mangelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks.

IBRRS 2017, 2810

OLG München, Urteil vom 18.02.2014 - 9 U 4833/12 Bau
1. Der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur muss die Planung des Objektplaners vollständig zur Kenntnis nehmen. Unterscheidet sich die vorgesehene Bauweise wesentlich von der bis dahin allgemein praktizierten Bauweise, muss er den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Richtigkeit der Planung nachgehen.
2. Hat der Objektplaner keinen Wissensvorsprung vor dem ebenso fachkundigen Bauüberwacher, ist die (volle) Verantwortlichkeit des Bauüberwachers für einen planungsbedingten Baumangel um 50% vermindert.
3. In der vorbehaltlosen Leistung der Schlusszahlung liegt sowohl der Verzicht auf eine vereinbarte förmliche Abnahme als auch die Erklärung der Abnahme.
4. Die vom Auftraggeber vorformulierte Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftragnehmer berechtigt ist, nach Empfang der Schlusszahlung und "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" den Gewährleistungseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2017, 2811

KG, Urteil vom 20.12.2016 - 7 U 123/15
1. § 648a Abs. 1 BGB gewährt dem Auftragnehmer auch im Rahmen eines VOB-Vertrags einen Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung.
2. Will der Auftragnehmer eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung erlangen, muss er diese schlüssig darlegen.
3. Einen Anspruch auf Sicherheit gemäß § 648a BGB kann der Auftragnehmer aber nur für solche Forderungen verlangen, für die nicht schon eine Sicherheit bestellt wurde.

IBRRS 2017, 2804

KG, Urteil vom 23.12.2016 - 7 U 69/15
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen VOB/B-Landschaftsbauvertrag jedenfalls dann nicht insolvenzbedingt kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Arbeiten ohne Unterbrechung weiter ausführt und der Insolvenzverwalter die Vertragsfortführung ankündigt.

IBRRS 2017, 2716

BGH, Urteil vom 20.07.2017 - VII ZR 259/16
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)

IBRRS 2017, 2534

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015 - 6 U 7/14
1. Der sog. funktionale Mangelbegriff gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht mit Planleistungen beauftragt ist und in der ihn zur Verfügung gestellten Planung die "Vorleistung eines anderen Unternehmers" liegt.
2. Die Zumutbarkeit die Grenzen der an den Auftragnehmer zu stellenden Anforderungen an seine Prüfungs- und Hinweispflicht richten sich nach dem Einzelfall mit seinen Besonderheiten. Hinweise sind umso weniger geboten, wie der Auftragnehmer darauf vertrauen darf, dass entsprechendes Wissen auf Seiten des Auftraggebers vorausgesetzt werden kann.
3. Der Auftraggeber, der ein nach allgemeinen Kenntnissen in Fachkreisen bestehendes Risiko durch die gewählte Konstruktion in Kauf nimmt (hier: Anbindung verschiedener Materialien ohne Fugenbildung im Bereich von sonnenbedinger Hitzeeinwirkung) kann nicht erwarten, von den bauausführenden Unternehmern einen Bedenkenhinweis zu erhalten.

IBRRS 2017, 2510

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2017 - 16 U 138/15
1. Klagt der Auftragnehmer seinen (Rest-)Werklohn ein, hat er vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in seiner (Schluss-)Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.
2. Es ist zunächst Sache des Auftragnehmers, substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht wurde. Dies kann durch die Vorlage der (Schluss-)Rechnung erfolgen, wenn sich aus der Rechnung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen die Forderung im ausreichenden Maße nachvollziehen lässt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es Sache des Auftraggebers, die fehlende Substantiierung im Einzelnen zu rügen.
3. Ein fehlendes gemeinsames Aufmaß führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer keine Werklohnforderung mehr geltend machen kann oder diese zumindest nicht fällig ist.
4. Legt der Auftragnehmer ein einseitig vorgenommenes Aufmaß vor und hat der Auftraggeber konkrete Kenntnis von den Leistungen, die der Auftragnehmer erbracht hat, genügt der Auftraggeber mit einem pauschalen Bestreiten des vorgelegten Aufmaßes nicht seiner Erklärungslast.
5. Die Abnahme kann (konkludent) auch dadurch erfolgen, dass der Auftraggeber in die Prüfung der Schlussrechnung eintritt.
6. Auch bei einer konkludenten Abnahme muss der Auftraggeber im zeitlichen Zusammenhang mit den dafür maßgeblichen Umständen den Strafvorbehalt erklären. Anderenfalls kann er die Vertragsstrafe nicht verlangen.
7. Damit eine Äußerung des Auftraggebers als Schlusszahlungserklärung bzw. schlusszahlungsgleiche Erklärung gilt, muss darin aus der Sicht des Auftragnehmers unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass endgültig keine weiteren Zahlungen mehr geleistet werden.
8. Ein in einem Schreiben des Auftraggebers aufgeführter 3-facher Einbehalt für diverse Mängel erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht als endgültige Zahlungsverweigerung anzusehen.
IBRRS 2017, 2523

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 106/16
1. Ein Bauvertrag ist beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet (hier verneint).
2. Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrags nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrags (hier ebenfalls verneint).
3. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor, wenn der innere Willen der Vertragspartner nicht übereinstimmt. Nötig ist vielmehr, dass sich auch der objektive Inhalt der beiderseitigen Erklärungen nicht deckt.
4. Der innere Wille ist nur dann bedeutsam, wenn er in den abgegebenen Erklärungen zum Ausdruck kommt. Daran fehlt es, wenn eine Vertragspartei schriftlich etwas völlig anderes erklärt, als es nach ihrer Behauptung ihrem Willen entsprochen hat.
5. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers, wonach der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen hat, wenn er den Vertrag "frei" kündigt, benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftraggeber die Möglichkeit verbleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
IBRRS 2017, 2428

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2015 - 2 U 1306/14
1. Unter die Verjährung hemmende Verhandlungen sind auch tatsächliche Verhaltensweisen des Auftragnehmers zu verstehen, wie beispielsweise das Beseitigen des Mangels, Maßnahmen zur Erfüllung, Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung.
2. Die Verjährung bleibt so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
3. Der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten ist nicht ohne Weiteres die Erklärung zu entnehmen, der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung werde verweigert.
4. Bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln muss damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche als erfolglos erweisen. Reagiert der Auftragnehmer darauf mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen, dauert die Hemmung der Verjährung fort.

IBRRS 2017, 2427

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2015 - 2 U 1306/14
1. Unter die Verjährung hemmende Verhandlungen sind auch tatsächliche Verhaltensweisen des Auftragnehmers zu verstehen, wie beispielsweise das Beseitigen des Mangels, Maßnahmen zur Erfüllung, Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung.
2. Die Verjährung bleibt so lange gehemmt, bis der Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.
3. Der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten ist nicht ohne Weiteres die Erklärung zu entnehmen, der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung werde verweigert.
4. Bei der Beseitigung von Feuchtigkeitsmängeln muss damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche als erfolglos erweisen. Reagiert der Auftragnehmer darauf mit weiteren Mängelbeseitigungsversuchen, dauert die Hemmung der Verjährung fort.

IBRRS 2017, 2352

LG Bonn, Urteil vom 13.01.2017 - 1 O 180/16
1. Ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (hier: eines Generalunternehmers) knüpft an die von ihm vorgenommenen, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufenden Rechtshandlungen an. Deshalb ist die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: eines Nachunternehmers) jeweils auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen.
2. Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen des Anfechtungsgegners über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht für die erforderliche Kenntnis nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen des Anfechtungsgegners zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten.

IBRRS 2017, 2418

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2015 - 16 U 96/14
1. Macht der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Errichtung mehrerer Bauvorhaben seinen jeweiligen Werklohn geltend, muss er Art und Umfang der geschuldeten Leistungen und die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten für jedes Bauvorhaben darlegen und beweisen.
2. Im Rahmen der prozessualen Anforderungen ist es erforderlich, dass sich die Inhalte aus den Schriftsätzen selbst in Verbindung mit den Anlagen ergeben. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen genügt nicht, wenn diese nicht aus sich heraus zweifelsfrei nachvollziehbar sind.

IBRRS 2017, 2453

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2017 - 22 U 141/13
Vereinbaren die Parteien eines Pauschalpreisvertrags (individualvertraglich), dass der Auftragnehmer die Statikunterlagen geprüft hat und der Auftraggeber für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht aufkommen wird, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung oder wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zu, wenn es aufgrund der Anforderungen des Prüfstatikers zu erheblichen Planungsmehrkosten, massiven Massenmehrungen und einer Bauzeitverlängerung kommt.

IBRRS 2017, 2420

AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2017 - 34 C 84/16
Zur Schätzung der Höhe des Ausfallschadens bei Nichtvermietbarkeit von Ferienwohnungen einer Pension, wenn der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns des Pensions-Inhabers dem Grunde nach unstreitig ist (§ 252 BGB, § 287 ZPO).*)

IBRRS 2017, 2365

OLG München, Urteil vom 27.04.2016 - 28 U 4738/13 Bau
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach Stundenlohnarbeiten nur geleistet werden dürfen, wenn sie schriftlich besonders angeordnet worden sind, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
2. Werden Stundenlohnarbeiten ohne schriftliche Anordnung ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch nur unter den in § 2 Abs. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zu.
3. Im VOB-Vertrag wird die Höhe der Vergütung für auftragslos erbrachte Stundenlohnarbeiten auf Basis der Auftragskalkulation ermittelt.
4. Ist das Leistungsverzeichnis in dem Sinne "unvollständig", dass dem Bieter kalkulationserhebliche Angaben fehlen, darf der Bieter diese "Unvollständigkeit" nicht einfach hinnehmen, sondern muss sie durch Rückfrage beim (öffentlichen) Auftraggeber ausräumen.
5. Klärt der Bieter eine kalkulationserhebliche "Unklarheit" nicht auf und kalkuliert er mit der für ihn günstigsten Ausführungsvariante, steht ihm kein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn es im Rahmen der Ausführung zu den zu erwartenden Erschwernissen kommt.
6. Eine Verschiebung der Bauarbeiten in eine ungünstigere Jahreszeit aufgrund von Bauablaufstörungen ist keine Anordnung i.S. des § 2 Abs. 5, 6 VOB/B. In solchen Fällen kommen nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung in Betracht.
7. Im VOB-Vertrag gilt nach wie vor der Grundsatz "guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis". Verlangt der Auftragnehmer eine besondere Vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen, muss er deshalb spätestens mit der Nachtragsforderung seine Urkalkulation vorlegen.
8. Macht der Auftragnehmer aufgrund zusätzlicher/geänderter Leistungen einen Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung aus § 2 Abs. 5, 6 VOB/B geltend, muss er die tatsächlich auf der Anordnung beruhenden Verzögerungen des Bauablaufs darstellen. Insofern geltend keine anderen Anforderungen als bei einem Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B.
IBRRS 2017, 2286

LG Schwerin, Urteil vom 28.06.2017 - 3 O 162/16
"Nachtragsbearbeitungskosten" sind nicht durch Gemeinkostenzuschläge der Auftragskalkulation oder durch allgemeine Geschäftskosten abgegolten. Infolge der Nachträge entstehende Kosten der Bauleitung sind als Quasi-Einzelkosten der Teilleistung der Nachtragsleistung zu behandeln.

IBRRS 2017, 2301

KG, Beschluss vom 20.10.2016 - 27 U 160/15
1. Die Prozessführungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist eine von Amts wegen zu prüfender Prozessvoraussetzung.
2. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.

IBRRS 2017, 2295

LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.05.2016 - 1 O 122/11
1. Wird der Auftragnehmer mit der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt, gehört ein ausreichender Nagerschutz im erdberührten Bereich des Wärmedämmverbundsystems nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
2. Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer im Fall der Mangelhaftigkeit des erstellten Werks nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist einen Anspruch auf Ersatz des kausal auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schadens. Zu dem insoweit ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten einer Schadensfeststellung und damit auch die zum Zwecke der Ermittlung von Art und Umfang etwaig bestehender Mängel angefallenen Sachverständigenkosten.

IBRRS 2017, 2285

OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2014 - 7 U 16/08
1. Erhält der Auftragnehmer über die vereinbarte Pauschalvergütung (hier: von 500.000 Euro) hinaus für seine Leistungen eine weitere Zahlung (hier: von 30.000 Euro), die nicht "über die Bücher laufen soll", liegt eine Teil-Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des gesamten Bauvertrags führt (Anschluss an BGH, IBR 2014, 327).
2. Aus einem nichtigen Bauvertrag kann der Auftragnehmer weder einen Anspruch auf restlichen Werklohn (hier: in Höhe von 205.000 Euro) noch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht herleiten.

IBRRS 2017, 2279

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.11.2015 - 8 U 78/14
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
2. Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten, ist nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet. Vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.

IBRRS 2017, 2278

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2015 - 8 U 78/14
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Kaserne zu Wohnungen umzubauen, hat er die Arbeiten durchzuführen, die nach Umfang und Bedeutung insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
2. Kann der Auftraggeber Neubaustandard erwarten, ist nicht nur ein Schallschutz entsprechend den Schalldämmwerten nach DIN 4109 geschuldet. Vielmehr ist bezüglich der Trittschalldämmung der übliche Komfortstandard vereinbart.
3. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Planung eines Architekten oder Ingenieurs zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich sehr wohl dazu verpflichten, die für seine gegenständliche Werkleistung erforderliche (Detail-)Planung selbst zu erbringen.

IBRRS 2017, 2100

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 100/15
1. Verweist der Auftraggeber bei der Beauftragung des Nachunternehmers auf seitens des Bauherrn (Hauptauftraggeber) gestellte und für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Hauptauftraggeber gültige Allgemeine Geschäftsbedingungen und fügt er diese dem eigenen, an den Nachunternehmer gerichteten Auftragsschreiben mit der Erklärung bei, diese seien Grundlage der Beauftragung, so werden diese wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer einbezogen, wenn der Nachunternehmer ein sich hierauf beziehendes Beauftragungsschreiben unterzeichnet.*)
2. § 362 HGB gilt nur für den Kaufmann, dessen Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere (Geschäftsbesorgungsvertrag) umfasst, nicht jedoch für ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrags.*)
3. Für die Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB muss diese entweder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten sein oder der Antragende auf sie verzichtet haben. Auch eine solche Annahmeerklärung kann nur dann (ohne ihren Zugang) zum Vertragsschluss führen, wenn nicht bereits zuvor der Antrag auf Abschluss des Vertragsschlusses unwirksam geworden ist.*)
4. Dem Schweigen auf rechtsgeschäftliche Erklärungen eines Dritten kann regelmäßig keine rechtliche Bedeutung mit der Konsequenz der Geltung des Inhalts dieser Erklärungen beigemessen werden. Etwas anderes gilt für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.*)
5. Ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers im Vorfeld der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung stellt einen nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum dar.*)
6. Wenn der Empfänger ein Vertragsangebot annimmt oder auf der Durchführung des Vertrags besteht, obwohl er wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht, kann hierin - unter strengen Voraussetzungen - eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liegen (Abgrenzung zu BGH, IBR 1998, 419, und BGH, IBR 2015, 84 = VPR 2015, 6). Erforderlich ist die Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung bei Festhalten an den fehlerhaft berechneten Angebotspreisen und die Kenntnis hiervon bei dem Auftraggeber; für letzteres reicht die Kenntnis der fehlenden Auskömmlichkeit der angebotenen Preise nicht aus.*)

IBRRS 2017, 2157

KG, Urteil vom 13.06.2017 - 21 U 24/15
1. Unterliegt ein Bauvertrag der VOB/B, ist eine teilweise Auftragsentziehung, die sich nicht auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B unwirksam. Je nach Auslegung der Kündigungserklärung im konkreten Einzelfall kann daraus nur die Unwirksamkeit der Beschränkung der Kündigung auf einen Leistungsteil folgen. Die nicht mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B konforme Teilkündigung ist dann als Gesamtkündigung zu verstehen.*)
2. Aus der Vorleistungspflicht des Unternehmers im Bauvertrag folgt der Grundsatz "Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit". Der Unternehmer darf seine Leistung deshalb nicht allein aus dem Grund verweigern, dass ihm der Besteller einen umstrittenen Nachtrag nicht zubilligt. Ein Grund zur Leistungsverweigerung entsteht erst dann, wenn der Besteller in Verzug mit der Zahlung tatsächlich fälliger Abschlagszahlungen gerät, die allerdings auch für die Ausführung umstrittener Nachträge begründet werden können.*)
3. Legt ein Unternehmer die von der Kündigungsvergütung gemäß § 648a Abs. 5 oder § 649 BGB abzuziehenden ersparten Aufwendungen anhand einer Kalkulation des Vertrages dar, ist es unschädlich, wenn diese Kalkulation keinen Unternehmergewinn ausweist.*)
IBRRS 2017, 1609

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2017 - 1 U 166/14
1. Der Energieverbrauch in einem Haus für Heizung und Warmwasserbereitung ist keine Eigenschaft des Hauses. Auch wenn der Energieverbrauch durch die Beschaffenheit des Hauses beeinflusst wird, haben andere Faktoren maßgeblichen Einfluss, die dem Haus nicht innewohnen, wie das Nutzungsverhalten der Bewohner und das Wetter.
2. Behauptet der Auftraggeber die Zusicherung eines bestimmten Energieverbrauchs, stellt ein abweichender Verbrauch einen Mangel dar.
3. Eine Anfechtung des Werkvertrags wegen eines Eigenschaftsirrtums ist durch die Mängelrechte nach § 634 BGB ausgeschlossen.
4. Aus den Angaben eines Energiepasses kann der Bauherr keine Anforderungen an einen konkret zu erwartenden Verbrauch im Hinblick auf die Beheizung des Hauses herleiten.
IBRRS 2017, 1295

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2017 - 3-06 O 32/17
1. Dem Auftragnehmer liegt eine verbotene Eigenmacht zur Last, wenn er die im Besitz des Auftraggebers befindlichen Baumaterialien gegen dessen Willen von der Baustelle entfernt.
2. Ein besonderer Verfügungsgrund ist im Falle der verbotenen Eigenmacht nicht erforderlich.

IBRRS 2017, 1779

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2017 - 97 O 80/16
Ansprüche auf Herausgabe von Ausführungsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen sowie Abnahmebescheinigungen des TÜV unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

IBRRS 2017, 2094

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.04.2014 - 2 U 146/13
Auch wenn der Fensterbauer alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen hat und Differenzen zu Angaben von Statiker und Projektanten sowie Plan- und Maßdifferenzen vor der Ausführung mit den zuständigen Planern geklärt sowie Bedenken gegen die vorgesehene Konstruktion dem Architekten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten vor, wenn die zu prüfenden Vorleistungen im Zeitpunkt der Herstellung der zu liefernden Fenster noch nicht vorhanden waren.

IBRRS 2017, 1381

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2014 - 2 U 146/13
Auch wenn der Fensterbauer alle Maße eigenverantwortlich zu prüfen hat und Differenzen zu Angaben von Statiker und Projektanten sowie Plan- und Maßdifferenzen vor der Ausführung mit den zuständigen Planern geklärt sowie Bedenken gegen die vorgesehene Konstruktion dem Architekten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten vor, wenn die zu prüfenden Vorleistungen im Zeitpunkt der Herstellung der zu liefernden Fenster noch nicht vorhanden waren.

IBRRS 2017, 2041

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 - 21 U 155/12
1. Die Leistung eines Zimmermanns ist mangelhaft, wenn es an der erforderlichen Sicherung des Daches gegen Abheben durch Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage fehlt. Das gilt auch dann, wenn das Dach 12 Jahre lang den Einwirkungen durch Wind und Wetter standgehalten hat.
2. Die Grundsätze der Arglisthaftung des Auftragnehmers wegen Organisationsverschuldens finden auch auf den VOB-Vertrag Anwendung.
3. Ein unentdeckt gebliebener gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lässt den Schluss auf eine mangelhafte Organisation zu.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Eine irgendwie geartete Zurechnung etwaiger Mängel der Bauüberwachung durch den Architekten findet daher nicht statt.

IBRRS 2017, 2040

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2014 - 21 U 155/12
1. Die Leistung eines Zimmermanns ist mangelhaft, wenn es an der erforderlichen Sicherung des Daches gegen Abheben durch Schaffung einer hinreichenden Verbindung zwischen den sog. Aufschieblingen und der Ringbalkenlage fehlt. Das gilt auch dann, wenn das Dach 12 Jahre lang den Einwirkungen durch Wind und Wetter standgehalten hat.
2. Die Grundsätze der Arglisthaftung des Auftragnehmers wegen Organisationsverschuldens finden auch auf den VOB-Vertrag Anwendung.
3. Ein unentdeckt gebliebener gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk lässt den Schluss auf eine mangelhafte Organisation zu.
4. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine Aufsicht, so dass der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist. Eine irgendwie geartete Zurechnung etwaiger Mängel der Bauüberwachung durch den Architekten findet daher nicht statt.

IBRRS 2017, 2020

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 U 80/14
Leistet der Auftraggeber (Abschlags-)Zahlungen (hier: in Höhe von 121.000 Euro) an den Auftragnehmer und behauptet er später, man habe sich auf einen Pauschalpreis (hier: von 83.000 Euro) verständigt, so dass der Auftragnehmer überzahlt sei, muss er den Abschluss einer Pauschalpreisvereinbarung darlegen und beweisen.

IBRRS 2017, 1778

LG Freiburg, Urteil vom 04.03.2016 - 1 O 141/14
1. Der schlüssiger Vortrag eines Anspruchs wegen Bauzeitverlängerung aus § 642 BGB setzt zum Nachweis einer ausgleichspflichtigen Verlängerung der Gesamtbauzeit durch eine vom Auftraggeber verursachte Behinderung die Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung voraus.
2. Bei einer Behinderung ist konkret darzulegen, wieso diese für die Gesamtbauzeit kritisch war und nicht durch Umorganisation auf der Baustelle ausgeglichen werden konnte. Insoweit trifft den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast.

IBRRS 2017, 2009

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2014 - 24 U 84/13
1. Eine Dachabdichtung, die wegen fehlender Anschlüsse der luftdichten Folie (Dampfsperre) nicht so ausgebildet ist, dass im Gebäudeinneren entstehender Wasserdampf ohne Kondensatbildung nach Außen entweichen kann, ist mangelhaft.
2. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht ein Verhalten gleich, bei dem der Unternehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt und hierbei bewusst nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mängelfrei ist.
3. Die Art des Mangels kann bereits ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Deshalb kann der Vortrag des Bestellers, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, so dass der Mangel nicht erkannt worden sei, schon ausreichend sein.

IBRRS 2017, 1899

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2014 - 19 U 174/12
1. Zu der Sollbeschaffenheit eines Fassadenanstrichs gehört, dass dieser auf dem Fassadenuntergrund längere Zeit haftet und nicht nach einem Jahr nachgebessert werden muss und dann nach 2 ½ Jahre großflächig abblättert und Risse aufweist.
2. Für den Zustand der vom Unternehmer zu bearbeitenden Fassade ist zwar grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Der Umstand, dass der Fassadenuntergrund nicht für die Aufbringung eines Fassadenanstrichs geeignet ist, befreit den Unternehmer aber nur dann von seiner Mängelhaftung, wenn er seiner Prüfung- und Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

IBRRS 2017, 1835

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2016 - 26 U 137/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Errichtung eines provisorischen Heizkreislaufs beauftragt, hat er sich vor Ausführung seiner Leistung vom Auftraggeber oder einem informierten Repräsentanten die notwendigen Informationen zu verschaffen, welche Rohrleitung welchem Förderzweck dient.
2. Ein Werkstattleiter ist für die Beantwortung der Frage der Zuordnung von vier Rohrleitungen als fachkundig anzusehen.
3. Der Auftragnehmer darf sich grundsätzlich auf vom Auftraggeber erteilte Informationen verlassen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft haben muss.

IBRRS 2017, 1839

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 - 11 U 217/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten verwendet wird und bezieht der Auftragnehmer genau dieses Baumaterial von einem anderen Lieferanten, liegt kein Baumangel vor.
2. Liegt keine Vereinbarung darüber vor, "wie" das Werk herstellt wird, legt allein der Auftragnehmer fest, auf welche Art und Weise er die werkvertraglich geschuldete Funktionstauglichkeit herbeiführt.
IBRRS 2017, 1838

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2013 - 11 U 217/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass ein bestimmtes Baumaterial von einem bestimmten Lieferanten verwendet wird und bezieht der Auftragnehmer genau dieses Baumaterial von einem anderen Lieferanten, liegt kein Baumangel vor.
2. Liegt keine Vereinbarung darüber vor, "wie" das Werk herstellt wird, legt allein der Auftragnehmer fest, auf welche Art und Weise er die werkvertraglich geschuldete Funktionstauglichkeit herbeiführt.

IBRRS 2017, 1877

AG Köln, Urteil vom 12.04.2017 - 119 C 17/16
Sagt der Auftragnehmer seine Leistung sowohl telefonisch über seinen Bauleiter als auch per E-Mail ab, gibt er unmissverständlich zu verstehen, nicht zur Leistung bereit zu sein. In einem solchen Fall muss der Auftraggeber keine Nachfrist setzen.

IBRRS 2017, 1833

LG Memmingen, Urteil vom 08.02.2017 - 1 HK O 1976/12
1. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB bestimmt sich nach der Vergütung, die dem Unternehmer durch den Annahmeverzug des Bestellers im Verzugszeitraum entgeht. Von dieser sind die ersparten Aufwendungen und die Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft abzuziehen.
2. Der Anspruch aus § 642 BGB umfasst nicht entgangenen Gewinn und Wagnis (Anschluss an BGH, IBR 2000, 217).

IBRRS 2017, 1822

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2017 - 29 U 166/16
1. Ein Bauvertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der andere Bauvertragspartner seine Vertragspflichten grob verletzt hat, etwa dadurch, dass er seinerseits unberechtigt gekündigt hat.*)
2. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 7 VOB/B setzt nicht voraus, dass mit den Arbeiten bereits begonnen worden ist. Es reicht auch aus, dass sich der vertraglich vorgesehene Beginn um mehr als drei Monate hinausschiebt.*)
3. Eine den Baubeginn nicht fixierende, sondern vom Abruf des Auftraggebers abhängig machende Regelung ähnlich § 5 Abs. 2 VOB/B ist regelmäßig als Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu verstehen. Der Bauunternehmer wird durch ein derartiges Abrufrecht nicht unangemessen benachteiligt.*)
4. Wann ein Hinauszögern des Leistungsabrufs durch den Auftraggeber nicht mehr billigem Ermessen entspricht, sondern für den Auftragnehmer unzumutbar ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Bei einem Bauvorhaben erheblichen Umfangs (hier: drei Mehrfamilienhäuser) kann jedenfalls ein Abruf binnen drei Monaten nach dem im Vertrag unverbindlich angegebenen "Circa"-Baubeginn noch ermessensfehlerfrei sein.*)
5. Der Auftraggeber, der wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat, kann vom Auftragnehmer einen abzurechnenden Vorschuss auf die Mehrkosten der Fertigstellung verlangen.*)
6. Zu den zu erstattenden Mehrkosten können auch solche infolge von Mehrmengen und Nachtragsforderungen des Ersatzunternehmers gehören, wenn dieselben Nachforderungen bei dem gekündigten Auftragnehmer gemäß seiner Kalkulationsgrundlage oder aufgrund der zuvor vereinbarten Einheitspreise billiger gewesen wären.*)
7. Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben gehalten, bei der Auswahl des Ersatzunternehmers den Mehraufwand in vertretbaren Grenzen zu halten. Das heißt aber nicht, dass er ein neues Ausschreibungsverfahren einzuleiten hat. Vielmehr kann er, falls die Möglichkeit besteht, einen Bieter als Ersatzunternehmer gewinnen, der bei der ursprünglichen Ausschreibung mit seinem Angebot in der engeren Wahl lag.*)
8. Eine abstrakte Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Schuldner nicht nur mit der Hauptforderung, sondern auch mit dem materiellen Kostenerstattungsanspruch selbst in Verzug ist.*)
