Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2017, 0525OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016 - 24 U 152/15
1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung von Werkleistungen, wenn der Auftragnehmer dabei eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt.
2. Der Auftragnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Bauleistung eine Rechnung auszustellen.
3. Nimmt der Auftragnehmer vom Auftraggeber Bargeld entgegen und stellt er über diese Zahlung nicht innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung aus, führt dies zu einer Nichtigkeit des Bauvertrags mit der Folge, dass dem Auftragnehmer kein Werklohn zusteht.
VolltextIBRRS 2017, 0533
OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016 - 4 U 136/15
1. Es liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit ein Mangel vor, wenn der mit dem Bauvertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.
2. Das gilt unabhängig davon, ob die Bauvertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
3. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit.
4. Die Leistung des Dachdeckers ist mangelhaft, wenn zwar eine regendichte Dachbeschichtung aufgebracht wird, aber kein funktionierender Dachaufbau geschaffen wird und eine Luftdichtheit in der Ebene zwischen beheiztem Wohnraum und Dachraum bzw. eine (hinreichende) Belüftung des Dachraums nicht gegeben ist.
5. Den Bauvertragsparteien steht es frei, geringere qualitative Anforderungen an das Werk zu stellen, als sie üblich sind. An eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Sie folgt nicht schon aus einer Leistungsbeschreibung, die ein minderwertiges Werk zur unvermeidlichen Folge hat.
6. Eine konkludente Risikoübernahme, in der ein von der üblichen Beschaffenheit abweichendes Risiko der Funktionstauglichkeit übernommen wird, kann werden, wenn der Unternehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.
7. Bedenken sind für den Auftraggeber eindeutig und verständlich zu formulieren. Die Formulierung der Bedenken hat so detailliert zu sein, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und auf der Grundlage dieser Prüfung eine Entscheidung zu treffen.
VolltextIBRRS 2017, 0096
OLG Köln, Urteil vom 12.10.2016 - 16 U 21/15
1. Die Bodenplatte einer Tiefgarage ist zur Vermeidung von Bewehrungskorrosion im Stahlbeton durch Chlorideinwirkungen vor dem Eindringen von Tausalzresten zu schützen.
2. Es bestehen verschiedene den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Lösungsmöglichkeiten zum Schutz einer Bodenplatte vor eindringendem Tausalz.
3. Das Erfordernis einer vollflächigen Abdichtung zwischen Bodenplatte und Gussasphalt hängt von den konkreten baulichen Gegebenheiten der Bodenplatte ab.
4. Die gefällelose Ausführung von Parkdeckoberflächen erfordert weitergehende wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von tieferer Pfützenbildung und insbesondere zur Vermeidung von betonschädigenden Auswirkungen von eingetragenem chloridhaltigem Wasser.
5. Die vollflächige Abdichtung der Betonoberfläche ist nur bei Verwendung der entsprechenden Betontechnologie entbehrlich. Die Verwendung von WU-Beton allein genügt nicht.
6. Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen der nicht geplanten Abdichtung des Randbereichs der Tiefgarage an, muss sich der Auftraggeber daraufhin mit den einschlägigen technischen Regeln für die Abdichtung des übrigen Tiefgaragenbodens auseinandersetzen. Tut er dies nicht, trifft ihn bei mangelhafter Ausführung des Tiefgaragenbodens ein Mitverschulden.
IBRRS 2017, 0523
OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2016 - 3 U 214/15
1. Wenn der Auftraggeber Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet hat, ist ein Werkunternehmer nicht verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Fehler springt ins Auge.*)
2. Der Auftragnehmer kann sich auf die Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung berufen, wenn der Fehler der Leistung auch auf einer fehlerhaften Planung des Auftraggebers beruht, dieser jedoch weder zur Beteiligung an der Nachbesserung mittels Planungskorrektur, noch zur Übernahme anteiliger Kosten bereit ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 0522
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.07.2016 - 2 O 49/14
1. Der Auftragnehmer wird von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist, es sei denn, er hat die ihn gem. § 4 Nr. 3 VOB/B treffende Pflicht zur Bedenkenanzeige verletzt.
2. Die Haftungsbefreiung setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl lässt, sondern unbedingt befolgt werden muss.
3. Von einer bindenden Vorgabe ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Auftraggeber eine ganz bestimmte Materialmarke, ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Bezugsquelle eindeutig und ohne Einschränkung verlangt.
4. Eine nur generelle Anordnung eines an sich geeigneten Baustoffes führt regelmäßig nicht zur Risikoverlagerung auf den Auftraggeber, wenn sich die Gefahr der ausnahmsweisen Fehlerhaftigkeit des Baustoffes für eine bestimmte Charge realisiert (im Anschluss an BGH, IBR 1996, 317).
5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet zu prüfen und im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob der vom Auftraggeber vorgeschriebene Baustoff eine geeignete Grundlage für sein Werk darstellt und keine Eigenschaften besitzt, die den Erfolg seiner Leistung in Frage stellen können. Was danach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem vom Auftragnehmer zu erwartenden Fachwissen und nach den Umständen, die für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind
6. Bei einer Produktzulassung des Baustoffs darf der Auftragnehmer auf dessen generelle Eignung bei fachgerechter Verarbeitung vertrauen.
VolltextIBRRS 2017, 0517
OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2016 - 9 U 47/10
1. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds stellt einen Unterfall des sogenannten Baugrundrisikos - die Gefahr unvorhergesehener Erschwernisse aufgrund der Beschaffenheit des Baugrunds - dar, das regelmäßig in die Risikosphäre des Auftraggebers fällt.
2. Kommt es auf einem Parkplatz bei stärkeren Regenfällen zu Wasseransammlungen, stellt dies jedenfalls dann keinen Werkmangel dar, wenn der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat.
3. Eine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung kann auch mündlich erfolgen.
4. Der Auftragnehmer kann seine Bedenken an den vom Auftraggeber beauftragten Architekten richten, wenn dieser in besonderer Art und Weise in das Projekt eingebunden ist und die Verhandlungen über die Vertragsinhalte ganz wesentlich von ihm gestaltet worden sind.
5. Können Teile der Leistung (hier: drei Stellplätze) objektiv nicht hergestellt werden (hier: weil kein Platz vorhanden ist), hat diese Teilunmöglichkeit zur Folge, dass Mängelbeseitigungsansprüche ebenso ausscheiden wie ein auf § 320 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht.
6. Im Fall der Teilunmöglichkeit kommt nur ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Betracht, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen ist.
IBRRS 2017, 0497
OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015 - 6 U 126/14
1. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers erstrecken sich nicht auf solche Vorleistungen anderer Unternehmer, die keinen Einfluss auf die Eignung der Leistung des Auftragnehmers haben.
2. Die Leistung des Architekten ist mangelhaft, wenn er mit für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht geeignetem Abdichtungsmaterial plant.
3. Die Abdichtung im Verbund hat sich gegenüber der Bahnenabdichtung seit Jahren durchgesetzt.
VolltextIBRRS 2017, 0495
OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 U 126/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0412
OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2013 - 9 U 67/12
1. Beim Bauen im Bestand führt eine Abweichung von den derzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik nicht zwangsläufig dazu, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung funktionstauglich ist.
2. Der Auftragnehmer ist beim Bauen im Bestand dazu berechtigt, bei der Ausführung mitunter "pragmatische Lösungen" zu suchen.
VolltextIBRRS 2017, 0410
KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16
1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)
2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)
3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)
4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)
IBRRS 2017, 0401
BGH, Beschluss vom 05.01.2017 - VII ZR 184/14
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Darlegung, wie viele Stunden der Auftragnehmer für die Vertragsleistung aufgewendet hat.
2. Eine Differenzierung, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind, ist regelmäßig nicht geschuldet. Es bedarf auch nicht der Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
3. Bestreitet der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer die abgerechneten Arbeiten erbracht hat, ist hierüber Beweis zu erheben und zu klären, ob die Arbeitsstunden für den vertraglich geschuldeten Erfolg aufgewendet wurden.
4. Eine sekundäre Darlegungslast besteht nicht, soweit für die primär beweisbelastete Partei eine weitere Sachaufklärung möglich und zumutbar ist.
VolltextIBRRS 2017, 0399
OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2013 - 13 U 1/09
1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich die Gesellschafter bzw. leitenden Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Kosten des Auftraggebers persönlich bereichern und/oder Auslagen in der Kenntnis abrechnen, dass diese nicht erstattungsfähig sind.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach von der Schlussrechnung des Auftragnehmers für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen, für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie für die Mitbenutzung der Wasch- und Toilettenanlagen ein Betrag in Höhe von 1,8 % der Nettoauftragssumme abgezogen werden, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2017, 0350
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 - 6 U 73/13
1. Verbaut der Fensterhersteller entgegen der vertraglichen Absprache nur teilweise in der Farbe der Glaselemente ummantelte Abstandshalter, so liegt darin ein Mangel, wenn sie durch das Glas der Einzelelemente schimmern.
2. Der Fensterhersteller kann gleichwohl die Neuherstellung verweigern und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung berufen, wenn keine besondere Beschaffenheit der Gesamtfassade vereinbart und deren optische Beeinträchtigung kaum messbar ist, die Mängelbeseitigung im Vergleich dazu extrem hohe Kosten verursacht und den Hersteller keine besondere Schuld an dem Mangel trifft.
VolltextIBRRS 2017, 0347
AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 08.12.2016 - 11 C 165/15
1. Die übliche Vergütung ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
2. Die angemessene Vergütung wird ermittelt, indem von einem mittleren Satz ausgegangen und sodann die besonderen Umstände des konkreten Falls durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.
VolltextIBRRS 2017, 0313
OLG Köln, Urteil vom 04.07.2014 - 3 U 128/13
1. Verpflichtet sich der Auftraggeber zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist der Auftragnehmer nach Abnahme oder vorzeitiger Beendigung des Bauvertrags dazu verpflichtet, seine Leistungen prüfbar abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen.
2. Verlangt der Auftraggeber überzahlte Vergütung zurück, hat er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus der Schlussabrechnung vorzutragen. Dann muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.
VolltextIBRRS 2016, 3225
OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2016 - 7 U 17/16
1. Die verlängerte Verjährung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B umfasst die Ursachen der gerügten Mängelerscheinung vollständig und erstreckt sich auch auf die Bereiche, in denen sich die Mängelerscheinungen bislang noch nicht gezeigt haben.
2. Bei einem einheitlichen Bauvertrag gilt das auch für Feuchtigkeitserscheinungen an einem Altbau und dem vorgesetzten Neubau.
3. Der Mangelidentität der jeweils unzureichend hinterlaufsicheren Abdichtung des Daches von Alt- und Neubau steht es nicht entgegen, dass die Wandanschlüsse im Detail konstruktive Unterschiede aufweisen.
VolltextIBRRS 2016, 2862
OLG Celle, Urteil vom 26.10.2016 - 7 U 27/16
1. Für den Fall, dass es zu Behinderungen während der Bauausführung und/oder zu umfangreichen Nachtragsaufträgen kommt, kann entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein oder es wird die Fälligkeit entsprechend nach hinten hinausgeschoben mit der Folge, dass ein Verzug des Auftragnehmers nicht ohne Mahnung des Auftraggebers eintritt.
2. Verzichtet der Auftraggeber konkludent auf den Einwand der fehlenden Schlussrechnung, ist die erstmalig in zweiter Instanz erfolgte Berufung auf die fehlende Schlussrechnungserteilung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu werten und unzulässig.
IBRRS 2017, 0316
KG, Beschluss vom 21.11.2013 - 27 U 87/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3068
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2015 - 19 U 52/15
Ein Generalübernehmer kann die Zahlung des restlichen Werklohns nicht mit dem Hinweis auf Mängelbeseitigungskosten ablehnen, wenn er seine Vergütung vollständig erhalten hat, die Ansprüche des Auftraggebers gegen ihn offenbar verjährt sind und er keinen Nachweis für die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen erbringt.
VolltextIBRRS 2017, 0252
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 - 2 U 887/15
1. Der Auftraggeber muss sich unter Umständen mit einer Ausbesserung statt einer Erneuerung begnügen, auch wenn geringfügig optische Abweichungen verbleiben. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Mangelbeseitigung durch Reparatur weitergehende Nachteile verbunden sind.
2. Der Auftraggeber verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Gebäude in beschädigtem Zustand nicht vermietet, obwohl die beanstandeten Beschädigungen und Mängel die Vermietung nicht hindern.
VolltextIBRRS 2017, 0250
OLG Celle, Urteil vom 08.05.2014 - 5 U 163/13
1. Liefert und montiert der Auftragnehmer dem Auftrag entsprechend eine Solewärmepumpe samt zweier Fernbedienungen, Pufferspeicher und Warmwasserspeicher, ist es Sache des Auftraggebers, Mängel der Heizungsanlage darzulegen und zu beweisen, wenn er die Werkleistung abgenommen hat.
2. Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht untersuchen, ob die Mängel tatsächlich vorliegen, weil sich bei der Besichtigung nur der sanierte Zustand der Heizungsanlage in Augenschein nehmen lässt, ist der vom Auftraggeber behauptete Mangel nicht bewiesen.
VolltextIBRRS 2017, 0241
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 - 10 U 51/15
1. Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
2. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist.
3. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB-Vertrag auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.
4. Macht der Auftragnehmer eine geänderte Vergütung geltend, muss er im Streitfall die Urkalkulation offenlegen.
5. Enthält das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers eine Abweichung gegenüber dem Angebot des Auftragnehmers, liegt darin die Ablehnung dieses Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.
6. Allein in der widerspruchslosen Hinnahme einer modifizierten Auftragsbestätigung ist regelmäßig keine stillschweigende Annahmeerklärung zu sehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.03.1995 - VIII ZR 20/94, IBRRS 2011, 4146). Eine Annahme kann aber durch Bewirken der Leistung erfolgen.
VolltextIBRRS 2017, 0249
KG, Beschluss vom 27.03.2014 - 27 U 87/13
ohne
VolltextIBRRS 2017, 0216
LG Krefeld, Urteil vom 03.08.2016 - 2 O 346/15
1. Auch wenn die Bauvertragspartei eine förmliche Abnahme vereinbaren und der Auftraggeber die Abnahme nicht (förmlich) erklärt, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch dann fällig, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen und der Auftraggeber deshalb die Abnahme hätte erklären müssen.
2. Der Auftragnehmer schuldet nicht nur die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik oder das nach dem Leistungsverzeichnis ausdrücklich Vereinbarte, sondern er hat ein funktionstaugliches Werk herzustellen.
3. Der Begriff der Funktionstauglichkeit kann nicht losgelöst von den Vereinbarungen der Bauvertragsparteien bestimmt werden, er ergibt sich vielmehr aus einer interessengerechten Auslegung.
4. Ein Fensterflügel, der über den Boden schleift, ist nicht zwangsläufig mangelhaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Auftragnehmer nicht bekannt ist, wie hoch der Bodenaufbau werden wird.
VolltextIBRRS 2017, 0184
OLG Dresden, Urteil vom 07.06.2016 - 9 U 1602/15
1. Der Bauunternehmer hat näher darzulegen und unter Beweis zu stellen, auf welcher Grundlage er seine Werklohnforderung in der geltend gemachten Höhe beansprucht.
2. Zieht der Besteller die einzelnen Schlussrechnungspositionen substantiiert in Zweifel und macht er eine detaillierte Gegenrechnung auf, muss der Bauunternehmer vortragen, woraus er die von ihm abgerechneten Mengen entnommen hat und für die Richtigkeit seines Vortrags Beweis anbieten.
VolltextIBRRS 2017, 0181
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 U 192/15
1. Der Auftragnehmer eines Bauwerks hat gem. § 648a BGB einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Auftragnehmer auch für den Fall eingeräumt, dass die Abnahme bereits erklärt worden ist.
2. Für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB reicht es aus, dass dem Auftragnehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss.
3. Der Architekt ist nicht bereits aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Architektenvertrags uneingeschränkt dazu bevollmächtigt, zusätzlich zu vergütende Nachtragsleistungen zu beauftragen.
4. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn dem Auftragnehmer des Bauvertrages positiv bekannt ist, dass der Architekt keine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hat.
5. Widerspricht der Auftraggeber der ihm bekannten Anweisung des Architekten zur Ausführung einer Nachtragsleistung nicht und nimmt er diese Leistung nach ihrer Ausführung ab, liegt darin die Genehmigung des vollmachtlos erteilten Zusatzauftrags bzw. das nachträgliche Anerkenntnis der ohne Auftrag ausgeführten Leistung.
6. Wird die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers anders als im Leistungsverzeichnis vorgesehen ausgeführt, steht dem Auftragnehmer auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn es sich um lediglich geringfügige Änderungen handelt.
IBRRS 2017, 0138
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2015 - 1 U 84/13
1. Der Auftragnehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn ihm bewusst ist, dass dieser für den Auftraggeber von Erheblichkeit ist und er ihn trotzdem nicht offenbart.
2. Einem Auftragnehmer ist nur die Arglist der Mitarbeiter zuzurechnen, derer er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er einen Bauleiter (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangelfreiheit betraut hat und er sich dessen Angaben ungeprüft zu eigen macht.
VolltextIBRRS 2017, 0136
KG, Urteil vom 26.02.2016 - 7 U 37/15
1. Mit der Vereinbarung von Abschlags- oder Vorauszahlungen treffen die Vertragsparteien sowohl in einem BGB- als auch in einem VOB-Bauvertrag die konkludente Abrede, dass über diese Zahlungen nach Abschluss der Leistungen bzw. nach anderweitiger Herstellung der Abrechnungsreife abgerechnet werden muss.
2. Zu hohe oder zu geringe Abschlagszahlungen sind ausschließlich im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Übersteigt die Summe der Voraus- und Abschlagszahlungen die dem Auftragnehmer zustehende Gesamtvergütung, ist dieser zur Rückzahlung des Überschusses an den Auftraggeber verpflichtet.
3. Macht der Auftraggeber den Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses geltend, muss er anhand einer eigenen Berechnung den Anspruch schlüssig darlegen und dartun, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist.
VolltextIBRRS 2017, 0142
LG Kaiserslautern, Urteil vom 30.01.2015 - 3 O 846/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0097
LG Bochum, Urteil vom 16.06.2016 - 8 O 400/15
1. Werden Fliesen nicht fluchtgerecht verlegt und liegen Schallbrücken vor, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine fachgerechte Fliesenverlegung und die Leistung des Fliesenlegers ist mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle Mängel, unabhängig davon, auf welchem Umstand sie beruhen. Auch wenn die Mängel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist die Haftung an sich gegeben.
3. Der Auftragnehmer haftet ausnahmsweise nicht für Mängel, deren Ursachen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, wenn er die ihm obliegenden Prüfungen durchgeführt sowie Hinweise gegeben hat und der Auftraggeber dennoch auf die untaugliche Ausführung besteht.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Auftragnehmer.
5. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung von Privatgutachterkosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachtens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheint.
6. Im privaten Baurecht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Privatgutachters zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auf die Rüge der Mängelerscheinung/-symptome beschränken darf, wodurch - im Umkehrschluss - nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die dem Auftragnehmer obliegende Feststellung der Mängelursachen zu betreiben.
VolltextIBRRS 2017, 0062
OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.09.2016 - 6 U 6/15
1. Eine Kündigung wegen Verzugs des Auftragnehmers (hier: mit der Verpflichtung zur Vorlage fortgeschriebener Terminpläne) setzt eine erfolglose Fristsetzung mit Kündigungsandrohung voraus.
2. Aus Fristsetzung und Kündigungsandrohung muss klar hervorgehen, was der Auftraggeber vom Auftragnehmer erwartet. Beide Erklärungen müssen miteinander verbunden sein.
3. Die Fristsetzung kann ausnahmsweise entfallen, etwa wenn der Vertragspartner die jeweilige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen (hier verneint).
4. Ein Kündigungsrecht kann verwirkt werden, wenn sich der Auftraggeber zu Gründen, zu denen er eine Frist gesetzt hatte, ernsthaft auf Verhandlungen einlässt oder sonst zu erkennen gibt, dass er trotz Kündigungsandrohung an einer danach einmal geäußerten Kündigungsabsicht nicht mehr festhalten will.
5. In Ausnahmefällen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, den Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls fortzusetzen. Ein solcher Sachverhalt kann gegeben sein, wenn es zu einer vom Auftragnehmer zu vertretenden ganz beträchtlichen Verzögerung des Bauvorhabens gekommen ist und es dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann, eine weitere Verzögerung durch Nachfristsetzung hinzunehmen oder eine solche von vornherein keinen Erfolg verspricht.
6. Das Stellen von Nachträgen ist kein Grund für eine Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer die Fortsetzung seiner Leistung in unverhandelbare Abhängigkeit von der Beauftragung der Nachträge gestellt hat.
7. Wird ein Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt und liegt ein solcher Kündigungsgrund nicht vor, ist die Kündigungserklärung in der Regel als sog. freie Kündigung zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
IBRRS 2017, 0018
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 7 U 97/15
1. Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, wenn der Mangel zwar nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich ist.
2. Der Mangel selbst ist der Schaden. Der Auftraggeber kann deshalb verlangen, dass dieser Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Unerheblich ist, ob er den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet.
3. Wird bei der Abnahme der Passus im Abnahmeprotokoll "Alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." durch Streichung in "Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt." geändert, liegt darin kein Verzicht des Auftraggebers auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln.
4. Der Auftraggeber muss einen Mangel der Bauleistung nur seinem äußeren Erscheinungsbild nach hinreichend genau beschreiben, also das Schadensbild darlegen. Mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen werden sämtliche Ursachen des Mangels Gegenstand der Mängelrüge.
IBRRS 2017, 0061
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 117/16
Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter bindend.*)
VolltextIBRRS 2017, 0003
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2016 - 7 U 91/15
1. Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Baumängeln setzt voraus, dass zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag geschlossen wurde.
2. Erhält der Auftragnehmer für die energetische Sanierung eines Gebäudes und die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems eine Vergütung, die nur ein Drittel der für diese Leistungen üblicherweise zu zahlenden Vergütung beträgt, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer lediglich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Auftraggeber schuldet und nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
VolltextIBRRS 2017, 0002
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2016 - 7 U 91/15
1. Ein Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von (Bau-)Mängeln setzt voraus, dass zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag geschlossen wurde.
2. Erhält der Auftragnehmer für die energetische Sanierung eines Gebäudes und die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems eine Vergütung, die nur ein Drittel der für diese Leistungen üblicherweise zu zahlenden Vergütung beträgt, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer lediglich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Auftraggeber schuldet und nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3384OLG Schleswig, Urteil vom 14.04.2016 - 7 U 85/15
1. Tauscht der Auftraggeber das Türschloss aus, um dem Auftragnehmer das Betreten der Baustelle unmöglich zu machen und überträgt er sodann die Ausführung des Werks einem Fernsehsender, liegt darin die konkludente Kündigung des Bauvertrags.
2. Bei Vertragsbeendigung durch Kündigung hat der Vorauszahlungen leistende Auftraggeber einen Anspruch auf Erteilung einer Schlussrechnung und gegebenenfalls Ausgleich überschüssiger Vorauszahlungen.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Baumängeln setzt voraus, dass er dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert.
VolltextIBRRS 2016, 3382
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.02.2016 - 1 U 43/12
1. Auch im Fall der Erstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber ist deren Zugang beim Auftragnehmer Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Für Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine aufgegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
3. Eine Verwirkung setzt weder Fälligkeit noch Verjährung der Forderung voraus.
4. Meldet sich der Auftragnehmer über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht beim Auftraggeber und reagiert er auch nicht auf die Aufforderungen zur Erstellung der Schlussrechnung, hat er seinen Werklohnanspruch verwirkt.
VolltextIBRRS 2016, 3380
OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2016 - 1 U 43/12
1. Auch im Fall der Erstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber ist deren Zugang beim Auftragnehmer Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Für Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine aufgegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
3. Eine Verwirkung setzt weder Fälligkeit noch Verjährung der Forderung voraus.
4. Meldet sich der Auftragnehmer über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht beim Auftraggeber und reagiert er auch nicht auf die Aufforderungen zur Erstellung der Schlussrechnung, hat er seinen Werklohnanspruch verwirkt.
VolltextIBRRS 2016, 3399
OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - 21 U 40/16
1. Eine auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 939 ZPO aufzuheben, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Form der Hinterlegung oder einer Bürgschaft stellt, da in diesem Fall zumindest das Erfordernis einer vorläufigen Sicherung beseitigt wird (Anschluss an RG, Urteil v. 28.8.1903, Az. VII 32/03, RGZ 55, 140, 143; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.1984, Az. 23 U 82/83, BauR 1985, 334, 336).*)
2. Ausreichend ist eine anderweitige Sicherheit, wenn sie der Sicherungshypothek quantitativ und qualitativ gleichwertig ist, während es nicht darauf ankommt, ob die Grundbucheintragung dem Auftragnehmer eine stärkere Verhandlungsposition verschafft (Anschluss an KG, Urteil v. 29.7.2008, Az. 7 U 230/07, IBR 2010, 335; Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, Az. 26 U 132/92, BauR 1993, 115, 117).*)
3. Die ausreichende anderweitige Sicherung des Bauhandwerkers im Sinne von § 939 ZPO kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 924 ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt veränderter Umstände gem. § 927 ZPO geltend gemacht werden, so dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist; über den Antrag gem. § 939 ZPO ist deshalb auch nach Rücknahme des Widerspruchs zu entscheiden.*)
4. Sicherheit im Sinne von § 939 ZPO kann in Form einer Bürgschaft nicht durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde gestellt werden, weil die Sicherheit erst bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags besteht und dieser den Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschluss v. 10. 4. 2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).*)
VolltextIBRRS 2016, 3373
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 24.03.2014 - 27 U 103/14
1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich (hier: und schriftlich) vereinbart worden sind.
2. Aus der Äußerung des Auftraggebers, dass "mit den Arbeiten begonnen werden soll", kann bei einem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis für Zusatzleistungen nicht geschlossen werden, dass für die zusätzlichen Arbeiten auf die Schriftform verzichtet wird.
3. Werden Leistungen als Stundenlohnarbeiten ausgeführt, obwohl keine Stundenlohnvereinbarung geschlossen wurde, richtet sich die Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung nach den vereinbarten Preisen (und nicht nach der üblichen Vergütung).
VolltextIBRRS 2016, 3372
OLG München, Beschluss vom 06.05.2014 - 27 U 103/14
1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich (hier: und schriftlich) vereinbart worden sind.
2. Aus der Äußerung des Auftraggebers, dass "mit den Arbeiten begonnen werden soll", kann bei einem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis für Zusatzleistungen nicht geschlossen werden, dass für die zusätzlichen Arbeiten auf die Schriftform verzichtet wird.
3. Werden Leistungen als Stundenlohnarbeiten ausgeführt, obwohl keine Stundenlohnvereinbarung geschlossen wurde, richtet sich die Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung nach den vereinbarten Preisen (und nicht nach der üblichen Vergütung).
VolltextIBRRS 2016, 3368
OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 20.10.2015 - 27 U 2607/15 Bau
1. Maßgeblich für die Höhe der vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung ist allein ist die Schlussrechnung. Bei Zahlungen auf Abschlagsrechnungen handelt es sich lediglich um reine Verrechnungspositionen.
2. Hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber geleisteten Abschlagszahlungen in seiner Schlussrechnung berücksichtigt und in Abzug gebracht, liegt keine Doppelbezahlung vor.
VolltextIBRRS 2016, 3367
OLG München, Beschluss vom 08.12.2015 - 27 U 2607/15 Bau
1. Maßgeblich für die Höhe der vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung ist allein ist die Schlussrechnung. Bei Zahlungen auf Abschlagsrechnungen handelt es sich lediglich um reine Verrechnungspositionen.
2. Hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber geleisteten Abschlagszahlungen in seiner Schlussrechnung berücksichtigt und in Abzug gebracht, liegt keine Doppelbezahlung vor.
VolltextIBRRS 2016, 3295
OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2016 - 1 U 115/15
1. Ein Vertrag über die Errichtung einer ortsfesten, das heißt dauerhaft mit dem Boden verbundenen Photovoltaik-Freianlage ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Im VOB-Vertrag kann jede Vertragspartei nach einer länger als drei Monate andauernden Unterbrechung den Vertrag schriftlich kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht.
3. Von einer Unterbrechung ist auch dann auszugehen, wenn die Leistung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen werden kann.
4. Besteht der Auftraggeber auf die "vollumfängliche" Erfüllung des Vertrags, obwohl der Vertrag aufgrund geänderter Umstände zwingend angepasst werden muss, ist dem Auftragnehmer ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar.
VolltextIBRRS 2016, 3293
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016 - 10 U 71/16
1. Ein Auftragnehmer ist auch dann von der Mängelhaftung befreit, wenn er ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken mitteilt, aber der Auftraggeber untätig bleibt und darauf nicht reagiert.*)
2. Betrifft der ordnungsgemäße Bedenkenhinweis des ausführenden Bauunternehmers einen Planungsmangel, besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Planer und dem ausführenden Bauunternehmer. Es liegt auch kein Fall der gestörten Gesamtschuld vor.*)
IBRRS 2016, 3291
OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 70/13
1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorleistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werkes nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen
2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Baumängeln setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst erfolgslos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.
3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen Bauwerksmängeln umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.
VolltextIBRRS 2016, 3279
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14
1. Eine Anlagenleistung von 206,58 kWp statt der vereinbarten 206,64 kWp stellt mit 0,03 % Abweichung keinen Fehler dar, wegen dessen der Auftraggeber Beseitigung verlangen kann.
2. Nach der Abnahme des Bauwerks trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers.
3. Bestreitet der Auftragnehmer qualifiziert, dass ein Installationsfehler vorlag und behauptet er, an der Muffe sei nachträglich manipuliert worden, obliegt es dem Auftraggeber, näher darzulegen, warum von einem Installationsfehler auszugehen ist und sich zum Vorwurf der Manipulation zu erklären.
4. Demontiert und entsorgt der Auftraggeber eine aus seiner Sicht nicht funktionstüchtige Überwachungsanlage, ist ein Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch Sachverständige nicht mehr möglich. Will er den Beweis der Mangelhaftigkeit führen, muss er den nicht funktionsfähigen Zustand der Anlage in einem selbständigen Beweisverfahren festhalten lassen.
VolltextIBRRS 2016, 2859
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 1 U 123/13
1. Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Denn ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
VolltextIBRRS 2016, 2860
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 U 123/13
1. Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
VolltextIBRRS 2016, 2846
BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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