Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1832
OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 155/12
Die Aufforderung des Auftraggebers, eine knapp 15 km lange Stahlgleitwand statt nach vereinbarten 588 Tagen bereits nach einer Standzeit von 333 Tagen abzubauen, ist als freie Kündigung anzusehen.

IBRRS 2017, 1825

OLG Celle, Urteil vom 18.05.2017 - 7 U 168/16
1. Der Architekt ist nicht bereits kraft seiner Bestellung uneingeschränkt bevollmächtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen zu vertreten oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen.*)
2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern (hier: planender Architekt und bauausführendes Unternehmen) ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)
3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)
4. Der planende Architekt kann sich im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nicht zu seiner Entlastung darauf berufen, dass der Bauunternehmer die fehlerhaft geplante Bauleistung nicht fachgerecht ausgeführt hat.*)
5. Der Bauherr muss sich den Planungsfehler seines Architekten im Verhältnis zum Auftragnehmer gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.*)

IBRRS 2017, 1837

KG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.*)
3. Streitet ein Bauunternehmer einerseits mit seinem Auftraggeber und andererseits mit seinem Nachunternehmer in unterschiedlichen Prozessen wegen der gleichen angeblichen Leistungsänderung um einen Vergütungsnachtrag, so ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in beiden Rechtsstreitigkeiten eine Streitverkündung des Bauunternehmers an die jeweils nicht beteiligte Partei zulässig.*)
4. Lehnt eine Partei den Sachverständigen des Gerichts nach dem letzten Verhandlungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, kann das Gericht ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in seinem Urteil zurückweisen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vorzugswürdig, um Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.*)
IBRRS 2017, 1805

OLG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - 19 U 43/16
1. Der Umfang der Minderung hat sich an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Die Höhe des Minderungsanspruchs ergibt sich somit aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwerts.
2. War im zu mindernden Werklohn Umsatzsteuer enthalten, muss diese auch bei der Minderung berücksichtigt werden (Abweichung von OLG Schleswig, IBR 2016, 281).

IBRRS 2017, 1784

OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2017 - 1 U 48/16
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems vereinbart, muss der Putz auch dann gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein, wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Baubeschreibung ergibt. Denn eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich.
2. Durch ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik wird ein Mangel der Leistung unabhängig davon begründet, ob er sich bereits nachteilig auswirkt.
3. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt Mängelbeseitigung, ist der Auftragnehmer von der Mangelbeseitigung ausgeschlossen worden und kann später nicht wieder auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden.

IBRRS 2017, 1047

OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 - 4 U 136/12
1. Ein Bauunternehmen, das die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, muss hierzu einen Sonderfachmann hinzuziehen.
2. Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtszeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.
3. Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.
4. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhaben einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.
5. Ein Kündigungsgrund allein kann ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt.

IBRRS 2017, 1731

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 - 19 U 75/16
1. Für eine ordnungsgemäße Mangelrüge reicht es nach der sog. Symptom-Rechtsprechung aus, den Mangel zu bezeichnen, wofür es keiner besonderen "Kompetenz" bedarf.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber einen Gutachter zur Untersuchung bestimmter Schadensursachen auswählen kann/soll, dessen Feststellungen - unter den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen - für beide Parteien verbindlich sein sollten, liegt eine bindende Schiedsgutachtervereinbarung vor.

IBRRS 2017, 1553

KG, Urteil vom 13.05.2014 - 7 U 116/13
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine wasserundurchlässige Stahlbetonbodenplatte B 15 mit einer Dicke von 15 cm einzubauen, ist seine Leistung mangelhaft, wenn die tatsächlich eingebaute Stahlbetonbodenplatte lediglich eine mittlere Dicke von ca. 10,5 cm aufweist.
2. Da wasserundurchlässiger Beton mindestens 15 cm dick sein soll, liegt in der Unterschreitung der vereinbarten Betondicke auch ein wesentlicher Mangel.
3. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängeln eines Werks ist nicht auf Naturalrestitution in Form der Mängelbeseitigung, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Dieser auf Zahlung gerichtete Schadensersatzanspruch kann nach Wahl des Auftraggebers entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werks oder nach den Kosten berechnet werden, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind.
4. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung regelmäßig nicht verweigern.

IBRRS 2017, 1643

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2017 - 5 U 176/17
1. Bietet der Auftragnehmer eine bestimmte (Teil-)Leistung im Ursprungsangebot mit einem bestimmten Einheitspreis an, wird der Auftrag allerdings insoweit zunächst nicht erteilt und erst später auch auf diese Leistung erstreckt, ist unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts davon auszugehen, dass bei der nachträglichen Einbeziehung der Leistung der ursprünglich angebotene Einheitspreis Vertragsgrundlage wird.*)
2. Eine Preisanpassung aufgrund eingetretener Mengenänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht veranlasst, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich zur Unterstützung eines anderen Unternehmers hinzugezogen hat, bei dem die Mengen ohne die ergänzende Beauftragung des Auftragnehmers ebenfalls angefallen wären.*)

IBRRS 2017, 1646

BGH, Urteil vom 20.04.2017 - VII ZR 194/13
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.*)

IBRRS 2017, 1559

OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2016 - 1 U 854/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1558

OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2016 - 1 U 854/14
1. Der Auftraggeber darf mit einem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln gegenüber einer Werklohnforderung des Auftragnehmers aufrechnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13.07.1970 - VII ZR 176/68, BauR 1970, 237).
2. Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung ist, dass das Werk des Auftragnehmers Mängel aufweist und er vergeblich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden ist.
3. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.
4. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen lässt.

IBRRS 2017, 1629

OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2017 - 5 U 896/16
Ein ausschreibender Ingenieur muss nicht sämtliche Bauprodukte bei einem größeren Bauvorhaben mit ihren Ausführungsdetails kennen und daher auch nicht unmittelbar erkennen, dass eine größenmäßig nicht umschriebene Betonwerksteinplatte im Angebot des Unternehmers nicht der ausgeschriebenen Dicke entspricht.*)

IBRRS 2017, 1557

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - 13 U 112/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags für "wider Erwarten" anfallende Arbeiten eine Stundenlohnvergütung (hier: von 34 Euro/Stunde), gilt diese nicht für zusätzliche Arbeiten, die nach Fertigstellung und Abnahme der Leistung ausgeführt werden.
2. Ein Abbruchunternehmer hat sowohl vor Beginn der Arbeiten als auch während ihrer Durchführung ständig zu prüfen, ob er den Abbruch gefahrlos durchführen kann. Zu diesem Zweck hat er auch die baulichen Verhältnisse der Verbindung zweier Giebelwände zu untersuchen und ggf. Erkundigungen einzuholen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass kein Nachbargebäude beschädigt wird.
3. Die Regelung des § 10 Abs. 3 VOB/B begründet eine alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Innenverhältnis, wenn er einem Dritten aufgrund der Beschädigung eines angrenzenden Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Schaden mitverantwortlich ist.

IBRRS 2017, 1605

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2017 - 12 U 71/16
1. Bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten handelt es sich um besonders gefahrträchtige Arbeiten, die in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden müssen.
2. Kommt es bei Abdichtungs- und Entwässerungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat. In einem solchen Fall ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
3. Der Architekt, dem eine Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen wird, hat demnach substanziiert darzulegen, welche Überwachungstätigkeit er durchgeführt hat, dass er in genügendem Maße seiner Pflicht zur Bauüberwachung nachgekommen ist und diesbezüglich ausreichende Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
4. Für eine ordnungsgemäße Mängelanzeige ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber die jeweiligen Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet. Damit sind zugleich auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks das gesamte Gebäude erfasst.
5. Eine (weitere) Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung eindeutig von der vorherigen Zahlung des Restwerklohns abhängig macht.
IBRRS 2017, 1572

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 - 29 U 169/16
1. Die wirksame Einbeziehung der VOB/B auf Initiative des Bauunternehmers setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn der Verbraucher seinen Architekten in die Vertragsverhandlungen eingebunden hatte.*)
2. Eine Kündigung wegen verletzter Mitwirkungsobliegenheiten setzt eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.*)
3. Die Berufung eines "unbekannt verzogenen" Beklagten ist auch dann zulässig, wenn er seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt.*)
4. Ein zuvor als Privatgutachter tätiger, vom Gericht zunächst als Zeuge geladener, dann ad hoc bestellter und vernommener Sachverständiger kann vom Gegner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Unterbleibt dies, kann die Vernehmung des Sachverständigen nicht anschließend als verfahrensfehlerhaft gerügt werden. Die Geschäftsbeziehung zwischen Privatgutachter und Partei ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2017, 0527

LG Bamberg, Urteil vom 02.03.2016 - 1 O 462/12
1. Enthält eine Bedarfsposition im Vordersatz keine echte Mengenangabe, ist keine Preisfortschreibung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B vorzunehmen. Diese Regelung findet nur bei echten Mengenangaben Anwendung.
2. Eine Preisfortschreibung nach dem marktüblichen Preis wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist ein Ausnahmefall, weil dem Einheitspreisvertrag die Möglichkeit einer Mengenänderung immanent ist, so dass grundsätzlich kein Grund für die Annahme besteht, eine bestimmte Menge sei zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden. Nur bei einer außergewöhnlichen Preisbildung ist dies denkbar, wenn sich die darin angelegte Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung krass auswirkt.
3. Der Einheitspreis einer Bedarfsposition kann sittenwidrig sein, vorausgesetzt, dass die Bedarfsposition im ordersatz eine echte Mengenangabe enthält.
4. Enthält die Position im Vordersatz eine echte Mengenangabe, dann ist - falls der Sittenwidrigkeitseinwand nicht greift - eine Preisfortschreibung i.S.v. § 2 Abs. 3 VOB/B vorzunehmen.
IBRRS 2017, 1464

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.
IBRRS 2017, 1473

OLG München, Beschluss vom 05.05.2014 - 27 U 295/14
Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln zu, wenn die Baubehörde eine Einstellung der Bauarbeiten anordnet und es dem Auftragnehmer dadurch unmöglich wird, dem fristgebundenen Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers nachzukommen.

IBRRS 2017, 1471

OLG München, Beschluss vom 14.07.2014 - 27 U 295/14
Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln zu, wenn die Baubehörde eine Einstellung der Bauarbeiten anordnet und es dem Auftragnehmer dadurch unmöglich wird, dem fristgebundenen Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers nachzukommen.

IBRRS 2017, 1470

KG, Beschluss vom 15.04.2014 - 27 U 152/13
1. Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substantiiert dazulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist.
2. Hat es der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2017, 1469

KG, Beschluss vom 11.02.2014 - 27 U 152/13
1. Macht der Auftragnehmer nach Kündigung des Bauvertrags seine Schlussrechnungsforderung geltend und legt er Aufmaßblätter über zumindest teilweise erbrachte Leistungen vor, ist es Sache des Auftraggebers substanziiert darzulegen, weshalb das Aufmaß unrichtig ist.
2. Hat es der Auftraggeber versäumt, ein eigenes Aufmaß durch seinen Bauleiter/Architekten oder durch die nachfolgenden Firmen erstellen zu lassen, und kann nachträglich auch kein Aufmaß mehr erstellt werden, geht diese Obliegenheitsverletzung zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2017, 1497

KG, Beschluss vom 23.02.2017 - 21 U 126/162
Die folgende Vertragsstrafenregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und ist daher in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
"Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme."
Die Regelung stellt nicht sicher, dass der Tagessatz der Vertragsstrafe nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet.*)

IBRRS 2017, 1478

OLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
IBRRS 2017, 1448

OLG München, Beschluss vom 24.05.2016 - 28 U 882/16 Bau
1. Weist die Leistung eines Nachunternehmers Mängel auf, besteht der Schaden des Hauptunternehmers darin, dass er Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt ist.
2. Vergleichen sich Auftraggeber und Hauptunternehmer über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und umfasst dieser Vergleich auch die Mängel der Nachunternehmerleistung, fehlt es nur dann an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden, wenn der Hauptunternehmer durch den Vergleichsabschluss in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen hat (hier verneint).
3. Die sog. Quasiunterbrechung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B benachteiligt den (Nach-)Unternehmer auch dann nicht unangemessen, wenn die Gewährleistungsfrist für Mängel auf fünf Jahre und drei Monate verlängert wird.

IBRRS 2017, 1447

OLG München, Beschluss vom 16.06.2016 - 28 U 882/16 Bau
1. Weist die Leistung eines Nachunternehmers Mängel auf, besteht der Schaden des Hauptunternehmers darin, dass er Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt ist.
2. Vergleichen sich Auftraggeber und Hauptunternehmer über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und umfasst dieser Vergleich auch die Mängel der Nachunternehmerleistung, fehlt es nur dann an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden, wenn der Hauptunternehmer durch den Vergleichsabschluss in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen hat (hier verneint).
3. Die sog. Quasiunterbrechung in § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B benachteiligt den (Nach-)Unternehmer auch dann nicht unangemessen, wenn die Gewährleistungsfrist für Mängel auf fünf Jahre und drei Monate verlängert wird.

IBRRS 2017, 1477

OLG München, Beschluss vom 22.04.2016 - 27 U 4582/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1476

OLG München, Beschluss vom 09.03.2016 - 27 U 4582/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 1380

OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 27 U 4301/13
1. Der Schadenersatzanspruch wegen Baumängeln wird auf den Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwerts begrenzt, wenn die Mängelbeseitigung unverhältnismäßige Kosten verursacht.
2. Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Werkleistung ein ganz erheblicher und damit vergleichsweise unangemessener Aufwand des Unternehmers gegenübersteht.
3. Belaufen sich die Nachbesserungskosten zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Wärmeschutzes auf über 80.000 Euro und die durch den Mangel verursachten erhöhten Energiekosten auf 172 Euro jährlich, ist die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten.

IBRRS 2017, 1346

KG, Urteil vom 20.09.2016 - 21 U 67/15
1. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Bauleistungen an verschiedenen Bauvorhaben beauftragt, kann er dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln nur aus dem jeweiligen - gegenseitigen - Vertrag entgegenhalten.
2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten setzt voraus, dass er den Auftragnehmer zuvor erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat.

IBRRS 2017, 1404

OLG Rostock, Urteil vom 14.03.2017 - 4 U 69/12
1. Hält der spätere Auftragnehmer im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung seine Leistung (hier: eine mobile Stahlgleitwand) in Erwartung des Zuschlags vor und kann er diese nicht anderweitig einsetzen, steht ihm ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.
2. Die Berechnung der Entschädigung kann auf kalkulatorischer Grundlage erfolgen und umfasst auch Allgemeine Geschäftskosten.
3. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 642 BGB tritt neben den Vergütungsanspruch des Auftragnehmer und ist nicht mit diesem zu verrechnen.

IBRRS 2017, 1343

OLG München, Beschluss vom 22.06.2016 - 27 U 4582/15 Bau
1. Eine als regen- und wasserdichte Schallschutzkonstruktion errichtete Mauer erfüllt ihre Funktion nicht und ist mangelhaft, wenn verwendeten Abdeckplatten eine unzureichende Gefügedichtigkeit aufweisen und es dadurch zu einer Sockeldurchfeuchtung kommt.
2. Kann die Materialauswahl nach dem Leistungsverzeichnis "nach Wahl des Bieters" erfolgen, liegen weder verbindliche Planungsvorgaben noch konkrete Anweisungen von Sonderfachleuten des Auftraggebers vor, die zu einem Planungsmitverschulden führen könnten.

IBRRS 2017, 1332

OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 263/13 Bau
1. Sind Putzrisse auf eine handwerklich unsaubere Ausführung der Mauerwerkswände zurückzuführen, ist die Leistung des Maurerunternehmens mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die überwiegende Ursache für die Risse in der unzureichende Wartezeit zwischen Unter- und Oberputz und der großen Härte des Putzes liegt.
2. Hat der Nachfolgeunternehmer (hier: der Verputzer) wegen Mängeln am Mauerwerk Bedenken angemeldet und besteht der Auftraggeber gleichwohl auf die Erstellung des Außenputzes, ist die Haftung des Maurerunternehmens für Putzrisse (hier: auf 20%) begrenzt.

IBRRS 2017, 1319

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2017 - 17 U 111/16
1. Soll der Auftragnehmer "möglichst" vor Ausführung von Änderungs- oder Zusatzleistungen ein Nachtragsangebot vorlegen, hat er auch dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er vor Ausführung kein derartiges Angebot vorgelegt hat.
2. Tatbestandlich setzt § 648a Abs. 1 BGB einen Bauwerkvertrag, ggf. auch einen "Zusatzauftrag", sowie eine "vereinbarte Vergütung" voraus. Diese vertraglichen Grundlagen, zu denen auch der konkret geschuldete Leistungsumfang zählt, müssen im Rahmen von § 648a BGB geklärt sein.
3. Da zu Beginn und auch während der Ausführung der Werkarbeiten regelmäßig noch nicht exakt abgeschätzt werden kann, in welchem genauen Umfang tatsächlich Massen, Stunden etc. zur Erfüllung der Werkleistung anfallen werden, ist für den Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB im Sicherungsinteresse des Werkunternehmers ausreichend, dass dieser zu dem tatsächlichen Aufwand, der erforderlich ist, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erfüllen, schlüssig vorträgt, ohne die erforderlichen Massen, Stunden etc. auch beweisen zu müssen.
4. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, besteht.
5. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Sowohl für eine stattgebende Entscheidung zu § 648a BGB als auch für einen Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß § 631 BGB müssen die zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Grundlagen, der Abschluss eines Werkvertrages, die vertraglich geschuldeten Werkleistungen sowie auch die "vereinbarte Vergütung" zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale droht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
IBRRS 2017, 1305

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16
Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.*)

IBRRS 2017, 1228

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2016 - 22 U 148/15
1. Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweise durchgeführter Selbst-/Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistungen unmöglich geworden ist), entfällt insoweit eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines Abrechnungsverhältnis.*)
2. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber im Hinblick auf weitergehende Mängelrügen, zu denen er noch keine Drittarbeiten veranlasst hat, den insoweit zulässigen prozessualen Weg eingeschlagen hat, in erster Linie ein Leistungsverweigerungsrecht (wegen der nach seiner Ansicht insoweit zu Recht verweigerten Abnahme) und nur hilfsweise einen Vorschussanspruch (im Wege der Hilfsaufrechnung) geltend zu machen.*)
3. Daran ändert auch grundsätzlich der inzwischen längere Zeitablauf nichts; vielmehr ist es dann Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Werklohnes dadurch zu schaffen, dass er die Mängel beseitigt.*)
4. Wird ein Hinweis - wie hier - erst in einem Termin gegeben und kann eine sofortige Äußerung nach den gegebenen Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden bzw. bei nachträglichem Vorbringen ist das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das Gericht muss - mangels Einverständnis beider Parteien mit einem schriftlichen Verfahren - vielmehr vertagen und auch das Unterlassen eines Antrags auf Gewährung einer Erklärungsfrist (i.S.v. § 139 Abs. 5 ZPO) berechtigt das Gericht nicht, von einer Vertagung (bzw. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung) abzusehen.*)
5. § 321 ZPO erfasst nur ein versehentliches Übergehen eines Anspruchs bzw. einer insoweit wegen § 322 Abs. 2 ZPO gleichgestellten Hilfsaufrechnung.*)
6. Eine beklagte Partei ist auch bei versehentlichen Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen durch das erstinstanzliche Gericht nicht darauf beschränkt bzw. darauf zu verweisen, fristgerecht eine Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO zu beantragen, wenn sich das versehentliche Übergehen von drei Hilfsaufrechnungsforderungen zugleich als erstinstanzlicher Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellt und die Aufhebung des angefochtenen (versehentlich unvollständigen) Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz rechtfertigt.*)

IBRRS 2017, 1229

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2016 - 22 U 68/16
1. Ein Anspruch auf Werklohn bzw. Vergütung kann auch ohne Abnahme fällig sein, wenn der Auftraggeber grundlos und endgültig zur Fertigstellung der Werkleistung erforderliche Mitwirkungshandlungen verweigert oder sich sonst grob treuwidrig verhält.*)
2. Im privaten Baurecht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Privatgutachters bzw. der Frage, ob sich der Auftraggeber durch etwaig vertragswidrige Leistungen des Auftragnehmers dazu "herausgefordert" fühlen durfte im Rahmen von §§ 280 ff. BGB zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen bzw. Mangelsymptomen beschränken darf, wodurch - im Umkehrschluss - für den Auftragnehmer nicht ohne weiteres die Notwendigkeit besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die Feststellung von Mängelursachen zu betreiben.*)
3. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass im Regelfall dem Auftragnehmer selbst und damit eigenverantwortlich die Beurteilung und Entscheidung über Art und Umfang etwaig notwendiger Vertragserfüllungsmaßnahmen bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen obliegt, weshalb für den Auftraggeber - ebenfalls im Umkehrschluss - nicht ohne weiteres Veranlassung besteht, selbst durch Einschaltung eines Privatgutachters bereits die dem Auftragnehmer obliegenden Feststellungen zu Art und Umfang etwaig notwendiger Nacherfüllungsmaßnahmen zu veranlassen.*)
4. Es kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, dass die Auftragnehmerin ein nicht vollständiges bzw. nicht mangelfreies Werk als vollständig bzw. mangelfrei hergestellt dargestellt und eine nicht fällige Schlussrechnung gestellt hat.*)
5. Die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch aus dem erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschluss aus demselben Verfahren ist nicht statthaft. Dies verbietet sich abgesehen von praktischen Bedenken vor allem schon deshalb, weil eine derartige Aufrechnung zu unhaltbaren Konsequenzen für die noch zu treffende Kostenentscheidung führen würde. Ließe man nämlich die Aufrechnung durchgreifen, müsste der Aufrechnende zu weniger als an sich geschuldet verurteilt werden, was sich wiederum bei der vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung zu seinen Gunsten auswirken würde.*)
6. Wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO von dem obsiegenden Teil zu tragen.*)

IBRRS 2017, 1226

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 164/15
1. Die konkrete Mängelbeseitigungsmethode ist im Vorschussprozess grundsätzlich bereits festzulegen. Wenn indes die richtige Sanierungsart bzw. der notwendige Sanierungsumfang im Voraus nicht zu bestimmen ist, dürfen mit der Vorschussklage nur die Mindestkosten zuerkannt werden. Der ungeklärte Rest ist dem Feststellungsantrag bzw. dem Abrechnungsverfahren (mit einer dortigen eventuellen Nachforderung) vorzubehalten.*)
2. Eine Mitverantwortung des Auftraggebers einer Werkleistung kann auch dann gegeben sein, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf eine solche vertragswidrig vollständig unterlassene Planung zurückzuführen ist.*)
3. Voraussetzung eines diesbezüglichen Mitverschuldens des Auftraggebers ist indes immer, dass diesen eine Planungsverantwortung trifft. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Übernimmt indes ein Werkunternehmer vertraglich die Ausführung von Werkleistungen in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Ausführungsplanung zur Verfügung stellt, so kann er sich nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Ausführungsplanung berufen.*)
4. Die Beurteilung solcher Fälle ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Arbeiten, von den Fachkenntnissen des Bauherrn selbst und der Kenntnis des Werkunternehmens - auch zur Bedeutung einer fehlenden Planung.*)
5. Im Rahmen der Bemessung der Kostenentscheidung für ein selbständiges Beweisverfahren ist zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren Deckungsgleichheit besteht und auch der Rechtsgedanke des § 96 ZPO ist angemessen zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2017, 1144

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16
1. Bereits im Vorschussverfahren ist eine zwischen den Parteien streitige Mangelbeseitigungsmethode (hier: Notwendigkeit eines Gerüsts) vom Gericht zu klären und mit Bindungswirkung für das Abrechnungsverfahren festzustellen.*)
2. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, wenn der Besteller sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Auftragnehmer kann gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers die Aufrechnung mit seinem Restwerklohnanspruch erklären. Dies gilt trotz der Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.*)
3. Die Tragweite einer Hemmung der Verjährung richtet sich nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinung im Sinne der Symptomtheorie sind.*)
4. Eine Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Ein den Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten (d. h. auch die den geforderten bzw. gezahlten Vorschuss übersteigenden Ersatzvornahmekosten) zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aus anderen Gründen als der fehlenden bzw. unzureichenden Gewissheit über die Mängelbeseitigungskosten die Klage beschränkt, z. B. wenn er den Auftragnehmer nur für verpflichtet hält, (etwa wegen eines Mitverschuldens o.ä.) eine Quote der Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zu zahlen.*)
5. Auch neben einer bezifferten Kostenvorschussklage ist ein Feststellungsantrag zulässig, der die Verjährung ebenfalls hemmt.*)
6. Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d. h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden. Der Auftraggeber muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.*)
7. Dem Auftragnehmer obliegt - abhängig von Art und Umfang der Substanziierung der Vorschussforderung durch den Auftraggeber - ein substanziiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung.*)

IBRRS 2017, 1118

LG Trier, Urteil vom 20.05.2016 - 1 S 205/14
1. Eine Holztreppe, die vom "Regelwerk Holztreppenbau" abweicht, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Parteien dieses Regelwerk nicht ausdrücklich vereinbart haben. Denn ein Unternehmer ist zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs verpflichtet.
2. Eine Treppe ist keine bewegliche Sache, sondern ein Bauwerk. Ansprüche aufgrund von Baumängeln verjähren deshalb in fünf Jahren ab Abnahme.

IBRRS 2017, 1107

LG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013 - 328 O 55/12
Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.

IBRRS 2017, 1096

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 60/16
1. Ein Werkvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass der Unternehmer als Leistungssoll nur eine bestimmte Ausführungsart (hier: Abdichtung mittels Injektionsverfahrens), als werkvertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers schuldet.*)
2. Auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und ggf. zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - für den Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.*)
3. Wenn die Werkvertragsparteien die Trockenlegung eines Kellers ohne jedwede Einschränkung vertraglich vereinbart haben, sind Maßstab für den zu erzielenden Trocknungsgrad weder "Kellerverhältnisse" noch eine "adäquate Kellernutzung", sondern der Auftraggeber darf nach dem im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelten Inhalt des Werkvertrages erwarten, dass die Wände nach Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen vollständig trocken sind.*)
4. Selbst wenn eine beschränkte Abdichtungswirkung der Werkleistungen zu verzeichnen sein sollte, sind Werkleistungen vollständig ohne Wert, wenn der geschuldete dauerhafte und zuverlässige Abdichtungserfolg nicht eingetreten ist und der Keller weiterhin feucht ist.*)

IBRRS 2017, 0953

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016 - 22 U 54/16
1. Mit "oder" bzw. "und/oder" verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung des vertraglichen Fertigstellungstermins ("generell nutzungsfähig erstellt" oder "nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen" und/oder "wenn das Haus bezogen werden kann" und/oder "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO-NW durchgeführt werden kann.") sind in AGB - nach dem insoweit maßgeblichen objektiven laienhaften Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Bauherrn bereits für sich weder hinreichend klar noch hinreichend verständlich, wobei Auslegungszweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.*)
2. Die unzureichende Klarheit bzw. Verständlichkeit dieser AGB gilt erst recht, wenn umfangreiche Eigenleistungen vereinbart worden sind, die nach dem Bauzeitenplan nicht erst nach den vertraglichen Werkleistungen der Werkunternehmerin erbracht werden, sondern darin eingebettet werden sollten.*)
3. Auch wenn die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überspannt werden dürfen und der AGB-Verwender nicht gleichsam zu einem Kommentar bzw. einer Belehrung verpflichtet ist, so dass er aus der Gesetzessprache unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich übernehmen darf, ist die Formulierung "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO NW durchgeführt werden kann" als Bezeichnung einer vertragsgemäßen Fertigstellung unzureichend transparent.*)
4. Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.*)
5. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.*)
6. Beruht die Verzögerung von weiteren Eigenleistungen bzw. Mitwirkungshandlungen des Bauherrn auf einem eigenständigen Willensentschluss des Bauherrn Klägerin, wird dadurch der Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang unterbrochen, wenn der Bauherr nicht vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass er hierzu durch (ggf. welche konkreten) Handlungen bzw. Unterlassungen des Werkunternehmers veranlasst bzw. herausgefordert worden ist.*)

IBRRS 2017, 0952

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - 22 U 54/16
1. Mit "oder" bzw. "und/oder" verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung des vertraglichen Fertigstellungstermins ("generell nutzungsfähig erstellt" oder "nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen" und/oder "wenn das Haus bezogen werden kann" und/oder "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO-NW durchgeführt werden kann.") sind in AGB - nach dem insoweit maßgeblichen objektiven laienhaften Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Bauherrn bereits für sich weder hinreichend klar noch hinreichend verständlich, wobei Auslegungszweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.*)
2. Die unzureichende Klarheit bzw. Verständlichkeit dieser AGB gilt erst recht, wenn umfangreiche Eigenleistungen vereinbart worden sind, die nach dem Bauzeitenplan nicht erst nach den vertraglichen Werkleistungen der Werkunternehmerin erbracht werden, sondern darin eingebettet werden sollten.*)
3. Auch wenn die Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überspannt werden dürfen und der AGB-Verwender nicht gleichsam zu einem Kommentar bzw. einer Belehrung verpflichtet ist, so dass er aus der Gesetzessprache unbestimmte Rechtsbegriffe grundsätzlich übernehmen darf, ist die Formulierung "wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO NW durchgeführt werden kann" als Bezeichnung einer vertragsgemäßen Fertigstellung unzureichend transparent.*)
4. Enthält ein Bauvertrag keine bestimmte oder bestimmbare (bzw. eine unwirksame) Frist, ist § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen.*)
5. Für einen Verzug mit der Leistung des Werkunternehmers müssen über die vorstehende Fälligkeit der Leistung hinausgehend jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.*)
6. Beruht die Verzögerung von weiteren Eigenleistungen bzw. Mitwirkungshandlungen des Bauherrn auf einem eigenständigen Willensentschluss des Bauherrn, wird dadurch der Kausal- bzw. Zurechnungszusammenhang unterbrochen, wenn der Bauherr nicht vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass er hierzu durch (ggf. welche konkreten) Handlungen bzw. Unterlassungen des Werkunternehmers veranlasst bzw. herausgefordert worden ist.*)
IBRRS 2017, 0812

LG Hannover, Urteil vom 16.02.2017 - 21 O 19/16
1. Das Witterungsrisiko in Gestalt von "normalen" Wetterbedingungen, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet werden musste, und die damit einhergehenden Kosten für später nachgeholte Arbeiten hat der Auftragnehmer zu tragen.
2. Es mag Konstellationen geben, in denen bei besonders kurzen Ausführungsfristen das Witterungsrisiko nicht den Auftragnehmer trifft, sondern den Auftraggeber. Das kann aber nur in solchen (Ausnahme-)Fällen gelten, in denen die Größe des Zeitfensters und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es eine unbillige Belastung des Auftragnehmers darstellen würde, ihn das Witterungsrisiko tragen zu lassen (hier verneint).

IBRRS 2017, 0950

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2016 - 22 U 51/16
1. Ob eine Abgeltungsklausel, nach der sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten bzw. erledigt sind, ohne ausdrückliche diesbezügliche Formulierung auch im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche erfasst, folgt aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.*)
2. Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt.*)
3. Die Tatsache, dass bestimmte Werkleistungen durch Drittunternehmen von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden sind, spricht im Umkehrschluss deutlich dafür, dass alle übrigen Gewährleistungsansprüche von der Ausschluss-/Abgeltungswirkung erfasst sein sollten.*)
4. Als Auslegungskriterium gilt dabei auch, ob der Auftraggeber das Objekt zuvor eingehend auf Mangelsymptome bzw. -ursachen geprüft hatte bzw. fachmännisch hatte prüfen lassen und ob der Vergleichstext von einem Parteivertreter schriftlich entworfen worden ist und das Zustandekommen dieses außergerichtlichen Vergleichs dann erst nach weiteren außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen beider Parteivertreter vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.*)
5. Eine Partei kann der Erstreckung der Abgeltungsklausel auf im Vergleichszeitpunkt unbekannte Ansprüche auch nicht mit Erfolg durch eine Anfechtung wegen Irrtums über die Existenz sonstiger Ansprüche gemäß § 119 BGB entgegentreten, wenn ein diesbezüglicher eigener Irrtum der Partei über die Rechtsfolgen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel vermeidbar war bzw. ein diesbezüglicher Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zurechenbar ist; ein diesbezüglicher Motivirrtum ist unbeachtlich.*)
6. § 779 BGB erfasst als Sonderfall zur § 313 BGB nicht solche Sachverhalte, die vor dem Vergleich als streitig bzw. ungewiss angesehen wurden und - im Rahmen der Wirkungen der Abgeltungs-/Erledigungsklausel - Gegenstand der Streitbeilegung waren.*)

IBRRS 2017, 0989

BGH, Beschluss vom 01.03.2017 - VII ZR 185/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2017, 0957

OLG München, Urteil vom 18.03.2014 - 9 U 2103/13 Bau
1. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.
2. In der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten kann auch lediglich das Bemühen um Vermeidung einer Streiteskalation liegen und gerade nicht die konkludente Erklärung, dem Auftraggeber stünden die behaupteten Mängelrechte zu.

IBRRS 2017, 0936

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2016 - 22 U 165/15
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen. Im Einzelfall kann indes zugunsten des Auftraggebers zu berücksichtigen sein, ob der Bezug des Bauwerks bzw. der Beginn der Nutzung der Werkleistung seitens des Auftraggebers unter dem Zwang der Verhältnisse (etwa der Räumungspflicht bisheriger Räume, vertraglicher Verpflichtungen, Schadensminderungspflichten des Auftraggebers etc.) erfolgt.*)
2. Die vom BGH (IBR 2013, 749) angenommene Prüfungsfrist von "nicht mehr als 6 Monaten" betraf den Sonderfall einer Architektenleistung im Rahmen der Sanierung bzw. des Umbaus einer denkmalgeschützten Villa.*)
3. Im Hinblick auf die Differenzierung zwischen der "unmittelbaren" Werkleistung (des Fachunternehmens) und der "mittelbaren" Werkleistung des Architekten, eine mangelfreie "unmittelbare" Werkleistung (des Fachunternehmens) zu bewirken, sind im Regelfall die jeweiligen Zeitpunkte, zu dem (mangels ausdrücklicher bzw. förmlicher Abnahme) eine konkludente Abnahme der Fachunternehmerleistung und der Architektenleistung anzunehmen ist, nicht identisch. Dies gilt erst recht bei Übertragung der Vollarchitektur (d.h. einschließlich der Leistungsphase 9), da die Rechnungsprüfung, die Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der ("unmittelbaren") Werkleistung des Fachunternehmens festgestellten Mängel und die Kostenkontrolle einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen kann und das Architektenwerk erst dann vollendet ist.*)
4. Auf eine werkvertragliche Mängelrüge als sog. geschäftsähnliche Handlung sind regelmäßig die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar.*)
5. Auch eine Erklärung bzw. ein (Erklärungs-)Verhalten eines Dritten (wie hier der Objekteigentümerin) genügt regelmäßig nur dann als Abnahme, wenn die entsprechenden rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.*)
6. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss der Auftraggeber nach einer - wie hier - durch rügelose Ingebrauchnahme und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Bewertungsfrist erfolgten (konkludenten) Abnahme darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist.*)

IBRRS 2017, 0965

AG Gengenbach, Urteil vom 20.12.2016 - 1 C 71/15
1. Beim Werkvertrag können im Falle des Vorliegens wesentlicher Mängel keine Abschlagszahlungen vom Besteller beansprucht werden.*)
2. Eine Abschlagszahlung kommt dennoch für eine werthaltige, abtrennbare Teilleistung in Betracht, die vertragsgemäß erbracht wurde.*)
3. Bei Abrechnungsreife ist die Klage im Wege der Klageänderung auf die Schlussrechnung zu stützen.*)
