Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 2845OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau
Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
VolltextIBRRS 2016, 2719
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2013 - 8 U 54/12
Der Auftragnehmer hat vollumfänglich darzulegen und zu beweisen, dass ausgeführte Leistungen, für die er eine zusätzliche Vergütung verlangt, nicht bereits vom vertraglich vereinbarten Leistungssoll umfasst und mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind.
VolltextIBRRS 2016, 1250
LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/16
1. Der Vertrag über Lieferung und Herstellen von Lockerwänden ist ein Werklieferungsvertrag.
2. Die Einordnung als Werklieferungsvertrag wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Parteien in weiten Teilen werkvertragliche Regelungen zum Vertragsinhalt gemacht haben, insbesondere die VOB/B.
VolltextIBRRS 2016, 3062
OLG München, Urteil vom 20.08.2013 - 9 U 794/12 Bau
1. Wird die Leistung (hier: Parkettverlegearbeiten) nicht termingerecht und mangelfrei hergestellt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
2. Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schäden für den Fall verspätet erzielter Bezugsfertigkeit hin, muss dem Auftragnehmer klar sein, dass erhebliche Folgeschäden drohen können. Verhindern Mängel die Bezugsfertigkeit einer Wohnung, ist regelmäßig mit erheblichen Schäden, die ein Vielfaches des Werklohns betragen können, zu rechnen.
VolltextIBRRS 2016, 2949
OLG München, Urteil vom 28.07.2015 - 28 U 3070/13 Bau
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit (1) von der vereinbarten oder (2) von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit abweicht oder wenn sich (3) die Ist-Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn (4) die Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Haben Erwerber und Bauträger vereinbart, dass ein Bestandsgebäude komplett nach "neuestem Standard der Technik" ausgebaut wird, soll das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme den derzeit geltenden (und nicht nach den ursprünglich bei Erstellung des Bestandsgebäudes geltenden) anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Erwerbers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand des Bauträgers unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. In der Regel rechtfertigen Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik keine Mangelbeseitigungsverweigerungen wegen Unverhältnismäßigkeit.
4. Mängel im Abdichtungssystem eines Gebäudes begründen die Gefahr von erheblichen und mit einer Vielzahl von Nachteilen verbundenen Wasser- und Feuchtigkeitsschäden. Das objektive Interesse des Erwerbers, ein ordnungsgemäß abgedichtetes Gebäude zu erhalten, ist daher nicht als gering zu bewerten.
IBRRS 2016, 2924
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2013 - 14 U 30/13
1. Rechnet ein Generalunternehmer von seinem Nachunternehmer ohne Auftrag erbrachte Leistungen ungekürzt gegenüber dem Bauherrn ab, liegt darin die Bestätigung, dass die Leistungen notwendig i.S. des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunternehmers entsprachen.
2. Hakt der Generalunternehmer die abgerechneten Einheitspreise nicht nur ab, sondern nimmt er auch teilweise Massenänderungen vor, spricht dies dafür, dass die (Schluss-)Rechnung des Nachunternehmers prüfbar war. Gleiches gilt, wenn der Generalunternehmer die Leistungen des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn abgerechnet hat.
IBRRS 2016, 2923
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2013 - 14 U 30/13
1. Rechnet ein Generalunternehmer von seinem Nachunternehmer ohne Auftrag erbrachte Leistungen ungekürzt gegenüber dem Bauherrn ab, liegt darin die Bestätigung, dass die Leistungen notwendig i.S. des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunternehmers entsprachen.
2. Hakt der Generalunternehmer die abgerechneten Einheitspreise nicht nur ab, sondern nimmt er auch teilweise Massenänderungen vor, spricht dies dafür, dass die (Schluss-)Rechnung des Nachunternehmers prüfbar war. Gleiches gilt, wenn der Generalunternehmer die Leistungen des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn abgerechnet hat.
VolltextIBRRS 2016, 2944
OLG Dresden, Urteil vom 08.10.2013 - 14 U 997/09
1. Vertragspartner müssen sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.
2. Wird ein Absperrschieber an der Zuleitung zu einem Faulkeller geöffnet und nicht wieder verschlossen, muss sich vergewissert werden, wohin das nun ständig anliegende Wasser fließt.
3. Werden Entwässerungspumpen stromlos gesetzt, sind Maßnahmen gegen die Gefahren zu treffen, die aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit der Pumpen drohen. Außerdem ist der Auftraggeber entsprechend zu informieren.
VolltextIBRRS 2016, 2836
OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2016 - 12 U 67/15
1. Eine Leistung ist im Vertrag nicht nur dann vorgesehen i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt ist. Auch nicht ausdrücklich genannte, bei der Ausführung der vertraglichen Leistung jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik selbstverständliche Arbeiten gehören dazu.
2. Die Art und Weise (das "Wie") der Bauausführung legt grundsätzlich der Auftragnehmer fest. Zwischen verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten kann der Auftragnehmer deshalb frei wählen.
3. Unter einer Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) werden nicht nur rein planerische Änderungen, sondern auch Änderungen der Leistungsinhalte verstanden. Darunter fallen solche Maßnahmen, die sich auf die Art und Weise der Durchführung der vertraglich vereinbarten Bauleistung beziehen.
4. Liegt eine vom Auftraggeber angeordnete Änderung des Bauentwurfs vor, ist ein neuer Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch klageweise geltend machen. Dazu gehört die Darlegung der Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung des Bauentwurfs ergeben.
5. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB-Vertrag auf einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Es ist die Frage zu stellen, wie der Auftragnehmer die Kosten kalkuliert hätte, wenn er bereits bei seinem Angebot von ihnen gewusst hätte.
IBRRS 2016, 2931
OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 27 U 520/15 Bau
1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werks. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.
2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.
3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.
4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.
6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.
IBRRS 2016, 2930
OLG München, Beschluss vom 15.06.2015 - 27 U 520/15 Bau
1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.
2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.
3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.
4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige jährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.
6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2016, 2929
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2015 - 8 U 123/13
1. Ein Bauvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Bauvertrag mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet.
2. Eine rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen.
3. Sind Bau- und Grundstückskaufvertrag wechselseitig nicht voneinander abhängig, kommt eine Ausdehnung des Formerfordernisses des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bauvertrag nur in Betracht, wenn das Grundstücksgeschäft vom Bauvertrag abhängt.
VolltextIBRRS 2016, 2928
KG, Urteil vom 31.07.2013 - 21 U 138/12
1. Treten an Isolierglasfensterscheiben wurmfraßähnliche Ablösungen zwischen den Gießharzscheiben - die als mäandernde Lufteinschlüsse sichtbar sind und sich ausweiten (sog. Delaminationen) - auf, sind die Fenster mangelhaft.
2. Mangelhaft sind dabei auch die Fenster, die bislang nicht von der Delamination betroffenen sind. Dass sich der Mangel an den weiteren Scheiben noch nicht gezeigt hat, ist unerheblich.
VolltextIBRRS 2016, 2927
OLG Dresden, Urteil vom 26.11.2013 - 9 U 1464/11
1. Schlägt der Auftragnehmer anstelle der geplanten eine abweichende Ausführung vor und nimmt der Auftraggeber in Kenntnis dessen die Leistung so ab, wie sie ausgeführt wurde, ohne den Mangel der Ausführungsabweichung konkret geltend zu machen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.
2. Unterschreitet die Ausführung (hier: eines Aufsparrendämmsystem) die sich in der einschlägigen bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschriebene Mindestverankerungslänge und kann deshalb der erforderliche statische Nachweis für die Konstruktion nicht erbracht werden, ist die Leistung mangelhaft.
VolltextIBRRS 2016, 2916
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 19/14
1. Sehen sowohl das Angebot des Auftragnehmers als auch der schriftliche Vertrag eine Abrechnung nach Aufmaß vor, obliegt es dem Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, wann und mit wem abweichend vom Vertrag ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
2. Kommt es ohne Anordnungen des Auftraggebers zu Mehrmengen in einzelnen Positionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses, setzt der Anspruch auf Vergütung dieser Mehrmengen nicht voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Anspruch vor Ausführung der Leistung angekündigt hat.
VolltextIBRRS 2016, 2902
OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 - 7 U 168/15
1. Gegenüber einer im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung ist grundsätzlich eine Aufrechnung unzulässig. Das gilt aber nicht, soweit es sich um rechtskräftig festgesetzte andere Kostenerstattungsansprüche oder unstreitige Gegenforderungen handelt. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Berücksichtigung der Aufrechnung nicht möglich; der Rechtspfleger ist nicht befugt, mit der Folge des § 322 Abs. 2 ZPO über eine streitige Gegenforderung zu entscheiden.*)
2. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO hindert nicht die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO mit einem Anspruch, der vor Erlass des Beschlusses bereits bestanden hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 2841
LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016 - 4 O 283/15
1. Die erstmalige Erteilung einer objektiv prüfbaren Schlussrechnung ist maßgeblich für den Beginn der Prüfungsfrist und die Fälligkeit. Einwendungen und Änderungswünsche des Auftraggebers, auch wenn der Auftragnehmer diesen durch Erstellung einer neuen Rechnung nachkommt, lassen die einmal eingetretene Fälligkeit und den Verjährungsbeginn unberührt.
2. Der Anwendungsbereich des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist bei Verträgen mit juristischen Personen des Privatrechts, auch wenn diese vergaberechtlich öffentliche Auftraggeber sein sollten, nicht eröffnet. Ein unzulässiger Antrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B hemmt die Verjährung nicht.
VolltextIBRRS 2016, 2851
OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015 - 10 U 558/14
1. Der Auftragnehmer ist auch nach Abnahme seines Werks verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Diese Verpflichtung wird erfüllt, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass die verlegten Heizschläuche noch mit Wasser gefüllt sind und dass in naher Zukunft Frost zu erwarten ist.
2. Verteilt der Auftraggeber zunächst einheitlich ausgeschriebene Heizungsarbeiten willkürlich auf zwei verschiedene Handwerksfirmen, muss er deren Arbeiten (zeitlich) koordinieren. Anderenfalls ist er allein dafür verantwortlich, wenn sich die Baustelle zu Beginn der zu erwartenden Frostperiode in einem unfertigen und ungeschützten Zustand befindet.
3. Der bauüberwachende Architekt haftet nicht für einen Frostschaden im Bereich einer sich im Aufbau befindlichen Fußbodenheizung, wenn der Auftraggeber über die bei Frosteintritt bestehende Gefahr informiert war und der Architekt keine Maßnahme hätte treffen können, die über eine Warnung hinausgegangen wäre.
VolltextIBRRS 2016, 2568
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 - 21 U 2/16
1. Die von einer zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unterzeichneten Stundenlohnzettel bestätigen regelmäßig lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistung.
2. Auch der Prüfvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung bestätigt in der Regel nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung.
VolltextIBRRS 2016, 2578
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 79/16
1. Die Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich" ist dahin ergänzend auszulegen, dass die Preisanpassungsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen wird.
2. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB stand, da sie nicht dahingehend auszulegen ist, dass mit ihr weitergehende Ansprüche auf Preisanpassung gem. § 313 BGB bzw. Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind.
VolltextIBRRS 2016, 2782
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2013 - 8 U 32/11
1. Die im Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird überlagert von seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.
2. Eine raumlufttechnische Anlage für ein Fitnessstudio, mit der die erforderliche Luftqualität nicht sichergestellt werden kann, ist mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob lediglich ein sechsfacher Luftwechsel vereinbart war.
3. Beruht die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks auf Mängeln der vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten erstellten Planung, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt.
VolltextIBRRS 2016, 2772
AG Duisburg, Urteil vom 20.04.2016 - 33 C 4187/15
1. Eine Bedarfsposition zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftrag nur unter Vorbehalt bzw. einer aufschiebenden Bedingung erteilt wird. Die tatsächliche Beauftragung hängt von dem späteren Entschluss des Auftraggebers ab, ob er die entsprechende Position zusätzlich in Auftrag gibt.
2. Wird im Abnahmeprotokoll ausgeführt, dass bestimmte Arbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht ausgeführt wurden und gesondert abgenommen werden, liegt darin keine Beauftragung der unter einer Bedarfsposition erfassten Arbeiten.
VolltextIBRRS 2016, 2771
LG Bonn, Urteil vom 28.09.2016 - 1 O 110/14
1. Eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine den Auftragnehmer eindeutig verpflichtende Vertragserklärung des Auftraggebers voraus.
2. Hat der Auftragnehmer eine Veränderung der Transportwege beim Auftraggeber „angefragt“ und dieser die vorgeschlagene alternative Verbringung des Aushubs unter der Bedingung gestattet, dass die Massen zu den vertraglichen Preisen verrechnet werden, liegt keine einseitige Änderungsanordnung des Auftraggebers, sondern eine einvernehmliche Leistungsänderung vor.
3. Ein Auftraggeber, der umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot gemacht hat, das auch die bauzeitbedingt entstehenden Mehrkosten umfasst.
4. Angaben zur statistischen Wahrscheinlichkeit von Niedrigwasserereignissen sind keine verbindlichen Vertragsbestandteile. Denn der Wasserstand eines Flusses ist unmittelbar von den Witterungsbedingungen abhängig. Auf diese Verhältnisse kann keine der Vertragsparteien Einfluss nehmen. Das Risiko einer Unterschreitung des Pegelstandes ist deshalb nicht einseitig vom Auftraggeber zu tragen.
5. Der Auftragnehmer ist ausnahmsweise dazu berechtigt, die Aufnahme oder die Fortführung der Arbeiten zu verweigern, wenn der Auftraggeber endgültig nicht bereit ist, eine zusätzliche Leistung besonders zu vergüten, sofern die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.
VolltextIBRRS 2016, 2758
LG Arnsberg, Urteil vom 18.05.2016 - 1 O 267/14
Selbst wenn das Werk eines Nachunternehmers gravierende Mängel aufweist, kann dessen Werklohn fällig sein, wenn der Bauherr (Besteller des Bauunternehmers) gezahlt hat.
VolltextIBRRS 2016, 3486
BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - IV ZR 147/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2016, 2760
OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2016 - 4 U 196/15
1. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In einem solchen Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber.*)
2. Der Auffassung des KG (Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBR 2007, 415), wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substantiierungsanforderungen aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2759
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 4 U 196/15
1. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In einem solchen Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber.*)
2. Der Auffassung des KG (Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBR 2007, 415), wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substantiierungsanforderungen aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2394
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - 5 U 111/15
Die gemeinsame Beschäftigung bei einem Großprojekt kann zwischen Gesamtschuldnern gegenseitige und bei besonderen Anhaltspunkten für einen konkreten Informationsbedarf des Mitschuldners auch aktive Informationspflichten begründen.
VolltextIBRRS 2016, 2714
OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015 - 5 U 24/15
Der Einheitspreis einer Eventualposition für "Baustelleneinrichtung, Verlängerung" über 13.230 Euro ist sittenwidrig überhöht, wenn er einen Wagnis- und Gewinnanteil in Höhe von 11.750 Euro enthält.
VolltextIBRRS 2016, 2637
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 81/15
1. Fehlen notwendige Bescheinigungen, die Bauakte oder Statistiken, liegen Mängel, keine Minderleistungen vor.
2. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn lediglich zwei statt der vereinbarten vier Türen eingebaut wurden.
3. Ein Zuschlag für Regiekosten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird, was etwa bei dem notwendigen Einsatz eines Architekten anzunehmen ist.
4. Eine Vertragsstrafe ist im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird.
5. Auch gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist.
6. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert ist.
7. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen.
VolltextIBRRS 2016, 2636
OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 1055/15
1. Zur Anwendung der Preisanpassungsregelung des § 2 Abs. 5 VOB/B.*)
2. Lässt sich aus der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Streits der Parteien nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der geschuldeten Vergütung zu bemessen ist (vertragliche Vereinbarung, übliche Vergütung oder § 2 Abs. 5 VOB/B), stellt sich die Begründung als unvollständig dar, weshalb aufgrund der analogen Anwendbarkeit von § 547 ZPO im Berufungsrecht von einem wesentlichen Verfahrensfehler auszugehen ist, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.*)
VolltextIBRRS 2016, 2660
OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2016 - 5 U 458/16
1. Eine als AGB anzusehende Klausel, nach der die (Teil-)Abnahme allein und damit unweigerlich an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstands geknüpft wird, ist unwirksam.*)
2. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.*)
VolltextIBRRS 2016, 2610
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 12 U 26/15
1. Nimmt der Bauherr die Leistung des Hauptauftragnehmers ab, wird die Vergütung des Nachunternehmers fällig.
2. Im BGB-Bauvertrag ist eine prüfbare (Schluss-)Abrechnung keine (weitere) Voraussetzung dafür, dass der Werklohnanspruch des Auftragnehmers fällig wird.
VolltextIBRRS 2016, 2470
KG, Urteil vom 21.01.2014 - 7 U 210/12
Soll der Auftragnehmer bei der Kalkulation "von Firstsenkungen und Ulmenverschiebungen tVerformung = 5 cm" ausgehen, und wird der Mehrbeton über eine gesonderte Position vergütet, "sofern die Differenz = 5 cm beträgt", hat er eine Verformung von bis zu 5 cm in seine Preise einzukalkulieren und erhält nur bei einer Verformung von mehr als 5 cm eine Mehrvergütung.
VolltextIBRRS 2016, 2604
AG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2016 - 3a C 44/16
Auch wenn keine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist, wird die Vergütung des Auftragnehmers fällig, wenn seine Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist und der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist abgenommen hat.
VolltextIBRRS 2016, 2529
KG, Urteil vom 16.04.2014 - 21 U 230/12
1. Bei der Auslegung einer (öffentlichen) Ausschreibung kommt es nicht auf das Verständnis des einzelnen Bieters, sondern darauf an, wie die beteiligten Fachkreise die verwendete Terminologie üblicherweise einheitlich in dem speziellen, fachlichen Sinn verstehen.
2. Angaben im Leistungsverzeichnis sind in Verbindung mit den anderen vertraglichen Unterlagen als sinnvolles Ganzes auszulegen; Ausgangspunkt ist dabei zunächst derjenige Teil der Leistungsbeschreibung, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibt.
3. Wird der Auftragnehmer mit dem lösen, einbauen und verdichten bzw. dem lösen, laden und verwerten von Boden beauftragt, darf ein Auflockerungsfaktor bei der Ermittlung der Massen nur dann berücksichtigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
4. Unrichtige Prüfungsansätze des Auftraggebers führen nicht dazu, dass der Auftragnehmer seinerseits unrichtig abrechnen darf.
VolltextIBRRS 2016, 2550
OLG München, Urteil vom 16.09.2014 - 9 U 4050/12 Bau
1. Auch bei der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs ist eine möglichst genaue Kostenermittlung erforderlich (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2011, 457).
2. Macht der Auftraggeber wegen Baumängeln Schadensersatz geltend, müssen die Kosten der Mangelbeseitigung und sonstige Schäden nicht genau feststehen.
VolltextIBRRS 2016, 2547
OLG München, Beschluss vom 21.08.2016 - 9 U 428/14 Bau
1. Kann der Restwerklohn fordernde Auftragnehmer (hier: aufgrund von Insolvenz) keine werkvertraglichen Leistungen mehr erbringen und wendet der Auftraggeber nicht bzw. mangelhaft erbrachte Leistungen ein, liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Hat sich der Auftraggeber wegen nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen aus einer Bürgschaft befriedigt, muss diese mittels substanziierten Sachvortrags in das Rechenwerk des Abrechnungsverhältnisses eingeordnet. Diesen zu leisten ist Sache des Auftraggebers.
3. Eine von den Bauvertragsparteien gemeinsam erarbeitete Bautenstandsfeststellung kann die Darlegungs- und Beweislast für davon abweichende Sachverhaltsdarstellungen demjenigen auferlegen, der die Abweichung behauptet.
VolltextIBRRS 2016, 2545
OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 U 428/14 Bau
1. Kann der Restwerklohn fordernde Auftragnehmer (hier: aufgrund von Insolvenz) keine werkvertraglichen Leistungen mehr erbringen und wendet der Auftraggeber nicht bzw. mangelhaft erbrachte Leistungen ein, liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Hat sich der Auftraggeber wegen nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen aus einer Bürgschaft befriedigt, muss dies in das Rechenwerk des Abrechnungsverhältnisses eingeordnet werden auf Grund eines substanziierten Sachvortrags. Diesen zu leisten ist Sache des Auftraggebers.
3. Eine von den Bauvertragsparteien gemeinsam erarbeitete Bautenstandsfeststellung kann die Darlegungs- und Beweislast für davon abweichende Sachverhaltsdarstellungen demjenigen auferlegen, der die Abweichung behauptet.
VolltextIBRRS 2016, 3489
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16
1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).
3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.
VolltextIBRRS 2016, 2528
KG, Urteil vom 15.04.2014 - 7 U 57/13
1. Löst sich aufgebrachtes Beschichtungsmaterial ab und wird der darunter liegende Beton nicht mehr geschützt, ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft oder das verwendete Material vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde.
2. Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der "Baustellenbedingungen" zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass die Baustelle die Verarbeitung des vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss er den Auftraggeber darauf hinweisen.
3. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur Verhandlung über den bereits geschlossenen Vertrag das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem die Abänderung des Vertrags zu erkennen, ist er verpflichtet, den Änderungen zu widersprechen, wenn er den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen will.
IBRRS 2016, 2537
BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14
1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)
2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)
VolltextIBRRS 2016, 2460
KG, Urteil vom 09.10.2015 - 21 U 74/14
1. Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.
2. Allein die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mitarbeiter oder Sozius des Insolvenzverwalters berechtigt ihn nicht dazu, für diesen Abtretungserklärungen für die Gemeinschuldnerin abzugeben.
3. Auch eine - nicht näher definierte - Generalvollmacht bevollmächtigt eines Rechtsanwalt nicht zum Abschluss von Abtretungsvereinbarungen für die Gemeinschuldnerin.
VolltextIBRRS 2016, 2473
OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014 - 9 U 1800/13
1. Kann der Auftragnehmer sein Werk (hier: Asphaltarbeiten) auf der Leistung des Vorunternehmers (hier: Unterboden) nicht qualitätsgerecht, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausführen, hat er Bedenken anzumelden.
2. Ist die fehlende Neigung des Unterbodens unschwer mit bloßem Auge und ohne größere Messungen erkennbar, haftet der Auftragnehmer für Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers scheidet in einem solchen Fall aus.
3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.
4. Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der Auftragnehmer bereit und in der Lage ist, vorhandene Mängel seiner Leistung zu beheben. Hat er die Mängelbeseitigung allerdings endgültig verweigert, kann er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB berufen.
IBRRS 2016, 2483
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2014 - 2 U 288/12
ohne
VolltextIBRRS 2016, 2438
OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2013 - 17 U 148/11
1. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Fortsetzung des Vertrags für ihn unzumutbar ist.
2. Das Recht zur Kündigung kann bereits dann bestehen, wenn die schwer wiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist. Denn es kann dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
3. Eine Kündigung kann somit auch erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer schuldhaft begangenen groben Vertragsverletzung des Auftragnehmers außerordentlich, entfällt dessen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil der Leistung.
VolltextIBRRS 2016, 2423
BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 41/14
1. Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.
2. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.
3. Greift der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, nicht an und "wird nachfolgend untersucht, ob und [in] welcher Höhe dies der Fall ist", wird auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht verzichtet.
4. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht.
IBRRS 2016, 2413
KG, Beschluss vom 04.11.2014 - 27 U 49/14
1. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung (hier: zur Lieferung und dem Einbau von Fenstern) und verstreicht diese Frist fruchtlos, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten.
2. Der Vortrag, man habe die VOB/B vereinbart, weshalb ein Rücktritt ausgeschlossen sei, ist bereits in erster Instanz vorzutragen; im Berufungsverfahren ist er - wenn seine Zulassung den Rechtsstreit verzögert - als verspätet zurückzuweisen.
3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus Anlagen für eine Partei günstige Tatsachen herauszusuchen. Diese müssen vielmehr schriftsätzlich vorgetragen werden.
VolltextIBRRS 2016, 2412
KG, Beschluss vom 26.08.2014 - 27 U 49/14
Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistungserbringung (hier: zur Lieferung und dem Einbau von Fenstern) und verstreicht diese Frist fruchtlos, kann der Auftraggeber von dem geschlossenen Bauvertrag zurücktreten.
VolltextIBRRS 2016, 2229
OLG Jena, Urteil vom 01.09.2015 - 5 U 341/14
Die Mängelbeseitigungspflicht umfasst nicht nur Arbeiten, die unmittelbar den Fehler am Werk betreffen, sondern auch Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung dieses Fehlers anfallen, selbst wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.
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