Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 0061
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 117/16
Haben die Parteien eines Werkvertrags vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter bindend.*)

IBRRS 2017, 0003

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2016 - 7 U 91/15
1. Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Baumängeln setzt voraus, dass zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag geschlossen wurde.
2. Erhält der Auftragnehmer für die energetische Sanierung eines Gebäudes und die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems eine Vergütung, die nur ein Drittel der für diese Leistungen üblicherweise zu zahlenden Vergütung beträgt, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer lediglich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Auftraggeber schuldet und nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.

IBRRS 2017, 0002

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2016 - 7 U 91/15
1. Ein Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von (Bau-)Mängeln setzt voraus, dass zwischen den Vertragsparteien ein Werkvertrag geschlossen wurde.
2. Erhält der Auftragnehmer für die energetische Sanierung eines Gebäudes und die Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems eine Vergütung, die nur ein Drittel der für diese Leistungen üblicherweise zu zahlenden Vergütung beträgt, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer lediglich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Auftraggeber schuldet und nur seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt.

Online seit 2016
IBRRS 2016, 3384
OLG Schleswig, Urteil vom 14.04.2016 - 7 U 85/15
1. Tauscht der Auftraggeber das Türschloss aus, um dem Auftragnehmer das Betreten der Baustelle unmöglich zu machen und überträgt er sodann die Ausführung des Werks einem Fernsehsender, liegt darin die konkludente Kündigung des Bauvertrags.
2. Bei Vertragsbeendigung durch Kündigung hat der Vorauszahlungen leistende Auftraggeber einen Anspruch auf Erteilung einer Schlussrechnung und gegebenenfalls Ausgleich überschüssiger Vorauszahlungen.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Baumängeln setzt voraus, dass er dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert.

IBRRS 2016, 3382

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.02.2016 - 1 U 43/12
1. Auch im Fall der Erstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber ist deren Zugang beim Auftragnehmer Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Für Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine aufgegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
3. Eine Verwirkung setzt weder Fälligkeit noch Verjährung der Forderung voraus.
4. Meldet sich der Auftragnehmer über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht beim Auftraggeber und reagiert er auch nicht auf die Aufforderungen zur Erstellung der Schlussrechnung, hat er seinen Werklohnanspruch verwirkt.

IBRRS 2016, 3380

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2016 - 1 U 43/12
1. Auch im Fall der Erstellung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber ist deren Zugang beim Auftragnehmer Fälligkeitsvoraussetzung.
2. Für Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine aufgegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.
3. Eine Verwirkung setzt weder Fälligkeit noch Verjährung der Forderung voraus.
4. Meldet sich der Auftragnehmer über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht beim Auftraggeber und reagiert er auch nicht auf die Aufforderungen zur Erstellung der Schlussrechnung, hat er seinen Werklohnanspruch verwirkt.

IBRRS 2016, 3399

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - 21 U 40/16
1. Eine auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 939 ZPO aufzuheben, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Form der Hinterlegung oder einer Bürgschaft stellt, da in diesem Fall zumindest das Erfordernis einer vorläufigen Sicherung beseitigt wird (Anschluss an RG, Urteil v. 28.8.1903, Az. VII 32/03, RGZ 55, 140, 143; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.1984, Az. 23 U 82/83, BauR 1985, 334, 336).*)
2. Ausreichend ist eine anderweitige Sicherheit, wenn sie der Sicherungshypothek quantitativ und qualitativ gleichwertig ist, während es nicht darauf ankommt, ob die Grundbucheintragung dem Auftragnehmer eine stärkere Verhandlungsposition verschafft (Anschluss an KG, Urteil v. 29.7.2008, Az. 7 U 230/07, IBR 2010, 335; Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, Az. 26 U 132/92, BauR 1993, 115, 117).*)
3. Die ausreichende anderweitige Sicherung des Bauhandwerkers im Sinne von § 939 ZPO kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 924 ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt veränderter Umstände gem. § 927 ZPO geltend gemacht werden, so dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist; über den Antrag gem. § 939 ZPO ist deshalb auch nach Rücknahme des Widerspruchs zu entscheiden.*)
4. Sicherheit im Sinne von § 939 ZPO kann in Form einer Bürgschaft nicht durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde gestellt werden, weil die Sicherheit erst bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags besteht und dieser den Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschluss v. 10. 4. 2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).*)

IBRRS 2016, 3373

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 24.03.2014 - 27 U 103/14
1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich (hier: und schriftlich) vereinbart worden sind.
2. Aus der Äußerung des Auftraggebers, dass "mit den Arbeiten begonnen werden soll", kann bei einem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis für Zusatzleistungen nicht geschlossen werden, dass für die zusätzlichen Arbeiten auf die Schriftform verzichtet wird.
3. Werden Leistungen als Stundenlohnarbeiten ausgeführt, obwohl keine Stundenlohnvereinbarung geschlossen wurde, richtet sich die Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung nach den vereinbarten Preisen (und nicht nach der üblichen Vergütung).

IBRRS 2016, 3372

OLG München, Beschluss vom 06.05.2014 - 27 U 103/14
1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich (hier: und schriftlich) vereinbart worden sind.
2. Aus der Äußerung des Auftraggebers, dass "mit den Arbeiten begonnen werden soll", kann bei einem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis für Zusatzleistungen nicht geschlossen werden, dass für die zusätzlichen Arbeiten auf die Schriftform verzichtet wird.
3. Werden Leistungen als Stundenlohnarbeiten ausgeführt, obwohl keine Stundenlohnvereinbarung geschlossen wurde, richtet sich die Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung nach den vereinbarten Preisen (und nicht nach der üblichen Vergütung).

IBRRS 2016, 3368

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 20.10.2015 - 27 U 2607/15 Bau
1. Maßgeblich für die Höhe der vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung ist allein ist die Schlussrechnung. Bei Zahlungen auf Abschlagsrechnungen handelt es sich lediglich um reine Verrechnungspositionen.
2. Hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber geleisteten Abschlagszahlungen in seiner Schlussrechnung berücksichtigt und in Abzug gebracht, liegt keine Doppelbezahlung vor.

IBRRS 2016, 3367

OLG München, Beschluss vom 08.12.2015 - 27 U 2607/15 Bau
1. Maßgeblich für die Höhe der vom Auftragnehmer geltend gemachten Vergütung ist allein ist die Schlussrechnung. Bei Zahlungen auf Abschlagsrechnungen handelt es sich lediglich um reine Verrechnungspositionen.
2. Hat der Auftragnehmer sämtliche vom Auftraggeber geleisteten Abschlagszahlungen in seiner Schlussrechnung berücksichtigt und in Abzug gebracht, liegt keine Doppelbezahlung vor.

IBRRS 2016, 3295

OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2016 - 1 U 115/15
1. Ein Vertrag über die Errichtung einer ortsfesten, das heißt dauerhaft mit dem Boden verbundenen Photovoltaik-Freianlage ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
2. Im VOB-Vertrag kann jede Vertragspartei nach einer länger als drei Monate andauernden Unterbrechung den Vertrag schriftlich kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht.
3. Von einer Unterbrechung ist auch dann auszugehen, wenn die Leistung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen werden kann.
4. Besteht der Auftraggeber auf die "vollumfängliche" Erfüllung des Vertrags, obwohl der Vertrag aufgrund geänderter Umstände zwingend angepasst werden muss, ist dem Auftragnehmer ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar.

IBRRS 2016, 3293

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016 - 10 U 71/16
1. Ein Auftragnehmer ist auch dann von der Mängelhaftung befreit, wenn er ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B Bedenken mitteilt, aber der Auftraggeber untätig bleibt und darauf nicht reagiert.*)
2. Betrifft der ordnungsgemäße Bedenkenhinweis des ausführenden Bauunternehmers einen Planungsmangel, besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Planer und dem ausführenden Bauunternehmer. Es liegt auch kein Fall der gestörten Gesamtschuld vor.*)
IBRRS 2016, 3291

OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 70/13
1. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorleistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werkes nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen
2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Baumängeln setzt im VOB-Vertrag voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst erfolgslos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.
3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen Bauwerksmängeln umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

IBRRS 2016, 3279

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 20/14
1. Eine Anlagenleistung von 206,58 kWp statt der vereinbarten 206,64 kWp stellt mit 0,03 % Abweichung keinen Fehler dar, wegen dessen der Auftraggeber Beseitigung verlangen kann.
2. Nach der Abnahme des Bauwerks trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers.
3. Bestreitet der Auftragnehmer qualifiziert, dass ein Installationsfehler vorlag und behauptet er, an der Muffe sei nachträglich manipuliert worden, obliegt es dem Auftraggeber, näher darzulegen, warum von einem Installationsfehler auszugehen ist und sich zum Vorwurf der Manipulation zu erklären.
4. Demontiert und entsorgt der Auftraggeber eine aus seiner Sicht nicht funktionstüchtige Überwachungsanlage, ist ein Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch Sachverständige nicht mehr möglich. Will er den Beweis der Mangelhaftigkeit führen, muss er den nicht funktionsfähigen Zustand der Anlage in einem selbständigen Beweisverfahren festhalten lassen.

IBRRS 2016, 2859

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 1 U 123/13
1. Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Denn ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.

IBRRS 2016, 2860

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 U 123/13
1. Auch wenn sich der Auftraggeber der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt, es sei alles o.k., liegt keine Abnahme vor, wenn er sich weigert, das ihm vom Auftragnehmer vorgelegte Abnahmeprotokoll, in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, hat der Auftragnehmer auch keinen Anspruch auf anteilige Vergütung. Ein Anspruch auf Teilabnahme mit der Folge der Fälligkeit eines Teils der Vergütung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.

IBRRS 2016, 2846

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 2845

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau
Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

IBRRS 2016, 2719

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2013 - 8 U 54/12
Der Auftragnehmer hat vollumfänglich darzulegen und zu beweisen, dass ausgeführte Leistungen, für die er eine zusätzliche Vergütung verlangt, nicht bereits vom vertraglich vereinbarten Leistungssoll umfasst und mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind.

IBRRS 2016, 1250

LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/16
1. Der Vertrag über Lieferung und Herstellen von Lockerwänden ist ein Werklieferungsvertrag.
2. Die Einordnung als Werklieferungsvertrag wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Parteien in weiten Teilen werkvertragliche Regelungen zum Vertragsinhalt gemacht haben, insbesondere die VOB/B.

IBRRS 2016, 3062

OLG München, Urteil vom 20.08.2013 - 9 U 794/12 Bau
1. Wird die Leistung (hier: Parkettverlegearbeiten) nicht termingerecht und mangelfrei hergestellt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
2. Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schäden für den Fall verspätet erzielter Bezugsfertigkeit hin, muss dem Auftragnehmer klar sein, dass erhebliche Folgeschäden drohen können. Verhindern Mängel die Bezugsfertigkeit einer Wohnung, ist regelmäßig mit erheblichen Schäden, die ein Vielfaches des Werklohns betragen können, zu rechnen.

IBRRS 2016, 2949

OLG München, Urteil vom 28.07.2015 - 28 U 3070/13 Bau
1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit (1) von der vereinbarten oder (2) von der vertraglich vorausgesetzten Soll-Beschaffenheit abweicht oder wenn sich (3) die Ist-Beschaffenheit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn (4) die Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Haben Erwerber und Bauträger vereinbart, dass ein Bestandsgebäude komplett nach "neuestem Standard der Technik" ausgebaut wird, soll das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme den derzeit geltenden (und nicht nach den ursprünglich bei Erstellung des Bestandsgebäudes geltenden) anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Erwerbers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand des Bauträgers unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. In der Regel rechtfertigen Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik keine Mangelbeseitigungsverweigerungen wegen Unverhältnismäßigkeit.
4. Mängel im Abdichtungssystem eines Gebäudes begründen die Gefahr von erheblichen und mit einer Vielzahl von Nachteilen verbundenen Wasser- und Feuchtigkeitsschäden. Das objektive Interesse des Erwerbers, ein ordnungsgemäß abgedichtetes Gebäude zu erhalten, ist daher nicht als gering zu bewerten.
IBRRS 2016, 2924

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2013 - 14 U 30/13
1. Rechnet ein Generalunternehmer von seinem Nachunternehmer ohne Auftrag erbrachte Leistungen ungekürzt gegenüber dem Bauherrn ab, liegt darin die Bestätigung, dass die Leistungen notwendig i.S. des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunternehmers entsprachen.
2. Hakt der Generalunternehmer die abgerechneten Einheitspreise nicht nur ab, sondern nimmt er auch teilweise Massenänderungen vor, spricht dies dafür, dass die (Schluss-)Rechnung des Nachunternehmers prüfbar war. Gleiches gilt, wenn der Generalunternehmer die Leistungen des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn abgerechnet hat.
IBRRS 2016, 2923

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2013 - 14 U 30/13
1. Rechnet ein Generalunternehmer von seinem Nachunternehmer ohne Auftrag erbrachte Leistungen ungekürzt gegenüber dem Bauherrn ab, liegt darin die Bestätigung, dass die Leistungen notwendig i.S. des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunternehmers entsprachen.
2. Hakt der Generalunternehmer die abgerechneten Einheitspreise nicht nur ab, sondern nimmt er auch teilweise Massenänderungen vor, spricht dies dafür, dass die (Schluss-)Rechnung des Nachunternehmers prüfbar war. Gleiches gilt, wenn der Generalunternehmer die Leistungen des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn abgerechnet hat.

IBRRS 2016, 2944

OLG Dresden, Urteil vom 08.10.2013 - 14 U 997/09
1. Vertragspartner müssen sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.
2. Wird ein Absperrschieber an der Zuleitung zu einem Faulkeller geöffnet und nicht wieder verschlossen, muss sich vergewissert werden, wohin das nun ständig anliegende Wasser fließt.
3. Werden Entwässerungspumpen stromlos gesetzt, sind Maßnahmen gegen die Gefahren zu treffen, die aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit der Pumpen drohen. Außerdem ist der Auftraggeber entsprechend zu informieren.

IBRRS 2016, 2836

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2016 - 12 U 67/15
1. Eine Leistung ist im Vertrag nicht nur dann vorgesehen i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt ist. Auch nicht ausdrücklich genannte, bei der Ausführung der vertraglichen Leistung jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik selbstverständliche Arbeiten gehören dazu.
2. Die Art und Weise (das "Wie") der Bauausführung legt grundsätzlich der Auftragnehmer fest. Zwischen verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten kann der Auftragnehmer deshalb frei wählen.
3. Unter einer Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) werden nicht nur rein planerische Änderungen, sondern auch Änderungen der Leistungsinhalte verstanden. Darunter fallen solche Maßnahmen, die sich auf die Art und Weise der Durchführung der vertraglich vereinbarten Bauleistung beziehen.
4. Liegt eine vom Auftraggeber angeordnete Änderung des Bauentwurfs vor, ist ein neuer Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch klageweise geltend machen. Dazu gehört die Darlegung der Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung des Bauentwurfs ergeben.
5. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB-Vertrag auf einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Es ist die Frage zu stellen, wie der Auftragnehmer die Kosten kalkuliert hätte, wenn er bereits bei seinem Angebot von ihnen gewusst hätte.
IBRRS 2016, 2931

OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 27 U 520/15 Bau
1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werks. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.
2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.
3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.
4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.
6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.
IBRRS 2016, 2930

OLG München, Beschluss vom 15.06.2015 - 27 U 520/15 Bau
1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.
2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.
3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.
4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.
5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige jährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.
6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.

IBRRS 2016, 2929

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2015 - 8 U 123/13
1. Ein Bauvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Bauvertrag mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet.
2. Eine rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen.
3. Sind Bau- und Grundstückskaufvertrag wechselseitig nicht voneinander abhängig, kommt eine Ausdehnung des Formerfordernisses des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bauvertrag nur in Betracht, wenn das Grundstücksgeschäft vom Bauvertrag abhängt.

IBRRS 2016, 2928

KG, Urteil vom 31.07.2013 - 21 U 138/12
1. Treten an Isolierglasfensterscheiben wurmfraßähnliche Ablösungen zwischen den Gießharzscheiben - die als mäandernde Lufteinschlüsse sichtbar sind und sich ausweiten (sog. Delaminationen) - auf, sind die Fenster mangelhaft.
2. Mangelhaft sind dabei auch die Fenster, die bislang nicht von der Delamination betroffenen sind. Dass sich der Mangel an den weiteren Scheiben noch nicht gezeigt hat, ist unerheblich.

IBRRS 2016, 2927

OLG Dresden, Urteil vom 26.11.2013 - 9 U 1464/11
1. Schlägt der Auftragnehmer anstelle der geplanten eine abweichende Ausführung vor und nimmt der Auftraggeber in Kenntnis dessen die Leistung so ab, wie sie ausgeführt wurde, ohne den Mangel der Ausführungsabweichung konkret geltend zu machen, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.
2. Unterschreitet die Ausführung (hier: eines Aufsparrendämmsystem) die sich in der einschlägigen bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschriebene Mindestverankerungslänge und kann deshalb der erforderliche statische Nachweis für die Konstruktion nicht erbracht werden, ist die Leistung mangelhaft.

IBRRS 2016, 2916

OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 - 6 U 19/14
1. Sehen sowohl das Angebot des Auftragnehmers als auch der schriftliche Vertrag eine Abrechnung nach Aufmaß vor, obliegt es dem Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, wann und mit wem abweichend vom Vertrag ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
2. Kommt es ohne Anordnungen des Auftraggebers zu Mehrmengen in einzelnen Positionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses, setzt der Anspruch auf Vergütung dieser Mehrmengen nicht voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Anspruch vor Ausführung der Leistung angekündigt hat.

IBRRS 2016, 2902

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 - 7 U 168/15
1. Gegenüber einer im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung ist grundsätzlich eine Aufrechnung unzulässig. Das gilt aber nicht, soweit es sich um rechtskräftig festgesetzte andere Kostenerstattungsansprüche oder unstreitige Gegenforderungen handelt. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Berücksichtigung der Aufrechnung nicht möglich; der Rechtspfleger ist nicht befugt, mit der Folge des § 322 Abs. 2 ZPO über eine streitige Gegenforderung zu entscheiden.*)
2. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO hindert nicht die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO mit einem Anspruch, der vor Erlass des Beschlusses bereits bestanden hat.*)

IBRRS 2016, 2841

LG Koblenz, Urteil vom 25.07.2016 - 4 O 283/15
1. Die erstmalige Erteilung einer objektiv prüfbaren Schlussrechnung ist maßgeblich für den Beginn der Prüfungsfrist und die Fälligkeit. Einwendungen und Änderungswünsche des Auftraggebers, auch wenn der Auftragnehmer diesen durch Erstellung einer neuen Rechnung nachkommt, lassen die einmal eingetretene Fälligkeit und den Verjährungsbeginn unberührt.
2. Der Anwendungsbereich des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B ist bei Verträgen mit juristischen Personen des Privatrechts, auch wenn diese vergaberechtlich öffentliche Auftraggeber sein sollten, nicht eröffnet. Ein unzulässiger Antrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B hemmt die Verjährung nicht.

IBRRS 2016, 2851

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2015 - 10 U 558/14
1. Der Auftragnehmer ist auch nach Abnahme seines Werks verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine Vereitelung oder Gefährdung des Vertragszwecks zu verhindern. Diese Verpflichtung wird erfüllt, wenn der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass die verlegten Heizschläuche noch mit Wasser gefüllt sind und dass in naher Zukunft Frost zu erwarten ist.
2. Verteilt der Auftraggeber zunächst einheitlich ausgeschriebene Heizungsarbeiten willkürlich auf zwei verschiedene Handwerksfirmen, muss er deren Arbeiten (zeitlich) koordinieren. Anderenfalls ist er allein dafür verantwortlich, wenn sich die Baustelle zu Beginn der zu erwartenden Frostperiode in einem unfertigen und ungeschützten Zustand befindet.
3. Der bauüberwachende Architekt haftet nicht für einen Frostschaden im Bereich einer sich im Aufbau befindlichen Fußbodenheizung, wenn der Auftraggeber über die bei Frosteintritt bestehende Gefahr informiert war und der Architekt keine Maßnahme hätte treffen können, die über eine Warnung hinausgegangen wäre.

IBRRS 2016, 2568

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 - 21 U 2/16
1. Die von einer zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unterzeichneten Stundenlohnzettel bestätigen regelmäßig lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistung.
2. Auch der Prüfvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung bestätigt in der Regel nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung.

IBRRS 2016, 2578

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 79/16
1. Die Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich" ist dahin ergänzend auszulegen, dass die Preisanpassungsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen wird.
2. Diese Klausel hält der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB stand, da sie nicht dahingehend auszulegen ist, dass mit ihr weitergehende Ansprüche auf Preisanpassung gem. § 313 BGB bzw. Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind.

IBRRS 2016, 2782

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2013 - 8 U 32/11
1. Die im Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird überlagert von seiner werkvertraglichen Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.
2. Eine raumlufttechnische Anlage für ein Fitnessstudio, mit der die erforderliche Luftqualität nicht sichergestellt werden kann, ist mangelhaft und zwar unabhängig davon, ob lediglich ein sechsfacher Luftwechsel vereinbart war.
3. Beruht die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks auf Mängeln der vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten erstellten Planung, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt.

IBRRS 2016, 2772

AG Duisburg, Urteil vom 20.04.2016 - 33 C 4187/15
1. Eine Bedarfsposition zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftrag nur unter Vorbehalt bzw. einer aufschiebenden Bedingung erteilt wird. Die tatsächliche Beauftragung hängt von dem späteren Entschluss des Auftraggebers ab, ob er die entsprechende Position zusätzlich in Auftrag gibt.
2. Wird im Abnahmeprotokoll ausgeführt, dass bestimmte Arbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht ausgeführt wurden und gesondert abgenommen werden, liegt darin keine Beauftragung der unter einer Bedarfsposition erfassten Arbeiten.

IBRRS 2016, 2771

LG Bonn, Urteil vom 28.09.2016 - 1 O 110/14
1. Eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine den Auftragnehmer eindeutig verpflichtende Vertragserklärung des Auftraggebers voraus.
2. Hat der Auftragnehmer eine Veränderung der Transportwege beim Auftraggeber „angefragt“ und dieser die vorgeschlagene alternative Verbringung des Aushubs unter der Bedingung gestattet, dass die Massen zu den vertraglichen Preisen verrechnet werden, liegt keine einseitige Änderungsanordnung des Auftraggebers, sondern eine einvernehmliche Leistungsänderung vor.
3. Ein Auftraggeber, der umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot gemacht hat, das auch die bauzeitbedingt entstehenden Mehrkosten umfasst.
4. Angaben zur statistischen Wahrscheinlichkeit von Niedrigwasserereignissen sind keine verbindlichen Vertragsbestandteile. Denn der Wasserstand eines Flusses ist unmittelbar von den Witterungsbedingungen abhängig. Auf diese Verhältnisse kann keine der Vertragsparteien Einfluss nehmen. Das Risiko einer Unterschreitung des Pegelstandes ist deshalb nicht einseitig vom Auftraggeber zu tragen.
5. Der Auftragnehmer ist ausnahmsweise dazu berechtigt, die Aufnahme oder die Fortführung der Arbeiten zu verweigern, wenn der Auftraggeber endgültig nicht bereit ist, eine zusätzliche Leistung besonders zu vergüten, sofern die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.

IBRRS 2016, 2758

LG Arnsberg, Urteil vom 18.05.2016 - 1 O 267/14
Selbst wenn das Werk eines Nachunternehmers gravierende Mängel aufweist, kann dessen Werklohn fällig sein, wenn der Bauherr (Besteller des Bauunternehmers) gezahlt hat.

IBRRS 2016, 3486

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - IV ZR 147/16
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2016, 2760

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.05.2016 - 4 U 196/15
1. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In einem solchen Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber.*)
2. Der Auffassung des KG (Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBR 2007, 415), wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substantiierungsanforderungen aufzuerlegen.*)

IBRRS 2016, 2759

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 4 U 196/15
1. Fehlt es an einem gemeinsamen Aufmaß, hat der Auftragnehmer vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In einem solchen Fall genügt ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit des Aufmaßes durch den Auftraggeber.*)
2. Der Auffassung des KG (Urteil vom 01.06.2007 - 7 U 190/06, IBR 2007, 415), wonach ein hinreichendes Bestreiten nicht vorliege, wenn weder ein eigenes Aufmaß vorgelegt noch sonst erläutert werde, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll, kann nicht gefolgt werden. Es besteht kein Bedürfnis, dem Auftraggeber im Falle eines einseitigen Aufmaßes erhöhte Substantiierungsanforderungen aufzuerlegen.*)

IBRRS 2016, 2394

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2016 - 5 U 111/15
Die gemeinsame Beschäftigung bei einem Großprojekt kann zwischen Gesamtschuldnern gegenseitige und bei besonderen Anhaltspunkten für einen konkreten Informationsbedarf des Mitschuldners auch aktive Informationspflichten begründen.

IBRRS 2016, 2714

OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015 - 5 U 24/15
Der Einheitspreis einer Eventualposition für "Baustelleneinrichtung, Verlängerung" über 13.230 Euro ist sittenwidrig überhöht, wenn er einen Wagnis- und Gewinnanteil in Höhe von 11.750 Euro enthält.

IBRRS 2016, 2637

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 5 U 81/15
1. Fehlen notwendige Bescheinigungen, die Bauakte oder Statistiken, liegen Mängel, keine Minderleistungen vor.
2. Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn lediglich zwei statt der vereinbarten vier Türen eingebaut wurden.
3. Ein Zuschlag für Regiekosten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird, was etwa bei dem notwendigen Einsatz eines Architekten anzunehmen ist.
4. Eine Vertragsstrafe ist im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wird.
5. Auch gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist.
6. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert ist.
7. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen.

IBRRS 2016, 2636

OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 1055/15
1. Zur Anwendung der Preisanpassungsregelung des § 2 Abs. 5 VOB/B.*)
2. Lässt sich aus der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Streits der Parteien nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der geschuldeten Vergütung zu bemessen ist (vertragliche Vereinbarung, übliche Vergütung oder § 2 Abs. 5 VOB/B), stellt sich die Begründung als unvollständig dar, weshalb aufgrund der analogen Anwendbarkeit von § 547 ZPO im Berufungsrecht von einem wesentlichen Verfahrensfehler auszugehen ist, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.*)

IBRRS 2016, 2660

OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2016 - 5 U 458/16
1. Eine als AGB anzusehende Klausel, nach der die (Teil-)Abnahme allein und damit unweigerlich an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstands geknüpft wird, ist unwirksam.*)
2. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.*)
