Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2016, 2373BGH, Urteil vom 25.08.2016 - VII ZR 193/13
Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637 = IBR 2006, 539).*)
VolltextIBRRS 2016, 2378
LG Kleve, Urteil vom 23.03.2016 - 1 O 418/09
1. Ebenso wie der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Fahrzeug unrepariert zu veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch fiktiven Instandsetzung ersetzt zu verlangen, kann auch der Auftraggeber eines (Bau-)Werkvertrags, dem wegen eines Werkmangels gegen den Auftragnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht, das mangelhafte (Bau-)Werk ohne Beeinträchtigung des auf die Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruchs veräußern.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Baumängeln scheiden aus, soweit er die Mängelbeseitigung bereits vor dem Setzen einer Nachfrist unmöglich gemacht hat. Das gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist (ausnahmsweise) entbehrlich war (hier verneint).
VolltextIBRRS 2016, 2371
OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013 - 2 U 2/11
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden setzt keine vorangegangene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Die Schadensersatzpflicht besteht neben der weiterhin zu erfüllenden Verpflichtung zur mangelfreien Erneuerung der Leistungen.
2. Wird die Leistung mangelhaft erbracht, wird vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Dabei muss er sich das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat.
3. Weist der Projektsteuerer den ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hin, dass eine Spülung der gesamten Anlage lediglich mit einer Wasser-Glykol-Mischung erfolgen darf und wird diese Erkenntnis nicht in die Tat umgesetzt, muss sich der Auftraggeber kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Überwachung der Ausführung gehört nicht zu den Aufgaben eines Projektsteuerers.
IBRRS 2016, 2324
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.03.2015 - 1 U 59/14
1. Eine wegen Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers auf § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B gestützte Kündigung ist wirksam, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wird. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ein vorläufiger "starker" Insolvenzverwalter bestellt war.
2. Tritt der (zahlungsunfähige) Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch an einen Dritten ab, muss sich dieser die wirksame Vertragskündigung entgegenhalten lassen, wenn er vom Auftraggeber restlichen Werklohn fordert.
VolltextIBRRS 2016, 2266
OLG Köln, Urteil vom 28.07.2016 - 7 U 179/15
1. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Baumängeln lässt sich durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängern.
2. Bei Flachdacharbeiten kann die Verjährungsfrist auch durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung auf 10 Jahre und 3 Monat verlängert werden.
3. In Nachunternehmerverträgen besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfrist, da der Hauptunternehmer (insbesondere der Generalunternehmer) die Abnahme erst später erlangt als sein Auftragnehmer.
VolltextIBRRS 2016, 2253
KG, Urteil vom 05.12.2013 - 27 U 30/12
1. Automatische (Rotten-)Warnsysteme kommen nur zum Einsatz, wenn feste Absperrungen nicht möglich sind.
2. Die Frage, ob das Vorhalten eines automatischen Warnsystems (Rottenwarnanlage) unbedingt oder als Bedarfsposition beauftragt wurde, ist durch eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu beantworten.
3. Kommen Bedarfspositionen nicht zur Ausführung, stehen dem Auftragnehmer keine (Vergütungs-)Ansprüche wegen einer Teilkündigung oder unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung von sog. Nullmengen zu.
VolltextIBRRS 2016, 2254
LG München I, Urteil vom 29.10.2014 - 11 O 13173/14
(ohne)
VolltextIBRRS 2016, 2239
OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16
1. Der Einordnung einer Bauvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht eine handschriftliche Eintragung (hier: der Höhe der vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht entgegen.
2. Die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 342).
3. In vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers kann wirksam vereinbart werden, dass dieser den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Nachfristsetzung nicht stellt.
VolltextIBRRS 2016, 2236
KG, Urteil vom 18.10.2013 - 7 U 148/12
Haben sich die Parteien eines Bauvertrags in einer Schlussvereinbarung darauf geeinigt, dass mit Zustandekommen des Vergleichs alle wechselseitigen Forderungen endgültig abgegolten sein sollen, soweit sie im Vergleichstext nicht ausdrücklich angesprochen und/oder geregelt sind, und hat sich der Auftraggeber eine "eventuelle Minderung wegen gerügter Unebenheit der Oberfläche der Tiefgarage" vorbehalten, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen Mängelbeseitigung am Tiefgaragenfußboden ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2016, 2128
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 - 5 U 147/13
1. Die Leistung des Auftragnehmers muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (konkludent) abgenommen werden. Kleinere Mängel stehen dem nicht entgegen.
2. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen Mängeln nur noch solche Ansprüche geltend macht, die auf Zahlung gerichtet sind.
3. Die fehlende Zertifizierung eines Kunstrasenplatzes als "FIFA **star" stellt keinen Mangel der Bauleistung dar, wenn es sich bei der Zertifizierung nicht um eine vereinbarte Beschaffenheit, sondern lediglich um eine Qualitäts- oder Produktbeschreibung handelt.
VolltextIBRRS 2016, 2127
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2013 - 21 U 113/12
1. Derjenige, der einen Vertrag schließt, hat sich selbst darüber zu vergewissern, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Dementsprechend ist der Vertragspartner nicht gehalten ist, ihn auf alle Umstände hinzuweisen.
2. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschungshandlung dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht (hier verneint).
3. Nimmt der Aufklärungspflichtige irrig an, der andere Teil benötige keine besondere Aufklärung, lässt dies zwar nicht die bestehende Offenbarungspflicht, gegebenenfalls aber die Arglist des entsprechenden Verschweigens entfallen. Ein arglistiges Verschweigen ist zu verneinen, wenn der ansonsten Aufklärungspflichtige davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner Kenntnis von den maßgelblichen Umständen hat.
4. Die Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt von einem geschlossenen Vergleich, wenn diese Pflichtverletzung erheblich ist, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert.
VolltextIBRRS 2016, 2186
OLG Schleswig, Urteil vom 14.07.2016 - 7 U 125/15
1. Erst die erbrachte Werkleistung verschafft dem Besteller die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen. Der Besteller wird erst dann "etwas zur Masse schuldig", wenn eine werthaltige und durchsetzbare Werklohnforderung vorhanden ist.*)
2. Eine individualvertragliche Fälligkeitsvereinbarung führt zwar bei einem Werkvertrag zu einer Abbedingung des § 641 BGB, nicht jedoch automatisch auch zu einem Ausschluss der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers und damit der Einrede des nichterfüllten Vertrags.*)
VolltextIBRRS 2016, 2134
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013 - 23 U 27/13
1. Der Unternehmer wird so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist.
2. Lässt der Werkunternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften,wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (hier verneint).
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Organisationspflichtverletzung trägt der Besteller. Die Schwere eines Mangels begründet dabei für sich allein genommen nicht den Anschein einer Verletzung der Organisationsobliegenheit.
VolltextIBRRS 2016, 2109
OLG München, Urteil vom 08.12.2015 - 28 U 2829/13 Bau
1. Bei der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten auf einer Baustelle ist der Bauherr/Betreiber derjenige, der die entsprechenden Vorkehrungen und fertigungsbegleitenden Sicherungsmaßnahmen verantwortlich zu leiten und umzusetzen hat.
2. Ohne Abstimmung mit dem Bauherrn/Betreiber darf der Schweißer nicht mit den Schweißarbeiten beginnen, da vorher die Gefährdungsbereiche abgegrenzt werden müssen.
VolltextIBRRS 2016, 2135
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - 5 U 86/13
Nicht jede Position eines Leistungsverzeichnisses ist als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen. Vielmehr ist die rechtliche Bedeutung jeder Leistungsvorgabe durch Auslegung zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2016, 2132
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - 5 U 31/13
Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vergleich über die noch offene Vergütung des Auftragnehmers aus einem Bauvertrag, ist eine nachträgliche Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Mängel nur dann zulässig, wenn sich der Auftraggeber das Recht zur Aufrechnung durch Vereinbarung eines Aufrechnungsvorbehalts vorbehalten hat.
VolltextIBRRS 2016, 2123
BFH, Urteil vom 17.09.2015 - III R 2/14
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen.*)
2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.*)
3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2111
OLG München, Urteil vom 11.11.2015 - 13 U 693/15 Bau
1. Unter eine Kundenschutzvereinbarung fallen nur solche Arbeiten, die zeitlich nach deren Abschluss vereinbart und ausgeführt worden sind.
2. Auf eine vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafe fällt keine Umsatzsteuer an.
VolltextIBRRS 2016, 2125
AG Euskirchen, Urteil vom 04.07.2016 - 20 C 14/16
1. Ein Vertrag über die Überlassung und die anschließende Verlängerung der Standzeit eines Baugerüsts ist nach Mietrecht zu beurteilen.
2. Die Ersatzansprüche des Gerüstvermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (hier: Verlust von Gerüstteilen) verjähren in sechs Monaten.
VolltextIBRRS 2016, 2093
OLG Celle, Urteil vom 10.12.2015 - 16 U 97/15
1. Ein Werkmangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und hierdurch die geschuldete Funktion nicht erreicht wird.
2. Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Nachbesserung. Allerdings kann er auf eine Neuherstellung bestehen, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist.
3. Die Mängelbeseitigung (hier: durch Neuherstellung) ist für den Auftragnehmer nur dann unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggeber an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
VolltextIBRRS 2016, 2073
OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 U 115/15
1. Ordnet der Auftraggeber eine Änderung des Bauentwurfs an, steht dem Auftragnehmer - quasi "automatisch" - ein Anspruch auf geänderte Vergütung zu. Diesen Anspruch muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht ankündigen.
2. Die Geltendmachung eines Nachtrags wegen geänderter Leistung setzt eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. eine plausible (Nach-)Kalkulation voraus.
VolltextIBRRS 2016, 2071
OLG Köln, Urteil vom 06.07.2016 - 16 U 159/15
1. Die Voraussetzungen einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG haben sich im Zeitraum 2013 bis Ende 2014 aufgrund der Rechtsprechung des BFH und einer Gesetzesänderung mehrfach geändert.*)
2. Im Zeitraum 14.02.2014 bis 01.10.2014 galt eine bauwerksbezogene Betrachtungsweise: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG setzte voraus, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger die Leistung seinerseits unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung an seinen Besteller verwendet. Seit 01.10.2014 ist der Empfänger einer Bauleistung Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, wobei die Nachhaltigkeit durch Bescheinigung des zuständigen Finanzamts belegt werden kann.*)
3. Ist in einem Werklohnprozess zwischen den Parteien streitig, ob der Auftraggeber den Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten hat oder er die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG selbst an das Finanzamt abführen muss, kann ein Teilurteil über die unstreitigen Schlussrechnungspositionen einschließlich Umsatzsteuer wegen Widerspruchsgefahr nicht ergehen, da die Frage der Steuerschuldnerschaft für den nicht entschiedenen Werklohn gleichermaßen von Bedeutung ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1941
OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014 - 1 U 1915/13
1. Auch wenn der Auftraggeber den ihm zugesandten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet, kommt ein Bauvertrag spätestens dann (konkludent) zustande, wenn der Auftraggeber mehrere (hier: vier) Abschlagszahlungen beglichen hat.
2. Enthält der Vertragsentwurf einen Hinweis auf die VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage, wenn der Auftragnehmer Unternehmer ist.
3. Um ein umfangreiches Bauvorhaben hat sich der Auftraggeber selbst zu kümmern. Anderenfalls muss er sich sein Schweigen zu Absprachen, die sein Bauleiter mit dem Auftragnehmer trifft und die ihm bekannt sind, als Einverständnis entgegen halten lassen.
4. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird im VOB-Vertrag auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüffähigkeit erhoben hat, selbst wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
5. Allerdings sind dem Auftraggeber dadurch nicht sämtliche Einwendungen gegen die Schlussrechnung verwehrt. Vielmehr ist weiterhin die sachliche Berechtigung der Forderung des Auftragnehmers zu prüfen, wobei auch die vom Auftraggeber gegen die Prüfbarkeit vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen sind.
6. Auch wenn ein Aufmaß lediglich auf Schätzungen beruht, kann es als Grundlage für eine Schätzung der Vergütung herangezogen werden.
IBRRS 2016, 2065
OLG Celle, Urteil vom 09.11.2012 - 13 U 104/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2027
AG Lichtenberg, Urteil vom 18.02.2015 - 11 C 254/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2026
LG Berlin, Urteil vom 22.03.2016 - 88 S 67/15
Ist einem Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags eine Leistungs- und Baubeschreibung beigefügt, begründet das Auslösen von Teilleistungen des Angebots in Form eigenständiger Verträge ein Vertrauen auf das Zustandekommen des gesamten Vertrags.
VolltextIBRRS 2016, 1889
OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2013 - 8 U 131/12
1. Werkverträge einerseits und Arbeitnehmerüberlassungsverträge andererseits unterscheiden sich dadurch, dass der Unternehmer im ersten Fall die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen organisiert, während er bei der zweiten Vertragsgestaltung dem Besteller nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
2. Bei Werkverträgen kann der Unternehmer sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Arbeitnehmer des Unternehmers, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb erbringen, sind Erfüllungsgehilfen dann, wenn sie nach Weisungen des Unternehmers handeln.
3. Arbeitnehmer des Unternehmers, die voll in einen "fremden" Betrieb eingegliedert sind und die ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Betriebsinhabers leisten, sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer.
4. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags als Werk- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entscheidet allein der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder die Vertragsbezeichnung.
VolltextIBRRS 2016, 1942
OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 7 U 75/15
1. Die Mängelhaftung des (Bau-)Unternehmers ist verschuldensunabhängig. Der Unternehmer haftet für Mängel deshalb unabhängig davon, auf welchem Umstand der Mangel beruht.
2. Ein Verstoß des Nachfolgeunternehmers (hier: des Fliesenlegers) gegen seine Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks (hier: der Vorschalenbeplankung) ist dem Bauherrn nicht als Mitverschulden anzurechnen. Denn der nachfolgende Unternehmer ist im Verhältnis zu dem ersten Handwerker kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
3. Die Planungsverantwortung trifft originär den Bauherrn selbst. Das Fehlen einer Ausführungsplanung führt deshalb nicht dazu, dass der Unternehmer die Ausführungsplanung übernehmen muss.
IBRRS 2016, 1944
OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2014 - 12 U 110/14
1. Eine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine eindeutige, die vertragliche Leistungspflicht des Auftragnehmers ändernde oder erweiternde Erklärung des Auftraggebers. Diese muss als eine auf den Vertrag bezogene und diesen abändernde Erklärung für den Auftragnehmer verpflichtend sein.
2. Die Freigabe von Plänen, die der Auftragnehmer im Rahmen der ihm übertragenen Leistungspflichten zu erstellen hat, stellt keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Auftragnehmer abweichend vom vertraglichen Leistungssoll darin eine andere Ausführung als geschuldet eingetragen hat.
3. Die im Rahmen eines Bauvertrags vertraglich geschuldete Leistung wird durch Auslegung ermittelt. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Leistungsverzeichnis und anderen Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
4. Ein detailreich aufgestelltes Leistungsverzeichnis geht in der Regel allen anderen Vertragsbestandteilen und Vertragsgrundlagen - also auch der Vorbemerkung der Ausschreibungsunterlagen - vor.
5. Der Bieter muss bei seiner Kalkulation nicht damit rechnen, dass die Leistungsbeschreibung unrichtig ist. Liegt aber ein offenkundiger (Planungs-)Fehler vor und muss sich die Mangelhaftigkeit der Leistungsbeschreibung deshalb geradezu aufdrängen, ist der Bauvertrag zugunsten des Auftraggebers auszulegen.
IBRRS 2016, 1939
OLG Braunschweig, Urteil vom 26.06.2014 - 8 U 11/13
1. Für den Transport asbesthaltigen Materials dürfen aufgrund der - einem Fachunternehmen bekannten - Technischen Regeln für Gefahrstoffe keine Schüttrutschen verwendet werden.
2. Sieht das Leistungsverzeichnis für den Transport asbesthaltigen Materials den Einsatz von Schüttrutschen vor, liegt ein offenkundiger Widerspruch zwischen Leistungsverzeichnis und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe vor, den der Auftragnehmer vor Vertragsschluss aufklären muss.
3. Die Kalkulation des Auftragnehmers wird grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage, selbst wenn sie dem Auftraggeber offengelegt wird. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er den Preis eines Bauvertrages kalkuliert. Er trägt deshalb das Risiko auskömmlicher Preise.
4. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 9 VOB/A missachtet, sind alle Erschwernisse vom Vertrag umfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters gerechnet werden musste.
5. Erschwernisse im Rahmen der Bauausführung, mit denen der Auftragnehmer nach den ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen von vornherein rechnen musste, stellen keine Behinderung dar.
VolltextIBRRS 2016, 1887
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2013 - 13 U 192/10
1. Bei der Errichtung einer Wohnanlage ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Schallschutz geschuldet.
2. Entspricht der Schallschutz nicht dem geschuldeten Standard, sind an einen Verzicht des Auftraggebers auf sich daraus ergebende Mängelansprüche hohe Anforderungen zu stellen.
3. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist.
VolltextIBRRS 2016, 1891
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.10.2013 - 5 U 84/13
1. Feuerschutzvorhänge, die sich in einer Vielzahl von Fällen vor und nach der Abnahme nicht ordnungsgemäß absenken, sie also bei verschiedenen Überprüfungen "einmal funktionieren und einmal nicht", sind mangelhaft.
2. Weist die Leistung Mängel auf, kann der Auftraggeber auch bei Vereinbarung der VOB/B vom Vertrag zurücktreten.
VolltextIBRRS 2016, 1890
OLG Bamberg, Urteil vom 08.11.2013 - 5 U 84/13
1. Feuerschutzvorhänge, die sich in einer Vielzahl von Fällen vor und nach der Abnahme nicht ordnungsgemäß absenken, sie also bei verschiedenen Überprüfungen "einmal funktionieren und einmal nicht", sind mangelhaft.
2. Weist die Leistung Mängel auf, kann der Auftraggeber auch bei Vereinbarung der VOB/B vom Vertrag zurücktreten.
VolltextIBRRS 2016, 1928
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2016 - 8 U 138/14
1. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.*)
2. Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.*)
3. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.*)
4. § 309 Nr. 12 b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.*)
5. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.*)
6. Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2016, 1894
OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2015 - 12 U 591/13
1. Ist davon auszugehen ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit Schäden auftreten werden, muss der Auftraggeber nicht abzuwarten, sondern kann seine Mangelrechte gleich durchsetzen. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.
2. Sind Mängel nach Maßgabe eines Bauzeitenplans zu beseitigen und werden die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, ist keine gesonderte Nachfristsetzung mehr erforderlich.
VolltextIBRRS 2016, 1886
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 - 19 U 57/15
1. Hat der Auftraggeber eine Rechnung geprüft und deren fehlende Prüfbarkeit nicht beanstandet, sondern nur Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit erhoben, ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen.
2. Eine Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüfbaren Rechnung erhoben wird, wird - soweit keine Beanstandungen zur Prüfbarkeit erhoben werden - fällig, wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird.
3. Ein Zahlungsrückstand stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn der Rückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat oder sich der Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Auftragnehmer den Auftraggeber erfolglos gemahnt hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung. Sie ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
VolltextIBRRS 2016, 1896
OLG Oldenburg, Urteil vom 09.10.2013 - 3 U 5/13
1. Der mit der Erneuerung einer Heizungsanlage beauftragte Werkunternehmer hat den Auftraggeber darüber aufzuklären, dass die angebotene Anlage angesichts der baulichen Gegebenheiten nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn umfangreiche und kostenintensive Wärmeschutzmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden.
2. Verletzt der Unternehmer die ihm obliegenden Aufklärungspflichten, kann der Auftraggeber den Vertrag rückabwickeln und ist nicht zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.
VolltextIBRRS 2016, 1882
KG, Urteil vom 17.12.2013 - 7 U 203/12
1. Eine Änderung des Bauentwurfs bzw. eine Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 5 VOB/B liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurückweist, aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung verlangt.
2. Die verkehrsrechtliche Anordnung der für den Baubereich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellt ein "Verlangen des Auftraggebers" i.S. von § 1 Nr. 4 VOB/B dar, so dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Zusatzleistung ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zusteht.
3. Liegt eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor, hat der Auftragnehmer auch dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die Parteien vor Beginn der Ausführung keine Preisvereinbarung getroffen haben. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung (der Urkalkulation).
4. Finden sich in der Urkalkulation keine hinreichenden Bezugspunkte für die Ermittlung der zusätzlichen Vergütung, ist diese nach den üblichen Preisen zu bestimmen.
5. Soll der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Schaden an einem "fremden" Bauwerk beseitigen, steht dem Auftragnehmer auch dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn der Auftraggeber irriger Weise davon ausgeht, der Auftragnehmer sei für den Schaden verantwortlich.
6. Eine Erhöhung der Abrechnungssumme aufgrund geänderter und zusätzlicher Leistungen führt nicht dazu, dass zusätzliche - vom Auftraggeber zu vergütende - (Baustellen-)Gemeinkosten entstehen.
IBRRS 2016, 1766
OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 66/16
Erfüllt eine Bodenplatte nicht die Anforderungen, die an eine Bodenplatte in dem betreffenden Baugebiet wegen betonaggressiven Grundwassers zu stellen sind, ist sie auch dann mangelhaft, wenn eine tatsächliche Schädigung (noch) nicht festgestellt werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der verwendete Beton nicht die notwendigen Anforderungen erfüllt und es zu einer - jedenfalls temporären - Berührung des Grundwassers mit der Bodenplatte kommt.
VolltextIBRRS 2016, 1817
OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 - 16 U 63/15
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie u.a. in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.
2. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist auch dann ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.
3. Auch ein technischer Minderwert, d.h. eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.
4. Ebenso wie im VOB/B-Werkvertrag gilt im Rahmen eines BGB-Bauvertrags, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Bedenken anmelden muss, wenn die vom Auftraggeber vorgesehene Art und Weise der Ausführung oder auch verwendete Bauprodukte zu einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen führen können.
5. Unterlässt der Auftragnehmer eine Bedenkenanmeldung, obschon er die Mangelhaftigkeit der vorgegebenen Materialien bzw. vorgesehenen Ausführungsart hätte erkennen können und müssen, haftet er wegen der Verletzung von Hinweispflichten.
VolltextIBRRS 2016, 1812
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2015 - 6 U 174/14
1. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.
2. Eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.
VolltextIBRRS 2016, 1770
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2013 - 2 U 306/12
Wird ein Nachunternehmer lediglich mit der Lastübernahme und dem Absenken eines - vom Auftragnehmer loszulösenden - Brückenmittelteils beauftragt, geht das Risiko, dass sich das Mittelteil trotz funktionierenden Litzenhebers nicht hebt und es sich verkantet, zu Lasten des Auftragnehmers. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Bedienungsfehler oder ein Defekt des Litzenhebers nicht die einzigen denkbaren Ursachen für die Havarie sind.
VolltextIBRRS 2016, 1767
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2013 - 2 U 48/13
1. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) berufen, wenn er die VOB/B als Verwender in den Vertrag eingebracht hat.
2. Eine Schlusszahlung liegt nach erteilter Schlussrechnung vor, wenn der Auftraggeber bei der Zahlung klar zu erkennen gibt, dass er damit seine noch bestehende Schuld tilgen, aber darüber hinaus nichts mehr zahlen will.
3. In dem Schreiben des Auftraggebers über die Schlusszahlung und die Ausschlusswirkung muss das Wort "Schlusszahlung" nicht ausdrücklich verwendet werden.
VolltextIBRRS 2016, 1769
OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014 - 11 U 79/14
Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.
VolltextIBRRS 2016, 1768
OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2014 - 11 U 79/14
Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.
VolltextIBRRS 2016, 1771
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013 - 5 U 142/12
1. Ein Gussasphaltbelag, der Blasen wirft, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der Belag als solcher zwar zum Ausgleich einer Hoffläche geeignet ist, der Untergrund aber die Verlegung von Gussasphalt nicht zulässt.
2. Auch im BGB-Bauvertrag haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, wenn dieser auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
3. Will der Unternehmer gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber die VOB/B in den Vertrag einführen, muss er dem Auftraggeber den Inhalt der VOB/B zugänglich machen.
VolltextIBRRS 2016, 1754
LG Bayreuth, Urteil vom 22.12.2015 - 21 O 957/12
1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung von (restlicher) Vergütung setzt voraus, dass die Leistung abgenommen wurde bzw. abnahmereif ist.
2. Von einer stillschweigende Abnahme durch den noch in der Bauphase erfolgten Einzug des Auftraggebers kann nicht ausgegangen werden, wenn bereits während der Bauausführung wesentliche Mängel gerügt wurden.
3. Abnahmereife besteht nicht, wenn das Bauwerk mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.
VolltextIBRRS 2016, 3708
OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2016 - 11 U 79/15
1. Wird eine Leistung auf Grund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
3. Kommt der Auftragnehmer einer Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nach, kommen Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht.
VolltextIBRRS 2016, 1701
LG Flensburg, Urteil vom 03.06.2016 - 4 O 134/14
1. Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelansprüche zu.
2. Zeigen sich im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängel, kann der Auftraggeber nur die sich aus den Regeln des allgemeinen Schuldrechts ergebende Rechte wegen Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung geltend machen.
VolltextIBRRS 2016, 1575
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 - 23 U 34/14
1. Auch im VOB-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers erst fällig, wenn Leistung zuvor abgenommen wurde.
2. Abnahme ist die Entgegennahme des hergestellten Werks als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
3. Für das Vorliegen einer Abnahme ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
4. Voraussetzung für eine fiktive Abnahme ist eine zu irgendeinem Zeitpunkt beanstandungsfrei erfolgte Nutzung.
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