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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IBRRS 2016, 0410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unverhältnismäßig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 21 U 182/14

1. Ein auf der Baustelle durch den Auftragnehmer eingesetzter Monteur ist regelmäßig von diesem nicht mit Vertretungsmacht, also mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet ist, für den Werkunternehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, durch den bestehende Verträge in Hinblick auf die hieraus bestehenden Rechte und Pflichte des Unternehmers geändert werden.*)

2. Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, regelmäßig führen dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist. Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten bedarf es nicht der Erkenntnis, dass der Werkunternehmer diese nur mit besonderen Schwierigkeiten zu tragen in der Lage ist.*)

3. Die Gründe einer klageabweisenden Entscheidung erwachsen nicht in Rechtskraft. Ist eine Vergütungsklage rechtskräftig abgewiesen worden, schließt dies eine erneute Geltendmachung dieser Werklohnforderung durch den Auftragnehmer in einem nachfolgenden Verfahren, in dem der Besteller Mängelrechte einklagt, zum Beispiel durch Erhebung einer Widerklage oder durch Aufrechnung aus. Aus welchen rechtlichen Gründen bzw. Begründungselementen das mit der Werklohnklage befasste Gericht die Vergütungsklage des Auftragnehmers abgewiesen hat, ist für die nachfolgende Gewährsleistungsklage des Auftraggebers ohne Belang, da diese Elemente an der Rechtskraft nicht teilnehmen. Auch wenn die Werklohnklage letztlich deshalb abgewiesen worden war, weil das hiermit befasste Gericht Mängel der Werkleistung festgestellt hat, und hierauf gegründete Mängelrechte der Vergütungsforderung entgegenstehen, steht hierdurch nicht bereits rechtskräftig die Mangelhaftigkeit des Werkes für die Klage des Bestellers fest.*)

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IBRRS 2016, 0401
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 62/14

1. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.*)

2. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.*)

3. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Unternehmer.*)

4. Seiner Bedenkenhinweispflicht genügt der Werkunternehmer nur dann, wenn er dem Besteller die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret dargelegt hat und ihm solcher Art in die Lage versetzt hat, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen. Der Bedenkenhinweis des Auftragnehmers kann, soweit es sich um einen BGB Bauvertrag und nicht um einen VOB/B Bauvertrag handelt, bei dem aus § 4 Abs. 3 VOB/B die grundsätzliche Schriftform abzuleiten ist, auch mündlich erfolgen. Er muss aber in jedem Fall inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend sein, insbesondere die Gefahren aufzeigen, die im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Werkerfolges bei Beibehaltung der verbindlichen Vorgaben bestehen.*)

5. Der Besteller kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen mangelhafter Werkleistung die Kosten verlangen, die für eine mangelfreie Leistungserfüllung, also für eine Mangelbeseitigung erforderlich sind. Er umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem Auftraggeber entstehen, wenn er die Werkmängel des Werkunternehmers beseitigen lässt.*)




IBRRS 2016, 0360
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer trägt das Risiko einer unklaren Leistungsbeschreibung?

OLG München, Urteil vom 10.07.2013 - 27 U 31/13

1. Etwaige - nach Auslegung der Vertragsunterlagen verbleibende - Unklarheiten und Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Erstellers (hier: des Auftragnehmers).

2. Eine Biogasanlage, die bei dem vertraglich vereinbarten Dauerbetrieb den zulässigen Grenzwert für Formaldehyd deutlich überschreitet, ist mangelhaft.

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IBRRS 2016, 0355
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschalierter Schadensersatz kann auf 20% gedeckelt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2012 - 5 U 47/11

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Windenergieanlagenherstellers, wonach der pauschalierte Schadensersatz wegen Nichtverfügbarkeit der Anlage auf höchstens 20% der zu erwartenden Einspeisevergütung gedeckelt ist, ist im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wirksam.

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IBRRS 2016, 0299
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen Beratungsfehlers: Wie ist die Schadenshöhe darzulegen?

OLG Bamberg, Urteil vom 17.04.2013 - 3 U 127/12

1. Kann der Auftraggeber seine mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage verfolgten wirtschaftlichen Ziele (hier: Kostenamortisation während der 20-jährigen Laufzeit der Einspeisungsverträge) wegen vorhandener Abschattungen nicht erreichen und war dies für den Planer bei ordnungsgemäßer Prüfung der voraussichtlichen Erträge erkennbar, ist ein Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Beratungspflichtverletzungen dem Grunde nach gegeben.

2. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers kann der Auftraggeber aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Planers gestanden hätte, wie er also bei richtiger Beratung stünde.

3. Zur Darlegung der Schadenshöhe muss der Auftraggeber dabei im Rahmen seiner Schadenskalkulation die erhaltenen und ihm in Zukunft noch zufließenden Vorteile (Einspeisungsvergütungen) den angefallenen Kosten und andernfalls erlangten (entgangenen) Vorteilen (z.B. Zinseinnahmen) gegenüber stellen.

4. Soweit auf Seiten des Auftraggebers Sonderfachleute und Architekten eingeschaltet sind, ist ein Werkunternehmer nicht dazu verpflichtet, deren Erkenntnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, "ein Fehler springt ins Auge".




IBRRS 2016, 0300
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachträge müssen im BGB-Bauvertrag erst nach der Abnahme bezahlt werden!

OLG Bamberg, Urteil vom 08.07.2015 - 3 U 189/14

1. Steht fest, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und ist diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, kann dieser den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2. Wird der Bauvertrag vom Auftraggeber "frei" gekündigt, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

3. Bei der Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer "freien" Kündigung darf der Auftragnehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Kündigung ziehen. Die Abrechnung hat deshalb auf der Grundlage der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung zu erfolgen. Der Auftraggeber schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht.

4. Damit eine transparente Abrechnung gegeben ist, muss der Auftragnehmer die Arbeiten, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zweck der Abrechnung in einzelne Teilleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten. Die Summe dieser einzelnen Teilleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung, die Summe der diesen einzelnen Teilleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben.

5. Die Abgrenzung zwischen dem erbrachten und dem nicht erbrachten Teil auf der Grundlage eines prozentual angegebenen Fertigstellungsgrads ist kein sachgerechter Maßstab für eine transparente Abrechnung.

6. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass der Auftraggeber stets für etwaige Mehrkosten wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen (sog. Nachträge) aufzukommen hat. Änderungs- und Zusatzleistungen sind nur dann "nachtragsfähig", wenn sie auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

7. Enthält ein BGB-Bauvertrag keine Regelung über die Fälligkeit etwaiger Nachtragsforderungen, sind diese erst nach Fertigstellung und Abnahme der Gesamtleistung zu vergüten.

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IBRRS 2016, 0236
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer wissentlich überhöhten Werklohn zahlt, kann keinen Schadensersatz verlangen!

OLG Naumburg, Urteil vom 03.12.2015 - 1 U 84/15

1. Behauptet der klagende Besteller zur Begründung seiner Schadensersatzforderung, der Beklagte habe mit der Auftragnehmerin vereinbart, diese solle mit dem Kläger einen höheren Werklohn vereinbaren, der dann im Umfang des Mehrbetrages an den Beklagten durchzureichen sei, und hat der Kläger hiervon vor Auszahlung wesentlicher Teile des (zu hoch) vereinbarten Werklohns erfahren, kann es gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, die Vergütungsforderung der Auftragnehmerin dennoch ungemindert erfüllt und damit den ersetzt verlangten Vermögensschaden erst herbeigeführt zu haben.*)

2. Hat der Kläger in erster Instanz einen in seiner Person entstandenen und hilfsweise einen im Wege der Abtretung erworbenen Anspruch geltend gemacht, entfällt die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs, wenn das erstinstanzliche Gericht nur über den Hauptanspruch entscheidet und der Kläger nicht rechtzeitig die Ergänzung des Urteils betreibt.*)

3. Wird der Hilfsanspruch mit der Berufung wiederum geltend gemacht, handelt es sich um eine Klageänderung. Ist die Änderung der Klage nach § 533 ZPO zulässig und die Sache nur in Bezug auf den Hauptanspruch zur Entscheidung reif, kann das Rechtsmittel insoweit durch Teilurteil teilweise zurückgewiesen werden.*)

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IBRRS 2016, 0275
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB: Wann kann der Auftraggeber schon vor Abnahme Mängelrechte geltend machen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 4 U 26/12

1. Die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte entstehen im BGB-Bauvertrag grundsätzlich erst mit Abnahme der Leistung. Der Auftraggeber kann aber in Ausnahmefällen auch im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, etwa dann, wenn der Auftragnehmer sein Werk als fertiggestellt ansieht, der Auftraggeber jedoch die Abnahme wegen Mängeln nicht erklärt und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

2. Der Auftragnehmer hat die in Auftrag gegebenen Leistungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, das Werk in der vorgesehenen und geschuldeten Weise zu erbringen.

3. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind das beim Auftragnehmer vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts sowie der Kenntnisstand des Auftraggebers oder seines Architekten. Hinsichtlich des Wissensstands kann vom Auftragnehmer das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt werden.

4. Der Auftragnehmer muss seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht auch dann nachkommen, wenn ein Fachingenieur oder ein Architekt die Ausführung des Werks geplant hat. Auf eine solche Planung darf sich der Auftragnehmer nur verlassen, wenn er auf die größere Fachkunde des Planers vertrauen darf.

5. Wird der Auftragnehmer wegen Baumängeln in Anspruch genommen, kann er sich nicht darauf berufen, durch den vom Auftraggeber hierzu beauftragten Architekten nur unzureichend überwacht worden zu sein.

6. Die Haftung eines lediglich mit der Überwachung kritischer bzw. wichtiger Bauarbeiten auf Stundenbasis beauftragten Architekten richtet sich nicht nach der Höhe des Honorars, sondern nach dem vertraglichen Leistungssoll.

7. Erhält ein Architekt den Auftrag, bei "wichtigen Arbeiten" und "Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle" nachzuschauen bzw. auf die "Knackpunkte der Bauausführung" zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen.

8. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung ist insbesondere bei "drückendem Wasser" oder "aufstauendem Sickerwasser" keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden muss.




IBRRS 2016, 0282
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ursachen von mangelhafter Erstsanierung nicht festgestellt: Schadensersatz für Zweitsanierung beschränkt!

OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2015 - 1 U 46/15

Beauftragt der Besteller einen Unternehmer mit der misslingenden Sanierung der vom Besteller selbst hergestellten Sichtbetonelemente, sind die Kosten der Selbstvornahme durch Beauftragung eines weiteren Unternehmens mit der letztlich auch erfolglos bleibenden (Nach-)Sanierung wegen der Nähe des Bestellers zur Schadensursache unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens auf den an den nacherfüllungspflichtigen Erstbeauftragten gezahlten Werklohn beschränkt, wenn der Besteller den zweiten Sanierungsversuch in Auftrag gab, ohne zuvor die Ursachen der mangelhaften Sanierung festgestellt zu haben.*)

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IBRRS 2016, 0258
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Keine Ansprüche wegen nicht fertiggestellter Leistungen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2016 - 5 U 156/13

Wird der Bauvertrag vom Auftragnehmer berechtigter Weise gekündigt, stehen dem Auftraggeber zwar noch Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zu. Das gilt jedoch nicht wegen noch nicht fertiggestellter Leistungen.

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IBRRS 2016, 0242
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wegen fehlender Vorleistungen gekündigt: Auftragnehmer muss Mängel nicht (mehr) beseitigen!

OLG München, Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 2856/11 Bau

1. Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerische Vorleistungen, ohne die der Auftragnehmer "seinen" Mangel nicht beseitigen kann, sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.

2. Kommt der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Das gilt sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag.

3. Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, ist er nicht mehr zu Mängelbeseitigung verpflichtet und kann seine Leistungen endgültig abrechnen, wobei er allerdings nicht den vollen Werklohn verlangt kann. Vielmehr sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlags in Abzug zu bringen sind.

4. Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann - auch bei Vereinbarung der VOB/B - ausreichen, wenn in dem Hinweis die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird und angenommen werden kann, dass der hinreichend aufgeklärte Auftraggeber bewusst das Risiko von Mängeln übernimmt.

5. Der Hinweis des Auftragnehmers, "dass (bei der Ausführung von Putzarbeiten) Risse entstehen können, weil so viel Material drauf kommt", stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar.

6. Liegt nur ein optischer Mangel vor, der nicht auffällig ist und nur eine geringe Beeinträchtigung hat, kann die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden. Für die Bemessung der Minderung ist aber dann nicht von den Mängelbeseitigungskosten auszugehen, sondern von einem merkantilen Minderwert.




IBRRS 2016, 0155
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauzeitverlängerung: BGK und AGK werden nur bei konkretem Nachweis ersetzt!

LG Mainz, Urteil vom 08.01.2016 - 2 O 328/14

1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 642 Abs. 1 BGB kann nicht in der Weise berechnet werden, dass die umsatzbezogen ermittelten Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Wege eines Dreisatzes von der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit auf die tatsächlich benötigte Bauzeit linear hochgerechnet werden.

2. Vorzutragen ist, dass ein konkreter, bauablaufbezogener Nachteil entstanden ist oder jedenfalls ablaufbezogene Tatsachen, aus denen sich ein konkreter Nachteil des Unternehmers nach § 287 ZPO schätzen lässt.

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IBRRS 2016, 0219
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherungshypothek: Einstweilige Verfügung ist nach 20 Monaten nicht mehr eilbedürftig!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2015 - 13 U 2061/14

Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB entfällt, wenn der Werkunternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen Zeitraum von 15 bzw. 20 Monaten verstreichen lässt.

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IBRRS 2016, 0192
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung vereinbart: Zusatzarbeiten sind nicht "ohne Auftrag" erbracht!

OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2013 - 5 U 177/13

1. Ist die vom Auftragnehmer eines VOB-Vertrags beabsichtigte Vergütungsvereinbarung für beauftragte Zusatzarbeiten nicht zu Stande gekommen, sind die Zusatzarbeiten nicht "ohne Auftrag" im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B durchgeführt worden.

2. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich vergütet werden müssen, ist der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C sowie das konkrete Leistungsverzeichnis (Abgrenzung zu BGH, IBR 2006, 605).

3. Ohne Vergütungsvereinbarung beauftragte Zusatzarbeiten sind nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu vergüten (§ 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Erschwernisse und Zusatzarbeiten, mit denen der Auftragnehmer nach den vorvertraglich bestehenden allgemeinen und besonderen Erkenntnismöglichkeiten rechnen musste, gehen auch dann zu seinen Lasten, wenn er sich diese Kenntnisse nicht verschafft hat.

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IBRRS 2016, 0193
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung vereinbart: Zusatzarbeiten sind nicht "ohne Auftrag" erbracht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2013 - 5 U 177/13

1. Ist die vom Auftragnehmer eines VOB-Vertrags beabsichtigte Vergütungsvereinbarung für beauftragte Zusatzarbeiten nicht zu Stande gekommen, sind die Zusatzarbeiten nicht "ohne Auftrag" im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B durchgeführt worden.

2. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich vergütet werden müssen, ist der Inhalt der Leistungsbeschreibung maßgeblich. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C sowie das konkrete Leistungsverzeichnis (Abgrenzung zu BGH, IBR 2006, 605).

3. Ohne Vergütungsvereinbarung beauftragte Zusatzarbeiten sind nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu vergüten (§ 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 VOB/B). Erschwernisse und Zusatzarbeiten, mit denen der Auftragnehmer nach den vorvertraglich bestehenden allgemeinen und besonderen Erkenntnismöglichkeiten rechnen musste, gehen auch dann zu seinen Lasten, wenn er sich diese Kenntnisse nicht verschafft hat.

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IBRRS 2016, 0185
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Falsche" Leistung angeboten: Keine Kündigung wegen Annahmeverzugs!

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2015 - 16 U 56/15

1. Bei einer aus natürlichen Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einer Vertrautheit mit der VOB/B nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Für die Vereinbarung der VOB/B ist es deshalb erforderlich, dass die Gemeinschaft vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss in die Lage versetzt wird, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen.

2. Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Auftragnehmer wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers setzt voraus, dass dem Auftraggeber die Leistung so angeboten wird, wie sie sie nach dem Vertrag zu bewirken war (hier verneint).

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IBRRS 2016, 0178
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung rügelos abgenommen: Auftragnehmer muss Mängelbeseitigungskosten nicht ersetzen!

OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015 - 1 U 125/14

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen.*)

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IBRRS 2016, 0175
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch bei eindeutiger Vergütungvereinbarung: Gericht muss Beweis über Stundenlohnvereinbarung erheben!

OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 211/15

1. Hält das Gericht im Bauprozess eine mündliche Stundenlohnvereinbarung, durch die eine im schriftlichen Vertrag festgelegte Art der Vergütung abbedungen worden sein soll, für nicht hinreichend substantiiert, muss es den Anspruchsteller darauf unmissverständlich hinweisen. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Auftraggeber unzureichende Substantiierung gerügt hat, wenn der Auftragnehmer ersichtlich davon ausgeht, diese Beanstandung durch entsprechenden Prozessvortrag entkräftet zu haben.*)

2. Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, richtet sich auch im Bauprozess nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Erstrichters, selbst wenn dessen Rechtsansicht verfehlt ist. Erst wenn aufgrund dieser materiellrechtlichen Beurteilung gleichwohl ein gerichtlicher Hinweis geboten war, aber versäumt wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann (hier bejaht).*)

3. Die Beweiserhebung zu einer behaupteten mündlichen Stundenlohnvereinbarung darf auch dann nicht davon abhängig gemacht werden, zu Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abrede vorzutragen, wenn der schriftliche Bauvertrag hinsichtlich der abweichenden Vergütungsregelung (hier: Einheitspreis) scheinbar eindeutig ist.*)

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IBRRS 2016, 0186
BauvertragBauvertrag
Nicht veröffentlichungswürdig!

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2013 - 4 U 19/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0181
BauvertragBauvertrag
Nicht veröffentlichungswürdig!

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2013 - 4 U 19/13

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0121
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Schwarzgeld" muss nicht zurückgezahlt werden!

OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2015 - 5 U 833/14

Ist ein Bauvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer kein Rückzahlungsanspruch zu.

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IBRRS 2016, 0120
BauvertragBauvertrag
"Schwarzgeld" muss nicht zurückgezahlt werden!

OLG Jena, Beschluss vom 26.03.2015 - 5 U 833/14

Ist ein Bauvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer kein Rückzahlungsanspruch zu.

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IBRRS 2016, 0148
BauvertragBauvertrag
Mangel arglistig verschwiegen: Ab wann läuft die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche?

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 30.06.2014 - 28 U 4245/13 Bau

1. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung als solchen wahrgenommen und seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit arglistigen Verschweigens ist der Zeitpunkt der Abnahme. Soweit der Auftragnehmer positive Kenntnis vom Vorhandensein eines für die Entschließung des Auftraggebers zur Abnahme bedeutsamen Mangels hat, ist dieser Umstand spätestens bei der Abnahme zu offenbaren.

3. Die Verjährungsfrist bemisst sich im Falle einer arglistigen Täuschung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt jedoch nicht bei Bauwerken. Etwaige Ansprüche wegen Baumängel verjähren bei arglistigem Verhalten nicht vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist bzw. nicht vor Ende der vereinbarten Gewährleistungsfrist.

4. Die Verjährungsfrist wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel Klage erheben kann.

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IBRRS 2016, 0147
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel arglistig verschwiegen: Ab wann läuft die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche?

OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 4245/13 Bau

1. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer den Mangel zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung als solchen wahrgenommen und seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erheblichkeit arglistigen Verschweigens ist der Zeitpunkt der Abnahme. Soweit der Auftragnehmer positive Kenntnis vom Vorhandensein eines für die Entschließung des Auftraggebers zur Abnahme bedeutsamen Mangels hat, ist dieser Umstand spätestens bei der Abnahme zu offenbaren.

3. Die Verjährungsfrist bemisst sich im Falle einer arglistigen Täuschung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt jedoch nicht bei Bauwerken. Etwaige Ansprüche wegen Baumängel verjähren bei arglistigem Verhalten nicht vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist bzw. nicht vor Ende der vereinbarten Gewährleistungsfrist.

4. Die Verjährungsfrist wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer wegen dieser Mängel Klage erheben kann.

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IBRRS 2016, 0046
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann sind Dachpfannen "hagelsicher"?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - 11 U 86/15

1. Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - dem Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.

2. "Hagelsicher" bedeutet, dass Hagelschlag dem Material (hier: Metalldachpfannen) "nichts anhaben kann". Die Hagelsicherheit ist dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht "zerstört" wird. Die berechtigte Erwartungshaltung geht vielmehr dahin, dass Hagelschlag nicht zu einer Verschlechterung der Dachpfannen oder zu einer Verkürzung der "Lebenserwartung" führt.

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IBRRS 2016, 0126
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis vereinbart? Auftraggeber muss Angaben zu Ort, Zeit und Begleitumständen machen!

OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015 - 5 U 212/15

1. Beim Werkvertrag bedarf es zwar grundsätzlich keiner Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Vertragsvereinbarungen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber einen Pauschalpreis behauptet. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche, manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Daher muss der Auftraggeber zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich (hier bejaht).*)

2. Die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids im Inland, die sich gegen eine Partei mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland richtet (hier: USA), kann gleichwohl zum Beginn der Verjährungshemmung führen, sofern nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Erschleichen des Vollstreckungstitels auszugehen ist (Anschluss an BGHZ 86, 313, 322 ff.; BGHZ 104, 268, 273; BGHZ 172, 42).*)

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IBRRS 2016, 0106
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BauvertragBauvertrag
Muss der Auftraggeber den Bieter auf einen Kalkulationsfehler hinweisen?

OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2015 - 5 U 140/15

1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei unterschiedlichen Materialangaben in der Ausschreibung eines Bauvorhabens, dem Angebot und der Annahme ein Dissens vorliegt.*)

2. Zur Frage, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, während des Ausschreibungsverfahrens Anbieter auf deren Kalkulationsirrtum hinzuweisen oder weitere Ermittlungen anzustellen (im Anschluss an BGH, IBR 1998, 419).*)

3. Beschränkt das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung des Urkunden-Bauprozesses auf einen materiell-rechtlichen Hinweis (hier: vermeintlicher Dissens), ohne zu verdeutlichen, dass es damit zugleich den Urkundenprozess wegen Ungeeignetheit der Beweismittel für unstatthaft hält, kann § 139 ZPO verletzt sein (hier bejaht).*)

4. Nimmt der Kläger den unvollständigen Hinweis gleichwohl zum Anlass, nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der Spruchfrist vom Urkundenprozess abzustehen (§ 596 ZPO) und zum Vertragsinhalt ergänzenden Zeugenbeweis anzubieten, kann das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.*)




IBRRS 2016, 0105
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BauvertragBauvertrag
Bedenken sind dem Auftraggeber (und nicht dem Architekten) mitzuteilen!

OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2014 - 1 U 10/13

1. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Adressat des Bedenkenhinweises ist grundsätzlich der Auftraggeber. Der vom diesem beauftragte Architekt kommt zwar auch als Empfänger in Betracht. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Hinweis gerade auf eine fehlerhafte Planung des Architekten bezieht.

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IBRRS 2016, 0053
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BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherungshypothek: Keine einstweilige Verfügung 13 Monate nach Fertigstellung!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2015 - 13 U 1988/15

1. Stellt der Auftragnehmer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden soll, ist es nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der zu sichernde Anspruch gefährdet ist.

2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn der Auftragnehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und/oder Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit ins Land gehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt. Wartet der Auftragnehmer unangemessen lange, entfällt die gesetzliche Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs.

3. Ein Zeitraum von über 13 Monate zwischen der Fertigstellung der Arbeiten und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unangemessen lang und lässt die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfallen.

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IBRRS 2016, 0052
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BauvertragBauvertrag
Mängelrüge per E-Mail: Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird nicht verlängert!

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 - 1 U 209/15

1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag setzt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber voraus.

2. Auch im Rahmen des Mängelbeseitigungsverlangens nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B ist eine Stellvertretung zulässig. Erforderlich ist aber das Vorliegen einer Bevollmächtigung sowie die Erkennbarkeit, dass als Bevollmächtigter gehandelt wird.

3. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer "einfachen" E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden (im Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2012, 386).




IBRRS 2016, 0033
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BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB: Auftragnehmer muss leistungsbereit und -fähig sein!

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015 - 25 U 174/13

1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber "durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug" gekommen sein muss. Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs mit Ausnahme der Frage der Leistungsbereitschaft und des Leistungswillens.

2. Den Auftragnehmer trifft hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft und seines Leistungswillens die sekundäre Behauptungslast. Er muss also in einer Weise substantiiert vortragen, dass er leistungsfähig und leistungswillig war, so dass der Auftraggeber den ihm insoweit obliegenden Beweis überhaupt führen kann.

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IBRRS 2016, 0032
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BauvertragBauvertrag
Kann die Abnahme wegen fehlender Dokumentation verweigert werden?

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 - 16 U 135/14

1. Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

2. Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit aufgrund einer nicht übergebenen Dokumentation ausgeschlossen, wenn er die Schlussrechnung insoweit geprüft hat.

3. Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung klageweise durchzusetzen. Der Kläger kann dann seine Klage umstellen und anstelle des Anspruchs auf Abschlagszahlung einen Anspruch auf Schlusszahlung fordern. Bei dieser Umstellung handelt es sich nicht um eine Klageänderung.




IBRRS 2016, 0045
BauvertragBauvertrag
Wann sind Dachpfannen "hagelsicher"?

LG Neuruppin, Urteil vom 31.03.2015 - 3 O 1/13

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 0019
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BauvertragBauvertrag
Nach Wasserschaden Maßnahmenprotokoll erstellt: Mangel dem Grunde nach anerkannt!

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - 12 U 176/13

1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist (hier) ein Vertrag, der einen bestehenden Mängelanspruch dadurch verstärkt, dass tatsächliche und rechtliche Einwendungen des Auftragnehmers gegen den Haftungsgrund ausgeschlossen sind.

2. Erstellt der Auftragnehmer nach einem Wasserschaden ein Maßnahmenprotokoll, in dem nicht nur festgehalten wird, dass der Schaden auf einem Materialfehler beruht, sondern auch die weitere Vorgehensweise der Schadensbeseitigung und eine grundsätzliche Kostenübernahme durch den Auftragnehmer festgelegt wird, liegt ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.

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IBRRS 2016, 0016
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BauvertragBauvertrag
Wer wie ein "Profi" auftritt, muss noch lange kein Unternehmer sein!

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 12 U 34/15

1. Handelt es sich bei dem Bauherrn um eine Privatperson und nicht um einen Unternehmer, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B auf einem Kostenvoranschlag nicht, um die VOB/B wirksam in den Vertrag einzubeziehen.

2. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.*)

3. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.

4. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.




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IBRRS 2015, 3250
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BauvertragBauvertrag
Kein Schadensersatz bei unzutreffender Vorgabe der Nacherfüllung!

OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 21/13

Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines von ihm zu vertretenden Mangels nur, wenn die Voraussetzungen der Ersatzvornahme gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B vorliegen. Danach bedarf es einer wirksamen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und dem fruchtlosem Ablauf der Frist. Eine solche erfolgte jedoch nicht, da der Besteller einen Komplettaustausch verlangte, obwohl der Auftragnehmer diesen nicht schuldete. Der Auftraggeber kann keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder der vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann.

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IBRRS 2015, 3320
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BauvertragBauvertrag
Rechnung zum Vorsteuerabzug verwendet: Indiz für Vertragsschluss!

BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - VII ZR 77/15

1. Die Verwendung der Schlussrechnung des Auftragnehmers für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist ein Indiz für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien.

2. Eine Partei macht sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen. Das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses verletzt deshalb deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.

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IBRRS 2015, 3286
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BauvertragBauvertrag
Wie weit reicht das Einverständnis mit der Mängelbeseitigung durch eine Fremdfirma?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 - 22 U 84/15

1. Dem Werkunternehmer steht grundsätzlich ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu, woraus eine entsprechende Obliegenheit des Auftraggebers folgt, dem Werkunternehmer die Ausübung dieses Rechts auch rechtzeitig und hinreichend und hinsichtlich aller gerügten Mangelsymptome bzw. -ursachen zu ermöglichen.*)

2. Bei der Frage nach dem Verlust des Selbstvornahmerechts durch ein in einem ersten Ortsermin erklärtes Einverständnis des Werkunternehmers mit einer Mängelbeseitigung durch eine andere Firma ist zu klären, worauf sich dieses Einverständnis konkret bezieht, zumal an die Annahme - konkludenter - Anerkenntnis- bzw. Verzichtserklärungen grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind.*)

3. Dies gilt insbesondere, wenn sich - über eine in einem ersten Ortstermin zunächst erörterte "kleine Variante" (hier: bloße Behebung von Luftundichtigkeiten im Bereich der Drempel im 1. OG und Kontrolle durch weiteren Blower-Door-Test) hinaus - erst in einem zweiten Ortstermin stufenweise bzw. sukzessive neue Erkenntnisse zu Mangelerscheinungen bzw. -ursachen anderer Art bzw. an anderer Stelle des Objekts (hier: fehlende Wärmedämmung und Schimmelbildung im 2.OG/ Spitzboden) und damit zugleich zu Art und Umfang notwendiger Mangelbeseitigungsmaßnahmen ergeben.*)

4. Wird eine Kostenerstattungsklage erhoben, nachdem Mängel ohne ein vorheriges Nacherfüllungsverlangen beseitigt worden sind, trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast, dass der Unternehmer auch bei einem unterstellten ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen endgültig nicht mehr bereit gewesen wäre, den Mangel zu beseitigen. Das spätere Prozessverhalten des Unternehmers entfaltet in solchen Fällen regelmäßig keine Indizwirkung, soweit es sich nach den Umständen als "prozesstaktisches Bestreiten" darstellt.*)

5. Auch die Missachtung wesentlicher Bestandteile eines Werkauftrages berechtigt den Auftraggeber im Rahmen von § 636 BGB regelmäßig nicht ohne weiteres, auf ein (weiteres) Nacherfüllungsverlangen zu verzichten; dies gilt erst recht, wenn die Werkvertragsparteien zuvor in ständiger Geschäftsbeziehung mit einem sechststelligen Umsatz im Vorjahr gestanden haben.*)

6. Folge der Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch Missachtung des Nacherfüllungsrechts des Werkunternehmers ist der vollständige Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Erstattung der Kosten der unberechtigten Ersatzvornahme.*)




IBRRS 2015, 3284
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BauvertragBauvertrag
Vor Abnahme die Aufrechnung erklärt: Kein Vertragsstrafenvorbehalt erforderlich!

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 43/15

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 04.11.1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240 = NJW 1983, 384).*)




IBRRS 2015, 3274
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BauvertragBauvertrag
Zuschlag wegen Kalkulationsfehler erhalten: Muss der Auftraggeber Schadensersatz zahlen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - 4 U 7/14

1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters. Der Auftraggeber begeht deshalb keine vorvertragliche Pflichtverletzung, wenn er den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt.

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren ist an die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters geknüpft. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann.

3. Weist der abzubrechende Beton eine höhere Festigkeit auf als ausgeschrieben und "wünscht" der Auftraggeber den Abbruch auch dieses Betons, liegt eine Änderung des Bauentwurfs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zuvor ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht angenommen hat.

4. Die Höhe der Nachtragsvergütung folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben (sog. "vorkalkulatorische Preisfortschreibung"). Der Auftragnehmer ist deshalb an den von ihm angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis selbst dann gebunden, wenn er sich verkalkuliert hat.

5. Lässt sich der Ausschreibung entnehmen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden sind und dass diese (in Verbindung mit dem einleitenden Text) während des Ausführungszeitraums in Betrieb bleiben, darf der Bieter nicht von einer freien Dachfläche ausgehen und sein Angebot dementsprechend nicht unter dieser Prämisse bepreisen.




IBRRS 2015, 3266
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BauvertragBauvertrag
Preisanpassung wegen Mehrmengen kann ohne zeitliche Beschränkung verlangt werden!

LG Paderborn, Urteil vom 23.09.2015 - 4 O 96/14

Das Anpassungsverlangen des Auftragsgebers wegen Mengenmehrungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.

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IBRRS 2015, 0497
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BauvertragBauvertrag
Bauvertrag "frei" gekündigt: Auftraggeber muss höhere Ersparnisse beweisen!

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.02.2015 - 16 S 72/13

Auch durch die Einfügung des § 649 Satz 3 BGB in das Gesetz bleibt es bei den bisherigen Beweislasten. Der Auftraggeber hat die Darlegungs- und Beweislast für höhere Ersparnisse des Auftragnehmers, wenn dieser seine Urkalkulation offengelegt hat. Ebenso liegt die Beweislast dafür, dass die Urkalkulation falsch ist, beim Auftraggeber.

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IBRRS 2015, 3225
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BauvertragBauvertrag
Kein verbindlicher Bauzeitenplan vereinbart: Kein Anspruch wegen gestörten Bauablaufs!

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2015 - 11 U 102/12

1. Entfallen wegen der tatsächlichen Gegebenheiten Leistungspositionen ersatzlos (sog. Nullpositionen), kann der Auftragnehmer keinen Ausgleich der konkret einkalkulierten Zuschläge für Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten verlangen, soweit er durch die Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder auf sonstige Weise einen Ausgleich erhält.

2. Die Kosten für die Erstellung eines Angebots und die hierfür notwendigen Vorarbeiten fallen regelmäßig dem Auftragnehmer zur Last. Das gilt auch für Nachtragsangebote im Rahmen einer bereits bestehenden bauvertraglichen Beziehung.

3. Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen eines gestörten Bauablaufs scheiden aus, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan für die Arbeiten an Ort und Stelle vereinbart wurde.

4. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB setzt substanziierten Vortrag zum Anspruchsgrund voraus. Daran sind jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um hochkomplexe technische Sachverhalte geht, bei denen durch das Zusammentreffen von Kausalverläufen aus unterschiedlichen Sphären eine Gemengelage entsteht; nicht ausreichend ist es, eine Vielzahl von Problemen und Störungen beim geordneten Bauablauf vorzutragen.




IBRRS 2015, 3210
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BauvertragBauvertrag
Bauleiter und Nachunternehmer stellen die Arbeiten ein: Auftraggeber kann kündigen!

OLG München, Urteil vom 11.02.2015 - 27 U 3407/14 Bau

Der Umstand, dass das Bauvorhaben mehrfach ins Stocken gerät, weil wechselnde Bauleiter des Auftragnehmers und mehrere Nachunternehmer ihre Arbeit trotz mehrerer Aufforderungen des Auftraggebers eingestellt haben, ist geeignet, die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers massiv in Frage zu stellen und das Vertrauen des Auftraggebers in eine zielstrebige Fortführung des Bauvorhabens nachhaltig zu erschüttern.

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IBRRS 2015, 0241
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BauvertragBauvertrag
Bauaufsichtliche Zulassung fällt weg: Balkonbauer trifft keine Hinweispflicht!

LG Aurich, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 157/10

Ein Balkonbauer ist nicht verpflichtet, auf den nachträglichen Wegfall der bauaufsichtlichen Zulassung hinzuweisen, wenn er sich mit dem Besteller auf das nachträgliche Bohren eines dritten Loches in der Balkonplatte verständigt, um einen Abfluss von Regenwasser gewährleisten zu können.

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IBRRS 2015, 3154
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss keine Schlussrechnung erstellen!

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2014 - 24 U 65/13

1. Reicht der Auftragnehmer keine Schlussrechnung ein, ist der Auftraggeber nicht zur Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung verpflichtet, wenn der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzten Frist fruchtlos verstreichen lässt.

2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung einer Schlussrechnung auf und erklärt er, dass er "die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen" werde, sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, ist der Vergütungsanspruch verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung erst fünf Jahre später erstellt.

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IBRRS 2015, 2983
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BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss keine Schlussrechnung erstellen!

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014 - 24 U 65/13

1. Reicht der Auftragnehmer keine Schlussrechnung ein, ist der Auftraggeber nicht zur Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung verpflichtet, wenn der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lässt.

2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung einer Schlussrechnung auf und erklärt er, dass er "die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen" werde, sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, ist der Vergütungsanspruch verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung erst fünf Jahre später erstellt.

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IBRRS 2015, 3186
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BausicherheitenBausicherheiten
Vorformulierte Sicherheitsabrede wird abgeändert: Klausel ist "ausgehandelt"!

KG, Urteil vom 15.01.2015 - 27 U 192/13

1. Eine Vertragsbestimmung ist ausgehandelt, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.

2. Die Bereitschaft, sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit zu erklären, schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder.

3. Der Umstand, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung während der Vertragsverhandlungen aus dem Text entfernt wurde, begründet die Vermutung, dass die Entfernung auf Vertragsverhandlungen zurückzuführen sind.

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IBRRS 2015, 3175
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BauvertragBauvertrag
Welche Bedeutung haben Herstellerempfehlungen?

OLG München, Urteil vom 08.07.2015 - 13 U 4157/14 Bau

Liegt bei der Installation einer Hebeanlage die ausgeführte unterhalb der vom Hersteller empfohlenen Anschlusshöhe und fällt die Anlage nach der Abnahme aus, scheidet eine Mängelhaftung des Auftragnehmers für den eingetretenen Wasserschaden aus, wenn nicht feststeht, dass sich die tatsächliche Anschlusshöhe negativ auf den Wartungsaufwand oder das Verstopfungsrisiko ausgewirkt hat.

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IBRRS 2015, 3119
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BauvertragBauvertrag
Kann mangelfrei gebaut werden, hilft ein Bedenkenhinweis nicht!

OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 7 U 128/14

1. Eine Bedenkenanzeige führt jedenfalls dann nicht zu einer Enthaftung des Auftragnehmers für Baumängel (hier: Wassereinbrüche), wenn die ausgeschriebene Leistung (hier: Anordnung von Stockschrauben in den wasserführenden Vertiefungen von Dachblechen) technisch durchaus mangelfrei ausgeführt werden kann, der Auftragnehmer hierzu aber fachlich nicht in der Lage ist.

2. Nimmt der Auftragnehmer an einem Ortstermin teil, in dessen Rahmen der Auftraggeber einen Anspruch (hier: wegen Baumängeln) geltend macht und klarstellt, worauf er ihn im Kern stützt, genügt für eine Hemmung der Verjährung jeder anschließende Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Auftragnehmer sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt.

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