Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7677 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 1890
OLG Bamberg, Urteil vom 08.11.2013 - 5 U 84/13
1. Feuerschutzvorhänge, die sich in einer Vielzahl von Fällen vor und nach der Abnahme nicht ordnungsgemäß absenken, sie also bei verschiedenen Überprüfungen "einmal funktionieren und einmal nicht", sind mangelhaft.
2. Weist die Leistung Mängel auf, kann der Auftraggeber auch bei Vereinbarung der VOB/B vom Vertrag zurücktreten.

IBRRS 2016, 1928

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2016 - 8 U 138/14
1. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.*)
2. Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.*)
3. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.*)
4. § 309 Nr. 12 b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.*)
5. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.*)
6. Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2016, 1894

OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2015 - 12 U 591/13
1. Ist davon auszugehen ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit Schäden auftreten werden, muss der Auftraggeber nicht abzuwarten, sondern kann seine Mangelrechte gleich durchsetzen. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.
2. Sind Mängel nach Maßgabe eines Bauzeitenplans zu beseitigen und werden die Arbeiten nicht fristgerecht erledigt, ist keine gesonderte Nachfristsetzung mehr erforderlich.

IBRRS 2016, 1886

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2015 - 19 U 57/15
1. Hat der Auftraggeber eine Rechnung geprüft und deren fehlende Prüfbarkeit nicht beanstandet, sondern nur Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit erhoben, ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen.
2. Eine Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüfbaren Rechnung erhoben wird, wird - soweit keine Beanstandungen zur Prüfbarkeit erhoben werden - fällig, wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird.
3. Ein Zahlungsrückstand stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn der Rückstand eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hat oder sich der Zahlungsverzug über einen längeren Zeitraum erstreckt und der Auftragnehmer den Auftraggeber erfolglos gemahnt hat.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung. Sie ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.

IBRRS 2016, 1896

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.10.2013 - 3 U 5/13
1. Der mit der Erneuerung einer Heizungsanlage beauftragte Werkunternehmer hat den Auftraggeber darüber aufzuklären, dass die angebotene Anlage angesichts der baulichen Gegebenheiten nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn umfangreiche und kostenintensive Wärmeschutzmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden.
2. Verletzt der Unternehmer die ihm obliegenden Aufklärungspflichten, kann der Auftraggeber den Vertrag rückabwickeln und ist nicht zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.

IBRRS 2016, 1882

KG, Urteil vom 17.12.2013 - 7 U 203/12
1. Eine Änderung des Bauentwurfs bzw. eine Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 1 Nr. 3 und § 2 Nr. 5 VOB/B liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Mehrkostenanmeldung des Auftragnehmers zurückweist, aber dennoch die Ausführung der geänderten Leistung verlangt.
2. Die verkehrsrechtliche Anordnung der für den Baubereich zuständigen Straßenverkehrsbehörde stellt ein "Verlangen des Auftraggebers" i.S. von § 1 Nr. 4 VOB/B dar, so dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Zusatzleistung ein Anspruch auf besondere Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zusteht.
3. Liegt eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor, hat der Auftragnehmer auch dann einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die Parteien vor Beginn der Ausführung keine Preisvereinbarung getroffen haben. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung (der Urkalkulation).
4. Finden sich in der Urkalkulation keine hinreichenden Bezugspunkte für die Ermittlung der zusätzlichen Vergütung, ist diese nach den üblichen Preisen zu bestimmen.
5. Soll der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen Schaden an einem "fremden" Bauwerk beseitigen, steht dem Auftragnehmer auch dann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn der Auftraggeber irriger Weise davon ausgeht, der Auftragnehmer sei für den Schaden verantwortlich.
6. Eine Erhöhung der Abrechnungssumme aufgrund geänderter und zusätzlicher Leistungen führt nicht dazu, dass zusätzliche - vom Auftraggeber zu vergütende - (Baustellen-)Gemeinkosten entstehen.
IBRRS 2016, 1766

OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 66/16
Erfüllt eine Bodenplatte nicht die Anforderungen, die an eine Bodenplatte in dem betreffenden Baugebiet wegen betonaggressiven Grundwassers zu stellen sind, ist sie auch dann mangelhaft, wenn eine tatsächliche Schädigung (noch) nicht festgestellt werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der verwendete Beton nicht die notwendigen Anforderungen erfüllt und es zu einer - jedenfalls temporären - Berührung des Grundwassers mit der Bodenplatte kommt.

IBRRS 2016, 1817

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 - 16 U 63/15
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie u.a. in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.
2. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist auch dann ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.
3. Auch ein technischer Minderwert, d.h. eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.
4. Ebenso wie im VOB/B-Werkvertrag gilt im Rahmen eines BGB-Bauvertrags, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Bedenken anmelden muss, wenn die vom Auftraggeber vorgesehene Art und Weise der Ausführung oder auch verwendete Bauprodukte zu einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen führen können.
5. Unterlässt der Auftragnehmer eine Bedenkenanmeldung, obschon er die Mangelhaftigkeit der vorgegebenen Materialien bzw. vorgesehenen Ausführungsart hätte erkennen können und müssen, haftet er wegen der Verletzung von Hinweispflichten.

IBRRS 2016, 1812

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2015 - 6 U 174/14
1. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben.
2. Eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.

IBRRS 2016, 1770

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2013 - 2 U 306/12
Wird ein Nachunternehmer lediglich mit der Lastübernahme und dem Absenken eines - vom Auftragnehmer loszulösenden - Brückenmittelteils beauftragt, geht das Risiko, dass sich das Mittelteil trotz funktionierenden Litzenhebers nicht hebt und es sich verkantet, zu Lasten des Auftragnehmers. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Bedienungsfehler oder ein Defekt des Litzenhebers nicht die einzigen denkbaren Ursachen für die Havarie sind.

IBRRS 2016, 1767

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2013 - 2 U 48/13
1. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) berufen, wenn er die VOB/B als Verwender in den Vertrag eingebracht hat.
2. Eine Schlusszahlung liegt nach erteilter Schlussrechnung vor, wenn der Auftraggeber bei der Zahlung klar zu erkennen gibt, dass er damit seine noch bestehende Schuld tilgen, aber darüber hinaus nichts mehr zahlen will.
3. In dem Schreiben des Auftraggebers über die Schlusszahlung und die Ausschlusswirkung muss das Wort "Schlusszahlung" nicht ausdrücklich verwendet werden.

IBRRS 2016, 1769

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014 - 11 U 79/14
Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.

IBRRS 2016, 1768

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2014 - 11 U 79/14
Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.

IBRRS 2016, 1771

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013 - 5 U 142/12
1. Ein Gussasphaltbelag, der Blasen wirft, ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn der Belag als solcher zwar zum Ausgleich einer Hoffläche geeignet ist, der Untergrund aber die Verlegung von Gussasphalt nicht zulässt.
2. Auch im BGB-Bauvertrag haftet der Unternehmer nicht für einen Mangel, wenn dieser auf der Vorleistung eines anderen Unternehmers, auf der fehlerhaften Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffs oder auf Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
3. Will der Unternehmer gegenüber einem bauunerfahrenen Auftraggeber die VOB/B in den Vertrag einführen, muss er dem Auftraggeber den Inhalt der VOB/B zugänglich machen.

IBRRS 2016, 1754

LG Bayreuth, Urteil vom 22.12.2015 - 21 O 957/12
1. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung von (restlicher) Vergütung setzt voraus, dass die Leistung abgenommen wurde bzw. abnahmereif ist.
2. Von einer stillschweigende Abnahme durch den noch in der Bauphase erfolgten Einzug des Auftraggebers kann nicht ausgegangen werden, wenn bereits während der Bauausführung wesentliche Mängel gerügt wurden.
3. Abnahmereife besteht nicht, wenn das Bauwerk mit einem wesentlichen Mangel behaftet ist.

IBRRS 2016, 3708

OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2016 - 11 U 79/15
1. Wird eine Leistung auf Grund eines Werkvertrags geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
3. Kommt der Auftragnehmer einer Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nach, kommen Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht.

IBRRS 2016, 1701

LG Flensburg, Urteil vom 03.06.2016 - 4 O 134/14
1. Im BGB-Bauvertrag stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme keine Mängelansprüche zu.
2. Zeigen sich im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängel, kann der Auftraggeber nur die sich aus den Regeln des allgemeinen Schuldrechts ergebende Rechte wegen Schlechterfüllung oder verspäteter Erfüllung geltend machen.

IBRRS 2016, 1575

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 - 23 U 34/14
1. Auch im VOB-Vertrag wird die Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers erst fällig, wenn Leistung zuvor abgenommen wurde.
2. Abnahme ist die Entgegennahme des hergestellten Werks als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
3. Für das Vorliegen einer Abnahme ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
4. Voraussetzung für eine fiktive Abnahme ist eine zu irgendeinem Zeitpunkt beanstandungsfrei erfolgte Nutzung.

IBRRS 2016, 1676

BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13
1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.*)
2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.1997 - VII ZR 287/95, BauR 1997, 1018 = IBR 1998, 13; Abweichung von BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 = NZBau 2014, 558 = IBR 2014, 110).*)

IBRRS 2016, 1640

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - 22 U 45/12
1. Die ATV DIN 18299 ff. enthalten Vorschriften über die Abrechnung von Bauleistungen auch insoweit, als es um die für die Preisberechnung als Grundlage dienende ansatzfähigen Mengen und Massen geht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein (temporärer) Spundwandverbau nach ATV DIN 18303 oder nach ATV DIN 18304 abzurechnen ist.
3. Sind in einem der Ausschreibung beiliegenden Bodengutachten bestimmte Bodenverhältnisse beschrieben, werden diese regelmäßig zum Leistungsinhalt erhoben, wenn sie für die Leistung des Auftragnehmers und damit auch für die Kalkulation seines Preises erheblich sind.
4. Ordnet der Auftraggeber die Leistung für tatsächlich davon abweichende Bodenverhältnisse an, liegt darin eine Änderung des Bauentwurfs, die zu einem Anspruch auf veränderte Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führen kann.
5. Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung des Auftragnehmers nicht und stellt dieser daraufhin seine Leistungen vorübergehend ein, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens zu.

IBRRS 2016, 1666

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 56/15
1. Kann das geplante Werk (hier: Aufbringung einer KMB-Beschichtung) ordnungsgemäß, das heißt handwerklich mangelfrei ausgeführt werden, liegt kein gravierender Planungsfehler vor.
2. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, trifft den Bauunternehmer die zumindest überwiegende, regelmäßig sogar die alleinige Haftung. Denn der Bauunternehmer kann nicht einwenden, er sei nicht ausreichend überwacht worden. Allerdings ist eine Mithaftung des Architekten im Innenverhältnis nicht gänzlich ausgeschlossen.
3. Die Berücksichtigung eines Überwachungsfehlers im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und dem bauausführenden Unternehmer ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Ausnahmsweise kommt eine Mithaftung aus einer verletzten Aufsichtspflicht in Betracht, wenn eine Überwachung - namentlich wegen einer besonderen Schadensgeneigtheit der Arbeiten - in besonderem Maße geboten war.

IBRRS 2016, 1296

OLG München, Beschluss vom 15.10.2015 - 28 U 1494/15 Bau
1. Der mit der Beschichtung einer Fassade beauftragte Auftragnehmer schuldet als werkvertraglichen Erfolg keine "dauerhafte Rissüberbrückung". Seine Leistung ist deshalb mangelfrei, wenn er sich "von den Arbeitsschritten her exakt an die vertraglichen Vorgaben gehalten" hat.
2. Wird der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge Material zu verarbeiten und/oder eine bestimmte Mindestschichtdicke aufzutragen, besteht keine Hinweispflicht auf nicht verbrauchtes Material.

IBRRS 2016, 1295

OLG München, Beschluss vom 03.09.2015 - 28 U 1494/15 Bau
1. Der mit der Beschichtung einer Fassade beauftragte Auftragnehmer schuldet als werkvertraglichen Erfolg keine "dauerhafte Rissüberbrückung". Seine Leistung ist deshalb mangelfrei, wenn er sich "von den Arbeitsschritten her exakt an die vertraglichen Vorgaben gehalten" hat.
2. Wird der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, eine bestimmte Mindestmenge Material zu verarbeiten und/oder eine bestimmte Mindestschichtdicke aufzutragen, besteht keine Hinweispflicht auf nicht verbrauchtes Material.

IBRRS 2016, 1619

OLG Naumburg, Urteil vom 11.03.2013 - 12 U 138/12
(Ergebnis fraglich: nicht veröffentlichungswürdig)

IBRRS 2016, 1608

OLG Köln, Urteil vom 24.07.2015 - 19 U 129/14
1. Der Vertragsschluss durch einen Architekten trägt regelmäßig die Vermutung eines Fremdgeschäfts im Namen des Bauherren in sich. Das gilt aber nicht, wenn der Architekt bei anderen Bauvorhaben ausdrücklich klargestellt hat, im Namen des jeweiligen Bauherrn zu handeln.
2. Wird das Bauvorhaben über mehrere (hier: acht bis zehn) Monate hinweg ohne Mängelrüge in Gebrauch genommen, kann von einer (konkludenten) Abnahme der Leistung ausgegangen werden. Das gilt auch im Fall der Vermietung.
3. Macht der Auftragnehmer die übliche Vergütung geltend, hat er die Behauptung des Auftraggebers, es sei eine (vorrangige) Vereinbarung zur Vergütung getroffen worden, zu widerlegen.
4. Als notwendiges Korrektiv für die negative Beweislast des Auftragnehmers sind jedoch erhöhte Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Auftraggebers zu stellen. Behauptet dieser eine bestimmte Vergütungsabrede, muss er die Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung konkret darlegen.

IBRRS 2016, 1576

OLG Celle, Urteil vom 03.03.2016 - 16 U 129/15
Verlangt der Besteller Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung, kommt es auf die Abnahme der Werkleistung nicht an.*)

IBRRS 2016, 1540

LG Potsdam, Urteil vom 13.04.2016 - 2 O 23/15
1. Eine Schadenspauschalierung für den Fall einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung ist - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - grundsätzlich zulässig. Eine solche Schadenspauschale darf aber den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.
2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 15% der Auftragssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist unwirksam.

IBRRS 2016, 1532

KG, Urteil vom 28.04.2015 - 7 U 141/14
1. Erklärt der vom Auftraggeber beauftragte Architekt, es sei dem Auftraggeber lästig, sich um Heizöllieferungen zu bemühen und der Auftragnehmer solle das Erforderliche veranlassen, steht dem Auftragnehmer für die Lieferung von Heizöl gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.
2. Erfolgt die auftragslose Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers, schließt dessen Aufwendungsersatzanspruch eine Vergütung für die von ihm aufgewendete Zeit und Arbeitskraft ein.
3. Wird die Änderung der im Hauptauftrag vorgesehenen Planung der Regenentwässerung durch geänderte Anforderungen des Bauaufsichtsamts notwendig, steht dem Auftragnehmer ein Zahlungsanspruch zu, für den die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen gelten.

IBRRS 2016, 1513

OLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 - 5 U 146/10
1. Im Verkehr mit einem Verbraucher genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebotsschreiben des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B wirksam in den geschlossenen Bauvertrag einzubeziehen.
2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Liegen ganz erhebliche Mängel an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vor und hat der Auftraggeber diese Mängel mehrfach gerügt und den Auftraggeber erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert, ist dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten.
4. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung ist auch ein Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. So trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er Mängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt oder wenn er baut, obwohl sich Gefahren der Planung des Architekten oder der Statik aufdrängen.

IBRRS 2016, 1496

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 162/12
1. Erbringt der Auftragnehmer Bauleistungen, zu denen er weder (wirksam) beauftragt worden noch in anderer Weise verpflichtet gewesen ist, können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB herangezogen und es kann ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden.
2. Die Vorschriften über die Geschäftsführung finden auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer (der Auftragnehmer) ein fremdes Geschäft wahrnimmt, weil er sich aufgrund eines nichtigen oder nicht zu Stande gekommenen Vertrags irrigerweise zur Geschäftsführung (der Ausführung der Leistung) für verpflichtet hält.
3. Steht dem Auftragnehmer bei nicht zustande gekommenem Vertrag ein Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu, richtet sich dessen Höhe nach der üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
4. Auch wenn die Leistung Mängel aufweist, scheidet ein Anspruch auf Minderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus, wenn der Auftraggeber die Leistung in Kenntnis dieser Mängel abgenommen hat.

IBRRS 2016, 1486

LG Bonn, Urteil vom 04.11.2015 - 30 O 3/15
Verlangt der Auftragnehmer Vergütung für von ihm außerhalb des ursprünglichen Auftrags ausgeführte (Zusatz-)Leistungen, muss er darlegen und beweisen, dass der Auftraggeber diese Leistungen beauftragt oder er sie nachträglich anerkannt hat bzw. ihre Ausführung zumindest dem Interesse oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach.

IBRRS 2016, 1483

OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2016 - 24 U 48/15
1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier: durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteiligten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben.*)
2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermittelte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleistung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt.*)
3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gemäß § 13 Abs. 3, § 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind (Nebenleistungspflichten).*)
4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören.*)
5. Ein "Vorunternehmer" gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlich-technische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das kann auch bei zeitlich nachgelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers der Fall sein.*)
6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.*)
IBRRS 2016, 1401

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 34/15
1. Der Auftragnehmer ist unangemessen benachteiligt, wenn er über den Abnahmezeitpunkt hinaus, eine Sicherheit wegen Gewährleistungsansprüchen von mehr als 7% leisten muss.
2. Eine Klausel, aus der sich eine Sicherheitsleistung in unbestimmter Höhe ergeben kann, ist unwirksam.

IBRRS 2016, 1434

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14
1. Ein saniertes Dach muss nicht nur dicht, sondern auch standsicher sein. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber eine bestimmte Ausführungsart im Leistungsverzeichnis vorgibt, der werkvertraglich geschuldete Erfolg sich aber mit dieser Ausführungsart nicht erreichen lässt.
2. Der Auftragnehmer wird bei unzureichenden Vorgaben des Auftraggebers von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
3. Der Auftragnehmer muss auch dann nicht für Mängel seiner Leistung einstehen, wenn der Auftraggeber bestimmte Risiken der Beschaffenheit übernommen hat. Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.
4. Sind zwei Parteien erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und erfüllt einer der Beklagten den Urteilsbetrag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorbehaltslos, hat diese Leistung im Verhältnis zum mitverklagten Gesamtschuldner nur insoweit Erfüllungswirkung, als dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Ist diese Frage von dem mitverklagten Gesamtschuldner in Abrede gestellt, dann hat die Zahlung des Urteilsbetrags auf die Zulässigkeit seiner Berufung keinen Einfluss. Im Berufungsverfahren ist zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung zu Recht erfolgt ist.*)
5. Der Kläger muss sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch den einen Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt. Er muss daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.*)
IBRRS 2016, 1449

LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2016 - 84 S 54/15
1. Die Höhe des Minderungsbetrags ist - soweit erforderlich - durch Schätzung zu ermitteln.
2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung teilweise nicht, bestimmt sich die Minderung nach dem Wert des nicht erbrachten Teils. Die nicht erbrachten Teilleistungen sind dabei nach Maßgabe des Preisgefüges des Vertrags zu bewerten.
3. Die Berechnung der Minderung nach Maßgabe des geleisteten Pauschalpreises umgerechnet nach Tagessätzen ist sachgerecht.

IBRRS 2016, 1436

OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2015 - 19 U 42/15
1. Im Fall einer Änderung der Bauausführung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind der Neufestlegung des Preises die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen. Dazu ist eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden Kalkulationsmethoden anzustellen.
2. Im VOB-Vertrag genügt es nicht, wenn der Auftragnehmer nach einer Änderung des Bauentwurfs eine pauschale Preiserhöhung begehrt, sondern der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben. Hierfür ist die gesamte Angebotskalkulation offenzulegen, weil alle Kostenarten betroffen sein können.

IBRRS 2016, 1419

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2016 - 12 U 76/15
Zur Feststellung der Unzumutbarkeit einer Auftragsdurchführung wegen eines Kalkulationsirrtums des Bieters bei der Erstellung eines Angebots und einem in diesem Fall durch die Auftragserteilung begründeten Verstoß des Auftraggebers gegen das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB (hier bejaht bei einer erheblichen Abweichung des Endpreises des Angebots des Bieters von den Endpreisen der übrigen Anbieter um 7,3% und einer erheblichen Unterschreitung des angesetzten Budgets).*)

IBRRS 2016, 1403

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 - 7 U 164/15
Kostenvorschuss kann schon vor Abnahme der Werkleistung verlangt werden, wenn der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert.*)

IBRRS 2016, 1390

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2015 - 12 U 199/14
1. Montageanleitungen eines Herstellers stehen den anerkannten Regeln der Technik nicht gleich. Daher stellt ein Verstoß gegen sie nicht zwangsläufig auch einen Ausführungsmangel dar.
2. Die Vorgaben des Herstellers gehören aber dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn ihre Einhaltung vereinbart ist. Dabei ist von einer konkludenten Abrede auszugehen, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Herstellervorgaben hat.
3. Übertreffen die Vorgaben des Herstellers die Anforderungen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Auftragnehmer nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Auftraggeber zu.

IBRRS 2016, 1298

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2016 - 8 U 174/14
Darf der Auftragnehmer nur nach Prüfung und Freigabe seiner Werkpläne bauen, so muss sich der Auftraggeber gegenüber dem in Anspruch genommenen Auftragnehmer das Verschulden der von ihm mit der Prüfung und Freigabe eingesetzten Fachleute zurechnen lassen (Abweichung von OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2013 - 12 U 75/12, IBR 2014, 1021 - nur online).*)

IBRRS 2016, 1232

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2014 - 5 U 9/14
1. Auf die Errichtung eines Bauwerks findet auch dann Werkvertragsrecht Anwendung, wenn das zu errichtende Gebäude einen Scheinbestandteil des Grundstücks bildet.
2. Die "Stückelung" einer vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft in vier Bürgschaften ist nicht vertragswidrig und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

IBRRS 2016, 1228

BGH, Urteil vom 07.04.2016 - VII ZR 56/15
1. Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.*)
2. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.*)
3. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ab.*)
IBRRS 2016, 1222

OLG Bamberg, Urteil vom 09.10.2013 - 3 U 27/13
Wendet der Aufraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers ein, er habe verschiedene Zahlungen geleistet und legt er entsprechende Quittungen vor, muss er deren Echtheit im Bestreitensfall uneingeschränkt beweisen.

IBRRS 2016, 1149

KG, Urteil vom 04.12.2014 - 27 U 4/10
Aus dem gewählten Wortlaut "pauschalierter Schadensersatz" folgt nach allgemeinem Sprachverständnis, dass die Parteien eines Bauvertrags eine (verschuldensabhängig zu zahlende) Schadenspauschale vereinbart haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn den Vertragspartnern der Unterschied zwischen "Vertragsstrafe" und "pauschaliertem Schadensersatz" bekannt war und diese Differenzierung auch der Systematik des Gesamtvertragswerks entnommen werden kann.

IBRRS 2016, 1138

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 - 11 U 136/15
1. Die Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag zur Errichtung eines Fachmarktzentrums, der zufolge das Bauvorhaben im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als abgenommen gilt, wenn die in die förmliche Abnahme einzubeziehenden Mieter ihre jeweilige Mieteinheit nicht abnehmen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
2. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang auch eine Sicherungsabrede, wonach der Auftraggeber dazu berechtigt ist, nach der förmlichen Abnahme einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einzuhalten, den der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Bürgschaft ablösen kann.
IBRRS 2016, 1122

OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 - 14 U 188/13
1. Beseitigt der Auftragnehmer einen Mängel trotz Fristsetzung nicht, kann der Auftraggeber einen Kostenvorschuss in Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Er darf dabei grundsätzlich den sichersten Weg der Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen.
2. Dessen ungeachtet ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist bei gleicher Eignung diejenige zu wählen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber bei sachkundiger Beratung beschreiten würde.

IBRRS 2016, 1072

OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 - 6 U 1271/15
1. Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN-Normen mangelhaft (hier: fehlende Parazentrizität von Schließzylindern) ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden (hier: Manipulation der Schließanlage durch Einführen eines Kugelschreiberclips) ist.
2. Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt.

IBRRS 2016, 1037

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2015 - 11 U 166/14
Auch wenn der Auftraggeber erklärt, er nehme das Angebot des Auftragnehmers verbindlich an, kommt kein Bauvertrag zu Stande, wenn in das Auftragsschreiben zwei zusätzliche Details handschriftlich aufgenommen worden sind und der Auftragnehmer mit diesen Ergänzungen nicht einverstanden ist.

IBRRS 2016, 1046

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 201/15
Der vom Auftragnehmer im Rahmen eines Einheitspreisvertrags auf der Grundlage des Formblatts 221 (VHB 2008) kalkulierte Zuschlag für Wagnis ist nicht als ersparte Aufwendung von der Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB, § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B (2006) in Abzug zu bringen, da hiermit das allgemeine unternehmerische Risiko abgesichert werden soll (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30.10.1997 - VII ZR 222/96, BauR 1998, 185 = IBR 1998, 50).*)
IBRRS 2016, 1045

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 12 U 152/14
1. Heißt es in einem Schreiben des Auftraggebers, dass "die Bauausführung um zwei Jahre verschoben" und "im Frühjahr noch einmal über die Planung und die Realisierung des Vertrags" gesprochen soll, liegt darin keine (freie) Kündigung des geschlossenen Bauvertrags.
2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer kein baureifes Grundstück zur Verfügung, kann der Auftragnehmer einen VOB-Bauvertrag unter den in § 9 Nr. 1 VOB/B (jetzt: § 9 Abs. 1 VOB/B) genannten Voraussetzungen kündigen.
3. Hat ein Bauunternehmer die Höhe der Vergütung von ihm zu erbringenden Planungsleistungen nach den Vorschriften der HOAI kalkuliert und ist sie auf diese Art und Weise in den vereinbarten Pauschalpreis mit eingeflossen, kann er diese Leistungen nach einer Kündigung auch nach der HOAI abrechnen.
