Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IBRRS 2016, 0126OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015 - 5 U 212/15
1. Beim Werkvertrag bedarf es zwar grundsätzlich keiner Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Vertragsvereinbarungen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber einen Pauschalpreis behauptet. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche, manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Daher muss der Auftraggeber zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich (hier bejaht).*)
2. Die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids im Inland, die sich gegen eine Partei mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland richtet (hier: USA), kann gleichwohl zum Beginn der Verjährungshemmung führen, sofern nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Erschleichen des Vollstreckungstitels auszugehen ist (Anschluss an BGHZ 86, 313, 322 ff.; BGHZ 104, 268, 273; BGHZ 172, 42).*)
VolltextIBRRS 2016, 0106
OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2015 - 5 U 140/15
1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei unterschiedlichen Materialangaben in der Ausschreibung eines Bauvorhabens, dem Angebot und der Annahme ein Dissens vorliegt.*)
2. Zur Frage, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, während des Ausschreibungsverfahrens Anbieter auf deren Kalkulationsirrtum hinzuweisen oder weitere Ermittlungen anzustellen (im Anschluss an BGH, IBR 1998, 419).*)
3. Beschränkt das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung des Urkunden-Bauprozesses auf einen materiell-rechtlichen Hinweis (hier: vermeintlicher Dissens), ohne zu verdeutlichen, dass es damit zugleich den Urkundenprozess wegen Ungeeignetheit der Beweismittel für unstatthaft hält, kann § 139 ZPO verletzt sein (hier bejaht).*)
4. Nimmt der Kläger den unvollständigen Hinweis gleichwohl zum Anlass, nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der Spruchfrist vom Urkundenprozess abzustehen (§ 596 ZPO) und zum Vertragsinhalt ergänzenden Zeugenbeweis anzubieten, kann das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.*)
IBRRS 2016, 0105
OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2014 - 1 U 10/13
1. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Adressat des Bedenkenhinweises ist grundsätzlich der Auftraggeber. Der vom diesem beauftragte Architekt kommt zwar auch als Empfänger in Betracht. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Hinweis gerade auf eine fehlerhafte Planung des Architekten bezieht.
VolltextIBRRS 2016, 0053
OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2015 - 13 U 1988/15
1. Stellt der Auftragnehmer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden soll, ist es nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der zu sichernde Anspruch gefährdet ist.
2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn der Auftragnehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und/oder Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit ins Land gehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt. Wartet der Auftragnehmer unangemessen lange, entfällt die gesetzliche Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs.
3. Ein Zeitraum von über 13 Monate zwischen der Fertigstellung der Arbeiten und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unangemessen lang und lässt die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfallen.
VolltextIBRRS 2016, 0052
OLG Jena, Urteil vom 26.11.2015 - 1 U 209/15
1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im VOB-Vertrag setzt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber voraus.
2. Auch im Rahmen des Mängelbeseitigungsverlangens nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 VOB/B ist eine Stellvertretung zulässig. Erforderlich ist aber das Vorliegen einer Bevollmächtigung sowie die Erkennbarkeit, dass als Bevollmächtigter gehandelt wird.
3. Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer "einfachen" E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden (im Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2012, 386).
IBRRS 2016, 0033
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015 - 25 U 174/13
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber "durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug" gekommen sein muss. Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs mit Ausnahme der Frage der Leistungsbereitschaft und des Leistungswillens.
2. Den Auftragnehmer trifft hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft und seines Leistungswillens die sekundäre Behauptungslast. Er muss also in einer Weise substantiiert vortragen, dass er leistungsfähig und leistungswillig war, so dass der Auftraggeber den ihm insoweit obliegenden Beweis überhaupt führen kann.
VolltextIBRRS 2016, 0032
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2015 - 16 U 135/14
1. Eine fehlende Dokumentation stellt in der Regel lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
2. Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit aufgrund einer nicht übergebenen Dokumentation ausgeschlossen, wenn er die Schlussrechnung insoweit geprüft hat.
3. Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung erlischt das Recht zur vorläufigen Abrechnung und damit auch die Berechtigung, eine vorläufige Abrechnung klageweise durchzusetzen. Der Kläger kann dann seine Klage umstellen und anstelle des Anspruchs auf Abschlagszahlung einen Anspruch auf Schlusszahlung fordern. Bei dieser Umstellung handelt es sich nicht um eine Klageänderung.
IBRRS 2016, 0045
LG Neuruppin, Urteil vom 31.03.2015 - 3 O 1/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0019
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - 12 U 176/13
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist (hier) ein Vertrag, der einen bestehenden Mängelanspruch dadurch verstärkt, dass tatsächliche und rechtliche Einwendungen des Auftragnehmers gegen den Haftungsgrund ausgeschlossen sind.
2. Erstellt der Auftragnehmer nach einem Wasserschaden ein Maßnahmenprotokoll, in dem nicht nur festgehalten wird, dass der Schaden auf einem Materialfehler beruht, sondern auch die weitere Vorgehensweise der Schadensbeseitigung und eine grundsätzliche Kostenübernahme durch den Auftragnehmer festgelegt wird, liegt ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor.
VolltextIBRRS 2016, 0016
OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2015 - 12 U 34/15
1. Handelt es sich bei dem Bauherrn um eine Privatperson und nicht um einen Unternehmer, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B auf einem Kostenvoranschlag nicht, um die VOB/B wirksam in den Vertrag einzubeziehen.
2. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.*)
3. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.
4. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
Online seit 2015
IBRRS 2015, 3250OLG Celle, Urteil vom 09.10.2013 - 14 U 21/13
Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines von ihm zu vertretenden Mangels nur, wenn die Voraussetzungen der Ersatzvornahme gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B vorliegen. Danach bedarf es einer wirksamen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und dem fruchtlosem Ablauf der Frist. Eine solche erfolgte jedoch nicht, da der Besteller einen Komplettaustausch verlangte, obwohl der Auftragnehmer diesen nicht schuldete. Der Auftraggeber kann keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder der vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann.
VolltextIBRRS 2015, 3320
BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - VII ZR 77/15
1. Die Verwendung der Schlussrechnung des Auftragnehmers für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist ein Indiz für einen Vertragsabschluss zwischen den Parteien.
2. Eine Partei macht sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen. Das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses verletzt deshalb deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.
VolltextIBRRS 2015, 3286
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 - 22 U 84/15
1. Dem Werkunternehmer steht grundsätzlich ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu, woraus eine entsprechende Obliegenheit des Auftraggebers folgt, dem Werkunternehmer die Ausübung dieses Rechts auch rechtzeitig und hinreichend und hinsichtlich aller gerügten Mangelsymptome bzw. -ursachen zu ermöglichen.*)
2. Bei der Frage nach dem Verlust des Selbstvornahmerechts durch ein in einem ersten Ortsermin erklärtes Einverständnis des Werkunternehmers mit einer Mängelbeseitigung durch eine andere Firma ist zu klären, worauf sich dieses Einverständnis konkret bezieht, zumal an die Annahme - konkludenter - Anerkenntnis- bzw. Verzichtserklärungen grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind.*)
3. Dies gilt insbesondere, wenn sich - über eine in einem ersten Ortstermin zunächst erörterte "kleine Variante" (hier: bloße Behebung von Luftundichtigkeiten im Bereich der Drempel im 1. OG und Kontrolle durch weiteren Blower-Door-Test) hinaus - erst in einem zweiten Ortstermin stufenweise bzw. sukzessive neue Erkenntnisse zu Mangelerscheinungen bzw. -ursachen anderer Art bzw. an anderer Stelle des Objekts (hier: fehlende Wärmedämmung und Schimmelbildung im 2.OG/ Spitzboden) und damit zugleich zu Art und Umfang notwendiger Mangelbeseitigungsmaßnahmen ergeben.*)
4. Wird eine Kostenerstattungsklage erhoben, nachdem Mängel ohne ein vorheriges Nacherfüllungsverlangen beseitigt worden sind, trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast, dass der Unternehmer auch bei einem unterstellten ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen endgültig nicht mehr bereit gewesen wäre, den Mangel zu beseitigen. Das spätere Prozessverhalten des Unternehmers entfaltet in solchen Fällen regelmäßig keine Indizwirkung, soweit es sich nach den Umständen als "prozesstaktisches Bestreiten" darstellt.*)
5. Auch die Missachtung wesentlicher Bestandteile eines Werkauftrages berechtigt den Auftraggeber im Rahmen von § 636 BGB regelmäßig nicht ohne weiteres, auf ein (weiteres) Nacherfüllungsverlangen zu verzichten; dies gilt erst recht, wenn die Werkvertragsparteien zuvor in ständiger Geschäftsbeziehung mit einem sechststelligen Umsatz im Vorjahr gestanden haben.*)
6. Folge der Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers durch Missachtung des Nacherfüllungsrechts des Werkunternehmers ist der vollständige Ausschluss jeglicher Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Erstattung der Kosten der unberechtigten Ersatzvornahme.*)
IBRRS 2015, 3284
BGH, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 43/15
Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 04.11.1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240 = NJW 1983, 384).*)
IBRRS 2015, 3274
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - 4 U 7/14
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2002 (= § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A 2012), wonach auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bieters. Der Auftraggeber begeht deshalb keine vorvertragliche Pflichtverletzung, wenn er den Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis erteilt.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlverhaltens in Vergabeverfahren ist an die Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bieters geknüpft. Diese ist gegeben, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz herrscht, indem der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen kann.
3. Weist der abzubrechende Beton eine höhere Festigkeit auf als ausgeschrieben und "wünscht" der Auftraggeber den Abbruch auch dieses Betons, liegt eine Änderung des Bauentwurfs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber zuvor ein Nachtragsangebot des Auftragnehmers nicht angenommen hat.
4. Die Höhe der Nachtragsvergütung folgt aus einer Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile, wie sie sich aus der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers ergeben (sog. "vorkalkulatorische Preisfortschreibung"). Der Auftragnehmer ist deshalb an den von ihm angebotenen und bezuschlagten Einheitspreis selbst dann gebunden, wenn er sich verkalkuliert hat.
5. Lässt sich der Ausschreibung entnehmen, dass eine erhebliche Zahl von Aufbauten wie Lüfter etc. auf dem Dach vorhanden sind und dass diese (in Verbindung mit dem einleitenden Text) während des Ausführungszeitraums in Betrieb bleiben, darf der Bieter nicht von einer freien Dachfläche ausgehen und sein Angebot dementsprechend nicht unter dieser Prämisse bepreisen.
IBRRS 2015, 3266
LG Paderborn, Urteil vom 23.09.2015 - 4 O 96/14
Das Anpassungsverlangen des Auftragsgebers wegen Mengenmehrungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B) unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
VolltextIBRRS 2015, 0497
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.02.2015 - 16 S 72/13
Auch durch die Einfügung des § 649 Satz 3 BGB in das Gesetz bleibt es bei den bisherigen Beweislasten. Der Auftraggeber hat die Darlegungs- und Beweislast für höhere Ersparnisse des Auftragnehmers, wenn dieser seine Urkalkulation offengelegt hat. Ebenso liegt die Beweislast dafür, dass die Urkalkulation falsch ist, beim Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2015, 3225
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2015 - 11 U 102/12
1. Entfallen wegen der tatsächlichen Gegebenheiten Leistungspositionen ersatzlos (sog. Nullpositionen), kann der Auftragnehmer keinen Ausgleich der konkret einkalkulierten Zuschläge für Baustellengemeinkosten und Allgemeine Geschäftskosten verlangen, soweit er durch die Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder auf sonstige Weise einen Ausgleich erhält.
2. Die Kosten für die Erstellung eines Angebots und die hierfür notwendigen Vorarbeiten fallen regelmäßig dem Auftragnehmer zur Last. Das gilt auch für Nachtragsangebote im Rahmen einer bereits bestehenden bauvertraglichen Beziehung.
3. Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen eines gestörten Bauablaufs scheiden aus, wenn kein verbindlicher Bauzeitenplan für die Arbeiten an Ort und Stelle vereinbart wurde.
4. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB setzt substanziierten Vortrag zum Anspruchsgrund voraus. Daran sind jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um hochkomplexe technische Sachverhalte geht, bei denen durch das Zusammentreffen von Kausalverläufen aus unterschiedlichen Sphären eine Gemengelage entsteht; nicht ausreichend ist es, eine Vielzahl von Problemen und Störungen beim geordneten Bauablauf vorzutragen.
IBRRS 2015, 3210
OLG München, Urteil vom 11.02.2015 - 27 U 3407/14 Bau
Der Umstand, dass das Bauvorhaben mehrfach ins Stocken gerät, weil wechselnde Bauleiter des Auftragnehmers und mehrere Nachunternehmer ihre Arbeit trotz mehrerer Aufforderungen des Auftraggebers eingestellt haben, ist geeignet, die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers massiv in Frage zu stellen und das Vertrauen des Auftraggebers in eine zielstrebige Fortführung des Bauvorhabens nachhaltig zu erschüttern.
VolltextIBRRS 2015, 0241
LG Aurich, Urteil vom 08.01.2015 - 2 O 157/10
Ein Balkonbauer ist nicht verpflichtet, auf den nachträglichen Wegfall der bauaufsichtlichen Zulassung hinzuweisen, wenn er sich mit dem Besteller auf das nachträgliche Bohren eines dritten Loches in der Balkonplatte verständigt, um einen Abfluss von Regenwasser gewährleisten zu können.
VolltextIBRRS 2015, 3154
OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2014 - 24 U 65/13
1. Reicht der Auftragnehmer keine Schlussrechnung ein, ist der Auftraggeber nicht zur Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung verpflichtet, wenn der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzten Frist fruchtlos verstreichen lässt.
2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung einer Schlussrechnung auf und erklärt er, dass er "die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen" werde, sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, ist der Vergütungsanspruch verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung erst fünf Jahre später erstellt.
VolltextIBRRS 2015, 2983
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2014 - 24 U 65/13
1. Reicht der Auftragnehmer keine Schlussrechnung ein, ist der Auftraggeber nicht zur Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung verpflichtet, wenn der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lässt.
2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Erstellung einer Schlussrechnung auf und erklärt er, dass er "die bis dato ausgezahlte Summe als Schlussrechnungssumme annehmen" werde, sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nachkommen, ist der Vergütungsanspruch verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung erst fünf Jahre später erstellt.
VolltextIBRRS 2015, 3186
KG, Urteil vom 15.01.2015 - 27 U 192/13
1. Eine Vertragsbestimmung ist ausgehandelt, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
2. Die Bereitschaft, sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit zu erklären, schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder.
3. Der Umstand, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung während der Vertragsverhandlungen aus dem Text entfernt wurde, begründet die Vermutung, dass die Entfernung auf Vertragsverhandlungen zurückzuführen sind.
VolltextIBRRS 2015, 3175
OLG München, Urteil vom 08.07.2015 - 13 U 4157/14 Bau
Liegt bei der Installation einer Hebeanlage die ausgeführte unterhalb der vom Hersteller empfohlenen Anschlusshöhe und fällt die Anlage nach der Abnahme aus, scheidet eine Mängelhaftung des Auftragnehmers für den eingetretenen Wasserschaden aus, wenn nicht feststeht, dass sich die tatsächliche Anschlusshöhe negativ auf den Wartungsaufwand oder das Verstopfungsrisiko ausgewirkt hat.
VolltextIBRRS 2015, 3119
OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 7 U 128/14
1. Eine Bedenkenanzeige führt jedenfalls dann nicht zu einer Enthaftung des Auftragnehmers für Baumängel (hier: Wassereinbrüche), wenn die ausgeschriebene Leistung (hier: Anordnung von Stockschrauben in den wasserführenden Vertiefungen von Dachblechen) technisch durchaus mangelfrei ausgeführt werden kann, der Auftragnehmer hierzu aber fachlich nicht in der Lage ist.
2. Nimmt der Auftragnehmer an einem Ortstermin teil, in dessen Rahmen der Auftraggeber einen Anspruch (hier: wegen Baumängeln) geltend macht und klarstellt, worauf er ihn im Kern stützt, genügt für eine Hemmung der Verjährung jeder anschließende Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Auftragnehmer sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt.
VolltextIBRRS 2015, 3122
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 105/12
1. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist dann wirkungslos, wenn die Erfüllung der Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich ist, weil der Aufraggeber notwendige Mitwirkungspflichten endgültig nicht erbringen kann.
2. Abstimmungsprobleme über die zu tragenden Hotelkosten und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung führen grundsätzlich nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich ist.
3. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber nicht nur angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten ersetzt verlangen; sein Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
4. Der Auftraggeber muss nicht den billigsten Ersatzunternehmer beauftragen, sondern er kann einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen und unter mehreren Nachbesserungsmethoden die sicherste auswählen.
IBRRS 2015, 3152
LG Hannover, Beschluss vom 13.07.2015 - 14 O 93/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 3121
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 21 U 155/13
1. Die Abrechnung von Zusatzleistungen beim Pauschalpreisvertrag setzt eine Abgrenzung der zusätzlichen von den vom Pauschalpreis abgegoltenen Leistungen voraus.
2. Dazu ist es erforderlich, die von dem Pauschalpreis umfassten Leistungen und die herauf entfallenden Preisanteile genau darzulegen, weiter, welche Leistungen als zusätzliche hinzugekommen sind und wie sich die daraus ergebenden Mehrkosten errechnen.
3. Wird im Bauvertrag festgelegt, dass die Parteien im Fall von Mehr- oder Zusatzleistungen schriftlich eine neue Terminvereinbarung treffen, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu, wenn er nicht zumindest auf eine verspätete Fertigstellung infolge beauftragter Zusatzleistungen hinweist, um so die neue Terminvereinbarung überhaupt erst zu ermöglichen.
VolltextIBRRS 2015, 3095
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine (hier freie) Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.
VolltextIBRRS 2015, 3094
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.04.2015 - 3 U 19/15
1. Die Kündigung eines Bauvertrags wegen Mängeln und/oder Verzugs ist im Regelfall dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist.
2. Wird der Bauvertrag durch eine Kündigung des Auftraggebers beendet, scheidet eine Klage auf Abschlagszahlung aus.
VolltextIBRRS 2015, 3084
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.09.2015 - 6 O 488/07
1. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers verjährt auch beim VOB-Bauvertrag in drei Jahren.
2. Der Auftragnehmer ist im VOB-Bauvertrag ebenfalls vorleistungspflichtig. Der Werklohn wird also nur nach Abnahme der Bauleistung fällig.
3. Im Gegensatz zum BGB-Bauvertrag setzt die VOB/B über die Abnahme hinaus die Vorlage einer prüfbaren Rechnung voraus.
VolltextIBRRS 2015, 3081
BGH, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 144/14
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2015, 3075
LG Chemnitz, Urteil vom 29.06.2012 - 2 HK O 113/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 3071
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015 - 21 U 71/15
1. Bei dem Anspruch des Unternehmers aus § 648a Abs. 1 BGB auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt daher entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Unternehmer.*)
2. Darauf, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangens bereit und in der Lage ist, die eigene Leistung zu erbringen, kommt es nicht an (Abgrenzung zu der § 648a BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung betreffenden Rechtsprechung des BGH [Urteile vom 09.11.2000 - VII ZR 82/99, NZBau 2001, 129 = IBR 2001, 17, und vom 27.09.2007 - VII ZR 80/05, NJW-RR 2008, 31 = IBR 2007, 675]).*)
3. Die Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts schließt den Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit im Sinne von § 648a Abs. 1 BGB hinsichtlich dieses Teilbetrages nicht aus. Nach der Neuregelung des § 648a BGB ist allein maßgeblich, dass dem Unternehmer überhaupt noch ein Vergütungsanspruch zusteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12, NZBau 2014, 343 = IBR 2014, 344).*)
4. § 648a BGB ist ferner auch im VOB-Vertrag uneingeschränkt anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom Urteil vom 16.04.2009 - VII ZR 9/08, NZBau 2009, 439 = IBR 2009, 381).*)
VolltextIBRRS 2015, 3057
BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - VII ZR 282/14
Die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag formularmäßig gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Denn mit ihr wird nicht nur eine Preisanpassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen, sondern darüber hinaus auch eine Preisanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313).
VolltextIBRRS 2015, 3039
OLG München, Urteil vom 10.11.2015 - 9 U 4218/14 Bau
Der Kostenvorschussanspruch beim VOB/B-Vertrag gegen den Unternehmer ist infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn verjährt. Die konkludente Abnahme kann im Einzelfall bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Unternehmers aus der Ingebrauchnahme seiner Leistungen und Bezahlung seiner Werklohnschlussrechnung folgen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2470
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.06.2013 - 13 U 594/12
1. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, und stellt sie der Auftraggeber daraufhin selbst auf, wird die Schlussrechnungsforderung mit Zugang der vom Auftraggeber erstellten Schlussrechnung beim Auftragnehmer fällig. Die Fälligkeit und der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht davon ab, dass noch eine Prüfungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.
2. Die die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführende Schlussrechnung des Auftraggebers muss als solche erkennbar und für den Auftragnehmer prüfbar sein.
3. Hat der Auftragnehmer die Leistung erbracht und regelmäßig Abschlagszahlungen gestellt, ist ihm die Prüfung, ob die Schlussrechnung des Auftraggebers die erbrachten Leistungen zutreffend abbildet und abrechnet in der Regel auch ohne zeichnerische Darstellungen der erbrachten Leistungen möglich.
VolltextIBRRS 2015, 2102
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.07.2013 - 13 U 594/12
1. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, und stellt sie der Auftraggeber daraufhin selbst auf, wird die Schlussrechnungsforderung mit Zugang der vom Auftraggeber erstellten Schlussrechnung beim Auftragnehmer fällig. Die Fälligkeit und der Beginn der Verjährungsfrist hängt nicht davon ab, dass noch eine Prüfungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist.
2. Die die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführende Schlussrechnung des Auftraggebers muss als solche erkennbar und für den Auftragnehmer prüfbar sein.
3. Hat der Auftragnehmer die Leistung erbracht und regelmäßig Abschlagszahlungen gestellt, ist ihm die Prüfung, ob die Schlussrechnung des Auftraggebers die erbrachten Leistungen zutreffend abbildet und abrechnet in der Regel auch ohne zeichnerische Darstellungen der erbrachten Leistungen möglich.
VolltextIBRRS 2015, 2783
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch für noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.
VolltextIBRRS 2015, 2782
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.
VolltextIBRRS 2015, 2828
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 13 U 11/09
1. Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Den Parteien eines Bauvertrags steht es im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen als sie üblich sind und eine Beschaffenheit "nach unten" zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
VolltextIBRRS 2015, 2787
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2013 - 6 U 122/12
1. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ihm der Auftraggeber vor Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage unrichtige oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat.
2. Hat der Auftraggeber die für die Preisermittlung maßgebenden Umstände erkennbar lückenhaft angegeben, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer nicht auf die Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses vertrauen durfte, weil es noch überarbeitet werden sollte.
3. Ein Ausgleichsanspruch beim Pauschalpreisvertrag nach § 2 Abs. 7 VOB/B besteht nicht, wenn der Auftragnehmer bei zutreffender Bewertung der ihm vom Auftraggeber vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellten Informationen die fehlenden oder fehlerhaften Aspekte hätte berücksichtigen müssen.
4. Ein Schadensersatzanspruch wegen gestörtem Bauablauf aus § 6 Abs. 6 VOB/B setzt eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung voraus. Entsprechendes gilt für den Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.
IBRRS 2015, 2909
LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2014 - 14 O 25/14
1. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, wonach Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, nicht als Behinderung gelten, ist auf Tagesbaustellen, die nur ein oder zwei Tage andauern, oder auf Bauarbeiten in Sperrpausen bei Gleisbaumaßnahmen, die auf nur wenige nächtliche Stunden als Bauzeit vorsehen, nicht anwendbar.
2. Weist der Auftragnehmer darauf hin, dass die Leistung (hier: Schweiß- und Verspannarbeiten) aufgrund zu niedriger Temperaturen nicht fachgerecht ausgeführt werden kann und fordert der Auftraggeber ihn daraufhin in Kenntnis des Umstands, dass die Arbeiten später wieder erneuert werden müssen, zur Ausführung der Leistung auf, wird der Auftragnehmer nicht nur von seiner Mängelhaftung frei, sondern hat auch Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
3. Sofern die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart ist, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
IBRRS 2015, 2933
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 23 U 82/14
1. Es liegt kein wesentlicher Mangel vor, wenn die abweichend ausgeführte Leistung mit der vertraglich vereinbarten Leistung technisch gleichwertig ist.
2. Veräußert der Auftraggeber das Gebäude nach Fertigstellung, ist es ihm verwehrt, vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Mängeln zu verlangen, wenn der Erwerber keine Mängelansprüche daraus herleiten kann, dass der Auftragnehmer die Leistung anders als vereinbart ausgeführt hat.
3. Verlangt der Auftraggeber im VOB-Vertrag wegen einer abweichend vom Leistungsverzeichnis ausgeführten Leistung Schadensersatz (VOB/B § 13 Nr. 7), muss er darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
4. Für den Vorsatz des Auftragnehmers kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass er die von den vertraglichen Vorgaben abweichende Leistung willentlich ausgeführt hat. Eine vorsätzliche Schadensherbeiführung setzt vielmehr voraus, dass dem Auftragnehmer die Abweichung bewusst war.
IBRRS 2015, 2899
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.*)
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.*)
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.*)
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.*)
6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.*)
7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.*)
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.*)
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.*)
IBRRS 2015, 2910
LG Münster, Urteil vom 25.06.2015 - 14 O 210/14
1. Einwendungen kann der Bürge bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gegenüber dem Gläubiger nur erheben, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen rechtsmissbräuchlich wäre.
2. Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die materielle Berechtigung des Gläubigers, nach dem Urkundeninhalt, dem unstreitigen Parteivorbringen oder liquidem beweisbaren Sachverhalt, offensichtlich fehlt.
VolltextIBRRS 2015, 2836
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2015 - 19 U 178/14
Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die Leistung (hier: Errichtung von Betonfundamenten im Außenbereich und Herstellung eines Unterkriechschutzes) nicht den maßgeblichen DIN-Normen bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft. Einer umfassenden Messung durch Freilegung der Fundamente und Ausgraben des gesamten Unterkriechschutzes zur Feststellung der Mangelhaftigkeit bedarf es nicht.
VolltextIBRRS 2015, 2879
LG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2015 - 34 O 576/14
Schließen die Parteien eines Bauvertrags einen Vergleich, wonach der Auftraggeber noch 7.000 Euro an den Auftragnehmer zu zahlen hat, kann der Auftraggeber eine Anpassung des Vergleichs und Rückzahlung des Werklohns verlangen, wenn er bei Vergleichsabschluss fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass zwei Rechnungen des Auftragnehmers (hier: in Höhe von insgesamt 37.500 Euro) noch nicht bezahlt worden sind, diese aber bereits beglichen wurden.
VolltextIBRRS 2015, 2902
LG Leipzig, Urteil vom 30.01.2015 - 07 O 4530/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2878
OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2015 - 9 U 272/15
1. Kann sich der Auftragnehmer darauf verlassen, dass der fachkundig beratene Auftraggeber selbst oder durch Dritte geprüft hat und dessen Anordnungen Ergebnis dieser Prüfung sind, entfällt die Prüfungs- und Mitteilungspflicht.
2. Ob Bedenken hätten entwickelt werden müssen, richtet sich nach dem Sachver- und Erkenntnisstand des Prüfpflichtigen; fachkundige(re) Dritte muss er nicht hinzuziehen.
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