Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 3372BGH, Beschluss vom 28.10.2015 - AnwZ (Brfg) 31/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2015, 2678
OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2013 - 9 U 1190/12
1. Die in einem Generalunternehmervertrag übernommene "schlüsselfertige Herstellung" einer Photovoltaikanlage beinhaltet auch die Beräumung des Grundstücks.
2. Zahlungsrückstände des Auftraggebers im Zusammenhang mit anderen Bauverträgen begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers.
3. Kommt der Auftragnehmer mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage in Verzug, kann der Auftraggeber (auch) wegen der entgangenen Einspeisevergütung Schadensersatz verlangen.
VolltextIBRRS 2015, 2701
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013 - 4 U 765/12
1. Löst sich ein aufgebrachter Innenputz nach der Abnahme von der Wand, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Putz bei der Abnahme nicht die vorausgesetzte Beschaffenheit (hier: Haftfähigkeit an der Wand) besaß bzw. dass der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet hat und die fehlende Wandhaftung des Innenputzes aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt.
2. Die Auftragnehmer hat demgegenüber lediglich darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er im Hinblick auf etwaige Vorleistungen seiner Prüfungs- und Mitteilungsverpflichtung nachgekommen ist.
VolltextIBRRS 2015, 2699
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2013 - 4 U 765/12
1. Löst sich ein aufgebrachter Innenputz nach der Abnahme von der Wand, muss der Auftraggeber beweisen, dass der Putz bei der Abnahme nicht die vorausgesetzte Beschaffenheit (hier: Haftfähigkeit an der Wand) besaß bzw. dass der Auftragnehmer bei der Durchführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet hat und die fehlende Wandhaftung des Innenputzes aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers herrührt.
2. Die Auftragnehmer hat demgegenüber lediglich darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er im Hinblick auf etwaige Vorleistungen seiner Prüfungs- und Mitteilungsverpflichtung nachgekommen ist.
VolltextIBRRS 2015, 2691
OLG Jena, Urteil vom 24.07.2013 - 7 U 142/13
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "die Mängelbeseitigung an den Objekten nunmehr eigenständig vom Auftraggeber durchgeführt wird und der Auftragnehmer im Gegenzug keinerlei finanzielle Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mehr hat," ist der Auftraggeber mit sämtlichen Mängelansprüchen ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2015, 2771
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 - 22 U 32/15
1. Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (BGB §§ 195, 199), kann eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen (z. B. bei einem Verhalten des Berechtigten, das einem stillschweigenden Verzicht nahekommt) angenommen werden.*)
2. Zwischen dem sog. Zeitmoment und dem sog. Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.*)
3. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksichtigen sein, dass beide Parteien - ungeachtet ihrer tatsächlichen Kaufmannseigenschaft im Rechtssinne - im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrags am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenommen haben.*)
4. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksichtigen sein, ob für den Berechtigten - auch unter Berücksichtigung der werkvertraglichen Kooperationspflichten - ohne weiteres offensichtlich war, dass der Verpflichtete nur Zwischenunternehmer in der Leistungskette war, insoweit selbst entsprechenden Abrechnungspflichten bzw. -obliegenheiten im Verhältnis zu seinem Auftraggeber unterlag und eine baldmögliche abschließende Endabrechnung des Vertragsverhältnisses notwendig erschien.*)
5. Der Verpflichtete trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung; der Berechtigte ist indes dafür darlegungspflichtig, wann und wie er den in Rede stehenden Anspruch geltend gemacht hat.*)
6. Ein Prüfvermerk des Architekten bzw. der Bauleitung bzw. des Auftraggebers ist regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses.*)
7. Die Grundsätze zu sog. Saldoanerkenntnissen sind auf andere Rechtsbeziehungen - insbesondere auch auf die Korrespondenz der Werkvertragsparteien nach Vorlage der Schlussrechnung - grundsätzlich nicht übertragbar.*)
8. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abgrenzung der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen in der neueren Rechtsprechung des BGH verbietet es das Verschlechterungsverbot, dass das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin die hier erfolgte Teilabweisung der Klage als zur Zeit unbegründet ohne Anschlussberufung der Beklagten durch ein endgültige Abweisung (das heißt eine Abweisung schlechthin) ersetzt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2737
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2013 - 6 U 2521/09
1. Handelt der Auftraggeber als "Privatmann", der die Auftragsverhandlungen nicht mit der Unterstützung eines Architekten führt, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B in den Vertrag einzubeziehen.
2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern Schadensersatz verlangt und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt.
3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung endgültig nicht ab, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln nicht innerhalb von fünf Jahren, sondern es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die aber erst mit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginnt.
4. Kann der Auftraggeber das Bauvorhaben wegen sorgfaltswidriger Bauausführung nicht wie vorgesehen vermieten, steht ihm gegen den Auftragnehmer ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Miete zu. Denn bei Mietausfall handelt es sich um einen eng und unmittelbar mit den Mängeln zusammenhängenden Folgeschaden.
IBRRS 2015, 2769
OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2015 - 7 U 124/14
Dem Auftraggeber stehen im BGB-Werkvertrag vor der Abnahme jedenfalls dann Mängelrechte (hier: Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss) zu, wenn die vom Auftragnehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist.
VolltextIBRRS 2015, 2741
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 - 22 U 157/14
1. Im Rahmen des Bauablaufs mehrerer Gewerke hat der Werkunternehmer seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für eine darauf aufzubauende weitere Leistung ist. Der Werkunternehmer darf indes davon ausgehen, dass ein Nachfolgeunternehmer, der auf seine Werkleistung aufbaut, diese ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Technik ausführt.*)
2. Nur wenn der Vorunternehmer - ausnahmsweise - Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. Ein solcher Hinweis kann gemäß § 242 BGB verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.*)
3. Für das Verhältnis zwischen einem vom Auftraggeber gemäß § 649 BGB frei gekündigten ersten Werkunternehmer und dem vom Auftraggeber im Folgenden beauftragten nachfolgenden Werkunternehmer gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Dabei ist indes zu Gunsten des ersten Unternehmers und zu Lasten des Nachfolgeunternehmers die Besonderheit ergänzend zu berücksichtigen, dass dem Nachfolgeunternehmer von vorneherein bekannt ist, dass er gerade nicht - wie bei Folgegewerken im Bauablauf - auf eine fertig gestellte Werkleistung des ersten Unternehmers aufbauen kann, sondern auf Basis einer noch nicht fertig gestellten bzw. zu Ende geführten ("steckengebliebenen") Werkleistung beauftragt wird, so dass an seine Prüfungspflichten (bzw. Schutz- und Bedenkenhinweis- bzw. Warnpflichten) besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.*)
4. Bei einem Maschinenhersteller eigenen Serviceunternehmen ist grundsätzlich von einer überlegenen Kenntnis von den Produkten (hier eines Industrielasers), deren Besonderheiten und Anforderungen (auch im Rahmen der Abfolge von Prüf-/Service-/Reinigungsabläufen) auszugehen, wodurch sich die Anforderungen an die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erhöhen. Ein herstellereigenes Serviceunternehmen darf jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, dass der externe Vorunternehmer nach der üblichen Vorgehensweise gearbeitet hat.*)
5. Treffen im Rahmen von § 254 BGB die Verletzung einer nachvertraglichen Hinweis-/Schutzpflicht des Vorunternehmers mit der Verletzung einer vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht des Nachfolgeunternehmers aufeinander, ist der Verletzung der vertraglichen Handlungs-/Prüf- bzw. Unterlassungspflicht ein deutlich höheres Gewicht beizumessen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1155
BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 49/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2734
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13
1. Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.
2. Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 2606
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2013 - 2 U 870/10
1. Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Bauvertragsparteien, ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen starr an bestimmte Formen (hier: in Gestalt einer sog. doppelten Schriftformklausel) zu binden.
2. Rechtliche Bedenken gegen eine doppelte Schriftformklausel bestehen jedenfalls dann nicht, wenn sie unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffen wurden.
3. Auf ein vereinbartes Schriftformerfordernis kann durch "gelebte" Tagespraxis verzichtet werden.
VolltextIBRRS 2015, 2761
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2013 - 3-13 O 61/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2611
OLG Dresden, Urteil vom 05.02.2013 - 5 U 773/12
Verstehen die Parteien eines Bauvertrags eine Position des Leistungsverzeichnisses (hier: hinsichtlich der Interimsentsorgung des Mischwassers während Regenperioden) in demselben Sinn, geht der sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergebende wirkliche Wille sowohl dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses als auch einer anderweitigen Interpretation (durch das Gericht) vor.
VolltextIBRRS 2015, 2579
OLG München, Beschluss vom 21.05.2014 - 13 U 4423/13 Bau
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass dem Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.
VolltextIBRRS 2015, 2578
OLG München, Beschluss vom 20.03.2014 - 13 U 4423/13 Bau
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag über die Ausführung von Bauarbeiten geschlossen, stehen die Mängelansprüche des Auftraggebers aus einem Bauvorhaben und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers aus einem anderen Bauvorhaben in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass dem Auftraggeber gegenüber dem Zahlungsanspruch des Auftragnehmers ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Das gilt auch dann, wenn verschiedene Gewerke (hier: Fußbodenheizung einerseits und Elektoinstallationsleistungen andererseits) betroffen sind.
VolltextIBRRS 2015, 2693
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2014 - 5 U 86/13
Der Umfang einer Gewährleistungsbürgschaft kann auf fertiggestellte und ohne Beanstandung bzw. Vorbehalt abgenommene Arbeiten beschränkt werden.
VolltextIBRRS 2015, 2676
LG Frankenthal, Urteil vom 10.09.2015 - 6 O 233/12
Von den Anforderungen an Brandwände nach § 30 Abs. 1 LBO-RP sind auch auf diese angebrachte Wärmedämmverbundsysteme erfasst.*)
VolltextIBRRS 2015, 2607
OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2013 - 6 U 965/12
1. Weist die Leistung vor der Abnahme Mängel auf, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag entziehen (kündigen), wenn eine diesem gesetzte Mängelbeseitigungsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
2. Soweit die Parteien nicht die Möglichkeit einer auf den Mangel beschränkten Teilkündigung vereinbart haben, ist nur die Entziehung des gesamten Auftrags möglich. Etwas anderes gilt, wenn sich die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht.
3. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als in sich abgeschlossene Teile der geschuldeten Leistung angesehen werden.
VolltextIBRRS 2015, 2381
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 - 2 U 15/15
1. Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte.
2. Hat sich der Auftraggeber dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung zur Mängelbeseitigung entstanden sind.
VolltextIBRRS 2015, 2614
LG Oldenburg, Urteil vom 11.02.2015 - 5 O 2834/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 1013
OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2013 - 1 U 1554/09
1. Den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B begründen, können eine Verlängerung der Ausführungsfristen nach sich ziehen.
2. Änderungen des Bauentwurfs (VOB/B § 1 Nr. 3) können ebenfalls zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Auftraggebers ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist. In diesem Fall ist der neue Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der (bauzeitabhängigen) Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Wird durch eine Leistungsänderung die Bauzeit verändert, kann der Auftragnehmer auch die Mehraufwendungen geltend machen, die durch den längeren Personaleinsatz entstehen. Diesen hat er in eine Vergleichsrechnung einzustellen, aus der er anhand seiner Urkalkulation den neuen Einheitspreis für die betroffenen Vertragsteile ermittelt.
4. Kommt der Auftragnehmer einer ihm zumutbaren Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nach und führt er die angeordneten Maßnahmen durch, hat er Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B.
IBRRS 2015, 2564
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.08.2015 - 31 O 16/15
Wird ein Angebot nach Ablauf der durch die VOB/A maximal vorgesehenen Bindefrist, aber innerhalb einer insoweit ohne Rechtsgrund in den Vergabeunterlagen festgelegten und durch den Bieter unterschriebenen überlangen Bindefrist - hier 84 Tage - "bezuschlagt", kommt hierdurch kein Vertrag zu Stande.
VolltextIBRRS 2015, 2556
OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 24 U 179/11
1. Die Regelung des § 5 Abs. 4 VOB/B findet keine Anwendung, soweit sich der Auftragnehmer (hier: ein Generalübernehmer) auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichtet und es um Ansprüche wegen Verzugs mit diesen Planungsleistungen geht. Das schließt die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers allerdings nicht aus.
2. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Androhung der Auftragsentziehung und unter Fristsetzung dazu auf, die Baustelle mit ausreichend Personal zu besetzen (VOB/B § 5 Abs. 3) und kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen. Eine weitere Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung muss nicht gesetzt werden.
3. § 5 Abs. 4 VOB/B ist auf Bauunterbrechungen nicht anwendbar.
4. Eine vom Auftraggeber gewünschte Umplanung stellt sich als der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnende offenkundige Behinderung dar. Dementsprechend verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen.
5. Kommt es zu auftraggeberseitigen Behinderungen und gerät der Auftragnehmer hierdurch in terminlichen Rückstand, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Abhilfe zu verlangen (VOB/B § 5 Abs. 3), selbst wenn die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind.
6. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer eingetretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen aufzufangen.
IBRRS 2015, 2484
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14
1. Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
2. Ein vom Auftraggeber gewünschter Eingriff in die Gebäudesubstanz, der zur Erbringung der Leistung erforderlich ist (hier: Bohren von Schraubenlöchern durch Wellplatten zur Montage einer Photovoltaikanlage), ist keine der zehnjährigen Verjährung unterliegende Eigentumsverletzung (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 220).
3. Auch wenn die Ausführung der Leistung in grober Weise den Regeln des (Dachdecker-)Handwerks widerspricht, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Auftragnehmer habe die Mangelhaftigkeit seiner Arbeit erkannt.
VolltextIBRRS 2015, 2500
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 - 22 U 147/13
1. Eine Skontoregelung, die wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen ist, muss im Lichte der gesamten Vertragsverhandlungen ausgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn sie kein reines Entgegenkommen des Auftragnehmers ist, sondern ein Preisnachlass, den der Auftragnehmer einräumt, um überhaupt den Auftrag zu erhalten, verbunden mit der bloßen Bedingung, dass eine kurzfristige Zahlung erfolgen sollte. Während den Verhandlungen getätigte mündliche Erläuterungen zum Sinn und Zweck der Regelung müssen dann bei der Auslegung der Skontoklausel berücksichtigt werden.*)
2. Macht der Auftragnehmer anschließend eine Forderung geltend, die sich lediglich daraus ergibt, dass er dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen andere Auskünfte über den Zeitrahmen der Skontoabzüge erteilt hat, so stellt dies widersprüchliches Verhalten im Sinne des Rechtsinstituts "venire contra factum proprium" dar und begründet eine Einwendung gemäß § 242 BGB mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts.*)
3. Der Auftragnehmer verstößt weiter gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn er dann den Auftraggeber nicht darauf hinweist, dass er die seines Erachtens verspäteten Skontoabzüge einzelner Abschlagszahlungen nicht akzeptiert.*)
VolltextIBRRS 2015, 2468
OLG München, Beschluss vom 20.08.2014 - 9 U 1184/14 Bau
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass auf den Preis für Spundwandstahl die Stoffpreisgleitklausel für "schwere Profile, Breitflanschträger, aus unlegiertem Stahl" Anwendung finden soll und wird dieser Index überraschender Weise nur bis Dezember 2008 fortgeführt, ist der ab Januar 2009 zum selben Warenkorb veröffentlichte Index als vereinbart anzusehen. Dieser ist der Sache nach der Nachfolgeindex.
2. Wird der vereinbarte Index einem starken Preisverfall ausgesetzt, während der Preis für Spundwandstahl sein Niveau hält, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Preisanpassung zu, wenn sich das Auseinanderdriften der Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgezeichnet hat.
VolltextIBRRS 2015, 2455
LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2015 - 24 O 521/13
Es verstößt gegen die anerkannten Regeln der Technik, ein Wärmedämmverbundsystem durch Verklebung zweier Dämmplatten herzustellen, bei der eine der Platten eine Stärke von lediglich 20mm aufweist.*)
VolltextIBRRS 2015, 2349
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2015 - 5 U 53/14
1. Wird ein Bauvertrag vom Auftraggeber "frei" gekündigt und verlangt der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, muss er sich den einkalkulierten Risikozuschlag (Wagnis) nicht als erspart anrechnen lassen (Abweichung von BGH, IBR 1998, 50).
2. Der Auftragnehmer ist nicht an seine einmal gestellte Schlussrechnung gebunden. Nur im VOB-Vertrag darf der Auftraggeber nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung darauf vertrauen, vor durchsetzbaren Nachforderungen des Auftragnehmers sicher zu sein.
IBRRS 2015, 2440
LG Duisburg, Urteil vom 19.08.2015 - 26 O 2/15
1. Auch wenn die Parteien eines VOB-Bauvertrags vereinbaren, dass der Auftraggeber einen 5%-igen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, den der Auftragnehmer gegen eine Bürgschaft ablösen kann, muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt.
2. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto nicht (fristgerecht) nach, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen.
VolltextIBRRS 2015, 2428
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2014 - 2 U 85/12
1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob und was die Parteien vereinbart haben. Im VOB-Vertrag ist neben der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zugleich erforderlich, dass die Bauleistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Die Funktionstauglichkeit der Leistung kann nicht unabhängig von der Einhaltung technischer Normen gesehen werden. Werden diese nicht eingehalten, ist die Funktionstauglichkeit gerade nicht gegeben.
3. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es nicht auf die allgemein als richtig erkannte Praxiserfahrung, sondern darauf an, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu denen regelmäßig auch die DIN-Normen gehören, eingehalten wurden.
4. Ein Auftrag zur Erstellung eines (Boden-)Gutachtens ist ein Werkvertrag.
5. Ein Bodengutachten, das zwar die Boden- und Wasserverhältnisse zutreffend darstellt, aber missverständliche Empfehlungen zur Abdichtung des zu erstellenden Bauwerks enthält, ist mangelhaft.
6. Die Haftung des Bodengutachters für ein mangelhaftes Gutachten entfällt nicht dadurch, dass die anderen am Bau Beteiligten die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erkennen konnten bzw. sogar hätten erkennen müssen.
IBRRS 2015, 2419
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 70/14
1. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
2. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggeber der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.
3. Behauptet der Auftragnehmer, Ursache für die aufgetretenen Mangelsymptome sei allein das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Nachsandung, liegt darin zugleich die Behauptung, dass die Verwendung eines anderen als des verwendeten Kieses für die Mangelsymptome nicht ursächlich gewesen sei. Geht das Gericht auf diesen Vortrag nicht ein, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch des Auftragnehmers auf rechtliches Gehör.
IBRRS 2015, 2390
OLG München, Urteil vom 10.03.2015 - 9 U 2902/14 Bau
1. Wird vereinbart, dass eine Fußbodenheizung die Räume auf eine Innenraumtemperatur von 23 Grad Celsius bei einer Außentemperatur von minus 16 Grad Celsius erwärmen soll und kann diese Heizlast - egal mit welcher Fußbodenheizung - nicht erreicht werden, ist die Leistung mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn Ursache des Mangels die baulichen Gegebenheiten (hier: Gebäudekubatur, Fensterflächen, etc.) sind.
2. Lässt sich der Mangel - wie hier - nicht beseitigen, ist die Leistung unmöglich. Folge ist, dass die (Nach-)Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt und ein Abrechnungsverhältnis entsteht, in dem der Restwerklohn ohne Abnahme fällig wird.
3. Die Unmöglichkeit schließt neben dem Schadenersatz auch die Minderung nicht aus. Wegen der fehlenden Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen, richtet sich die Höhe der Minderung allerdings nicht an den Mangelbeseitigungskosten, sondern an dem Herstellungsbetrag und dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
VolltextIBRRS 2015, 2328
OLG Köln, Urteil vom 20.05.2015 - 11 U 116/14
Der Auftragnehmer kann sich grundsätzlich auf die Erkenntnisse eines Sonderfachmannes verlassen, er hat sie nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres "ins Auge springende" Mängel zu überprüfen. Das gilt insbesondere in Bezug auf eine ihm vorgegebene, von einem Statiker als Sonderfachmann erstellte statische Berechnung.
VolltextIBRRS 2015, 2327
OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2015 - 11 U 126/14
1. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar geworden ist.
2. Unzumutbar ist dem Auftraggeber die Nacherfüllung insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft derart erschüttert hat, dass es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, diesen Auftragnehmer noch mit der Nacherfüllung zu befassen.
3. Der Auftraggeber kann im Regelfall nicht verlangen, dass der Mangel in einer bestimmten Art und Weise beseitigt wird. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die Wahl, wie er den Mangel beseitigt.
4. Der Vorschussanspruch des Auftraggebers kann sich ausnahmsweise auf die Herstellung eines vom vertragsgemäßen Zustand abweichenden Zustands beziehen, etwa wenn sich dieser als zweckmäßiger zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Ziels erwiesen hat oder wenn nur so die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktionstauglichkeit zu erreichen ist.
VolltextIBRRS 2015, 2429
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 52/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2015, 2270
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2013 - 24 U 19/12
1. Dass sich bei der Auskofferung der Baugrube ein größerer Aushub als der "am grünen Tisch" berechnete ergibt, ist nicht ungewöhnlich.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags eine Abrechnung nach tatsächlich gelieferten Mengen, trägt der Auftraggeber das sog. (Mehr-)Mengenrisiko.
3. Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer abgerechneten Mengen nicht bestreiten, wenn er diese zuvor durch die Unterzeichnung der Lieferscheine bestätigt hat.
VolltextIBRRS 2015, 2109
OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013 - 19 U 194/11
1. Der mit der Ausführung von Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Kältetechnikleistungen beauftragte Auftragnehmer muss nicht erkennen, dass die genehmigte Gesamthöhe des Gebäudes durch die Lüftungsanlage überschritten ist, selbst wenn die ihm überlassenen Pläne konkrete Angaben zur Gesamthöhe enthalten. Insoweit kann sich der Auftragnehmer auf die Vorgaben des Fachplaners verlassen.
2. Ist ein Baumangel (hier: falsche Höhenlage der Lüftungsrohre) auf die Vorgaben des Fachplaners zurückzuführen, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftragnehmers mit den "Planern" für die Beseitigung des Gesamtmangels "falsche Höhenlage Rohre" nicht in Betracht.
3. Die Entwicklung eines Alternativkonzepts zur Herstellung eines genehmigungsfähigen bau- und nachbarrechtlich zulässigen Zustands fällt in den Pflichtenkreis des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2015, 2274
OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 101/13
Zu Fragen der Mehrvergütung bzw. des Schadensersatzes für den Auftragnehmer, wenn in dem der Ausschreibung von Erdarbeiten durch einen öffentlichen Auftraggeber zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis die Bodenverhältnisse unzutreffend beschrieben waren.*)
VolltextIBRRS 2015, 2299
KG, Urteil vom 02.06.2015 - 6 U 34/13
1. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zwischen der Ausfallbürgin und dem Rückbürgen, die die Bürgschaftspflichten in den Jahren 1992/1993 zum Zwecke der Förderung der Errichtung von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus übernommen hatten.*)
2. Die Ausfallbürgin, die sich gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut in voller Höhe verbürgt hat, kann von dem Rückbürgen, der sich ihr gegenüber zu 50% verpflichtet hat, nicht nach § 313 BGB eine Anpassung der Rückbürgenhaftung auf 100% verlangen, wenn der Rückbürge die (zusätzliche) landeseigene Förderung mittels Aufwendungsbeihilfen nach dem Auslaufen des betr. Förderprogramms nicht fortführt und der Hauptschuldner anschließend zahlungsunfähig wird. Dem steht die Vorhersehbarkeit dieser eingetretenen Änderung für die Ausfallbürgin im vorliegenden Fall entgegen, wobei es insoweit maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rückbürgschaftsvertrages ankommt.*)
3. Abgesehen davon setzt eine Anpassung voraus, dass die Vertragsbestimmung, deren Änderung begehrt wird, ursächlich auf der geltend gemachten Fehlvorstellung beruht, und dass es unzumutbar ist, an dem Rückbürgschaftsvertrag mit dem vertraglich festgelegten Inhalt festzuhalten. An beidem fehlt es.*)
VolltextIBRRS 2015, 2272
OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2015 - 9 U 1777/08
1. Haben die Parteien keine Vereinbarung dazu getroffen, welche Leistungen eine zu errichtende Wasserkraftanlage erbringen soll, ist ein für den gewöhnlichen Gebrauch funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk zu errichten. Der geschuldete Erfolg besteht in einem solchen Fall darin, dass eine Anlage bereitzustellen ist, die die nach den örtlichen Gegebenheiten verfügbare Wasserkraft bestmöglich nutzt.
2. Kann die Funktion einer (Wasserkraft-)Anlage angesichts der Komplexität des Vorhaben nicht lediglich auf eine bestimmte Art und Weise erreicht werden, steht dem (planenden) Auftragnehmer ein Spielraum in der sachgerechten Konzeption der Anlage zu. Die Leistung ist erst mangelhaft, wenn dieser Spielraum überschritten wird (hier verneint).
VolltextIBRRS 2015, 2108
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2013 - 16 U 51/11
1. Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Minderung bzw. Schadensersatz, kann er keine Mängelbeseitigung mehr verlangen. Denn die Geltendmachung sekundärer Mängelrechte (Minderung, Schadensersatz, Rücktritt) schließt die Nacherfüllung aus.
2. Der Auftraggeber kann auch dann keine Mängelbeseitigung mehr verlangen, wenn er die Minderung erklärt hat, über die Höhe des Minderungsbetrags aber (noch) Streit besteht. Die Minderung setzt keine Einigung über die Höhe des Abzugs voraus.
3. Die Minderung bestimmt sich nach dem Minderwert des Objekts aufgrund des Mangels. Dieser Minderwert entspricht regelmäßig den Kosten einer fachgerechten Nachbesserung.
4. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen deutschsprachigen Bauleiter, Polier oder Vorarbeiter, der auf der Baustelle anwesend ist, zu stellen, ist kein Baumangel und berechtigt nicht zu einer Minderung der Vergütung. Eine solche Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch auslösen oder die Kündigung des Bauvertrags rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2015, 2256
BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15
§ 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B (2002) ist dahingehend auszulegen, dass der Auftraggeber eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft nach Ablauf der zweijährigen Sicherungszeit nicht (mehr) zurückhalten darf, wenn diese Mängelansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt.*)
VolltextIBRRS 2015, 2094
OLG Jena, Urteil vom 10.04.2013 - 2 U 571/11
1. Sind die Erdgeschossdecke und die Bodenplatte aufgrund der mangelnden Tragfähigkeit des Baugrunds nicht hinreichend tragfähig, liegt kein Mangel der Bauleistung vor. Denn das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, den Baugrund zu prüfen (hier verneint) und er seine diesbezüglichen Prüf- und Hinweispflichten verletzt hat.
2. Mangelbeseitigungskosten kann der Auftraggeber - auch als Schadensersatz - erst geltend machen, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt hat verstreichen lassen.
3. Baut der Auftragnehmer eigenmächtig andere als die vertraglich vereinbarten Baumaterialen ein, rechnet er diese ab und werden sie vom Auftraggeber vorbehaltslos bezahlt, liegt darin eine Änderung des Vertrags mit der Folge, dass keine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vorliegt und der Auftraggeber insoweit keine Mängelansprüche geltend machen kann.
VolltextIBRRS 2015, 2101
OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 - 14 U 171/13
1. Auch nach der Kündigung eines Bauvertrags wird die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung grundsätzlich nur nach der Abnahme dieser Leistung fällig.
2. Beim gekündigten VOB-Vertrag kommt eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B nicht in Betracht.
3. Im Rahmen einer sog. Leistungskette führen Handlungen des Auftraggebers (hier: der Bezug des Bauwerks) nur in Ausnahmefällen zugleich zu einer Abnahmewirkung im Verhältnis zwischen dem Hauptunternehmer bzw. Bauträger und einem Nachunternehmer.
4. Die Vergütung des Nachunternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Hauptauftragnehmer einem Dritten (Auftraggeber) versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit das Werk des Hauptauftragnehmers abgenommen worden ist. Das gilt auch im VOB-Vertrag und zwar unabhängig davon, ob der Nachunternehmer seine Leistung abnahmereif erbracht hat ist oder nicht.
VolltextIBRRS 2015, 2205
LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2015 - 23 O 251/14
1. Sowohl für den vergütungsgleichen Anspruch des § 642 BGB, der kein Verschulden voraussetzt, als auch für den Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B ist eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der hieraus folgenden konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf, dokumentiert an einer baustellenbezogenen Darstellung der Soll- und Ist-Abläufe erforderlich.
2. Für die Darlegung des nachweislich entstandenen Schadens bzw. der angemessenen Entschädigung bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung. Eine bauablaufbezogene Darstellung ist selbst dann notwendig, wenn feststeht, dass Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.
3. Im Rahmen des § 642 BGB hat der Anspruchsteller zudem vorzutragen, was er infolge des Verzugs an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben konnte.
VolltextIBRRS 2015, 2203
KG, Urteil vom 11.03.2014 - 7 U 40/13
1. Ausblühungen und Verfärbungen der Stufen einer Außentreppe können unter Umständen nicht als Mangel gewertet werden, wenn sie sich bei der Verwendung des vertraglich vereinbarten Natursteins nicht verhindern lassen.*)
2. Wird - aus welchem Grund auch immer - eine einfachere oder preisgünstigere Bauweise vereinbart, die gewisse nicht vermeidbare Risiken in sich birgt, kann sich daraus auch unter dem Gesichtspunkten der eingesparten Kosten beim Werklohn kein Minderungsanspruch ergeben.*)
VolltextIBRRS 2015, 2136
LG Hildesheim, Urteil vom 11.06.2014 - 5 O 13/14
Die Klausel in einem vom Auftragnehmer gestellten Bauvertrag, wonach er berechtigt ist, "ohne Zustimmung des Bauherrn Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart sowie der vorgesehenen Baustoffe und Einrichtungsgegenstände vorzunehmen, wenn sie sich nicht wert- und/oder gebrauchsmindernd auswirken, den Preis nicht verändern und baurechtlich oder technisch notwendig sind", ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 2137
OLG München, Urteil vom 11.06.2013 - 9 U 4959/12 Bau
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach der Bürge auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Hauptforderung verzichtet, ist unwirksam. Der Bürge kann sich in einem solchen Fall auf die dem Auftragnehmer zustehende Verjährungseinrede berufen.
2. Versucht der Auftraggeber aufgrund von Mängeln Kontakt zum Auftragnehmer aufzunehmen und verweisen die Mitarbeiter des Auftragnehmers auf ihre fehlende Kompetenz und die diesbezügliche Zuständigkeit der Geschäftsleitung, werden dadurch keine verjährungsunterbrechenden Vergleichsverhandlungen aufgenommen oder fortgeführt.
IBRRS 2015, 2088
OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2013 - 7 U 67/12
1. Verlangt der Auftragnehmer nach "freier" Kündigung eines Pauschalpreisvertrags die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen), hat er die ausgeführten von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zu der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu setzen.
2. Fehlt es bei einem Pauschalpreisvertrag an einem detaillierten Leistungsverzeichnis, muss der Auftragnehmer bei der Abrechnung seine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation vorlegen; notfalls muss er sie im Nachhinein erstellen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der prozentuale Anteil der nicht (mehr) erbrachten Leistungen relativ geringfügig ist und dem Auftragnehmer deshalb der zeit- und personalintensive Aufwand für eine solche Nachkalkulation nicht zugemutet werden kann.
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