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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 1974
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft nach § 648a BGB muss im Original übergeben werden!

OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 - 10 U 1598/14

1. Die Frage, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei professionellen Auftraggebern kann auch bei einem Großauftrag eine Frist von einer Woche ausreichend sein, eine Frist von deutlich über 10 Werktagen wird man nur in seltenen Ausnahmefällen gewähren können.

2. Wird Sicherheit nach § 648a BGB in Form einer Bürgschaft gestellt, ist dem Auftragnehmer innerhalb der dem Auftraggeber gesetzten Frist die Originalbürgschaft zu übergeben. Die Übermittlung einer Telefax-Kopie der Bürgschaftsurkunde reicht zur Fristwahrung nicht aus.




IBRRS 2015, 1973
BausicherheitenBausicherheiten
Sieben Werktage reichen zur Beschaffung einer Bausicherheit!

LG Dresden, Urteil vom 02.10.2014 - 9 O 201/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1924
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Technisch notwendige Zusatzleistungen muss der Auftraggeber immer bezahlen!

OLG München, Urteil vom 10.09.2013 - 9 U 1685/12 Bau

1. Wird die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers durch Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer und Bauüberwacher vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu, wenn der bauleitende Architekt den Nachtragsauftrag erteilt.

2. Ordnet der nicht zur Vertretung des Auftraggebers berechtigte Architekt die Ausführung von technisch zwingend notwendigen Zusatzleistungen an, kann der Auftragnehmer die hierfür übliche Vergütung verlangen.

3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "die eingesetzten Materialien aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein müssen", ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, den von ihm verlegten Naturstein an den Naturstein-Altbestand anzugleichen.

4. Die Festlegung eines Ausführungszeitraums "von 26 Werktagen ab Beginn" führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist, da nicht eindeutig geregelt ist, ab welchem "Beginn" diese Frist zu rechnen ist. Verzug mit der Fertigstellung kann somit erst durch eine Mahnung eintreten.




IBRRS 2015, 1958
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB statt Bauhandwerkersicherungshypothek?

LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 35 O 80/15

Beantragt ein Unternehmer wegen angeblich offenen Werklohns im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, kann der Auftraggeber den Anspruch durch Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB, zum Beispiel durch Hinterlegung des Betrags, abwenden.

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IBRRS 2015, 1967
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreisvertrag: Bekommt der Auftragnehmer auftragslose Leistungen bezahlt?

LG Mannheim, Urteil vom 12.07.2013 - 9 O 23/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1948
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel wird nicht beseitigt: Welche Kosten können fiktiv geltend gemacht werden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2015 - 5 U 97/14

Wird ein Mangel (hier: Löcher im Holzboden durch Betreten des Parketts mit Nagelschuhen) nicht beseitigt, können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten (z. B. für Malerarbeiten) kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht.

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IBRRS 2015, 1932
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann ein Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe widerrufen werden?

AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14

1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)

2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)

3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)

4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)

5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)

6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)




IBRRS 2015, 1117
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauherr lässt Mangel beseitigen: Werklohn des NU wird ohne Abnahme fällig!

OLG Bamberg, Urteil vom 03.03.2015 - 8 U 31/14

1. Von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme kann nur ausgegangen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen im wesentlichen mängelfrei ausgeführt wurden. Ein schwerwiegender Mangel steht einer konkludenten Abnahme regelmäßig entgegen.

2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers - z.B. durch Beseitigung der Mängel im Wege der (unberechtigten) Ersatzvornahme - untergegangen ist. In einem solchen Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis, bei dem die wechselseitigen Ansprüche (Werklohn einerseits und Gewährleistungsansprüche andererseits) zu verrechnen sind.

3. In einer Leistungskette kommt eine Nacherfüllung durch einen Nachunternehmer auch dann nicht mehr in Betracht, wenn nicht dessen unmittelbarer Vertragspartner, sondern der Bauherr als Endkunde eine Ersatzvornahme durchgeführt oder veranlasst hat.

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IBRRS 2015, 1900
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausschreibung unklar: Auftragnehmer darf nicht mit der günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren!

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2015 - 10 U 1150/14

1. Wird ein Maschinenbauunternehmen mit der Treppen- und Geländerkonstruktion in einem Gebäude beauftragt, kann er Mehraufwendung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B nicht verlangen, wenn der Auftragnehmer den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig entnehmen konnte, wie die Deckenkonstruktion beschaffen war - ob aus Stahlbeton-, Vollbeton- oder Hohlraumdecken -, der Auftragnehmer bei der Kalkulation mit den für ihn günstigsten Voraussetzungen kalkuliert hatte und ihm nachträglich durch die Anbringung von Deckenlaschen im Hinblick auf vorgefundene Hohlraumdecken ein erhöhter Aufwand entstand.

2. Die Regelung in § 2 Abs. 8 Nr. 1, 2 Satz 2 VOB/B betrifft die Vergütung von Leistungen, die ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt wurden, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift dient nicht dazu, den Auftragnehmer vor etwaigen Kalkulationsfehlern zu schützen.*)

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IBRRS 2015, 1116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Bedenken gegen die Planung angemeldet: Auftragnehmer haftet zu 50%!

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.01.2013 - 8 U 203/10

1. Sofern die Parteien eines VOB-Bauvertrags nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind Grundlage des Vertrags die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten Fassung.

2. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber bei Mängeln der Leistung einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung.

3. Für einen Mangel der Funktionstauglichkeit seines Werks hat der Auftragnehmer grundsätzlich verschuldensunabhängig einzustehen. Er ist für den Mangel nur dann nicht verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.

4. Verschließt sich der Architekt des Bauherrn oder dessen Bauleiter den Bedenken des Auftragnehmers, sind diese dem Auftraggeber (schriftlich) mitzuteilen.

5. Ist ein Mangel auf falsche Planungsvorgaben des Auftraggebers zurückzuführen und hat der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt, sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.

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IBRRS 2015, 1119
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung einer Doppelhaushälfte: Auftragnehmer kann keine Bauhandwerkersicherung verlangen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2014 - 2 U 31/14

1. Ist Gegenstand des Bauvertrags die Errichtung einer Doppelhaushälfte, findet die Vorschrift des § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) keine Anwendung.

2. Derjenige, der im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei selbst persönlich haftender Inhaber des beauftragten Unternehmens, muss sich gegenüber dem auf den zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig vertrauenden Auftraggeber so behandeln lassen, als entspreche der Schein der Wirklichkeit.

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IBRRS 2015, 1857
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Minderung in Höhe der Restvergütung erklärt: Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - 21 U 220/13

1. Erklärt der Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers die Minderung in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, wird hierdurch das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist.*)

2. Hat der Auftraggeber mit Blick auf von ihm behauptete Mängel sein Minderungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers ausgeübt und die Höhe der Minderung primär mit dem Vortrag begründet, die zur Minderung berechtigenden Mängel führten dazu, dass das Werk völlig wertlos sei und damit eine Minderung auf "Null" gerechtfertigt sein, ist es für die Auslegung der Minderungserklärung ohne Belang, wenn sich zeitlich nach der Minderungserklärung herausstellt, dass das Werk noch (weitere) gravierendere Mängel aufweist bzw. die für die Minderung angeführten Mängel schwerwiegender sind als zunächst angenommen.*)

3. Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme der Werkleistung Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB geltend gemacht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, wovon auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat.*)

4. Der mangelbedingte Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 281 BGB gerichtet auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber wegen derselben Mängel bereits die Minderung nach § 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 BGB erklärt hat.*)

5. Durch die Ausschlusswirkung der Minderung gegenüber Schadensersatzansprüchen statt der Leistung wird die Geltendmachung des Schadensersatzes neben der Leistung nicht betroffen.*)

6. Der Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden in Form des entgangenen Gewinns durch den Auftraggeber kann der in Anspruch genommene Werkunternehmer einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer die eine Nutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit entgegenstehenden Mängel wegen noch nicht abgeschlossener sachverständiger Feststellungen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses nicht selber beseitigt hat.*)

7. Auch nach beweiskräftiger Feststellung der Mängel und Mängelursachen besteht eine Schadensminderungspflicht durch Eigenbeseitigung des Mangels nicht, wenn der Auftraggeber nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Mängelbeseitigung durchzuführen.*)




IBRRS 2015, 1836
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
"Bürgschaft nach § 648a BGB" gefordert: Auftraggeber kann andere Sicherheit stellen!

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2015 - 3 U 124/14

1. Durch das Verlangen des Auftragnehmers, "zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen unter Hinweis auf § 648a Abs. 1 BGB eine Bankbürgschaft zu stellen", wird das Recht des Auftraggebers, gemäß §§ 648a, 262, 232 BGB unter den tauglichen Sicherungsmitteln eines auszuwählen, nicht ausgeschlossen.

2. Eine Vorauszahlung stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar. Sie lässt auch das Sicherungsinteresse nicht entfallen.

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IBRRS 2015, 1136
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: Kein Anspruch auf Schadensersatz!

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015 - 15 U 17/14

1. Von einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln werden auch die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wozu auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören, sofern dessen Einleitung zweckmäßig war. Voraussetzung ist das Bestehen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, deren sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

2. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln zu, wenn er die angeblich festgesteilten Mängel weder angezeigt noch den Auftragnehmer unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint).

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IBRRS 2015, 1091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann ist eine (ordnungsgemäße) Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich?

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2014 - 16 U 69/14

1. Die an den Auftragnehmer gerichtete Aufforderung, sich binnen einer Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder mit der Mangelbeseitigung zu beginnen, stellt keine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung dar.

2. Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von (Bau-)Mängeln setzt keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus, wenn die Mangelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar ist.

3. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn aus Sicht des Auftraggebers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist.

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IBRRS 2015, 1099
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel arglistig verschwiegen? Auch Poliere gelten als Bauleiter!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2014 - 19 U 23/12

1. Hat der Auftragnehmer bzw. der für die Ablieferung des Werks zuständige Bauleiter Kenntnis von einem gravierenden Mangel, muss er den Auftraggeber hierüber informieren. Anderenfalls handelt er arglistig.

2. Auch ein Polier kann eine mit einem Bauleiter vergleichbare Funktion ausüben.

3. Lässt der Werkunternehmer das Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Aufraggebers wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

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IBRRS 2015, 1133
BauvertragBauvertrag
Glasschäden durch thermische Überbelastung: Jalousien mangelhaft montiert!

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.08.2014 - 232 C 315/13

Verpflichtet sich ein Auftragnehmer zur Herstellung, Lieferung und Montage von Jalousien, ist das Gesamtwerk mangelhaft, wenn die Jalousien so angebracht sind, dass es durch Sonnenerwärmung zu einer thermischen Überbelastung kommt und dadurch die Fensterscheiben zerbrechen.

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IBRRS 2015, 1028
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Zur schlüsselfertigen Bauwerkserrichtung gehört auch die Einhaltung von Gesetzen und Auflagen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2013 - 9 U 172/11

1. Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks betraute Unternehmer schuldet nicht nur eine funktionstaugliche Entwässerung. Er hat auch die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen und der darin enthaltenen Auflagen zu beachten.

2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt", wenn der Verwalter und der außenstehende Dritte als potenzieller Empfänger der Erklärung bei der Beschlussfassung zugegen sind.

3. Die Wirksamkeit dieser konkludent geschlossenen Vereinbarung wird durch eine nachträgliche Aufhebung des ihr zugrunde liegenden Beschlusses nicht berührt.

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IBRRS 2015, 1123
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung fiktiv abgenommen: Anspruch auf Vertragsstrafe auch ohne Vorbehalt!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.02.2015 - 6 U 40/13

1. Wird der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und kommt es hierdurch zu einer erheblichen zeitlichen Beeinträchtigung der Bauabwicklung, entfällt der Anspruch auf die Vertragsstrafe insgesamt. Die Beeinträchtigung muss allerdings so gravierend sein, dass sie sich für den Auftragnehmer fühlbar ausgewirkt hat und dieser zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs gezwungen ist (hier verneint).

2. Der Auftraggeber kann eine vereinbarte Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich sie bei der Abnahme vorbehält. Bei einer fiktiven Abnahme (BGB § 640 Abs. 1 Satz 3 bzw. VOB/B § 12 Abs. 5) verliert der Auftraggeber den Anspruch auf die Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsstrafe zum Zeitpunkt der Abnahme bereits eingeklagt ist und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme fortbesteht.

3. Eine Prozessaufrechnung ist mit einer auf die Vertragsstrafe gerichteten Klage gleichzusetzen.

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IBRRS 2015, 1083
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie sind nicht angeordnete Zusatzleistungen abzurechnen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 - 8 U 143/13

1. Wird die auszuführende Leistung nicht funktional, sondern detailliert beschrieben, erfasst ein vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später erforderlich werdende Zusatzarbeiten sind dann besonders zu vergüten.

2. Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen ohne Auftrag, kann er Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung haben, wenn die Leistungen technisch notwendig waren.

3. Macht der Auftragnehmer für die nicht angeordnete Ausführung technisch notwendiger Zusatzleistungen Zahlungsansprüche geltend, muss er diese von den vertraglich vereinbarten Leistungen abgrenzen und im Einzelnen abrechnen.

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IBRRS 2015, 1001
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber - Aussage falsch, setzen, sechs!

OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 28 U 732/11 Bau

1. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.

2. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.

3. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.

4. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.

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IBRRS 2015, 1089
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Trotz erheblicher Mengenmehrung: Schlechter Preis bleibt schlechter Preis!

OLG Köln, Urteil vom 30.12.2014 - 17 U 83/13

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B stellt für den Fall der Überschreitung der Massenansätze über 10% hinaus eine abschließende Regelung dar.

2. Für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) ist neben § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien eine bestimmte Menge zur Geschäftsgrundlage ihres Vertrags gemacht haben und diese überschritten wird. Allerdings ist dem Einheitspreisvertrag der Umstand immanent, dass eine Mengenänderung eintritt.

3. Hat der Auftragnehmer bewusst unter Wert kalkuliert, muss er sich auch bei der Vergütung der über 110% hinausgehenden Mehrmengen an den von ihm kalkulierten Ansätzen festhalten lassen.

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IBRRS 2015, 0985
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Werkleistungen "für" ein Grundstück: Keine Einräumung von Sicherungshypothek!

LG Marburg, Urteil vom 22.04.2015 - 2 O 186/14

Eine Erweiterung der Haftungsobjekte im Rahmen der Einräumung einer Sicherungshypothek kommt bei einer Werkleistung "für" das Grundstück nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung bestimmt eine Werkleistung "an (...) dem Baugrundstück" des Bestellers. Ein Anspruch erfordert daher die Deckungsgleichheit zwischen dem bearbeiteten und zur Sicherung herangezogenen Grundstück.

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IBRRS 2015, 0979
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses allein genügt nicht!

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2014 - 14 U 131/13

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Vielmehr wird die Leistungsvereinbarung der Parteien überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen. Die sich im Rahmen dieser Prüfung ergebenden Bedenken hat er dem Auftraggeber mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn für die Funktionstauglichkeit und Zweckentsprechung notwendige Leistungen dem Auftragnehmer zunächst nicht mit in Auftrag gegeben worden sind.

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IBRRS 2015, 0997
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bereits das Risiko eines späteren Schadens stellt einen Mangel dar!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 - 13 U 80/12

1. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug und hat er eine zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat er keinen Anspruch mehr darauf, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen.

2. Der Auftraggeber verliert nach Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Er kann auch in Verhandlungen mit dem Auftragnehmer treten, in denen es darum geht, eine einvernehmliche Mängelbeseitigung zu vereinbaren.

3. Lässt sich der Auftraggeber nach Fristablauf auf eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer ein und schlägt diese fehl, muss er dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen.

4. Der Auftraggeber braucht sich nicht mit einer Mängelbeseitigung zufrieden zu geben, die nur die offen zu Tage getretenen Mängel beseitigt. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass die Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Ausführungsqualität entspricht.

5. Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.




IBRRS 2015, 1056
BauvertragBauvertrag
Mängelrüge unberechtigt: Wer hat die Kosten für die Mangeluntersuchung zu tragen

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2015 - 3 U 1042/14

Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht vorhanden sein, hat der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist.

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IBRRS 2015, 1009
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel vollständig beseitigt: Auftraggeber kann nur die tatsächlichen Kosten abrechnen!

OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 - 11 U 94/14

1. Ein zur Nichtigkeit des Bauvertrags führender Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz liegt vor, wenn sich die Parteien bei Auftragsvergabe oder im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung darauf geeinigt haben, dass der Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnung beglichen werden soll.

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, das die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Verbots vorliegen, trägt die Partei, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht.

3. Lässt der Auftraggeber die Mängel am Bauwerk tatsächlich und vollständig beseitigen, kann er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen.

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IBRRS 2015, 0797
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kosten der baubegleitenden Rechtsberatung muss der Auftraggeber selbst tragen!

KG, Urteil vom 28.09.2012 - 7 U 253/11

1. Fordert der Aufragnehmer eine Sicherheit nach § 648a BGB a.F. und stellt er die Arbeiten ein, ohne eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt zu haben, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er Sicherheit stellt und der Auftragnehmer die Arbeiten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist fortsetzt.

2. Es stellt einen Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten dar und ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer dazu veranlasst, die Arbeiten nicht (wieder) aufzunehmen, um sich dadurch die Möglichkeit einer Kündigung zu verschaffen.

3. Der Auftragnehmer eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrags muss die Vergütung aus dem Pauschalpreis herleiten und die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen. Anschließend hat er die Vergütung nach dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zur Gesamtleistung darzulegen.

4. Ist die Leistung lediglich funktional beschrieben, muss der Auftragnehmer notfalls nachträglich eine Kalkulation erstellen, die den vereinbarten Pauschalpreis plausibel erscheinen lässt. Ein Aufmaß ist dazu nicht erforderlich.

5. Ebenso wie der Auftraggeber die Kosten der Bauüberwachung durch einen Architekten nicht auf den Auftragnehmer abwälzen kann, stellt eine baubegleitende Anwaltsberatung des Auftraggebers keinen auf den Auftragnehmer abwälzbaren Schaden dar.




IBRRS 2015, 0999
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gilt auch für "Altfälle": Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie angefallen ist!

BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - VII ZR 270/14

Die Umsatzsteuer kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie in Folge der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch bei Sachverhalten, bei denen § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet.

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IBRRS 2015, 0966
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung: Wie ist die Anspruchshöhe darzulegen?

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2015 - 17 U 35/14

Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung (BGB § 642), hat er eine Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Situation hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben betreffend aller von ihm geplanten und außerdem aller tatsächlich auch durchgeführten Arbeiten bzw. der jeweils veränderten Positionen für den kompletten Ausführungszeitraum vorzulegen, und zwar einmal fiktiv ohne die Bauzeitverzögerung und einmal mit dieser.

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IBRRS 2015, 0948
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gilt auch für "Altfälle": Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie angefallen ist!

OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/12

1. Die Mehrwertsteuer kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie in Folge der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch bei Sachverhalten, bei denen § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet.

2. Nur im Rahmen eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln können Mehrwertsteuerbeträge auch ohne tatsächlichen Anfall verlangt werden, da sie zur Beseitigung der Mängel notwendig sind und der Auftraggeber über den Vorschussanspruch abrechnen muss.

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IBRRS 2015, 0935
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BauvertragBauvertrag
Funktionseinschränkung bekannt: Auftragnehmer muss keine Bedenken anmelden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 93/14

1. Der Mangel eines Werks (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) ist dem Unternehmer - auch ohne einen Bedenkenhinweis - nicht zurechenbar, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat.*)

2. Der mit der Neueindeckung einer Mehrzahl von Dächern eines früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudekomplexes beauftragte Unternehmer genügt seiner Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn die Nutzung der einzelnen Gebäude bzw. Gebäudeteile ihm nicht bekannt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, er den Besteller auf die Möglichkeit der Tropfenbildung bei der Verwendung von nichtkaschiertem Stahlblech hinweist, und der Besteller konkret bezüglich einzelner Gebäude bzw. Gebäudeteile eine höherwertige Ausführung (z.B. mit einer "Antitropfbeschichtung") anordnet. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet, hinsichtlich der übrigen Gebäude bzw. Gebäudeteile ebenfalls die Verwendung von Stahlblechen mit einer Antitropfbeschichtung zu empfehlen. Er ist auch nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen bezüglich der Nutzung der übrigen Gebäude anzustellen.*)

3. Behauptet ein Besteller, er habe mit dem Unternehmer vereinbart, dass die Werkleistungen unentgeltlich erbracht werden soll, hat er die Unentgeltlichkeit zu beweisen.*)




IBRRS 2015, 0656
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BauvertragBauvertrag
Mangelhafte Werkleistung über längeren Zeitraum genutzt: Abzug "neu für alt"!

OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2015 - 2 U 49/13

1. Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn sich der Mangel verhältnismäßig spät auf das Bauwerk auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmend musste.

2. Bei der Ermittlung der Höhe des Abzugs "neu für alt" ist die normative Lebensdauer des mangelfreien Werks zur tatsächlichen Nutzungsdauer des mangelhaften Werks ins Verhältnis zu setzen.

3. Bei einem mangelhaften Flachdach mit einer normativen Lebensdauer von 30 Jahren ist nach dessen 10-jähriger uneingeschränkter Nutzung ein Abzug neu für alt in Höhe von einem Drittel vorzunehmen.

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IBRRS 2015, 0921
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BauvertragBauvertrag
Von den Vorgaben des LV abgewichen: Auftragnehmer geht komplett leer aus!

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2012 - 15 U 223/11

1. Die Anordnung zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung muss eindeutig verpflichtend sein und ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten im Sinne einer einseitigen Einwirkung auf den Auftragnehmer darstellen. Die alleinige Entgegennahme der Arbeiten stellt keine Anordnung dar.

2. Durch die bloße Entgegennahme der Leistung oder ein gemeinsames Aufmaß werden auftragslos erbrachte Arbeiten nicht nachträglich als vergütungspflichtig anerkannt.

3. Für eine unverzügliche Anzeige auftragsloser Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B ist es ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird und er so die Möglichkeit hat, billigere Alternativen zu wählen.

4. Weicht der Auftragnehmer eigenmächtig von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab, verletzt er dadurch die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungs- bzw. Wertersatz.

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IBRRS 2015, 0928
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BauvertragBauvertrag
Nicht zugelassene Bauprodukte verwendet: Wärmedämmverbundsystem mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 46/14

1. Es liegt kein unzulässiger In-sich-Prozess vor, wenn eine Verwalterin als gewillkürte Vertreterin namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sich selbst klagt.*)

2. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem 09.09.1995 einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.*)

3. Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.*)

4. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen

"Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen"

ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offen lässt, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständen zu beauftragen und auf sein Recht aus § 640 Abs. 1 BGB zu verzichten, die Prüfung der Abnahmefähigkeit selbst vorzunehmen und die Abnahme selbst zu erklären.*)

5. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

"Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom Käufer bevollmächtigt wird."

ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil dadurch dem Erwerber das Recht genommen wird, über die Abnahmefähigkeit des Werks selbst zu entscheiden. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann.*)

6. Gehen beide Parteien eines Erwerbervertrags davon aus, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen würde bzw. erfolgt ist, enthält die Zahlung des Restkaufpreises oder die Ingebrauchnahme der Wohnungen nicht die Erklärung, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.*)




IBRRS 2015, 0918
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BauvertragBauvertrag
Erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens: Auftragnehmer erhält keine Mehrvergütung!

OLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - 24 U 125/11

1. Wird ein bestimmtes Risiko (hier: die gegenüber den Angaben im Baugrundgutachten erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens) durch eine eindeutige vertragliche Regelung auf den Auftragnehmer verlagert (sog. "offene Risikozuweisung"), ist für eine VOB/A-konforme Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum.

2. Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht. Verstößt der Auftraggeber erkennbar gegen das Gebot, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise er nicht im Voraus schätzen kann, kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung verlangen, wenn sich das auf ihn übertragene Risiko während der Ausführung realisiert.

3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Vertragsauslegung bedarf es nur dann, wenn es um Fragen der Fachsprache, Üblichkeiten oder Verkehrssitte geht. Sofern keine erläuterungsbedürftigen Begriffe verwendet werden, ist die Auslegung der Leistungsbeschreibung eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich ist.

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IBRRS 2015, 0906
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BauvertragBauvertrag
Bauleistung mangelhaft: Fehler des Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Auftraggebers!

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 - 24 U 43/13

1. Trägt der Unternehmer bei einer Mangelbeseitigung das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko, kann er dem Besteller auch diejenigen Kosten zu erstatten haben, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Mängelbeseitigungsversuch aufgewendet wurden. Erstattungsfähig sind alle Reparaturen, die der Besteller im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachkundiger, sachkundiger Beratung aufwenden musste.*)

2. Wird der Besteller bei der Mängelbeseitigung durch einen anerkannten Bausachverständigen beraten, liegt es im Risikobereich des Unternehmers, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass auch kostengünstigere Maßnahmen zum Mängelbeseitigung ausgereicht hätten und der Besteller keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln.*)

3. Ein Fehler des beratenden Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Bestellers, weil der Sachverständige im Werkvertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Besteller kein Erfüllungsgehilfe des Bestellers ist.*)

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IBRRS 2015, 0877
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt hat als Bauunternehmer gesteigerte Überwachungs- und Koordinierungspflichten!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14

1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)

2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.

3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.

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IBRRS 2015, 0859
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BauvertragBauvertrag
Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bei nicht vertragskonformer Bürgschaft?

LG Berlin, Urteil vom 26.03.2015 - 95 O 84/14

Übergibt ein Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zum Zwecke der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts, die nicht den vertraglichen Umfang der Bürgschaft erfasst, muss der Auftraggeber dennoch den Sicherheitseinbehalt auszahlen, wenn er diese unzureichende Bürgschaft nicht unverzüglich moniert.

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IBRRS 2015, 0840
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BauvertragBauvertrag
Ein "Berliner Verbau" ist (verjährungsrechtlich) kein Bauwerk!

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2015 - 24 U 94/13

1. Verjährungsrechtlich (BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2) stellt ein "Berliner Verbau" kein Bauwerk dar und ist für ein anderes Bauwerk in der Regel auch nicht von wesentlicher Bedeutung.*)

2. Trotz unterbliebener Abnahme beginnt die Verjährung nach § 634a BGB z.B. dann, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr erwartet wird.*)

3. Wann nach der Aktion eines Verhandlungspartners mit einer Reaktion des anderen Verhandlungspartners zu rechnen ist und somit bei unterlassener Reaktion ein "Einschlafen der Verhandlungen" und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung anzunehmen ist (BGB § 203), ist davon abhängig, welche Reaktionszeit im Einzelfall aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Soweit es lediglich um die Übersendung ohne Weiteres zugänglicher Unterlagen geht, kann die Frist mit allenfalls zwei Wochen anzunehmen sein. Reagiert der Verhandlungspartner nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums und muss der Nachfragende davon ausgehen, dass die Reaktion wegen einer allgemein fehlenden Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen bewusst unterbleibt, kann er die Hemmung nicht dadurch verlängern, dass er eine Reaktion noch einmal anmahnt.*)




IBRRS 2015, 0838
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BauvertragBauvertrag
Abrechnung nach Kündigung: Auftragnehmer muss nachträglich (fiktive) Urkalkulation erstellen!

OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - 24 U 56/10

1. Eine Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten aus Verärgerung über den "schwierigen" Auftraggeber einstellt, er jedoch rechtlich nicht dazu befugt ist.*)

2. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet.*)

3. Grundsätzlich kann der Wert der erbrachten Leistungen bei fehlender Urkalkulation demnach so berechnet werden, dass der übliche Preis der erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum üblichen Preis der vereinbarten Gesamtleistung gesetzt wird und sich der dabei ergebende Faktor mit dem vereinbarten Gesamtpreis multipliziert wird.*)

4. Der Auftraggeber kann Mängelrechte - jedenfalls beim BGB-Werkvertrag - auch schon vor Abnahme verfolgen, wenn der Auftragnehmer sein Werk für abnahmereif hält und eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig ablehnt, obwohl der Auftraggeber die Abnahme wegen tatsächlich bestehender Mängel verweigert.*)




IBRRS 2015, 0837
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BauvertragBauvertrag
Besteller baut auf Gewerk des Unternehmers auf: Mitverantwortung an der Schadensentstehung?

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2015 - 24 U 30/14

1. Den Besteller kann eine Mitverantwortung an der Schadensentstehung nach § 254 BGB treffen, wenn er auf dem Gewerk des Unternehmers aufbaut und selbst weitere Bauleistungen erbringt (vgl. BGH, IBR 2003, 351).*)

2. Führt die Beseitigung vom Unternehmer zu vertretender Mängel (hier: Sanierung von Rissen im Estrich) dazu, dass dadurch zwangsläufig auch allein vom Besteller zu vertretende Mängel (hier: nicht auf die Estrichrisse zurückzuführende Risse in den Fliesen) mit beseitigt werden, kann dieses unbillige Ergebnis durch Anwendung (des Rechtsgedankens) von § 254 Abs. 1 BGB korrigiert werden (vgl. Langen, BauR 2011, 381, 386 f.).*)

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IBRRS 2015, 0844
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BauvertragBauvertrag
Mängelansprüche nicht mehr durchsetzbar: Auftraggeber muss Bürgschaft freigeben!

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14

1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können" benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)

2. Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.*)




IBRRS 2015, 0810
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BauvertragBauvertrag
Nach DIN zulässige Toleranzen überschritten: Leistung ist mangelhaft!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 4 U 138/12

1. In der Überschreitung der nach DIN zulässigen Toleranzen ist ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel zu sehen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Überschreitung der Toleranzen nur als geringfügig anzusehen ist.

2. Auch wenn ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen zugunsten des Auftraggebers die Vermutung begründet, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, muss der Auftraggeber - wenn er Leistung abgenommen hat - darlegen und beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war.

3. Führt die Überschreitung zulässiger Toleranzen zu kaum sicht- oder spürbaren Unebenheiten, ist eine Mangelbeseitigung durch Neuherstellung unverhältnismäßig. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber lediglich Minderung verlangen.

4. Prüft der Auftragnehmer die Eignung einer Vorleistung (hier: die Geeignetheit des Untergrunds vor der Verlegung von Parkett) und erteilt er keinen Bedenkenhinweis, wird er nur dann von seiner Haftung für Mängel befreit sein, wenn er seiner Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen ist und dabei auch als Fachunternehmer das Fehlen ausreichender Auflager nicht hätte erkennen können.

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IBRRS 2015, 0829
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BauvertragBauvertrag
Keine Bauhandwerkersicherungshypothek 14 Monate nach Schlussrechnungslegung!

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 13 U 12/15

1. Der Verfügungsgrund, also die besondere Gefährdung des zu sichernden Anspruchs, wird im Rahmen des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerleglich vermutet (Anschluss OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415; OLG Koblenz, IBR 2013, 414; OLG Celle, IBR 2012, 690).*)

2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist dann als entfallen anzusehen, wenn sich der Unternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten mehr als 18 Monate Zeit lässt, seine Schlussrechnung zu erstellen, und nach Erstellung der Schlussrechnung weitere 14 Monate zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.*)

3. Der Verfügungsgrund lebt trotz der Absicht des Auftraggebers, sein Baugrundstück zu veräußern, nicht wieder auf, wenn zwischen den Parteien bereits seit längerem Streit über die Vergütungsforderung des Unternehmers bestand.*)

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IBRRS 2015, 0794
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BauvertragBauvertrag
In Bauzeitenplan genannte Fristen überschritten: Auftraggeber kann nicht (ordentlich) kündigen!

KG, Urteil vom 13.08.2013 - 7 U 166/12

1. Verzug erfordert neben der Fälligkeit der Leistung eine Mahnung oder In-Verzug-Setzung, die grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen kann. Entbehrlich ist die Mahnung nur, wenn für die Fertigstellung der geschuldeten Bauleistung bzw. deren Beginn ein nach dem Kalender bestimmter Termin vereinbart wurde.

2. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

3. Ein Verzug des Auftragnehmers und demzufolge eine Kündigung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, etwa weil er seine Leistungen nach § 648a Abs. 5 BGB zurückhalten darf.

4. Eine Vereinbarung zwischen General- und Nachunternehmer über die Abtretung der gegen den Auftraggeber bestehenden Vergütungsansprüche an den Nachunternehmer stellt keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 2 BGB dar.

5. Ein Verzug mit der Ausführung einer Teilleistung wird mit einer ausgesprochenen Teilkündigung geheilt und kann nicht zum Gegenstand einer Kündigung des gesamten Vertrags gemacht werden.

6. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Streit über die "Rechtsnatur" einer Kündigung des Bauvertrags (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) erfüllt.




IBRRS 2015, 0718
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BauvertragBauvertrag
Mängelrüge unberechtigt: Wer hat die Kosten für die Mangeluntersuchung zu tragen?

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - 3 U 1042/14

Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht vorhanden sein, hat der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist.

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IBRRS 2015, 0750
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BauvertragBauvertrag
Leistungsbeschreibung erkennbar lückenhaft: Auftragnehmer übernimmt Ausführungsrisiko!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14

1. Das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten liegt beim Auftragnehmer.

2. Fehlen in einer Ausschreibung Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.

3. Glaubt der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung, von den Feststellungen eines Baugrundgutachtens auch auf die Bohrbarkeit des Baugrunds schließen zu können, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese, dem Auftraggeber nicht offengelegte Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.

4. Eine unzureichende Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch andere Bieter kann den Auftragnehmer als Vertragspartei nicht von der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht auf Lücken in den Ausschreibungsunterlagen entlasten.

5. Auch ein VOB-Vertrag kann nach § 314 BGB analog gekündigt werden, wenn einer Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

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IBRRS 2015, 0713
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BauvertragBauvertrag
Wann kann der Auftragnehmer die Beseitigung eines optischen Mangels verweigern?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - 21 U 23/14

1. Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die "Wertschätzung" gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.*)

2. Die Kriterien, unter denen der Auftragnehmer das Nacherfüllungsbegehren des Auftraggebers unter Berufung auf den Unverhältnismäßigkeitseinwand gemäß § 635 Abs. 3 BGB ablehnen kann, finden auf einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636 BGB, der auf Erstattung der Beseitigungskosten gerichtet ist, Anwendung, sowie dann, wenn bei der Bemessung eines mangelbedingten Minderungsbetrages (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) auf die Kosten zur Mängelbeseitigung zurückgegriffen wird.*)

3. Zur Bedeutung des Verschuldens bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des Unverhältnismäßigkeitseinwandes; Vorsatz des Werkunternehmers schließt den Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht generell aus.*)

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IBRRS 2015, 0695
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BauvertragBauvertrag
Abschlagsrechnungen sind im VOB-Vertrag zu 100% zu bezahlen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 21 U 172/12

1. Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2 ff UmwG nicht entgegen.*)

2. Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.

3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

4. Leistet der Auftraggeber eine fällige (Abschlags-)Zahlung nicht, kann der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht hat, den Vertrag kündigen (VOB/B § 9 Nr. 1).

5. Hat der Auftraggeber die die Vertragsbeendigung zu vertreten, weil sie darauf beruht, dass er einer berechtigten Forderung des Auftragnehmers nach Abschlagszahlungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs zu verlangen. Dieser Anspruch bezieht den entgangenen Gewinn mit ein.

6. Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung androht wurde. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Frist.