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Sachgebiet: Bauvertrag

7586 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 2160
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Umfang der Mängelbeseitigung konkret nachweisen!

BGH, Urteil vom 25.06.2015 - VII ZR 220/14

1. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.*)

2. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 08.03.2007 - VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446 = IBR 2007, 349).*)




IBRRS 2015, 2153
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung verwendet: Leistung mangelhaft!

LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.06.2015 - 4 S 141/14

1. Ein Unternehmer, der mit Bauleistungen im weiteren Sinne betraut ist, hat seine Arbeiten so auszuführen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und die Errichtung in baupolizeilich ordnungsgemäßer Weise erfolgt, insbesondere bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig ist.*)

2. Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 BauO-NW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.*)

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IBRRS 2015, 2091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Abzug "Neu für Alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung!

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2014 - 1 U 600/12

1. Der wesentliche Mangel hat zwei Merkmale, ein objektives und ein subjektives. Das objektive Merkmal ist die allgemeine Verkehrsauffassung darüber, ob der vorliegende Mangel unter Zugrundelegung des Vertragszwecks als empfindlich und deswegen als beachtlich anzusehen ist. Bei dem subjektiven Merkmal ist das spezielle Interesse des Auftraggebers einer vertragsgerechten Leistung in Betracht zu ziehen.

2. Ein Abzug "Neu für Alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste.

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IBRRS 2015, 3343
BauvertragBauvertrag
Keine Innenrohrsanierung mit Epoxitharz!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2015 - 2-31 O 205/12

1. Die Innensanierung von Trinkwasserrohrleitungen mit dem Epoxidharz Typ LSE-001 NA entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.

2. Der Hinweis im Angebot des Auftragnehmers, dass „das LSE-System als einziges Unternehmen die Zulassung nach Leitlinie A 1 des Umweltbundesamtes für das Epoxidharz Typ LSE-001 NA, besitzt.“ stellt eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar.

3. Wurde mit den Arbeiten noch nicht begonnen, mithin noch kein Werk hergestellt, finden auf Leistungsstörungen nicht die §§ 633 ff. BGB Anwendung, sondern die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff. BGB.

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IBRRS 2015, 2113
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Planung unwirtschaftlich: Bauunternehmer muss keine Bedenken anmelden!

OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2015 - 4 U 44/15

1. Die Bedenkenhinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat den Sinn, den Auftragnehmer von der Haftung für ein mangelfreies Werk freizustellen, wenn er zuvor den Auftraggeber darauf hinweist. Der Rohbauer schuldet aber nicht die Erstellung eines Werks unter Abweichung gegen die ihm vorgelegte Planung, und zwar auch nicht unter Kostenersparnisgründen.

2. Selbst bei Unterstellung einer Bedenkenanmeldungspflicht wäre jedenfalls bei einem finanziellen Planungsmangel das Mitverschulden des Planers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers derart weit überwiegend, dass eine Mithaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen wäre.

3. Der Bestätigung im Rahmen der Bewehrungsabnahme, wonach die Bewehrung ordnungsgemäß eingebaut wurde, verbunden mit der Freigabe zum Betonieren, kommt eine Beweiswirkung dergestalt zu, dass der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen hat, welche Massen zutreffend sind bzw., dass die vom Unternehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.




IBRRS 2015, 2092
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauen ohne Baugenehmigung: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Celle, Urteil vom 07.03.2013 - 16 U 147/12

1. Beginnt der Auftragnehmer mit den Bauarbeiten, obwohl noch keine Baugenehmigung vorliegt, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den Hausbau durch ein KfW-Förderprogramm finanzieren will und der Auftragnehmer die Bauarbeiten bereits vor Antragstellung aufnimmt.

2. Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig (hier: durch Kündigung) beendet, hat der Auftragnehmer bei der Abrechnung die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen.

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IBRRS 2015, 2115
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nutzung durch Auftraggeber = Abnahme der Nachunternehmerleistung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - 12 U 14/14

1. Überlässt der Hauptauftragnehmer dem Auftraggeber die Leistung eines Nachunternehmers zur Benutzung und nutzt der Auftraggeber das Werk daraufhin, liegt darin eine (fiktive) Abnahme der Nachunternehmerleistung.

2. Die Verpflichtung zur Zahlung von Werklohn kann auch aufgrund einer Vertragsübernahme bestehen. Eine solche Vertragsübernahme wird entweder als dreiseitiger Vertrag zwischen den beiden alten Vertragsparteien und der neu eintretenden Partei oder als Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Vertragspartei mit Zustimmung der Gegenpartei abgeschlossen.

3. Darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen einer Vertragsübernahme ist die Partei, die Rechte aus der Vertragsübernahme herleitet. Dies umfasst auch den Nachweis, dass dabei die ursprünglich vereinbarten Konditionen beibehalten wurden.

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IBRRS 2015, 2061
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rechnung soll "umgeschrieben" werden: Schuldbeitritt des Rechnungsempfängers?

OLG Köln, Urteil vom 08.07.2014 - 24 U 175/13

Wird der Auftragnehmer darum gebeten, die an den Auftraggeber adressierte Rechnung auf eine andere Konzerngesellschaft "umzuschreiben", ist darin kein Antrag auf Abschluss eines Schuldbeitrittsvertrags zu sehen. Der Empfänger der Rechnung haftet deshalb nicht neben dem Auftraggeber für dessen Verpflichtung, dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

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IBRRS 2015, 2076
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek kann nicht ausgeschlossen werden!

LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 104 O 42/15

Der in bauvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluss des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.

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IBRRS 2015, 2019
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung von Klinkerarbeiten: Wie werden Öffnungen übermessen?

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2014 - Fall 1713

Für die Anwendung der 2,5 m²-Regelung in Ziffer 5.2.1 der DIN 18330 bei der Übermessung von Öffnungen kommt es weder darauf an, wie groß die Öffnung insgesamt ist, noch darauf, ob die Klinkerflächen eine materialbezogene Verbindung miteinander haben.

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IBRRS 2015, 2084
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Schwarz" bezahlter Auftragnehmer muss Vergütung nicht zurückerstatten!

BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, IBR 2014, 327, BGHZ 201, 1).*)

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IBRRS 2015, 2075
BausicherheitenBausicherheiten
Bürge kann gezahlten Bürgschaftsbetrag nicht zurückverlangen!

LG Mainz, Urteil vom 14.11.2014 - 2 O 33/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 2074
BausicherheitenBausicherheiten
Bürge kann gezahlten Bürgschaftsbetrag nicht zurückverlangen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2015 - 5 U 1480/14

Die Unwirksamkeit einer Sicherheitsabrede im Bauvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber führt nicht zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags zwischen Auftraggeber und dem Bürgen.

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IBRRS 2015, 2053
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürge kann gezahlten Bürgschaftsbetrag nicht zurückverlangen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2015 - 5 U 1480/14

Die Unwirksamkeit einer Sicherheitsabrede im Bauvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber führt nicht zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags zwischen Auftraggeber und dem Bürgen.

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IBRRS 2015, 2039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis vereinbart oder übliche Vergütung geschuldet? Auftragnehmer trifft Beweislast!

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2014 - 19 U 150/13

1. Durch den Werkvertrag wird der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.

2. Will der Unternehmer die übliche Vergütung berechnen, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisabrede nicht getroffen wurde.

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IBRRS 2015, 2038
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis vereinbart oder übliche Vergütung geschuldet? Auftragnehmer trifft Beweislast!

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2014 - 19 U 150/13

1. Durch den Werkvertrag wird der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist.

2. Will der Unternehmer die übliche Vergütung berechnen, muss er beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisabrede nicht getroffen wurde.

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IBRRS 2015, 2147
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 76/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1891
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: Auftragnehmer muss Mängelbeseitigungskosten nicht erstatten!

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 60/12

1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mangelbehebung unter Androhung der Kündigung auf, ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, steht dem Auftraggeber nach Ausspruch der Kündigung kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint).

2. Bei einem Bauvolumen von 300.000 Euro muss der Geschäftsführer eines Bauunternehmens damit rechnen, dass ein privater Bauherr dinglich gesicherte Fremdmittel für sein Bauvorhaben einsetzt und es sich bei den Werklohnzahlungen somit um Baugeld handelt. Verschafft er sich in einem solchen Fall keine näheren Informationen über die Finanzierung, verschließt er sich der Erkenntnis, Baugeld zu erhalten und findet sich mit dessen pflichtwidriger Verwendung zumindest ab.

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IBRRS 2015, 2018
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie lange ist die Baustelleneinrichtung vorzuhalten?

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2014 - Fall 1714

Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine Büro-Containeranlage und die Baustelleneinrichtung "für die gesamte Zeit der beauftragten Leistungen" vorzuhalten, besteht diese Verpflichtung für die Dauer der Gesamtbaustelle und nicht nur für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistungen auszuführen hat.

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IBRRS 2015, 2015
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unklare Leistungsbeschreibung geht (hier) nicht zu Lasten des Auftragnehmers!

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 23.02.2015 - Fall 1721

1. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Ergebnisse eines Bodengutachtens in das Leistungsverzeichnis zu übertragen und die Positionen entsprechend zu formulieren.

2. Das Ergebnis der Auslegung eines auf Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung zustande gekommenen Bauvertrags wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat.

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IBRRS 2015, 2016
BauvertragBauvertrag
Mehrere abgeschrägte oder profilierte Flächen: Keine Abrechnung nach Ziffer 5.1.1.3 DIN 18331!

VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 12.09.2014 - Fall 1717

Weisen Bauteile (hier: Widerlager, Pfeiler und Überbau) mehrere abgeschrägte oder profilierte Flächen aus, kann Ziffer 5.1.1.3 DIN 18331 für die Abrechnung nicht herangezogen werden. Die Anwendung dieser Abrechnungsregel setzt voraus, dass es sich um Bauteile mit einem einheitlichen Querschnitt handelt.

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IBRRS 2015, 1990
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Immobilienverkäufer soll neuen Dachstuhl errichten: Mängelhaftung richtet sich nach Werkvertragsrecht!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 - 5 U 58/14

1. Verpflichtet sich der Veräußerer einer Immobilie zur Erstellung eines neues Garagendachs mit neuem Dachstuhl, richtet sich die Mängelgewährleistung hinsichtlich der Arbeiten am Garagendach nach Werkvertragsrecht.

2. Vereinbaren die Parteien eines Immobilienkaufvertrags für den Fall der Nichtdurchführung bestimmter Reparaturarbeiten die Zahlung einer Vertragsstrafe (hier: in Höhe von 10.000 Euro), ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Veräußerer die Arbeiten nicht den vertraglichen Festlegungen entsprechend ausführt.

3. Verlangt der Erwerber wegen vorhandener Mängel Schadensersatz, ist die vereinbarte Vertragsstrafe hierauf als Mindestschaden anzurechnen.

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IBRRS 2015, 1869
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausführlich begründen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2012 - 8 U 106/09

1. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt.

2. Der Auftraggeber ist gehalten, alsbald nach Erhalt der Rechnung diese Beurteilung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüfbarkeit mitzuteilen. Die Rüge mangelnder Prüfbarkeit ist - ohne jeden Sachvortrag - allein nicht ausreichend. Vielmehr muss die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlende Prüfbarkeit herzustellen.

3. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach der Auftraggeber für den Abschluss einer Bauwesenversicherung 0,2% der Abrechnungssumme in Abzug bringen kann, unterliegt als Teil der Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltkontrolle nach den §§ 305 ff BGB (früher: §§ 9 ff AGB-Gesetz).

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IBRRS 2015, 1971
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB setzt keine schriftliche Nachtragsbeauftragung voraus!

LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2015 - 328 O 291/14

1. Die Regelung "Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn insoweit dem Auftragnehmer vor Ausführung ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt worden ist" steht dem Anspruch auf Sicherung von Nachtragsforderungen nicht entgegen, wenn der Auftraggeber auf Basis des Vertrags zugleich berechtigt ist, Änderungen anzuordnen, die eine Anpassung der Vergütung nach sich ziehen.

2. Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist ein vertraglich vereinbarter Sicherheitseinbehalt nicht abzuziehen.

3. Im Verfahren über die Leistung von Sicherheiten nach § 648a BGB haben rechtsvernichtende Einwendungen, wie zum Beispiel eine Skontoabrede, in entsprechender Anwendung von § 648a Abs. 1 Satz 4 BGB unberücksichtigt zu bleiben, wenn diese zwischen den Parteien streitig sind.




IBRRS 2015, 1970
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mehrvergütung bei genehmigungsbedingten Verzögerungen!

OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2015 - 13 U 66/15

1. Gibt eine Auftragnehmerin zu erkennen, dass diese ihren Auftraggebern kein ungewöhnliches Wagnis zumuten will, ist damit gerade nicht ausgeschlossen, dass auch ein ungewöhnliches Wagnis infolge eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens Vertragsinhalt wird.

2. Eine Mehrvergütung kann allerdings erst dann ausgelöst werden, wenn die Verkehrsbehörde Maßnahmen anordnet, die nach den der Leistungsbeschreibung zu entnehmenden und nach den der Auftragnehmerin bekannten Umständen so ungewöhnlich sind, dass sie nach Treu und Glauben nicht vom Vertragssoll erfasst sein können.

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IBRRS 2015, 1974
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft nach § 648a BGB muss im Original übergeben werden!

OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 - 10 U 1598/14

1. Die Frage, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei professionellen Auftraggebern kann auch bei einem Großauftrag eine Frist von einer Woche ausreichend sein, eine Frist von deutlich über 10 Werktagen wird man nur in seltenen Ausnahmefällen gewähren können.

2. Wird Sicherheit nach § 648a BGB in Form einer Bürgschaft gestellt, ist dem Auftragnehmer innerhalb der dem Auftraggeber gesetzten Frist die Originalbürgschaft zu übergeben. Die Übermittlung einer Telefax-Kopie der Bürgschaftsurkunde reicht zur Fristwahrung nicht aus.




IBRRS 2015, 1973
BausicherheitenBausicherheiten
Sieben Werktage reichen zur Beschaffung einer Bausicherheit!

LG Dresden, Urteil vom 02.10.2014 - 9 O 201/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1924
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Technisch notwendige Zusatzleistungen muss der Auftraggeber immer bezahlen!

OLG München, Urteil vom 10.09.2013 - 9 U 1685/12 Bau

1. Wird die rechtsgeschäftliche Vertretung des Auftraggebers durch Architekten, Ingenieure, Projektsteuerer und Bauüberwacher vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu, wenn der bauleitende Architekt den Nachtragsauftrag erteilt.

2. Ordnet der nicht zur Vertretung des Auftraggebers berechtigte Architekt die Ausführung von technisch zwingend notwendigen Zusatzleistungen an, kann der Auftragnehmer die hierfür übliche Vergütung verlangen.

3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "die eingesetzten Materialien aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein müssen", ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, den von ihm verlegten Naturstein an den Naturstein-Altbestand anzugleichen.

4. Die Festlegung eines Ausführungszeitraums "von 26 Werktagen ab Beginn" führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist, da nicht eindeutig geregelt ist, ab welchem "Beginn" diese Frist zu rechnen ist. Verzug mit der Fertigstellung kann somit erst durch eine Mahnung eintreten.




IBRRS 2015, 1958
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB statt Bauhandwerkersicherungshypothek?

LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 35 O 80/15

Beantragt ein Unternehmer wegen angeblich offenen Werklohns im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, kann der Auftraggeber den Anspruch durch Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB, zum Beispiel durch Hinterlegung des Betrags, abwenden.

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IBRRS 2015, 1967
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreisvertrag: Bekommt der Auftragnehmer auftragslose Leistungen bezahlt?

LG Mannheim, Urteil vom 12.07.2013 - 9 O 23/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1948
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel wird nicht beseitigt: Welche Kosten können fiktiv geltend gemacht werden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2015 - 5 U 97/14

Wird ein Mangel (hier: Löcher im Holzboden durch Betreten des Parketts mit Nagelschuhen) nicht beseitigt, können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten (z. B. für Malerarbeiten) kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht.

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IBRRS 2015, 1932
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann ein Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe widerrufen werden?

AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015 - 17 C 230/14

1. Für die Anwendbarkeit des § 312 Abs. 1 BGB ist unerheblich, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder als Kaufvertrag gemäß § 651 BGB einzuordnen ist.*)

2. Die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Werkverträge im Sinne des §§ 631 ff. BGB.*)

3. Die Beschränkung des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auf Verträge über die Lieferung von Waren entspricht Art. 16 c der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher richtlinienkonform. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm und ihrer Bedeutung als Ausnahmebestimmung ist weder eine extensive Normauslegung noch eine analoge Anwendung bezogen auf Werkverträge möglich.*)

4. Der Vertrag über die Renovierung einer Innentreppe in einem Gebäude stellt auch dann einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB und keinen Kaufvertrag nach § 651 BGB dar, wenn Gegenstand des Vertrags die Herstellung und Lieferung einzelner Bauteile (hier: Tritt- und Setzstufen sowie Aluprofile) ist.*)

5. Auch unter Geltung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, dass sich der Erklärung des Verbrauchers zweifelsfrei der Wille entnehmen lässt, sich vom Vertrag zu lösen. Den Begriff "Widerruf" muss er dabei nicht verwenden. Die Absicht, sich vom Vertrag zu lösen, kommt auch durch die Verwendung des Begriffs "Rücktritt" oder "Kündigung" hinreichend zum Ausdruck (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1992 - VIII ZR 143/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07; OLG Bremen, Urteil vom 29.2.2012 - 1 U 66/11). Lediglich eine kommentarlose Rücksendung der Ware oder ein sonstiges konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann nicht mehr als Widerrufserklärung gewertet werden.*)

6. Unterlässt der Unternehmer es, den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu informieren, haftet er gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens auf Schadensersatz; der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, dem Verbraucher Rechtsberatungskosten (hier: Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch eine Verbraucherzentrale) zu erstatten.*)




IBRRS 2015, 1117
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauherr lässt Mangel beseitigen: Werklohn des NU wird ohne Abnahme fällig!

OLG Bamberg, Urteil vom 03.03.2015 - 8 U 31/14

1. Von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme kann nur ausgegangen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen im wesentlichen mängelfrei ausgeführt wurden. Ein schwerwiegender Mangel steht einer konkludenten Abnahme regelmäßig entgegen.

2. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers - z.B. durch Beseitigung der Mängel im Wege der (unberechtigten) Ersatzvornahme - untergegangen ist. In einem solchen Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis, bei dem die wechselseitigen Ansprüche (Werklohn einerseits und Gewährleistungsansprüche andererseits) zu verrechnen sind.

3. In einer Leistungskette kommt eine Nacherfüllung durch einen Nachunternehmer auch dann nicht mehr in Betracht, wenn nicht dessen unmittelbarer Vertragspartner, sondern der Bauherr als Endkunde eine Ersatzvornahme durchgeführt oder veranlasst hat.

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IBRRS 2015, 1900
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausschreibung unklar: Auftragnehmer darf nicht mit der günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren!

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2015 - 10 U 1150/14

1. Wird ein Maschinenbauunternehmen mit der Treppen- und Geländerkonstruktion in einem Gebäude beauftragt, kann er Mehraufwendung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B nicht verlangen, wenn der Auftragnehmer den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig entnehmen konnte, wie die Deckenkonstruktion beschaffen war - ob aus Stahlbeton-, Vollbeton- oder Hohlraumdecken -, der Auftragnehmer bei der Kalkulation mit den für ihn günstigsten Voraussetzungen kalkuliert hatte und ihm nachträglich durch die Anbringung von Deckenlaschen im Hinblick auf vorgefundene Hohlraumdecken ein erhöhter Aufwand entstand.

2. Die Regelung in § 2 Abs. 8 Nr. 1, 2 Satz 2 VOB/B betrifft die Vergütung von Leistungen, die ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt wurden, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift dient nicht dazu, den Auftragnehmer vor etwaigen Kalkulationsfehlern zu schützen.*)

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IBRRS 2015, 1116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Bedenken gegen die Planung angemeldet: Auftragnehmer haftet zu 50%!

OLG Braunschweig, Urteil vom 17.01.2013 - 8 U 203/10

1. Sofern die Parteien eines VOB-Bauvertrags nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, sind Grundlage des Vertrags die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten Fassung.

2. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber bei Mängeln der Leistung einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung.

3. Für einen Mangel der Funktionstauglichkeit seines Werks hat der Auftragnehmer grundsätzlich verschuldensunabhängig einzustehen. Er ist für den Mangel nur dann nicht verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.

4. Verschließt sich der Architekt des Bauherrn oder dessen Bauleiter den Bedenken des Auftragnehmers, sind diese dem Auftraggeber (schriftlich) mitzuteilen.

5. Ist ein Mangel auf falsche Planungsvorgaben des Auftraggebers zurückzuführen und hat der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt, sind die Mängelbeseitigungskosten grundsätzlich hälftig zu teilen.

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IBRRS 2015, 1119
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung einer Doppelhaushälfte: Auftragnehmer kann keine Bauhandwerkersicherung verlangen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2014 - 2 U 31/14

1. Ist Gegenstand des Bauvertrags die Errichtung einer Doppelhaushälfte, findet die Vorschrift des § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) keine Anwendung.

2. Derjenige, der im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei selbst persönlich haftender Inhaber des beauftragten Unternehmens, muss sich gegenüber dem auf den zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig vertrauenden Auftraggeber so behandeln lassen, als entspreche der Schein der Wirklichkeit.

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IBRRS 2015, 1857
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BauvertragBauvertrag
Minderung in Höhe der Restvergütung erklärt: Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - 21 U 220/13

1. Erklärt der Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers die Minderung in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, wird hierdurch das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist.*)

2. Hat der Auftraggeber mit Blick auf von ihm behauptete Mängel sein Minderungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers ausgeübt und die Höhe der Minderung primär mit dem Vortrag begründet, die zur Minderung berechtigenden Mängel führten dazu, dass das Werk völlig wertlos sei und damit eine Minderung auf "Null" gerechtfertigt sein, ist es für die Auslegung der Minderungserklärung ohne Belang, wenn sich zeitlich nach der Minderungserklärung herausstellt, dass das Werk noch (weitere) gravierendere Mängel aufweist bzw. die für die Minderung angeführten Mängel schwerwiegender sind als zunächst angenommen.*)

3. Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme der Werkleistung Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB geltend gemacht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, wovon auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat.*)

4. Der mangelbedingte Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 281 BGB gerichtet auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber wegen derselben Mängel bereits die Minderung nach § 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 BGB erklärt hat.*)

5. Durch die Ausschlusswirkung der Minderung gegenüber Schadensersatzansprüchen statt der Leistung wird die Geltendmachung des Schadensersatzes neben der Leistung nicht betroffen.*)

6. Der Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden in Form des entgangenen Gewinns durch den Auftraggeber kann der in Anspruch genommene Werkunternehmer einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer die eine Nutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit entgegenstehenden Mängel wegen noch nicht abgeschlossener sachverständiger Feststellungen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses nicht selber beseitigt hat.*)

7. Auch nach beweiskräftiger Feststellung der Mängel und Mängelursachen besteht eine Schadensminderungspflicht durch Eigenbeseitigung des Mangels nicht, wenn der Auftraggeber nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Mängelbeseitigung durchzuführen.*)




IBRRS 2015, 1836
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BausicherheitenBausicherheiten
"Bürgschaft nach § 648a BGB" gefordert: Auftraggeber kann andere Sicherheit stellen!

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2015 - 3 U 124/14

1. Durch das Verlangen des Auftragnehmers, "zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen unter Hinweis auf § 648a Abs. 1 BGB eine Bankbürgschaft zu stellen", wird das Recht des Auftraggebers, gemäß §§ 648a, 262, 232 BGB unter den tauglichen Sicherungsmitteln eines auszuwählen, nicht ausgeschlossen.

2. Eine Vorauszahlung stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar. Sie lässt auch das Sicherungsinteresse nicht entfallen.

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IBRRS 2015, 1136
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BauvertragBauvertrag
Keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: Kein Anspruch auf Schadensersatz!

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2015 - 15 U 17/14

1. Von einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln werden auch die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wozu auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens gehören, sofern dessen Einleitung zweckmäßig war. Voraussetzung ist das Bestehen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, deren sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

2. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln zu, wenn er die angeblich festgesteilten Mängel weder angezeigt noch den Auftragnehmer unter Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint).

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IBRRS 2015, 1091
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BauvertragBauvertrag
Wann ist eine (ordnungsgemäße) Fristsetzung zur Mangelbeseitigung entbehrlich?

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2014 - 16 U 69/14

1. Die an den Auftragnehmer gerichtete Aufforderung, sich binnen einer Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder mit der Mangelbeseitigung zu beginnen, stellt keine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung dar.

2. Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von (Bau-)Mängeln setzt keine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus, wenn die Mangelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar ist.

3. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn aus Sicht des Auftraggebers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist.

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IBRRS 2015, 1099
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BauvertragBauvertrag
Mangel arglistig verschwiegen? Auch Poliere gelten als Bauleiter!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2014 - 19 U 23/12

1. Hat der Auftragnehmer bzw. der für die Ablieferung des Werks zuständige Bauleiter Kenntnis von einem gravierenden Mangel, muss er den Auftraggeber hierüber informieren. Anderenfalls handelt er arglistig.

2. Auch ein Polier kann eine mit einem Bauleiter vergleichbare Funktion ausüben.

3. Lässt der Werkunternehmer das Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Aufraggebers wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

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IBRRS 2015, 1133
BauvertragBauvertrag
Glasschäden durch thermische Überbelastung: Jalousien mangelhaft montiert!

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.08.2014 - 232 C 315/13

Verpflichtet sich ein Auftragnehmer zur Herstellung, Lieferung und Montage von Jalousien, ist das Gesamtwerk mangelhaft, wenn die Jalousien so angebracht sind, dass es durch Sonnenerwärmung zu einer thermischen Überbelastung kommt und dadurch die Fensterscheiben zerbrechen.

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IBRRS 2015, 1028
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BauträgerBauträger
Zur schlüsselfertigen Bauwerkserrichtung gehört auch die Einhaltung von Gesetzen und Auflagen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2013 - 9 U 172/11

1. Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Bauwerks betraute Unternehmer schuldet nicht nur eine funktionstaugliche Entwässerung. Er hat auch die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, einschließlich der erforderlichen Genehmigungen und der darin enthaltenen Auflagen zu beachten.

2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt", wenn der Verwalter und der außenstehende Dritte als potenzieller Empfänger der Erklärung bei der Beschlussfassung zugegen sind.

3. Die Wirksamkeit dieser konkludent geschlossenen Vereinbarung wird durch eine nachträgliche Aufhebung des ihr zugrunde liegenden Beschlusses nicht berührt.

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IBRRS 2015, 1123
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BauvertragBauvertrag
Leistung fiktiv abgenommen: Anspruch auf Vertragsstrafe auch ohne Vorbehalt!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.02.2015 - 6 U 40/13

1. Wird der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und kommt es hierdurch zu einer erheblichen zeitlichen Beeinträchtigung der Bauabwicklung, entfällt der Anspruch auf die Vertragsstrafe insgesamt. Die Beeinträchtigung muss allerdings so gravierend sein, dass sie sich für den Auftragnehmer fühlbar ausgewirkt hat und dieser zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs gezwungen ist (hier verneint).

2. Der Auftraggeber kann eine vereinbarte Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich sie bei der Abnahme vorbehält. Bei einer fiktiven Abnahme (BGB § 640 Abs. 1 Satz 3 bzw. VOB/B § 12 Abs. 5) verliert der Auftraggeber den Anspruch auf die Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsstrafe zum Zeitpunkt der Abnahme bereits eingeklagt ist und die Rechtshängigkeit noch bei der Annahme fortbesteht.

3. Eine Prozessaufrechnung ist mit einer auf die Vertragsstrafe gerichteten Klage gleichzusetzen.

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IBRRS 2015, 1083
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BauvertragBauvertrag
Wie sind nicht angeordnete Zusatzleistungen abzurechnen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2015 - 8 U 143/13

1. Wird die auszuführende Leistung nicht funktional, sondern detailliert beschrieben, erfasst ein vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später erforderlich werdende Zusatzarbeiten sind dann besonders zu vergüten.

2. Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen ohne Auftrag, kann er Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherung haben, wenn die Leistungen technisch notwendig waren.

3. Macht der Auftragnehmer für die nicht angeordnete Ausführung technisch notwendiger Zusatzleistungen Zahlungsansprüche geltend, muss er diese von den vertraglich vereinbarten Leistungen abgrenzen und im Einzelnen abrechnen.

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IBRRS 2015, 1001
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BauvertragBauvertrag
Das Baugrundrisiko trägt der Auftraggeber - Aussage falsch, setzen, sechs!

OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 28 U 732/11 Bau

1. Die Auffassung, der Baugrund sei vom Auftraggeber gestellter Baustoff, für dessen Beschaffenheit stets der Auftraggeber einzustehen habe, ist unzutreffend.

2. Auch wenn es um Bauverträge geht, deren Durchführung und Erfüllung von möglicherweise ungeklärten Bodenverhältnissen abhängen, sind die Hauptpflichten aus dem geschlossenen Werkvertrag entscheidend und somit vorrangig zu bestimmen.

3. Ein spezifisches Baugrundrisiko, das bedeuten würde, dass der Auftraggeber für dessen wie auch immer geartete Verwirklichung stets einzustehen hätte, gibt es nicht.

4. Auch öffentliche Auftraggeber können Verträge abschließen, die die Überbürdung eines sog. Bodenrisikos beinhalten.

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IBRRS 2015, 1089
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BauvertragBauvertrag
Trotz erheblicher Mengenmehrung: Schlechter Preis bleibt schlechter Preis!

OLG Köln, Urteil vom 30.12.2014 - 17 U 83/13

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B stellt für den Fall der Überschreitung der Massenansätze über 10% hinaus eine abschließende Regelung dar.

2. Für die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) ist neben § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes kann gelten, wenn die Parteien eine bestimmte Menge zur Geschäftsgrundlage ihres Vertrags gemacht haben und diese überschritten wird. Allerdings ist dem Einheitspreisvertrag der Umstand immanent, dass eine Mengenänderung eintritt.

3. Hat der Auftragnehmer bewusst unter Wert kalkuliert, muss er sich auch bei der Vergütung der über 110% hinausgehenden Mehrmengen an den von ihm kalkulierten Ansätzen festhalten lassen.

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IBRRS 2015, 0985
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BausicherheitenBausicherheiten
Werkleistungen "für" ein Grundstück: Keine Einräumung von Sicherungshypothek!

LG Marburg, Urteil vom 22.04.2015 - 2 O 186/14

Eine Erweiterung der Haftungsobjekte im Rahmen der Einräumung einer Sicherungshypothek kommt bei einer Werkleistung "für" das Grundstück nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung bestimmt eine Werkleistung "an (...) dem Baugrundstück" des Bestellers. Ein Anspruch erfordert daher die Deckungsgleichheit zwischen dem bearbeiteten und zur Sicherung herangezogenen Grundstück.

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IBRRS 2015, 0979
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BauvertragBauvertrag
Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses allein genügt nicht!

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2014 - 14 U 131/13

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Vielmehr wird die Leistungsvereinbarung der Parteien überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen. Die sich im Rahmen dieser Prüfung ergebenden Bedenken hat er dem Auftraggeber mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn für die Funktionstauglichkeit und Zweckentsprechung notwendige Leistungen dem Auftragnehmer zunächst nicht mit in Auftrag gegeben worden sind.

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IBRRS 2015, 0997
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BauvertragBauvertrag
Bereits das Risiko eines späteren Schadens stellt einen Mangel dar!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 - 13 U 80/12

1. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung in Verzug und hat er eine zur Mangelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, hat er keinen Anspruch mehr darauf, den Mangel selbst nachbessern zu dürfen.

2. Der Auftraggeber verliert nach Ablauf einer gesetzten Mängelbeseitigungsfrist nicht das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Er kann auch in Verhandlungen mit dem Auftragnehmer treten, in denen es darum geht, eine einvernehmliche Mängelbeseitigung zu vereinbaren.

3. Lässt sich der Auftraggeber nach Fristablauf auf eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer ein und schlägt diese fehl, muss er dem Auftragnehmer nochmals eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen.

4. Der Auftraggeber braucht sich nicht mit einer Mängelbeseitigung zufrieden zu geben, die nur die offen zu Tage getretenen Mängel beseitigt. Er hat vielmehr Anspruch darauf, dass die Verarbeitung der bauvertraglich geschuldeten Ausführungsqualität entspricht.

5. Birgt die ausgeführte Werkleistung das Risiko eines späteren Schadens in sich, muss der Auftraggeber den Schadenseintritt nicht erst abwarten. Für die Annahme eines Baumangels reicht es bereits aus, wenn eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht.