Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7560 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IBRRS 2015, 0658OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2015 - 1 U 38/14
§ 8 Abs. 2 VOB/B ist nach § 119 InsO unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, IBR 2013, 278). Der den Bauvertrag wegen eines Eigeninsolvenzantrages des Auftragnehmers kündigende Auftraggeber kann deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung nicht allein auf diesen Antrag stützen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0708
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - 10 U 62/14
1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B muss erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt.*)
2. Kündigungsgründe können bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.*)
3. Bei der Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist grundsätzlich eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht.*)
4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftraggeber nicht mehr darauf vertrauen kann, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Dafür trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.*)
5. Der Auftraggeber kann sich auf eine das Nachbesserungsrecht ausschließende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers in der Regel nicht berufen, wenn er selbst durch ein ihm zuzurechnendes Planungsverschulden an der Entstehung des Mangels mitgewirkt hat. Das Unterlassen eines Bedenkenhinweises führt dann allein nicht zu einer solchen Unzuverlässigkeit.*)
IBRRS 2015, 0663
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2012 - 13 U 129/09
1. Wird aufgrund einer stichprobenartigen Überprüfung (hier: der Dacheindeckung) sachverständig festgestellt, dass handwerklich unsauber und entgegen der Herstellerangaben gearbeitet wurde, kann die gesamte Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft angesehen werden.
2. Eine zu knapp bemessene Frist für die Mängelbeseitigung führt nicht dazu, dass die Fristsetzung ins Leere geht. Es wird vielmehr eine objektiv angemessene Frist in Lauf gesetzt.
3. Die Formulierung, "die Dämmplatten seien soweit möglich, dicht gestoßen verlegt worden", darf der Auftraggeber dahingehend verstehen, dass die geltend gemachten Mängel zumindest teilweise in Abrede gestellt werden und eine entsprechende Nacherfüllung abgelehnt wird.
4. Die Behauptung des Auftragnehmers, der Auftraggeber habe während der Bauausführungsphase Mängel erkannt und dokumentiert, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, ist nicht dazu geeignet, ein Mitverschulden des Auftraggebers schlüssig zu belegen.
VolltextIBRRS 2015, 0539
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2013 - 1 U 84/07
1. Eine Aufrechnungsforderung bedarf der bestimmten oder jedenfalls der bestimmbaren Höhe. Anderenfalls ist die Aufrechnungserklärung unzulässig.
2. Macht der Auftraggeber entgangenen Gewinn für einen bestimmten Zeitraum (hier: zwischen Februar 2000 bis August 2003) geltend, genügt es nicht, auf die Umsatzentwicklung eines anderen Zeitraums (hier: zwischen August 2003 und Dezember 2007) abzustellen.
3. Ein merkantiler Minderwert kann nicht allein mit der Anzahl der festgestellten (und zwischenzeitlich beseitigten) Mängel begründet werden.
4. Verlangt der Auftraggeber in einem Bauprozess die Erstattung der Kosten für die Beseitigung verschiedener Mängel, ist es nicht ausreichend, die Rechnungen vorzulegen ohne konkret vorzutragen, welche Arbeiten für die Beseitigung welcher Mängel damit geltend gemacht werden. Es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, ohne nähere Konkretisierung eingereichte Unterlagen und Leistungsverzeichnisse vorgelegten Rechnungen zuzuordnen.
VolltextIBRRS 2015, 0595
LG Hannover, Urteil vom 02.03.2015 - 14 O 62/14
1. Abbruch- und Erdarbeiten (hier: Entsorgung von Baugrubenaushub), die der Vorbereitung einer Bauwerkserstellung dienen, stellen Bauwerksarbeiten im Sinne des § 648 BGB dar. Daraus resultierende Vergütungsansprüche sind durch Sicherungshypothek sicherbar.
2. Spricht im einstweiligen Verfügungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers, ist diesem auch ohne Beweisaufnahme eine Sicherheit nach § 648 BGB zuzusprechen.
VolltextIBRRS 2015, 0640
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 141/09
1. Die Wirkungen der Abnahme treten auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung ein.
2. Wegen weniger, nicht wesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Steht der Auftraggeber unter Zeitdruck, kann aus seiner Zustimmung, die Leistung in einer bestimmten Art und Weise herzustellen, kein Einverständnis mit einer mangelhaften Ausführung gesehen werden.
VolltextIBRRS 2015, 0549
OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2015 - 17 U 35/14
Die Erstattung von Deckungsbeiträgen für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), die aufgrund einer Bauzeitverschiebung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeit erwirtschaftet werden konnten, setzt den Nachweis konkreter finanzieller Nachteile voraus. Dieser ist anhand einer Gesamtschau der Unternehmensentwicklung bis zum tatsächlichen Ende der verzögert begonnenen Werkleistung zu führen.
VolltextIBRRS 2015, 0594
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2015 - 4 U 66/14
Bei einem gekündigten Detailpauschalpreisvertrag hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen zu den nicht erbrachten Leistungen anhand des Leistungsverzeichnisses in Verhältnis zu setzen.
VolltextIBRRS 2015, 0591
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2015 - 8 U 117/12
1. Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (im Anschluss an BGH, IBR 2013, 330).*)
2. Der Auftragnehmer hat zwar grundsätzlich die Wahl, wie er den Mangel beseitigt, insbesondere ob er das Werk neu herstellt. Er muss jedoch stets den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Ist das nur durch Neuherstellung möglich, schuldet er diese, und zwar unabhängig davon, ob die Abnahme bereits erfolgt ist oder nicht.
3. Der Annahmeverzug des Auftraggebers mit der Entgegennahme der Nachbesserung beschränkt sein Leistungsverweigerungsrecht auf die Höhe der (einfachen) Mangelbeseitigungskosten. Ein Druckzuschlag ist dann nicht gerechtfertigt.
IBRRS 2015, 0530
OLG Celle, Urteil vom 09.05.2012 - 14 U 147/10
1. Hat der Auftraggeber entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die der Auftragnehmer bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 177/11, IBR 2012, 248).
2. Schließen die Bauvertragsparteien einen "Standardvertrag für noch zu benennende Bauvorhaben und Gewerke", spricht bereits die Vertragsbezeichnung gegen ein einheitliches Vertragswerk. Vielmehr deutet dies auf einen Rahmenvertrag hin, der durch jeweils gesondert zu schließende einzelne Bauverträge ausgefüllt wird.
IBRRS 2015, 0582
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)
VolltextIBRRS 2015, 0544
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2012 - 1 U 107/11
1. Weist ein Elastomer-Bodenbelag aufgrund unsauberer Verarbeitung und Eintragung von Sandkörnern über die gesamte Fläche kleine Erhebungen (sog. "Pickel") auf, ist die Leistung mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für eine handwerkswidrige Ausführung frei wird.
3. Von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung infolge bestehender Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten kann nur dann ausgegangen werden, wenn einem geringen Interesse an der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes erhebliche Anforderungen an die Herstellung selbst gegenüberstehen.
VolltextIBRRS 2015, 0547
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2012 - 1 U 107/11
1. Weist ein Elastomer-Bodenbelag aufgrund unsauberer Verarbeitung und Eintragung von Sandkörnern über die gesamte Fläche kleine Erhebungen (sog. "Pickel") auf, ist die Leistung mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für eine handwerkswidrige Ausführung frei wird.
3. Von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung infolge bestehender Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten kann nur dann ausgegangen werden, wenn einem geringen Interesse an der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes erhebliche Anforderungen an die Herstellung selbst gegenüberstehen.
VolltextIBRRS 2015, 0379
OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2013 - 12 U 877/13
1. Gehört die Erstellung der "M+W-Planung", aus der "Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung, Bauanschlüsse inklusive aller Sonder- und Anschlussdetails der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein" müssen, zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, beschränkt sich die "M+W-Planung" nicht auf eine bloße Umsetzung der bauseits erstellten Ausführungsplanung. Vielmehr muss der Auftragnehmer alle Maße prüfen und Unstimmigkeiten sowie etwaige Bedenken gegen die vorgegebene Konstruktion frühzeitig anmelden.
2. Bei neuartigen Baukonstruktionen ist der dafür eingesetzte Auftragnehmer als Spezialunternehmer vor dem Architekten verantwortlich. Der Architekten muss insoweit nicht über ein spezielleres Wissen als der Auftragnehmer verfügen.
3. Der Auftragnehmer, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt hat, trägt auch das Risiko dafür, dass seine Kalkulation zutrifft.
4. Fordert der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nachträglich die Neufestlegung eines Preises, muss er unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten seiner bisherigen Preiskalkulation eine neue, im Einzelnen nachvollziehbare Preiskalkulation gegenüberstellen.
VolltextIBRRS 2015, 0377
OLG Dresden, Beschluss vom 12.11.2013 - 12 U 877/13
1. Die vom (Bau-)Auftragnehmer zu erstellende Werkplanung kann Bestandteil der Ausführungsplanung sein und eine Verpflichtung zur Fortschreibung der Ausführungsplanung auslösen.
2. Gehört die Erstellung der "M+W-Planung", aus der "Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung, Bauanschlüsse inklusive aller Sonder- und Anschlussdetails der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein" müssen, zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, beschränkt sich die "M+W-Planung" nicht auf eine bloße Umsetzung der bauseits erstellten Ausführungsplanung. Vielmehr muss der Auftragnehmer alle Maße prüfen und Unstimmigkeiten sowie etwaige Bedenken gegen die vorgegebene Konstruktion frühzeitig anmelden.
3. Bei neuartigen Baukonstruktionen ist der dafür eingesetzte Auftragnehmer als Spezialunternehmer vor dem Architekten verantwortlich. Der Architekten muss insoweit nicht über ein spezielleres Wissen als der Auftragnehmer verfügen.
4. Der Auftragnehmer, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt hat, trägt auch das Risiko dafür, dass seine Kalkulation zutrifft.
5. Fordert der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nachträglich die Neufestlegung eines Preises, muss er unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten seiner bisherigen Preiskalkulation eine neue, im Einzelnen nachvollziehbare Preiskalkulation gegenüberstellen.
VolltextIBRRS 2015, 0489
LG Bielefeld, Urteil vom 17.09.2014 - 22 S 371/13
1. Allein der Umstand, dass innerhalb eines Lizenzvertrags eine bestimmte Firmenkennzeichnung oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen und Produkte verwendet werden, führt nicht zur Haftung des Lizenzgebers.
2. Bei der Beendigung eines Lizenzvertrags übernimmt der Lizenzgeber nicht zwingend das bestehende Handelsgeschäft des Lizenznehmers, sondern beendet lediglich die Vertragsbeziehung, die dem Lizenznehmer die Führung eines bestimmten Firmennamens gestattet.
VolltextIBRRS 2015, 0446
LG Hanau, Urteil vom 23.01.2015 - 9 O 751/14
1. Wegen der unverhältnismäßig großen Folgen, die durch die Beschädigung verlegter Versorgungsleitungen entstehen können, ist ein Tiefbauunternehmen, das in öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, verpflichtet, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern. An die Erkundigungs- und Sicherungspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. In Anbetracht der mit der Verletzung von Versorgungsleitungen verbundenen erheblichen Gefahren darf ein Tiefbauunternehmen den Vorgaben für den Verlauf von Bohrungen durch den Auftraggeber nicht ohne eigene Prüfung nachkommen.
IBRRS 2015, 0434
LG Chemnitz, Urteil vom 15.03.2013 - 6 S 117/12
1. Die Auftraggeberseite hat dem Werkunternehmer auch dann Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, wenn dieser aus Anlass der Ausführung seiner Arbeiten es unterlassen hat, auf Vorschäden hinzuweisen, die durch dessen eigene Pflichtverletzung, hier die Nichtanbringung eines Witterungsschutzes, entstanden sind.
2. Bei Verletzung oder Nichterfüllung leistungsbezogener Pflichten und hierdurch herbeigeführter Mangelhaftigkeit des Werks gelten die §§ 634 ff BGB vorrangig vor § 280 Abs. 1 BGB.
VolltextIBRRS 2015, 0456
BGH, Beschluss vom 07.01.2015 - VII ZR 321/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0455
OLG München, Urteil vom 18.10.2011 - 9 U 5582/10 Bau
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0417
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - 23 U 33/14
1. Durch die Übersendung der geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden.
2. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung grundsätzlich auch noch zwei Jahre nach erfolgter Rechnungsprüfung vorbringen.
3. Erteilt ein hierzu nicht bevollmächtigter Architekt für die Bauausführung einen Nachtragsauftrag, kann der Auftraggeber die Auftragserteilung nachträglich genehmigen. Eine solche Genehmigung liegt vor, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung, in der die Nachträge aufgeführt sind, geprüft und Zahlung zugesagt hat.
4. Wird der Bauentwurf geändert oder eine im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung gefordert, soll eine Preisvereinbarung "möglichst" vor Ausführung der Leistung getroffen werden. Das schließt nicht aus, dass sich die Parteien erst nachträglich über den Preis einigen.
5. Bei Nachtragsansprüchen nach der VOB/B besteht zwar die Besonderheit, dass ein objektiv richtiger Preis für solche Nachtragsansprüche ermittelbar ist. Die Parteien können aber dessen ungeachtet noch nachträglich einen Preis vereinbaren. Wird ein beauftragter Nachtrag der Höhe nach mit der Schlussrechnung geltend gemacht, erklärt sich der Auftraggeber durch Prüfung und Bezahlung der Schlussrechnung mit der geltend gemachten Nachtragsvergütung einverstanden und es liegt eine Preisvereinbarung i.S. des § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B vor.
6. Verlangt der Auftraggeber wegen einer Überschreitung des Mengenansatzes eine Reduzierung des Einheitspreises (VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2), muss er die Höhe der geforderten Preisanpassung beziffern. Hierzu hat ihm der Auftragnehmer die (Ur-)Kalkulation zur Verfügung zu stellen.
7. Einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung beim Einheitspreisvertrag kann der Auftraggeber nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers geltend machen. Gleicht er diese vorbehaltlos aus, ohne eine Preisanpassung zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen.
IBRRS 2015, 0415
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 140/09
1. Die Wirkungen der Abnahme treten auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung ein.
2. Wegen weniger, nicht wesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Steht der Auftraggeber unter Zeitdruck, kann aus seiner Zustimmung, die Leistung in einer bestimmten Art und Weise herzustellen, kein Einverständnis mit einer mangelhaften Ausführung gesehen werden.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn der für ihn damit verbundene Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels erzielbaren Vorteil steht, den der Auftraggeber dadurch erlangt.
5. Führt die nicht fachgerechte Dämmung einer Warmwasserleitung lediglich zu einem höheren Energieverbrauch von ca. 50 Euro pro Jahr, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Nachbesserungsaufwand mindestens 44.000 Euro beträgt.
6. Lehnt der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit zu Recht ab, kann der Auftraggeber Minderung in Form eines angemessenen Ausgleichsbetrags für den Wertverlust des Bauwerks verlangen.
7. Hat die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit des Gebäudes zur Folge, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch den merkantilen Minderwert ersetzen. Maßgebend hierfür ist die Beurteilung, ob eventuelle Kaufinteressenten ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben.
IBRRS 2015, 0291
OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2012 - 4 U 80/11
1. Ausführungsfristen sind Vertragsfristen, deren Überschreiten erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Daher müssen sie hinreichend deutlich im Bauvertrag vereinbart werden.
2. Wird in einem Verhandlungsprotokoll ausdrücklich festgehalten, dass das Protokoll nicht als Auftrag gilt, werden die darin genannten Fertigstellungstermine nicht Vertragsinhalt.
3. Wird in einem Bauvertrag unter der Rubrik "bauseitige Leistungen" folgende Klausel vereinbart: "Öffnen der Dachhaut evtl. schon zum Aufmaß und anschließend provisorische Abdichtung", kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Dachhaut nicht öffnet, obwohl dies technisch erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2015, 0292
OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2012 - 4 U 80/11
1. Ausführungsfristen sind Vertragsfristen, deren Überschreiten erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Daher müssen sie hinreichend deutlich im Bauvertrag vereinbart werden.
2. Wird in einem Verhandlungsprotokoll ausdrücklich festgehalten, dass das Protokoll nicht als Auftrag gilt, werden die darin genannten Fertigstellungstermine nicht Vertragsinhalt.
3. Wird in einem Bauvertrag unter der Rubrik "bauseitige Leistungen" folgende Klausel vereinbart: "Öffnen der Dachhaut evtl. schon zum Aufmaß und anschließend provisorische Abdichtung", kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Dachhaut nicht öffnet, obwohl dies technisch erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2015, 0391
OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2015 - 3 U 317/13
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung und Montage eines Kühlaggregats und eines Hochleistungsverdampfers bestimmter Hersteller und vereinbaren die Parteien anlässlich einer Abnahme, dass auch anstelle der vereinbarten Geräte andere gleichwertige Geräte geliefert werden können, handelt es sich um eine Abnahme unter Vorbehalt, die als rechtliche Bedingung anzusehen ist.*)
2. Zwar geht der Anspruch auf Abschlagsrechnung nach der Fertigstellung der Arbeiten und Stellung der Schlussrechnung grundsätzlich unter, dies gilt zwar dann nicht, wenn mangels Abnahme oder Abnahmefähigkeit des Werks die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nicht eintreten kann. In diesem Fall können Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B 2009 aber nur in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 0383
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 60/14
Die Anwendung der Grundsätze der Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe kommt auch bei einem Baukonzessionsvertrag in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11.05.2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 = IBR 2009, 310 - 312).*)
VolltextIBRRS 2015, 0287
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015 - 22 U 154/14
1. Zur vereinbarten Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich dabei nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werks vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Werkunternehmer - als Leistungssoll und ungeachtet eines etwaig abweichenden Vergütungssolls - die vereinbarte Funktionstauglichkeit.*)
2. An Aussagen zur Beschaffenheit bzw. zu den Abdichtungswirkungen der von ihr angebotenen Werkleistungen muss sich die Werkunternehmerin entsprechend den Grundsätzen des Kaufvertragsrechts zu öffentlichen Äußerungen des Anbieters i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gewährleistungsrechtlich festhalten lassen.*)
3. Auch wenn § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB (n.F.) wegen der regelmäßig größeren Individualbezogenheit des Werkvertrages nicht in § 633 BGB (n.F.) übernommen worden ist, ändert dies auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht nichts daran, dass Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen können und zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - dem Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.*)
4. Die Werkunternehmerin ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass sie gegenüber den Aussagen in ihrer Broschüre bis zum Vertragsschluss - in einer für den Auftragnehmer nach dessen laienhaften Empfängerhorizont verständlichen Art und Weise - eine wirksame Einschränkung oder - entsprechend der in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Ausnahme - eine wirksame Berichtigung vorgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 0315
OLG Celle, Urteil vom 12.09.2013 - 6 U 41/13
1. Wird in einer Nachtragsvereinbarung festgelegt, dass der Auftragnehmer seine Mehrkosten wegen Zusatzleistungen getrennt nach zeitabhängigen, sog. "baubetriebsbedingten" und zeitunabhängigen Mehrkosten geltend machen kann, ist der Auftraggeber auch dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer den zeitabhängigen Mehraufwand zu vergüten. Das gilt selbst dann, wenn die Abrechnung der baubetrieblichen Mehrkosten nicht den Vorgaben des § 2 Nr. 5 bzw. 6 VOB/B entspricht.
2. Erbringt der Auftragnehmer im Wesentlichen Leistungen, die nicht Gegenstand seiner für den Ursprungsvertrag angebotenen und kalkulierten Leistungen waren, setzt die Vergütung dieser zusätzlichen Leistungen keine Nachtragskalkulation voraus. Der Anspruch des Auftragnehmers ist vielmehr zu schätzen.
VolltextIBRRS 2015, 0340
LG Mainz, Urteil vom 30.10.2014 - 2 O 71/13
1. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach die Schlusszahlung erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, weil der Auftragnehmer die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs und damit auch den Beginn der Verjährung beliebig hinauszögern kann. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, ist die Klausel unwirksam.
2. Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach für die Schlusszahlung eine Zahlungsfrist von drei Monaten vereinbart wird, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht stand und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 0180
OLG München, Beschluss vom 20.12.2012 - 13 U 3128/12 Bau
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.
3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.
5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.
VolltextIBRRS 2015, 0178
OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 13 U 3128/12 Bau
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.
3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.
5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.
VolltextIBRRS 2015, 0333
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - VII ZR 353/12
Haben die Parteien eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung eine ergänzende Preisabsprache zu einem bestimmten Montagevorgang getroffen, liegt hierin nicht ohne Weiteres eine abändernde Vereinbarung oder eine Anordnung des Auftraggebers über die Art der Ausführung.*)
VolltextIBRRS 2015, 0289
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2012 - 6 U 781/12
Die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme des Werks gegen eine Gewährleistungsbürgschaft über 2% der Abrechnungssumme auszutauschen ist, wobei der Bürge "auf die Einreden der Anfechtung der Aufrechnung sowie der Vorausklage (...) verzichtet", führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, auch wenn der Verzicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners umfasst.
VolltextIBRRS 2015, 0288
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 U 781/12
Die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme des Werks gegen eine Gewährleistungsbürgschaft über 2% der Abrechnungssumme auszutauschen ist, wobei der Bürge "auf die Einreden der Anfechtung der Aufrechnung sowie der Vorausklage (...) verzichtet", führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, auch wenn der Verzicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners umfasst.
VolltextIBRRS 2015, 0306
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - VII ZR 120/14
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12, IBR 2014, 735 = BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759).*)
VolltextIBRRS 2015, 0251
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2012 - 11 U 102/10
1. Wird im Bauvertrag festgelegt, dass mit der Ausführung "innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber" zu beginnen ist und "die Aufforderung [...] voraussichtlich bis zum 03.02.2009 zugehen" wird, haben die Parteien keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten zu erteilen.
2. Auch bei einer Leistung "auf Abruf" darf der Auftraggeber den Abruf der Leistung nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben, sondern muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Leistung zu bewirken. Ein zu langes Hinauszögern der Aufforderung zum Beginn der Ausführung ist dem Auftragnehmer nicht zumutbar.
VolltextIBRRS 2015, 0095
OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2012 - 9 U 1421/11
1. Dienen die im Leistungsverzeichnis angegebenen ca.-Maße ausschließlich zur Angebotserstellung und beinhalten sie keine steintechnischen Angaben für die Ausführung der Innenfensterbänke, ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, die Fensterbänke in den ausgeschriebenen Maßen zu bestellen und vor Ort individuell anzupassen.
2. Gibt der im Auftrag des Auftraggebers planende Architekt nach einer Baubesprechung die (nunmehr) maßgebliche Breite der Fensterbänke an, sind die zuvor vereinbarten und gesetzten Fristen für den Beginn und die Vollendung dieser Arbeiten überholt und als Grundlage für eine Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns bzw. verzögerter Fertigstellung nicht mehr maßgeblich.
VolltextIBRRS 2015, 0278
LG Lübeck, Urteil vom 10.11.2014 - 14 S 70/14
Der Auftraggeber darf eine Gewährleistungssicherheit nur dann zurückbehalten, wenn die der Sicherheitsvereinbarung zugrundeliegenden Mängelansprüche noch nicht verjährt sind. Das zur Regelung des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B 1981 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993 (IBR 1993, 139) steht dem nicht entgegen, weil sich die dort aufgestellten Grundsätze nicht auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen.
VolltextIBRRS 2015, 0249
LG Bonn, Urteil vom 20.05.2014 - 7 O 351/13
Der Erwerber kann vom Bauträger keinen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln verlangen, wenn er wegen dieser Mängeln einen Einbehalt vorgenommen hat, der weit über dem geforderten Vorschuss liegt.
VolltextIBRRS 2015, 0135
OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - 24 U 41/14
In Ausnahmefällen kann der Besteller auch schon vor der Abnahme der Werkleistung auf die Mängelrechte zurückgreifen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen sowie abgeliefert hat, der Besteller im Gegenzug jedoch die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer wiederum eine (weitere) Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat (vgl. OLG Köln, IBR 2013, 75 = NJW 2013, 1104 (1105); OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 12 U 129/10, IBRRS 2011, 0840 = NJW-RR 2011, 603 (604) [sehr weitgehend]; Krause-Allenstein, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 1. Aufl., § 634 Rdnr. 11; Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 2069 f.; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Vorb. V. § 633 Rdnr. 7 - jeweils m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, wäre der Auftraggeber in einer derartigen Situation ansonsten sinnwidrig zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung gezwungen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können.*)
VolltextIBRRS 2015, 0268
OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2014 - 19 U 200/13
1. Will der Unternehmer die übliche Vergütung berechnen und wendet der Besteller ein, man habe einen unter der üblichen Vergütungen liegenden Pauschalpreis vereinbart, muss der Unternehmer beweisen, dass keine derartige Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde.
2. Sachmangel im Sinne des Werkvertragsrechts ist die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Auch eine lediglich unvollständig erbrachte Leistung stellt deshalb einen Mangel dar.
IBRRS 2015, 0122
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 - 10 U 1954/12
1. Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent die Abnahme des Architektenwerks erklärt.
2. Selbst sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Bauleitern unterlaufen immer wieder Fehler. Denn die Aufgabe eines Bauleiters ist derartig komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Baumangel auf einen gravierenden Bauausführungsfehler zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgert werden, der Bauleiter habe den Fehler erkannt und arglistig verschwiegen.
IBRRS 2015, 0261
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2015 - 9 U 764/14
Ein Mehrkostenanspruch aus Nachträgen bei einem VOB/B-Vertrag ist bei verspäteter Vorlage der Auftragskalkulation wegen Beweisfälligkeit zur geltend gemachten Klagehöhe abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige die in der Nachtragskalkulation enthaltenen Ansätze als sachlich und rechnerisch richtig sowie die Preise als ortsüblich bezeichnet hat.
VolltextIBRRS 2015, 0195
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015 - 2-20 O 229/13
1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.
2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.
3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).
VolltextIBRRS 2015, 0183
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 - 24 U 64/13
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss (vgl. BGH, 27.03.2003 - VII ZR 443/01, IBRRS 2003, 1347, NJW-RR 2003, 1021 [1022]). In diesem Zusammenhang trägt der Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko. Damit können auch diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden (vgl. OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 21 U 100/10, IBRRS 2012, 2494; OLG Bamberg, 01.04.2005 - 6 U 42/04, IBRRS 2005, 1610).*)
VolltextIBRRS 2015, 0230
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2012 - 9 U 92/12
1. Vereinbaren die Parteien eines BGB-Bauvertrags, dass Mehr- oder Minderleistungen nach dem im Bemusterungsprotokoll vereinbarten Festpreis abgerechnet werden, ist für zusätzliche Leistungen die übliche Vergütung zu zahlen, wenn für die betreffende Leistung im Bemusterungsprotokoll kein Preis vorhanden ist.
2. Eine Abweichung von den Ausführungsplänen stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn die Pläne nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Behauptet der Auftraggeber nach der Abnahme, das Dach entspreche nicht den statischen Anforderungen, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Denn mit der Abnahme hat er das Dach als im Wesentlichen mangelfrei anerkannt. Ein "bisschen Beweis", weil Einiges für das Vorhandensein von Mängeln spricht, gibt es nicht.
4. Unterlässt das Landgericht eine weitere Beweiserhebung, weil ein berechtigter Kostenvorschuss trotz Fristsetzung nicht eingezahlt wurde, kann der Beweis in der Berufungsinstanz nicht mehr durch Sachverständigenbeweis geführt werden.
5. Erstattungsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Kosten für ein während eines selbständigen Beweisverfahrens zu statischen Fragen beauftragtes Privatgutachten sind aber nicht erforderlich.
IBRRS 2015, 0182
OLG München, Urteil vom 11.02.2014 - 9 U 5582/10 Bau
Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle "Bodenarten und -schichten des Quartärs" vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär.
VolltextIBRRS 2015, 0169
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2014 - 19 U 55/14
1. Durch die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag gestellte Klausel "Massenänderungen – auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Eine solche Regelung begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken und ist auch als Formularklausel wirksam.
3. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) auch im Fall erheblicher Mengenüber- oder -unterschreitungen keine Anwendung.
VolltextIBRRS 2015, 0168
OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - 19 U 55/14
1. Durch die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Eine solche Regelung begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken und ist auch als Formularklausel wirksam.
3. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) auch im Fall erheblicher Mengenüber- oder -unterschreitungen keine Anwendung.
VolltextIBRRS 2015, 0203
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14
1. Für die "Forderung bzw. das Verlangen des Auftraggebers" nach Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B gelten die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur "Anordnung des Auftraggebers", welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ändert, entsprechend.*)
2. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist - für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist - nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam, denn die Versäumung der Ankündigung hat nur dann einen Anspruchsverlust des Auftragnehmers zur Folge, wenn und soweit die Ankündigung berechtigten Schutzinteressen des Auftraggebers dient und ihre Versäumung unentschuldigt ist.*)
3. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen von § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kein Raum.*)
4. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.*)
5. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen.*)
6. Es ist im Zivilprozess nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus schriftsätzlich nicht hinreichend erläuterten Anlagen (Aufstellungen) etwaig im Rahmen von § 2 VOB/B erhebliche Positionen selbst im Wege einer unzulässigen Amtsaufklärung erst noch zu beschaffen bzw. zu ermitteln.*)