Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 1056OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2015 - 3 U 1042/14
Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht vorhanden sein, hat der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist.
VolltextIBRRS 2015, 1009
OLG Köln, Urteil vom 22.04.2015 - 11 U 94/14
1. Ein zur Nichtigkeit des Bauvertrags führender Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz liegt vor, wenn sich die Parteien bei Auftragsvergabe oder im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung darauf geeinigt haben, dass der Werklohn ganz oder teilweise ohne Rechnung beglichen werden soll.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, das die tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Verbots vorliegen, trägt die Partei, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geltend macht.
3. Lässt der Auftraggeber die Mängel am Bauwerk tatsächlich und vollständig beseitigen, kann er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen.
VolltextIBRRS 2015, 0797
KG, Urteil vom 28.09.2012 - 7 U 253/11
1. Fordert der Aufragnehmer eine Sicherheit nach § 648a BGB a.F. und stellt er die Arbeiten ein, ohne eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt zu haben, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er Sicherheit stellt und der Auftragnehmer die Arbeiten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist fortsetzt.
2. Es stellt einen Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten dar und ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer dazu veranlasst, die Arbeiten nicht (wieder) aufzunehmen, um sich dadurch die Möglichkeit einer Kündigung zu verschaffen.
3. Der Auftragnehmer eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrags muss die Vergütung aus dem Pauschalpreis herleiten und die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen. Anschließend hat er die Vergütung nach dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zur Gesamtleistung darzulegen.
4. Ist die Leistung lediglich funktional beschrieben, muss der Auftragnehmer notfalls nachträglich eine Kalkulation erstellen, die den vereinbarten Pauschalpreis plausibel erscheinen lässt. Ein Aufmaß ist dazu nicht erforderlich.
5. Ebenso wie der Auftraggeber die Kosten der Bauüberwachung durch einen Architekten nicht auf den Auftragnehmer abwälzen kann, stellt eine baubegleitende Anwaltsberatung des Auftraggebers keinen auf den Auftragnehmer abwälzbaren Schaden dar.
IBRRS 2015, 0999
BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - VII ZR 270/14
Die Umsatzsteuer kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie in Folge der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch bei Sachverhalten, bei denen § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet.
VolltextIBRRS 2015, 0966
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2015 - 17 U 35/14
Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung (BGB § 642), hat er eine Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Situation hinsichtlich sämtlicher Einnahmen und Ausgaben betreffend aller von ihm geplanten und außerdem aller tatsächlich auch durchgeführten Arbeiten bzw. der jeweils veränderten Positionen für den kompletten Ausführungszeitraum vorzulegen, und zwar einmal fiktiv ohne die Bauzeitverzögerung und einmal mit dieser.
VolltextIBRRS 2015, 0948
OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2014 - 1 U 88/12
1. Die Mehrwertsteuer kann nur dann als Schadensersatz verlangt werden, wenn sie in Folge der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten tatsächlich angefallen ist. Das gilt auch bei Sachverhalten, bei denen § 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung findet.
2. Nur im Rahmen eines Vorschussanspruchs wegen Mängeln können Mehrwertsteuerbeträge auch ohne tatsächlichen Anfall verlangt werden, da sie zur Beseitigung der Mängel notwendig sind und der Auftraggeber über den Vorschussanspruch abrechnen muss.
VolltextIBRRS 2015, 0935
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 93/14
1. Der Mangel eines Werks (hier: abtropfendes Kondensat von einer Dacheindeckung mit Stahltrapezblechen) ist dem Unternehmer - auch ohne einen Bedenkenhinweis - nicht zurechenbar, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung eigenverantwortlich dennoch für diese Ausführung entschieden hat.*)
2. Der mit der Neueindeckung einer Mehrzahl von Dächern eines früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudekomplexes beauftragte Unternehmer genügt seiner Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn die Nutzung der einzelnen Gebäude bzw. Gebäudeteile ihm nicht bekannt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, er den Besteller auf die Möglichkeit der Tropfenbildung bei der Verwendung von nichtkaschiertem Stahlblech hinweist, und der Besteller konkret bezüglich einzelner Gebäude bzw. Gebäudeteile eine höherwertige Ausführung (z.B. mit einer "Antitropfbeschichtung") anordnet. Der Unternehmer ist dann nicht verpflichtet, hinsichtlich der übrigen Gebäude bzw. Gebäudeteile ebenfalls die Verwendung von Stahlblechen mit einer Antitropfbeschichtung zu empfehlen. Er ist auch nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen bezüglich der Nutzung der übrigen Gebäude anzustellen.*)
3. Behauptet ein Besteller, er habe mit dem Unternehmer vereinbart, dass die Werkleistungen unentgeltlich erbracht werden soll, hat er die Unentgeltlichkeit zu beweisen.*)
IBRRS 2015, 0656
OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2015 - 2 U 49/13
1. Ein Abzug "neu für alt" kommt in Betracht, wenn sich der Mangel verhältnismäßig spät auf das Bauwerk auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmend musste.
2. Bei der Ermittlung der Höhe des Abzugs "neu für alt" ist die normative Lebensdauer des mangelfreien Werks zur tatsächlichen Nutzungsdauer des mangelhaften Werks ins Verhältnis zu setzen.
3. Bei einem mangelhaften Flachdach mit einer normativen Lebensdauer von 30 Jahren ist nach dessen 10-jähriger uneingeschränkter Nutzung ein Abzug neu für alt in Höhe von einem Drittel vorzunehmen.
VolltextIBRRS 2015, 0921
OLG Köln, Urteil vom 26.06.2012 - 15 U 223/11
1. Die Anordnung zur Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung muss eindeutig verpflichtend sein und ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten im Sinne einer einseitigen Einwirkung auf den Auftragnehmer darstellen. Die alleinige Entgegennahme der Arbeiten stellt keine Anordnung dar.
2. Durch die bloße Entgegennahme der Leistung oder ein gemeinsames Aufmaß werden auftragslos erbrachte Arbeiten nicht nachträglich als vergütungspflichtig anerkannt.
3. Für eine unverzügliche Anzeige auftragsloser Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B ist es ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert wird und er so die Möglichkeit hat, billigere Alternativen zu wählen.
4. Weicht der Auftragnehmer eigenmächtig von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab, verletzt er dadurch die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungs- bzw. Wertersatz.
VolltextIBRRS 2015, 0928
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015 - 10 U 46/14
1. Es liegt kein unzulässiger In-sich-Prozess vor, wenn eine Verwalterin als gewillkürte Vertreterin namens der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sich selbst klagt.*)
2. Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in Baden-Württemberg seit dem 09.09.1995 einer allgemeinen baurechtlichen Zulassung (§ 18 LBO) oder einer Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO). Ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.*)
3. Ohne besondere Vereinbarung verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig ein Werkmangel vor. Allein dass bei Errichtung eines Wärmedämmverbundsystems Bauprodukte verwendet wurden, für die eine allgemeine baurechtliche Zulassung nach LBO nicht festzustellen ist, und deren Verwendbarkeit für einen dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitraum und deren Gebrauchstauglichkeit nicht nachgewiesen ist, macht das Werk mangelhaft.*)
4. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Das gemeinschaftliche Eigentum wird für die Wohnungseigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen"
ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil sie dem einzelnen Erwerber nicht die Möglichkeit offen lässt, das Gemeinschaftseigentum selbst abzunehmen oder von einer Vertrauensperson eigener Wahl abnehmen zu lassen, sondern diesen unwiderruflich verpflichtet, mit der Abnahme einen Sachverständen zu beauftragen und auf sein Recht aus § 640 Abs. 1 BGB zu verzichten, die Prüfung der Abnahmefähigkeit selbst vorzunehmen und die Abnahme selbst zu erklären.*)
5. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Der Sachverständige ist in der ersten Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss zu bestellen; er führt die Abnahme in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer für diese durch, wozu er heute schon vom Käufer bevollmächtigt wird."
ist nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam, weil dadurch dem Erwerber das Recht genommen wird, über die Abnahmefähigkeit des Werks selbst zu entscheiden. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann.*)
6. Gehen beide Parteien eines Erwerbervertrags davon aus, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgen würde bzw. erfolgt ist, enthält die Zahlung des Restkaufpreises oder die Ingebrauchnahme der Wohnungen nicht die Erklärung, das Gemeinschaftseigentum sei im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt.*)
IBRRS 2015, 0918
OLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - 24 U 125/11
1. Wird ein bestimmtes Risiko (hier: die gegenüber den Angaben im Baugrundgutachten erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens) durch eine eindeutige vertragliche Regelung auf den Auftragnehmer verlagert (sog. "offene Risikozuweisung"), ist für eine VOB/A-konforme Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum.
2. Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht. Verstößt der Auftraggeber erkennbar gegen das Gebot, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise er nicht im Voraus schätzen kann, kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung verlangen, wenn sich das auf ihn übertragene Risiko während der Ausführung realisiert.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Vertragsauslegung bedarf es nur dann, wenn es um Fragen der Fachsprache, Üblichkeiten oder Verkehrssitte geht. Sofern keine erläuterungsbedürftigen Begriffe verwendet werden, ist die Auslegung der Leistungsbeschreibung eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich ist.
VolltextIBRRS 2015, 0906
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 - 24 U 43/13
1. Trägt der Unternehmer bei einer Mangelbeseitigung das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko, kann er dem Besteller auch diejenigen Kosten zu erstatten haben, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Mängelbeseitigungsversuch aufgewendet wurden. Erstattungsfähig sind alle Reparaturen, die der Besteller im Zeitpunkt der Mangelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachkundiger, sachkundiger Beratung aufwenden musste.*)
2. Wird der Besteller bei der Mängelbeseitigung durch einen anerkannten Bausachverständigen beraten, liegt es im Risikobereich des Unternehmers, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass auch kostengünstigere Maßnahmen zum Mängelbeseitigung ausgereicht hätten und der Besteller keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln.*)
3. Ein Fehler des beratenden Sachverständigen geht nicht zu Lasten des Bestellers, weil der Sachverständige im Werkvertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Besteller kein Erfüllungsgehilfe des Bestellers ist.*)
VolltextIBRRS 2015, 0877
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2015 - 2 U 5/14
1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.*)
2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.
3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken, sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.
VolltextIBRRS 2015, 0859
LG Berlin, Urteil vom 26.03.2015 - 95 O 84/14
Übergibt ein Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zum Zwecke der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts, die nicht den vertraglichen Umfang der Bürgschaft erfasst, muss der Auftraggeber dennoch den Sicherheitseinbehalt auszahlen, wenn er diese unzureichende Bürgschaft nicht unverzüglich moniert.
VolltextIBRRS 2015, 0840
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2015 - 24 U 94/13
1. Verjährungsrechtlich (BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2) stellt ein "Berliner Verbau" kein Bauwerk dar und ist für ein anderes Bauwerk in der Regel auch nicht von wesentlicher Bedeutung.*)
2. Trotz unterbliebener Abnahme beginnt die Verjährung nach § 634a BGB z.B. dann, wenn eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht mehr erwartet wird.*)
3. Wann nach der Aktion eines Verhandlungspartners mit einer Reaktion des anderen Verhandlungspartners zu rechnen ist und somit bei unterlassener Reaktion ein "Einschlafen der Verhandlungen" und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung anzunehmen ist (BGB § 203), ist davon abhängig, welche Reaktionszeit im Einzelfall aus objektiver Sicht erwartet werden kann. Soweit es lediglich um die Übersendung ohne Weiteres zugänglicher Unterlagen geht, kann die Frist mit allenfalls zwei Wochen anzunehmen sein. Reagiert der Verhandlungspartner nicht innerhalb des zu erwartenden Zeitraums und muss der Nachfragende davon ausgehen, dass die Reaktion wegen einer allgemein fehlenden Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen bewusst unterbleibt, kann er die Hemmung nicht dadurch verlängern, dass er eine Reaktion noch einmal anmahnt.*)
IBRRS 2015, 0838
OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - 24 U 56/10
1. Eine Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten aus Verärgerung über den "schwierigen" Auftraggeber einstellt, er jedoch rechtlich nicht dazu befugt ist.*)
2. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet.*)
3. Grundsätzlich kann der Wert der erbrachten Leistungen bei fehlender Urkalkulation demnach so berechnet werden, dass der übliche Preis der erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum üblichen Preis der vereinbarten Gesamtleistung gesetzt wird und sich der dabei ergebende Faktor mit dem vereinbarten Gesamtpreis multipliziert wird.*)
4. Der Auftraggeber kann Mängelrechte - jedenfalls beim BGB-Werkvertrag - auch schon vor Abnahme verfolgen, wenn der Auftragnehmer sein Werk für abnahmereif hält und eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig ablehnt, obwohl der Auftraggeber die Abnahme wegen tatsächlich bestehender Mängel verweigert.*)
IBRRS 2015, 0837
OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2015 - 24 U 30/14
1. Den Besteller kann eine Mitverantwortung an der Schadensentstehung nach § 254 BGB treffen, wenn er auf dem Gewerk des Unternehmers aufbaut und selbst weitere Bauleistungen erbringt (vgl. BGH, IBR 2003, 351).*)
2. Führt die Beseitigung vom Unternehmer zu vertretender Mängel (hier: Sanierung von Rissen im Estrich) dazu, dass dadurch zwangsläufig auch allein vom Besteller zu vertretende Mängel (hier: nicht auf die Estrichrisse zurückzuführende Risse in den Fliesen) mit beseitigt werden, kann dieses unbillige Ergebnis durch Anwendung (des Rechtsgedankens) von § 254 Abs. 1 BGB korrigiert werden (vgl. Langen, BauR 2011, 381, 386 f.).*)
VolltextIBRRS 2015, 0844
BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können" benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)
2. Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.*)
IBRRS 2015, 0810
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 4 U 138/12
1. In der Überschreitung der nach DIN zulässigen Toleranzen ist ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und damit ein Mangel zu sehen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Überschreitung der Toleranzen nur als geringfügig anzusehen ist.
2. Auch wenn ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen zugunsten des Auftraggebers die Vermutung begründet, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, muss der Auftraggeber - wenn er Leistung abgenommen hat - darlegen und beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war.
3. Führt die Überschreitung zulässiger Toleranzen zu kaum sicht- oder spürbaren Unebenheiten, ist eine Mangelbeseitigung durch Neuherstellung unverhältnismäßig. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber lediglich Minderung verlangen.
4. Prüft der Auftragnehmer die Eignung einer Vorleistung (hier: die Geeignetheit des Untergrunds vor der Verlegung von Parkett) und erteilt er keinen Bedenkenhinweis, wird er nur dann von seiner Haftung für Mängel befreit sein, wenn er seiner Prüfungspflicht ausreichend nachgekommen ist und dabei auch als Fachunternehmer das Fehlen ausreichender Auflager nicht hätte erkennen können.
VolltextIBRRS 2015, 0829
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 13 U 12/15
1. Der Verfügungsgrund, also die besondere Gefährdung des zu sichernden Anspruchs, wird im Rahmen des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB widerleglich vermutet (Anschluss OLG Düsseldorf, IBR 2013, 415; OLG Koblenz, IBR 2013, 414; OLG Celle, IBR 2012, 690).*)
2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ist dann als entfallen anzusehen, wenn sich der Unternehmer nach Beendigung seiner Arbeiten mehr als 18 Monate Zeit lässt, seine Schlussrechnung zu erstellen, und nach Erstellung der Schlussrechnung weitere 14 Monate zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.*)
3. Der Verfügungsgrund lebt trotz der Absicht des Auftraggebers, sein Baugrundstück zu veräußern, nicht wieder auf, wenn zwischen den Parteien bereits seit längerem Streit über die Vergütungsforderung des Unternehmers bestand.*)
VolltextIBRRS 2015, 0794
KG, Urteil vom 13.08.2013 - 7 U 166/12
1. Verzug erfordert neben der Fälligkeit der Leistung eine Mahnung oder In-Verzug-Setzung, die grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen kann. Entbehrlich ist die Mahnung nur, wenn für die Fertigstellung der geschuldeten Bauleistung bzw. deren Beginn ein nach dem Kalender bestimmter Termin vereinbart wurde.
2. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
3. Ein Verzug des Auftragnehmers und demzufolge eine Kündigung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, etwa weil er seine Leistungen nach § 648a Abs. 5 BGB zurückhalten darf.
4. Eine Vereinbarung zwischen General- und Nachunternehmer über die Abtretung der gegen den Auftraggeber bestehenden Vergütungsansprüche an den Nachunternehmer stellt keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 2 BGB dar.
5. Ein Verzug mit der Ausführung einer Teilleistung wird mit einer ausgesprochenen Teilkündigung geheilt und kann nicht zum Gegenstand einer Kündigung des gesamten Vertrags gemacht werden.
6. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Streit über die "Rechtsnatur" einer Kündigung des Bauvertrags (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) erfüllt.
IBRRS 2015, 0718
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - 3 U 1042/14
Rügt der Auftraggeber Mängel und erklärt der Auftragnehmer daraufhin, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, sollten die gerügten Mängel nicht vorhanden sein, hat der Auftraggeber die Kosten für die Überprüfung zu zahlen, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist.
VolltextIBRRS 2015, 0750
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14
1. Das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten liegt beim Auftragnehmer.
2. Fehlen in einer Ausschreibung Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung ein bestimmter Grad der (einfachen) Bohrbarkeit vereinbart werden sollte.
3. Glaubt der Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrung, von den Feststellungen eines Baugrundgutachtens auch auf die Bohrbarkeit des Baugrunds schließen zu können, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese, dem Auftraggeber nicht offengelegte Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist.
4. Eine unzureichende Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch andere Bieter kann den Auftragnehmer als Vertragspartei nicht von der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflicht auf Lücken in den Ausschreibungsunterlagen entlasten.
5. Auch ein VOB-Vertrag kann nach § 314 BGB analog gekündigt werden, wenn einer Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
VolltextIBRRS 2015, 0713
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - 21 U 23/14
1. Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die "Wertschätzung" gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.*)
2. Die Kriterien, unter denen der Auftragnehmer das Nacherfüllungsbegehren des Auftraggebers unter Berufung auf den Unverhältnismäßigkeitseinwand gemäß § 635 Abs. 3 BGB ablehnen kann, finden auf einen mangelbedingten Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636 BGB, der auf Erstattung der Beseitigungskosten gerichtet ist, Anwendung, sowie dann, wenn bei der Bemessung eines mangelbedingten Minderungsbetrages (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) auf die Kosten zur Mängelbeseitigung zurückgegriffen wird.*)
3. Zur Bedeutung des Verschuldens bei der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung des Unverhältnismäßigkeitseinwandes; Vorsatz des Werkunternehmers schließt den Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht generell aus.*)
VolltextIBRRS 2015, 0695
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014 - 21 U 172/12
1. Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2 ff UmwG nicht entgegen.*)
2. Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.
3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Leistet der Auftraggeber eine fällige (Abschlags-)Zahlung nicht, kann der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht hat, den Vertrag kündigen (VOB/B § 9 Nr. 1).
5. Hat der Auftraggeber die die Vertragsbeendigung zu vertreten, weil sie darauf beruht, dass er einer berechtigten Forderung des Auftragnehmers nach Abschlagszahlungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs zu verlangen. Dieser Anspruch bezieht den entgangenen Gewinn mit ein.
6. Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung androht wurde. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Frist.
IBRRS 2015, 0658
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2015 - 1 U 38/14
§ 8 Abs. 2 VOB/B ist nach § 119 InsO unwirksam (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11, IBR 2013, 278). Der den Bauvertrag wegen eines Eigeninsolvenzantrages des Auftragnehmers kündigende Auftraggeber kann deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten zur Fertigstellung nicht allein auf diesen Antrag stützen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0708
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - 10 U 62/14
1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B muss erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt.*)
2. Kündigungsgründe können bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.*)
3. Bei der Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist grundsätzlich eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht.*)
4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftraggeber nicht mehr darauf vertrauen kann, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Dafür trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.*)
5. Der Auftraggeber kann sich auf eine das Nachbesserungsrecht ausschließende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers in der Regel nicht berufen, wenn er selbst durch ein ihm zuzurechnendes Planungsverschulden an der Entstehung des Mangels mitgewirkt hat. Das Unterlassen eines Bedenkenhinweises führt dann allein nicht zu einer solchen Unzuverlässigkeit.*)
IBRRS 2015, 0663
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2012 - 13 U 129/09
1. Wird aufgrund einer stichprobenartigen Überprüfung (hier: der Dacheindeckung) sachverständig festgestellt, dass handwerklich unsauber und entgegen der Herstellerangaben gearbeitet wurde, kann die gesamte Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft angesehen werden.
2. Eine zu knapp bemessene Frist für die Mängelbeseitigung führt nicht dazu, dass die Fristsetzung ins Leere geht. Es wird vielmehr eine objektiv angemessene Frist in Lauf gesetzt.
3. Die Formulierung, "die Dämmplatten seien soweit möglich, dicht gestoßen verlegt worden", darf der Auftraggeber dahingehend verstehen, dass die geltend gemachten Mängel zumindest teilweise in Abrede gestellt werden und eine entsprechende Nacherfüllung abgelehnt wird.
4. Die Behauptung des Auftragnehmers, der Auftraggeber habe während der Bauausführungsphase Mängel erkannt und dokumentiert, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, ist nicht dazu geeignet, ein Mitverschulden des Auftraggebers schlüssig zu belegen.
VolltextIBRRS 2015, 0539
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2013 - 1 U 84/07
1. Eine Aufrechnungsforderung bedarf der bestimmten oder jedenfalls der bestimmbaren Höhe. Anderenfalls ist die Aufrechnungserklärung unzulässig.
2. Macht der Auftraggeber entgangenen Gewinn für einen bestimmten Zeitraum (hier: zwischen Februar 2000 bis August 2003) geltend, genügt es nicht, auf die Umsatzentwicklung eines anderen Zeitraums (hier: zwischen August 2003 und Dezember 2007) abzustellen.
3. Ein merkantiler Minderwert kann nicht allein mit der Anzahl der festgestellten (und zwischenzeitlich beseitigten) Mängel begründet werden.
4. Verlangt der Auftraggeber in einem Bauprozess die Erstattung der Kosten für die Beseitigung verschiedener Mängel, ist es nicht ausreichend, die Rechnungen vorzulegen ohne konkret vorzutragen, welche Arbeiten für die Beseitigung welcher Mängel damit geltend gemacht werden. Es ist weder die Aufgabe des Gerichts noch des Sachverständigen, ohne nähere Konkretisierung eingereichte Unterlagen und Leistungsverzeichnisse vorgelegten Rechnungen zuzuordnen.
VolltextIBRRS 2015, 0595
LG Hannover, Urteil vom 02.03.2015 - 14 O 62/14
1. Abbruch- und Erdarbeiten (hier: Entsorgung von Baugrubenaushub), die der Vorbereitung einer Bauwerkserstellung dienen, stellen Bauwerksarbeiten im Sinne des § 648 BGB dar. Daraus resultierende Vergütungsansprüche sind durch Sicherungshypothek sicherbar.
2. Spricht im einstweiligen Verfügungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers, ist diesem auch ohne Beweisaufnahme eine Sicherheit nach § 648 BGB zuzusprechen.
VolltextIBRRS 2015, 0640
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 141/09
1. Die Wirkungen der Abnahme treten auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung ein.
2. Wegen weniger, nicht wesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Steht der Auftraggeber unter Zeitdruck, kann aus seiner Zustimmung, die Leistung in einer bestimmten Art und Weise herzustellen, kein Einverständnis mit einer mangelhaften Ausführung gesehen werden.
VolltextIBRRS 2015, 0549
OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2015 - 17 U 35/14
Die Erstattung von Deckungsbeiträgen für Allgemeine Geschäftskosten (AGK), die aufgrund einer Bauzeitverschiebung nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeit erwirtschaftet werden konnten, setzt den Nachweis konkreter finanzieller Nachteile voraus. Dieser ist anhand einer Gesamtschau der Unternehmensentwicklung bis zum tatsächlichen Ende der verzögert begonnenen Werkleistung zu führen.
VolltextIBRRS 2015, 0594
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2015 - 4 U 66/14
Bei einem gekündigten Detailpauschalpreisvertrag hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen zu den nicht erbrachten Leistungen anhand des Leistungsverzeichnisses in Verhältnis zu setzen.
VolltextIBRRS 2015, 0591
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2015 - 8 U 117/12
1. Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (im Anschluss an BGH, IBR 2013, 330).*)
2. Der Auftragnehmer hat zwar grundsätzlich die Wahl, wie er den Mangel beseitigt, insbesondere ob er das Werk neu herstellt. Er muss jedoch stets den vertraglich geschuldeten Zustand herstellen. Ist das nur durch Neuherstellung möglich, schuldet er diese, und zwar unabhängig davon, ob die Abnahme bereits erfolgt ist oder nicht.
3. Der Annahmeverzug des Auftraggebers mit der Entgegennahme der Nachbesserung beschränkt sein Leistungsverweigerungsrecht auf die Höhe der (einfachen) Mangelbeseitigungskosten. Ein Druckzuschlag ist dann nicht gerechtfertigt.
IBRRS 2015, 0530
OLG Celle, Urteil vom 09.05.2012 - 14 U 147/10
1. Hat der Auftraggeber entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die der Auftragnehmer bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 177/11, IBR 2012, 248).
2. Schließen die Bauvertragsparteien einen "Standardvertrag für noch zu benennende Bauvorhaben und Gewerke", spricht bereits die Vertragsbezeichnung gegen ein einheitliches Vertragswerk. Vielmehr deutet dies auf einen Rahmenvertrag hin, der durch jeweils gesondert zu schließende einzelne Bauverträge ausgefüllt wird.
IBRRS 2015, 0582
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)
VolltextIBRRS 2015, 0544
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2012 - 1 U 107/11
1. Weist ein Elastomer-Bodenbelag aufgrund unsauberer Verarbeitung und Eintragung von Sandkörnern über die gesamte Fläche kleine Erhebungen (sog. "Pickel") auf, ist die Leistung mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für eine handwerkswidrige Ausführung frei wird.
3. Von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung infolge bestehender Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten kann nur dann ausgegangen werden, wenn einem geringen Interesse an der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes erhebliche Anforderungen an die Herstellung selbst gegenüberstehen.
VolltextIBRRS 2015, 0547
OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2012 - 1 U 107/11
1. Weist ein Elastomer-Bodenbelag aufgrund unsauberer Verarbeitung und Eintragung von Sandkörnern über die gesamte Fläche kleine Erhebungen (sog. "Pickel") auf, ist die Leistung mangelhaft.
2. Ein Bedenkenhinweis führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für eine handwerkswidrige Ausführung frei wird.
3. Von einer Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung infolge bestehender Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten kann nur dann ausgegangen werden, wenn einem geringen Interesse an der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes erhebliche Anforderungen an die Herstellung selbst gegenüberstehen.
VolltextIBRRS 2015, 0379
OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2013 - 12 U 877/13
1. Gehört die Erstellung der "M+W-Planung", aus der "Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung, Bauanschlüsse inklusive aller Sonder- und Anschlussdetails der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein" müssen, zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, beschränkt sich die "M+W-Planung" nicht auf eine bloße Umsetzung der bauseits erstellten Ausführungsplanung. Vielmehr muss der Auftragnehmer alle Maße prüfen und Unstimmigkeiten sowie etwaige Bedenken gegen die vorgegebene Konstruktion frühzeitig anmelden.
2. Bei neuartigen Baukonstruktionen ist der dafür eingesetzte Auftragnehmer als Spezialunternehmer vor dem Architekten verantwortlich. Der Architekten muss insoweit nicht über ein spezielleres Wissen als der Auftragnehmer verfügen.
3. Der Auftragnehmer, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt hat, trägt auch das Risiko dafür, dass seine Kalkulation zutrifft.
4. Fordert der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nachträglich die Neufestlegung eines Preises, muss er unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten seiner bisherigen Preiskalkulation eine neue, im Einzelnen nachvollziehbare Preiskalkulation gegenüberstellen.
VolltextIBRRS 2015, 0377
OLG Dresden, Beschluss vom 12.11.2013 - 12 U 877/13
1. Die vom (Bau-)Auftragnehmer zu erstellende Werkplanung kann Bestandteil der Ausführungsplanung sein und eine Verpflichtung zur Fortschreibung der Ausführungsplanung auslösen.
2. Gehört die Erstellung der "M+W-Planung", aus der "Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung, Bauanschlüsse inklusive aller Sonder- und Anschlussdetails der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein" müssen, zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, beschränkt sich die "M+W-Planung" nicht auf eine bloße Umsetzung der bauseits erstellten Ausführungsplanung. Vielmehr muss der Auftragnehmer alle Maße prüfen und Unstimmigkeiten sowie etwaige Bedenken gegen die vorgegebene Konstruktion frühzeitig anmelden.
3. Bei neuartigen Baukonstruktionen ist der dafür eingesetzte Auftragnehmer als Spezialunternehmer vor dem Architekten verantwortlich. Der Architekten muss insoweit nicht über ein spezielleres Wissen als der Auftragnehmer verfügen.
4. Der Auftragnehmer, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt hat, trägt auch das Risiko dafür, dass seine Kalkulation zutrifft.
5. Fordert der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nachträglich die Neufestlegung eines Preises, muss er unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten seiner bisherigen Preiskalkulation eine neue, im Einzelnen nachvollziehbare Preiskalkulation gegenüberstellen.
VolltextIBRRS 2015, 0489
LG Bielefeld, Urteil vom 17.09.2014 - 22 S 371/13
1. Allein der Umstand, dass innerhalb eines Lizenzvertrags eine bestimmte Firmenkennzeichnung oder sonstige geschäftliche Bezeichnungen und Produkte verwendet werden, führt nicht zur Haftung des Lizenzgebers.
2. Bei der Beendigung eines Lizenzvertrags übernimmt der Lizenzgeber nicht zwingend das bestehende Handelsgeschäft des Lizenznehmers, sondern beendet lediglich die Vertragsbeziehung, die dem Lizenznehmer die Führung eines bestimmten Firmennamens gestattet.
VolltextIBRRS 2015, 0446
LG Hanau, Urteil vom 23.01.2015 - 9 O 751/14
1. Wegen der unverhältnismäßig großen Folgen, die durch die Beschädigung verlegter Versorgungsleitungen entstehen können, ist ein Tiefbauunternehmen, das in öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, verpflichtet, sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen zu vergewissern. An die Erkundigungs- und Sicherungspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. In Anbetracht der mit der Verletzung von Versorgungsleitungen verbundenen erheblichen Gefahren darf ein Tiefbauunternehmen den Vorgaben für den Verlauf von Bohrungen durch den Auftraggeber nicht ohne eigene Prüfung nachkommen.
IBRRS 2015, 0434
LG Chemnitz, Urteil vom 15.03.2013 - 6 S 117/12
1. Die Auftraggeberseite hat dem Werkunternehmer auch dann Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, wenn dieser aus Anlass der Ausführung seiner Arbeiten es unterlassen hat, auf Vorschäden hinzuweisen, die durch dessen eigene Pflichtverletzung, hier die Nichtanbringung eines Witterungsschutzes, entstanden sind.
2. Bei Verletzung oder Nichterfüllung leistungsbezogener Pflichten und hierdurch herbeigeführter Mangelhaftigkeit des Werks gelten die §§ 634 ff BGB vorrangig vor § 280 Abs. 1 BGB.
VolltextIBRRS 2015, 0456
BGH, Beschluss vom 07.01.2015 - VII ZR 321/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0455
OLG München, Urteil vom 18.10.2011 - 9 U 5582/10 Bau
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 0417
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - 23 U 33/14
1. Durch die Übersendung der geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden.
2. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung grundsätzlich auch noch zwei Jahre nach erfolgter Rechnungsprüfung vorbringen.
3. Erteilt ein hierzu nicht bevollmächtigter Architekt für die Bauausführung einen Nachtragsauftrag, kann der Auftraggeber die Auftragserteilung nachträglich genehmigen. Eine solche Genehmigung liegt vor, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung, in der die Nachträge aufgeführt sind, geprüft und Zahlung zugesagt hat.
4. Wird der Bauentwurf geändert oder eine im Vertrag nicht vorgesehenen Leistung gefordert, soll eine Preisvereinbarung "möglichst" vor Ausführung der Leistung getroffen werden. Das schließt nicht aus, dass sich die Parteien erst nachträglich über den Preis einigen.
5. Bei Nachtragsansprüchen nach der VOB/B besteht zwar die Besonderheit, dass ein objektiv richtiger Preis für solche Nachtragsansprüche ermittelbar ist. Die Parteien können aber dessen ungeachtet noch nachträglich einen Preis vereinbaren. Wird ein beauftragter Nachtrag der Höhe nach mit der Schlussrechnung geltend gemacht, erklärt sich der Auftraggeber durch Prüfung und Bezahlung der Schlussrechnung mit der geltend gemachten Nachtragsvergütung einverstanden und es liegt eine Preisvereinbarung i.S. des § 2 Abs. 5 bzw. 6 VOB/B vor.
6. Verlangt der Auftraggeber wegen einer Überschreitung des Mengenansatzes eine Reduzierung des Einheitspreises (VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2), muss er die Höhe der geforderten Preisanpassung beziffern. Hierzu hat ihm der Auftragnehmer die (Ur-)Kalkulation zur Verfügung zu stellen.
7. Einen Anspruch auf Preisanpassung wegen einer Mengenüberschreitung beim Einheitspreisvertrag kann der Auftraggeber nur bis zur Bezahlung der Schlussrechnung des Auftragnehmers geltend machen. Gleicht er diese vorbehaltlos aus, ohne eine Preisanpassung zu verlangen, hat er sein Änderungsrecht verwirkt und ist mit einem Änderungsverlangen für die Zukunft ausgeschlossen.
IBRRS 2015, 0415
OLG Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 140/09
1. Die Wirkungen der Abnahme treten auch bei unberechtigter Abnahmeverweigerung ein.
2. Wegen weniger, nicht wesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Steht der Auftraggeber unter Zeitdruck, kann aus seiner Zustimmung, die Leistung in einer bestimmten Art und Weise herzustellen, kein Einverständnis mit einer mangelhaften Ausführung gesehen werden.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn der für ihn damit verbundene Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels erzielbaren Vorteil steht, den der Auftraggeber dadurch erlangt.
5. Führt die nicht fachgerechte Dämmung einer Warmwasserleitung lediglich zu einem höheren Energieverbrauch von ca. 50 Euro pro Jahr, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Nachbesserungsaufwand mindestens 44.000 Euro beträgt.
6. Lehnt der Auftragnehmer die Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit zu Recht ab, kann der Auftraggeber Minderung in Form eines angemessenen Ausgleichsbetrags für den Wertverlust des Bauwerks verlangen.
7. Hat die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit des Gebäudes zur Folge, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch den merkantilen Minderwert ersetzen. Maßgebend hierfür ist die Beurteilung, ob eventuelle Kaufinteressenten ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben.
IBRRS 2015, 0291
OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2012 - 4 U 80/11
1. Ausführungsfristen sind Vertragsfristen, deren Überschreiten erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Daher müssen sie hinreichend deutlich im Bauvertrag vereinbart werden.
2. Wird in einem Verhandlungsprotokoll ausdrücklich festgehalten, dass das Protokoll nicht als Auftrag gilt, werden die darin genannten Fertigstellungstermine nicht Vertragsinhalt.
3. Wird in einem Bauvertrag unter der Rubrik "bauseitige Leistungen" folgende Klausel vereinbart: "Öffnen der Dachhaut evtl. schon zum Aufmaß und anschließend provisorische Abdichtung", kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Dachhaut nicht öffnet, obwohl dies technisch erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2015, 0292
OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2012 - 4 U 80/11
1. Ausführungsfristen sind Vertragsfristen, deren Überschreiten erhebliche Folgen nach sich ziehen kann. Daher müssen sie hinreichend deutlich im Bauvertrag vereinbart werden.
2. Wird in einem Verhandlungsprotokoll ausdrücklich festgehalten, dass das Protokoll nicht als Auftrag gilt, werden die darin genannten Fertigstellungstermine nicht Vertragsinhalt.
3. Wird in einem Bauvertrag unter der Rubrik "bauseitige Leistungen" folgende Klausel vereinbart: "Öffnen der Dachhaut evtl. schon zum Aufmaß und anschließend provisorische Abdichtung", kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug, wenn der Auftraggeber die Dachhaut nicht öffnet, obwohl dies technisch erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2015, 0391
OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2015 - 3 U 317/13
1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Lieferung und Montage eines Kühlaggregats und eines Hochleistungsverdampfers bestimmter Hersteller und vereinbaren die Parteien anlässlich einer Abnahme, dass auch anstelle der vereinbarten Geräte andere gleichwertige Geräte geliefert werden können, handelt es sich um eine Abnahme unter Vorbehalt, die als rechtliche Bedingung anzusehen ist.*)
2. Zwar geht der Anspruch auf Abschlagsrechnung nach der Fertigstellung der Arbeiten und Stellung der Schlussrechnung grundsätzlich unter, dies gilt zwar dann nicht, wenn mangels Abnahme oder Abnahmefähigkeit des Werks die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nicht eintreten kann. In diesem Fall können Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B 2009 aber nur in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags geltend gemacht werden.*)
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