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Sachgebiet: Bauvertrag

7560 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

IBRRS 2015, 0121
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt überwacht Mangelbeseitigung: Kein Honoraranspruch, kein ersatzfähiger Mangelfolgeschaden!

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - 12 U 58/14

1. Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.*)

2. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.*)

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IBRRS 2015, 0134
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber fordert Preisvorstellung an: Keine Vergütung für Geräteübernahme!

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2014 - 24 U 106/11

Eine hinreichend deutliche Erklärung der Inanspruchnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwar mitteilt, er werde Geräte in Anspruch nehmen, zuvor jedoch eine Vergütungsvorstellung des Auftragnehmers anfordert. Mit letzterem kann der Auftraggeber deutlich machen, dass er die Erklärung der Inanspruchnahme und damit ein Nutzungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B von einer Einigung der Parteien über die Vergütung abhängig machen will.*)

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IBRRS 2015, 0120
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauzeitverlängernde Nachtragsvereinbarung: Auftraggeber kann keine Vertragsstrafe verlangen!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2012 - 13 U 431/11

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, auch wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

2. Enthält das Vertragsformular für die Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung von Zwischenterminen getrennt ist, kann sie einer gesonderten Inhaltskontrolle unterzogen werden.

3. Der Auftragnehmer verwirkt eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsparteien vier Wochen vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine den Hauptauftrag modifizierende Nachtragsvereinbarung über die Lieferung eines neuen Motors schließen und die Lieferzeit für den Motor zwölf Wochen beträgt.

4. Eine Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.

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IBRRS 2015, 0143
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch nach Grundstücksverkauf?

BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 139/13

Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.*)

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IBRRS 2015, 0137
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauablaufstörungen und ihre Auswirkungen sind möglichst konkret darzulegen!

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2014 - 11 U 70/13

1. Eine Verlängerung der Bauzeit begründet nur bei einer Anordnung des Auftraggebers einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B. Beruht die Verlängerung auf sonstigen Baubehinderungen, kommen Ansprüche des Auftragnehmers nur nach § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht.

2. Der Auftraggeber kann, auch wenn er umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, davon ausgehen, dass ihm der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot macht. Andernfalls muss sich der Auftragnehmer die Geltendmachung künftig entstehender Mehrkosten wegen einer in der mit einer Nachtragsbeauftragung verbundenen Bauablaufstörung vorbehalten.

3. Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs wegen längerer Vorhaltung von Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB setzt entsprechende Behinderungsanzeigen und eine hinreichend konkrete Darstellung der behaupteten Bauablaufstörung voraus.

4. Im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung hat der Auftragnehmer auch die von ihm selbst verursachten Verzögerungen zu berücksichtigen. Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig.

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IBRRS 2015, 0136
BauvertragBauvertrag
Bauablaufstörungen und ihre Auswirkungen sind möglichst konkret darzulegen!

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2014 - 11 U 70/13

1. Eine Verlängerung der Bauzeit begründet nur bei einer Anordnung des Auftraggebers einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B. Beruht die Verlängerung auf sonstigen Baubehinderungen, kommen Ansprüche des Auftraggebers nur nach § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht.

2. Der Auftraggeber kann, auch wenn er umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, davon ausgehen, dass ihm der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot macht. Andernfalls muss sich der Auftragnehmer die Geltendmachung künftig entstehender Mehrkosten wegen einer in der mit einer Nachtragsbeauftragung verbundenen Bauablaufstörung vorbehalten.

3. Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs wegen längerer Vorhaltung von Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB setzt entsprechende Behinderungsanzeigen und eine hinreichend konkrete Darstellung der behaupteten Bauablaufstörung voraus.

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IBRRS 2015, 0070
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mündliche Vergütungsvereinbarung geht vereinbartem Schriftformerfordernis vor!

OLG München, Urteil vom 11.03.2014 - 9 U 1477/13 Bau

1. Treffen die Parteien in einer technischen Baubesprechung eine Abstimmung über Zahlungsmodalitäten und besprechen Lücken im Leistungsverzeichnis, kann darin eine vertragsändernde Individualvereinbarung liegen, die dem schriftlich vereinbarten Schriftformerfordernis vorgeht.

2. Die Zahlung von Abschlagsrechnungen kann als konkludenter Verzicht auf ein schriftlich vereinbartes Schriftformerfordernis ausgelegt werden.

3. Es ist treuwidrig, sich auf die Verletzung des Schriftformerfordernisses zu berufen, wenn durch Abschlagszahlungen eine vertragsändernde mündliche Abstimmung "gelebt" wird.

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IBRRS 2015, 0103
BauvertragBauvertrag
Mündliche Vergütungsvereinbarung geht vereinbartem Schriftformerfordernis vor!

LG München I, Urteil vom 05.03.2013 - 5 O 20873/11

1. Treffen die Parteien in einer technischen Baubesprechung eine Abstimmung über Zahlungsmodalitäten und besprechen Lücken im Leistungsverzeichnis, kann darin eine vertragsändernde Individualvereinbarung liegen, die dem schriftlich vereinbarten Schriftformerfordernis vorgeht.

2. Die Zahlung von Abschlagsrechnungen kann als konkludenter Verzicht auf ein schriftlich vereinbartes Schriftformerfordernis ausgelegt werden.

3. Es ist treuwidrig, sich auf die Verletzung des Schriftformerfordernisses zu berufen, wenn durch Abschlagszahlungen eine vertragsändernde mündliche Abstimmung "gelebt" wird.

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IBRRS 2015, 0052
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausführungsmängel und unzureichende Bauüberwachung: Auftragnehmer haftet zu 75%!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2014 - 22 U 141/14

1. Der Umfang der Ausgleichspflicht (Quotierung) im Innenverhältnis zwischen dem Werkunternehmer und dem planenden bzw. bauüberwachenden Architekten als Gesamtschuldnern im Rahmen von § 426 BGB hängt von den jeweiligen Umständen ab; dabei trifft den Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen (d.h. hier jeweils 50 %) abweichende Quote geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.*)

2. Bei der Abgrenzung, wer der eigentliche Schadensverursacher ist, ist als Orientierungshilfe zu berücksichtigten, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Sonderfachmanns, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer regelmäßig die zumindest überwiegende, wenn nicht im Einzelfall sogar die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden.*)

3. Die Verursachungsbeiträge eines Bauleiters, der die fehlerhafte Ausführung seitens des Werkunternehmers pflichtwidrig nicht bemerkt hat (bzw. hier: bemerkt hat, aber darauf nicht pflichtgemäß reagiert hat), dürfen nicht bagatellisiert werden.*)

4. Eine überwiegende (oder gar alleinige) Haftung des Werkunternehmers im Innenverhältnis mit einem bauaufsichtsführenden Architekten kann nicht allein damit begründet werden, dass der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schulde.*)

5. Der unmittelbar vertragswidrig handelnde Gesamtschuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen kann, dem ihn lediglich beaufsichtigenden (i.S.v. kontrollierenden) anderen Gesamtschuldner (insbesondere Architekten) seien gleich hohe, hälftige Verursachungsanteile anzulasten. Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als bei der Abwägung zwischen der Verletzung von primären bzw. unmittelbaren Verhaltenspflichten des einen Gesamtschuldners (insbesondere zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks) und sekundären bzw. mittelbaren Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweis bzw. Aufsichtspflichten des anderen Gesamtschuldners.*)

6. Eine im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB die Haftungsquote des Architekten erhöhende Verletzung einer Koordinierungspflicht liegt erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung faktisch einem Planungsfehler nahe kommt.*)

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IBRRS 2015, 0044
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fachunternehmer muss auf fehlende Planung hinweisen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2014 - 22 U 101/13

1. Der Umfang der Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflichten des Werkunternehmers hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt auf das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben bzw. Vorleistungen bzw. Baubestände und die Möglichkeiten zur Untersuchung an. An einen als Fachbetrieb (hier: für "Automatische Türanlagen" und "Garagentorantriebe") firmierenden Werkunternehmer sind hohe Anforderungen an seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten zu stellen.*)

2. Übernimmt ein Werkunternehmer - erst recht ein Fachunternehmer - Leistungen aus seinem Fachgebiet in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Planung zur Verfügung stellt, so kann er sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine Enthaftung bzw. ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, solange er die Notwendigkeit der Planung der Werkleistung durch einen Dritten (insbesondere einen Architekten oder Fachingenieur) nicht rechtzeitig im Rahmen seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten geltend macht.*)

3. Nach § 346 Abs. 1 BGB müssen zwar grundsätzlich auch die gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 BGB) herausgegeben werden. Dies gilt aber nicht, wenn wesentliche Gebrauchsvorteile einer erheblich mangelhaften Werkleistung (hier: Schiebetüre als Eingangsabschlusstüre) im Zeitraum seit der Montage nicht feststellbar sind, d.h. bei Null liegen.*)

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IBRRS 2015, 0015
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baumaterial wird von der Baustelle entwendet: Auftragnehmer trägt das Diebstahlrisiko!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14

Zum Diebstahlrisiko beim Bauvertrag hinsichtlich Baumaterialien, die in dem errichteten Haus vor Abnahme der Werkleistung gelagert werden.*)

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IBRRS 2015, 0046
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sockel nicht abgedichtet: Betonbauer muss auf mangelhafte Vorarbeiten hinweisen

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2014 - 3 U 814/14

1. Ein Werkunternehmer, der bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel schüttet und einbaut, muss gegen die vorgesehene Ausführung Bedenken anmelden, wenn das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist.*)

2. Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft ((in Anknüpfung an BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05, IBRRS 2007, 4973, BGHZ 174, 110; BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00, IBRRS 2002, 0233, NJW 2002, 1565; OLG Koblenz, 14.10.2014 - 3 U 742/14).*)

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IBRRS 2015, 0047
BauvertragBauvertrag
Sockel nicht abgedichtet: Betonbauer muss auf mangelhafte Vorarbeiten hinweisen

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2014 - 3 U 814/14

1. Ein Werkunternehmer, der bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel schüttet und einbaut, muss gegen die vorgesehene Ausführung Bedenken anmelden, wenn das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist.*)

2. Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft ((in Anknüpfung an BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05, IBRRS 2007, 4973, BGHZ 174, 110; BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00, IBRRS 2002, 0233, NJW 2002, 1565; OLG Koblenz, 14.10.2014 - 3 U 742/14.).*)

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IBRRS 2015, 0014
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Restwerklohn wegen Mängeln zurückbehalten: Anspruch auf weiteren Vorschuss?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 82/13

1. Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers besteht von vorneherein nur insoweit, als er nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden darf (§ 242 BGB).*)

2. Sind im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen Arbeiten erforderlich, ist es allein Sache des Beweisführers, die Durchführung dieser Arbeiten zu gewährleisten und ggf. hierzu notwendige Zustimmungen einzuholen. Der Sachverständige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaig notwendige Bauteilöffnungen selbst oder durch Dritte im eigenen Namen zu veranlassen. Weigert sich eine Partei, eine Bauteilöffnung selbst oder durch eine Fachfirma vorzunehmen oder durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuzulassen, ist dies nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen zu würdigen.*)

3. Der erstinstanzliche Verzicht auf ein Beweismittel (hier die Inaugenscheinnahme der inzwischen durch Anschlussgewerke verdeckten Befestigungen von Fenstern) wirkt zwar regelmäßig nur für die Instanz. Die erneute Bezugnahme auf ein solches Beweismittel in zweiter Instanz stellt sich indes als neues Vorbringen dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.*)

4. Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO kann die Kläger als Berufungsführer auch durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauern. Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines Privatgutachters kann indes hinreichende Zweifel dann nicht begründen, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige diese bereits in erster Instanz überzeugend entkräftet hat.*)

5. Das Urteil, mit dem der Auftraggeber einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zugesprochen erhält, enthält regelmäßig - auch ohne zusätzlichen Feststellungstenor - die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Tragung der gesamten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Mangelfolgeschäden) verpflichtet ist.*)

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 3226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bestmöglicher Verdichtungsgrad entspricht nicht der einschlägigen DIN-Norm: Leistung mangelhaft!

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - 4 U 1/14

Der mit der Ver- bzw. Hinterfüllung der Baugrube beauftragte Auftragnehmer hat seine Leistung entsprechend den in der DIN 18300 niedergelegten anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Das gilt auch dann, wenn sich der geforderte Verdichtungsgrad aufgrund der Art des zu verdichtenden Bodens und der Witterungsverhältnisse nicht erzielen lässt.

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IBRRS 2014, 3221
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angebot wegen Kalkulationsfehler besonders günstig: Darf der Auftraggeber den Zuschlag erteilen?

BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14

Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)




IBRRS 2014, 3155
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zur "vollflächigen Gangbearbeitung" gehören auch die Randstreifen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2012 - 10 U 103/11

1. Wird der Auftragnehmer mit der "vollflächigen Gangbearbeitung" beauftragt, gehört hierzu auch die Entfernung durch ein lasergesteuertes Schleifen unbearbeiteten Randstreifen des vorhandenen Bodens entlang der Führungsschienen.

2. Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.

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IBRRS 2014, 3168
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kostenvoranschlag überschritten: Besteller muss erbrachte Leistungen bezahlen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 - 2 U 172/13

1. Zu den Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags.*)

2. Übersteigen die für die Herstellung des Werks tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, schuldet der Besteller dem Unternehmer eine Vergütung, die den erbrachten Leistungen entspricht.




IBRRS 2014, 3207
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - 22 U 92/14

1. Die Auftragnehmerin kann nach der Kündigung eines Werkvertrages Abschlagszahlungen nicht mehr verlangen, sondern muss - im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - zur Ermittlung der vertragsbezogenen, anteiligen Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen im Einzelnen genau bezeichnen, von den kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachten Werkleistungen nachvollziehbar abgrenzen und sodann den Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen in einem weiteren, eigenständigen Schritt auf der Grundlage der dem Werkvertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewerten*)

2. Die Auftragnehmerin muss die bis zur Kündigung bereits erbrachten Einzelleistungen eines Detailpauschalpreisvertrags zum Zwecke der Abrechnung grundsätzlich in die damit - gemäß Leistungsbeschreibung - konkret verbundenen weiteren Einzelleistungen weiter zergliedern und diese jeweils mit - aus ihrer vorzutragenden bzw. vorzulegenden Vertragskalkulation abgeleiteten und für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellten bzw. errechneten - Einzelpreisen "bepreisen" bzw. bewerten; pauschale Bewertungen sind regelmäßig unzulässig.*)

3. Insbesondere bei Bauträger- und ähnlichen Verträgen ist eine bereits im Vertrag von den Parteien (unabhängig von der insoweit grundsätzlich irrelevanten Aufteilung in Abschlagszahlungen in einem bloßen Zahlungsplan) verbindlich vorgenommene Aufteilung und Bewertung einzelner Teilleistungen auch bei der Abrechnung nach einer Kündigung des Vertrages regelmäßig zu berücksichtigen.*)

4. Mangels Vorlage einer Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin können die Auftraggeber unmittelbar aus der vertraglichen Abrede (nicht aus §§ 812 ff. BGB) auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen klagen, sofern sich aus der von ihnen erstellten, ihrem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch (d. h. eine Überzahlung) ergibt.*)

5. Der Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen kann im Einzelfall auch durch Abzug der Fertigstellungskosten vom vereinbarten Werklohn ermittelt werden. *)

6. Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.*)

7. Eine Klausel in den AGB eines Werkvertrages, wonach sich die Ausführungsfrist bei Nichtbegleichung fälliger Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber binnen einer näher bezeichneten Frist entsprechend verlängert, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.*)




IBRRS 2014, 3158
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Schlüsselfertige" Herstellung umfasst (hier) nicht den Anschluss an die Wasserversorgung!

OLG Köln, Urteil vom 26.11.2014 - 11 U 103/14

1. Die Verpflichtung zur "schlüsselfertigen" oder "bezugsfertigen" Herstellung umfasst alle Kosten der Bauausführung, auch die mit der Errichtung des Gebäudes anstehenden Nebenkosten. Dazu gehört regelmäßig auch der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung.

2. Kann der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung aufgrund einer kommunalen Kanalanschlussatzung außerhalb der Grundstücksgrenze nur von der Stadt selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden, scheidet eine Herstellungspflicht insoweit aus.

3. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Ausschreibung alle ihm bekannten relevanten Erkenntnisse in die Vergabeunterlagen aufnehmen. Verschweigt er solche Erkenntnisse, verhält er sich vergabewidrig. Das ist bereits bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.

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IBRRS 2014, 3202
BauvertragBauvertrag
Ist eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers überraschend?

OLG Dresden, Urteil vom 13.12.2013 - 10 U 355/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 3147
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Mangel wird von hier aus nicht anerkannt“: Keine Fristsetzung erforderlich!

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2014 - 16 O 252/10

1. Der Besteller darf einen Mangel grundsätzlich erst dann selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

2. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Hierzu genügt es, wenn er seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise abschließend ablehnt.

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IBRRS 2014, 3176
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Zu geringes Gefälle gerügt: Kein Verjährungsneubeginn in Bezug auf konstruktionsbedingte Undichtigkeiten!

OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 9 U 1317/13 Bau

Rügt der Auftraggeber (Erwerber), dass sich "im Lichtschacht des Hobbyraums das Wasser staut, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass das Gefälle zu gering angelegt wurde", führen Nachbesserungsarbeiten am Gefälle dieses Lichtschachts nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche wegen konstruktionsbedingter Undichtigkeiten sämtlicher Lichtschächte.

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IBRRS 2014, 3076
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vorschuss zweckentsprechend verbraucht: Keine Rückforderung möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2014 - 22 U 171/13

1. Das Rückforderungsrecht eines Vorschussleistenden kann sich im Wege der Auslegung eines Prozessvergleichs auch als aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelter Anspruch ergeben, wobei maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs der Wegfall des mit der Vorschusszahlung verbundenen Zwecks ist.*)

2. Ein Vorschuss ist vom Auftraggeber jedenfalls dann nicht zurückzuzahlen, wenn - im Zivilprozess allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz -

a. den Vorschuss bereits zweckentsprechend verbraucht hat und eine Rückforderung des Auftragnehmers nach dem "dolo agit"-Grundsatz gemäß § 242 BGB treuwidrig wäre,

b. der Auftraggeber die Kosten, deren Finanzierung der Vorschuss dient, zwar noch nicht hatte, diese ihm jedoch deshalb alsbald entstehen werden, weil er bereits Unternehmer mit der Ersatzvornahme beauftragt hat und eine Rückforderung des Auftragnehmers nach dem "dolo agit"-Grundsatz gemäß § 242 BGB daher ebenfalls treuwidrig wäre,

c. er einen Unternehmer mit der Ersatzvornahme zwar noch nicht beauftragt hat, deren Beauftragung aber nach der Überzeugung des Gerichts unmittelbar bevorsteht und (weitere) Kosten daher alsbald entstehen.*)

3. Die Klärung etwaiger Kostendifferenzen (hier: wegen etwaiger Abweichungen in Stärke/Positionen/Anzahl von Innen-/Außenwänden) sind nicht Gegenstand des Verfahrens auf Rückzahlung des Vorschusses, sondern der später notwendigen Abrechnung des Vorschusses vorzubehalten.*)

4. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an einer (inzidenten) Widerklage auf Ersatz von Schäden aus einer vorläufigen Vollstreckung kann aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgen.*)

5. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. Schaden im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungswiderklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch ggf. bereits teilweise beziffert werden könnte.*)

6. Auch der Schaden aus einem vollstreckungsrechtlich korrekten Verhalten des Titelgläubigers ist bei späterer Aufhebung/Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels von ihm grundsätzlich verschuldensunabhängig zu ersetzen.*)

7. Die Nichtzahlung bzw. Nichthinterlegung des vorläufig vollstreckbaren Betrages durch den Titelschuldner stellt sich nicht als im Rahmen von §§ 717 Abs. 2 ZPO, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, da der Vollstreckungsgläubiger im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das volle Schadensrisiko bei einer Vollstreckung aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Titel trägt.*)

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IBRRS 2014, 3071
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Baugenehmigung: Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers verlängert!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2014 - 22 U 112/13

1. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1a VOB/B nicht an, sondern die Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers schon dann verlängert, wenn der die Behinderung verursachende Umstand aus dem Risiko- bzw. Einflussbereich bzw. der Sphäre des Auftraggebers stammt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vom Auftraggeber bereitzustellende Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen bzw. Erlaubnisse (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) bzw. bauseits bzw. durch Vor- bzw. andere Unternehmer zu stellende Baustoffe/-materialien bzw. Anlagenkomponenten - auch mangels notwendiger Freigabe - zeitweise nicht zur Verfügung stehen.*)

2. Zweck einer Behinderungsanzeige ist es, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, bzgl. etwaig behindernder Umstände unverzüglich Abhilfe schaffen zu können (Informations-, Warn- und Schutzfunktion). Der Auftragnehmer muss daher mitteilen, ob und wann seine Arbeiten nicht bzw. nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können, d.h. alle Tatsachen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die Behinderungsgründe ergeben, wobei in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist.*)

3. Ein Verzug des Auftragnehmers wird beendet bzw. ist gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wenn er an der Nachholung der Leistung - insbesondere bis zur Wiederherstellung der Freigabe/Lieferpräqualifikation einer Schaltanlage als Anlagenbauteil - ohne sein Verschulden gehindert war.*)

4. Wird durch eine dem Auftragnehmer nicht zurechenbare verspätete Beistellung von Anlagenbauteilen (Wandlern) bzw. zunächst erhobene und später wieder fallengelassene Bedenken des Netzbetreibers gegen eine Schaltanlage eines vom Auftraggeber verbindlich vorgegebenen Fabrikats der gesamte Zeitplan für die Ausführung der Vertragsleistungen (Schaltstation für einen Windpark) völlig umgeworfen und ist dadurch eine durchgreifende Neuordnung des Bauablaufs-/Zeitplans notwendig geworden, fällt die vereinbarte Ausführungsfrist ersatzlos weg. Die Vertragsparteien müssen - entsprechend ihrer werkvertraglichen Kooperationspflicht - neue vertragliche Ausführungsfristen vereinbaren. Der Auftraggeber kann erst nach Wegfall von ihm zu verantwortender Leistungshindernisse durch Mahnung einen Verzug des Auftragnehmers begründen.*)

5. War einer Partei bereits im Rahmen des Beweistermins erkennbar, wie das Gericht das Beweisprotokoll gefasst bzw. diktiert hat und auch in welchem Umfang sich ein Zeuge auf Unterlagen bzw. Schriftverkehr bezogen hat, hat ihr rügeloses Verhandeln am Ende des Beweistermins die gleiche Wirkung wie ein Verzicht, da die Partei einen - etwaigen - Verfahrensfehler bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, tritt mit Schluss der mündlichen Verhandlung ein Verlust des Rügerechts i.S.v. § 295 ZPO ein.*)

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IBRRS 2014, 3077
BauvertragBauvertrag
Erkennbare Kalkulationsfehler darf der Auftraggeber nicht ausnutzen!

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2014 - 5 U 109/13

1. Eine fehlerhafte Kalkulation liegt im Risikobereich des Bieters. Grundsätzlich hat der Bieter das Risiko seiner Fehlkalkulation zu tragen.

2. Der Auftraggeber ist während des Ausschreibungsverfahrens nicht verpflichtet, ohne offenbare Anhaltspunkte in den abgegebenen Angeboten diese auf etwaige Kalkulationsfehler zu überprüfen oder weitere Ermittlungen anzustellen. Der Auftraggeber ist auch nicht gehalten, von sich aus zu klären, ob ein Kalkulationsfehler vorliegt oder nicht.

3. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht aber dann, wenn sich der Tatbestand des Kalkulationsirrtums mit seinen unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dem Angebot des Bieters oder aus dem Vergleich zu den weiteren Angeboten oder aus den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt. In einem solchen Ausnahmefall ist es gerechtfertigt, den Auftraggeber entgegen eigenen Interessen als verpflichtet anzusehen, an der Aufklärung eines Kalkulationsfehlers eines Bieters mitzuwirken.

4. Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Auftraggeber ein Vertragsangebot annimmt und auf der Durchführung des Vertrags besteht, obwohl er wusste, dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Bieters beruht und die Vertragsausführung für diesen unzumutbar ist.

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IBRRS 2014, 3045
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BauvertragBauvertrag
DIN-Normen nicht eingehalten: Mangel wird vermutet!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 100/13

1. Werden die DIN-Normen (bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik) bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine tatsächliche Vermutung (im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.*)

2. Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt insoweit als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.*)

3. Im privaten Baurecht obliegt dem Werkunternehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers.*)

4. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen keinesfalls bloße Vermutungen des Werkunternehmers, sondern er muss im Einzelnen dartun und ggf. voll beweisen, dass die behauptete atypische Ursache ernsthaft in Betracht kommt.*)

5. Nur wenn der Werkunternehmer ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablauf substantiiert dartut und diese im Wege des sog. vereinfachten Gegenbeweises zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO beweist, obliegt dem Bauherrn bzw. Anspruchsteller sodann wieder der Vollbeweis seines Vortrags zu Ursächlichkeit bzw. Verschulden; bleibt der Werkunternehmer hinreichenden Sachvortrag zu einem atypischen Geschehensablauf bzw. den diesbezüglichen sog. vereinfachten Gegenbeweis fällig, ist der vom Bauherrn bzw. Anspruchsteller zu führende Beweis durch den (nicht erschütterten) Anscheinsbeweis geführt.*)

6. Ebenso wie bei den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) widersprechenden Schweißarbeiten die Behauptung des Werkunternehmers nicht ausreicht, der Brand sei möglicherweise durch ein weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe verursacht worden, reichen bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Deckenputzarbeiten Vermutungen eines von der Werkunternehmerin eingeschalteten Privatsachverständigen nicht aus, das Herabfallen von Teilen des von ihr gefertigten Deckenputzes könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen Einflüssen beruhen, die auch ordnungsgemäß erstellten Deckenputz hätten herabfallen lassen.*)




IBRRS 2014, 3039
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BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis nach Leistungserbringung vereinbart: Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 7/14

1. Handelt es sich - entsprechend dem nach LV-Positionen getrennten Schichtenaufbau einer Baustraße - um technisch unterschiedliche Schichten, ist es dem Auftragnehmer verwehrt, aus einer - etwaigen - Mehrstärke in einer im Schichtenaufbau oberhalb der Frostschutzschicht befindlichen Schicht die Ausführung einer im vertraglich vorgesehenen Schichtenaufbau unterhalb der Frostschutzschicht vereinbarten Schicht herleiten zu wollen, obwohl diese beiden Schichten technisch unterschiedliche Zwecke (Untergrundverbesserung bzw. Tragschicht) haben und unterschiedliche Ausführungsarten bzw. Anforderungen bzw. Materialien bzw. Körnungen erfordern.*)

2. Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses können jedenfalls nur solche Einwendungen ausschließen, die der Auftraggeber - insbesondere bei Annahme einer konkludenten (Anerkenntnis-)Erklärung durch die Schlusszahlung im Einzelfall - kannte bzw. zumindest kennen musste.*)

3. Erfasst ein Angebot die Bodenverbesserung der Baustraße durch maschinellen Bindemitteleinbau im Baumischverfahren mittels Bodenfräse, den An- und Abtransport der erforderlichen Maschinen und Geräte, die Lieferung des Bindemittels, die Übernahme auf der Baustelle und die dosierte Verteilung des Bindemittels mit eine Schichtdicke der stabilisierten Bodenschicht von ca. 0,30 bis 0,35 m und als Bindemittel ein näher bezeichnetes Kalk-Zement-Gemisch, ist infolge dieser - sowohl leistungs- wie auch vergütungsbezogen - funktionalen Leistungsbeschreibung die Anzahl der notwendigen Fräsgänge ohne Belang.*)

4. Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises erst weit nach Leistungsausführung besteht - im Sinne eines Ausnahmefalls - keinerlei (sei es leistungsbezogene bzw. sei es vergütungsbezogene) Ungewissheit der Werkvertragsparteien, der - wie im Regelfall einer bereits vor Beginn der Leistungsausführung erfolgten Pauschalvereinbarung - noch Rechnung getragen werden kann. Auch im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) stellt sich eine solche nachträgliche Vereinbarung eines Pauschalpreises zugleich als grundsätzlich - nur begrenzt durch die nach Schuld- bzw. Deliktsrecht allgemein in Betracht kommenden Einwände (§§ 119, 123, 134, 138, 313, 823 ff. BGB) - unabänderlicher Festpreis dar.*)

5. Die Prüfung und Zahlung einer Schlussrechnung kann sich - ausnahmsweise - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis einer Verpflichtung im Umfang einer solchen nachträglichen Pauschalvereinbarung darstellen, insbesondere wenn der Auftraggeber in diesem Zeitpunkt konkrete Tatsachen- und Urkundenkenntnis im Hinblick auf die Einzelheiten und auch Flächen der Werkleistung (hier: Bodenverbesserung) hatte.*)




IBRRS 2014, 3042
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BauvertragBauvertrag
Anspruch auf Freistellung setzt Eingehung einer Verbindlichkeit voraus!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 31/14

1. Ein Anspruch auf Freistellung setzt - auch bei Geltendmachung im Rahmen einer werkvertraglichen Schadensersatzpflicht - entsprechend dem Wortlaut des § 257 Satz 1 BGB und im Umkehrschluss aus § 257 Satz 2 BGB die bereits erfolgte Eingehung einer Verbindlichkeit - im Sinne einer Aufwendung gemäß § 256 BGB - voraus.*)

2. Die Geldschuld, von der Freistellung begehrt wird, muss individualisiert werden und - bereits zwecks Zulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage auf Freistellung - der Höhe nach eindeutig bestimmt sein, damit ein entsprechendes Urteil einen gemäß § 887 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt hat.*)

3. Ein Anspruch auf Freistellung ist grundsätzlich nicht (insbesondere nicht konkludent) zugleich auf Zahlung gerichtet und eine Auslegung des Freistellungsantrages als Zahlungsantrag regelmäßig unzulässig.*)

4. Der Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die notwendige Substantiierung nicht ersetzen und ist ohne notwendige Substantiierung auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet. Die Beibringung der durch einen Sachverständigen fachtechnisch zu bewertenden Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen obliegt der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.*)

5. Eine Partei ist mit einem Antrag auf erneute Anhörung der Sachverständigen im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO präkludiert, wenn ihr die Vorinstanz durch Beschluss eine Frist zur Einzahlung des weiteren Vorschusses i.S.v. § 356 ZPO gesetzt und der Vorschuss erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangen ist.*)

6. Ein Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger für den Zeitraum der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs nicht zu, sondern erst ab Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Umstellung des Klageantrages auf einen Zahlungsantrag i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO.*)

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IBRRS 2014, 2957
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BauvertragBauvertrag
Mit einer "Pauschalierungsvereinbarung" sind sämtliche Nachträge abgegolten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 120/13

Wird im Rahmen einer "Pauschalierungsvereinbarung" die Gesamtleistung "Erdarbeiten, Aushub und Verbau incl. Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen pauschaliert" und die ursprünglich vereinbarte Einheitspreisvergütung von 8.493,450,70 Euro auf 8.880.000 Euro erhöht, ist dies als Abgeltung sämtlicher bei diesen Gewerken erkennbarer Nachträge anzusehen.

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IBRRS 2014, 2935
BauvertragBauvertrag
Zur Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten gehören auch die Anschlüsse!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2014 - 13 U 1764/12

1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.

2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.

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IBRRS 2014, 2934
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BauvertragBauvertrag
Zur Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten gehören auch die Anschlüsse!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 U 1764/12

1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.

2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.




IBRRS 2014, 2918
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BauvertragBauvertrag
Zusätzliche Leistung im VOB-Vertrag: Nachtragsvergütung richtet sich nach der Urkalkulation!

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2014 - 13 U 1907/12

1. Werden mit der vom Bauleiter des Auftraggeber unterschriebenen Auftragserteilung "zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B" beauftragt, sind die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht gegeben. Derartige Leistungen sind folglich nicht als Stundenlohnarbeiten abzurechnen, sondern nach Vertragspreisen zu vergüten, die gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B zu bestimmen sind.

2. Verlangt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Die zusätzliche Leistung muss in gleicher Weise kalkuliert werden wie die Einheitspreise im ursprünglichen Vertrag. Soweit als möglich ist an die Kostenelemente der Auftragskalkulation anzuknüpfen.

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IBRRS 2014, 2912
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BauvertragBauvertrag
"Aufgesetzte" Komplettheitsklauseln sind auch als AGB wirksam!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 - 23 U 162/13

1. Auch wenn die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis beschrieben ist, kann der Leistungsumfang durch eine sog. Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel auf die Ausführung notwendiger, aber im Bauvertrag nicht ausdrücklich aufgeführter Leistungen erweitert werden.

2. Eine solche Klausel ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn sie regelt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und unterliegt deshalb nicht der Inhaltskontrolle.

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IBRRS 2014, 2889
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BauvertragBauvertrag
Streit über Nachtragsforderung: Auftragnehmer muss nicht mit Arbeiten beginnen!

OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 - 6 U 245/14

1. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer zwar grundsätzlich nicht dazu, die Arbeiten einzustellen. Gleichwohl kann dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zustehen. Dies setzt voraus, dass die Leistungsaufnahme oder Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Auftragnehmer unzumutbar ist.

2. Die Leistungsfortführung ist für den Auftragnehmer unzumutbar, wenn der Auftraggeber endgültig nicht dazu bereit ist, eine zusätzliche Leistung zu vergüten und die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.

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IBRRS 2014, 2871
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BauvertragBauvertrag
Keine Gewährleistungsbürgschaften über 7% der Auftragssumme!

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, IBR 2011, 409 = BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).*)

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IBRRS 2014, 2864
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BauvertragBauvertrag
Kündigung und geringfügige Restleistungen: Wie ist Pauschalvertrag abzurechnen?

BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 176/12

Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99, IBR 2000, 414 ) = BauR 2000, 1182 = NZBau 2000, 375).*)

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IBRRS 2014, 2835
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BauvertragBauvertrag
Sicherheit nicht auf Sperrkonto eingezahlt: Kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln!

LG München I, Urteil vom 14.05.2014 - 24 O 24859/13

1. Enthält ein VOB-Vertrag die Regelung, dass Sicherheit durch Stellung von Bürgschaften zu leisten ist, wird dadurch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung des Sicherheitsbetrags auf ein Sperrkonto nicht abbedungen.

2. Wird dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gesetzt und lässt er diese Frist fruchtlos verstreichen, verliert er sein Recht auf Sicherheit.

3. Hat der Auftraggeber sein Recht auf Sicherheit verloren, kann er sich gegenüber dem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich bestehender Mängel berufen.

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IBRRS 2014, 2796
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BauvertragBauvertrag
17 Nr. 8 VOB/B wirksam oder unwirksam?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2014 - 19 U 18/13

1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zur "Mängelbeseitigung bzw. Kostenübernahme aus den vorhandenen Bürgschaften" und wird die Mängelbeseitigung abgelehnt, entsteht der durch die Gewährleistungsbürgschaft gesicherte Anspruch auf Vorschuss oder Zahlung der Mangelbeseitigungskosten.

2. Die Frage, ob § 17 Nr. 8 VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist, ist höchst streitig und daher im Erstprozess gegen den Bürgen auf erstes Anfordern nicht zu klären.




IBRRS 2014, 2817
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BauvertragBauvertrag
Nicht eingebaute Brandschutzklappen abgerechnet: Mangel arglistig verschwiegen!

OLG Jena, Urteil vom 12.02.2014 - 7 U 458/13

1. Sind laut Planung 30 Brandschutzklappen einzubauen, werden aber nur 18 Klappen eingebaut und 25 abgerechnet, wird der Mangel arglistig verschwiegen. Die Erklärung, es handele sich um einen "schlichten Abrechnungsfehler", reicht zur Verneinung von Arglist nicht aus.

2. Liefert der Auftragnehmer ein Werk ab, dessen Mangelhaftigkeit sich geradezu aufdrängt (hier: mehrere Zentimeter Abstand zwischen Brandschutzklappe und Bauwerk), muss er den Auftraggeber hierüber aufklären. Das Verschweigen eines solchen Mangels stellt sich als arglistiges Verhalten dar.

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IBRRS 2014, 2807
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BauvertragBauvertrag
Auch der kündigende Auftragnehmer kann Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!

LG Bremen, Urteil vom 27.03.2014 - 7 O 256/13

Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB besteht auch, wenn der Unternehmer den Vertrag gekündigt hat.*)

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IBRRS 2014, 2360
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ARGEARGE
Geschäftsführer der ARGE insolvent: Verhandlungen hemmen Verjährung nicht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2013 - 5 U 162/12

1. Die Abnahme von Leistungen in Form von Baustellenabsicherungen durch Sicherungsposten oder -aufsichten ist nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, so dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mit der Vollendung der Leistungen fällig wird.

2. Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Inhaber der Vergütungsansprüche für von der ARGE erbrachte Leistungen ist deshalb die ARGE selbst. Das gilt auch dann, wenn im Bauvertrag vereinbart wurde, dass der Auftraggeber schuldbefreiend an den ARGE-Geschäftsführer leisten darf und dieser im Innenverhältnis der ARGE als Generalunternehmer zu qualifizieren ist.

3. Wird über das Vermögen des ARGE-Geschäftsführers das Insolvenzverfahren eröffnet, hemmen Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Auftraggeber die Verjährung von Vergütungsansprüchen der ARGE nicht, weil infolge der Insolvenzeröffnung die dem ARGE-Geschäftsführer erteilten Vollmachten und Ermächtigungen erlöschen.

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IBRRS 2014, 2748
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BauvertragBauvertrag
Erforderliche Statik nicht eingeholt: Auftragnehmer haftet für Mauerwerksrisse!

OLG Celle, Urteil vom 01.08.2013 - 16 U 29/13

Enthält das vom Auftragnehmer erstellte Leistungsverzeichnis den Hinweis, dass Sanierungsarbeiten am Dach "gemäß Zeichnungen und Statik" ausgeführt werden, ist die Leistung mangelhaft, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten ohne eine Statik ausführt und Risse an dem tragenden Mauerwerk auftreten.

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IBRRS 2014, 2765
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BauvertragBauvertrag
Was gehört zum "Bausoll"? Auch der Einsatzzweck ist zu berücksichtigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 130/13

1. Bei der Auslegung des vertraglich versprochenen Werks (hier: Bodenversiegelung eines Gussasphalt-Bodens) kommt neben dem Wortlaut der Funktionstauglichkeit für den auch dem Unternehmer bekannten Einsatzzweck eine maßgebliche Bedeutung zu.*)

2. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Selbstvornahme nach § 637 BGB auch eine vom ursprünglichen Vertragsumfang nicht erfasste Art der Bodenbelegung (hier: statt Oberflächenversiegelung Fliesen) vornehmen lassen, wenn aufgrund der mangelhaften Ausführung der geschuldeten Versiegelung eine erneute Versiegelung nur mit erheblichen, nicht zumutbaren Risiken möglich wäre.*)

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IBRRS 2014, 2766
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
HVA B-StB-Stoffpreisgleitklausel (03/06) wird nicht Vertragsbestandteil!

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 344/13

Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.*)

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IBRRS 2014, 2747
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung nach Einheitspreisen oder zum Pauschalpreis: Wen trifft die Beweislast?

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2013 - 3 U 116/13

1. Ist bei einem VOB-Bauvertrag streitig, ob eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende Behauptung des Auftraggebers - wie z. B. die Vereinbarung einer Pauschalsumme - widerlegen und die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen beweisen.

2. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich so weit von dem Vorgesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parteien mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben und sich das Bestätigungsschreiben über einen Aufmaßauftrag verhält.

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IBRRS 2014, 2746
BauvertragBauvertrag
Abrechnung nach Einheitspreisen oder zum Pauschalpreis: Wen trifft die Beweislast?

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2013 - 3 U 116/13

1. Ist bei einem VOB-Bauvertrag streitig, ob eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende Behauptung des Auftraggebers - wie z. B. die Vereinbarung einer Pauschalsumme - widerlegen und die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen beweisen.

2. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich so weit von dem Vorgesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parteien mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben und sich das Bestätigungsschreiben über einen Aufmaß-Auftrag verhält.

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IBRRS 2014, 2707
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BauvertragBauvertrag
Wasserverhältnisse sind ein "von dem Besteller gelieferter Stoff"!

LG Kassel, Urteil vom 29.09.2014 - 11 O 4236/13

1. Liegt die Planung und Ausschreibung in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. des von ihm beauftragten Planungsbüros, darf der Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung als endgültig und verlässlich ansehen.

2. Die auf der Baustelle vorgefundenen Wasserverhältnissen sind als ein "von dem Besteller gelieferter Stoff" anzusehen.

3. Dringt Grundwasser in eine Baugrube ein, weil die bauseitige Wasserhaltung nicht funktioniert, und müssen deshalb die Arbeiten abgebrochen werden, hat der Unternehmer Anspruch auf Werklohn gemäß § 645 BGB.

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IBRRS 2014, 2643
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BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Termineinhaltung ist keine Beschleunigungsanordnung!

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2012 - 21 U 85/11

1. Ein Anspruch des Auftragnehmers aus § 2 Nr. 5 VOB/B wegen bauzeitändernder Anordnungen kommt auch dann in Betracht, wenn weder vor noch nach Ausführung der Arbeiten eine Vereinbarung über die Anpassung der Vergütung getroffen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Auftraggeber die Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet hat.

2. Die Aufforderung des Auftraggebers zum Mehrschichtbetrieb stellt keine Beschleunigungsanordnung dar, wenn sie ihrem Wortlaut nach lediglich erfolgt ist, um den vorgesehenen Bauablauf sowie die Einhaltung der Zwischen- und Endfristen sicherzustellen.

3. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie vorher schriftlich angeordnet wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist wirksam.

4. Der Bauleiter des Auftraggebers ist ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt.

5. Gelangen einzelne Positionen eines Einheitspreisvertrags nicht zur Ausführung, ohne dass dies auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruht, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung in Höhe der Beträge, die er zur Deckung seiner unabhängig von der Leistungserbringung anfallenden Gemeinkosten sowie seines Gewinns in die Einheitspreise für die entfallenen Leistungen einkalkuliert hat. Dabei ist ein etwa durch Nachträge entstandener Ausgleich zu berücksichtigen.

6. Auch wenn zwischen einer verspätete Gerüstgestellung und einem späterem Mehrschichtbetrieb durchaus ein Zusammenhang bestehen kann, entbindet ein derart allgemeiner Erfahrungssatz den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, die Behinderungen, für deren Folgen er Schadensersatz verlangt, möglichst konkret darzulegen. Hierzu ist eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich.

7. Abschlagszahlungen stellen kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, solange nicht die Schlussrechnung erteilt ist. Hieran ändert auch die Prüfung einer Abschlagsrechnung und die erst daraufhin erfolgte Zahlung nichts.

8. Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsverfahren als neues Vorbringen zugelassen werden, wenn der Auftragnehmer mit der neuen Schlussrechnung lediglich auf zwischenzeitlich erfolgte Verhandlungen zwischen den Parteien reagiert und die Rechnung insofern nur dem Verhandlungsergebnis angepasst hat.




IBRRS 2014, 2742
BauhaftungBauhaftung
Zusatzarbeiten "netterweise" mit ausgeführt: Haftung des AN beschränkt?

LG Verden, Urteil vom 21.10.2013 - 8 O 186/12

(ohne amtlichen Leitsatz)

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