Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2015, 0383BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 60/14
Die Anwendung der Grundsätze der Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe kommt auch bei einem Baukonzessionsvertrag in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11.05.2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 = IBR 2009, 310 - 312).*)
VolltextIBRRS 2015, 0287
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015 - 22 U 154/14
1. Zur vereinbarten Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich dabei nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werks vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Werkunternehmer - als Leistungssoll und ungeachtet eines etwaig abweichenden Vergütungssolls - die vereinbarte Funktionstauglichkeit.*)
2. An Aussagen zur Beschaffenheit bzw. zu den Abdichtungswirkungen der von ihr angebotenen Werkleistungen muss sich die Werkunternehmerin entsprechend den Grundsätzen des Kaufvertragsrechts zu öffentlichen Äußerungen des Anbieters i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gewährleistungsrechtlich festhalten lassen.*)
3. Auch wenn § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB (n.F.) wegen der regelmäßig größeren Individualbezogenheit des Werkvertrages nicht in § 633 BGB (n.F.) übernommen worden ist, ändert dies auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht nichts daran, dass Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen können und zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - dem Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.*)
4. Die Werkunternehmerin ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass sie gegenüber den Aussagen in ihrer Broschüre bis zum Vertragsschluss - in einer für den Auftragnehmer nach dessen laienhaften Empfängerhorizont verständlichen Art und Weise - eine wirksame Einschränkung oder - entsprechend der in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Ausnahme - eine wirksame Berichtigung vorgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2015, 0315
OLG Celle, Urteil vom 12.09.2013 - 6 U 41/13
1. Wird in einer Nachtragsvereinbarung festgelegt, dass der Auftragnehmer seine Mehrkosten wegen Zusatzleistungen getrennt nach zeitabhängigen, sog. "baubetriebsbedingten" und zeitunabhängigen Mehrkosten geltend machen kann, ist der Auftraggeber auch dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer den zeitabhängigen Mehraufwand zu vergüten. Das gilt selbst dann, wenn die Abrechnung der baubetrieblichen Mehrkosten nicht den Vorgaben des § 2 Nr. 5 bzw. 6 VOB/B entspricht.
2. Erbringt der Auftragnehmer im Wesentlichen Leistungen, die nicht Gegenstand seiner für den Ursprungsvertrag angebotenen und kalkulierten Leistungen waren, setzt die Vergütung dieser zusätzlichen Leistungen keine Nachtragskalkulation voraus. Der Anspruch des Auftragnehmers ist vielmehr zu schätzen.
VolltextIBRRS 2015, 0340
LG Mainz, Urteil vom 30.10.2014 - 2 O 71/13
1. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, wonach die Schlusszahlung erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, weil der Auftragnehmer die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs und damit auch den Beginn der Verjährung beliebig hinauszögern kann. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, ist die Klausel unwirksam.
2. Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach für die Schlusszahlung eine Zahlungsfrist von drei Monaten vereinbart wird, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht stand und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 0180
OLG München, Beschluss vom 20.12.2012 - 13 U 3128/12 Bau
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.
3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.
5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.
VolltextIBRRS 2015, 0178
OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 13 U 3128/12 Bau
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Das gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Architekt Mängel seiner Planung zu vertreten hat, ist, ob er im Zeitpunkt der Abnahme der Planung nach seinem subjektiven Kenntnisstand in der Lage war, den Mangel zu erkennen.
3. Es ist anerkannt, dass die Verwendung von in der Praxis noch nicht bewährten Baustoffen nicht von vorne herein ausgeschlossen ist. Der Architekt darf vielmehr auf das Urteil unabhängiger Prüfinstitute vertrauen, wenn keine ernsthaften Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen.
4. Der Architekt muss den Bauherrn nicht darauf hinzuweisen, dass die Zulassung für ein verwendetes Bauprodukt erst nach dessen Einbau erteilt wurde und dass die Zulassung befristet ist.
5. Mängelanzeigen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen können zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen. Geht es dabei aber immer nur um eindringende Feuchtigkeit, tritt keine Verjährungshemmung oder -unterbrechung für den Mangel "Ablösung der Beschichtung" ein.
VolltextIBRRS 2015, 0333
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - VII ZR 353/12
Haben die Parteien eines Bauvertrags mit funktionaler Ausschreibung eine ergänzende Preisabsprache zu einem bestimmten Montagevorgang getroffen, liegt hierin nicht ohne Weiteres eine abändernde Vereinbarung oder eine Anordnung des Auftraggebers über die Art der Ausführung.*)
VolltextIBRRS 2015, 0289
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2012 - 6 U 781/12
Die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme des Werks gegen eine Gewährleistungsbürgschaft über 2% der Abrechnungssumme auszutauschen ist, wobei der Bürge "auf die Einreden der Anfechtung der Aufrechnung sowie der Vorausklage (...) verzichtet", führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, auch wenn der Verzicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners umfasst.
VolltextIBRRS 2015, 0288
OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 U 781/12
Die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme des Werks gegen eine Gewährleistungsbürgschaft über 2% der Abrechnungssumme auszutauschen ist, wobei der Bürge "auf die Einreden der Anfechtung der Aufrechnung sowie der Vorausklage (...) verzichtet", führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, auch wenn der Verzicht die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Hauptschuldners umfasst.
VolltextIBRRS 2015, 0306
BGH, Urteil vom 22.01.2015 - VII ZR 120/14
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12, IBR 2014, 735 = BauR 2015, 114 = NZBau 2014, 759).*)
VolltextIBRRS 2015, 0251
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.06.2012 - 11 U 102/10
1. Wird im Bauvertrag festgelegt, dass mit der Ausführung "innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber" zu beginnen ist und "die Aufforderung [...] voraussichtlich bis zum 03.02.2009 zugehen" wird, haben die Parteien keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten zu erteilen.
2. Auch bei einer Leistung "auf Abruf" darf der Auftraggeber den Abruf der Leistung nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben, sondern muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Leistung zu bewirken. Ein zu langes Hinauszögern der Aufforderung zum Beginn der Ausführung ist dem Auftragnehmer nicht zumutbar.
VolltextIBRRS 2015, 0095
OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2012 - 9 U 1421/11
1. Dienen die im Leistungsverzeichnis angegebenen ca.-Maße ausschließlich zur Angebotserstellung und beinhalten sie keine steintechnischen Angaben für die Ausführung der Innenfensterbänke, ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, die Fensterbänke in den ausgeschriebenen Maßen zu bestellen und vor Ort individuell anzupassen.
2. Gibt der im Auftrag des Auftraggebers planende Architekt nach einer Baubesprechung die (nunmehr) maßgebliche Breite der Fensterbänke an, sind die zuvor vereinbarten und gesetzten Fristen für den Beginn und die Vollendung dieser Arbeiten überholt und als Grundlage für eine Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns bzw. verzögerter Fertigstellung nicht mehr maßgeblich.
VolltextIBRRS 2015, 0278
LG Lübeck, Urteil vom 10.11.2014 - 14 S 70/14
Der Auftraggeber darf eine Gewährleistungssicherheit nur dann zurückbehalten, wenn die der Sicherheitsvereinbarung zugrundeliegenden Mängelansprüche noch nicht verjährt sind. Das zur Regelung des § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B 1981 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993 (IBR 1993, 139) steht dem nicht entgegen, weil sich die dort aufgestellten Grundsätze nicht auf die aktuelle Rechtslage übertragen lassen.
VolltextIBRRS 2015, 0249
LG Bonn, Urteil vom 20.05.2014 - 7 O 351/13
Der Erwerber kann vom Bauträger keinen Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln verlangen, wenn er wegen dieser Mängeln einen Einbehalt vorgenommen hat, der weit über dem geforderten Vorschuss liegt.
VolltextIBRRS 2015, 0135
OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - 24 U 41/14
In Ausnahmefällen kann der Besteller auch schon vor der Abnahme der Werkleistung auf die Mängelrechte zurückgreifen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen sowie abgeliefert hat, der Besteller im Gegenzug jedoch die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer wiederum eine (weitere) Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat (vgl. OLG Köln, IBR 2013, 75 = NJW 2013, 1104 (1105); OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - 12 U 129/10, IBRRS 2011, 0840 = NJW-RR 2011, 603 (604) [sehr weitgehend]; Krause-Allenstein, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 1. Aufl., § 634 Rdnr. 11; Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 2069 f.; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., Vorb. V. § 633 Rdnr. 7 - jeweils m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, wäre der Auftraggeber in einer derartigen Situation ansonsten sinnwidrig zur Abnahme einer von ihm für mangelhaft gehaltenen Leistung gezwungen, um vom nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer die Mittel für eine Selbstvornahme der Mangelbeseitigung fordern zu können.*)
VolltextIBRRS 2015, 0268
OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2014 - 19 U 200/13
1. Will der Unternehmer die übliche Vergütung berechnen und wendet der Besteller ein, man habe einen unter der üblichen Vergütungen liegenden Pauschalpreis vereinbart, muss der Unternehmer beweisen, dass keine derartige Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde.
2. Sachmangel im Sinne des Werkvertragsrechts ist die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Auch eine lediglich unvollständig erbrachte Leistung stellt deshalb einen Mangel dar.
IBRRS 2015, 0122
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013 - 10 U 1954/12
1. Durch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ansieht und dadurch konkludent die Abnahme des Architektenwerks erklärt.
2. Selbst sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Bauleitern unterlaufen immer wieder Fehler. Denn die Aufgabe eines Bauleiters ist derartig komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt. Allein aus dem Umstand, dass ein Baumangel auf einen gravierenden Bauausführungsfehler zurückzuführen ist, kann daher nicht gefolgert werden, der Bauleiter habe den Fehler erkannt und arglistig verschwiegen.
IBRRS 2015, 0261
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2015 - 9 U 764/14
Ein Mehrkostenanspruch aus Nachträgen bei einem VOB/B-Vertrag ist bei verspäteter Vorlage der Auftragskalkulation wegen Beweisfälligkeit zur geltend gemachten Klagehöhe abzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige die in der Nachtragskalkulation enthaltenen Ansätze als sachlich und rechnerisch richtig sowie die Preise als ortsüblich bezeichnet hat.
VolltextIBRRS 2015, 0195
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015 - 2-20 O 229/13
1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.
2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.
3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).
VolltextIBRRS 2015, 0183
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 - 24 U 64/13
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss (vgl. BGH, 27.03.2003 - VII ZR 443/01, IBRRS 2003, 1347, NJW-RR 2003, 1021 [1022]). In diesem Zusammenhang trägt der Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko. Damit können auch diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden (vgl. OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 21 U 100/10, IBRRS 2012, 2494; OLG Bamberg, 01.04.2005 - 6 U 42/04, IBRRS 2005, 1610).*)
VolltextIBRRS 2015, 0230
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2012 - 9 U 92/12
1. Vereinbaren die Parteien eines BGB-Bauvertrags, dass Mehr- oder Minderleistungen nach dem im Bemusterungsprotokoll vereinbarten Festpreis abgerechnet werden, ist für zusätzliche Leistungen die übliche Vergütung zu zahlen, wenn für die betreffende Leistung im Bemusterungsprotokoll kein Preis vorhanden ist.
2. Eine Abweichung von den Ausführungsplänen stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn die Pläne nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Behauptet der Auftraggeber nach der Abnahme, das Dach entspreche nicht den statischen Anforderungen, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Denn mit der Abnahme hat er das Dach als im Wesentlichen mangelfrei anerkannt. Ein "bisschen Beweis", weil Einiges für das Vorhandensein von Mängeln spricht, gibt es nicht.
4. Unterlässt das Landgericht eine weitere Beweiserhebung, weil ein berechtigter Kostenvorschuss trotz Fristsetzung nicht eingezahlt wurde, kann der Beweis in der Berufungsinstanz nicht mehr durch Sachverständigenbeweis geführt werden.
5. Erstattungsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Kosten für ein während eines selbständigen Beweisverfahrens zu statischen Fragen beauftragtes Privatgutachten sind aber nicht erforderlich.
IBRRS 2015, 0182
OLG München, Urteil vom 11.02.2014 - 9 U 5582/10 Bau
Wer bei einer offenkundig und eindeutig unklaren Erkenntnissituation über die Verhältnisse im Boden als Auftragnehmer einen Einheitspreis für alle "Bodenarten und -schichten des Quartärs" vereinbart, übernimmt damit auch das Baugrundrisiko für Rollkies aus dem Quartär.
VolltextIBRRS 2015, 0169
OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2014 - 19 U 55/14
1. Durch die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag gestellte Klausel "Massenänderungen – auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Eine solche Regelung begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken und ist auch als Formularklausel wirksam.
3. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) auch im Fall erheblicher Mengenüber- oder -unterschreitungen keine Anwendung.
VolltextIBRRS 2015, 0168
OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - 19 U 55/14
1. Durch die vom Auftraggeber in einem VOB-Einheitspreisvertrag gestellte Klausel "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur" wird ein Anspruch auf Preisanpassung bei Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes aus § 2 Abs. 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Eine solche Regelung begegnet keinen AGB-rechtlichen Bedenken und ist auch als Formularklausel wirksam.
3. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) auch im Fall erheblicher Mengenüber- oder -unterschreitungen keine Anwendung.
VolltextIBRRS 2015, 0203
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 - 22 U 37/14
1. Für die "Forderung bzw. das Verlangen des Auftraggebers" nach Ausführung einer bisher im Bauvertrag nicht vorgesehenen Leistung i.S.v. § 2 Nr. 6 VOB/B gelten die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur "Anordnung des Auftraggebers", welche die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B ändert, entsprechend.*)
2. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist - für den Fall, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist - nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam, denn die Versäumung der Ankündigung hat nur dann einen Anspruchsverlust des Auftragnehmers zur Folge, wenn und soweit die Ankündigung berechtigten Schutzinteressen des Auftraggebers dient und ihre Versäumung unentschuldigt ist.*)
3. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Auftrags-/Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation - ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 2 Nr. 6 VOB/B unschlüssig und die Klage als endgültig unbegründet (und nicht wie bei nur fehlender Prüfbarkeit als nicht fällig bzw. derzeit unbegründet) abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist im Rahmen von § 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 VOB/B kein Raum.*)
4. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von § 2 Nr. 8 VOB/B dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Ausführung der zusätzlichen Werkleistungen durch sie dem mutmaßlichen Willen der Auftraggeberin entspricht. Sie muss den Willen vor Beginn der Ausführung mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten, wenn das ihr erkennbare Verhalten der Auftraggeberin ihr unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint, es sei denn § 679 BGB (öffentliches Interesse, z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrenabwehr etc.) steht dem entgegen.*)
5. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind bzw. ggf. zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen, d.h. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis einschließlich abstrakter Vorbemerkungen, Probestücken, Bauzeichnungen, Detailplanungen und auch sämtliche sonstigen Vertragsunterlagen. Eine Zeichnung besitzt dabei vertraglich grundsätzlich die gleiche Bedeutung wie das geschriebene Wort oder die geschriebene Zahl in der Leistungsbeschreibung, zumal eine Zeichnung weit eher geeignet ist, Art und Umfang der gewollten Leistung zu bestimmen.*)
6. Es ist im Zivilprozess nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus schriftsätzlich nicht hinreichend erläuterten Anlagen (Aufstellungen) etwaig im Rahmen von § 2 VOB/B erhebliche Positionen selbst im Wege einer unzulässigen Amtsaufklärung erst noch zu beschaffen bzw. zu ermitteln.*)
IBRRS 2015, 0121
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - 12 U 58/14
1. Die Kosten der notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung von Mangel und Mangelbeseitigungsmaßnahme sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden des Bestellers.*)
2. Die Tätigkeit des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme des Bestellers gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (a.F.). Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zu vergütende Leistung des Architekten.*)
VolltextIBRRS 2015, 0134
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2014 - 24 U 106/11
Eine hinreichend deutliche Erklärung der Inanspruchnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer zwar mitteilt, er werde Geräte in Anspruch nehmen, zuvor jedoch eine Vergütungsvorstellung des Auftragnehmers anfordert. Mit letzterem kann der Auftraggeber deutlich machen, dass er die Erklärung der Inanspruchnahme und damit ein Nutzungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B von einer Einigung der Parteien über die Vergütung abhängig machen will.*)
VolltextIBRRS 2015, 0120
OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2012 - 13 U 431/11
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, auch wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält das Vertragsformular für die Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung von Zwischenterminen getrennt ist, kann sie einer gesonderten Inhaltskontrolle unterzogen werden.
3. Der Auftragnehmer verwirkt eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht, wenn die Vertragsparteien vier Wochen vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin eine den Hauptauftrag modifizierende Nachtragsvereinbarung über die Lieferung eines neuen Motors schließen und die Lieferzeit für den Motor zwölf Wochen beträgt.
4. Eine Vertragsklausel, wonach der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 0143
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 139/13
Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0137
OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2014 - 11 U 70/13
1. Eine Verlängerung der Bauzeit begründet nur bei einer Anordnung des Auftraggebers einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B. Beruht die Verlängerung auf sonstigen Baubehinderungen, kommen Ansprüche des Auftragnehmers nur nach § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht.
2. Der Auftraggeber kann, auch wenn er umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, davon ausgehen, dass ihm der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot macht. Andernfalls muss sich der Auftragnehmer die Geltendmachung künftig entstehender Mehrkosten wegen einer in der mit einer Nachtragsbeauftragung verbundenen Bauablaufstörung vorbehalten.
3. Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs wegen längerer Vorhaltung von Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB setzt entsprechende Behinderungsanzeigen und eine hinreichend konkrete Darstellung der behaupteten Bauablaufstörung voraus.
4. Im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung hat der Auftragnehmer auch die von ihm selbst verursachten Verzögerungen zu berücksichtigen. Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig.
VolltextIBRRS 2015, 0136
OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2014 - 11 U 70/13
1. Eine Verlängerung der Bauzeit begründet nur bei einer Anordnung des Auftraggebers einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B. Beruht die Verlängerung auf sonstigen Baubehinderungen, kommen Ansprüche des Auftraggebers nur nach § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht.
2. Der Auftraggeber kann, auch wenn er umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, davon ausgehen, dass ihm der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot macht. Andernfalls muss sich der Auftragnehmer die Geltendmachung künftig entstehender Mehrkosten wegen einer in der mit einer Nachtragsbeauftragung verbundenen Bauablaufstörung vorbehalten.
3. Die Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruchs wegen längerer Vorhaltung von Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB setzt entsprechende Behinderungsanzeigen und eine hinreichend konkrete Darstellung der behaupteten Bauablaufstörung voraus.
VolltextIBRRS 2015, 0070
OLG München, Urteil vom 11.03.2014 - 9 U 1477/13 Bau
1. Treffen die Parteien in einer technischen Baubesprechung eine Abstimmung über Zahlungsmodalitäten und besprechen Lücken im Leistungsverzeichnis, kann darin eine vertragsändernde Individualvereinbarung liegen, die dem schriftlich vereinbarten Schriftformerfordernis vorgeht.
2. Die Zahlung von Abschlagsrechnungen kann als konkludenter Verzicht auf ein schriftlich vereinbartes Schriftformerfordernis ausgelegt werden.
3. Es ist treuwidrig, sich auf die Verletzung des Schriftformerfordernisses zu berufen, wenn durch Abschlagszahlungen eine vertragsändernde mündliche Abstimmung "gelebt" wird.
VolltextIBRRS 2015, 0103
LG München I, Urteil vom 05.03.2013 - 5 O 20873/11
1. Treffen die Parteien in einer technischen Baubesprechung eine Abstimmung über Zahlungsmodalitäten und besprechen Lücken im Leistungsverzeichnis, kann darin eine vertragsändernde Individualvereinbarung liegen, die dem schriftlich vereinbarten Schriftformerfordernis vorgeht.
2. Die Zahlung von Abschlagsrechnungen kann als konkludenter Verzicht auf ein schriftlich vereinbartes Schriftformerfordernis ausgelegt werden.
3. Es ist treuwidrig, sich auf die Verletzung des Schriftformerfordernisses zu berufen, wenn durch Abschlagszahlungen eine vertragsändernde mündliche Abstimmung "gelebt" wird.
VolltextIBRRS 2015, 0052
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2014 - 22 U 141/14
1. Der Umfang der Ausgleichspflicht (Quotierung) im Innenverhältnis zwischen dem Werkunternehmer und dem planenden bzw. bauüberwachenden Architekten als Gesamtschuldnern im Rahmen von § 426 BGB hängt von den jeweiligen Umständen ab; dabei trifft den Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen (d.h. hier jeweils 50 %) abweichende Quote geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.*)
2. Bei der Abgrenzung, wer der eigentliche Schadensverursacher ist, ist als Orientierungshilfe zu berücksichtigten, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten bzw. Sonderfachmanns, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauüberwachung (lediglich) nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer regelmäßig die zumindest überwiegende, wenn nicht im Einzelfall sogar die alleinige Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dem Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend überwacht worden.*)
3. Die Verursachungsbeiträge eines Bauleiters, der die fehlerhafte Ausführung seitens des Werkunternehmers pflichtwidrig nicht bemerkt hat (bzw. hier: bemerkt hat, aber darauf nicht pflichtgemäß reagiert hat), dürfen nicht bagatellisiert werden.*)
4. Eine überwiegende (oder gar alleinige) Haftung des Werkunternehmers im Innenverhältnis mit einem bauaufsichtsführenden Architekten kann nicht allein damit begründet werden, dass der Bauherr dem Unternehmer keine Aufsicht schulde.*)
5. Der unmittelbar vertragswidrig handelnde Gesamtschuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen kann, dem ihn lediglich beaufsichtigenden (i.S.v. kontrollierenden) anderen Gesamtschuldner (insbesondere Architekten) seien gleich hohe, hälftige Verursachungsanteile anzulasten. Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als bei der Abwägung zwischen der Verletzung von primären bzw. unmittelbaren Verhaltenspflichten des einen Gesamtschuldners (insbesondere zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks) und sekundären bzw. mittelbaren Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweis bzw. Aufsichtspflichten des anderen Gesamtschuldners.*)
6. Eine im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB die Haftungsquote des Architekten erhöhende Verletzung einer Koordinierungspflicht liegt erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung faktisch einem Planungsfehler nahe kommt.*)
VolltextIBRRS 2015, 0044
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2014 - 22 U 101/13
1. Der Umfang der Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflichten des Werkunternehmers hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt auf das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben bzw. Vorleistungen bzw. Baubestände und die Möglichkeiten zur Untersuchung an. An einen als Fachbetrieb (hier: für "Automatische Türanlagen" und "Garagentorantriebe") firmierenden Werkunternehmer sind hohe Anforderungen an seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten zu stellen.*)
2. Übernimmt ein Werkunternehmer - erst recht ein Fachunternehmer - Leistungen aus seinem Fachgebiet in Kenntnis des Umstands, dass der Auftraggeber keine Planung zur Verfügung stellt, so kann er sich jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine Enthaftung bzw. ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, solange er die Notwendigkeit der Planung der Werkleistung durch einen Dritten (insbesondere einen Architekten oder Fachingenieur) nicht rechtzeitig im Rahmen seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten geltend macht.*)
3. Nach § 346 Abs. 1 BGB müssen zwar grundsätzlich auch die gezogenen Nutzungen (Gebrauchsvorteile i.S.v. § 100 BGB) herausgegeben werden. Dies gilt aber nicht, wenn wesentliche Gebrauchsvorteile einer erheblich mangelhaften Werkleistung (hier: Schiebetüre als Eingangsabschlusstüre) im Zeitraum seit der Montage nicht feststellbar sind, d.h. bei Null liegen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0015
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14
Zum Diebstahlrisiko beim Bauvertrag hinsichtlich Baumaterialien, die in dem errichteten Haus vor Abnahme der Werkleistung gelagert werden.*)
VolltextIBRRS 2015, 0046
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2014 - 3 U 814/14
1. Ein Werkunternehmer, der bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel schüttet und einbaut, muss gegen die vorgesehene Ausführung Bedenken anmelden, wenn das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist.*)
2. Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft ((in Anknüpfung an BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05, IBRRS 2007, 4973, BGHZ 174, 110; BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00, IBRRS 2002, 0233, NJW 2002, 1565; OLG Koblenz, 14.10.2014 - 3 U 742/14).*)
VolltextIBRRS 2015, 0047
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2014 - 3 U 814/14
1. Ein Werkunternehmer, der bei der Herstellung von Außenanlagen an einem Gebäude und Erstellung eines Spritzschutzstreifens Erdreich, Schüttgüter und Beton gegen den zum Teil nicht abgedichteten Sockel schüttet und einbaut, muss gegen die vorgesehene Ausführung Bedenken anmelden, wenn das Gebäude keine Abdichtung auf dem Putz aufweist.*)
2. Grundsätzlich muss jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, prüfen und geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen, nach seiner Kenntnis vom Informationsstand des Vorunternehmers und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Kommt er seinen hiernach bestehenden Verpflichtungen nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft ((in Anknüpfung an BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05, IBRRS 2007, 4973, BGHZ 174, 110; BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00, IBRRS 2002, 0233, NJW 2002, 1565; OLG Koblenz, 14.10.2014 - 3 U 742/14.).*)
VolltextIBRRS 2015, 0014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 82/13
1. Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers besteht von vorneherein nur insoweit, als er nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden darf (§ 242 BGB).*)
2. Sind im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen Arbeiten erforderlich, ist es allein Sache des Beweisführers, die Durchführung dieser Arbeiten zu gewährleisten und ggf. hierzu notwendige Zustimmungen einzuholen. Der Sachverständige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaig notwendige Bauteilöffnungen selbst oder durch Dritte im eigenen Namen zu veranlassen. Weigert sich eine Partei, eine Bauteilöffnung selbst oder durch eine Fachfirma vorzunehmen oder durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuzulassen, ist dies nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen zu würdigen.*)
3. Der erstinstanzliche Verzicht auf ein Beweismittel (hier die Inaugenscheinnahme der inzwischen durch Anschlussgewerke verdeckten Befestigungen von Fenstern) wirkt zwar regelmäßig nur für die Instanz. Die erneute Bezugnahme auf ein solches Beweismittel in zweiter Instanz stellt sich indes als neues Vorbringen dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
4. Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO kann die Kläger als Berufungsführer auch durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauern. Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines Privatgutachters kann indes hinreichende Zweifel dann nicht begründen, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige diese bereits in erster Instanz überzeugend entkräftet hat.*)
5. Das Urteil, mit dem der Auftraggeber einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zugesprochen erhält, enthält regelmäßig - auch ohne zusätzlichen Feststellungstenor - die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Tragung der gesamten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Mangelfolgeschäden) verpflichtet ist.*)
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 3226OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - 4 U 1/14
Der mit der Ver- bzw. Hinterfüllung der Baugrube beauftragte Auftragnehmer hat seine Leistung entsprechend den in der DIN 18300 niedergelegten anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Das gilt auch dann, wenn sich der geforderte Verdichtungsgrad aufgrund der Art des zu verdichtenden Bodens und der Witterungsverhältnisse nicht erzielen lässt.
VolltextIBRRS 2014, 3221
BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14
Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)
IBRRS 2014, 3155
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2012 - 10 U 103/11
1. Wird der Auftragnehmer mit der "vollflächigen Gangbearbeitung" beauftragt, gehört hierzu auch die Entfernung durch ein lasergesteuertes Schleifen unbearbeiteten Randstreifen des vorhandenen Bodens entlang der Führungsschienen.
2. Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
VolltextIBRRS 2014, 3168
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 - 2 U 172/13
1. Zu den Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlags.*)
2. Übersteigen die für die Herstellung des Werks tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, schuldet der Besteller dem Unternehmer eine Vergütung, die den erbrachten Leistungen entspricht.
IBRRS 2014, 3207
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - 22 U 92/14
1. Die Auftragnehmerin kann nach der Kündigung eines Werkvertrages Abschlagszahlungen nicht mehr verlangen, sondern muss - im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - zur Ermittlung der vertragsbezogenen, anteiligen Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen im Einzelnen genau bezeichnen, von den kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachten Werkleistungen nachvollziehbar abgrenzen und sodann den Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen in einem weiteren, eigenständigen Schritt auf der Grundlage der dem Werkvertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewerten*)
2. Die Auftragnehmerin muss die bis zur Kündigung bereits erbrachten Einzelleistungen eines Detailpauschalpreisvertrags zum Zwecke der Abrechnung grundsätzlich in die damit - gemäß Leistungsbeschreibung - konkret verbundenen weiteren Einzelleistungen weiter zergliedern und diese jeweils mit - aus ihrer vorzutragenden bzw. vorzulegenden Vertragskalkulation abgeleiteten und für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellten bzw. errechneten - Einzelpreisen "bepreisen" bzw. bewerten; pauschale Bewertungen sind regelmäßig unzulässig.*)
3. Insbesondere bei Bauträger- und ähnlichen Verträgen ist eine bereits im Vertrag von den Parteien (unabhängig von der insoweit grundsätzlich irrelevanten Aufteilung in Abschlagszahlungen in einem bloßen Zahlungsplan) verbindlich vorgenommene Aufteilung und Bewertung einzelner Teilleistungen auch bei der Abrechnung nach einer Kündigung des Vertrages regelmäßig zu berücksichtigen.*)
4. Mangels Vorlage einer Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin können die Auftraggeber unmittelbar aus der vertraglichen Abrede (nicht aus §§ 812 ff. BGB) auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen klagen, sofern sich aus der von ihnen erstellten, ihrem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch (d. h. eine Überzahlung) ergibt.*)
5. Der Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen kann im Einzelfall auch durch Abzug der Fertigstellungskosten vom vereinbarten Werklohn ermittelt werden. *)
6. Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.*)
7. Eine Klausel in den AGB eines Werkvertrages, wonach sich die Ausführungsfrist bei Nichtbegleichung fälliger Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber binnen einer näher bezeichneten Frist entsprechend verlängert, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2014, 3158
OLG Köln, Urteil vom 26.11.2014 - 11 U 103/14
1. Die Verpflichtung zur "schlüsselfertigen" oder "bezugsfertigen" Herstellung umfasst alle Kosten der Bauausführung, auch die mit der Errichtung des Gebäudes anstehenden Nebenkosten. Dazu gehört regelmäßig auch der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung.
2. Kann der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung aufgrund einer kommunalen Kanalanschlussatzung außerhalb der Grundstücksgrenze nur von der Stadt selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden, scheidet eine Herstellungspflicht insoweit aus.
3. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Ausschreibung alle ihm bekannten relevanten Erkenntnisse in die Vergabeunterlagen aufnehmen. Verschweigt er solche Erkenntnisse, verhält er sich vergabewidrig. Das ist bereits bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2014, 3202
OLG Dresden, Urteil vom 13.12.2013 - 10 U 355/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 3147
LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2014 - 16 O 252/10
1. Der Besteller darf einen Mangel grundsätzlich erst dann selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
2. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Hierzu genügt es, wenn er seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise abschließend ablehnt.
VolltextIBRRS 2014, 3176
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 9 U 1317/13 Bau
Rügt der Auftraggeber (Erwerber), dass sich "im Lichtschacht des Hobbyraums das Wasser staut, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass das Gefälle zu gering angelegt wurde", führen Nachbesserungsarbeiten am Gefälle dieses Lichtschachts nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche wegen konstruktionsbedingter Undichtigkeiten sämtlicher Lichtschächte.
VolltextIBRRS 2014, 3076
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2014 - 22 U 171/13
1. Das Rückforderungsrecht eines Vorschussleistenden kann sich im Wege der Auslegung eines Prozessvergleichs auch als aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelter Anspruch ergeben, wobei maßgeblich für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs der Wegfall des mit der Vorschusszahlung verbundenen Zwecks ist.*)
2. Ein Vorschuss ist vom Auftraggeber jedenfalls dann nicht zurückzuzahlen, wenn - im Zivilprozess allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz -
a. den Vorschuss bereits zweckentsprechend verbraucht hat und eine Rückforderung des Auftragnehmers nach dem "dolo agit"-Grundsatz gemäß § 242 BGB treuwidrig wäre,
b. der Auftraggeber die Kosten, deren Finanzierung der Vorschuss dient, zwar noch nicht hatte, diese ihm jedoch deshalb alsbald entstehen werden, weil er bereits Unternehmer mit der Ersatzvornahme beauftragt hat und eine Rückforderung des Auftragnehmers nach dem "dolo agit"-Grundsatz gemäß § 242 BGB daher ebenfalls treuwidrig wäre,
c. er einen Unternehmer mit der Ersatzvornahme zwar noch nicht beauftragt hat, deren Beauftragung aber nach der Überzeugung des Gerichts unmittelbar bevorsteht und (weitere) Kosten daher alsbald entstehen.*)
3. Die Klärung etwaiger Kostendifferenzen (hier: wegen etwaiger Abweichungen in Stärke/Positionen/Anzahl von Innen-/Außenwänden) sind nicht Gegenstand des Verfahrens auf Rückzahlung des Vorschusses, sondern der später notwendigen Abrechnung des Vorschusses vorzubehalten.*)
4. Das notwendige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an einer (inzidenten) Widerklage auf Ersatz von Schäden aus einer vorläufigen Vollstreckung kann aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgen.*)
5. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. Schaden im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch in der Fortentwicklung, ist die Feststellungswiderklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch ggf. bereits teilweise beziffert werden könnte.*)
6. Auch der Schaden aus einem vollstreckungsrechtlich korrekten Verhalten des Titelgläubigers ist bei späterer Aufhebung/Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels von ihm grundsätzlich verschuldensunabhängig zu ersetzen.*)
7. Die Nichtzahlung bzw. Nichthinterlegung des vorläufig vollstreckbaren Betrages durch den Titelschuldner stellt sich nicht als im Rahmen von §§ 717 Abs. 2 ZPO, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden, da der Vollstreckungsgläubiger im Rahmen von § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich das volle Schadensrisiko bei einer Vollstreckung aus einem lediglich vorläufig vollstreckbaren Titel trägt.*)
VolltextIBRRS 2014, 3071
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2014 - 22 U 112/13
1. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 1a VOB/B nicht an, sondern die Bauzeit wird zugunsten des Auftragnehmers schon dann verlängert, wenn der die Behinderung verursachende Umstand aus dem Risiko- bzw. Einflussbereich bzw. der Sphäre des Auftraggebers stammt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vom Auftraggeber bereitzustellende Baugenehmigungen oder sonstige Genehmigungen bzw. Erlaubnisse (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) bzw. bauseits bzw. durch Vor- bzw. andere Unternehmer zu stellende Baustoffe/-materialien bzw. Anlagenkomponenten - auch mangels notwendiger Freigabe - zeitweise nicht zur Verfügung stehen.*)
2. Zweck einer Behinderungsanzeige ist es, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, bzgl. etwaig behindernder Umstände unverzüglich Abhilfe schaffen zu können (Informations-, Warn- und Schutzfunktion). Der Auftragnehmer muss daher mitteilen, ob und wann seine Arbeiten nicht bzw. nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können, d.h. alle Tatsachen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die Behinderungsgründe ergeben, wobei in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist.*)
3. Ein Verzug des Auftragnehmers wird beendet bzw. ist gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wenn er an der Nachholung der Leistung - insbesondere bis zur Wiederherstellung der Freigabe/Lieferpräqualifikation einer Schaltanlage als Anlagenbauteil - ohne sein Verschulden gehindert war.*)
4. Wird durch eine dem Auftragnehmer nicht zurechenbare verspätete Beistellung von Anlagenbauteilen (Wandlern) bzw. zunächst erhobene und später wieder fallengelassene Bedenken des Netzbetreibers gegen eine Schaltanlage eines vom Auftraggeber verbindlich vorgegebenen Fabrikats der gesamte Zeitplan für die Ausführung der Vertragsleistungen (Schaltstation für einen Windpark) völlig umgeworfen und ist dadurch eine durchgreifende Neuordnung des Bauablaufs-/Zeitplans notwendig geworden, fällt die vereinbarte Ausführungsfrist ersatzlos weg. Die Vertragsparteien müssen - entsprechend ihrer werkvertraglichen Kooperationspflicht - neue vertragliche Ausführungsfristen vereinbaren. Der Auftraggeber kann erst nach Wegfall von ihm zu verantwortender Leistungshindernisse durch Mahnung einen Verzug des Auftragnehmers begründen.*)
5. War einer Partei bereits im Rahmen des Beweistermins erkennbar, wie das Gericht das Beweisprotokoll gefasst bzw. diktiert hat und auch in welchem Umfang sich ein Zeuge auf Unterlagen bzw. Schriftverkehr bezogen hat, hat ihr rügeloses Verhandeln am Ende des Beweistermins die gleiche Wirkung wie ein Verzicht, da die Partei einen - etwaigen - Verfahrensfehler bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, tritt mit Schluss der mündlichen Verhandlung ein Verlust des Rügerechts i.S.v. § 295 ZPO ein.*)
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