Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2014, 3077OLG Celle, Urteil vom 20.02.2014 - 5 U 109/13
1. Eine fehlerhafte Kalkulation liegt im Risikobereich des Bieters. Grundsätzlich hat der Bieter das Risiko seiner Fehlkalkulation zu tragen.
2. Der Auftraggeber ist während des Ausschreibungsverfahrens nicht verpflichtet, ohne offenbare Anhaltspunkte in den abgegebenen Angeboten diese auf etwaige Kalkulationsfehler zu überprüfen oder weitere Ermittlungen anzustellen. Der Auftraggeber ist auch nicht gehalten, von sich aus zu klären, ob ein Kalkulationsfehler vorliegt oder nicht.
3. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht aber dann, wenn sich der Tatbestand des Kalkulationsirrtums mit seinen unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dem Angebot des Bieters oder aus dem Vergleich zu den weiteren Angeboten oder aus den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt. In einem solchen Ausnahmefall ist es gerechtfertigt, den Auftraggeber entgegen eigenen Interessen als verpflichtet anzusehen, an der Aufklärung eines Kalkulationsfehlers eines Bieters mitzuwirken.
4. Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Auftraggeber ein Vertragsangebot annimmt und auf der Durchführung des Vertrags besteht, obwohl er wusste, dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum des Bieters beruht und die Vertragsausführung für diesen unzumutbar ist.
VolltextIBRRS 2014, 3045
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 100/13
1. Werden die DIN-Normen (bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik) bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine tatsächliche Vermutung (im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.*)
2. Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt insoweit als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.*)
3. Im privaten Baurecht obliegt dem Werkunternehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers.*)
4. Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises genügen keinesfalls bloße Vermutungen des Werkunternehmers, sondern er muss im Einzelnen dartun und ggf. voll beweisen, dass die behauptete atypische Ursache ernsthaft in Betracht kommt.*)
5. Nur wenn der Werkunternehmer ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten eines atypischen Geschehensablauf substantiiert dartut und diese im Wege des sog. vereinfachten Gegenbeweises zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 286 ZPO beweist, obliegt dem Bauherrn bzw. Anspruchsteller sodann wieder der Vollbeweis seines Vortrags zu Ursächlichkeit bzw. Verschulden; bleibt der Werkunternehmer hinreichenden Sachvortrag zu einem atypischen Geschehensablauf bzw. den diesbezüglichen sog. vereinfachten Gegenbeweis fällig, ist der vom Bauherrn bzw. Anspruchsteller zu führende Beweis durch den (nicht erschütterten) Anscheinsbeweis geführt.*)
6. Ebenso wie bei den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) widersprechenden Schweißarbeiten die Behauptung des Werkunternehmers nicht ausreicht, der Brand sei möglicherweise durch ein weggeworfenes Zündholz oder eine Zigarettenkippe verursacht worden, reichen bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Deckenputzarbeiten Vermutungen eines von der Werkunternehmerin eingeschalteten Privatsachverständigen nicht aus, das Herabfallen von Teilen des von ihr gefertigten Deckenputzes könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen Einflüssen beruhen, die auch ordnungsgemäß erstellten Deckenputz hätten herabfallen lassen.*)
IBRRS 2014, 3039
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 7/14
1. Handelt es sich - entsprechend dem nach LV-Positionen getrennten Schichtenaufbau einer Baustraße - um technisch unterschiedliche Schichten, ist es dem Auftragnehmer verwehrt, aus einer - etwaigen - Mehrstärke in einer im Schichtenaufbau oberhalb der Frostschutzschicht befindlichen Schicht die Ausführung einer im vertraglich vorgesehenen Schichtenaufbau unterhalb der Frostschutzschicht vereinbarten Schicht herleiten zu wollen, obwohl diese beiden Schichten technisch unterschiedliche Zwecke (Untergrundverbesserung bzw. Tragschicht) haben und unterschiedliche Ausführungsarten bzw. Anforderungen bzw. Materialien bzw. Körnungen erfordern.*)
2. Wirkungen eines deklaratorischen Anerkenntnisses können jedenfalls nur solche Einwendungen ausschließen, die der Auftraggeber - insbesondere bei Annahme einer konkludenten (Anerkenntnis-)Erklärung durch die Schlusszahlung im Einzelfall - kannte bzw. zumindest kennen musste.*)
3. Erfasst ein Angebot die Bodenverbesserung der Baustraße durch maschinellen Bindemitteleinbau im Baumischverfahren mittels Bodenfräse, den An- und Abtransport der erforderlichen Maschinen und Geräte, die Lieferung des Bindemittels, die Übernahme auf der Baustelle und die dosierte Verteilung des Bindemittels mit eine Schichtdicke der stabilisierten Bodenschicht von ca. 0,30 bis 0,35 m und als Bindemittel ein näher bezeichnetes Kalk-Zement-Gemisch, ist infolge dieser - sowohl leistungs- wie auch vergütungsbezogen - funktionalen Leistungsbeschreibung die Anzahl der notwendigen Fräsgänge ohne Belang.*)
4. Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises erst weit nach Leistungsausführung besteht - im Sinne eines Ausnahmefalls - keinerlei (sei es leistungsbezogene bzw. sei es vergütungsbezogene) Ungewissheit der Werkvertragsparteien, der - wie im Regelfall einer bereits vor Beginn der Leistungsausführung erfolgten Pauschalvereinbarung - noch Rechnung getragen werden kann. Auch im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) stellt sich eine solche nachträgliche Vereinbarung eines Pauschalpreises zugleich als grundsätzlich - nur begrenzt durch die nach Schuld- bzw. Deliktsrecht allgemein in Betracht kommenden Einwände (§§ 119, 123, 134, 138, 313, 823 ff. BGB) - unabänderlicher Festpreis dar.*)
5. Die Prüfung und Zahlung einer Schlussrechnung kann sich - ausnahmsweise - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis einer Verpflichtung im Umfang einer solchen nachträglichen Pauschalvereinbarung darstellen, insbesondere wenn der Auftraggeber in diesem Zeitpunkt konkrete Tatsachen- und Urkundenkenntnis im Hinblick auf die Einzelheiten und auch Flächen der Werkleistung (hier: Bodenverbesserung) hatte.*)
IBRRS 2014, 3042
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 31/14
1. Ein Anspruch auf Freistellung setzt - auch bei Geltendmachung im Rahmen einer werkvertraglichen Schadensersatzpflicht - entsprechend dem Wortlaut des § 257 Satz 1 BGB und im Umkehrschluss aus § 257 Satz 2 BGB die bereits erfolgte Eingehung einer Verbindlichkeit - im Sinne einer Aufwendung gemäß § 256 BGB - voraus.*)
2. Die Geldschuld, von der Freistellung begehrt wird, muss individualisiert werden und - bereits zwecks Zulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage auf Freistellung - der Höhe nach eindeutig bestimmt sein, damit ein entsprechendes Urteil einen gemäß § 887 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt hat.*)
3. Ein Anspruch auf Freistellung ist grundsätzlich nicht (insbesondere nicht konkludent) zugleich auf Zahlung gerichtet und eine Auslegung des Freistellungsantrages als Zahlungsantrag regelmäßig unzulässig.*)
4. Der Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die notwendige Substantiierung nicht ersetzen und ist ohne notwendige Substantiierung auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet. Die Beibringung der durch einen Sachverständigen fachtechnisch zu bewertenden Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen obliegt der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.*)
5. Eine Partei ist mit einem Antrag auf erneute Anhörung der Sachverständigen im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO präkludiert, wenn ihr die Vorinstanz durch Beschluss eine Frist zur Einzahlung des weiteren Vorschusses i.S.v. § 356 ZPO gesetzt und der Vorschuss erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangen ist.*)
6. Ein Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger für den Zeitraum der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs nicht zu, sondern erst ab Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Umstellung des Klageantrages auf einen Zahlungsantrag i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2014, 2957
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 120/13
Wird im Rahmen einer "Pauschalierungsvereinbarung" die Gesamtleistung "Erdarbeiten, Aushub und Verbau incl. Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen pauschaliert" und die ursprünglich vereinbarte Einheitspreisvergütung von 8.493,450,70 Euro auf 8.880.000 Euro erhöht, ist dies als Abgeltung sämtlicher bei diesen Gewerken erkennbarer Nachträge anzusehen.
VolltextIBRRS 2014, 2935
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.
VolltextIBRRS 2014, 2934
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.
IBRRS 2014, 2918
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2014 - 13 U 1907/12
1. Werden mit der vom Bauleiter des Auftraggeber unterschriebenen Auftragserteilung "zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B" beauftragt, sind die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht gegeben. Derartige Leistungen sind folglich nicht als Stundenlohnarbeiten abzurechnen, sondern nach Vertragspreisen zu vergüten, die gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B zu bestimmen sind.
2. Verlangt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 6 VOB/B eine besondere Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der sog. vorkalkulatorischen Preisfortschreibung. Die zusätzliche Leistung muss in gleicher Weise kalkuliert werden wie die Einheitspreise im ursprünglichen Vertrag. Soweit als möglich ist an die Kostenelemente der Auftragskalkulation anzuknüpfen.
VolltextIBRRS 2014, 2912
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 - 23 U 162/13
1. Auch wenn die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis beschrieben ist, kann der Leistungsumfang durch eine sog. Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel auf die Ausführung notwendiger, aber im Bauvertrag nicht ausdrücklich aufgeführter Leistungen erweitert werden.
2. Eine solche Klausel ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn sie regelt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und unterliegt deshalb nicht der Inhaltskontrolle.
VolltextIBRRS 2014, 2889
OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 - 6 U 245/14
1. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer zwar grundsätzlich nicht dazu, die Arbeiten einzustellen. Gleichwohl kann dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zustehen. Dies setzt voraus, dass die Leistungsaufnahme oder Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Auftragnehmer unzumutbar ist.
2. Die Leistungsfortführung ist für den Auftragnehmer unzumutbar, wenn der Auftraggeber endgültig nicht dazu bereit ist, eine zusätzliche Leistung zu vergüten und die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.
VolltextIBRRS 2014, 2871
BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 164/12
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, IBR 2011, 409 = BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).*)
VolltextIBRRS 2014, 2864
BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 176/12
Der Werklohnanspruch des Unternehmers kann im Fall eines vom Besteller teilweise gekündigten Pauschalpreisvertrags, sofern lediglich ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99, IBR 2000, 414 ) = BauR 2000, 1182 = NZBau 2000, 375).*)
VolltextIBRRS 2014, 2835
LG München I, Urteil vom 14.05.2014 - 24 O 24859/13
1. Enthält ein VOB-Vertrag die Regelung, dass Sicherheit durch Stellung von Bürgschaften zu leisten ist, wird dadurch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung des Sicherheitsbetrags auf ein Sperrkonto nicht abbedungen.
2. Wird dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto gesetzt und lässt er diese Frist fruchtlos verstreichen, verliert er sein Recht auf Sicherheit.
3. Hat der Auftraggeber sein Recht auf Sicherheit verloren, kann er sich gegenüber dem Auszahlungsanspruch des Auftragnehmers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen vermeintlich bestehender Mängel berufen.
VolltextIBRRS 2014, 2796
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2014 - 19 U 18/13
1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zur "Mängelbeseitigung bzw. Kostenübernahme aus den vorhandenen Bürgschaften" und wird die Mängelbeseitigung abgelehnt, entsteht der durch die Gewährleistungsbürgschaft gesicherte Anspruch auf Vorschuss oder Zahlung der Mangelbeseitigungskosten.
2. Die Frage, ob § 17 Nr. 8 VOB/B einer AGB-Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist, ist höchst streitig und daher im Erstprozess gegen den Bürgen auf erstes Anfordern nicht zu klären.
IBRRS 2014, 2817
OLG Jena, Urteil vom 12.02.2014 - 7 U 458/13
1. Sind laut Planung 30 Brandschutzklappen einzubauen, werden aber nur 18 Klappen eingebaut und 25 abgerechnet, wird der Mangel arglistig verschwiegen. Die Erklärung, es handele sich um einen "schlichten Abrechnungsfehler", reicht zur Verneinung von Arglist nicht aus.
2. Liefert der Auftragnehmer ein Werk ab, dessen Mangelhaftigkeit sich geradezu aufdrängt (hier: mehrere Zentimeter Abstand zwischen Brandschutzklappe und Bauwerk), muss er den Auftraggeber hierüber aufklären. Das Verschweigen eines solchen Mangels stellt sich als arglistiges Verhalten dar.
VolltextIBRRS 2014, 2807
LG Bremen, Urteil vom 27.03.2014 - 7 O 256/13
Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB besteht auch, wenn der Unternehmer den Vertrag gekündigt hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 2360
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2013 - 5 U 162/12
1. Die Abnahme von Leistungen in Form von Baustellenabsicherungen durch Sicherungsposten oder -aufsichten ist nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, so dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mit der Vollendung der Leistungen fällig wird.
2. Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Inhaber der Vergütungsansprüche für von der ARGE erbrachte Leistungen ist deshalb die ARGE selbst. Das gilt auch dann, wenn im Bauvertrag vereinbart wurde, dass der Auftraggeber schuldbefreiend an den ARGE-Geschäftsführer leisten darf und dieser im Innenverhältnis der ARGE als Generalunternehmer zu qualifizieren ist.
3. Wird über das Vermögen des ARGE-Geschäftsführers das Insolvenzverfahren eröffnet, hemmen Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Auftraggeber die Verjährung von Vergütungsansprüchen der ARGE nicht, weil infolge der Insolvenzeröffnung die dem ARGE-Geschäftsführer erteilten Vollmachten und Ermächtigungen erlöschen.
VolltextIBRRS 2014, 2748
OLG Celle, Urteil vom 01.08.2013 - 16 U 29/13
Enthält das vom Auftragnehmer erstellte Leistungsverzeichnis den Hinweis, dass Sanierungsarbeiten am Dach "gemäß Zeichnungen und Statik" ausgeführt werden, ist die Leistung mangelhaft, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten ohne eine Statik ausführt und Risse an dem tragenden Mauerwerk auftreten.
VolltextIBRRS 2014, 2765
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 130/13
1. Bei der Auslegung des vertraglich versprochenen Werks (hier: Bodenversiegelung eines Gussasphalt-Bodens) kommt neben dem Wortlaut der Funktionstauglichkeit für den auch dem Unternehmer bekannten Einsatzzweck eine maßgebliche Bedeutung zu.*)
2. Der Auftraggeber darf im Rahmen der Selbstvornahme nach § 637 BGB auch eine vom ursprünglichen Vertragsumfang nicht erfasste Art der Bodenbelegung (hier: statt Oberflächenversiegelung Fliesen) vornehmen lassen, wenn aufgrund der mangelhaften Ausführung der geschuldeten Versiegelung eine erneute Versiegelung nur mit erheblichen, nicht zumutbaren Risiken möglich wäre.*)
VolltextIBRRS 2014, 2766
BGH, Urteil vom 01.10.2014 - VII ZR 344/13
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2747
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2013 - 3 U 116/13
1. Ist bei einem VOB-Bauvertrag streitig, ob eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende Behauptung des Auftraggebers - wie z. B. die Vereinbarung einer Pauschalsumme - widerlegen und die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen beweisen.
2. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich so weit von dem Vorgesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parteien mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben und sich das Bestätigungsschreiben über einen Aufmaßauftrag verhält.
VolltextIBRRS 2014, 2746
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2013 - 3 U 116/13
1. Ist bei einem VOB-Bauvertrag streitig, ob eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die entgegenstehende, nur eine geringere Vergütung einräumende Behauptung des Auftraggebers - wie z. B. die Vereinbarung einer Pauschalsumme - widerlegen und die Vereinbarung der Abrechnung nach Einheitspreisen beweisen.
2. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich so weit von dem Vorgesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Parteien mündlich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben und sich das Bestätigungsschreiben über einen Aufmaß-Auftrag verhält.
VolltextIBRRS 2014, 2707
LG Kassel, Urteil vom 29.09.2014 - 11 O 4236/13
1. Liegt die Planung und Ausschreibung in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. des von ihm beauftragten Planungsbüros, darf der Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung als endgültig und verlässlich ansehen.
2. Die auf der Baustelle vorgefundenen Wasserverhältnissen sind als ein "von dem Besteller gelieferter Stoff" anzusehen.
3. Dringt Grundwasser in eine Baugrube ein, weil die bauseitige Wasserhaltung nicht funktioniert, und müssen deshalb die Arbeiten abgebrochen werden, hat der Unternehmer Anspruch auf Werklohn gemäß § 645 BGB.
VolltextIBRRS 2014, 2643
OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2012 - 21 U 85/11
1. Ein Anspruch des Auftragnehmers aus § 2 Nr. 5 VOB/B wegen bauzeitändernder Anordnungen kommt auch dann in Betracht, wenn weder vor noch nach Ausführung der Arbeiten eine Vereinbarung über die Anpassung der Vergütung getroffen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Auftraggeber die Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet hat.
2. Die Aufforderung des Auftraggebers zum Mehrschichtbetrieb stellt keine Beschleunigungsanordnung dar, wenn sie ihrem Wortlaut nach lediglich erfolgt ist, um den vorgesehenen Bauablauf sowie die Einhaltung der Zwischen- und Endfristen sicherzustellen.
3. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie vorher schriftlich angeordnet wurden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist wirksam.
4. Der Bauleiter des Auftraggebers ist ohne besondere Vollmacht grundsätzlich nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt.
5. Gelangen einzelne Positionen eines Einheitspreisvertrags nicht zur Ausführung, ohne dass dies auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruht, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung in Höhe der Beträge, die er zur Deckung seiner unabhängig von der Leistungserbringung anfallenden Gemeinkosten sowie seines Gewinns in die Einheitspreise für die entfallenen Leistungen einkalkuliert hat. Dabei ist ein etwa durch Nachträge entstandener Ausgleich zu berücksichtigen.
6. Auch wenn zwischen einer verspätete Gerüstgestellung und einem späterem Mehrschichtbetrieb durchaus ein Zusammenhang bestehen kann, entbindet ein derart allgemeiner Erfahrungssatz den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, die Behinderungen, für deren Folgen er Schadensersatz verlangt, möglichst konkret darzulegen. Hierzu ist eine bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unumgänglich.
7. Abschlagszahlungen stellen kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, solange nicht die Schlussrechnung erteilt ist. Hieran ändert auch die Prüfung einer Abschlagsrechnung und die erst daraufhin erfolgte Zahlung nichts.
8. Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsverfahren als neues Vorbringen zugelassen werden, wenn der Auftragnehmer mit der neuen Schlussrechnung lediglich auf zwischenzeitlich erfolgte Verhandlungen zwischen den Parteien reagiert und die Rechnung insofern nur dem Verhandlungsergebnis angepasst hat.
IBRRS 2014, 2742
LG Verden, Urteil vom 21.10.2013 - 8 O 186/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2692
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2014 - 1 U 283/12
1. Die Fälligkeit der Werklohns setzt die Abnahme oder die Abnahmefähigkeit des Werks voraus.
2. Die Abnahme ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert, Minderung oder Schadensersatz verlangt, oder eine Ersatzvornahme durchgeführt hat.
3. Liegen wesentliche Mängel vor, fehlt es an der Abnahmefähigkeit.
4. Fehlt es an der Abnahme und der Abnahmefähigkeit, ist die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
VolltextIBRRS 2014, 2676
OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2014 - 17 U 185/12
1. Zu wessen Lasten die Lückenhaftigkeit des ursprünglichen Angebots geht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem vertraglich geschuldeten Erfolg und dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll.
2. Das Leistungssoll ergibt sich grundsätzlich aus dem Leistungsverzeichnis, das dem Angebot zugrunde liegt. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die Parteien trotz eines Leistungsverzeichnisses die Leistungen funktional beschrieben haben, da sie dann das Risiko der Unvollständigkeit auf den Auftragnehmer verlagern.
VolltextIBRRS 2014, 2627
OLG München, Beschluss vom 24.10.2011 - 9 U 2772/11 Bau
1. Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich deshalb nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und in der Lage war, eventuelle Unrichtigkeiten nachzuweisen.
2. Hängt die Verbindlichkeit des Fertigstellungstermins vom Zeitpunkt des Baubeginns ab, wird der Endtermin und damit auch die Vertragsstrafe hinfällig, wenn mit der Ausführung der Leistung nicht fristgerecht begonnen werden kann, weil die Baustelle zunächst zeitaufwendig von Materialien der Vorgängerfirma geräumt werden muss.
VolltextIBRRS 2014, 1635
OLG München, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 U 2772/11 Bau
1. Hängt die Verbindlichkeit des Fertigstellungstermins vom Zeitpunkt des Baubeginns ab, wird der Endtermin und damit auch die Vertragsstrafe hinfällig, wenn mit der Ausführung der Leistung nicht fristgerecht begonnen werden kann, weil die Baustelle zunächst zeitaufwendig von Materialien der Vorgängerfirma geräumt werden muss.
2. Die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich deshalb nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und in der Lage war, eventuelle Unrichtigkeiten nachzuweisen.
VolltextIBRRS 2014, 2583
OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 11 U 154/11
1. Auch wenn der Auftragnehmer meint, die zur Ausführung vorgesehene Leistung (hier: feuerverzinkte Drahtseilverspannung) berge das Risiko von Mängeln, darf er nicht einfach eine andere und erheblich teurere Leistung ausführen (hier: V2A-Edelstahl), ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist.
2. Bringt der Auftragnehmer nicht ausgeschriebene Montageschienen auf, weil sich die Holzbeplankung durchbiegt, kann ihm ein Anspruch auf Vergütung zustehen, wenn er für den Mangel nicht verantwortlich ist. Denn in einem solchen Falle kommt der Abschluss eines gesonderten Vertrags über die Beseitigung oder Vermeidung des Mangels in Betracht.
3. Die Vorschrift des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B 2006 (VOB/B 2009 § 16 Abs. 5 Nr. 3), wonach der Auftragnehmer erst vom Ende einer nach Fälligkeit gesetzten Nachfrist an Verzugszinsen verlangen kann, hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist und die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde.
IBRRS 2014, 2650
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2014 - 23 U 7/14
1. Wurde der Erlass der einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung einer Sicherungshypothek durch Urteil abgelehnt, muss der Antragsteller auch das Berufungsverfahren beschleunigt betreiben.
2. Die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung dürfen dabei ausgeschöpft werden. Bittet der Antragsteller allerdings ohne das Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern, gibt er dadurch zu erkennen, dass die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist.
VolltextIBRRS 2014, 2649
LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2014 - 8 O 271/13
1. Eine Vergütung nach Stundenlohn setzt eine ausdrückliche Stundenlohnvereinbarung voraus.
2. Fehlt eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung müssen konkrete Umstände auf eine konkludente Stundenlohnvereinbarung schließen lassen.
3. Die Vorlage von einseitig unterzeichneten Stundenlohnzetteln ersetzt nicht die Pflicht zu substanziiertem Sachvortrag.
VolltextIBRRS 2014, 2575
LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2013 - 7 O 259/10
1. Schuldet ein Bauunternehmer einem Dritten keinen klar umgrenzten Erfolg, kann darin ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen liegen.
2. Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht an einen bestimmten Erfolg anknüpft, kann sich eine Auslegung für den Vertragstyp ergeben.
VolltextIBRRS 2014, 2578
OLG Celle, Urteil vom 06.03.2014 - 5 U 40/13
1. Wurde ein Architekt mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragt und wird ein Teil der Leistung (hier: das oberste Parkdeck) von einem anderen Baubeteiligten "umgeplant", muss der Architekt den neuen Plan prüfen und für eine sach- und fachgerechte "Einpassung" an den Gesamtplan sorgen.
2. Der bauaufsichtsführende Architekt ist verpflichtet, insbesondere schadensträchtige Arbeiten genau zu überwachen, um rechtzeitig einen Mangel feststellen und beheben lassen zu können. Soll der bauausführende Auftragnehmer eine große Estrichdecke ohne Dehnungsfugen herstellen, muss der Architekt zumindest stichprobenartig prüfen, ob die vorgesehene Dicke nicht überschritten wird.
3. Die Planung des Architekten muss die ausführende Firma in die Lage versetzen, die Arbeiten sach- und fachgerecht auszuführen. Bei besonders "kritischen" Gewerke wie etwa Abdichtungsarbeiten gehören dazu Detailzeichnungen, die die genaue Art und Weise der Ausführung eindeutig beschreiben.
4. Der planende Architekt ist stets Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer. Dieser kann dem Bauherrn ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten, wenn die Planung fehlerhaft ist. Etwas anderes gilt aber, wenn Ursache des Baumangels neben der fehlerhaften Bauplanung auch der Umstand ist, dass der Auftragnehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat oder zwar erkennt, aber keine Bedenken anmeldet oder Architekt und Auftragnehmer hinsichtlich der mangelbehafteten Leistung als Planer anzusehen sind.
VolltextIBRRS 2014, 2545
OLG München, Urteil vom 16.04.2013 - 27 U 219/10
1. Weist die Podestfläche einer Treppe ein ungleiches und zu hohes Gefälle auf, ist die Leistung aufgrund der damit verbundenen Rutsch- und Stolpergefahren auch dann mangelhaft, wenn weder ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften noch gegen die einschlägigen DIN-Normen vorliegt.
2. Soll der Auftragnehmer eine Stützmauer mit Garbionenwänden errichten und hierzu "Kies 63/x" verwenden, ist ein Anteil von ca. 5% "Unterkörnung" nicht vermeidbar und hinzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien die Befüllung der Drahtkörbe mit handverlesenen Steinen vereinbart haben.
IBRRS 2014, 2640
BGH, Urteil vom 18.09.2014 - VII ZR 58/13
1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.11.2001 - VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89 = IBRRS 2002, 0045).*)
2. Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.*)
VolltextIBRRS 2014, 2543
OLG Celle, Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 86/12
1. Wird eine im Keller aufgestellte und an die vorhandenen Leitungen angeschlossene Hebeanlage erfolgreich auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass die Anlage keinen Fehler aufweist und sie in Zukunft einwandfrei funktionieren wird.
2. Eine Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile besteht nur für solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind. Kellerräume, die für Abstellzwecke vorgesehen sind, gehören nicht dazu.
VolltextIBRRS 2014, 2458
OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2014 - 11 U 10/14
Nimmt ein Nachunternehmer oder Lieferant sein bindendes Angebot zurück, ohne sich dies bei Angebotsabgabe vorbehalten zu haben, liegt darin eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Erhält der Auftraggeber aufgrund der Angebotsrücknahme einen nahezu sicheren Auftrag nicht, muss der Nachunternehmer/Lieferant dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Schaden in voller Höhe ersetzen.
VolltextIBRRS 2014, 2548
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014 - 11 U 63/12
Wird als Vergütung einer detailliert beschriebenen Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, kann der Auftraggeber den Pauschalpreis bei geringeren Mengen grundsätzlich nicht kürzen.
VolltextIBRRS 2014, 4442
BGH, Beschluss vom 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2014, 2574
OLG München, Beschluss vom 16.05.2014 - 27 U 1002/14
1. § 8 Abs. 3 VOB/B ist über seinen Wortlaut hinaus für den Fall grober Vertragsverletzungen anwendbar.
2. Dem Auftraggeber einer terminkritischen Baustelle ist es nicht zuzumuten, am Vertrag mit dem Auftragnehmer weiter festzuhalten, wenn dieser weder zu Baubesprechungen erscheint noch auf Anrufe oder Schreiben reagiert noch Beginnzusagen einhält. Die Gesamtbetrachtung eines solchen Verhaltens kann eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2014, 2573
OLG München, Beschluss vom 23.06.2014 - 27 U 1002/14
1. § 8 Abs. 3 VOB/B ist über seinen Wortlaut hinaus für den Fall grober Vertragsverletzungen anwendbar.
2. Dem Auftraggeber einer terminkritischen Baustelle ist es nicht zuzumuten, am Vertrag mit dem Auftragnehmer weiter festzuhalten, wenn dieser weder zu Baubesprechungen erscheint noch auf Anrufe oder Schreiben reagiert noch Beginnzusagen einhält. Die Gesamtbetrachtung eines solchen Verhaltens kann eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.
VolltextIBRRS 2014, 2510
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 2205/12
1. Lässt sich der im Baugewerbe erfahrene Auftraggeber zwei Angebote über zwei verschiedene Putzarten vorlegen und entscheidet er sich ohne Nachfrage für eine von ihnen, ist davon auszugehen, dass er um deren Vor- und Nachteil weiß. Eine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht besteht für den Auftragnehmer bei dieser Sachlage nicht.
2. Bittet der Auftragnehmer den Auftraggeber darum, "die Belastungsanzeige bezüglich der Avalbürgschaft von unseren noch offenen Posten abzuziehen", liegt darin ein deklaratorisches Anerkenntnis der Erstattungspflicht. Der Auftragnehmer kann deshalb nicht einwenden, die Übernahme dieser Kosten sei nicht vereinbart gewesen.
IBRRS 2014, 2544
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - 5 U 139/13
Sind im Zeitpunkt der Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B noch 13 Drittunternehmer beschäftigt, sind die nicht erbrachten Leistungen auch dann nicht geringfügig, wenn der Umfang 3,04% des Gesamtauftragsvolumens ausmachen würde. Der Auftragnehmer muss nach Einzelleistungen aufgeschlüsselt abrechnen.
IBRRS 2014, 2533
OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 16 U 200/11
1. Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Architekt hat dem Auftragnehmer ausführungsreife Pläne zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört, dass die Pläne widerspruchsfrei sind.
2. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausführungsreifen Unterlagen, ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert und berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur zulässig, wenn der Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise den Bauablauf umstellen und andere Leistungsteile vorziehen kann.
3. Kann der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund widersprüchlicher Pläne nicht ausführen, muss er mit der Kündigung nicht drei Monate warten (VOB/B § 6 Abs. 7). Die Regelung des § 9 Abs. 1 VOB/B enthält einen eigenständigen Kündigungstatbestand, der neben den aus § 6 Abs. 7 VOB/B tritt.
VolltextIBRRS 2014, 2439
OLG Naumburg, Urteil vom 08.05.2013 - 2 U 174/12
1. Wann die einer Bedenkenanzeige denknotwendig vorausgehende Prüfungspflicht des Auftragnehmers im Einzelfall gegeben ist und wie weit sie reicht, lässt sich nicht abschließend in einer generellen Formel festhalten. Es kommt auf die Verhältnisse und Umstände des Einzelfalls an. Die Ausgestaltung der Hinweis- und Prüfungspflicht hängt weiter davon ab, welcher Pflichtenbereich des Auftragnehmers betroffen ist.
2. Es gehört zu den wesentlichen und zentralen Pflichten eines Architekten, in der mit der Grundlagenermittlung beginnenden Planungsphase die Eignung des Baugrunds für das Bauvorhaben zu prüfen oder prüfen zu lassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten.
3. Ein im Bereich der Gebäudeabdichtung tätiger und über einschlägige Spezialkenntnisse verfügender (Fach-)Auftragnehmer muss die Planung der Abdichtung prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn sie nicht dazu geeignet ist, die Nutzung des Kellers als Büro zu ermöglichen. Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, haftet er für 50% der Mängelbeseitigungskosten.
VolltextIBRRS 2014, 2515
LG Halle, Urteil vom 11.01.2013 - 7 O 1012/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2457
OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013 - 7 U 96/13
Werden Bauleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeführt, steht dem Auftragnehmer ein auf Aufwendungsersatz gerichteter Vergütungsanspruch zu, sofern die Bauleistungen im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn lagen. Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass vergütungspflichtige Arbeiten nur dann ausgeführt werden sollen, wenn die Versicherung des Auftraggebers die entsprechenden Kosten übernimmt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
VolltextIBRRS 2014, 2460
OLG Naumburg, Urteil vom 24.01.2014 - 10 U 7/13
Der Auftraggeber von Bauleistungen hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Bescheinigungen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die bei ihm oder seinen Nachunternehmern auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Eine vertragliche Nebenpflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen kann sich nur ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben.*)
VolltextIBRRS 2014, 2361
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2013 - 10 U 113/13
Wird die Abdichtung einer Kelleraußenwand abweichend von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ausgeführt und einigen sich die Parteien deshalb darauf, dass die Gewährleistungsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert wird, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Herstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abdichtung zu, wen die eingebaute Abdichtung seit über zehn Jahren funktionstüchtig ist.
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