Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 2207OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2014 - 10 U 113/13
Wird die Abdichtung einer Kelleraußenwand abweichend von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ausgeführt und einigen sich die Parteien deshalb darauf, dass die Gewährleistungsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert wird, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Herstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abdichtung zu, wenn die eingebaute Abdichtung seit über zehn Jahren funktionstüchtig ist.
VolltextIBRRS 2014, 2366
OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2012 - 1 U 421/10
1. Die Parteien eines VOB-Vertrags können individualvertraglich vereinbaren, dass Art, Umfang und Ablauf der vom Auftragnehmer auszuführenden Reparaturarbeiten erst nach Vertragsschluss einvernehmlich festgelegt werden und der Auftraggeber sich vorbehält, ob und in welchem Umfang die Leistungen auszuführen sind. Kommen einzelne Positionen auf Anordnung des Auftraggebers nicht zur Ausführung, steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) zu.
2. Wird der genaue Leistungsumfang erst nach Vertragsschluss festgelegt und kommt es aufgrund dessen zu einer Reduzierung des ursprünglich vorgesehenen Auftragsumfangs, muss sich der Auftragnehmer nicht an der Ausgangskalkulation seiner Preise festhalten lassen, sondern kann eine Preisanpassung nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 VOB/B verlangen.
VolltextIBRRS 2014, 2393
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.08.2014 - 12 U 2119/13
1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.*)
2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.*)
3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07, IBR 2011, 340).*)
VolltextIBRRS 2014, 2419
OLG Celle, Urteil vom 31.07.2014 - 5 U 9/14
1. Teilt der Auftraggeber eines VOB-Vertrags dem Auftragnehmer mit, dass er den von diesem eingesetzten Nachunternehmer für ungeeignet hält, und verständigen sich Auftragnehmer und Auftraggeber darauf, dass der Nachunternehmer ausgetauscht wird, kann der Auftragnehmer hieraus keine zusätzlichen Vergütungsansprüche ableiten.*)
2. Rechnet der Auftraggeber gegen die streitige Werklohnforderung des Auftragnehmers mit Mängelansprüchen auf, darf ein Vorbehaltsurteil nur ergehen, wenn die Gegenforderung bei Würdigung des Parteivortrages oder der bisherigen Beweisergebnisse wahrscheinlich nicht besteht oder im Verhältnis zur Werklohnforderung wahrscheinlich geringes Gewicht hat und die weitere Aufklärung voraussichtlich so lange dauern wird, dass es nicht mehr hinnehmbar ist, dem Aufragnehmer die Möglichkeit einer Vollstreckung vorzuenthalten.*)
VolltextIBRRS 2014, 2373
OLG Dresden, Urteil vom 31.07.2012 - 5 U 1192/11
1. Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen.
2. Ein solches Bestätigungsschreiben muss sich auf zwischen den Parteien getroffene Absprachen beziehen, das heißt, es müssen Vertragsverhandlungen vorangegangen sein. Auf die Bezeichnung des Schreibens kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob das Schreiben nach seinem Inhalt das Ergebnis früherer Verhandlungen verbindlich festlegt.
3. Ein Bestätigungsschreiben bleibt ohne Wirkung, wenn es inhaltlich soweit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Ein 4%-iger Preisnachlass und eine 2%-ige Skontozahlung sind bei Geltung der VOB/B nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass damit "vernünftigerweise" ein Einverständnis des Empfängers nicht mehr zu erwarten ist.
4. Im Rahmen des Erstattungsanspruchs aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist der Auftraggeber berechtigt, vom gekündigten Auftragnehmer einen Vorschuss zu verlangen. Dieser Vorschussanspruch besteht in der einmaligen Zahlung der voraussichtlichen Mehrkosten für die Gesamtfertigstellung.
IBRRS 2014, 4440
LG Memmingen, Urteil vom 30.06.2014 - 22 O 1266/13
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB ist ein Vergütungsanspruch eigener Art. Er entsteht allein bereits aufgrund der fruchtlosen Bereitstellung der Kapazitäten an Mensch und Material und setzt den Nachweis eines Schadens durch den Unternehmer nicht voraus.
2. Anders als bei einem Schadensersatzanspruch ist das Vorliegen tatsächlicher Mehrkosten bei einem Entschädigungsanspruch unerheblich.
3. Der Auftraggeber muss darlegen und ggf. beweisen, dass durch den anderweitigen Einsatz der vorgesehenen Kolonnen tatsächlich ein zusätzlicher - kompensatorischer - anderweitiger Erwerb generiert wurde, der ohne den Einsatz des infolge des Annahmeverzugs freigewordenen Personals und Geräts nicht erzielt worden wäre.
VolltextIBRRS 2014, 2403
OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013 - 21 U 59/12
Eine Hausfassade muss so beschaffen sein, dass von ihr keine ständigen, unbeherrschbaren und unabschätzbaren Gefahren für Sachgüter sowie insbesondere für Leib und Leben von Menschen ausgehen. Eine Fassade, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist mangelhaft.
VolltextIBRRS 2014, 2381
OLG Dresden, Urteil vom 02.08.2012 - 9 U 402/12
1. Der Auftragnehmer kann seine Leistung nicht mit der Begründung einstellen, das geborgene Baggergut bestehe zu fast 95% aus feinen organischen Stoffen, weshalb wasserdichte und verschlossene Containerfahrzeuge eingesetzt werden müssten, wenn aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, dass ein hoher Anteil von Feinschlamm zu transportieren ist.
2. Ob die in der Leistungsbeschreibung getroffenen Aussagen (hier: in Bezug auf die Konsistenz zu transportierender Sedimente) eindeutig sind, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung kein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
3. Stellt der Auftragnehmer seine Leistungen unberechtigter Weise ein, kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B kündigen.
VolltextIBRRS 2014, 2374
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013 - 15 U 251/11
1. Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lässt, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt.
2. Verwendet der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, begründet das jedenfalls dann keinen Mangel des Werks, wenn das verwendete mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer ist.
VolltextIBRRS 2014, 2359
OLG Köln, Urteil vom 04.02.2014 - 3 U 156/13
1. Erstellt und unterzeichnet ein hierzu nicht bevollmächtigter Vertreter ein Angebot, wird dieses vollmachtlose Handeln jedenfalls dadurch genehmigt, dass in der Folgezeit Arbeiten ausgeführt, entsprechende Abschlagsrechnungen gestellt und die hierauf geleisteten Zahlungen entgegengenommen werden.
2. Die Zusage eines Nachunternehmers, "er werde sich persönlich um alles kümmern und garantiere, dass alles wunschgemäß erledigt werde, hierfür stehe er auch selbst gerade", reicht für die Annahme eines Schuldbeitritts angesichts der hiermit verbundenen erheblichen Konsequenzen nicht aus.
VolltextIBRRS 2014, 2204
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.04.2014 - 5 U 174/13
1. Ein Direktanspruch des Verkäufers/Bauunternehmers auf Zahlung aus der Finanzierungsbestätigung setzt voraus, dass diese entweder eine Bürgschaft oder ein abstraktes Schuldversprechen der finanzierenden Bank enthält. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gegen die Annahme eines abstrakten Schuldversprechens spricht, wenn der Text lediglich mit "Finanzierungsbestätigung" überschrieben, die Erklärung nicht als Garantie oder Bürgschaft bezeichnet wird und die erklärende Bank für die Bestätigung keine Provision verlangt hat.*)
2. Ein auf Grundlage des Bauvertrags eingeholtes Schiedsgutachten ersetzt nicht die fehlende Zustimmung der Bauherren für Zahlungen aus einer Finanzierungsbestätigung.*)
VolltextIBRRS 2014, 2183
LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2014 - 17 O 400/05
1. Der Auftragnehmer ist bei der Bewältigung von auftretenden Erschwernissen in besonderem Maße zur vertraglichen Kooperation verpflichtet, wenn diese Erschwernisse anhand der Vertragsgrundlagen abzusehen waren.
2. Diese gesteigerte Kooperationspflicht kann es gebieten, dass der Auftragnehmer auch ohne Anerkennung einer Nachtragsvergütung durch den Auftraggeber Maßnahmen zur Beseitigung der Erschwernisse erbringt und den Streit über eine Mehrvergütung hintanstellt.
3. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Kooperation, kann der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berechtigt sein.
VolltextIBRRS 2014, 2151
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012 - 22 U 119/10
1. Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer die Nachunternehmer, denen er sich zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen. Eine Verletzung der Organisationsobliegenheit liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer seine Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
2. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens finden auch auf den Architektenvertrag Anwendung, wenn der Architekt die Herbeiführung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert hat.
VolltextIBRRS 2014, 2195
LG Heilbronn, Beschluss vom 01.08.2013 - 5 O 298/09
Bereits die EnEV 2007 regelte in § 6 Abs. 2, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, das der "erforderliche Mindestluftwechsel" zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung sichergestellt sein muss. Die EnEV 2009 übernahm die Regelung ebenfalls ohne Konkretisierung des Mindestluftwechsels oder Bezugnahme auf eine technische Norm.
VolltextIBRRS 2014, 2157
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014 - 21 U 193/13
1. Die vom Besteller erklärte Abnahme ist grundsätzlich Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch. Unter Abnahme ist die mit der körperlichen Entgegennahme des Werks verbundene Erklärung des Bestellers zu verstehen, dass er die Werkleistung als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkennt.
2. Der Einzug des Bestellers in ein weitgehend fertiggestelltes Gebäude stellt jedenfalls dann keine konkludente/stillschweigende Abnahmeerklärung dar, wenn der Besteller zuvor Mängel gerügt hat.
3. Der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bedarf es nicht mehr, wenn der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergegangen ist. In einem solchen Fall wandelt sich das Leistungs- in ein reines Abrechnungsverhältnis um.
4. Bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass er keine Mängelbeseitigungsarbeiten mehr ausführen wird, führt dies nicht zur Entbehrlichkeit der Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung. Durch die Weigerung des Unternehmers, Mängel zu beseitigen, wird ein Übergang in das Abrechnungsstadium nicht bewirkt und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Mangelbeseitigung endgültig verweigert.
5. Verweigert der Besteller eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch den Werkunternehmer, führt dies dazu, dass sich der Besteller nicht (mehr) auf die fehlende Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung berufen kann. Scheitert die mangelfreie Herstellung des Werks allein daran, dass der Besteller das ordnungsgemäße Nacherfüllungsangebot des Unternehmers ausschlägt, kann der Unternehmer seine Vergütung nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB einklagen.
VolltextIBRRS 2014, 2180
OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2014 - 1 U 103/13
1. Auch bei einer vermeintlichen Arglist des Werkunternehmers ist für die Berechnung der Verjährungsfrist auf die Abnahme und nicht auf das Schadensereignis abzustellen. Liegt die Abnahme des Werks vor dem 31.12.2001, ist bei Arglist aufgrund der Jahreshöchstfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich von einer Verjährung möglicher Ansprüche am 01.01.2012 auszugehen.
2. Ein Schreiben eines Bauherrn an die Muttergesellschaft einer an einer ARGE beteiligten Gesellschaft bewirkt keine Hemmung der Verjährung gegenüber der ARGE.
IBRRS 2014, 2192
LG Marburg, Urteil vom 05.09.2012 - 2 O 226/11
(Ohne amtliches Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2160
OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2012 - 12 U 180/11
1. Bei der Bestimmung des vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungssolls ist der gewöhnliche Gebrauch zugrunde zu legen, wobei es ergänzend auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt.
2. Ist die Leistungsbeschreibung in Bezug auf den gewöhnlichen Gebrauch unklar, ist auf die vorgesehene konkrete Nutzung der Leistung abzustellen. Insoweit gehen etwaige Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung jedenfalls dann zu Lasten des (auch planenden) Auftragnehmers, wenn er es versäumt hat, ihm zumutbare Ermittlungen zur Klärung des Leistungssolls durchzuführen.
3. Der Boden einer Produktions- und Lagerhalle ist mangelhaft, wenn er sich hinsichtlich der Radlasten nicht für den gewöhnlichen Gebrauch, dem die Halle im Betrieb des Auftraggebers dienen soll, eignet. Das gilt auch dann, wenn der Hallenboden die in der Auftragsbestätigung genannte Beschaffenheit aufweist und seine Ausführung den anerkannten Regeln der Technik für Böden in "normalen" Produktions- und Lagerhallen entspricht.
IBRRS 2014, 2138
OLG Celle, Urteil vom 05.03.2014 - 7 U 114/13
1. Eine Vertragsklausel im Generalunternehmervertrag, wonach nur insgesamt 90% des vereinbarten Werklohns im Laufe des Bauvorhabens bis zu dessen Fertigstellung durch Abschlagszahlungen zu leisten ist, restliche 10% dagegen erst nach erfolgreichem Wirkprinzip-Test, Abnahme des Werks und Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft, kann in der Gesamtschau eine gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßende Übersicherung des Auftraggebers darstellen, wenn dieser zusätzlich durch eine vom Werkunternehmer gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach den Vertragsklauseln noch weitere Belastungen des Werkunternehmers, wie die Überdeckung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, hinzukommen.*)
2. Die Inhaltskontrolle hat in der Gesamtschau abstrakt und ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob der Bürgschaftsnehmer auf Rechte aus einzelnen Klauseln verzichtet. Auch können nicht einzelne Klauseln als unwirksam kassiert werden, um den verbleibenden Klauseln damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Denn es ist nicht die Sache des Gerichts auszusuchen, welche der betroffenen Klauseln bestehen bleiben soll.*)
3. Auf die aus § 307 Abs. 1 BGB folgende Unwirksamkeit einer Klausel kann sich der Bürge gegenüber dem Bürgschaftsnehmer gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, so dass er nicht aus der Bürgschaft leisten muss (BGH, NJW 2011, 2125, Rz. 11). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei dem Bürgen um ein Kreditinstitut handelt und dieses bei Übernahme der Vertragserfüllungsbürgschaft keine rechtlichen Bedenken gegen die Sicherungsabrede erhoben hat.*)
4. Im Baurecht ist allgemein anerkannt, dass § 8 Abs. 2 VOB/B auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anwendbar ist und nicht gegen § 119 InsO verstößt. Daran hat sich durch das Urteil des BGH vom 15.11.2012 (IX ZR 169/11, IBRRS 2013, 0502) zu Energielieferungsverträgen nichts geändert.*)
5. Macht der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht wegen Insolvenz des Auftragnehmers nach § 8 Abs. 2 VOB/B Gebrauch, ist dieser berechtigt, den vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen seine eigenen Ansprüche, die er im Falle der außerordentlichen Kündigung wegen Nichtstellung der nach § 648a BGB verlangten Sicherheit gehabt hätte, auch ohne Kündigung entgegenzusetzen, so dass die wechselseitigen Ansprüche dann zu saldieren sind. Es gibt insoweit keinen "Wettlauf der Kündigungen".*)
IBRRS 2014, 2045
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 - 14 U 129/12
1. Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab.
2. Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird.
3. Vereinbaren die Parteien eines VOB-Vertrags, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% der Auftragssumme zu stellen hat, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, eine Bürgschaft nach Schweizer Recht anzunehmen.
IBRRS 2014, 2042
OLG München, Urteil vom 26.06.2012 - 9 U 3604/11 Bau
1. Enthält die Leistungsbeschreibung einen ausdrücklichen Hinweis auf "zulässige maximale Auflagerlasten", trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass das von ihm für die Ausführung der Arbeiten vorgesehene Gerüst diese Maximalauflagerlasten nicht überschreitet. Das gilt auch dann, wenn die Tragkraft hätte höher angesetzt werden können.
2. Nachtragsvereinbarungen sind abschließende Regelungen. Der Auftragnehmer muss deshalb bei Leistungsnachträgen auch die bauzeitabhängigen Mehrkosten in sein Nachtragsangebot aufnehmen oder zumindest deutlich machen, dass diese Kosten darin nicht enthalten sind. Andernfalls ist er mit der Geltendmachung bauzeitabhängiger Mehrkosten ausgeschlossen.
3. Im VOB-Vertrag verwirkt der Auftragnehmer eine vereinbarte Vertragsstrafe nur, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat.
VolltextIBRRS 2014, 2031
OLG München, Urteil vom 29.10.2013 - 9 U 773/13 Bau
1. Die Leistung wird auch dann insgesamt abgenommen, wenn in einer Anlage zum Abnahmeprotokoll Mängel aufgelistet werden.
2. Selbst wenn eine Abnahme wegen baulicher Mängel oder der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Förmlichkeiten objektiv verfrüht erklärt wird, ist die Abnahme wirksam.
VolltextIBRRS 2014, 2069
OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 - 24 U 145/12
1. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, die angesichts der alten dreißigjährigen Verjährungsfrist am 01.01.2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden kürzeren regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Der Stichtag des 01.01.2002 ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist aber nicht allein maßgeblich. Vielmehr muss der Anspruch außerdem zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben.
3. Zeigen sich 1999 Rissen an einem 1986 eingebauten Leimbinder, ist mit diesem Schadenseintritt der Schadensersatzanspruch des Bestellers insgesamt entstanden und zwar gemäß dem Grundsatz der Schadenseinheit hinsichtlich aller - auch künftiger - Schäden, die auf die behaupteten Pflichtverletzungen im Jahr 1986 rückführbar sind.
VolltextIBRRS 2014, 2105
BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13
1. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.*)
2. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.*)
3. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.*)
IBRRS 2014, 2104
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 67/13
Hat ein Land gegen einen Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, weil es eine aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretene Mehrbelastung nach der vertraglichen Vereinbarung zu tragen hat, stellen die damit verbundenen Steuermehreinnahmen keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.03.014 - VI ZR 10/13, und BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557).*
VolltextIBRRS 2014, 2026
OLG Celle, Urteil vom 03.04.2014 - 5 U 168/13
1. Montiert der mit dem Anbringen von Solarmodulen beauftragte Auftragnehmer auf Bitten des Auftraggebers ein im Zuge anderer Bauarbeiten abgehängtes Waschbecken wieder an, kommt dadurch kein (entgeltlicher) Werkvertrag zustande.
2. Führt der Auftragnehmer auf Bitten des Auftraggebers unentgeltliche Zusatzarbeiten aus, die in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der ihm beauftragten Tätigkeit stehen, ist die Haftung des Auftragnehmers (konkludent) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
VolltextIBRRS 2014, 2022
BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - VII ZR 161/13
1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welchen Gebrauch und damit welche Beschaffenheit des Werks die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln.
2. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
3. Der bloße Umstand, dass Glasscheiben gebrochen sind, sagt nichts darüber aus, welche Vertragspartei dieses Risiko zu tragen hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Parteien als Funktion vereinbarten, dass keine Glasbrüche, außer durch Fremdeinwirkungen, auftreten dürfen.
4. In der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kann ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mängelbeseitigungsanspruchs liegen. Das gilt aber nicht, wenn der Unternehmer zum Ausdruck bringt, die Arbeiten nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringen zu wollen.
VolltextIBRRS 2014, 2019
AG Mettmann, Urteil vom 22.05.2014 - 20 C 420/13
1. Eine Gewerbeabmeldung führt nicht dazu, dass ein vor der Abmeldung geschlossener, aber noch nicht vollständig erfüllter Werkvertrag von Anfang an (ex tunc) nichtig ist. Denn für die Tatbestandserfüllung und damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen.
2. Ist es dem Auftragnehmer aufgrund einer Abmeldung seines Gewerbes und der Austragung aus der Handwerksrolle nicht mehr gestattet, noch ausstehende, vertraglich geschuldete Werkleistungen als selbstständiger Handwerksbetrieb zu erbringen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Ein Rücktritt ist auch dann wirksam, wenn in der Rücktrittserklärung kein Rücktrittsgrund angegeben wird.
VolltextIBRRS 2014, 2006
OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2014 - 12 U 231/13
1. Der Regelung des § 8 Abs. 2 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn das Insolvenzverfahren beantragt ist bzw. eröffnet wird, verstößt nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und ist als wirksam anzusehen.
2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage zu stellen, mag zwar „isoliert“ betrachtet insoweit unwirksam sein, führt aber nicht dazu, dass das Bürgschaftsversprechen mit seinem weiteren Inhalt hinfällig wird.
IBRRS 2014, 1947
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2014 - 4 U 230/13
1. Die Parteien eines nicht unter die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts fallenden Bauwerksvertrags können vertraglich vereinbaren, dass der Auftragnehmer solche Zahlungen zu erstatten hat, die auf nicht dem öffentlichen Preisrecht entsprechenden Abrechnungen beruhen.
2. Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen einer überhöhten Schlussrechnung beginnt, sobald der Auftraggeber Kenntnis von den Unterlagen hat, aus denen die vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich ist.
VolltextIBRRS 2014, 1952
BGH, Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 289/12
Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Stellung einer Sicherheit, die allein der Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts dient.*)
VolltextIBRRS 2014, 1946
OLG München, Urteil vom 24.06.2014 - 9 U 4193/11 Bau
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht dauerhaft funktionsfähig ist, weil infolge einer falschen Materialwahl beim Wechsel von den ursprünglich geplanten Rohren auf die dann eingebauten Rohre bereits nach wenigen Jahren ein Korrosionsschaden auftritt.
2. Der funktionale Mangelbegriff gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht mit Planungsleistungen beauftragt ist, sondern lediglich Bauleistungen auf der Grundlage eines vom Auftraggeber bzw. von dessen Planer erstellten detaillierten Leistungsverzeichnisses auszuführen hat.
3. Leitet der Auftragnehmer die an ihn herstellerseitig herangetragenen Bedenken unter Beifügung eines eigenen Nachtragsangebots an den Auftraggeber weiter, übernimmt er keine Planungsverantwortung, sondern erleichtert dadurch lediglich die Prüfung und Entscheidung des Auftraggebers.
4. Hat der Auftraggeber die angezeigten Bedenken geprüft und das ihm in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer unterbreitete Nebenangebot zur Ausführung freigegeben, ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, gegen die Freigabe (erneut) Bedenken anzumelden.
VolltextIBRRS 2014, 1908
LG Köln, Urteil vom 08.07.2014 - 27 O 16/14
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, nach der der Sicherheitseinbehalt nur durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, die den Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (BGB § 770 Abs. 1), vorsieht, ist wirksam.
VolltextIBRRS 2014, 1859
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2014 - 10 U 126/13
Die wirksame Erteilung der Schlusszahlungshinweise gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B setzt nicht zwingend voraus, dass die nach dieser Bestimmung vom Auftraggeber zu erteilenden Hinweise und der zur Bezahlung übersandte Scheck im Zeitpunkt der Übersendung getrennt sind. Die Schutz- und Warnfunktion von § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist auch dann erfüllt, wenn der Scheck mit den Hinweisen dergestalt verbunden wird, dass der Scheck mittels einer Perforation aus dem Schreiben mit den Hinweisen herauszutrennen ist.*)
VolltextIBRRS 2014, 1949
BGH, Urteil vom 30.09.2005 - V ZR 197/04
Bei Verhandlungen besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass diese unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt werden und dabei abgegebene Erklärungen nach dem Scheitern der Verhandlungen keine Wirkung mehr haben.
VolltextIBRRS 2014, 1834
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2012 - 2 U 62/11
1. Die Ausführung von Fliesenverlegearbeiten unter Einsatz von Entkoppelungssystemen entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik.
2. Entspricht ein Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik, stellt dies grundsätzlich einen Mangel dar. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf diesen Umstand hingewiesen hat.
3. In Sanierungsfällen ist bei der vollständigen Erneuerung von Bauteilen auch ohne besondere Vereinbarung oder Hinweise davon auszugehen, dass das Werk den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.
VolltextIBRRS 2014, 1841
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2014 - 11 U 99/10
1. Bringt der Auftragnehmer eine ausgeschriebene Grundierung nicht auf, entspricht die Ausführung nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft.
2. Widerspricht der bauleitende Architekt trotz vorheriger Beanstandung der weiteren Verwendung einer nicht mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmenden Ausführung nicht, liegt darin kein Verzicht auf die Aufbringung einer im Leistungsverzeichnisses vorgesehenen Grundierung.
VolltextIBRRS 2014, 1855
LG Koblenz, Urteil vom 24.09.2013 - 1 HK O 128/10
Wird im Bauvertrag ein Festpreis von 305.000 Euro vereinbart, muss sich der Auftragnehmer daran festhalten lassen, auch wenn sich aus dem Zahlungsplan eine Vertragssumme von 311.224,48 Euro ergibt.
VolltextIBRRS 2014, 1842
OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2014 - 9 U 5/14
1. Wird das Angebot des Bieters im Zuschlagsschreiben unter Abänderungen angenommen, kommt (noch) kein Vertrag zustande.
2. Soll ein auf bestimmte Teile des Angebots begrenzter Nachlass nach den Zuschlagsschreiben des Auftraggebers für sämtliche Preise gelten und enthält der später schriftlich geschlossene Vertrag keine Nachlassvereinbarung, ist der Nachlass nicht wirksam vereinbart worden.
VolltextIBRRS 2014, 1838
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2014 - 3-10 O 92/11
1. Die schriftliche Vereinbarung - hier ein beauftragtes Nebenangebot - trägt die Vermutung der Richtig- und Vollständigkeit in sich.
2. Diese tatsächliche Vermutung ist widerlegbar. Es handelt sich weder um eine gesetzliche Vermutung, noch um einen Anscheinsbeweis. Derjenige, der sich auf zusätzliche bzw. abweichende Vereinbarungen beruft, muss diese beweisen.
3. Eine Vereinbarung, die einen Ausschluss von Ersatzansprüchen wegen Verzögerungsschadens enthält, ist rechtlich zulässig. Ersatzansprüche nach § 642 BGB und § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B können wirksam abbedungen werden.
VolltextIBRRS 2014, 1856
AG München, Urteil vom 09.05.2014 - 251 C 29343/13
Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber die angebotene Leistung - hier: den Abbau eines Gerüsts - nicht entgegennimmt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Ist hingegen der Abbau des Gerüsts möglich, wenn auch nicht "problem- und reibungslos", kommt nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser setzt wiederum voraus, dass dem Auftraggeber eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
VolltextIBRRS 2014, 1747
KG, Urteil vom 14.06.2013 - 7 U 124/12
1. Bei der Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags bedarf es keiner detaillierten Abrechnung, wenn der Werklohn für die gesamte Leistung geltend gemacht wird. Ob die Abrechnung sachlich richtig ist, weil die Leistung nicht vollständig erbracht sein soll, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung.
2. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag hat die Abrechnung grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass der Auftragnehmer die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen muss. Das gilt aber nicht, wenn nur noch wenige Restleistungen auszuführen sind, deren Wert im Verhältnis zum Pauschalpreis als geringfügig anzusehen ist.
3. Der Auftragnehmer behält seinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohn, wenn er seiner Verpflichtung zur Fertigstellung des Werks nicht mehr nachkommen kann, weil sie ihm durch eine unberechtigte Selbstvornahme unmöglich gemacht wird.
4. Wird die Leistung des Auftragnehmers bei einer kalendermäßig bestimmten Frist für die Fertigstellung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verzögert, gerät er nicht bereits durch den Ablauf der Frist, sondern nur durch eine Mahnung in Verzug. Fehlt es an einer solchen Mahnung, kann der Auftraggeber keine Vertragsstrafe wegen Verzugs mit der Fertigstellung geltend machen.
IBRRS 2014, 1774
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2012 - 2 U 205/11
1. Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien stellt nicht zwangsläufig auch einen Ausführungsmangel dar. Herstellervorgaben sind allerdings zu beachten, wenn diese der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen die Richtlinien des Herstellers nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert. In diesem Fall führt der Verstoß gegen Herstellervorgaben zur Vermutung der Mangelhaftigkeit.
2. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Wirkung, wenn aufgrund der bis zum Ausspruch der Kündigung verstrichenen Zeit oder anhand sonstiger Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, der Kündigende habe an der Androhung nicht festhalten wollen. Diese Voraussetzung ist aber nicht bereits deshalb erfüllt, weil zwischen dem Ablauf der gesetzten Frist und der Kündigungserklärung ein Zeitraum von drei Monaten liegt.
IBRRS 2014, 1773
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2012 - 2 U 189/11
Die Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, wonach der Auftraggeber nach der Entziehung des Auftrags für die Weiterführung der Arbeiten die auf der Baustelle vorhandene Baustelleneinrichtung gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen kann, ist auch dann (entsprechend) anwendbar, wenn der Auftraggeber den Vertrag aufgrund der Insolvenz des Auftragnehmers gekündigt hat und die Parteien eine Vereinbarung über die Weiternutzung einer Behelfsbrücke getroffen haben.
VolltextIBRRS 2014, 1708
OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 5 U 201/11
Der Umstand, dass eine GmbH als (vermeintlicher) Auftragnehmer Abschlagsrechnung gestellt und der Auftraggeber diese bezahlt hat, schließt nicht aus, dass der Bauvertrag nicht mit der GmbH, sondern mit einem Dritten (hier: dem Geschäftsführer der GmbH) zu Stande gekommen ist.
VolltextIBRRS 2014, 1748
KG, Urteil vom 17.04.2012 - 7 U 149/10
1. Verschiebt sich die Ausführung der Leistung in eine ungünstigere Jahreszeit und werden dadurch (nicht kalkulierte) Winterbaumaßnahmen erforderlich, richtet sich die Vergütung dieser Maßnahmen auch im VOB-Vertrag nicht nach den Grundlagen der Preisermittlung. Der Auftragnehmer hat vielmehr Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Vergütung.
2. Macht der Auftragnehmer die ortsübliche Vergütung geltend, reicht es nicht aus, die Preise pauschal ins Blaue hinein zu bestreiten. Der Auftraggeber muss zumindest ansatzweise darlegen, warum er meint, die vom Auftragnehmer abgerechneten Preise entsprächen nicht der Ortsüblichkeit.
3. Die Regelung des § 2 Nr. 5 VOB/B kommt auch zur Anwendung, wenn die Verlängerung der Bauzeit auf eine Maßnahme des Auftraggebers zurückzuführen ist, die ihre Ursache in seinem Risikobereich hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Bauzeit dadurch verzögert, dass der Auftraggeber die von ihm geschuldete Statik und die Planung nicht rechtzeitig vorlegt.
IBRRS 2014, 1739
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013 - 21 U 169/12
1. Der Auftraggeber muss den Bareinbehalt nach der Entgegennahme einer Austauschbürgschaft an den Auftragnehmer auskehren. Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Überlassung einer Austauschbürgschaft bereits Mängel aufgetreten sind. Will er den Bareinbehalt nicht auszahlen, darf er die Bürgschaft erst gar nicht entgegennehmen.
2. Weigert sich der Auftraggeber, die Barsicherheit alsbald auszuzahlen, kann der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde herausverlangen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Auftraggeber muss vielmehr alle Rechte aus der Bürgschaft aufgeben, das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung herbeiführen und die Bürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer (und nicht etwa den Bürgen) zurückgeben.
VolltextIBRRS 2014, 1777
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 285/12
Verhandeln die Parteien nach Kündigung eines Bauvertrags über dessen Fortsetzung, ist regelmäßig die Verjährung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB gehemmt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1764
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 22.03.2013 - 21 C 304/11
1. Ein Architekt, der einzelne Angaben in der Ausführungsplanung bewusst weglässt, weil er davon ausgeht, dass die entsprechenden Details aufgrund von Herstellerangaben und dem Regelwerk für einen erfahrenen Unternehmer selbstverständlich sind, handelt fahrlässig.
2. Ist eine zu errichtende Treppenanlage mangelhaft, ist ein Verursachungsbeitrag des planenden Architekten i.H.v. 12% angemessen, wenn die Ausführungsplanung nicht detailliert genug war, der Mangel jedoch größtenteils auf unsachgemäße Mörtelarbeiten zurückzuführen ist, deren ordnungsgemäße Ausführung im Verantwortungsbereich des Werkunternehmers liegt.
3. Der Besteller hat die Kosten für solche Leistungen zu tragen, die der Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, dann aber, weil zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich, zusätzlich doch erbringen muss (Sowiesokosten). Das gilt nicht, wenn der Unternehmer vertraglich einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis versprochen hat und die von der vorgesehenen abweichende Ausführung zur Erreichung dieses Erfolgs erforderlich ist.
4. Ist die errichtete Treppenanlage mangelhaft, weil Feuchtigkeit eindringt, muss der Unternehmer auch die notwendigen Abdichtungsarbeiten am Mauerwerk vornehmen, die zwar anfangs nicht geschuldet waren, die allerdings zur Erreichung des ursprünglichen Erfolgs einer hinreichend witterungsbeständigen Treppe erforderlich sind.
VolltextIBRRS 2014, 1741
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13
1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.*)
2. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags - jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung - dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben aus einer Richtline unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind.*)
3. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen.*)
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