Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2014, 1736OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 - 21 U 95/11
1. Die Anmeldung von Bedenken stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar. Gleichwohl kommt der Auftragnehmer in Verzug, wenn der Auftraggeber unverzüglich auf die Bedenkenanmeldung reagiert, eine Durchführung der Arbeiten wünscht und der Auftragnehmer dessen ungeachtet die Arbeiten einstellt, obwohl dem weder behördliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2. Sog. "Pro-forma-Fristen" von nur wenigen Stunden zur Aufnahme der Arbeiten sind grundsätzlich nicht angemessen. Etwas anderes gilt, wenn dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände eine längere Fristsetzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn sich der Auftragnehmer dazu bereit erklärt, innerhalb der gesetzten Frist mit der Arbeit zu beginnen.
VolltextIBRRS 2014, 1718
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014 - 19 U 88/13
1. Berechnet der Auftragnehmer die von einem Nachunternehmer erbrachten Leistungen an den Auftraggeber weiter, erkennt er dadurch die Leistungen des Nachunternehmers als berechtigt an, wenn der Auftragnehmer davon Kenntnis hat, dass sich der Nachunternehmer mit dem Auftraggeber über die Erbringung dieser Leistungen geeinigt hat.
2. Hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer weiterberechneten Leistungen eines Nachunternehmers anerkannt, kann der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer nicht mehr einwenden, ihm liege keine "Bestellung" des Auftraggebers über diese Leistungen vor.
3. Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei übersehen oder für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. Erteilt es diesen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
VolltextIBRRS 2014, 1732
OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2013 - 7 U 106/09
Enthält das Angebot auf Abschluss eines Pauschalpreisvertrags die Formulierung, dass "die Bewehrungsangaben aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt wurden und Mehr- oder Mindermengen nach Stahllisten zu einem Einheitspreis abgerechnet werden", sind die Mehr- oder Mindermengen des Stahls nicht Gegenstand der mengenmäßigen Pauschalierung.
VolltextIBRRS 2014, 1604
OLG München, Urteil vom 17.12.2013 - 9 U 960/13 Bau
1. Wohnungseigentumseinheiten in einer bevorzugten Wohngegend sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach der Beseitigung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt.
2. Ein merkantiler Minderwert kann auch dann eintreten, wenn aus technischer Sicht die Mängel vollständig beseitigt sind. Insofern bildet dieser Minderwert die - bautechnisch unzutreffende - Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise ab. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Reparatur nicht die fachliche Qualität einer von vorneherein richtigen Herstellung erreicht.
3. Bei der vollständigen Neuherstellung eines Daches handelt es sich um einen gravierenden Sanierungseingriff. Es besteht deshalb immer die theoretische Möglichkeit, dass sich die Mängelbeseitigung nachteilig auf den Bestand auswirkt.
4. Zur Schätzung der Höhe des merkantilen Minderwerts nach einer umfangreichen Dachsanierung beim Neubau.*)
IBRRS 2014, 1678
BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 254/13
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.*)
VolltextIBRRS 2014, 1625
OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2012 - 12 U 49/12
1. Der Bauträger handelt arglistig, wenn er bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Dieses Bewusstsein erfordert, dass der Mangel als solcher wahrgenommen wird. Hiernach ist positive Kenntnis erforderlich, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
2. Beauftragt der Bauträger mit der Bauleitung und Bauüberwachung einen Architekten, muss er sich dessen etwaiges arglistiges Verhalten zurechnen lassen. Denn der mit der Bauleitung befasste Architekt hat in diesem Fall die Offenbarungspflichten des Bauträgers zu erfüllen.
3. Der mit der Bauleitung betraute Architekt hat organisatorisch sicherzustellen, dass die Ausführung auf etwaige Mängel überprüft wird und er hierzu organisatorisch in der Lage ist. Das obliegt ihm als eigene Organisationspflicht. Verletzt der Architekt diese Verpflichtung, kann das seinem Auftraggeber (hier: dem Bauträger) nicht als Obliegenheitsverletzung zugerechnet werden.
4. Vergibt der Bauträger die Bauausführung an einen Generalunternehmer und schaltet er zur Sicherstellung der Bauleitung und Bauüberwachung einen Architekten ein, gegen dessen fachliche und persönliche Eignung keine Bedenken bestehen, ist dem Bauträger ein Organisationsverschulden nicht anzulasten.
VolltextIBRRS 2014, 1591
KG, Urteil vom 08.04.2014 - 27 U 105/13
1. Hat der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter die Schlussrechnung geprüft, die abgerechneten Mengen anerkannt und keine Preisanpassung gefordert, kann der Auftraggeber für die über 10% hinausgehende Überschreitung der Mengenansätze im Nachhinein keinen neuen Preis (mehr) verlangen.
2. Bei der Bildung eines neuen Preises wegen Mengenänderungen kommt es im VOB-Vertrag nicht darauf an, ob die zu berücksichtigenden Mehr- oder Minderkosten als angemessen im Sinne einer ortsüblichen und angemessenen Preisgestaltung anzusehen sind. Maßgeblich ist allein, ob sich aufgrund der Ursprungskalkulation eine Änderung der Preisermittlungsgrundlagen ergibt.
3. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach die Schlussrechnungsforderung erst fällig wird, wenn sämtliche bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt worden sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Auch wenn die tatsächlich ausgeführte Leistung höherwertiger als die vertraglich vorgesehene ist, weist die Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist mangelhaft.
5. Eine Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn es aufgrund von statischen Änderungen, Nachträgen und Behinderungen zu erheblichen Verzögerungen gekommen ist und dadurch die durchgreifende Neuorganisation des Bauablaufs erforderlich wurde.
6. Fehlende Behinderungsanzeigen spielen im Rahmen der Prüfung der Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe keine Rolle.
IBRRS 2014, 1546
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 23 U 62/13
1. Verweigert der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung, weil er sie für unverhältnismäßig hält, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Dabei ist es ohne Belang, ob sich der Auftragnehmer zu Recht oder zu Unrecht auf die Unverhältnismäßigkeit beruft.
2. Die Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln anhand der Mängelbeseitigungskosten zu berechnen, gilt nicht uneingeschränkt. Einer solchen Schadensberechnung kann der Einwand entgegengehalten werden, dass die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung unverhältnismäßig seien.
3. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht und es dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden kann, vom Auftraggeber unnötigerweise gemachte Aufwendungen tragen zu müssen.
4. Im Falle einer spürbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kann die Nachbesserung auch bei hohen Kosten in der Regel nicht verweigert werden.
VolltextIBRRS 2014, 1623
KG, Urteil vom 04.05.2012 - 7 U 108/11
1. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es allein auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Vorschriften zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen an.
2. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B und C vereinbart, gehören hierzu allerdings auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen.
VolltextIBRRS 2014, 1611
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VII ZR 334/12
1. Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 Rn. 26 = NZBau 2010, 628 = IBRRS 2010, 3365).*)
2. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebots an Stelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1548
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2014 - 6 U 124/13
1. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. Voraussetzungen für die Fälligkeit im VOB-Vertrag sind die Abnahme, der Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung und der Ablauf der zweimonatigen Prüffrist. Wird die Rechnung bereits vor Fristablauf geprüft und festgestellt, tritt die Fälligkeit entsprechend früher ein.
2. Die Schlussrechnung kann die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht auslösen, wenn sie nicht prüfbar ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit innerhalb der zweimonatigen Frist rügt. Sonst wird die Werklohnforderung auch bei nicht prüfbarer Rechnung fällig.
3. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und hält er die geltend gemachte Forderung für nicht berechtigt, liegt darin keine Rüge der mangelnden Prüfbarkeit. Die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit muss dem Auftragnehmer vielmehr unmissverständlich verdeutlichen, dass der Bauherr nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat.
VolltextIBRRS 2014, 1543
LG Berlin, Urteil vom 08.05.2014 - 57 S 112/13
1. Dringt Wasser durch eine undichte/gerissene Silikonfuge zwischen Wand und Duschtasse in das Mauerwerk ein, ist die vom Auftragnehmer eingebaute Duschtasse mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer schuldet nicht nur den Einbau einer Duschtasse gemäß Montageanleitung. Ob diese eingehalten wurde und ob die Tasse sich bei Einbau (nicht) bewegt hat, ist unerheblich. Der Auftragnehmer schuldet vielmehr eine funktionsfähige Dusche, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist, also keine Undichtigkeiten aufweisen, die zur Durchfeuchtung von Mauerwerk führen.
VolltextIBRRS 2014, 1580
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 203/11
Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.*)
VolltextIBRRS 2014, 1545
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014 - 3 U 83/13
1. Wird die Schlussrechnung in einem Zeitraum von etwa einem Monat durch eine zweite Abrechnung ergänzt, muss der Auftraggeber den einmal erteilten Hinweis auf die Schlusszahlungswirkung in der zu Gunsten des Auftragnehmers korrigierten Abrechnung nicht wiederholen. Schlusszahlungserklärung und die Belehrung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B können durchaus zeitlich getrennt erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der zweiten Abrechnung lediglich die Freigabe eines Einbehalts wegen fehlender Revisionsunterlagen sowie die Korrektur eines unstreitigen Rechenfehlers bei der Ermittlung der Vertragsstrafenhöhe geltend gemacht wurde.
2. An eine Vorbehaltserklärung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, sie kann insbesondere auch mündlich erfolgen. Eine bloße Bitte des Auftragnehmers um Prüfung des streitigen Rechnungsbetrags genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist, dass der Auftragnehmer deutlich macht, an seiner überschießenden Forderung festhalten zu wollen.
3. Die Ausschlusswirkung gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B erstreckt sich auch auf Zusatz- bzw. Nachtragsaufträge im Rahmen desselben Bauvorhabens, selbst wenn diese vom Auftragnehmer getrennt abgerechnet wurden.
IBRRS 2014, 1542
LG Berlin, Urteil vom 15.04.2014 - 14 O 171/13
Führt ein Unternehmer (Auftragnehmer) entgegen der Herstellerrichtlinien Leistungen aus, so sind diese mangelhaft. Verschweigt er diese Ausführung trotz Kenntnis vor Abnahme, so handelt er arglistig.
VolltextIBRRS 2014, 1544
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2014 - 23 U 102/13
1. Auch wenn das vom Auftragnehmer verwendete Formular als "Vertrag" bezeichnet ist, handelt es sich nur um ein Angebot, wenn die Fälligkeit der Anzahlung von der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers abhängig ist. Allein mit der Unterzeichnung des Formulars durch den Auftraggeber kommt daher kein Vertrag zustande.
2. Werden mehrere zusammenhängende Bauverträge "frei" gekündigt, muss der Auftragnehmer, wenn er noch keine Leistungen erbracht hat, vortragen, welche Aufwendungen er erspart hätte. Dafür ist es nicht ausreichend, dass er lediglich für alle drei Verträge durch Bezugnahme auf die Angebote dargelegt, welche Aufwendungen ihm entstanden wären, hätte er die Werkleistungen ausgeführt.
3. Übersteigen die Nachunternehmerangebote den vereinbarten Werklohn um mehr als das Doppelte, nämlich um ca. 156%, liegt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
VolltextIBRRS 2014, 1532
OLG München, Urteil vom 03.09.2012 - 28 U 3473/10
1. Weisen verlegte Fliesen nicht oder nur stellenweise die notwendige Kontaktschicht zwischen Verlegemörtel und Oberbelag auf, weil der Verlegemörtel zum Teil bröselig ist, die Mindestanforderungen an seine Druckfestigkeit nicht eingehalten sind und weil die Betontragplatte stellenweise nicht ausreichend sauber (abgefräst oder sandgestrahlt) war, macht das eine Komplettsanierung des gesamten Bodenbelags erforderlich.
2. Werden auf einer Gesamtfläche von 700 qm acht Bodenöffnungen und 10 Probeentnahmen für Laboruntersuchungen vorgenommen und ist an keiner Probe ein mangelfreier Zustand gegeben, weisen die Bodenbelagsarbeiten nicht nur punktuelle Mängel auf, sondern sind insgesamt mangelhaft.
VolltextIBRRS 2014, 1525
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012 - 23 U 167/11
1. Der Auftraggeber muss sich einen Mitverschuldensanteil von 30% anspruchsmindernd anrechnen lassen, wenn der Auftragnehmer mündlich Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung äußert, der Auftraggeber jedoch auf die geplante Ausführungsart besteht und der Auftragnehmer die fehlerhafte Planung falsch umsetzt und ausführt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber dem Auftragnehmer den Anteil an der Mängelhaftung zu übernehmen, den er aufgrund seines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens des planenden Architekten zu tragen hat.
3. Verfolgt der Auftraggeber zunächst den Nacherfüllungsanspruch, kann es dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden, ohne Absicherung in die Vorleistung zu gehen. Der Auftraggeber muss eine Sicherheit stellen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt und den voraussichtlichen Instandsetzungsaufwand sowie die geltend gemachte Mitverursachungsquote substantiiert darlegt und gegebenenfalls sachverständig untermauert.
4. Verweigert der Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, muss der Auftragnehmer nicht nachbessern.
IBRRS 2014, 1524
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2012 - 23 U 167/11
1. Der Auftraggeber muss sich einen Mitverschuldensanteil von 30% anspruchsmindernd anrechnen lassen, wenn der Auftragnehmer mündlich Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung äußert, der Auftraggeber jedoch auf die geplante Ausführungsart besteht und der Auftragnehmer die fehlerhafte Planung falsch umsetzt und ausführt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber dem Auftragnehmer den Anteil an der Mängelhaftung zu übernehmen, den er aufgrund seines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Mitverschuldens des planenden Architekten zu tragen hat.
3. Verfolgt der Auftraggeber zunächst den Nacherfüllungsanspruch, kann es dem Auftragnehmer nicht zugemutet werden, ohne Absicherung in die Vorleistung zu gehen. Der Auftraggeber muss eine Sicherheit stellen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt und den voraussichtlichen Instandsetzungsaufwand sowie die geltend gemachte Mitverursachungsquote substantiiert darlegt und gegebenenfalls sachverständig untermauert.
4. Verweigert der Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, muss der Auftragnehmer nicht nachbessern.
VolltextIBRRS 2014, 1523
LG Hagen, Urteil vom 27.02.2014 - 8 O 362/06
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass dem Auftragnehmer bei Nichteinhaltung des Endfertigstellungstermins für jeden Tag des Verzugs 200,00 Euro abgezogen werden, ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen (hier: Lackieren und Verleimen) witterungsbedingt (hier: bei Temperaturen von über 30 Grad) nicht ausführen kann. Derartige Hindernisse fallen in den Risikobereich des Auftragnehmers und führen nicht dazu, dass die Vertragsstrafe entfällt.
VolltextIBRRS 2014, 1511
KG, Urteil vom 25.03.2014 - 27 U 99/13
Die Vertragsstrafenregelung, wie sie die Deutsche Bahn für Bauaufträge in ihren Vertragsbedingungen verwendet, ist in vielen Fällen entweder nicht vereinbart oder verstößt gegen das Transparenzgebot.
VolltextIBRRS 2014, 1486
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.12.2011 - 13 U 967/11
1. Ein Bauvertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen. Dies ist bei einem Bauvertrag insbesondere dann der Fall, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem vertragstreuen Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zugemutet werden kann.
2. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss in angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Wegen der Vielgestaltigkeit eines auf längere Zusammenarbeit angelegten Bauwerkvertrags ist es nicht möglich, diese Frist einheitlich zu bemessen. Welche Frist noch angemessen ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab.
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach sich die Ausführungsfrist verlängert, wenn der Auftraggeber fällige Abschlagszahlungen nicht binnen einer Woche nach Rechnungsstellung zahlt, ist unwirksam, weil der Auftraggeber keinen Einfluss darauf hat, wann der Auftragnehmer die Abschlagsrechnung fertigt und - wenn überhaupt - an den Auftraggeber übermittelt.
IBRRS 2014, 1483
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 - 14 U 202/12
1. Ein Prüfingenieur, der vom Auftraggeber mit der Prüfung der von der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren geforderten bautechnischen Nachweise beauftragt wird, übt ein öffentliches Amt im haftungsrechtlichen Sinne aus. Für etwaige Mängel seiner statischen Berechnungen haftet er deshalb nicht persönlich, sondern grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Aufgabenbereich er tätig war.
2. Für den werkvertraglich geschuldeten Erfolg ist der Auftragnehmer und nicht der Auftraggeber verantwortlich. Der wegen eines mangelhaft errichteten Kellers in Anspruch genommene Auftragnehmer kann deshalb nicht einwenden, den Auftraggeber treffe an der Entstehung des Mangels ein "Mitverschulden", weil dieser als Baumaschinenführer für Tiefbauarbeiten mit den Druckverhältnissen an Erdhängen vertraut gewesen sei.
IBRRS 2014, 1391
OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2013 - 5 U 909/12
1. Hat der Auftraggeber aufgrund von gravierenden Baumängeln und zahlreichen Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verloren, kann er den Bauvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen BGB- oder um einen VOB-Vertrag handelt.
2. Das Recht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund ist nicht verwirkt, wenn die konkrete Beschaffenheit eines Baustoffs erst später sicher eingeschätzt werden kann (hier: Betonmörtel nach Durchtrocknung) und der Auftraggeber seine Zweifel alsbald sachverständig prüfen lässt und den Mangel beanstandet.
4. Benennt der Auftragnehmer seine Nachunternehmer nicht, obwohl er hierzu nach den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) verpflichtet ist, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 VOB/B nicht vorliegen.
4. Auch wenn der Auftraggeber alle in Zusammenhang mit einem gestörten Bauablauf stehenden Zahlungsansprüche gekürzt und der Auftragnehmer daraufhin einen Sachverständigen mit der Darlegung seiner Mehrforderungen beauftragt hat, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hiermit verbundenen Kosten nicht erstatten. Denn Mehrforderungen muss der Auftragnehmer darlegen.
IBRRS 2014, 1510
LG Mannheim, Urteil vom 16.05.2014 - 8 O 84/13
Wird über einen Teil der Vertragsleistung eine Schwarzgeldabrede getroffen, ist der gesamte Vertrag nichtig. Der Unternehmer hat in diesem Fall weder Werklohnansprüche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Besteller. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall ebenfalls nicht.
VolltextIBRRS 2014, 1497
OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2014 - 12 U 97/14
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede zu einer Mängelansprüchesicherheit ist wegen der konzeptionellen Einheit der zu stellenden Austauschsicherheit unwirksam, wenn sie darauf gerichtet ist, dem Bürgen formularmäßig die Einrede der Aufrechenbarkeit selbst unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu nehmen.
2. Das Austauschrecht des Auftragnehmers wird durch eine vom Auftraggeber in seinen AGB vorgegebene Sicherungsabrede unzulässig beschränkt, wonach der Auftragnehmer erst nach "Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" die Umwandlung der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% der Auftragssumme in eine Gewährleistungsbürgschaft von 3% der Abrechnungssumme verlangen kann.
VolltextIBRRS 2014, 1257
KG, Urteil vom 31.01.2014 - 7 U 30/13
1. Weist der eingebrachte Estrich erhebliche Risse auf, eignet er sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werks erwarten kann.
2. Ein Estrichleger kann sich nicht auf eine etwa fehlerhafte Fugenplanung des Auftraggebers beziehungsweise des von diesem beauftragten Architekten berufen, wenn er die Anlegung der Fugen, die Schrumpfungen des Estrichs aufnehmen sollten, in den Zimmerdurchgängen selbst veranlasst und für ausreichend gehalten hat.
3. Die unterschiedliche Beheizung verschiedener Räume ist keineswegs ungewöhnlich, sondern eher die Regel. Ein Estrichleger muss den Auftraggeber deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, wenn die von ihm ausgeführten Estricharbeiten nur für den Fall einer gleichmäßigen Beheizung fachgerecht sind.
4. Ist die Leistung mangelhaft, hat der Besteller einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Die Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers erstreckt sich dabei nicht nur darauf, die eigene mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie umfasst alles, was vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen.
5. Der Auftragnehmer muss auch für die Schäden am sonstigen Eigentum des Auftragnehmers einstehen, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen. Dazu gehören auch die Kosten für solche Maßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mängelbeseitigung vorzunehmen sind, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen, unter anderem auch die Kosten für ein Hotel, in das der Auftraggeber umziehen muss, um die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung zu ermöglichen.
IBRRS 2014, 1413
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.11.2011 - 2 U 11/11
1. Wird der Bauvertrag mit einem im Baugewerbe nicht tätigen beziehungsweise nicht bewanderten Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, ist es für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ausreichend, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsschlusses zur Einsicht ausgelegt ist.
2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag nicht wegen Verzugs mit der Fertigstellung kündigen, wenn der Auftragnehmer wegen des unterbliebenen Ausgleichs seiner Abschlagsrechnung zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Eine dennoch erklärte Kündigung ist als sog. frei Kündigung anzusehen.
IBRRS 2014, 1387
KG, Urteil vom 21.02.2014 - 7 U 102/12
1. Die Vergütung für eine in einem VOB-Vertrag nicht vorgesehene Leistung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung (VOB/B § 2 Abs. 6). Spielt die geforderte Zusatzleistung für die Erfüllung des Hauptauftrags keine Rolle und kommen zusätzliche Kostenelemente zum Tragen, sind allein diese für die Preisermittlung heranzuziehen.
2. Haben die Parteien sich bereits vor Ausführung der Leistung über die Höhe der zu zahlenden Vergütung geeinigt, kann der Auftraggeber nicht nachträglich einwenden, die getroffene Vereinbarung sei hinfällig, weil über die Zahlungsmodalität keine Einigung erzielt worden sei.
VolltextIBRRS 2014, 1399
OLG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - 17 U 61/11
1. Der Beginn der Verjährung knüpft an die Entstehung des Anspruchs an. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs.
2. Im BGB-Werkvertrag wird der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erst mit der Abnahme seiner Leistung fällig. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch der Lauf der Verjährung, sofern die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart haben.
3. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass die Fälligkeit des Werklohnanspruchs mit der Abnahme eintritt, bedarf einer eindeutigen Abrede. Eine Regelung, wonach die Schlussrechnung des Unternehmers von einem Ingenieurbüro zur Zahlung freizugeben ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
VolltextIBRRS 2014, 1262
KG, Urteil vom 22.05.2012 - 7 U 215/11
1. Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Der Architekt ist deshalb grundsätzlich nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Bauvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.
2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht der an einer Baubesprechung beteiligten Bauleiter und Fachplaner des Auftraggebers berufen, wenn es sich bei dieser Besprechung nicht um Vertragsverhandlungen, sondern nur um ein Gespräch zu den anstehenden Arbeiten, mithin um eine typische Baubesprechung handelt. Denn solche Baubesprechungen dienen lediglich dazu, die vertraglich geschuldete Leistung umzusetzen, nicht jedoch in den bestehenden Vertrag einzugreifen.
VolltextIBRRS 2014, 1454
OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2014 - 17 U 38/12
Zu Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die aus im Jahre 2001 abgenommenen Dachdeckerarbeiten folgen und zu den Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des verklagten Dachdeckerbetriebs.*)
VolltextIBRRS 2014, 1418
LG Erfurt, Urteil vom 15.11.2013 - 10 O 1127/12
1. Der personelle Schutzbereich des Baugeldverwendungsgebots nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG erstreckt sich nicht auf den Bauherrn als Auftraggeber.
2. Einem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld gegen den Baugeldempfänger zu.
VolltextIBRRS 2014, 1358
OLG Hamburg, Urteil vom 06.07.2012 - 11 U 150/11
1. Es ist Aufgabe des Bauherrn/Grundstückseigentümers, rechtzeitig vor der Vergabe von Aufträgen im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Bodens und die Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf eine Untersuchung des Bodens hinzuwirken.
2. Negative Erfahrungsberichten anderer Bauherrn rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Derartige Berichte mögen das Vertrauen des Bauherrn erschüttern, sie können aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat. Eine Verdachtskündigung wegen "schlechter Presse" sieht das Gesetz nicht vor.
3. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur binnen angemessener Frist ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
VolltextIBRRS 2014, 1416
BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - VII ZR 144/12
Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelt.
VolltextIBRRS 2014, 1356
KG, Urteil vom 31.01.2012 - 27 U 109/11
1. Eine Schmiergeldvereinbarung ist grundsätzlich sittenwidrig und nichtig. Die Sittenwidrigkeit ist dabei unabhängig davon, ob dem Vertragspartner Nachteile entstanden sind, weil die Sittenwidrigkeit allein auf dem Vorwurf der Verheimlichung der Zuwendung beruht.
2. Die aus einer Schmiergeldabrede folgende Nichtigkeit erstreckt sich regelmäßig auch auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag.
3. Kann die Schmiergeldzahlung auf den Inhalt des Hauptvertrags keinen Einfluss haben, muss der Vertrag objektiv nachteilig sein, um als sittenwidrig angesehen werden zu können. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen Nachteil vorliegen, weil - wie etwa im Rahmen eines Architektenvertrags - unstreitig ist, dass das vereinbarte dem (nach HOAI) ohnehin geschuldeten Honorar entspricht.
VolltextIBRRS 2014, 1352
OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2012 - 19 U 162/11
1. Sind Rechnungen nach den Vertragsbedingungen an die Auftrag erteilende Dienststelle (und damit nicht an die Architekten) zu adressieren, schließt das die an sich übliche Regelung, dass Rechnungen auch an einen bevollmächtigten, hinreichend bestimmten Architekten zwecks Rechnungsprüfung zugehen können, aus. Für die Bestimmung der Länge der Zahlungsfristen kommt es deshalb auf den Zugang der (Abschlags-)Rechnung beim Auftraggeber an.
2. Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs im VOB-Vertrag sind das Setzen einer angemessenen Nachfrist und eine Kündigungsandrohung. Eine Nachfrist von nur einem Tag ist - auch unter Berücksichtigung der modernen Formen des online-bankings - nicht angemessen.
3. Hält der Auftragnehmer an einer unwirksamen Kündigung fest und stellt er die Arbeiten trotz der Aufforderung, sie binnen einer angemessenen Frist wieder aufzunehmen, ein, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
VolltextIBRRS 2014, 1351
OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2012 - 19 U 162/11
1. Sind Rechnungen nach den Vertragsbedingungen an die Auftrag erteilende Dienststelle (und damit nicht an die Architekten) zu adressieren, schließt das die an sich übliche Regelung, dass Rechnungen auch an einen bevollmächtigten, hinreichend bestimmten Architekten zwecks Rechnungsprüfung zugehen können, aus. Für die Bestimmung der Länge der Zahlungsfristen kommt es deshalb auf den Zugang der (Abschlags-)Rechnung beim Auftraggeber an.
2. Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs im VOB-Vertrag sind das Setzen einer angemessenen Nachfrist und eine Kündigungsandrohung. Eine Nachfrist von nur einem Tag ist - auch unter Berücksichtigung der modernen Formen des online-bankings - nicht angemessen.
3. Hält der Auftragnehmer an einer unwirksamen Kündigung fest und stellt er die Arbeiten trotz der Aufforderung, sie binnen einer angemessenen Frist wieder aufzunehmen, ein, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags berechtigt.
VolltextIBRRS 2014, 1386
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 - 4 U 183/10
1. Die Regelung in einer Bürgschaftsurkunde, wonach "die Verpflichtung aus der Bürgschaft spätestens erlischt, wenn der Auftragnehmer nicht bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen wird", ist nicht als Zeitbürgschaft, sondern als gegenständlich beschränkte Bürgschaft auszulegen.
2. Der Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft ist frühestens zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gewährleistungsanspruch des Auftragnehmers, für den der Bürge einzustehen hat, fällig geworden, das heißt wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Ist die Gewährleistungsbürgschaft nicht auf Mangelbeseitigung, sondern auf Geld gerichtet, wird der Anspruch aus einer solchen Bürgschaft erst fällig, wenn gegen den Auftragnehmer ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch besteht.
3. Der Auftraggeber darf einen entsprechenden Teil der Gewährleistungssicherheit zurückbehalten, wenn seine Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind. Der zurückzuhaltende Teil der Sicherheit ist dabei nicht auf die Höhe der Mängelbeseitigungskosten beschränkt, sondern bestimmt sich danach, in welcher Höhe der Auftraggeber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen darf. Auch bei dem Recht des Auftraggebers zum Einbehalt einer Gewährleistungsbürgschaft ist deshalb ein Druckzuschlag zu berücksichtigen (Abweichung von OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2000 - 2 U 124/00, IBRRS 2002, 1344).
IBRRS 2014, 1354
OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2012 - 19 U 104/11
Die Regelung eines Bauwerkvertrags, wonach sich die Vergütung inklusive Mehrwertsteuer versteht, ist nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht geschuldet ist, wenn sie tatsächlich (wegen der Einheit von Grundstückskauf- und Bauwerkvertrag) nicht anfällt.
VolltextIBRRS 2014, 1383
BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.*)
IBRRS 2014, 1259
KG, Urteil vom 28.03.2014 - 7 U 54/13
1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, in Werkstatt- und Lagerräume eine Heizungsanlage einzubauen, kann der Auftraggeber erwarten, dass eine Raumtemperatur erreicht wird, die bei Werkräumen den rechtlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der diese Raumtemperatur nicht erreicht werden kann.
2. Lässt sich die geschuldete Funktionstauglichkeit mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreichen und macht dies die Ausführung zusätzlicher Leistungen erforderlich, kann der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehraufwendungen nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen, wenn sie bei richtiger Planung sowieso angefallen wären.
VolltextIBRRS 2014, 1339
LG Frankenthal, Urteil vom 31.03.2014 - 3 O 506/13
1. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrags ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Leistung zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
2. Den Unternehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast, das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung darzulegen.
VolltextIBRRS 2014, 1261
KG, Urteil vom 25.03.2014 - 7 U 106/13
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen zwei Werkunternehmer als Gesamtschuldner erlischt dadurch, dass der Auftraggeber ihn durch Aufrechnung gegen einen (Rest-)Werklohnanspruch eines Werkunternehmers "verbraucht".
VolltextIBRRS 2014, 1353
OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2011 - 19 U 104/11
Die Regelung eines Bauwerkvertrags, wonach sich die Vergütung inklusive Mehrwertsteuer versteht, ist nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht geschuldet ist, wenn sie tatsächlich (wegen der Einheit von Grundstückskauf- und Bauwerkvertrag) nicht anfällt.
VolltextIBRRS 2014, 1337
BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - VII ZR 124/13
1. Eine Klage auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung des Bauvertrags kann, wenn der Auftraggeber dem nicht widerspricht, auf eine Abrechnung gestützt werden, wonach vom vereinbarten Werklohn die unstreitigen Drittunternehmerkosten für die Fertigstellung des Bauwerks abgezogen werden.*)
2. Ein Widerspruch gegen diese Abrechnung ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber nicht geltend macht, dadurch benachteiligt zu sein.*)
VolltextIBRRS 2014, 1331
LG München I, Urteil vom 26.02.2014 - 11 O 14485/13
1. Haben die Parteien für eine Stoffpreisgleitklausel einen bestimmten Index gewählt, so ist anzunehmen, dass sie einen anderen Index, der inhaltlich gleich ist mit dem gewählten, vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der gewählte eingestellt wird.
2. Ist den Vertragspartner bewusst, dass der gewählte Index nur ein Ersatzindex für Spundwandstahl ist und dieser nur von zwei Anbietern angeboten wird, so ist für die Parteien vorhersehbar, dass es zu Preisdifferenzen kommen kann. Eine Vertragsanpassung ist abzulehnen. Dies gilt erst recht, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein solches Auseinanderdriften bereits erkennbar war.
VolltextIBRRS 2014, 1302
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2014 - 6 U 167/13
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass "nach der Beseitigung eines gerügten Mangels die Gewährleistungsvorschriften nach VOB/B gelten", verjähren Mängelansprüche für diese Leistungen innerhalb von zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn in der Mängelbeseitigung ein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis liegt.
VolltextIBRRS 2014, 1234
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 16 U 160/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kelleranbaus beauftragt, schuldet er einen funktionalen Erfolg, also die Herstellung eines trockenen und bewohnbaren Kellers. Das gilt auch dann, wenn die Feuchtigkeit auf andere als die zunächst angenommenen Ursachen zurückzuführen ist.
2. Der mit Sanierungsarbeiten beauftragte Auftragnehmer darf bei Auftragserteilung davon ausgehen, dass bei der Errichtung des Bauwerks die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden.
3. Stellt der Auftragnehmer während der Ausführung fest, dass das zu sanierende Bauwerk nicht entsprechend den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, muss er den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen.
VolltextIBRRS 2014, 1207
OLG Bamberg, Urteil vom 29.05.2013 - 8 U 82/12
1. Der Auftragnehmer kann in der Angebotsphase davon ausgehen, dass das, was ausgeschrieben ist, auch technisch machbar ist.
2. Lässt sich die ausgeschriebene Leistung objektiv nicht realisieren, ist der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert.
3. Kann die vom Auftraggeber ausgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber zur Umplanung und Besprechung eines neuen Ausführungswegs verpflichtet.
4. Der Auftragnehmer muss nur dann eine vorherige Ortsbesichtigung durchführen, Einsichtnahme in Planunterlagen nehmen oder Rücksprache mit dem Auftraggeber halten, wenn die Ausschreibung Unklarheiten enthält.
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