Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2014, 1199OLG Jena, Urteil vom 06.03.2013 - 2 U 105/12
1. Eine Vertragsklausel, wonach die Schlusszahlung erst nach mängelfreier Abnahme erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
2. Dem Auftraggeber stehen die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält, falls er das Werk abnimmt, obschon er den Mangel kennt. Dies setzt allerdings positive Kenntnis des konkreten Mangels voraus. "Kennen müssen" erfüllt diesen Tatbestand nicht.
3. Leistet der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht fristgerecht, kann er nach Fristablauf die Zahlung des Werklohns nur bis zur einfachen Höhe der für die Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Kosten verlangen.
4. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ausreichend, dass die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten ist und deutlich macht, auf welche Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen. Weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen.
5. Der Berufungsführer ist - bei zulässiger Berufung - mit den in der Berufungsbegründung nicht behandelten Gründen nicht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs seiner Prüfung an die geltend gemachten Gründe nicht gebunden ist. Mit dem in einem Punkt zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte Prozessstoff in die Rechtsmittelinstanz.
IBRRS 2014, 1266
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012 - 10 U 56/12
1. Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.
2. Auch wenn es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handelt, das nicht im Baubereich bewandert ist, reicht es für die Einbeziehung der VOB/B aus, dass der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweist. Erforderlich ist nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.
3. Von einem Unternehmen kann erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt. Diese Voraussetzung ist bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B kann unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden.
4. Die Abnahme der Werkleistung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung, wenn zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis besteht. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung des Werks zustehen.
5. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung verweigern.
6. Das mit der Vereinbarung einer bestimmten Ausführung bekundete Interesse des Auftraggebers an einer bestimmten Art der Leistung stellt sich als objektiv berechtigt dar und schließt eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht mit der Begründung aus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
IBRRS 2014, 1205
OLG Celle, Urteil vom 08.03.2012 - 6 U 80/10
Erscheint es möglich, dass die Sprühwasserlöschanlage eines Gebäudes alleinursächlich durch elektrische Fehler in einer elektronischen Steuereinrichtung ausgelöst wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mangel der Schwachstrominstallation, zu der auch die Brandmeldeanlage gehört, zumindest mitverantwortlich für den Schadensfall ist.
VolltextIBRRS 2014, 1264
KG, Beschluss vom 08.11.2013 - 7 U 103/13
1. Wird nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig und verlangt er auch keine Mängelbeseitigung mehr, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme fällig.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfaltet keine Wirkung, wenn es an einer konkreten Mängelrüge fehlt und lediglich allgemein auf ein Gutachten Bezug genommen wird, in dem auch solche Mängel aufgelistet sind, die Leistungen anderer Unternehmer betreffen.
4. Der Auftragnehmer kommt mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert hat und der Auftraggeber diese nicht fristgerecht stellt.
VolltextIBRRS 2014, 1263
KG, Beschluss vom 07.01.2014 - 7 U 103/13
1. Wird nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber durch vollständige Bezahlung der restlichen Werklohnforderung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er gegen die Werkleistung keine Einwände erhebt.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme endgültig und verlangt er auch keine Mängelbeseitigung mehr, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird ohne Abnahme fällig.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfaltet keine Wirkung, wenn es an einer konkreten Mängelrüge fehlt und lediglich allgemein auf ein Gutachten Bezug genommen wird, in dem auch solche Mängel aufgelistet sind, die Leistungen anderer Unternehmer betreffen.
4. Der Auftragnehmer kommt mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB gefordert hat und der Auftraggeber diese nicht fristgerecht stellt.
VolltextIBRRS 2014, 1201
OLG Naumburg, Urteil vom 13.09.2012 - 4 U 98/11
1. Ein Ofenbauer muss vor der Installation eines Kachelofens überprüfen, ob der zum Anschluss des Ofens vorgesehene Schornsteinzug auch zum Betrieb eines Kachelofens objektiv geeignet ist, das heißt die heißen Rauchgase gefahrlos ins Freie abführen kann.
2. Vor der Überprüfung der benötigten Förderleistung zur Abführung heißer Rauchgase ist in einem ersten Schritt - etwa mit Hilfe einer ungefährlichen Rauchgaspatrone - eine Prüfung notwendig, ob der Schornstein an sich zum Anschluss eines Kamin- oder Kachelofens konstruktiv geeignet ist.
VolltextIBRRS 2014, 1204
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.05.2012 - 5 U 205/11
Eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer, wonach der Auftraggeber auf die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nur noch 30% leistet und die übrigen 70% unmittelbar an den Nachunternehmer zahlt, stellt einen Sicherungsvertrag eigener Art und weder einen Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme dar.
VolltextIBRRS 2014, 1202
OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2012 - 5 U 205/11
Eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Nachunternehmer, wonach der Auftraggeber auf die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nur noch 30% leistet und die übrigen 70% unmittelbar an den Nachunternehmer zahlt, stellt einen Sicherungsvertrag eigener Art und weder einen Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme dar.
VolltextIBRRS 2014, 1258
KG, Beschluss vom 14.02.2014 - 7 U 30/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1256
KG, Beschluss vom 03.01.2014 - 7 U 7/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1250
BGH, Urteil vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13
1. Die in einem Generalunternehmervertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers
"Innerhalb von 14 Tagen nach Abruf der einzelnen Teilbauabschnitte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag bauabschnittsweise Vertragserfüllungsbürgschaften über 10 v.H. der unter § 6 vereinbarten Pauschalauftragssumme Zug um Zug gegen Stellung einer Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber in gleicher Höhe auszuhändigen."
ist unwirksam, wenn auch Mängelansprüche gesichert werden.*)
2. Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde".
3. Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff BGB ist nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.*)
IBRRS 2014, 1224
OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2013 - 1 U 201/12
Ein die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ohne Abnahme herbeiführendes Abrechnungsverhältnis entsteht auch dann, wenn der Besteller nach abschließender Prüfung eine Kürzung der Unternehmerrechnung vorgenommen hat.*)
VolltextIBRRS 2014, 1193
OLG Celle, Urteil vom 09.08.2012 - 5 U 34/12
1. Der Auftragnehmer darf sich auf die Angaben in einem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bodengutachten grundsätzlich verlassen.
2. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber erstellten Leistungsverzeichnisses mit der Ausführung von Bohrarbeiten beauftragt, fallen nicht erkennbare Erschwernisse in die Risikosphäre des Auftraggebers. Der damit verbundene Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn die Parteien als Vergütung einen Pauschalpreis vereinbart haben.
3. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach "die vorliegende Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Ausführung in der örtlichen Situation vom Auftragnehmer geprüft wurde und Nachforderungen aufgrund von Unkenntnis ausgeschlossen sind", verpflichtet den Auftragnehmer nicht dazu, Bodenuntersuchungen vorzunehmen, wenn der Auftraggeber bereits ein Baugrundgutachten eingeholt hat und dieses Vertragsgrundlage ist.
VolltextIBRRS 2014, 1220
OLG Celle, Urteil vom 08.05.2013 - 7 U 18/12
1. Die Berufung des Hauptunternehmers auf fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Subunternehmers kann nachträglich zur unzulässigen Rechtsausübung werden, wenn der Hauptunternehmer aus vertraglicher Kooperationspflicht gehalten ist, dem Subunternehmer spätere Massenermittlungen mit der Bauherrin zur Verfügung zu stellen, die der Hauptunternehmer seiner eigenen Schlussrechnung zugrunde gelegt hat.*)
2. An eine Handhabung während der Bauzeit, tägliche Feldaufmaßblätter als Nachweis von Stundenlohnarbeiten des Subunternehmers entgegenzunehmen, die inhaltlich von den vertraglichen Nachweisanforderungen abweichen und zudem nur von Mitarbeitern einer seitens der Bauherrin beauftragten Bauleitungsfirma abgezeichnet sind, bleibt der Hauptunternehmer im Rechtsstreit mit dem Subunternehmer gebunden.*)
IBRRS 2014, 1178
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2014 - 4 U 201/13
1. Die Gestellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft als Austauschsicherheit durch den Auftragnehmer ist in der Regel dahin auszulegen, dass sie unter der auflösenden Bedingung steht, der Auftraggeber werde seiner Verpflichtung zur effektiven Auszahlung eines Bareinbehalts alsbald nachkommen.
2. Weigert sich der Auftraggeber unter Verletzung seiner vertraglichen Pflicht, die Barsicherheit auszuzahlen, tritt die auflösende Bedingung ein, unter der die Bürgschaft gestellt worden ist. Der Rechtsgrund für die Gestellung entfällt damit und der Auftragnehmer kann die Bürgschaftsurkunde herausverlangen.
VolltextIBRRS 1999, 0018
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1998 - 17 U 220/96
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung führt nicht zu einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung, wenn für das nicht alltägliche Sanierungsobjekt von vornherein nur Spezialbaufirmen als Bieter in Betracht kommen und es diesen nicht zumutbar ist, vor Abgabe des Angebots die gesamte statische Berechnung auf eigene Kosten vorzunehmen. Das erkennbar bestehende Risiko bei den betreffenden Angebotspositionen trifft den Bieter.
2. Durch den vereinbarten Pauschalpreis sind solche Mehraufwendungen, die auf falschen Angaben des Auftraggebers in seiner Leistungsbeschreibung beruhen, nicht mit abgegolten.
3. Die Nichtankündigung einer Mehrforderung ist unschädlich, wenn dem fachkundigen Auftraggeber nicht verborgen bleiben konnte, dass die von ihm geforderte Zusatzleistung vergütet werden musste und eine alternative Ausführungsart nicht ersichtlich war.
IBRRS 2014, 1179
KG, Beschluss vom 20.02.2014 - 27 U 126/13
Wer Vertragspartner des Bestellers wird, ist nach seinem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen. Vom Besteller als "sachlich und rechnerisch richtig" geprüfte Rechnungen lassen nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Rechnungsaussteller als Vertragspartner anzusehen ist. Unbeachtlich ist, wer die Leistungen erbracht hat.
VolltextIBRRS 2014, 1191
BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12
1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen.*)
2. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.*)
3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.*)
IBRRS 2014, 1676
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2012 - 12 U 231/11
1. Der Veräußerer eines Grundstücks, der auch Bauleistungen vertraglich übernimmt (Bauträger), haftet für diese nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben, oder ob das Objekt zum Zeitpunkt der einzelnen Veräußerungen nicht, teilweise, weitgehend oder auch vollständig fertig gestellt war.
2. Der Beginn der Verjährungsfrist für das Gemeinschaftseigentum wird nicht generell, sondern individuell bestimmt. Die Abnahme durch einzelne Erwerber oder durch eine Mehrheit von Erwerbern wirkt deshalb nicht für und gegen andere, hieran nicht beteiligte Erwerber.
3. Jeder Wohnungseigentümer, dessen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum noch nicht verjährt sind, kann vom Bauträger Vorschuss zur Mangelbeseitigung verlangen.
4. Klagt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Prozessstandschaft für sämtliche Wohnungseigentümer, reicht es aus, wenn nur ein Wohnungseigentümer unverjährte Gewährleistungsansprüche innehat.
5. Mängel können einer konkludenten Abnahme entgegenstehen, wenn der Unternehmer nicht erwarten darf, der Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen. Hiervon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die Mängel den Vertragsparteien bekannt bzw. durch den Besteller gerügt sind. Nicht bekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme daher grundsätzlich nicht entgegen.
6. Vereinbaren die Vertragsparteien eine förmliche Abnahme, setzt eine konkludente Abnahme voraus, dass die Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben wurde, was ebenfalls konkludent erfolgen kann. An die Voraussetzungen eines konkludenten Verzichts auf die vereinbarte förmliche Abnahme sind strenge Anforderungen zu stellen.
IBRRS 2013, 4709
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2013 - 12 U 96/12
Löst sich ein Fliesenbelag nach zwei Jahren und sechs Monaten nach Beendigung der Arbeiten vom Untergrund, besteht immer noch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der ausgeführten Werkleistung und dem Auftreten des Mangels. Aufgrund dessen wird vermutet, dass die Leistung nicht fachgerecht war. Will der Auftragnehmer diese Vermutung widerlegen, muss er im Einzelnen darlegen, welche anderweitigen Umstände als Mangelursache ernsthaft in Betracht kommen.
VolltextIBRRS 2011, 5371
OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2011 - 9 U 1050/11
1. Mit der Unterzeichnung eines mit "Mängelliste für Bauabnahme" überschriebenen Dokuments wird die Abnahme erklärt.
2. Bezieht der Auftraggeber das Haus und zahlt er einen Monat später die noch ausstehende Restvergütung, gibt er dadurch zu erkennen, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert.
3. Einer konkludenten Abnahme steht die Vereinbarung der förmlichen Abnahme im Vertrag nicht entgegen. Eine Abnahme durch schlüssige Handlung durch Ingebrauchnahme ist auch bei förmlicher Abnahmevereinbarung möglich, wenn feststellbar ist, dass die Parteien auf die vereinbarte Abnahme verzichtet haben.
VolltextIBRRS 2014, 0719; IBRRS 2012, 4765
OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.2012 - 9 U 1050/11
1. Mit der Unterzeichnung eines mit "Mängelliste für Bauabnahme" überschriebenen Dokuments wird die Abnahme erklärt.
2. Bezieht der Auftraggeber das Haus und zahlt er einen Monat später die noch ausstehende Restvergütung, gibt er dadurch zu erkennen, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert.
3. Einer konkludenten Abnahme steht die Vereinbarung der förmlichen Abnahme im Vertrag nicht entgegen. Eine Abnahme durch schlüssige Handlung durch Ingebrauchnahme ist auch bei förmlicher Abnahmevereinbarung möglich, wenn feststellbar ist, dass die Parteien auf die vereinbarte Abnahme verzichtet haben.
VolltextIBRRS 2014, 1133
OLG Naumburg, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 95/13
1. Aufgabe des Tragwerksplaners ist es vor allen Dingen, die Standfestigkeit der ihm übertragenen Konstruktion sicherzustellen. Wird dieser Zweck nicht erreicht, weil die geplante Konstruktion nicht standfest ist, liegt ein Mangel vor.
2. Zu den Leistungspflichten eines Tragwerksplaners gehört es, die Einhaltung der Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an das Tragwerk sicherzustellen. Das kann es im Einzelfall erforderlich machen, dem Auftragnehmer die auszuführenden Maßnahmen so detailliert vorzugeben, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion auch tatsächlich erreicht wird.
3. Der mit der Tragwerksplanung beauftragte Ingenieur hat dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details, zu denen der Umfang des Ausnagelns hier unzweifelhaft gehörte, in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen.
4. Enthält die Statik keine Vorgabe zum Ausnageln, heißt das nicht, dass keinerlei Nägel einzubringen sind. Es obliegt dann dem Fachbauunternehmen, die Anzahl der Nägel zu bestimmen. Fragt das Unternehmen nicht nach, nagelt es also nach seinen Vorstellungen, übernimmt es die Verantwortung für diesen Teil der Leistung und zwar unabhängig von der Planung.
VolltextIBRRS 2014, 1164
KG, Urteil vom 04.12.2012 - 27 U 174/11
1. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer des Baugrundstücks kommt nicht allein dadurch ein Bauvertrag zustande, dass der Auftragnehmer auf Verlangen eines Dritten Bauleistungen für den Eigentümer erbringt.
2. Führt der Auftragnehmer Bauleistungen auf einem fremden Grundstück aus, ohne hierzu wirksam beauftragt worden zu sein, ist der Grundstückseigentümer, wenn die Beseitigung der Leistung nicht verlangt wird, grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn Auftragnehmer die Wertsteigerung unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat.
VolltextIBRRS 2014, 1094
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 21 U 159/12
1. Den Architekten treffen im Bereich des Schallschutzes gerade bei der Errichtung von Doppelhaushälften erhöhte Überwachungspflichten.
2. Auch im Bereich der Architektenhaftung ist die Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises möglich.
3. Bindet das Gericht trotz entsprechenden Hinweises einer Partei einen mit dem Sachverhalt und auch den Örtlichkeiten bereits umfassend vertrauten Sachverständigen aus einem Vorprozess nicht in den neuen Rechtsstreit ein, stellt dies einen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
IBRRS 2014, 1097
LG Hannover, Urteil vom 20.03.2014 - 4 O 46/11
Ein gravierender Mangel kann ein überzeugendes Indiz für ein arglistiges Verschweigen desselben sein. Die reine Erkennbarkeit reicht dabei aber gerade nicht aus, vielmehr muss der Mangel derart erheblich sein, dass allein aufgrund seines Vorhandenseins quasi auf eine positive Kenntnis bzw. Arglist geschlossen werden kann.
VolltextIBRRS 2014, 1083
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2012 - 6 U 139/11
Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglich übernommenen Leistungen (hier: Abbrucharbeiten) nicht oder nicht vollständig, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, den Vertrag zu kündigen und die Leistungen von einem anderen Auftragnehmer ausführen zu lassen. Er kann auch darauf bestehen, dass der Auftragnehmer seine (Rest-)Leistung ausführt und ihn zur Vornahme der geschuldeten Arbeiten verurteilen lassen.
VolltextIBRRS 2014, 1060
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2014 - 4 U 134/09
1. Weist ein geölter Parkettfußboden bereits bei geringster Beanspruchung Kratzer auf und löst sich die oberste Schicht der aufgebrachten Beschichtung, weil der Auftragnehmer ein ungeeignetes Hartwachsöl verwendet hat, ist die Leistung mangelhaft.
2. Einem Fachunternehmer für Parkettlegearbeiten muss bekannt sein, dass Doussié-Holz gegenüber europäischen Hölzern eine besondere Festigkeit und Dichte aufweist und dies Einfluss auf die Art der "Imprägnierung" hat.
3. Zu den nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 2000 (jetzt: VOB/B 2012 § 13 Abs. 7 Nr. 3) zu ersetzenden Schäden an der baulichen Anlage gehören auch eine entgangene Nutzung der Anlage sowie mängelbedingte Mehraufwendungen, wie beispielsweise ein Mietausfall infolge Mängeln oder der Rückgang weiterer Einnahmen.
VolltextIBRRS 2003, 3240
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 141/03
1. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Die nachträgliche Vereinbarung über die Erbringung solcher Arbeiten kann hieraus jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn der Unterzeichnende keine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss eines solchen Vertrags hat.
2. Wird die Beseitigung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung nicht verlangt wird oder ist sie praktisch undurchführbar, ist der Begünstigte zum Wertausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn derjenige, der die Wertsteigerung herbeigeführt hat, unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat.
VolltextIBRRS 2014, 1105
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2014 - 3 U 944/13
1. Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber (hier WEG) das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer (Baunternehmer) ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01 - BGHZ 154, 119 ff. = ZIP 2003, 630 ff. = NJW 2003, 1526 f. = MDR 2003, 623 = IBR 2003, 185;, 23 = BauR 2003, 693 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die WEG in einer Eigentümerversammlung beschlossen hat, dem Auftragnehmer unter bestimmten Bedingungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht weiterhin eine Nacherfüllung zu gestatten. Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Fristablaufs zur Nacherfüllung eine Nachbesserungsmöglichkeit an, kann er sich widersprüchlich verhalten, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers dann eine Nachbesserung ablehnt, mit der Folge das er des Selbstvornahmerechts und des Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs.1 und 3 BGB verlustig geht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - BauR 2004, 501 ff. = WM 2004, 789 f. = IBR 2004, 64 =NJW-RR 2004, 901 ff.).*)
2. Der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs steht nicht entgegen, dass die Auftraggeberin nicht innerhalb von vier Jahren nach Zustellung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat oder die Ausführung unterbrochen worden ist und keinen schriftlichen Verlängerungsantrag gestellt hat. Denn das Erlöschen der Baugenehmigung stellt kein dauerhaftes Hindernis für die Umsetzung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, das Bauvorhaben fortzusetzen. Eine abgelaufene Baugenehmigung kann jederzeit wieder beantragt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Baugenehmigung, wenn sich zwischenzeitlich keine genehmigungsrelevanten Änderungen ergeben haben.*)
VolltextIBRRS 2014, 1104
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2014 - 3 U 944/13
1. Nach Ablauf der gemäß § 637 Abs. 1 BGB gesetzten Nacherfüllungsfrist steht dem Auftraggeber (hier WEG) das Recht zur Selbstvornahme zu. Der Auftragnehmer (Baunternehmer) ist ohne Zustimmung des Auftraggebers gehindert, die Nachbesserung vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung vornehmen zu lassen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01 - BGHZ 154, 119 ff. = ZIP 2003, 630 ff. = NJW 2003, 1526 f. = MDR 2003, 623 = IBR 2003, 185;, 23 = BauR 2003, 693 ff. = Juris Rn. 2). Dem steht nicht entgegen, dass die WEG in einer Eigentümerversammlung beschlossen hat, dem Auftragnehmer unter bestimmten Bedingungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht weiterhin eine Nacherfüllung zu gestatten. Bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz Fristablaufs zur Nacherfüllung eine Nachbesserungsmöglichkeit an, kann er sich widersprüchlich verhalten, wenn er trotz Nachbesserungserbieten des Auftragnehmers dann eine Nachbesserung ablehnt, mit der Folge das er des Selbstvornahmerechts und des Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß § 637 Abs.1 und 3 BGB verlustig geht (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 93/01 - BauR 2004, 501 ff. = WM 2004, 789 f. = IBR 2004, 64 =NJW-RR 2004, 901 ff.).*)
2. Der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs steht nicht entgegen, dass die Auftraggeberin nicht innerhalb von vier Jahren nach Zustellung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat oder die Ausführung unterbrochen worden ist und keinen schriftlichen Verlängerungsantrag gestellt hat. Denn das Erlöschen der Baugenehmigung stellt kein dauerhaftes Hindernis für die Umsetzung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, das Bauvorhaben fortzusetzen. Eine abgelaufene Baugenehmigung kann jederzeit wieder beantragt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Baugenehmigung, wenn sich zwischenzeitlich keine genehmigungsrelevanten Änderungen ergeben haben.*)
VolltextIBRRS 2014, 1099
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 24.01.2014 - 2 O 159/13
1. Großküchen sind wegen der hohen Wasserbelastung durch Reinigung als Nassräume einzustufen, die zwingend eine funktionierende alternative Verbundabdichtung erfordern.
2. Nur ein Floating-Buttering-Verfahren entspricht hierbei den technischen Regeln, um den gewünschten Abdichtungseffekt zu erreichen. Dies muss einem Fachunternehmen bekannt sein.
VolltextIBRRS 2014, 1084
LG Bonn, Urteil vom 10.03.2014 - 1 O 360/12
Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Entschädigung "unterdeckter Allgemeiner Geschäftskosten" aufgrund eines verschobenen Baubeginns kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die im ursprünglich vorgesehenen Ausführungszeitraum nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge "endgültig verloren" sind.
VolltextIBRRS 2014, 1041
OLG München, Urteil vom 28.01.2014 - 9 U 2296/13 Bau
1. Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung, begründet er die von ihm vorgenommenen Kürzungen und leistet er die Schlusszahlung, liegt darin der Verzicht auf die im Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme.
2. Mahnt der Auftraggeber schriftlich unter Fristsetzung die Ausführung bestimmter Leistungen an, ist die anschließende Kündigung des Auftraggebers als sog. freie Kündigung anzusehen, wenn in dem Schreiben die Ausführung einer im Kern völlig unzutreffend beschriebenen Leistung des Auftragnehmers angemahnt wurde.
3. Wird ein Pauschalpreisvertrag vom Auftraggeber frei gekündigt, kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (BGB § 649) der Pauschalierungsnachlass nicht einfach wieder hinzugesetzt werden.
VolltextIBRRS 2014, 1075
LG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2014 - 5 S 203/13
Eine AGB-Klausel, wonach die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts nur gegen Stellung einer Bürgschaft verlangt werden kann, ist wirksam.
VolltextIBRRS 2014, 1026
OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2013 - 10 U 9/13
Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, sodass sie sich in der Helligkeit des Farbtones deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger anzulasten, wenn er die Ware bearbeiten und verlegen lässt anstatt sie unbearbeitet zu rügen. Der Lieferant kann daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen.*)
IBRRS 2014, 1061
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZR 160/12
1. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für behauptete Mängel um. Da sich die Darlegungs- und Beweislast auch auf die Ursächlichkeit der Leistungen des Auftragnehmers für einen Mangel erstreckt, obliegt es nach der Abnahme grundsätzlich dem Auftraggeber nachzuweisen, dass festgestellte Mängel (hier: überhöhter Trittschallpegel) auf solche Arbeiten zurückzuführen sind, die der Auftragnehmer ausgeführt hat.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer auch für die Zeit nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelfreie Leistung trägt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
3. Behauptet der Auftragnehmer unter Beweisantritt, dass gerügte Schallschutzmängel nicht auf mangelhafte Leistung, sondern auf einen großflächigen Parkettaustausch durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, ist dieser Vortrag einer Beweisaufnahme zugänglich. Der Auftragnehmer muss deshalb nicht zusätzlich darlegen, wann und wo dies konkret geschehen ist.
IBRRS 2014, 1163
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - 1 U 96/12
1. Nimmt ein Gericht an, der Kläger habe nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen, habe aber erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nicht hinreichend voneinander abgegrenzt und keine ersparten Aufwendungen dargelegt, so muss es darauf hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.*)
2. Die Kündigung lässt die bis dahin fällig gewordenen und nicht erfüllten Leistungspflichten unberührt. Der Besteller kann deshalb auch die Beseitigung von Mängeln am bis zur Kündigung hergestellten Werk verlangen und Mangelrechte geltend machen, ohne dass es dafür der vorherigen Abnahme bedarf. Macht er Mangelrechte nach § 634 Nr. 2 und 3 BGB geltend, entsteht ohne Weiteres ein Abrechnungsverhältnis.*)
VolltextIBRRS 2014, 0527
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 - 4 U 459/11
1. Es ist grundsätzlich möglich, eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden zu vereinbaren. Das setzt jedoch voraus, dass sich der Wille der Vertragsparteien, von der gesetzlichen Konzeption abzuweichen, hinreichend deutlich aus der Abrede ergibt.
2. Enthält der Wortlaut einer Vertragsstrafenklausel keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Verschuldenserfordernis, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Parteien eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung treffen wollten.
VolltextIBRRS 2014, 1006
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.06.2013 - 12 C 2439/12
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur gegen Stellung einer Bürgschaft verlangt werden kann und die Verpflichtung zur Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto gänzlich ausgeschlossen ist, ist rechtlich unbedenklich.
VolltextIBRRS 2014, 1002
OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 - 24 U 199/12
1. Ein Anspruch auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung ist nur begründet, wenn dem Auftragnehmer tatsächlich und nicht nur kalkulatorisch erhöhte Aufwendungen entstanden sind. Darauf, dass die Preise nach Angaben des statistischen Bundesamtes allgemein gestiegen, kommt es demnach nicht an.
2. Einem Auftragnehmer steht nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung zu, wenn der Auftraggeber durch eine rechtmäßige Anordnung oder eine rechtswidrige Behinderung eine Bauzeitverlängerung verursacht hat, die zu Zusatzkosten geführt haben.
3. Die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und der Überschreitung der geplanten Bauzeit setzt voraus, dass die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation umfassten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf überhaupt hätte eingehalten werden können. Trifft dies nicht zu, beruht eine etwaige Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit nicht auf einer in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallenden Ursache.
4. Nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung kann beurteilt werden, inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Diese Forderung ist auch bei Großbaustellen nicht überhöht. Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation zu einer entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Der Auftragnehmer muss eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung möglichst konkret darlegen. Insoweit ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden.
6. Im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung sind auch die vom Auftragnehmer selbst verursachten Verzögerungen sowie die Erteilung von Nachträgen zu berücksichtigen. Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig.
IBRRS 2014, 0992
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 - 4 U 38/13
1. Eine Mängelbeseitigung erfordert den Abriss und die Neuerrichtung des Hauses, wenn ansonsten die charakteristischen Eckverkämmungen eines Blockbohlenhauses verschwinden, eine Unterschreitung des Grenzabstands und eine Verkehrswertminderung zu befürchten sind.
2. Wenn der Besteller ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung hat, kann die Mängelbeseitigung nicht wegen der hohen Kosten verweigert werden.
VolltextIBRRS 2014, 0999
BGH, Urteil vom 23.03.1972 - VII ZR 184/70
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 0977
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 12 U 133/13
1. Auch wenn die Bauvertragsparteien nur eine bestimmte, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene Ausführungsart vereinbart haben, muss der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk errichten. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Eine Haftung des Auftragnehmers für Baumängel entfällt, wenn er hinreichend darüber aufgeklärt hat, dass der Auftraggeber auch nach Ausführung der Leistung (hier: einem vom Auftragnehmer vertriebenen Abdichtungssystem für die Trockenlegung von Kellern) mit dem Ausbleiben der geschuldeten Funktionstauglichkeit rechnen muss. Versteckte Hinweise in den Vertragsformularen reichen zur Erfüllung dieser Hinweispflicht nicht aus.
VolltextIBRRS 2014, 0976
BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)
VolltextIBRRS 2014, 0958
LG Berlin, Urteil vom 29.01.2014 - 86 O 163/13
1. Jede Zahlung, die der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber zur Bezahlung der erbrachten Nachunternehmerleistungen erhält, ist Baugeld, das zur Bezahlung der Nachunternehmer verwendet werden muss.
2. Auch ein faktischer Geschäftsführer haftet für die ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds.
VolltextIBRRS 2014, 0940
LG Magdeburg, Urteil vom 10.01.2014 - 11 O 1474/11
1. Kann eine vertraglich vereinbarte Stoffpreisklausel nicht angewendet werden, weil es den Index, der als Berechnungsgrundlage für Preisänderungen herangezogen werden soll, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert, liegt ein verdeckter Dissens vor, der den Vertrag im Übrigen unberührt lässt.
2. Eine derart verdeckte Unvollständigkeit kann entweder durch eine ergänzende Vertragsauslegung oder durch einen Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden. Das setzt jeweils voraus, dass ohne die Vervollständigung des Vertrags keine angemessene, das heißt interessengerechte Lösung zu erzielen ist. Eine Kürzung der Vergütung um 1,7% spricht dabei bereits dagegen, dass es sich um eine wesentliche oder gar schwerwiegende Veränderung handelt, die einen interessengerechten Ausgleich erfordert.
VolltextIBRRS 2014, 0914
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2014 - 4 U 99/11
1. Der Tragwerksplaner ist - ebenso wie der planende Architekt - im Verhältnis zum Bauunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Denn dieser schuldet dem Unternehmer eine zur Ausführung des Bauvorhabens geeignete und fehlerfreie Planung.
2. Beruht die Fehlerhaftigkeit des Unternehmerwerks auf einem Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, muss sich der Auftraggeber dieses Mitverschulden anspruchsmindernd zurechnen lassen.
3. Gibt der vom Auftraggeber beauftragte Planer ein ungeeignetes Herstellungsverfahren (hier: als Schwarzanstrich auf Bitumenbasis ausgeführte Weichschicht) vor und muss der Auftragnehmer als erfahrener Fachunternehmer um die Bedeutung dieses Herstellungsverfahrens für die Mangelfreiheit der Leistung wissen, haftet der Unternehmer mit 75% und der Auftraggeber bzw. dessen Planer mit 25%.
VolltextIBRRS 2014, 0875
OLG München, Urteil vom 03.12.2013 - 9 U 1043/13 Bau
Zur Einbauküche als Teil der vom Bauträger geschuldeten Leistung und zu seinem Vergütungsanspruch nach wirksamer Teilkündigung.*)
VolltextIBRRS 2014, 0891
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 - 99 O 67/12
Der Auftraggeber schuldet nach der Kündigung des Vertrags für die erbrachten Leistungen die Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur gesamten Leistung entspricht. Die Abgrenzung kann nicht anhand der geleisteten Stunden zu den kalkulierten Stunden vorgenommen werden, sofern keine Stundenlohnabrechnung vereinbart ist.
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