Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IBRRS 2014, 0908OLG Koblenz, Urteil vom 05.03.2014 - 5 U 1090/13
In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste. Das gilt auch dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist (hier: Bauherr klettert über das Gerüst bis zum Obergeschoss und stürzt im Inneren durch die nicht gesicherten Treppenöffnungen in den Keller).
VolltextIBRRS 2014, 0874
OLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 9 U 543/12 Bau
1. Zur Beurteilung einer Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des Werkvertragsrechts und zur Geltung der Verjährungsfrist von 5 Jahren.*)
2. Die Errichtung der Photovoltaikanlage ist nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen, wenn nicht nur einzelne Teile geliefert werden sollen, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammengefügt und funktionsfähig eingebaut werden sollen.
IBRRS 2014, 0879
LG Wiesbaden, Urteil vom 07.02.2014 - 1 O 139/13
1. Im unternehmerischen Rechtsverkehr hält eine Klausel, nach welcher der Bauunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, auch nach Inkrafttreten des § 632a Abs 3 BGB einer AGB-Kontrolle stand.*)
2. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verstößt nicht gegen § 119 InsO (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 169/11 - IBR 2013, 278).*)
VolltextIBRRS 2014, 0864
LG Heidelberg, Urteil vom 23.01.2014 - 3 S 20/13
1. Die außerordentliche Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B wegen trotz Aufforderung nicht fristgerechter Anzeige der Leistungsbereitschaft ist ausnahmsweise dann berechtigt, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt wird, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist.*)
2. Es genügt in diesem Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzt, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachzuweisen, und gleichzeitig erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde (vgl. OLG Stuttgart, IBR 2007, 416; BGH, NJW 1983, 989).*)
3. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Auftragnehmer bereits im Verzug mit dem Beginn oder der Vollendung der Ausführungen befindet.*)
4. Ist die vorherige Fortsetzung der Bauleistung den Umständen nach weder vertraglich geboten noch aus anderen Gründen besonders dringlich, ist eine Erklärungsfrist von 24 Stunden, also eine echte Tagesfrist, als angemessene Mindestfrist einzuhalten.*)
VolltextIBRRS 2014, 0826
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2014 - 3 U 827/13
1. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart worden ist.
2. Gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B beginnt die Frist mit der Abnahme der gesamten Leistung. Nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme gemäß § 12 Nr. 2 VOB/B.
3. Der Vorbehalt des § 634a Abs. 3 BGB bezüglich der dreijährigen Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt auch im Bereich des § 13 VOB/B.
VolltextIBRRS 2014, 0796
LG Baden-Baden, Urteil vom 04.10.2013 - 2 O 76/13
1. Auch für das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG ist an der Auffassung festzuhalten, dass der lediglich mit einem Teil des Gesamtbaus beauftragte Unternehmer dann nicht als Empfänger von Baugeld anzusehen ist, wenn er nicht die Stellung eines Treuhänders oder eine diesem angenäherte Funktion, wie sie bei Bauträgern, Generalübernehmern oder Generalunternehmern in Betracht kommt, aufweist.
2. Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG spricht nicht zwingend dafür, dass für eine Baugeldempfängereigenschaft nicht mehr eine Treuhandfunktion Voraussetzung sein soll, nachdem auch der Gesetzestext des GSB diesbezüglich kein Regelung aufwies.
3. Auch der Sinn und Zweck des BauFordSiG, Schutz nur gegen diejenigen Bauunternehmen zu gewähren, die hinsichtlich der von den Bauherren erhaltenen Mitteln eine einem Treuhänder vergleichbare Funktion haben, weshalb nur derjenige verpflichtet sein kann, erhaltene Gelder treuhänderisch zu verwalten, der diese selbst in treuhänderischer Funktion erhalten hat, spricht für die hier vertretene Auffassung.
VolltextIBRRS 2014, 0824
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - VII ZB 41/13
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.*)
VolltextIBRRS 2014, 0720
OLG München, Urteil vom 25.01.2012 - 27 U 501/10
1. Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistung bei Vertragsschluss (weitgehend) abgeschlossen ist. Entscheidend ist allein, ob sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der Bedeutung des Vertrags sowie aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers ergibt, ein mangelfreies Bauwerk herzustellen und zu übereignen.
2. Weicht der Bauträger von der ursprünglichen Planung, die eine zum Zeitpunkt der Bauzeit sichere und erprobte Fassadenkonstruktion vorsieht, ab, indem er eine nicht erprobte, nicht durchgeplante und in ihrer Standsicherheit nicht nachgewiesene Konstruktion mit anderen als den der ursprünglichen Planung zu Grunde liegenden Baustoffen ausführen lässt, muss er dies den späteren Erwerbern mitteilen. Andernfalls handelt er arglistig.
3. Für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs auf kleinen Schadensersatz nach §§ 634, 635 BGB a.F. wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist von vorneherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Sie kann aber den Verwalter ermächtigen, diesen Anspruch im eigenen Namen einzuklagen oder auch wegen dieses Anspruchs ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen. Einer Abtretung der Forderung an ihn bedarf es hierzu nicht.
4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch den von einem Mangel am Gemeinschaftseigentum betroffenen Wohnungseigentümer ermächtigen, den kleinen Schadensersatz selbstständig geltend zu machen.
IBRRS 2014, 0718
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2012 - 17 U 30/11
1. Ein Pauschalvertrag kann bereits dann vorliegen, wenn das Angebot des Auftragnehmers nach Einheitspreisen aufgemacht und bei der Auftragserteilung lediglich der Angebotsendpreis geringfügig auf- oder abgerundet worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags nach einer einverständlichen Vertragsaufhebung, dass das bereits aufgebaute Gerüste für weitere 22 Wochen vorzuhalten und vom Auftragnehmer anschließend abzubauen ist, enthält dieser selbständige "Gestellungsvertrag" sowohl mietvertragliche als auch werkvertragliche Elemente. Da der Schwerpunkt in diesem Fall auf der Gestellung liegt, ist auf das Vertragsverhältnis insgesamt Mietrecht anzuwenden.
IBRRS 2014, 0754
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 - 21 U 122/12
1. Werden sämtliche Kaufverträge vor demselben Notar beurkundet, ist davon auszugehen, dass der Notar im Auftrag des Bauträgers das gesamte Vertragsformular entwickelt hat. Sämtliche Klauseln des Vertrags sind deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt.
3. Das Erfordernis der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung verlangt nicht, dass die Klausel derart formuliert ist, dass ihrem Wortlaut für alle denkbaren Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sie sich erstreckt. Ausreichend ist es, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden.
VolltextIBRRS 2014, 0676
OLG München, Urteil vom 31.01.2012 - 9 U 3315/05
1. Lässt der Auftraggeber vorhandene Mängel an einem Dach nicht beseitigen, sondern wird das Dach insgesamt durch Aufbringung einer neuen Dachkonstruktion erneuert, kann er im Wege des Schadensersatzes die (niedrigeren) fiktiven Kosten geltend machen, die bei der Mängelbeseitigung des bestehenden Dachs entstanden wären.
2. Eine rechtskräftige Verurteilung zu Kostenvorschuss führt dazu, dass der Anspruch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, der ursächlich zu den genannten Mängelsymptomen geführt hat, derart rechtskräftig festgestellt ist, dass davon auch den ausgeurteilten Betrag übersteigende Kosten erfasst sind, auch in Form nach Sanierung angefallener Selbstvornahmekosten, mit der Folge, dass solche Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Eines zusätzlichen Feststellungsausspruchs bedarf es für diese Wirkung nicht. Voraussetzung dieser die Verjährung ausschließenden Wirkung ist, dass die zusätzlich erforderlichen Kosten denselben Mangel betreffen.
IBRRS 2014, 0721
AG Büdingen, Urteil vom 23.01.2014 - 2 C 549/13
Zur Sittenwidrigkeit von kleineren Reparaturaufträgen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0753
LG Koblenz, Urteil vom 26.11.2013 - 4 HK O 25/13
Hinsichtlich noch nicht gezahlter Werklohnvergütungen kann Gestellung einer Sicherheit in dieser Höhe zuzüglich eines 10%-igen Zuschlags für Nebenforderungen verlangt werden. Eine Vereinbarung, wonach ein solches Recht vorab ausgeschlossen worden ist, ist unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass sich der Unternehmer zunächst im Rahmen einer Vorauszahlung eine Sicherheit für einen Teil seines künftigen Werklohnanspruchs hat gewähren lassen.
VolltextIBRRS 2014, 0703
OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - 26 U 133/12
Stellt der Auftragnehmer in der Gewährleistungsphase bei der Beseitigung von Mängeln an einer Dachfläche fest, dass das Dach nachträglich mit einer Kiesbeschichtung versehen wurde, die nicht in die statischen Berechnungen eingeflossen ist, erfüllt der Auftragnehmer seine (nachvertragliche) Aufklärungspflicht bereits dann, wenn er den vom Auftraggeber mit der Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Architekten auf diesen Umstand hinweist.
VolltextIBRRS 2014, 0702
OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2012 - 26 U 133/12
Stellt der Auftragnehmer in der Gewährleistungsphase bei der Beseitigung von Mängeln an einer Dachfläche fest, dass das Dach nachträglich mit einer Kiesbeschichtung versehen wurde, die nicht in die statischen Berechnungen eingeflossen ist, erfüllt der Auftragnehmer seine (nachvertragliche) Aufklärungspflicht bereits dann, wenn er den vom Auftraggeber mit der Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Architekten auf diesem Umstand hinweist.
VolltextIBRRS 2014, 0379
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 - 22 U 161/10
1. Ein arbeitsteilig aufgestellter Auftragnehmer muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Abnahme mängelfrei ist. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
2. Den Auftragnehmer, der einen Nachunternehmer mit der Fertigung von Bauteilen beauftragt, trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei diesem zu sorgen und sicherzustellen, dass dessen Leistung vor dem Einbau auf Mangelfreiheit überprüft wird. Er genügt deshalb seinen Organisationspflichten gegenüber dem Auftraggeber, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.
3. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer seinerseits einen Nachunternehmer mit der Anlieferung von Baumaterial beauftragt hat und dass sein Vertragspartner diesen Nachunternehmer nicht ausreichend kontrolliert, muss der Auftragnehmer selbst für eine Untersuchung des angelieferten Materials sorgen.
VolltextIBRRS 2014, 0429
OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2013 - 8 U 87/12
Auch wenn im Bauvertrag die VOB/B als "Grundlage des Vertrags" genannt wird, reicht dies allein nicht aus, um die VOB/B wirksam in einen Vertrag mit einem nicht im Baugewerbe tätigen oder sonstwie im Baubereich bewanderten Vertragspartner einzubeziehen. Der Auftragnehmer als Verwender muss den zukünftigen Vertragspartner vielmehr in die Lage versetzen, sich in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu verschaffen.
VolltextIBRRS 2014, 0682
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2014 - 4 U 167/08
1. Weicht der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung von einer vertraglichen Vorgabe ab, genügt das nach der VOB/B 2000 für sich genommen noch nicht, um einen Mangel anzunehmen. Über die Abweichung hinaus ist zusätzlich entweder ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder eine Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Werks zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich.
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen vermeintlicher Mängel, ist die Kündigung als "freie" Kündigung zu behandeln, wenn die Leistung mangelfrei ist.
3. Wird die Leistung vom Auftraggeber "frei" gekündigt, kann der Auftragnehmer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer verlangen.
4. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung entzogen (gekündigt) hat. Einer solchen Auftragsentziehung bedarf es jedoch nicht, wenn sich diese als bloße Förmelei darstellen würde.
IBRRS 2014, 0662
OLG Köln, Urteil vom 27.11.2012 - 3 U 69/12
1. Eine Sicherheit nach § 648a BGB muss so hinreichend klar formuliert sein, dass kein Zweifel an einer ausreichenden Sicherheitsleistung verbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich der Bürge für die Ansprüche aus "Bauvertrag mit Auftragserteilung vom 09.03.2010 für die Gewerke Stahl-, Metall-, Glas- und Fassadenbau sowie Dach- und dazugehörige Terrassenflächen " verbürgt, weil zumindest unklar bleibt, ob die Bürgschaft dem Verlangen des Auftragnehmers entspricht, Sicherheit auch für seine Nachtragsangebote zu erhalten.
2. Eine Bürgschaftserteilung durch eine Bank bedarf zwar grundsätzlich nicht der Schriftform. Sollen aber nach dem Inhalt einer per Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung die Verpflichtungen aus der Bürgschaft mit der Rückgabe der Urkunde erlöschen, muss davon ausgegangen werden, dass die Bank den Bürgschaftsvertrag nur unter Einhaltung der Schriftform schließen will.
3. Die Vertragsparteien eines Bauvertrags sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. Diese Pflicht soll gewährleisten, dass Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte einvernehmlich beigelegt werden. Jede Partei ist verpflichtet, Meinungsverschiedenheiten oder Probleme zunächst im Verhandlungswege zu beseitigen.
4. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zwar berechtigt, einen Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags unberechtigt und endgültig verweigert und es deshalb der vertragstreuen Partei nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Der Auftraggeber verhält sich aber nicht vertragstreu, wenn er durch die fristlose Kündigung seine Kooperationspflicht aus dem Bauvertrag verletzt.
IBRRS 2014, 0647
OLG München, Urteil vom 13.03.2012 - 9 U 2658/11 Bau
1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Beseitigung von Mängel, wenn er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
2. Die Fristsetzung ist eine eindringliche Mahnung, dass nunmehr spätestens innerhalb der Frist die Mängel beseitigt werden sollen. Die Formulierung in einem Schreiben zur Bestimmung eines Termin zur Abnahme, wonach für den Fall, dass im Abnahmetermin Mängel festgestellt würden, der Auftraggeber sich die Geltendmachung seiner Rechte vorbehält, steht einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht gleich.
3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig verweigert oder in der Vergangenheit Mängelbeseitigungsarbeiten ohne Erfolg durchgeführt wurden und der Auftraggeber deshalb erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Fähigkeit des Auftragnehmers hat.
4. Um die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung darzutun, müssen konkrete Mängel benannt werden und zu jedem Mangel der Zeitpunkt der Rüge und die daraufhin erfolgte Tätigkeit des Auftragnehmers vorgetragen werden, um die genaue Zahl, Art und Schwere von Mängeln und die Reaktion des Auftragnehmers beurteilen und daraus rechtliche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Floskelartige allgemeine Mängelbehauptungen reichen hierzu nicht aus.
VolltextIBRRS 2014, 0628
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2014 - 4 U 149/13
Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf das Erfordernis einer Nacherfüllungsfrist nicht an.*)
VolltextIBRRS 2014, 0617
OLG München, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 1553/12 Bau
1. In einem Einfamilienhaus müssen WC und Flur getrennte Heizkreise haben. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und somit ein Mangel vor. Das gilt auch dann, wenn in der vom Auftragnehmer/Bauträger erstellten Baubeschreibung vorgesehen ist, dass "Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden". Denn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik kommt nur bei ausdrücklicher Klarstellung in Betracht.
2. Wird nach der Baubeschreibung jeder Raum mit einem eigenen Raumthermostat geregelt, "mit Ausnahme von Windfang/Garderobe, Flure 1. und 2. OG und Abstellraum", bedeutet das nicht, dass im Flur im 1. und 2. Obergeschoss keine Fußbodenheizung eingebaut werden muss.
3. Ein Auftragnehmer/Bauträger darf die für die Mängelbeseitigung erforderliche Terminabstimmung nicht einfach einem Nachunternehmer überlassen, sondern muss sich vergewissern, dass der Nachunternehmer die Mängelbeseitigung auch tatsächlich ausführt und erforderlichenfalls selbst mit dem Auftraggeber einen Nachbesserungstermin vereinbaren.
IBRRS 2014, 0569
LG Lübeck, Urteil vom 10.12.2013 - 11 O 37/12
Grundgedanke des Schadensersatzes ist der Vermögensvergleich, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer aber auch nicht reicher gemacht werden darf. Ein Vorteilsausgleich "neu für alt" muss daher unterbleiben, wenn ein messbarer Vorteil beim Geschädigten im Verhältnis zum Wert einer Sache vor deren Beschädigung nicht feststellbar ist.
VolltextIBRRS 2014, 0565
OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2014 - 3 U 819/13
Verlangt der Werkunternehmer nach altem Recht zu Unrecht Abschlagszahlungen ohne darzulegen, auf welchen konkreten Wertzuwachs an der erbrachten Werkleistung diese sich beziehen, und kündigt er mündlich an, seine Arbeiten ohne Zahlung dieser Abschlagszahlungen nicht fortzuführen, rechtfertigt dies nicht die Besteller der Werkleistung sofort den Werkvertrag schriftlich analog § 314 BGB außerordentlich zu kündigen.*)
VolltextIBRRS 2014, 0555
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 - 8 U 173/10
1. Welcher Schallschutz bei der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses geschuldet ist, ist durch eine Auslegung des Vertrags zu ermitteln.
2. Wird aufgrund der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses erkennbar ein mindestens üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss ein Rohbauunternehmen auch ohne Berücksichtigung der weiteren Planung einen erhöhten Schallschutzanforderungen genügenden Rohbau entsprechend Beiblatt 2 zur DIN 4109 errichten.
3. Ordnet der mit der Bauleitung beauftragte Architekt die Verwendung eines anderen als des ausgeschriebenen Baumaterials an, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor der Ausführung informieren und die hiermit verbundene Vertragsänderung mit dem Auftraggeber abklären.
4. Ein unzureichender Schallschutz stellt einen wesentlichen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Das gilt auch dann, wenn Fehler der Bauleitung den Mangel mitverursacht haben. Denn Fragen des Mitverschuldens spielen für die Abnahmefähigkeit der Werkleistung keine Rolle.
VolltextIBRRS 2014, 0535
OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2012 - 13 U 1004/11
1. Die vorbehaltslose Bezahlung einer (Abschlags-)Rechnung über eine zusätzliche Leistung enthält keine Aussage des Auftraggebers, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.
2. Abschlagszahlungen sind Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk. Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftragnehmer seine Leistungen endgültig abzurechnen. Diese Verpflichtung folgt aus der Abrede über die vorläufigen Zahlungen und besteht unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
VolltextIBRRS 2014, 0498
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2012 - 2 U 34/12
Muss der Besteller eine § 648a-Sicherheit über 83.758,43 Euro sowie für einen Nachtrag stellen und übergibt er dem Unternehmer eine Bürgschaft über 72.678,24 Euro und eine weitere Bürgschaft für den Nachtrag mit der Einschränkung "falls sich im Nachhinein heraus stellt, dass die Forderungen aus dem Nachtrag ganz oder teilweise berechtigt sind", kann die Bürgschaft für den Nachtrag nicht zur Realisierung von Forderungen aus dem ursprünglichen Leistungsumfang herangezogen werden. Damit hat der Besteller keine ausreichende Sicherheit gestellt.
IBRRS 2014, 0487
OLG Schleswig, Urteil vom 04.12.2012 - 3 U 102/09
1. Jeder Unternehmer muss prüfen, ob die Vorarbeiten eines anderen Unternehmers, auf denen seine eigene Leistung aufbaut, eine geeignete Grundlage bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Frage stellen könnten. Muss er insoweit Bedenken haben, hat er sie dem Auftraggeber mitzuteilen. Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers besteht nicht nur, wenn die Parteien die VOB/B vereinbart haben, sondern bei jeglichem Bauvertrag.
2. Ein Dachdecker, der sich zur Neueindeckung eines Daches verpflichtet hat, muss den Besteller darauf hinweisen, dass das Vorgewerk "Unterspannbahn" unübersehbare Schäden (Durchlöcherung, Herabhängen, Risse) aufweist. Kommt er dieser Hinweispflicht nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen.
3. Der Unternehmer, der seine Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt hat, kann nur auf Nachbesserung seiner eigenen Bauleistungen in Anspruch genommen werden. Der Schadensersatzanspruch ist deshalb auf diejenigen Kosten begrenzt, die seine eigene Leistung betreffen.
VolltextIBRRS 2014, 0425
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2014 - 5 U 1310/13
1. Auch beim VOB/B-Bauvertrag kann trotz fehlender Abnahme sofort auf Werklohnzahlung geklagt werden, wenn das Werk mangelfrei und damit abnahmereif ist.
2. Bloßen Zweifeln des Auftraggebers an der Stärke der Betonbewehrung von Ringankern muss nicht weiter nachgegangen werden, wenn eine Bewehrung zweifelsfrei vorhanden ist und deren genaue Stärke nur mit Mitteln festgestellt werden kann, die eine weitreichende Zerstörung von Bauteilen erfordern.
3. Macht der Hauptunternehmer gegenüber der Zahlungsklage seines Nachunternehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch Bauverzögerung vom Hauptunternehmer verwirkten Vertragsstrafe geltend, muss die Gegenforderung konkret dargestellt und beziffert werden.
VolltextIBRRS 2014, 0418
OLG Dresden, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 123/12
1. Wird in einer Position eines detaillierten Leistungsverzeichnisses eine Leistung (hier: eine Behelfsbrücke) funktional beschrieben, bringt der Auftraggeber dadurch zum Ausdruck, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird das Risiko, welche statischen und konstruktiven Erfordernisse zu erfüllen sind, in zulässiger Weise auf den Auftragnehmer verlagert.
2. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen verzögerter Bauausführung geltend, muss er konkret darlegen, welche zusätzlichen Leistungen im Einzelnen wegen des Verzugs des Auftragnehmers mit seiner Leistung erforderlich waren.
VolltextIBRRS 2014, 0414
OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2014 - 5 U 1060/13
Ein Nachunternehmer (hier: ein Dachdecker) kann dem Bauherrn trotz fehlenden Vertrags wegen Eigentumsverletzung auf Schadensersatz (hier: wegen Feuchtigkeitsschäden im Ober- und Erdgeschoss) haften. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schäden im Einzelfall nicht mit dem Werkmangel stoffgleich sind.
VolltextIBRRS 2014, 0405
OLG München, Urteil vom 20.12.2011 - 13 U 877/11 Bau
1. Der Auftragnehmer verschweigt eine Mangel arglistig, wenn er den Mangel kennt, für erheblich hält, dennoch Mangelfreiheit vorspiegelt oder den Mangel nicht mitteilt oder beseitigt, obwohl er nach Treu und Glauben, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Mangels, zur Offenbarung verpflichtet wäre. Arglist setzt dabei immer Kenntnis vom Mangel voraus; bloße Nachlässigkeiten reichen nicht aus.
2. Organisationsverschulden ist ein dem arglistigen Verschweigen gleichgestelltes Verhalten, bei dem ein Auftragnehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, seine Organisationspflicht bei Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt wurde, der bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
IBRRS 2014, 0385
OLG München, Beschluss vom 08.02.2012 - 13 U 2928/11 Bau
Ein Ausschluss der Mängelrechte aufgrund einer vorbehaltlosen Abnahme (BGB § 640 Abs. 2) kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber in positiver Kenntnis des Mangels die Abnahme vornimmt. Bloß fahrlässige Kenntnis des Mangels ist für den Verlust der Gewährleistungsrechte nicht ausreichend.
VolltextIBRRS 2014, 0366
OLG Bremen, Urteil vom 16.01.2014 - 3 U 44/13
Leistet der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller versehentlich eine Abschlagszahlung doppelt, so ist diese Überzahlung auf Grund der vertraglichen Beziehung der Parteien im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Bereicherungsrechtliche Vorschriften sind auch bei versehentlichen Doppelleistungen von Abschlagszahlungen nicht anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2014, 0337
LG Aachen, Urteil vom 20.09.2013 - 7 O 312/12
1. Die vorbehaltslose Abnahme hat auch bei Bauverträgen nach VOB die Wirkungen des § 640 Abs. 2 BGB, wonach dem Auftraggeber die Gewährleistungsrechte bei Abnahme eines mangelhaften Werkes nur dann zustehen, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält. Ein Ausschluss der Mängelrechte kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Auftraggeber in Kenntnis des Mangels die Abnahme vornimmt, wozu das positive Wissen des Auftraggebers gehört, durch welchen Fehler der Wert oder die vertragsmäßige Tauglichkeit des Werkes aufgehoben oder gemindert wird. Bloßes Kennenmüssen reicht für den Ausschluss der Gewährleistungsansprüche nicht aus.
2. Auch im VOB-Vertrag steht dem Auftraggeber bei Mängel ein Anspruch auf Kostenvorschuss zu.
3. Einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens dazu auffordert, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und der Auftragnehmer diese Forderung zurückweist und damit die Nacherfüllung verweigert.
4. Die Auftragnehmer kann die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes steht. Unverhältnismäßigkeit ist daher nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, der unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Hierbei ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er den Mangel verschuldet hat.
5. Baut der Auftragnehmer vorsätzlich ein anderes als das vertraglich vereinbarte Material ein, obwohl im Leistungsverzeichnis das einzubauende Bettungsmaterial konkret bezeichnet ist, ist die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig.
VolltextIBRRS 2014, 0328
OLG München, Beschluss vom 11.11.2011 - 13 U 2928/11 Bau
Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den Angaben des Herstellers für Mängel, auch wenn er sie nicht zu vertreten hat. Nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kommt es auf ein Verschulden an.
VolltextIBRRS 2014, 0307
LG Frankenthal, Urteil vom 17.12.2013 - 6 O 457/12
1. Vereinbaren die Parteien eine förmliche Abnahme, so hat diese grundsätzlich stattzufinden. Nur in ganz engen Ausnahmefällen ist von der konkludenten Aufhebung der förmlichen Abnahme auszugehen.
2. Eine konkludente Aufhebung des förmlichen Abnahmeerfordernisses kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber eine umfangreiche Mängelbeseitigungsaufforderung rechtzeitig nach Inbezugnahme des Objekts an den Auftragnehmer verschickt, mit dem Vermerk, dass nach Beseitigung dieser Mängel einer förmlichen Abnahme nichts im Wege steht.
VolltextIBRRS 2014, 0220
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009 - 5 U 70/08
1. Eine vertragliche Vereinbarung der Parteien über die Werkqualität hat Vorrang vor dem Mängelkriterium der anerkannten Regeln der Technik. Die Parteien können also auch unter dem Regime der VOB/B nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Bauausführung vereinbaren können, die von den anerkannten Regeln der Technik abweicht, ohne dass deren Mindeststandard gewährleistet wird.
2. Damit dieser Vorrang auch tatsächlich greift und der Werkunternehmer trotz Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik bei Einhaltung der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung nicht gewährleistungspflichtig ist, muss allerdings eine klare Absprache bestehen, nach der der Verstoß gegen anerkannte Regeln die vertragsgemäße Erfüllung nicht hindern soll.
3. Ein Mangel liegt trotz eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht vor, wenn mit diesem Verstoß keine nachweisbaren Risiken verbunden sind.
VolltextIBRRS 2014, 0208
OLG München, Urteil vom 03.12.2013 - 9 U 747/13 Bau
Erklärt sich der Auftraggeber unter Ablehnung der angebotenen Kostenübernahme mit der technischen Ausgestaltung einer provisorischen Einhausung einverstanden und führt der Auftragnehmer die Leistung daraufhin ohne weitere Erklärung aus, kommt ein Vertrag zustande, der eine Vergütung für die Einhausung ausschließt.
VolltextIBRRS 2014, 0128
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2012 - 5 U 76/02
Nimmt der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers aufgrund einer mangelhaften Nachunternehmerleistung nicht ab, hat der Nachunternehmer dem Auftragnehmer sämtliche über den (direkten) Mangel an der baulichen Anlage hinausgehenden Schäden (hier: Lager-, Wartungs- und Personalkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro) zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
VolltextIBRRS 2014, 0098
LG Heidelberg, Urteil vom 07.11.2013 - 3 O 342/12
1. Aufgrund der zwangsläufigen Unebenheiten des Untergrunds gibt es praktisch keinen hohlstellenfreien Parkettboden. Kleinflächige Hohlstellen sind demzufolge normal und stellen daher keinen Mangel der Leistung eines Parkettlegers dar.
2. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gehört auch beim BGB-Werkvertrag zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Mindestbeschaffenheit. Werden die anerkannten Regeln der Technik nicht beachtet, ist das Werk des Unternehmers allein deshalb ohne weiteres mangelhaft.
3. Bei Mängeln eines Bauwerks kann es mit Blick auf die sogenannte Erfolgshaftung des Werkunternehmers angebracht sein, hinsichtlich der Höhe der Minderung auf die Kosten abzustellen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Die Berechnung der Minderung nach den Kosten der Mangelbeseitigung bzw. Nacherfüllung ist jedoch nicht möglich, wenn die Mangelbeseitigung nicht durchführbar oder unverhältnismäßig ist. Die Höhe der Minderung kann aber auch dann geringer sein, wenn zwar die Nacherfüllung nicht unverhältnismäßig ist, die Herabsetzung der Vergütung um die vollen Nacherfüllungskosten jedoch in einem auffälligen Missverhältnis zum Gesamtwert steht und daher unverhältnismäßig erscheint.
VolltextIBRRS 2014, 0049
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2013 - 12 U 3/13
Bei zu heißem Badewasser handelt es sich um eine vor sich selbst warnende Gefahr. Sinn und Zweck der DIN-EN806-2, DIN 1988 ist es, so gut wie möglich vor Verbrühungen zu schützen. Bei einer Badewannenarmatur kann dieser Schutz, insbesondere von Personen, die die Gefahr nicht selbst erkennen können, auch durch Absperrhähne außerhalb der Badewanne herbeigeführt werden. Eine "klassische" Temperaturbegrenzung ist dann nicht zwingend und dessen Fehlen kein Mangel.
VolltextIBRRS 2014, 0041
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013 - 22 U 67/13
1. Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" in einem wintergartenähnlich gestalteten Wohnraum begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines Werkmangels einer Fußbodenheizungsanlage bzw. die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungs-/Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers.*)
2. Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, hat der Auftraggeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, weil das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der "leistungsbezogenen Pflichten" des Werkunternehmers) darstellt.*)
3. Nur in besonderen Ausnahmefällen können sich unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien auch in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände ergeben; diese Ausnahmen sind jedoch wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gewährleistungsrechts eng zu fassen.*)
4. Ein Bausachverständiger kann zwar auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit bzw. im Rahmen von "Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten" Ausführungen treffen, die indes das Gericht - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig der allein ihm zustehenden Rechtsprüfung zu unterziehen hat.*)
5. Den Auftraggeber trifft im Rahmen einer von ihm geltend gemachten Verletzung von Beratungs-/Bedenken-/Hinweispflichten grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für einen hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang.*)
6. Konnte bzw. kann den vom Auftraggeber gerügten Einschränkungen der sog. "thermischen Behaglichkeit" auf verschiedene Weisen entgegengewirkt werden, ist die Vermutung sog. aufklärungsgerechten Verhaltens (i.S. eines Anscheinsbeweises) nicht anwendbar. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen seines Prozessvorbringens vielmehr festlegen, welche (hypothetische) Entscheidung er auf eine - unterstellt notwendige und pflichtgemäße Aufklärung seitens Werkunternehmers - getroffen hätte. Das Vorbringen des Auftraggebers, er habe "möglicherweise" seine Planung geändert bzw. "möglicherweise" einen anderen Fußbodenbelag gewählt, ist insoweit unzureichend.*)
Online seit 2013
IBRRS 2013, 5299OLG Naumburg, Urteil vom 12.09.2013 - 2 U 183/12
Das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers im Hinblick auf die noch ausstehende Beseitigung von nachträglich zu Tage getretenen Baumängeln setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis noch fortbesteht. Dessen wirksame Kündigung wegen nicht fristgerechter Beseitigung dieser Mängel führt zum Erlöschen auch des Leistungsverweigerungsrechts und zur Wandlung des gesamten Vertragsverhältnisses in ein reines Abrechnungsverhältnis.*)
VolltextIBRRS 2013, 5291
OLG Celle, Urteil vom 04.12.2013 - 14 U 74/13
1. Ein Bauträger (Hauptunternehmer) kann gegenüber seinem Nachunternehmer keinen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Leistung geltend machen, wenn feststeht, dass der Bauträger (Hauptunternehmer) vom Käufer (Bauherrn) seinerseits nicht mehr wegen dieser mangelhaften Leistung in Anspruch genommen werden kann.*)
2. Ist die Mangelbeseitigung noch möglich, so steht dem Bauträger (Hauptunternehmer) jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber seinem Nachunternehmer zu.*)
VolltextIBRRS 2013, 5290
OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2013 - 5 U 748/12
1. Da die Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 5 VOB/B kein Verschulden voraussetzt, entlastet es einen Fliesenleger nicht, dass die unzureichende Adhäsion der verlegten Fliesen für ihn nicht erkennbar war. Außerhalb der Schadensersatzhaftung nach § 13 Nr. 7 VOB/B kommt auch ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht.
2. Will ein Bauhandwerker seine Arbeiten mit Billigung des Architekten in einer vom Gewöhnlichen abweichenden Weise ausführen (hier: Ausgleich der Unebenheit des Untergrundes durch Fixierung der Fliesen auf Mörtelbatzen), muss er die dagegen anzumeldenden Bedenken gegenüber dem Bauherrn erklären.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist unerheblich, wenn damit keine nachweisbaren Risiken verbunden sind (hier: Entkopplungsmatten unter einem Fliesenbelag).
4. Ist eine Abweichung vom Üblichen nicht vorgegeben, muss der Architekt einfache handwerkliche Routinearbeiten nicht überwachen (hier: Vorbereitung des Untergrunds und Verlegung von Fliesen). Dass er gleichwohl Unzulänglichkeiten entdeckt und nicht beanstandet hat, muss der Bauherr beweisen.
IBRRS 2013, 5273
OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2013 - 12 U 5/13
1. Bei der Angabe in einem (Abnahme-)Protokoll, wonach die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet waren und die Abnahme "vorbehaltlich der laut Anlage aufgeführten Mängel" erklärt wird, handelt es sich lediglich um einen Mängelvorbehalt. Die Abnahmewirkung tritt trotz eines solchen Vorbehalts ein.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung erhebt und dadurch erkennbar endgültig eine Beseitigung der gerügten Mängel ablehnt.
VolltextIBRRS 2013, 5237
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2013 - 19 U 99/12
1. Kumulieren sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegebene Gewährleistungssicherheit und eine "Kombi"-Bürgschaft, die neben der Vertragserfüllung auch die Gewährleistungsansprüche sichern soll (z. B. KEFB-Sich 1), über einen nicht unerheblichen Zeitraum auf 8% führt dies zur Nichtigkeit beider Sicherungsklauseln aufgrund unangemessener Übersicherung.
2. Hierbei ist es unerheblich, ob - wie im vom BGH (IBR 2011, 409) entschiedenen Fall - eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern oder eine einfache Gewährleistungsbürgschaft verlangt wird.
3. Schon die in der Klausel verlangten Voraussetzungen für eine Ablösung der hohen "Kombi"-Bürgschaft durch eine geringere Gewährleistungsbürgschaft "nach Empfang der Schlusszahlung" und "Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" stellen - für sich genommen - ein Indiz für eine Schmälerung der berechtigten Interessen der Hauptschuldnerin dar.
VolltextIBRRS 2013, 5190
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 22 U 211/12
1. Gibt der Auftragnehmer im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber ein vorheriges Sicherheitsverlangen gemäß § 648a BGB auf bzw. modifiziert er es erheblich, stellt dies - auch unter Berücksichtigung von § 648a Abs. 7 BGB - keinen unzulässigen Verzicht des Unternehmers auf seine Rechte aus § 648a BGB, sondern eine zulässige Selbstbeschränkung des Auftragnehmers dar.*)
2. Scheitert eine solche Vereinbarung am Ausbleiben von Bedingungen i.S.v. § 158 BGB und haben die Parteien auch nicht - zumindest hilfsweise - sonstige Abreden getroffen, ist das Verfahren gemäß § 648a BGB nicht lediglich "unterbrochen", sondern das Verfahren richtet sich ab diesem Zeitpunkt wieder nach den gesetzlichen Vorschriften.*)
3. An die Bestimmtheit eines Sicherheitsverlangens mit Fristsetzung i.S.v. § 648a BGB sind als (rechts)geschäftsähnliche Handlung - schon wegen der damit einhergehenden erheblichen zweistufigen Rechtswirkungen - entsprechend strenge Anforderungen zu stellen.*)
4. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung i.S.v. § 648a Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, muss auch berücksichtigt werden, ob eine unklare Rechtslage dadurch geschaffen worden, dass sich der Auftragnehmer weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Auftraggeber ermittelt werden muss.*)
5. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung i.S.v. §§ 648a Abs. 5, 643 Satz 1 BGB folgt bereits daraus, dass es sich dabei um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt.*)
6. Weisen Vertragsklauseln bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist für die Anwendung der Unklarheitenregel von vorneherein kein Raum. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei einer individuellen Vereinbarung Unklarheiten zu Lasten des Ausschreibenden gehen, gibt es nicht. Die Anwendung der Unklarheitenregel unterliegt den Grenzen der Inhaltskontrolle, wonach Abreden über den Gegenstand des Vertrages (Leistungsbeschreibung/Preisvereinbarungen) einer Inhaltskontrolle wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit nicht unterliegen.*)
7. Bei der Kostenentscheidung ist angemessen zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Klage als "derzeit unbegründet" einem Teilunterliegen gleichsteht, zumal der Auftraggeber den Werklohnanspruch damit nur vorläufig abgewehrt hat.*)
IBRRS 2013, 5183
BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - VII ZR 371/12
1. Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, IBR 1999, 157 = BauR 1999, 645).*)
2. Eine Zulassung der Revision ist nicht allein deshalb geboten, weil andere Oberlandesgerichte als das Berufungsgericht vereinzelt von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, ohne diese Abweichung zu begründen.*)