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Sachgebiet: Bauvertrag

7561 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2013

IBRRS 2013, 4273
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sanierung muss mit geschuldeter Leistung gleichwertig sein!

OLG Köln, Beschluss vom 18.09.2013 - 11 U 79/13

1. Der Besteller hat bei mangelhafter Leistung einen Anspruch auf Ersatz oder Vorschuss der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. Stehen dazu mehrere Wege zur Verfügung, so ist bei gleicher Eignung der Weg zu wählen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Besteller nach sachkundiger Beratung beschreiten würde.

2. Der Besteller kann verlangen, dass die gewählte Art der Sanierung den werkvertraglichen Erfolg auf Dauer sichert und der vertraglich geschuldeten Leistung gleichwertig ist.

3. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nachbesserung durchgängig dadurch konkludent ablehnt, dass er entweder die Verantwortlichkeit für die Mängel bestreiten oder eine Mängelbeseitigung nur "zu seinen Bedingungen" in Aussicht stellt.

4. Eine verspätete Nacherfüllung, die dazu führt, dass das Werk infolge dessen eine längere Lebensdauer aufweist, muss sich der Besteller nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen.

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IBRRS 2013, 4269
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Haupt- und Bürgschaftsforderung verjähren unterschiedlich!

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - XI ZR 507/12

1. Die Verjährung der Hauptforderung ist grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu beurteilen.

2. Einwendungen, die es dem Bürgen verwehren, sich auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen, hindern diesen im Allgemeinen nicht daran, die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung zu erheben.

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IBRRS 2013, 4264
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Privatsachverständigen bei Mängelbegutachtung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12

1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)

2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)

3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)

4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)

5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)

6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)

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IBRRS 2013, 4222
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mauerwerk feucht: Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft!

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 - 21 U 35/13

1. Macht der Käufer aus einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung Ansprüche gerade wegen eines Baumangels geltend, ist Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. BGH NZBau 2007, 507).*)

2. Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.*)

3. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb mit allein an den Mängelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen (an sich) nicht gearbeitet werden kann.*)

4. Nicht behebbare Mängel sind in aller Regel erheblich. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es aber dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht hat feststellen können.*)

5. Ein Raum, dessen Außenwand Feuchtigkeitsflecken aufweist, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, weist ungeachtet der Frage, ob mit seiner Nutzung konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind, einen gravierenden funktionalen Mangel auf, der zum Rücktritt berechtigt und nicht lediglich unerheblich i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.*)

6. Die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Verkäufer kurz zuvor - wenn auch nach Fristablauf - Mängelbeseitigungsmaßnahmen ankündigt. Der Käufer ist nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.*)

7. Die Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) soll dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung eröffnen und braucht daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vorbereiten und fertigstellen kann (vgl. BGH NJW 1982, 1279).*)

8. Bei einer Verpflichtung zur (Rück-)Übertragung von Grundeigentum ist ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs grundsätzlich nicht ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es zur Bewirkung der Leistung einer Mitwirkungshandlung des Gläubigers (der Beklagten) bedarf (§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB). Vielmehr ist diesen Fällen grundsätzlich ein tatsächliches Angebot i. S. v. § 294 BGB erforderlich. Dem Schuldner ist dabei ein Termin bei einem zur Auflassung bereiten Notar mitzuteilen, um den Annahmeverzug auszulösen. Ein wörtliches Angebot ist gem. § 295 Satz 1 Alt. 1 BGB nur dann ausreichend, wenn der Schuldner bereits zuvor die Annahme der Leistung verweigert hat (vgl. BGH NJW 2010, 1284).

9. Ist hingegen offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es auch eines zeitlich vorangegangenen wörtlichen Angebots nicht mehr, weil es bloße Förmelei wäre (vgl. BGH NJW 2001, 287).*)




IBRRS 2013, 4194
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Kumulation von Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2013 - 23 U 120/12

1. Der Bezug von Räumen während laufender Bauarbeiten begründet ein Mitverschulden des Auftraggebers, wenn es zu einer Schädigung kommt, mit der typischerweise bei einem solchen vorzeitigen Bezug zu rechnen ist, wie etwa Kratzern an Möbeln, die durch das Vorbeitragen von Baumaterialien verursacht werden. Ein solcher typischer Schaden liegt indessen nicht vor, wenn eine Trinkwasserleitung wegen einer unzureichend verpressten Muffe undicht wird.

2. Die Haftungsbeschränkung gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B findet auf den Anspruch gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B keine Anwendung.

3. Verweigert der Schädiger ernsthaft und endgültig die Leistung von Schadensersatz, wandelt sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.

4. Sehen die AGB des Auftraggebers eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% des Bruttopauschalpreises vor, die erst nach Abnahme zurückgegeben werden muss, und sehen sie darüber hinaus eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% des Bruttopauschalpreises vor, führt dies zu einer Kumulation von Vertragserfüllung- und Gewährleistungssicherheit.

5. Regelungen in AGB des Auftraggebers, die zu einer Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit führen, sind unwirksam.

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IBRRS 2013, 4152
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abwicklung eines vorzeitig beendeten GÜ-Vertrags

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 - 21 U 10/13

1. Bei einem Generalübernehmervertrag betreffend den Umbau und die Sanierung eines Altbaus handelt es sich regelmäßig um einen Werkvertrag.*)

2. Wird ein solcher Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Unternehmer der auf erbrachte Leistungen entfallende Vergütungsanteil unabhängig vom Kündigungsgrund zu (st. Respr., vgl. BGH, IBR 2011, 255 = NZBau 2011, 225 sowie IBR 1990, 420 = NJW-RR 1990, 1109).*)

3. Mit der - auch verschuldeten - Kündigung und der Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen werden der Vergütungsanspruch und alle sich aus der vorzeitigen Beendigung ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche regelmäßig ohne weiteres fällig (Anschluss an BGH, NZBau 2006, 569).*)

4. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. u. a. BGH, NJW-RR 2008, 562).*)

5. Dem Besteller kann auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOB/B ein Zurückbehaltungsrecht zumindest an einem Teil des Gewährleistungseinbehalts zustehen, wenn er seine Mängelansprüche vor Fristablauf geltend gemacht hat und es hierdurch zu einer Quasi-Unterbrechung der Verjährung gekommen ist (vgl. Senat, BauR 2009, 1913; Ganten/Jansen/Voit/Kohler, Beck'scher VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 13 Abs. 5 VOB/B, Rdnr. 15 mwN.).*)

6. Ein zur Akte gereichtes Parteigutachten stellt kein im Urkundenprozess zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGH, IBR 2008, 121 = NJW 2008, 523).*)

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IBRRS 2013, 4123
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Sicherheit gestellt: Voller Werklohn trotz Mängeln!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013 - 8 U 42/12

1. Verweigert der Auftraggeber die Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Auftragnehmer, ohne zuvor die fällige Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen, bleibt er trotz vorbehaltener Mängelrechte zur Zahlung des vollen Werklohns verpflichtet.

2. Es erfolgt keine Anrechnung der Mängelbeseitigungskosten ohne eigene Kündigung des Auftragnehmers.

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IBRRS 2013, 4116
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausschreibung unklar: Keine Auslegung zu Lasten des Bieters!

BGH, Urteil vom 12.09.2013 - VII ZR 227/11

1. Kann ein Bieter der Ausschreibung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Einsatz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vorgesehenen Bohrpfahlarbeiten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht annehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.*)

2. Das Ergebnis der Auslegung eines Bauvertrages aufgrund öffentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung nicht aufgeklärt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 2008 - VII ZR 194/06, BGHZ 176, 23 Rn. 38).*)




IBRRS 2013, 4104
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bürgschaft erst nach Aushändigung der Originalurkunde wirksam!

OLG Bremen, Urteil vom 12.07.2013 - 2 U 117/12

Enthält die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank eine Bestimmung, nach der die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u.a. enden, wenn diese Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird, kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag regelmäßig erst dadurch zustande, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird. Mit dieser Formulierung kommt der von der Auslegungsregel des § 127 BGB abweichende eindeutige Wille der Bürgin zum Ausdruck, dass bereits die wirksame Eingehung ihrer Verpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll.*)

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IBRRS 2013, 4086
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen beachtet: Leistung trotzdem mangelhaft!

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - 12 U 183/12

1. Schönheitsfehler können einen Mangel darstellen, wenn sie die Wertschätzung des Bauwerks berühren. Normale Abnutzung oder Verschleiß begründen hingegen nur ausnahmsweise einen Baumangel.

2. Die Leistung kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Auftragnehmer die Vorgaben der einschlägigen DIN-Normen (hier: für den Abstand zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen) eingehalten hat.

3. Auch wenn § 13 Abs. 5 VOB/B keinen ausdrücklichen Vorschussanspruch enthält, kann der Auftraggeber auch im VOB-Vertrag einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten verlangen.

4. Die Höhe des für die Ersatzvornahme zu beanspruchenden Vorschusses bemisst sich nach den voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen, abzüglich jener Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorneherein teurer geworden wäre. Auch die anfallende Mehrwertsteuer kann geltend gemacht werden.

5. Im Rahmen des Mängelbeseitigungsverlangens muss der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht auf die Möglichkeit des nach fruchtlosem Fristablauf bestehenden Selbstvornahmerechts hinweisen.

6. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme, obwohl er weiß, dass die Leistung mangelhaft ist, kann er keinen Kostenvorschuss für die Beseitigung des Mangels verlangen. Von der notwendigen positiven Kenntnis des Auftraggebers ist auszugehen, wenn er aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Werks auf einen Mangel schließen und insoweit eine Ursache/Wirkungsbeziehung erkennen kann.




IBRRS 2013, 4051
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
DIN-Norm beachtet: Schwer begehbare Treppe ist trotzdem mangelhaft!

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12

1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es - soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen und auch nach dem Vertrag keine besondere Beschaffenheit vorausgesetzt ist - sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art nicht üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks deshalb nicht erwarten muss.

2. Bei der Bestimmung der üblichen Erwartungen an die Beschaffenheit der Bauleistung ist dabei auf die typischen Eigenschaften der infrage stehenden Bauleistung zurückzugreifen, wobei diese unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der sich hieraus ergebenden Besonderheiten des Bauwerks zu bestimmen ist.

3. Soweit für die Bauleistung allgemein anerkannte Regeln der Technik bestehen, beschreiben diese die im allgemeinen Rechtsverkehr erwartete Beschaffenheit und die stillschweigend vereinbarte Mindestqualität, so dass ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik im Regelfall zu einem Mangel führt. Maßgebend ist aber letztlich nicht die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern der dadurch mögliche Erfolg, nämlich die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung.

4. Eine schwer begehbare Treppe kann auch dann als mangelhaft anzusehen sein, wenn die Treppe den einschlägigen DIN-Normen (noch) entspricht.




IBRRS 2013, 4034
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bei Ausführungsfehlern trägt der Auftragnehmer das Systemrisiko!

OLG Köln, Urteil vom 22.03.2013 - 19 U 111/12

Die Zuweisung des sog. Systemrisikos an den Auftraggeber setzt voraus, dass trotz technisch bestmöglicher, das heißt insbesondere nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführter Leistungen Schäden eintreten. Das Risiko einer nicht vollständig dichten Schlitzwand verbleibt deshalb beim Auftragnehmer, wenn ihm beim Herstellen der Schlitzwand fahrlässig ein Ausführungsfehler unterlaufen ist.

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IBRRS 2013, 4026
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
GÜ-Vertrag ist Dauerschuldverhältnis: Vor Kündigung ist abzumahnen!

OLG Köln, Urteil vom 02.07.2013 - 19 U 193/12

1. Soll ein Generalübernehmer über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Leistungen ausführen, so dass der Vertrag nicht auf die Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet ist, liegt ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB vor. Dass es sich bei einem Generalübernehmervertrag um einen Werkvertrag handelt, hindert die Einordnung des Vertrags als Dauerschuldverhältnis nicht.

2. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung setzt voraus, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

3. Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig gekündigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine - prüfbare - Schlussrechnung zu stellen.

4. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden kann. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine nicht schriftliche, sondern nur konkludent vorgenommene Vertragsänderung bzw. -ergänzung trotz eines doppelten Schriftformerfordernisses möglich und rechtlich wirksam.




IBRRS 2013, 4001
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Finanzierung gescheitert: Keine Vergütung für erbrachte Leistungen!

OLG Köln, Urteil vom 28.06.2013 - 19 U 91/10

1. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach "dieser Vertrag nicht zustande kommt, wenn die Finanzierung nicht gewährleistet oder nicht gesichert ist bzw. wenn kein Finanzpartner gefunden werden kann", stellt eine sog. auflösende Bedingung dar.

2. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass wechselseitig keinerlei Ansprüche bestehen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, und tritt diese Bedingung ein, erhält der Auftragnehmer selbst dann keine Vergütung, wenn im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung einvernehmlich mit der Vertragsdurchführung begonnen wurde und der Auftragnehmer bereits erhebliche Planungs- und Bauleistungen erbracht hat.

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IBRRS 2013, 3984
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 642 BGB umfasst verzugsbedingt angefallene höhere Deponiekosten!

OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 84/12

1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass der Auftragnehmer seine Leistungen binnen einer bestimmten Frist nach Auftragserteilung bzw. nach Baubeginn zu erbringen hat, gerät der Auftragnehmer bei Überschreitung der Frist automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Wird der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und führt die Behinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen, kommt der Auftragnehmer nur durch eine gesonderte Mahnung in Verzug.

3. Eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers im Sinne des § 642 BGB kann auch darin bestehen, dem Auftragnehmer das Grundstück mit bestimmten Bauleistungen anderer Unternehmer - also Leistungen von Vorunternehmern - zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss nach einem Bedenkenhinweis wegen unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer auch dafür sorgen, dass die Vorunternehmerleistung so erbracht wird, dass der Auftragnehmer darauf aufbauen kann.

4. Macht der Auftragnehmer aufgrund einer Behinderung Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend, muss er darlegen, ob und inwieweit die Behinderung tatsächlich auch eine Störung bei der Ausführung der Arbeiten verursacht hat. Art und Umfang der Behinderung sind möglichst konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer muss ferner vortragen, wie lange die Behinderung angedauert hat. Zum schlüssigen Sachvortrag gehören dabei auch Tatsachen, die gegen eine relevante Behinderung, etwa aufgrund der Möglichkeit der Arbeitsumstellung, sprechen.

5. Eine Behinderungsanzeige muss unverzüglich und in schriftlicher Form erfolgen. Durch die Mitteilung der hindernden Umstände soll der Auftraggeber gewarnt werden. Es soll ihm ermöglicht werden, die Ursachen für die Störung zu klären, Beweise zu sichern und die Behinderung gegebenenfalls zu beseitigen.

6. Aus der Behinderungsanzeige müssen sich die Gründe für die Behinderung ergeben. Die Anzeige muss Aufschluss darüber geben, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

7. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst prinzipiell auch verzögerungsbedingt angefallene höhere Deponiekosten.

8. Die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens ist als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch als Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zu werten und kann deshalb einen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung darstellen.*)

9. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung liegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im erstinstanzlichen Urteil eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt.*)

10. Nach schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO kann gemäß § 286 ZPO die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende persönliche Ladung des Zeugen geboten sein, wenn die schriftliche Auskunft des Zeugen als unzulänglich zu erachten ist. Von einer solchen Unzulänglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mehrere Zeugen ihre schriftliche Auskunft nahezu wortgleich formuliert haben und sie lediglich pauschale Angaben gemacht haben.*)

11. Im Rahmen der Ermessensentscheidung zwischen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann.*)




IBRRS 2013, 3983
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sicherheitsrückzahlung nur bei Gesamtabnahme: AGB unwirksam!

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2013 - 2 U 29/13

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in welcher die Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft von der Abnahme der Gesamtbaumaßnahme durch den Bauherrn abhängig gemacht wird, ist unwirksam.*)

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IBRRS 2013, 3980
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Auftraggeber muss Auftragnehmer vor Schäden bewahren!

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - 19 U 9/13

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung der beauftragten Leistungen vor Schäden zu bewahren.

2. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflicht ist dieser gehalten, die Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Auftragnehmer zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten zur Verfügung gestellt werden (hier: eine Steckdose), so bereitzustellen, dass von diesen keine Gefahren für Leib oder Leben ausgehen.

3. Wird eine von einer Fachfirma installierte Steckdose über Jahre hinweg genutzt, ohne dass es zu Stromschlägen gekommen ist, besteht für den Auftraggeber kein Anlass, die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Steckdose einer versierten Prüfung durch einen Dritten zu unterziehen.

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IBRRS 2013, 3973
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
§ 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013 - 11 U 36/12

1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen.

2. Eine Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers kommt auch bei ungünstigen Witterungseinflüssen in Betracht, etwa dann, wenn die Baugrube voll Regenwasser steht. Dann muss sie unter Umständen - und zwar in der Regel vom Besteller - ausgepumpt werden.

3. Es besteht keine Obliegenheit des Bestellers, dem Unternehmer ein für die Bauausführung auskömmliches Wetter zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kommt deshalb nicht in Annahmeverzug, wenn der Unternehmer aufgrund unvorhergesehener Witterungsverhältnisse vorübergehend nicht leistungsfähig ist.

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IBRRS 2013, 3958
BauvertragBauvertrag
Mängelbürgschaft sichert keine Ansprüche aus § 4 Abs. 3 VOB/B!

LG Ravensburg, Urteil vom 29.07.2013 - 6 O 444/12

1. Die Ansprüche des Hauptschuldners und des Bürgen in Bezug auf die Herausgabe der Bürgschaft sind im Gleichlauf zu beurteilen. Der Bürgen kann daher die Herausgabe der Bürgschaft verlangen, wenn auch der Hauptschuldner die Sicherheit zurückfordern kann.

2. Eine Gewährleistungssicherheit sichert keine Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten.

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IBRRS 2013, 3929
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sicherheit nach § 648a BGB muss trotz Mängeln gestellt werden!

OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2013 - 1 U 99/12

1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB besteht unabhängig von etwaigen Einreden des Bestellers im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung des Werks oder das Bestehen von Mängeln. Vom Besteller geltend gemachten Mängel bleiben grundsätzlich außer Betracht.

2. Der Anspruch auf Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit entfällt erst, soweit aus dem Vertrag endgültig keine Ansprüche mehr bestehen, etwa aufgrund der Aufrechnung mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung oder einer anderweitigen, aufgrund eines unstreitigen Sachverhalts bestehenden rechtsvernichtenden Einwendung.

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IBRRS 2013, 3880
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baumängel fortlaufend gerügt: Keine Abnahme trotz Nutzung!

OLG München, Urteil vom 23.05.2012 - 27 U 3427/11 Bau

1. Mit der Nutzung der Leistung (hier: eines Parkdecks) wird diese nicht abgenommen, wenn vor der Ingebrauchnahme fortlaufend Mängel gerügt wurden.

2. Die Abnahmefiktion des § 12 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B tritt nicht ein, wenn eine Abnahme in der Vergangenheit wegen Mängeln verweigert worden ist.

3. Aus der Bezahlung einer Abschlagsrechnung für ein bestimmtes Gewerk kann kein Rückschluss auf die Abnahme eines anderes Gewerks gezogen werden.

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IBRRS 2013, 3864
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit: Klausel unwirksam!

KG, Urteil vom 06.08.2013 - 7 U 210/11

1. Der Verzicht des Hauptschuldners auf die Einrede der Verjährung entfaltet gegenüber dem Bürgen keine Wirkung und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Hauptschuld bereits verjährt ist oder nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gläubiger und der Hauptschuldner ernsthaft über den Bestand der Hauptsache verhandeln und hierdurch eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt wird. Diese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen.

2. Die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Mängelansprüche tritt bereits dann ein, wenn in unverjährter Zeit eine Vereinbarung über die Begehung des Bauvorhabens getroffen wird.

3. Die durch die Verhandlungen eingetretene Hemmung endet bei Mängelansprüchen, wenn der Auftragnehmer das Prüfergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert.

4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen kann, in der der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit vollumfänglich verzichten muss, benachteiligt den Bürgen unangemessen und ist unwirksam.




IBRRS 2013, 3834
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fenster lässt sich nur mit technischen Hilfsmitteln öffnen: Mangel!

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2013 - 4 U 100/12

1. Ein Dachflächenfenster, das ohne technische Hilfsmittel nicht geöffnet werden kann, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist mangelhaft.

2. Verzichtet der Auftraggeber auf eine Ausführungsplanung durch einen Architekten, bedeutet das nicht, dass der Auftragnehmer die Aufgabe der Erstellung einer Ausführungsplanung zu übernehmen hat. Ist dem Auftragnehmer allerdings bekannt, dass er ohne Ausführungsplanung bauen soll, kann er dem Auftraggeber die fehlende Planung nicht zur Last legen.

3. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten zu, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Der Streit der Vertragsparteien über den Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten und mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegoltenen Leistung steht der Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht entgegenstehen. Für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung kommt es vielmehr allein darauf an, ob der Auftraggeber erkennen kann, welche Leistungen der Auftragnehmer der Pauschalpreisvereinbarung zugeordnet und als solche abgerechnet hat.

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IBRRS 2013, 3784
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BauvertragBauvertrag
Keine Anwendung von § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B auf "Nullpositionen"!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2011 - 17 U 14/11

Der Auftragnehmer kann für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) keine Vergütung nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen. Der Anspruch auf Vergütung sog. Nullpositionen ergibt sich vielmehr aus der entsprechenden Anwendung von § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bzw. § 649 Satz 1 BGB (Abrechnung nach freier Kündigung). Allerdings kommt eine Ausgleichsberechnung entsprechend § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B in Betracht.

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IBRRS 2013, 3760
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BauvertragBauvertrag
Fundamentbreite nicht erkennbar: Rohbauer muss keine Bedenken haben

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2012 - 10 U 240/10

Ein Rohbauunternehmer muss keine Bedenken gegen die Angaben des Statikers zur Fundamentbreite einer zu unterfangenden Giebelwand haben, wenn keine Indizien oder Anhaltspunkte für eine sachlich falsche Planung vorliegen und für den Unternehmer ohne weitergehende zielgerichtete Nachforschung keine Möglichkeit besteht, eine Abweichung zwischen der Planung und den tatsächlichen Gegebenheiten zu erkennen.

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IBRRS 2013, 3715
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BauvertragBauvertrag
NU-Leistung mangelhaft: GU kann Zahlung (immer) verweigern!

BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 75/11

Dem Hauptunternehmer steht das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers grundsätzlich unabhängig davon zu, ob er die gleiche Leistung seinem Besteller versprochen und geleistet hat, und auch unabhängig davon, ob der Besteller ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht.*)

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IBRRS 2013, 3692
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BauvertragBauvertrag
Wer eine Leistungsänderung vorschlägt, muss auch (richtig) planen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2013 - 4 U 191/11

1. Die Planung der Bauleistungen obliegt im VOB-Vertrag grundsätzlich dem Auftraggeber. Schlägt der Auftragnehmer die Ausführung einer geänderten Leistung vor (hier: Einbau einer Erdwärmeheizung anstelle einer Gasbrennwertkesselanlage), muss er die hierzu erforderlichen Planungsleistungen erbringen.

2. Den mit der Bauüberwachung beauftragten Bauleiter des Auftraggebers treffen keine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Planung des Auftragnehmers.

3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Ersatzvornahme nicht auf die Reparatur einer defekten Pumpe einlassen, wenn die damit verbundenen Kosten 2/3 des Neupreises betragen.

4. Kürzen die Mieter des Auftraggebers als Folge eines Baumangels (hier: defekte Heizung) die Miete, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des Mietausfallschadens verpflichtet.

5. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht ab und setzt er dem Auftragnehmer unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist zur Nachbesserung, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel am Tag nach dem Ablauf der Frist zu laufen.




IBRRS 2013, 3681
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BauvertragBauvertrag
Unkenntnis des Unternehmers ändert nichts an seiner Hinweispflicht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 163/12

1. Ein spezialisiertes Fachunternehmen treffen grundsätzlich auch gegenüber einem fachkundigen Besteller Prüf- und Hinweispflichten.

2. Wenn in einem Fachaufsatz die Ansicht vertreten wird, dass die Markt übliche Verwendung von sauren Reinigern zu einem chemischen Abbau der Zementverfugung führt, ist ein Fachunternehmer dazu verpflichtet, dem Besteller einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich Kenntnis von dem Fachaufsatz hatte.

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IBRRS 2013, 3650
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BauvertragBauvertrag
Grenzen der Auslegung einer Bürgschaftsurkunde?

LG Wiesbaden, Urteil vom 27.03.2013 - 11 O 71/12

1. Bestehende Unklarheiten in einem Bürgschaftsvertrag können im Wege der Auslegung beseitigt werden.

2. Wird in einem Bürgschaftsvertrag allerdings ein Erfüllungsanspruch statt eines Zahlungsanspruchs besichert, stellt das die Besicherung eines anderen Rechtsverhältnisses dar. Aufgrund der Formenstrenge der Bürgschaft kann dann keine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vorgenommen werden.

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IBRRS 2013, 3640
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BauvertragBauvertrag
Abgrenzung Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vom Werkvertrag?

BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VIII ZR 375/11

1. Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

2. § 478 Abs. 2 BGB ist nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher am Ende der Lieferkette steht.

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IBRRS 2013, 3603
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BauvertragBauvertrag
Leistung muss auch bei „technischem Neuland“ funktionieren!

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2013 - 5 U 324/12

1. Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung "technisches Neuland" betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.*)

2. Die Behauptung, der Dauerbetrieb eines Holzgasheizkraftwerks scheitere nur daran, dass die vom Besteller eingesetzten Betriebsstoffe ungeeignet seien, ist unerheblich, solange der Werkunternehmer nicht aufzeigt, welche Betriebsstoffe sich für den Dauerbetrieb eignen und wo der Besteller sie beschaffen kann.*)

3. Die tatsächliche Nutzung einer Werkleistung oder wesentlicher Teile derselben bringt nur dann den Abnahmewillen des Bestellers zum Ausdruck, wenn es irgendeinen Anhalt dafür gibt, dass die Nutzung Ausdruck der Absicht ist, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß zu akzeptieren. Daran fehlt es, wenn die vorübergehende Nutzung nur der Minderung des ansonsten drohenden Betriebsausfallschadens dient.*)

4. Auch in Sachen von "existentieller Bedeutung" ist eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht.*)

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IBRRS 2013, 3594
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BauvertragBauvertrag
Keine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2013 - 10 U 220/12

1. Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Besteller nach Abnahme einen Teil der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, stellt keinen angemessenen Ausgleich dar.

2. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass in einem solchen Fall eine Vereinbarung über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch einfache selbstschuldnerische Bürgschaft anzunehmen ist, kommt nicht in Betracht.

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IBRRS 2013, 3593
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BauvertragBauvertrag
Schwarzgeldabrede: Handwerker erhält keine Vergütung!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 - 1 U 24/13

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus GoA oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen.*)

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IBRRS 2013, 3563
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BauvertragBauvertrag
Abgrenzung zwischen Ausführungsanweisung und Bauentwurfsänderung?

OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 U 161/12

1. Zur Abgrenzung zwischen einer Ausführungsanweisung i.S. von § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B 2006 von einer den Vertrag abändernden Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 1 Nr. 3 VOB/B 2006.*)

2. Ist das nachträgliche Verlangen des Auftraggebers nach Einhaltung einer verbindlichen Zwischenfrist (hier für die Inbetriebnahme eines Teils der Heizungsanlage) auch mit technischen Änderungen des ursprünglichen Bauentwurfs verbunden, so liegt darin eine Anordnung i.S. von § 1 Nr. 3 VOB/B 2006, die unter Abwesenden mit dem Zugang des schriftlichen Bauprotokolls, in dem sie niedergelegt wird, wirksam wird.*)

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IBRRS 2013, 3534
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BauträgerBauträger
Wasser auf der Balkonfläche: Leistung mangelhaft!

OLG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 15 U 166/08

1. Führt die nicht vorhandene oder unzureichende Entwässerung eines Balkons dazu, dass nach Niederschlägen das Wasser auf der Balkonfläche steht und der Balkon somit nicht genutzt werden kann, ist der gewöhnliche Gebrauchswert eingeschränkt und der Balkon mangelhaft.

2. Allein durch die mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln ist es nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.

3. Weist die Werkleistung einen Mangel auf und macht der Auftraggeber deshalb Schadensersatz geltend, ist von einem Verschulden des Auftragnehmers auszugehen. Der Auftragnehmer trägt bei Vorliegen eines objektiv mangelhaften Werks die Beweislast für fehlendes Verschulden.

4. Ein fortgesetzter Gebrauch nach vorbehaltloser Abnahme trotz positiver Kenntnis eines Mangels kann zwar als Verzicht auf bestehende Mängelansprüche auszulegen sein. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

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IBRRS 2013, 3522
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BauvertragBauvertrag
Naturstein verfärbt verwitterungsbedingt: AN muss AG aufklären!

OLG Bamberg, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 208/12

1. Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind.

2. Kommt es dem Auftraggeber erkennbar nicht nur auf die nutzungsbezogene Qualität wie Haltbarkeit und Trittsicherheit des Materials an, sondern auch und gerade auf das optische Erscheinungsbild eines ausgewählten Natursteins, muss der Auftragnehmer auf dessen für verwitterungsbedingte Verfärbungen hinweisen.

3. Führt der Auftragnehmer einen Vertragsschluss pflichtwidrig herbei, bedeutet Schadenersatz in erster Linie, dass der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrags und zusätzlich Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen kann. Die Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts steht dem nicht entgegen.

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IBRRS 2013, 3503
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BauvertragBauvertrag
Nach freier Kündigung: Ansprüche des AN über § 648a BGB sicherbar!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2013 - 16 U 49/13

1. Nicht nur die Herstellung eines Gebäudes, sondern auch Leistungen, die für dessen Erneuerung und Bestand wesentliche Bedeutung haben, sind Arbeiten an einem Bauwerk sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden worden sind. Dabei kann die Frage, welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, nicht im Allgemeinen, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.

2. Schleifarbeiten an einem vorhandenen Industrieboden zur Herstellung von Bodentoleranzen nach genau bezeichneten DIN sind Arbeiten, die auf Dauer mit dem Boden verbunden sind. Da es keinen Unterschied macht, ob ein bestimmter Spezialbodenbelag aufgebracht wird oder ob der vorhandene Boden mit speziellen Geräten DIN-gerecht geschleift wird, um den Ansprüchen der Industrie zu genügen, sind derartige Arbeiten im Rahmen der Instandsetzung einer Industriehalle zudem von wesentlicher Bedeutung.

3. Streitige Mängelbeseitigungs- und Gutachterkosten haben keinen Einfluss auf die Höhe einer nach § 648a BGB zu leistenden Sicherheit.

4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", ist der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus § 649 BGB nach § 648a BGB sicherbar.

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IBRRS 2013, 3468
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauwerk schlüsselfertig zu erstellen: Leistungsumfang erweitert!

OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 91/12

1. Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.*)

2. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme des Werkes nicht offenbart, dass er entweder überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder auch nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat. Dem steht es gleich, wenn der Architekt eine Erklärung ins Blaue hinein abgibt und dabei nicht offenbart, dass er keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erklärung hat.*)




IBRRS 2013, 3416
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BauvertragBauvertrag
Arbeiten "schwarz" ausgeführt: AN muss Mängel nicht beseitigen!

BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13

1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.*)

2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.*)

3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.*)




IBRRS 2013, 3392
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BauvertragBauvertrag
Leistungsumfang wird durch konkrete Angaben im LV bestimmt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 87/12

1. Haben die Parteien eines Bauvertrags den Umfang der geschuldeten Leistungen durch konkrete Angaben im Leistungsverzeichnis näher (detailliert) festgelegt und damit die konkrete Werkleistung gerade (anders als beim Globalpauschalvertrag) nicht pauschaliert, bestimmen diese konkreten Vertragsgrundlagen Art und Umfang der für den insoweit vereinbarten Pauschalpreis zu erbringenden Werkleistungen. Später notwendig werdende oder geforderte Leistungsänderungen bzw. Zusatzleistungen werden dann nicht von dem (Detail-)Pauschalpreis erfasst, selbst wenn dieser im Vertrag als "Festpreis" bezeichnet wird.

2. Die Herstellungspflicht des Werkunternehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werkleistung führt. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

3. Sind Leistungsvorgaben des Auftraggebers, Vorleistungen anderer Unternehmer oder auch vom Auftraggeber selbst gestellte Baubestände unzureichend und kommt es deshalb zu einem Mangel, ist der Werkunternehmer grundsätzlich haftbar.

4. Der Werkunternehmer hat für ihn erkennbare Fehler von Vorgaben, Vorleistungen anderer Unternehmer und auch der vom Auftraggeber selbst gestellten Baubestände, Bauteile bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken sodann dem Auftraggeber im Sinne einer Bedenkenhinweispflicht mitzuteilen. Er erfährt eine Befreiung von der Mängelhaftung, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht genügt hat.

5. Von seiner Mängelhaftung wird der Werkunternehmer auch dann befreit, wenn er trotz gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers, die Vorleistungen anderer Unternehmer und auch die vom Auftraggeber selbst gestellten Baubestände nicht erkennen konnte und infolgedessen sein Werk mangelhaft ist.

6. Ein Korrosionsschutz- und Malerbetrieb, der sich nicht auf Betonschutz und Instandsetzung spezialisiert hat, muss keine den Spezialkenntnissen eines Fachplaners überlegene Kenntnisse haben. Vielmehr darf er sich grundsätzlich auf die Fachplanung verlassen.




IBRRS 2013, 3329
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
(Mündlicher) Bedenkenhinweis muss konkret formuliert sein!

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2012 - 17 U 107/11

1. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber nicht nur Anspruch auf den Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, sondern auch einen Vorschussanspruch.

2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dabei sind die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darzulegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.

3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann - auch bei Vereinbarung der VOB/B - ausreichen, wenn er eindeutig, vollständig und erschöpfend ist. Der Hinweis des Auftragnehmers, "dass er die gewählte Sonderbauweise nicht kenne und es für ungünstig halte, wenn Wasser in den Aufbau gelange," stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar.

4. Ein Planungsverschulden des Architekten geht nicht vollständig zu Lasten des Auftraggebers, wenn es an einem wirksamen Bedenkenhinweis fehlt. Insoweit kann ein Planungsfehler mit zwei Dritteln und der fehlende Bedenkenhinweis mit einem Drittel bewertet werden.

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IBRRS 2013, 3303
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn beim Gesamtschuldnerausgleich?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012 - 8 U 6/10

1. Kommt es als Folge von Abdichtungsmängeln großflächig zu Durchfeuchtungen, ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen.

2. Die Beauftragung eines Generalunternehmers entbindet den bauüberwachenden Architekten auch dann nicht von der Verpflichtung, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen, wenn der Generalunternehmer eine eigene Bauleitung einsetzt.

3. Soweit mit den Ausführungsfehlern des Auftragnehmers ein Überwachungsverschulden des Architekten korrespondiert, ist von einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auszugehen; denn regelmäßig haftet derjenige in geringerem Umfange, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war. Bei einem zusätzlich mitwirkenden Planungsfehler des Architekten ist aber von einer je hälftigen Haftung des Architekten und des Auftragnehmers auszugehen.

4. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.




IBRRS 2013, 5699
BauvertragBauvertrag
Ausschluss der fiktiven Abnahme nach BGB ist AGB-widrig!

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 - 21 U 121/10

1. Der Ausschluss einer fiktiven Abnahme i. S. v. § 12 Nr. 5 VOB/B durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig. Das gilt aber nicht für die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, die auch im VOB-Vertrag anwendbar ist.

2. Schon das bloße objektive Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts schließt den Schuldnerverzug aus.

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IBRRS 2013, 3265
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauablauf erheblich gestört: Kein Anspruch auf Vertragsstrafe!

OLG Köln, Urteil vom 27.04.2012 - 3 U 61/11

1. Der Anspruch auf Vertragsstrafe entfällt, wenn der gesamte Zeitplan des Auftragsnehmers durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Als solche Umstände kommen unter anderem eine verzögerte Baugenehmigung sowie umfangreiche Planungsänderungen und Sonderwünsche in Betracht.

2. Sind die Umstände, die zu einer Verzögerung des Zeitplans geführt haben und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht besonders einschneidend, aber doch erheblich, bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe bestehen und die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe verlängert sich entsprechend; für die Inverzugsetzung bedarf es in derartigen Fällen einer Mahnung durch den Auftraggeber.

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IBRRS 2013, 3229
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Egal was (im LV) vereinbart ist: Abdichtung muss dicht sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 23 U 185/11

1. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.

2. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.

3. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht.

5. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Bedenkenhinweises müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung nämlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.

6. Der vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt bzw. Bauleiter sind regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers anzusehen. Gleichwohl muss der Auftraggeber selbst vom Auftragnehmer informiert werden, wenn sich der Architekt bzw. Bauleiter den vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken gegenüber verschließt.

7. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Weist die Architektenplanung einen Fehler auf, der bei deren Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet diese dem Architektenwerk unmittelbar an.

8. Im Rahmen der LP 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere die - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht.

9. Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden (auch) auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet der Auftraggeber für eigenes Mitverschulden bzw. Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und muss sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang seiner Haftungsquote beteiligen. Die Gewichtung des Anteils der Mithaftung des Auftraggebers ist - unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits - von den Umständen des Einzelfalls abhängig.




IBRRS 2013, 3204
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie sind Nachträge wegen Leistungsänderungen aufzubereiten?

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012 - 17 U 49/11

1. Der Auftragnehmer muss eine Bürgschaft über eine Bauhandwerkersicherungshypothek herausgeben, wenn der Auftraggeber schlüssig darlegt, in welchem Umfang ein Werklohnanspruch entstanden und dieser Anspruch durch Zahlung erloschen ist.

2. Das "Abrunden" angebotener Einheitspreise kann im Einzelfall als bloßer Rabatt anzusehen sein. Wird aber mit dem "Abrunden" ein nennenswerter Preisnachlass - hier: in Höhe von 25,56% - gewährt, spricht dies für die Annahme, dass ein Pauschalpreisvertrag gewollt ist.

3. Ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen setzt voraus, dass der Auftragnehmer jeweils konkret darlegt, welche im Vertrag vorgesehene Leistung sich aufgrund welcher Anordnung des Auftraggebers geändert hat. Zudem muss der Auftragnehmer zu seiner Preisermittlung vortragen.

4. Die Bezugnahme auf umfangreiche Anlagen, die aus sich heraus nicht erklärlich sind, ist nicht geeignet, erforderlichen Sachvortrag zu ersetzen.

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IBRRS 2013, 3203
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Energiemehrverbrauch 1,5%: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - VII ZR 231/11

1. Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein eingebauter Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zu der vertraglich vorgesehenen Brennwertheizanlage zu einem Energiemehrverbrauch von 1,5% führt.

2. Die Übergehung eines Beweisangebots auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen zu der Frage, worauf sich ein im Gutachten genannter Prozentsatzunterschied bezieht, findet im Prozessrecht keine Stütze und verletzt die betreffende Partei in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

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IBRRS 2013, 3193
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigungsverlangen zu unbestimmt: Kein Kostenersatz!

OLG Köln, Urteil vom 12.03.2013 - 3 U 5/12

1. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Mängeln zu, wenn es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt. Ein Schreiben des Auftraggebers, worin beanstandet wird, dass "einige der Türen" klemmen bzw. wieder nicht schließen und dass "einige Drückergarnituren" klemmen, ist keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Mängelbeseitigung, weil dem Schreiben nicht zu entnehmen ist, auf welche vom Auftragnehmer gelieferten Türen sich das Nachbesserungsverlangen erstrecken soll.

2. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung gestellt hat. Das gilt allerdings nicht, wenn die Parteien im Abnahmeprotokoll in Kenntnis der bereits erstellten Schlussrechnung die Abschlagszahlung ausdrücklich vereinbart haben.

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IBRRS 2013, 3138
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abgrenzung Leistung/Nachtrag: DIN-Normen doch nicht maßgeblich?

OLG Rostock, Urteil vom 21.04.2011 - 3 U 74/08

1. Allein der Umstand, dass die geforderte Leistung in der einschlägigen DIN-Norm als Besondere Leistung aufgeführt wird, lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass sie, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch nicht zum Vertragsinhalt gehört. Vielmehr sind für die Bestimmung der geschuldeten Leistung neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

2. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Normen zwischen unentgeltlich zu erbringenden Nebenleistungen und vergütungspflichtigen Besonderen Leistungen. Eine im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführte Leistung ist deshalb jedenfalls dann stillschweigend miterfasst, wenn sie für die Erbringung der Gesamtleistung unentbehrlich ist.

3. Zusätzliche Leistungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B sind solche Leistungen, die in technischer Hinsicht und/oder von der bisher beabsichtigten Nutzung her in unmittelbarer Abhängigkeit zur bisher vereinbarten Leistung stehen.

4. Die Ankündigung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs ist entbehrlich, wenn für den Auftraggeber aus objektiver Sicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die zusätzliche Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird. Dabei liegt es auf der Hand, dass der Einbau zusätzlicher Bauteile weitere Kosten verursacht.

5. Mit Erklärung der Abnahme werden auftragslos erbrachte Leistungen jedenfalls dann nicht anerkannt, wenn diese Leistungen nicht im Abnahmeprotokoll verzeichnet sind.

6. Hat der Auftraggeber einen Nacherfüllungsanspruch, der auf die Beseitigung von Baumängeln gerichtet ist, kann er auch im VOB-Vertrag nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

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IBRRS 2013, 3134
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren?

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 71/11

Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im Jahre 2007 eingeleitet worden ist.*)

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