Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Bauvertrag

7561 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2013

IBRRS 2013, 3091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel verjährt: Ansprüche der Gebäudeversicherung?

AG Itzehoe, Urteil vom 05.07.2013 - 95 C 57/12

Ein Gebäudeversicherer kann keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Einrede der Verjährung erheben kann.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 3084
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Betonwerkstein auf Stahlkonstruktion verlegt: AN haftet zu 1/3!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - 5 U 129/07

1. Erklärt der Auftraggeber nach Abnahme und Schlussrechnungsprüfung, keinerlei Nacherfüllungsleistungen mehr entgegen zu nehmen, liegt darin die ernsthafte und endgültige Ablehnung jeglicher Nachbesserung. Der Auftraggeber kann dem berechtigten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers dann kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln (mehr) entgegenzuhalten.

2. Der Auftraggeber kann Kostenvorschuss nur im Rahmen des Erforderlichen verlangen. Er hat insoweit eine Nachweispflicht, etwa durch Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens.

3. Weisen verlegte Betonwerksteinplatten zahlreiche Risse auf, kann der Auftraggeber einen Komplettaustausch verlangen, wenn das Entfernen der Platten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beschädigung der Nachbarplatten führt.

4. Wenn ein Planungsverschulden des Architekten und ein Fehler des Auftragnehmers zusammenkommen, der als Fachmann die fehlerhafte Planungsvorgabe hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, haftet der Auftragnehmer nur zu einer Quote. Der Architekt hat in diesen Fällen in der Regel den größeren Anteil zu tragen.




IBRRS 2013, 3074
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Protokoll für Bauherrn mit "i.A." unterschrieben: Abnahme erfolgt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 127/12

1. Im VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus.

2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen.

3. Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich "für den Auftraggeber" mit dem Zusatz "i.A." für "im Auftrag", ist die Abnahme erfolgt.

4. Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.

5. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.

6. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.

7. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenübergestellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf es nicht.




IBRRS 2013, 3004
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine kumulierte Sicherheit in Höhe von 8% in AGB!

OLG München, Urteil vom 16.07.2013 - 9 U 5194/12 Bau

Kann es aufgrund der Formulierung der Sicherungsabrede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dazu kommen, dass der Auftraggeber über einen nicht unerheblichen Zeitraum sowohl über eine Vertragserfüllungs- als auch über eine Gewährleistungssicherheit verfügt, ist die Klausel jedenfalls dann unwirksam, wenn die kumulierte Sicherheit einen Betrag von 8% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme überschreitet.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2985
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Klage mangels Prüfbarkeit abgewiesen: Darlegung im Folgeprozess?

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2013 - 3 U 202/13

1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüfbarkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.*)

2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2980
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB: Behinderungsanzeige erforderlich?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 21 U 24/12

1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt im BGB-Bauvertrag keine Behinderungsanzeige voraus.

2. Hält der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung, gibt er dadurch zu erkennen, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.

3. Die gemäß § 642 BGB zu zahlende Entschädigung ist Entgelt und damit umsatzsteuerpflichtig.

4. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Vergütung entbehrlich, wenn die Fertigstellung zwischenzeitlich durch ein Drittunternehmen vorgenommen wurde und daher für den ursprünglichen Auftragnehmer nicht mehr möglich ist.

5. Beseitigt der Auftraggeber den Mangel, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, verliert er nicht nur seine Mängelrechte, sondern ist auch zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet.




IBRRS 2013, 2976
BauvertragBauvertrag
Klage mangels Prüfbarkeit abgewiesen: Darlegung im Folgeprozess?

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 U 202/13

1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüfbarkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.*)

2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2958
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Herausgabe von Bürgschaft: Bürge muss Verjährungseinrede erheben!

OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2013 - 14 U 1959/12

Der Auftragnehmer kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft wegen Verjährung der Bürgenschuld erst dann verlangen, wenn der Bürge die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2932
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein fachgerechter Umgang mit Bauleistung: AN hat Hinweispflichten!

OLG München, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 4449/08

1. Zur Verantwortlichkeit des Architekten und der ausführenden Baufirma.*)

2. Bauliche "Halbfertigprodukte" sind dann mangelfrei, wenn sie entsprechend dem vertraglichen Zweck fachgerechte Grundlage nachfolgender Werkleistungen sein können.*)

3. Zur Bedenkenhinweispflicht des Unternehmers nach § 4 Nrn. 1 und 3 VOB/B a.F.*)

4. Zur Hinweispflicht des Unternehmers unabhängig von seinem vertraglichen Leistungssoll bei evidenten Fehlentscheidungen des Bauherrn.*)




IBRRS 2013, 2893
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Im VOB-Vertrag ist die Vertragstrafe nur bei Verschulden verwirkt!

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2013 - 4 U 158/11

1. Wird im VOB-Vertrag "für den Fall der Bauzeitüberschreitung" eine Vertragsstrafe vereinbart, ist die Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung verschuldet hat.

2. Verzögerungen wegen des Fehlens einer Baustraße und eines Baustromanschlusses für einen Zeitraum von sechs Wochen sind Umstände, die die Bauabwicklung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so dass sich die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe jedenfalls um diesen Zeitraum verlängert.

3. Sind dem Auftraggeber die von ihm verursachten Verzögerungen bekannt, ist die Behinderung offenkundig und eine Behinderungsanzeige entbehrlich.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2876
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer verschweigt Produktionsmangel: Auftragnehmer haftet

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2010 - 5 U 76/02

1. Das erstellte Werk ist auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik mangelhaft, wenn es von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt.

2. Das Unterlassen produktionsbegleitender Qualitätskontrollen muss der Auftragnehmer offenbaren, wenn diese nach den vertraglich vereinbarten DIN-Normen durchzuführen sind.

3. Der Hauptunternehmer hat das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten, wenn er dem Nachunternehmer die Werkleistung zur eigenverantwortlichen Ausführung überträgt, ohne diese selbst zu überwachen oder zu prüfen.

4. Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung schwieriger technischer Fragen bei der Fehlerermittlung und -beseitigung sind im Rahmen von § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B erstattungsfähig.

5. Der Auftragnehmer nimmt das Vergleichsangebot des Auftraggebers, wonach sämtliche Mängelansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags abgegolten sind und die Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückgegeben wird, auch dann an, wenn er das Angebot um die Formulierung ergänzt: "... und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund etwaige Ansprüche herrühren und ob derartige Ansprüche bekannt oder unbekannt sind".




IBRRS 2013, 2865
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abweichung im Auftragsschreiben mit Leistungserbringung akzeptiert?

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2013 - 3 U 812/12

1. Hat der Bauunternehmer den Subunternehmer mit der Ausführung von Wegearbeiten beauftragt, kann er von diesem nicht verlangen, dass die erstellten Aufmaße nur insoweit akzeptiert werden, als der Auftraggeber des Hautunternehmers diese anerkannt hat, wenn sich aus den Vertragsverhandlungen zwischen Hautunternehmer und Subunternehmer eindeutig ergibt, dass der Subunternehmer seinen Abrechnung nicht von der Erklärung einer dritten, nicht am Vertrag beteiligten Person abhängig machen wollte.*)

2. Ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot kann nicht als Annahme verstanden werden, wenn es sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr)mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680, 681).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2836
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wasserrechtliche Bohranzeige muss der Auftragnehmer einreichen!

OLG Dresden, Urteil vom 11.07.2013 - 10 U 1689/12

1. Eine erforderliche wasserrechtliche Bohranzeige muss der Auftragnehmer im Rahmen der eigenverantwortlichen Ausführung veranlassen. Sie ist keine vom Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B vom Auftraggeber herbeizuführende Genehmigung.

2. Das Fehlen einer für den Baubeginn erforderlichen Bohranzeige ist keine die Ausführungszeit verlängernde Behinderung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2812
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arbeitsgruppe soll neue Preise festlegen: Ergebnis ist bindend!

KG, Urteil vom 08.12.2011 - 27 U 75/11

Richten die Parteien eines Bauvertrags nach einer verzögerten Vergabe zur Anpassung der Vergütung eine Arbeitsgruppe ein, deren Aufgabe es ist, die angepasste Vergütung "der Höhe nach" einvernehmlich zu bestimmen, ist die von der Arbeitsgruppe erzielte Einigung für beide Parteien rechtlich bindend.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2786
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
DIN-Normen nicht eingehalten: Dachdecker haftet für Sturmschäden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012 - 23 U 80/11

1. Werden bei einer Werkleistung die DIN-Normen nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.*)

2. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung von DIN-Normen beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gegen zu Lasten des Werkunternehmers.*)

3. Die Verletzung von DIN-Normen erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.*)

4. Die gegen DIN-Normen verstoßende Befestigung von Dachplatten stellt sich als übliche, regelmäßige und typische Ursache für einen Sturmschaden durch Abwehen der Dachplatten dar.*)

5. Demgegenüber reicht die unsubstantiierte Behauptung des Werkunternehmers nicht aus, das Wegwehen der unzureichend befestigten Dachplatten könne auf örtlichen Gegebenheiten der Dachfläche bzw. auf Windlasten beruhen, bei denen auch ordnungsgemäß befestigte Platten weggeweht worden wären.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2781
BauvertragBauvertrag
Ankreuzoption nicht ausgefüllt: Vertargsstrafe wirksam vereinbart?

OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012 - 22 U 184/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2778
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Option nicht angekreuzt: Keine Vertragsstrafe vereinbart!

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 82/12

Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2737
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsfrist abgelaufen: AN muss Mängelbürgschaft abholen!

LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 - 85 S 70/13

1. Die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaft stellt eine Holschuld dar.

2. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung für die Rückgabe der Bürgschaft, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht seinen Abholwillen bekundet.

3. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B und die Hemmung ihres Ablaufs durch gerichtliche Verfahren entfallen nicht nachträglich, wenn die Klage letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde.

4. Stellt sich nach einem über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit heraus, dass der vom Auftraggeber gerügte Mangel nicht gegenüber dem Auftragnehmer durchgesetzt werden kann, befindet sich der Auftraggeber nicht bereits mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist mit der Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften in Verzug.




IBRRS 2013, 2720
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauhandwerkersicherung: Wann gilt Eigentümer als Auftraggeber?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2012 - 23 W 27/12

1. Für die Annahme der engen Ausnahmevoraussetzungen, dass sich ein Grundstückseigentümer (trotz Nichterteilung des Auftrags durch ihn) entsprechend der Grundsätze des § 242 BGB wie ein Auftraggeber behandeln lassen muss, wenn der Auftragnehmer wegen des Werklohns eine dingliche Sicherung auf bzw. aus seinem Grundstück in Gestalt einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB begehrt, und die insoweit notwendige wirtschaftliche Beherrschung des Auftraggebers durch den Grundstückseigentümer genügt nicht ohne weiteres, dass eine Person zugleich als bzw. als einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der Adressatin des Angebots, des Auftraggebers und des Grundstückseigentümers fungiert bzw. zeitweise fungiert hat.*)

2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, wenn bereits im Zeitpunkt von Angebot und Vertragsschluss eine Identität von Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht gegeben war. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr obliegt es jeder Vertragspartei, ihre Rechte durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren. Dies schließt eine sorgfältige Prüfung der schuldrechtlichen und dinglichen Rechts- und Interessenlage (einschließlich einer Feststellung der Grundbuchsituation zwecks später etwaig notwendiger Maßnahmen zur dinglichen oder sonstigen Absicherung der Werklohnforderung) ein.*)

3. Eine lediglich "wirtschaftliche Betrachtungsweise" genügt für die Anwendung von § 242 BGB im Rahmen von § 648 BGB und die Annahme einer "dinglichen Durchgriffshaftung" des Grundstückseigentümers als Dritten (trotz Auftragserteilung durch einen andere Rechtsperson) nicht.*)

4. Für den Fall, dass eine mit restlichen Werklohnansprüchen belastete und etwaig überschuldete Auftraggeberin nach Durchführung der Werkleistungen an einen Dritten veräußert wird und etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückabgetreten werden, um die Rechte aus dem Bauvertrag zu behalten und sich der Verbindlichkeiten daraus zu entledigen, ist § 648 BGB nicht der richtige Rechtsbehelf, um etwaigen Benachteiligungsabsichten des Auftraggebers wirksam entgegenzutreten.*)

5. Auf § 242 BGB beruhende Ausnahmen von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer sind auch deshalb im Zweifel eher eng zu fassen, weil für den Werkunternehmer regelmäßig die Möglichkeit einer rechtzeitigen Absicherung der Werklohnforderung gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 648a BGB besteht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2701
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie ist ein gekündigter Pauschalpreisvertrag abzurechnen?

OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2011 - 8 U 127/10

1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass die auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung zum Preis von 899.467,77 Euro angebotene Leistung abzüglich eines Nachlasses von 0,83% für 892.000,00 Euro erbracht wird, kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich der Pauschalpreis auf den im Einzelnen festgelegten Leistungsumfang bezieht.

2. Legen die Parteien den Umfang der geschuldeten Leistungen durch detaillierte Angaben in der Leistungsbeschreibung näher fest, werden einerseits später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten nicht vom Pauschalpreis erfasst; fallen andererseits vom Leistungsverzeichnis oder anderen Vertragsunterlagen zunächst erfasste Leistungen später weg, reduziert sich der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers. Das ist bei der Abrechnung durch Nachträge bzw. entsprechende Abzüge zu berücksichtigen.

3. Ein vorzeitig gekündigter Pauschalpreisvertrag ist grundsätzlich dergestalt abzurechnen, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darlegt, diese von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt und sodann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und dem Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt. Im Einzelfall kann es auch ausreichend sein, wenn der Auftragnehmer lediglich die nicht ausgeführten Leistungen darlegt.

4. Wird ein sog. Detailpauschalvertrag mit (pauschalierten) Einheitspreisen für bestimmte Einheiten gekündigt, liegt es nahe, den einheitlich auf alle Leistungspositionen gewährten Nachlass in der vereinbarten Höhe (hier: 0,83%) durch einen entsprechenden Abzug bei sämtlichen nicht ausgeführten Positionen in Abzug zu bringen.

5. Eine Kündigungsandrohung muss erkennen lassen, dass die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom ergebnislosen Ablauf der Frist abhängt. Ein allgemeiner vorsorglicher Verweis auf die Rechtsfolgen reicht hierfür nicht aus.

6. Auf eine Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kommt es nicht an, wenn der Auftraggeber weder die Fertigstellung des Werks noch eine Beseitigung von Mängeln der erbrachten Leistung fordert. In einem solchen Fall ist der Werklohn auch ohne Abnahme fällig und es findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.

7. Die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags muss nicht so erstellt werden, dass sie für jedermann verständlich ist. Es genügt, wenn die Abrechnung für einen Fachkundigen prüfbar ist.




IBRRS 2013, 2671
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausnahmen von Mängelhaftung: Risikoübernahme oder Bedenkenhinweis!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2011 - 23 U 151/10

1. Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die Mangelfreiheit des von ihm erstellten Werkes. Der Auftragnehmer haftet daher selbst dann für etwaige Mängel, wenn die Mängelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers liegt.

2. Eine Haftung des Unternehmers für Mängel der Funktionstauglichkeit entfällt nur, wenn das Fehlen des Werkerfolgs ihm nicht zugewiesen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber das Risiko eines mangelhaften Werkerfolgs vertraglich übernommen hat. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

3. Der Auftragnehmer ist auch dann nicht für Mängel seines Werks verantwortlich, wenn diese auf verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferten Stoffen oder Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2627
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Über gravierende Mängel ist aufzuklären: Sonst Arglisthaftung!

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2012 - 12 U 118/10

1. Beträgt der Abstand zwischen einzelnen Schiebehaften bis zu 190 cm, obwohl als Normabstand 50 cm vorgesehen sind, ist von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die einschlägigen technischen Regeln auszugehen. Über einen solchen Verstoß hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ungefragt aufzuklären.

2. Organisiert der Auftragnehmer seine Arbeitsabläufe so, dass er die Arbeiten nicht selbst durchführt, muss er die zur Beurteilung der Qualität des Werks erforderlichen Kontrollen entweder selbst durchführen oder die Durchführung dieser Kontrollen durch Dritte organisieren.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2607
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fertigstellung verschoben: Gilt Vertragsstrafe für neuen Termin?

OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013 - 2 U 44/12

1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eines Bauvertrages mit der wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbundenen Verschiebung des ursprünglichen Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.*)

2. Für eine Fortgeltung der Vertragsstrafenvereinbarung spricht es, wenn die Regelung selbst terminneutral formuliert ist, die Notwendigkeit der zuletzt getroffenen Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins allein in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin fällt und die Auftragnehmerin z. Zt. der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins alle Umstände kennt, die den Grund für die Terminsüberschreitung bilden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2580
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ohne Höchstgrenze unwirksam!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2011 - 23 U 116/11

1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.

3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.

4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

5. Die Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei richten sich nach seinem Kenntnisstand. Verfügt eine Partei über kein zuverlässiges Wissen und kann sie das Wissen auch nicht erlangen, kann sie genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall ist der Beweisantrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Das gilt allerdings nicht für Tatsachen, über die eine Partei zwar kein zuverlässiges Wissen besitzt, dieses Wissen aber bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht erlangen kann.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2579
BauvertragBauvertrag
Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ohne Höchstgrenze unwirksam!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2011 - 23 U 116/11

1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung formelhaft verfasst und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.

3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.

4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2578
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer entscheidet über Art und Weise der Mängelbeseitigung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 143/11

1. Liegt einer Schwerpunkt eines Werkvertrags auf der Erbringung von Bauleistungen, handelt es sich auch dann nicht um einen Ingenieur- oder Architektenvertrag, wenn der Auftragnehmer planerische, zeichnerische und/oder statische Vor- bzw. Nebenleistungen zu erbringen hat.

2. In der Schlussrechnung liegt die Erklärung der Fertigstellung, so dass die Leistung im VOB-Vertrag nach Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen gilt. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet worden ist.

3. Welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit zu unternehmen sind, entscheidet grundsätzlich der Auftragnehmer, der dabei die Wahl zwischen allen geeigneten Maßnahmen hat. Insoweit gerät der Auftragnehmer nicht in (Schuldner-)Verzug, wenn der Auftraggeber unberechtigt auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung beharrt; vielmehr gerät der Auftraggeber insoweit seinerseits in (Gläubiger-/Annahme-)Verzug.

4. Der Auftragnehmer wird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht deshalb frei, weil der Auftraggeber eine bestimmte Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt oder gar verlangt. Der Auftragnehmer bleibt vielmehr - auch im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers - grundsätzlich zur Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustands bzw. Werkerfolgs verpflichtet und kann nach Abnahme die Zahlung des (Rest-)Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung fordern.




IBRRS 2013, 2561
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausgleichsberechnung (§ 2 Nr. 3 VOB/B) umfasst alle LV-Positionen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2011 - 9 U 94/10

Kommt es bei einem Einheitspreisvertrag in einer Position des Leistungsverzeichnisses zu einer über 10% hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes, sind für die Ausgleichsberechnung nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B sowohl alle anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses als auch sämtliche Nachträge, die dasselbe Bauvorhaben betreffen, heranzuziehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2525
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund: Vergütung für mangelfreie Leistung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11

1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.*)

2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.*)

3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungsantrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.*)

4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.*)

5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.*)

6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.*)

7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2504
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Anforderungen bestehen an eine Behinderungsanzeige?

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2011 - 10 U 58/11

1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind, wenn sie Auswirkungen auf den Bauablauf haben, als Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1, 2 VOB/B anzusehen.

2. Der Auftragnehmer muss eine Behinderung anzeigen, sobald er sie kennt oder jedenfalls erkennen kann, das heißt die begründete Vermutung besteht, dass eine Behinderung eintreten wird, möglichst bereits vor ihrem Eintritt. Der Auftragnehmer kann eine zunächst unterbliebene Anzeige jedoch mit Wirkung für die Zukunft nachholen, wenn die Behinderung zu diesem Zeitpunkt noch fortwirkt und die Fortwirkung beseitigt werden kann.

3. Unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unmittelbar nach Eintritt seiner Leistungsverpflichtung, dass er wegen einer versprochenen, aber tatsächlich fehlenden Vorleistung nicht mit den Arbeiten beginnen kann und auch eine Einrichtung der Baustelle nicht möglich ist, reicht das für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige aus.

4. Die Weiterreichung von Stillstandskosten eines Nachunternehmers an den Auftraggeber ist kein - deklaratorisches - Anerkenntnis dieser Forderungen durch den Auftragnehmer.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2493
BauvertragBauvertrag
Einbau individuell gefertigter Fenster: Werklieferungsvertrag!

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2013 - 3 U 1521/12

1. Verpflichtet sich ein Fensterbauunternehmen nach Vornahme eines Aufmaßes zur Lieferung und Einbau von passgenauen und nicht genormten Fenstern, die individuell für das Bauvorhaben hergestellt werden müssen, handelt es sich dabei um einen Werklieferungsvertrag nicht vertretbarer Sachen.*)

2. Eine Verbrauchermesse stellt keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar. Ein Widerruf des Werklieferungsvertrag nach den Regeln über den Haustürwiderruf kommt hiernach nicht in Betracht.*)

3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Werklieferungsvertrags nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), liegen dann nicht vor, wenn gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorgehende Bestellung des Verbrauchers geführt wurden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2484
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bau eines Teichs: Verendete Kois als Folgeschaden zu erstatten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2011 - 23 U 60/10

1. Verpflichtet sich der Unternehmer dazu, eine bestimmte Sache herzustellen und seinem Vertragspartner zu übereignen, ist Werkvertragsrecht und nicht Kaufvertragsrecht anzuwenden, sofern die Herstellung einer konkreten Sache den Schwerpunkt der Pflichten des Unternehmers bildet und daneben der für einen Kaufvertrag typische Warenumsatz in den Hintergrund tritt. Einer Herstellungsverpflichtung kommt ein besonderes Gewicht zu, wenn sie ganz wesentlich von geistigen Planungs-, Konstruktions- und Implementierungsleistungen begleitet oder geprägt ist.

2. Im Rahmen der werkvertraglichen Erfolgshaftung haftet der Unternehmer auch dann, wenn er ungeeignete bzw. fehlerhafte technische Ausstattungsteile verwendet.

3. Verursacht der Unternehmer durch die Ausführung der Werkleistungen (hier: Planung und Bau einer Teichanlage) Schäden, die in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit Mängeln des Gewerks (hier: fehlerhaft installiertes Ozongerät) stehen, besteht auch insoweit ein Schadensersatzanspruch des Bestellers. Dieser Anspruch umfasst den Ersatz für getötete und gesundheitlich beeinträchtigte Fische.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2483
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mängel beseitigt: Architekt muss nicht mehr zahlen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012 - 23 U 124/11

1. Steht dem Auftraggeber aufgrund von Planungs-, Überwachungs- und Baumängeln ein Schadensersatzanspruch zu, hat er grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Herstellung oder Geldersatz. Verlangt der Auftraggeber die Herstellung, ist er zunächst an den Herstellungsanspruch gebunden. Er kann sein Begehren nur nach erfolgloser Fristsetzung auf Geldersatz umstellen.

2. Vereinbart der Auftraggeber mit dem bauausführenden Unternehmen, dass auf Planungs- und Überwachungsfehler zurückzuführende Baumängel beseitigt werden und damit sämtliche weitergehenden Ansprüche erledigt sind, sind die ursprünglich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche mit Durchführung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten als erfüllt anzusehen.

3. Da der Architekt und das ausführende Unternehmen im Fall von Bauaufsichtsfehlern als Gesamtschuldner haften, wirkt die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche durch den Unternehmer auch für den Architekten und dieser muss keinen Schadensersatz (mehr) zahlen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2456
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wie weit geht die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers?

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012 - 10 U 47/12

1. Verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Wird der Einbau von Einzelteilen in ein Bauwerk übernommen und verlieren die Teile dadurch ihre Eigenschaft als selbständige Sache, spricht dies für einen Werkvertrag.

2. Der Auftragnehmer ist nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

3. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Auftragnehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Auftragnehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2431
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer zu Verhandlungen geschickt wird, hat auch Vollmacht!

OLG München, Urteil vom 24.05.2011 - 13 U 2760/10

1. Sendet der Auftraggeber einen mit dem Bauvorhaben befassten und sachkundigen Mitarbeiter zu Verhandlungen auf die Baustelle, darf dieser als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers angesehen werden.

2. Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme reicht es für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs aus, wenn die Leistung abnahmereif ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2390
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bau von Indoor- und Outdoor-Platz: 2 oder 4 Jahre Gewährleistung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012 - 23 U 118/11

1. Arbeiten an Grund und Boden (insbesondere Erdarbeiten), die nicht mit einer Bauwerkserrichtung in Zusammenhang stehen (z.B. Gartengestaltung, für sich allein vorgenommene Bagger- bzw. Planierungsarbeiten etc.), sind "andere Werke" im Sinne von § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist für solche Leistung beträgt, wenn im Vertrag keine andere Verjährungsfrist vereinbart ist, zwei Jahre.

2. Als "andere Werke" gelten auch solche Arbeiten, die an Gebäuden vorgenommen werden, aber wegen ihrer Eigenart - weil sie nicht die Funktionsfähigkeit des Bauwerks oder einen Bauwerksteil in seiner Substanz betreffen - nicht als "Arbeiten an einem Bauwerk" gelten.

3. Werden in einem einheitlichen Bauvertrag sowohl Arbeiten an einem Bauwerk als auch andere Arbeiten (insofern als "gemischte Leistungen") erfasst, handelt es sich insgesamt um Arbeiten an einem Bauwerk mit der hierfür maßgeblichen längeren Verjährungsfrist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2380
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung nicht abgenommen: Wann endet die Verjährung?

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 63/11

1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel, beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten.

2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

3. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2375
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Dicke der Bodenplatte vorgegeben: Keine Prüfung der Gesamtplanung!

OLG München, Urteil vom 05.06.2013 - 13 U 1425/12 Bau

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die Bodenplatte einer Werkhalle eine Stärke von 15 cm aufzuweisen hat, handelt es sich um die vereinbarte Beschaffenheit (BGB § 633 Abs. 2 Satz 1). Für die Anwendbarkeit des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Leistung frei von Sachmängeln ist, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und die bei Werken der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist, die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann, bleibt bei der ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit - hier: Dicke der Bodenplatte - kein Raum.

2. Der mit der Errichtung einer Halle beauftragte Auftragnehmer muss aus den äußeren Umständen - Nutzung der Halle, Art des Gewerbes des Auftraggebers, Größe der Hallentore oder andere Umstände - nicht antizipieren, dass die Halle mit schweren Fahrzeugen befahren werden soll. Diese Punkte muss der Auftragnehmer nur klären, wenn die Beschaffenheit nicht vereinbart ist und ihm somit die Dimensionierung der Bodenplatte obliegt.

3. Der Umstand, dass der Auftraggeber an einer Stelle schlechte planerische Vorgaben macht, begründen keine eigenständigen Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers in Bezug auf die gesamte Planung. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich um die Dimensionierung eines Bodenaufbaus handelt, die für sich gesehen keinen technischen Mangel erkennen lässt, sondern nur im Zusammenhang mit einer intern vom Auftraggeber vorgesehenen bestimmten Nutzungsart unzureichend ist.




IBRRS 2013, 2356
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AG erstellt Schlussrechnung: Anforderungen an Prüfbarkeit?

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2013 - 10 U 146/12

1. Ein Auftraggeber kann eine Werkleistung abnehmen, obwohl wesentliche Restleistungen fehlen oder wesentliche Mängel vorhanden sind. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die gesamte abgenommene Leistung in Rechnung zu stellen.*)

2. Erstellt der Auftraggeber gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B die Schlussrechnung, muss diese für den Auftragnehmer prüfbar sein. Allerdings ist auch hier die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftraggebers kein Selbstzweck. Sie muss dem Auftragnehmer nur eine abschließende und sachgerechte Klärung des Werklohnanspruchs aus dem Einheitspreisvertrag ermöglichen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, die der Bundesgerichtshof zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers angestellt hat.*)

3. Der Auftragnehmer kann gegen eine Schlussrechnung des Auftraggebers nicht die fehlende Prüfbarkeit wegen Fehlens eines Aufmaßes des Auftraggebers einwenden, wenn der Auftraggeber in seine Schlussrechnung die vom Auftragnehmer in seiner letzten Abschlagsrechnung zu Grunde gelegten Massen übernimmt und nach dieser Abschlagsrechnung keine Leistungen des Auftragnehmers mehr erbracht wurden.*)

4. Ist in AGB des Auftraggebers (hier: Nr. 26 und 28 KEVM (B) ZVB) näher bestimmt, wie die Grundlagen für die Abrechnung zu ermitteln sind, welchen Förmlichkeiten diese Grundlagen entsprechen müssen und wie die Rechnungen zu gestalten und zu bezeichnen sind, liegen ohne andere Anhaltspunkte lediglich eine Prüfung erleichternde Ordnungsvorschriften zu Form, Aufbau und Darstellungsmittel der Abrechnung vor, die den Maßstab der Prüfbarkeit einer Abrechnung nicht verschieben.*)

5. Ein Verhandeln über eine Mängelbeseitigung stellt nicht ohne weiteres auch ein verjährungshemmendes Verhandeln über den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers dar, weil die Zielrichtung der Verhandlungen insoweit unterschiedlich ist und verschiedene Gläubigerinteressen betrifft.*)




IBRRS 2013, 2338
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer unentgeltlich abdichtet, haftet trotzdem!

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013 - 5 U 384/13

1. Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.

2. Erfordern die Fachregeln eine Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Spanplatten, ist das Werk mangelhaft, wenn stattdessen schwer entflammbare Platten eingebaut werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2304
BauvertragBauvertrag
Wann kann der AG vom AN die Bürgschaft zurückverlangen?

LG Berlin, Urteil vom 27.04.2012 - 100 O 7/12

1. Der Besteller trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast dafür, dass der Sicherungszweck einer Bürgschaft für diejenigen Teile der Vergütung, die vereinbart und noch nicht bezahlt wurden, vollständig entfallen ist.

2. Bezüglich nicht vereinbarter Teile der Vergütung trägt wiederum der Auftragnehmer die volle Beweislast für etwaige Vergütungsansprüche, etwa für gestellte aber nicht angenommene Nachtragsangebote, Schadensersatz- oder andere Forderungen.

3. Die Leistung einer Bürgschaft unter Vorbehalt schließt die Rückforderung nicht aus.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2283
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagszahlung nur nach Bauleiterbestätigung: Klausel wirksam!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2012 - 9 U 141/11

1. Eine Regelung in einem VOB-Vertrag, wonach Abschlagszahlungen erst fällig werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber beauftragten Bauleiters vorliegt, ist wirksam.

2. Der Auftraggeber kann sich auch dann noch auf diese vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung berufen, wenn er die ersten 10 Abschlagszahlungen ohne einen solchen Bauleiternachweis bezahlt hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2282
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnung wird im Prozess fällig: Klageumstellung möglich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2012 - 9 U 141/11

1. Die Schlussrechnungsforderung ist in einem VOB-Vertrag nicht vor Ablauf der zweimonatigen Prüffrist des § 16 Nr. 3 VOB/B fällig.

2. Der Unternehmer kann, sofern Schlussrechnungsreife während des Prozesses eintritt, die Schlussrechnung in den Rechtsstreit einführen und sein ursprünglich aus der Abschlagsrechnung abgeleitetes Zahlungsbegehren auf die Schlussrechnung stützen. Da derselbe Streitgegenstand betroffen ist, stellt dies keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO, sondern eine Klageumstellung gemäß § 264 ZPO dar.

3. Das Gericht ist nicht gehalten, mit seiner Entscheidung den Ablauf der Prüfungsfrist abzuwarten, um dem Unternehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung im anhängigen Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2272
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Holz für den Dachstuhl: Was bedeutet "giftfrei imprägniert"?

OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2013 - 3 U 940/12

1. Findet sich in der Baubeschreibung eines Massivhausherstellers die Klausel, dass nach Bauplan ein Sattel-, Walm-, Pult- oder Krüppelwalmdach aus Nadelschnittholz giftfrei imprägniert verwendet wird, so bedeutet das nicht, dass das Holz gestrichen, gespritzt oder getaucht sein muss. Soweit sich die holzverarbeitende Industrie des Verfahrens der Trocknung des Holzes bedient, es sich um kammergetrocknetes Holz handelt, stellt dies eine giftfreie Imprägnierung des Holzes dar.*)

2. Das Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit kann - unabhängig davon, ob sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht - einen "Werkmangel" im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB begründen. Haben die Parteien eine giftfreie Imprägnierung des Holzes für den Dachstuhl eines Hauses als vertragliche Beschaffenheit vereinbart, so stellt die Verwendung von kammergetrocknetem Holz auch nach dem subjektiven Fehlerbegriff keinen Mangel des Bauwerks dar (in Anknüpfung an BGHZ 91, 206 ff. = MDR 1984, 833 = BauR 1984, 428 = WM 1984, 1187 ff.)*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2245
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Heizungsbauer muss Wärmebedarfsberechnung sorgfältig prüfen!

OLG Jena, Urteil vom 20.02.2012 - 9 U 506/11

1. Der Heizungsbauer hat die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners überschlägig zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden. Da Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren, wenn die Auslegung richtig ist, muss der Auftragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch untauglich sein kann. Überzogene Anforderungen dürfen allerdings nicht gestellt werden.

2. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund mangelbedingter Folgeschäden setzt voraus, dass die Leistung Mängel aufweist, der Auftragnehmers sich mit der vertragsgerechten Erstellung oder der Nachbesserung in Verzug befindet und der Verzug kausal für den beim Auftraggeber eingetretenen Schaden ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2237
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erhebliche Mengenüberschreitung: AN erhält (nur) übliche Vergütung!

OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2011 - 1 U 571/10

1. Ein vereinbarter Einheitspreis kann sittenwidrig sein, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderlich ist sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Auftragnehmers.

2. Gibt der Bieter in einer Position des Leistungsverzeichnisses einen außerordentlich überhöhten Einheitspreis an, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine Mengenmehrung hofft und einen überhöhten Preis erzielen will. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Kalkulation des Einheitspreises ein lohnintensiver Handabbruch zu Grunde liegt, aufgrund der erheblichen Mengenmehrung dann aber eine Maschine eingesetzt werden kann.

3. Auch bei erheblichen Mengenänderungen werden die Einheitspreise grundsätzlich nach § 2 Nr. 3 VOB/B angepasst. Kommt es jedoch zu einer exorbitanten Mengenüberschreitung (hier: um das 1386-fache), kann ausnahmsweise auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall sind die über 110% der Vordersätze des Leistungsverzeichnisses hinausgehen Mengen nach ortsüblichen Preisen zu vergüten.

4. Mengenmehrungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOB/B müssen dem Auftraggeber nicht angezeigt werden.

5. Bei der Bepreisung eines umfangreichen Leistungsverzeichnisses (hier: 130 Seiten für die Herstellung eines Straßenabschnitts) müssen dem Bieter zu geringe Mengenvordersätze nicht zwangsnotwendig ins Auge fallen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2224
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Fugen“ zwischen Mauerwerk und Zargen werden nicht übermessen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2013 - 14 U 145/11

1. Bei der Ermittlung der Flächengröße von Öffnungen im Mauerwerk zum Zwecke der Abrechnung nach VOB Teil C / DIN 18330 Nr. 5, sind Zwischenräume zu in den Öffnungen eingebauten Bauteilen (z. B. Fenstern) der Öffnung zuzurechnen.*)

2. Dies gilt auch, wenn erst nach dem Einbau der Fenster Verblendsichtmauerwerk aufgebracht wird.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2218
BauvertragBauvertrag
Herstellung von Wasseranschluss: Kostenpauschalisierung möglich?

AG Lichtenberg, Urteil vom 19.03.2013 - 18 C 170/12

1. Ein Auftragnehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

2. § 30 AVBWasserV erfasst nur die Zahlungsverweigerung aufgrund von Rechen- und Ablesefehlern und nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmers.

3. Eine Kostenpauschalisierung bei dem Anschluss von Grundstücken an die Wasserversorgung ist grundsätzlich hinnehmbar (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), gibt es jedoch zwei unterschiedliche Methoden zur Leitungsverlegung (offene und geschlossene Bauweise) mit sich erheblich unterscheidenden Kosten, muss die Leistungsbestimmung dahingehend differenziert werden.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2217
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mehrere Bauvorhaben: Mahnbescheid hinreichend individualisiert?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2013 - 19 U 133/12

1. Ein Mahnbescheid ist dann hinreichend individualisiert, wenn sich aus den Angaben im Mahnbescheid für den Auftraggeber erkennen lässt, wegen welcher Werklohnarbeiten die Ansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere ist dem Auftraggeber zuzumuten, dass er anhand von Rechnungsnummern die Rechnungen einem Bauvorhaben zuordnet.

2. Schon aus dem Grundsatz redlichen Verhaltens folgt, dass es dem Auftraggeber auch bei einer Vielzahl der Bauvorhaben mit dem Auftragnehmer zumutbar ist, die Rechnungen einem Bauvorhaben zuzuordnen.

3. Für einen Schadenersatzanspruch wegen Bauzeitverlängerungen genügt nicht allein der Umstand, dass sich die Bauzeit verlängert hat. Vielmehr ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Verzögerungen und der darauf bezogenen Mehrkosten nötig.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2208
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abschlagsrechnung bezahlt: Leistung anerkannt!

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2013 - 3 U 1445/12

1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.*)

2. Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 2207
BauvertragBauvertrag
Abschlagszahlung kann Anerkenntnis sein!

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2013 - 3 U 1445/12

1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das ein Labor mit der Entnahme von Bodenproben und deren anschließenden chemischen Analyse sowie der Erstellung von Prüfberichten beauftragt, kann sich hinsichtlich der geschäftlichen Abwicklung eines Werkvertrages nicht auf seine eigene vermeintliche Unkenntnis berufen, sondern muss sich die Kenntnisse seiner sonstigen, mit der Abwicklung der Geschäftsbeziehung betrauten Mitarbeiter als Wissensvertreter gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechen lassen.*)

2. Die Erbringung einer Abschlagszahlung auf offene Rechnung kann ein Anerkenntnis der in den Rechnungen aufgeführten Positionen darstellen.*)

Dokument öffnen Volltext