Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 3692OLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2013 - 4 U 191/11
1. Die Planung der Bauleistungen obliegt im VOB-Vertrag grundsätzlich dem Auftraggeber. Schlägt der Auftragnehmer die Ausführung einer geänderten Leistung vor (hier: Einbau einer Erdwärmeheizung anstelle einer Gasbrennwertkesselanlage), muss er die hierzu erforderlichen Planungsleistungen erbringen.
2. Den mit der Bauüberwachung beauftragten Bauleiter des Auftraggebers treffen keine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf die Planung des Auftragnehmers.
3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Ersatzvornahme nicht auf die Reparatur einer defekten Pumpe einlassen, wenn die damit verbundenen Kosten 2/3 des Neupreises betragen.
4. Kürzen die Mieter des Auftraggebers als Folge eines Baumangels (hier: defekte Heizung) die Miete, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des Mietausfallschadens verpflichtet.
5. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht ab und setzt er dem Auftragnehmer unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist zur Nachbesserung, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel am Tag nach dem Ablauf der Frist zu laufen.
IBRRS 2013, 3681
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 163/12
1. Ein spezialisiertes Fachunternehmen treffen grundsätzlich auch gegenüber einem fachkundigen Besteller Prüf- und Hinweispflichten.
2. Wenn in einem Fachaufsatz die Ansicht vertreten wird, dass die Markt übliche Verwendung von sauren Reinigern zu einem chemischen Abbau der Zementverfugung führt, ist ein Fachunternehmer dazu verpflichtet, dem Besteller einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich Kenntnis von dem Fachaufsatz hatte.
VolltextIBRRS 2013, 3650
LG Wiesbaden, Urteil vom 27.03.2013 - 11 O 71/12
1. Bestehende Unklarheiten in einem Bürgschaftsvertrag können im Wege der Auslegung beseitigt werden.
2. Wird in einem Bürgschaftsvertrag allerdings ein Erfüllungsanspruch statt eines Zahlungsanspruchs besichert, stellt das die Besicherung eines anderen Rechtsverhältnisses dar. Aufgrund der Formenstrenge der Bürgschaft kann dann keine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vorgenommen werden.
VolltextIBRRS 2013, 3640
BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VIII ZR 375/11
1. Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. § 478 Abs. 2 BGB ist nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher am Ende der Lieferkette steht.
VolltextIBRRS 2013, 3603
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2013 - 5 U 324/12
1. Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung "technisches Neuland" betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat.*)
2. Die Behauptung, der Dauerbetrieb eines Holzgasheizkraftwerks scheitere nur daran, dass die vom Besteller eingesetzten Betriebsstoffe ungeeignet seien, ist unerheblich, solange der Werkunternehmer nicht aufzeigt, welche Betriebsstoffe sich für den Dauerbetrieb eignen und wo der Besteller sie beschaffen kann.*)
3. Die tatsächliche Nutzung einer Werkleistung oder wesentlicher Teile derselben bringt nur dann den Abnahmewillen des Bestellers zum Ausdruck, wenn es irgendeinen Anhalt dafür gibt, dass die Nutzung Ausdruck der Absicht ist, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß zu akzeptieren. Daran fehlt es, wenn die vorübergehende Nutzung nur der Minderung des ansonsten drohenden Betriebsausfallschadens dient.*)
4. Auch in Sachen von "existentieller Bedeutung" ist eine Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO statthaft, wenn eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht.*)
VolltextIBRRS 2013, 3594
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2013 - 10 U 220/12
1. Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach der Besteller nach Abnahme einen Teil der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, benachteiligt den Unternehmer unangemessen; sie ist unwirksam, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. Das dem Unternehmer eingeräumte Recht, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, stellt keinen angemessenen Ausgleich dar.
2. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass in einem solchen Fall eine Vereinbarung über die Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch einfache selbstschuldnerische Bürgschaft anzunehmen ist, kommt nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2013, 3593
OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 - 1 U 24/13
Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus GoA oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen.*)
VolltextIBRRS 2013, 3563
OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2013 - 2 U 161/12
1. Zur Abgrenzung zwischen einer Ausführungsanweisung i.S. von § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B 2006 von einer den Vertrag abändernden Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 1 Nr. 3 VOB/B 2006.*)
2. Ist das nachträgliche Verlangen des Auftraggebers nach Einhaltung einer verbindlichen Zwischenfrist (hier für die Inbetriebnahme eines Teils der Heizungsanlage) auch mit technischen Änderungen des ursprünglichen Bauentwurfs verbunden, so liegt darin eine Anordnung i.S. von § 1 Nr. 3 VOB/B 2006, die unter Abwesenden mit dem Zugang des schriftlichen Bauprotokolls, in dem sie niedergelegt wird, wirksam wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 3534
OLG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 15 U 166/08
1. Führt die nicht vorhandene oder unzureichende Entwässerung eines Balkons dazu, dass nach Niederschlägen das Wasser auf der Balkonfläche steht und der Balkon somit nicht genutzt werden kann, ist der gewöhnliche Gebrauchswert eingeschränkt und der Balkon mangelhaft.
2. Allein durch die mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln ist es nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
3. Weist die Werkleistung einen Mangel auf und macht der Auftraggeber deshalb Schadensersatz geltend, ist von einem Verschulden des Auftragnehmers auszugehen. Der Auftragnehmer trägt bei Vorliegen eines objektiv mangelhaften Werks die Beweislast für fehlendes Verschulden.
4. Ein fortgesetzter Gebrauch nach vorbehaltloser Abnahme trotz positiver Kenntnis eines Mangels kann zwar als Verzicht auf bestehende Mängelansprüche auszulegen sein. An das Vorliegen eines solchen Verzichts sind aber hohe Anforderungen zu stellen.
VolltextIBRRS 2013, 3522
OLG Bamberg, Urteil vom 10.07.2013 - 4 U 208/12
1. Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind.
2. Kommt es dem Auftraggeber erkennbar nicht nur auf die nutzungsbezogene Qualität wie Haltbarkeit und Trittsicherheit des Materials an, sondern auch und gerade auf das optische Erscheinungsbild eines ausgewählten Natursteins, muss der Auftragnehmer auf dessen für verwitterungsbedingte Verfärbungen hinweisen.
3. Führt der Auftragnehmer einen Vertragsschluss pflichtwidrig herbei, bedeutet Schadenersatz in erster Linie, dass der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrags und zusätzlich Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen kann. Die Anwendbarkeit des Mängelgewährleistungsrechts steht dem nicht entgegen.
VolltextIBRRS 2013, 3503
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2013 - 16 U 49/13
1. Nicht nur die Herstellung eines Gebäudes, sondern auch Leistungen, die für dessen Erneuerung und Bestand wesentliche Bedeutung haben, sind Arbeiten an einem Bauwerk sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden worden sind. Dabei kann die Frage, welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, nicht im Allgemeinen, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.
2. Schleifarbeiten an einem vorhandenen Industrieboden zur Herstellung von Bodentoleranzen nach genau bezeichneten DIN sind Arbeiten, die auf Dauer mit dem Boden verbunden sind. Da es keinen Unterschied macht, ob ein bestimmter Spezialbodenbelag aufgebracht wird oder ob der vorhandene Boden mit speziellen Geräten DIN-gerecht geschleift wird, um den Ansprüchen der Industrie zu genügen, sind derartige Arbeiten im Rahmen der Instandsetzung einer Industriehalle zudem von wesentlicher Bedeutung.
3. Streitige Mängelbeseitigungs- und Gutachterkosten haben keinen Einfluss auf die Höhe einer nach § 648a BGB zu leistenden Sicherheit.
4. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", ist der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus § 649 BGB nach § 648a BGB sicherbar.
VolltextIBRRS 2013, 3468
OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 91/12
1. Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.*)
2. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme des Werkes nicht offenbart, dass er entweder überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder auch nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat. Dem steht es gleich, wenn der Architekt eine Erklärung ins Blaue hinein abgibt und dabei nicht offenbart, dass er keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erklärung hat.*)
IBRRS 2013, 3416
BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.*)
2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.*)
3. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.*)
IBRRS 2013, 3392
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013 - 23 U 87/12
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags den Umfang der geschuldeten Leistungen durch konkrete Angaben im Leistungsverzeichnis näher (detailliert) festgelegt und damit die konkrete Werkleistung gerade (anders als beim Globalpauschalvertrag) nicht pauschaliert, bestimmen diese konkreten Vertragsgrundlagen Art und Umfang der für den insoweit vereinbarten Pauschalpreis zu erbringenden Werkleistungen. Später notwendig werdende oder geforderte Leistungsänderungen bzw. Zusatzleistungen werden dann nicht von dem (Detail-)Pauschalpreis erfasst, selbst wenn dieser im Vertrag als "Festpreis" bezeichnet wird.
2. Die Herstellungspflicht des Werkunternehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Werkleistung führt. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.
3. Sind Leistungsvorgaben des Auftraggebers, Vorleistungen anderer Unternehmer oder auch vom Auftraggeber selbst gestellte Baubestände unzureichend und kommt es deshalb zu einem Mangel, ist der Werkunternehmer grundsätzlich haftbar.
4. Der Werkunternehmer hat für ihn erkennbare Fehler von Vorgaben, Vorleistungen anderer Unternehmer und auch der vom Auftraggeber selbst gestellten Baubestände, Bauteile bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken sodann dem Auftraggeber im Sinne einer Bedenkenhinweispflicht mitzuteilen. Er erfährt eine Befreiung von der Mängelhaftung, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht genügt hat.
5. Von seiner Mängelhaftung wird der Werkunternehmer auch dann befreit, wenn er trotz gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit der verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers, die Vorleistungen anderer Unternehmer und auch die vom Auftraggeber selbst gestellten Baubestände nicht erkennen konnte und infolgedessen sein Werk mangelhaft ist.
6. Ein Korrosionsschutz- und Malerbetrieb, der sich nicht auf Betonschutz und Instandsetzung spezialisiert hat, muss keine den Spezialkenntnissen eines Fachplaners überlegene Kenntnisse haben. Vielmehr darf er sich grundsätzlich auf die Fachplanung verlassen.
IBRRS 2013, 3329
OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2012 - 17 U 107/11
1. Auch im VOB-Vertrag hat der Auftraggeber nicht nur Anspruch auf den Ersatz der Mängelbeseitigungskosten, sondern auch einen Vorschussanspruch.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, muss er diese dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Dabei sind die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben konkret darzulegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.
3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis kann - auch bei Vereinbarung der VOB/B - ausreichen, wenn er eindeutig, vollständig und erschöpfend ist. Der Hinweis des Auftragnehmers, "dass er die gewählte Sonderbauweise nicht kenne und es für ungünstig halte, wenn Wasser in den Aufbau gelange," stellt keinen wirksamen Bedenkenhinweis dar.
4. Ein Planungsverschulden des Architekten geht nicht vollständig zu Lasten des Auftraggebers, wenn es an einem wirksamen Bedenkenhinweis fehlt. Insoweit kann ein Planungsfehler mit zwei Dritteln und der fehlende Bedenkenhinweis mit einem Drittel bewertet werden.
VolltextIBRRS 2013, 3303
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2012 - 8 U 6/10
1. Kommt es als Folge von Abdichtungsmängeln großflächig zu Durchfeuchtungen, ist von einer mangelhaften Bauaufsicht des Architekten auszugehen.
2. Die Beauftragung eines Generalunternehmers entbindet den bauüberwachenden Architekten auch dann nicht von der Verpflichtung, die Ausführungen auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen, wenn der Generalunternehmer eine eigene Bauleitung einsetzt.
3. Soweit mit den Ausführungsfehlern des Auftragnehmers ein Überwachungsverschulden des Architekten korrespondiert, ist von einer überwiegenden Verantwortlichkeit des Auftragnehmers auszugehen; denn regelmäßig haftet derjenige in geringerem Umfange, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt hat, gegenüber demjenigen, der an der Herstellung beteiligt war. Bei einem zusätzlich mitwirkenden Planungsfehler des Architekten ist aber von einer je hälftigen Haftung des Architekten und des Auftragnehmers auszugehen.
4. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
IBRRS 2013, 5699
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013 - 21 U 121/10
1. Der Ausschluss einer fiktiven Abnahme i. S. v. § 12 Nr. 5 VOB/B durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist zulässig. Das gilt aber nicht für die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, die auch im VOB-Vertrag anwendbar ist.
2. Schon das bloße objektive Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts schließt den Schuldnerverzug aus.
VolltextIBRRS 2013, 3265
OLG Köln, Urteil vom 27.04.2012 - 3 U 61/11
1. Der Anspruch auf Vertragsstrafe entfällt, wenn der gesamte Zeitplan des Auftragsnehmers durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Als solche Umstände kommen unter anderem eine verzögerte Baugenehmigung sowie umfangreiche Planungsänderungen und Sonderwünsche in Betracht.
2. Sind die Umstände, die zu einer Verzögerung des Zeitplans geführt haben und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, nicht besonders einschneidend, aber doch erheblich, bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe bestehen und die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe verlängert sich entsprechend; für die Inverzugsetzung bedarf es in derartigen Fällen einer Mahnung durch den Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2013, 3229
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2013 - 23 U 185/11
1. Die Herstellungspflicht des Auftragsnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung bzw. Ausführungsart. Das Werk ist deshalb auch dann mangelhaft, wenn die vereinbarte Leistung bzw. Ausführungsart nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt. Dabei ergibt sich aus der Natur der Leistung, dass ein Bauwerk und dessen Teile so abgedichtet sein müssen, dass keine Feuchtigkeit eintritt.
2. Auch wenn Ausschreibungen, Planungsleistungen und sonstige Leistungsvorgaben des Auftraggebers oder Vorleistungen Dritter unzureichend sind und es deshalb zu einem Mangel kommt, ist der Auftragnehmer grundsätzlich haftbar. Er wird nur dann von der der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
3. Der Auftragnehmer hat die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers und auch die Vorleistungen Dritter daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk entstehen zu lassen. Er hat dabei erkennbare Fehler solcher Vorgaben bzw. Vorleistungen aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und die Anordnungen des Auftraggebers, die vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile und die Vorleistungen anderer Unternehmer auf ihre Eignung für eine mangelfreie Herstellung des Werks zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfungspflicht von den Gesamtumständen im Einzelfall abhängt. Bei einem Spezialunternehmer müssen höhere Anforderungen an seine Prüfungspflicht gestellt werden. Er darf sich auf die Fachplanung nicht verlassen, wenn deren Lücken bzw. Mängel für ihn erkennbar sind. Der Umstand, dass eine Fachplanung vorliegt, entlastet als solcher nicht und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht.
5. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Bedenkenhinweises müssen die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben bzw. Planung nämlich konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
6. Der vom Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt bzw. Bauleiter sind regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter für Bedenkenhinweise des Auftragnehmers anzusehen. Gleichwohl muss der Auftraggeber selbst vom Auftragnehmer informiert werden, wenn sich der Architekt bzw. Bauleiter den vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken gegenüber verschließt.
7. Der Architekt schuldet eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Weist die Architektenplanung einen Fehler auf, der bei deren Verwirklichung zu einem Mangel am Bauwerk führt, so haftet diese dem Architektenwerk unmittelbar an.
8. Im Rahmen der LP 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Insbesondere die - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit ist sorgfältig im Sinne einer bis ins kleinste Detail gehenden Ausführungsplanung zu planen, die dem Auftragnehmer alle maßgeblichen Details in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht.
9. Beruhen die Fehlerhaftigkeit des Werks oder der weitere Schaden (auch) auf einem Fehlverhalten des Auftraggebers, so haftet der Auftraggeber für eigenes Mitverschulden bzw. Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und muss sich an den Mängelbeseitigungskosten bzw. dem entstandenen Schaden im Umfang seiner Haftungsquote beteiligen. Die Gewichtung des Anteils der Mithaftung des Auftraggebers ist - unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers einerseits und der Planungsverantwortung des Auftraggebers andererseits - von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
IBRRS 2013, 3204
OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012 - 17 U 49/11
1. Der Auftragnehmer muss eine Bürgschaft über eine Bauhandwerkersicherungshypothek herausgeben, wenn der Auftraggeber schlüssig darlegt, in welchem Umfang ein Werklohnanspruch entstanden und dieser Anspruch durch Zahlung erloschen ist.
2. Das "Abrunden" angebotener Einheitspreise kann im Einzelfall als bloßer Rabatt anzusehen sein. Wird aber mit dem "Abrunden" ein nennenswerter Preisnachlass - hier: in Höhe von 25,56% - gewährt, spricht dies für die Annahme, dass ein Pauschalpreisvertrag gewollt ist.
3. Ein Anspruch auf Mehrvergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen setzt voraus, dass der Auftragnehmer jeweils konkret darlegt, welche im Vertrag vorgesehene Leistung sich aufgrund welcher Anordnung des Auftraggebers geändert hat. Zudem muss der Auftragnehmer zu seiner Preisermittlung vortragen.
4. Die Bezugnahme auf umfangreiche Anlagen, die aus sich heraus nicht erklärlich sind, ist nicht geeignet, erforderlichen Sachvortrag zu ersetzen.
VolltextIBRRS 2013, 3203
BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - VII ZR 231/11
1. Die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels sind unverhältnismäßig, wenn der mit der Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein eingebauter Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zu der vertraglich vorgesehenen Brennwertheizanlage zu einem Energiemehrverbrauch von 1,5% führt.
2. Die Übergehung eines Beweisangebots auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen zu der Frage, worauf sich ein im Gutachten genannter Prozentsatzunterschied bezieht, findet im Prozessrecht keine Stütze und verletzt die betreffende Partei in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextIBRRS 2013, 3193
OLG Köln, Urteil vom 12.03.2013 - 3 U 5/12
1. Dem Auftraggeber steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Mängeln zu, wenn es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt. Ein Schreiben des Auftraggebers, worin beanstandet wird, dass "einige der Türen" klemmen bzw. wieder nicht schließen und dass "einige Drückergarnituren" klemmen, ist keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Mängelbeseitigung, weil dem Schreiben nicht zu entnehmen ist, auf welche vom Auftragnehmer gelieferten Türen sich das Nachbesserungsverlangen erstrecken soll.
2. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen ist und der Auftragnehmer eine Schlussrechnung gestellt hat. Das gilt allerdings nicht, wenn die Parteien im Abnahmeprotokoll in Kenntnis der bereits erstellten Schlussrechnung die Abschlagszahlung ausdrücklich vereinbart haben.
VolltextIBRRS 2013, 3138
OLG Rostock, Urteil vom 21.04.2011 - 3 U 74/08
1. Allein der Umstand, dass die geforderte Leistung in der einschlägigen DIN-Norm als Besondere Leistung aufgeführt wird, lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, dass sie, wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wird, auch nicht zum Vertragsinhalt gehört. Vielmehr sind für die Bestimmung der geschuldeten Leistung neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
2. Für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an und nicht auf die Unterscheidung in den DIN-Normen zwischen unentgeltlich zu erbringenden Nebenleistungen und vergütungspflichtigen Besonderen Leistungen. Eine im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich aufgeführte Leistung ist deshalb jedenfalls dann stillschweigend miterfasst, wenn sie für die Erbringung der Gesamtleistung unentbehrlich ist.
3. Zusätzliche Leistungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B sind solche Leistungen, die in technischer Hinsicht und/oder von der bisher beabsichtigten Nutzung her in unmittelbarer Abhängigkeit zur bisher vereinbarten Leistung stehen.
4. Die Ankündigung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs ist entbehrlich, wenn für den Auftraggeber aus objektiver Sicht ohne weiteres erkennbar ist, dass die zusätzliche Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird. Dabei liegt es auf der Hand, dass der Einbau zusätzlicher Bauteile weitere Kosten verursacht.
5. Mit Erklärung der Abnahme werden auftragslos erbrachte Leistungen jedenfalls dann nicht anerkannt, wenn diese Leistungen nicht im Abnahmeprotokoll verzeichnet sind.
6. Hat der Auftraggeber einen Nacherfüllungsanspruch, der auf die Beseitigung von Baumängeln gerichtet ist, kann er auch im VOB-Vertrag nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
VolltextIBRRS 2013, 3134
BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 71/11
Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im Jahre 2007 eingeleitet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 3091
AG Itzehoe, Urteil vom 05.07.2013 - 95 C 57/12
Ein Gebäudeversicherer kann keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Einrede der Verjährung erheben kann.
VolltextIBRRS 2013, 3084
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - 5 U 129/07
1. Erklärt der Auftraggeber nach Abnahme und Schlussrechnungsprüfung, keinerlei Nacherfüllungsleistungen mehr entgegen zu nehmen, liegt darin die ernsthafte und endgültige Ablehnung jeglicher Nachbesserung. Der Auftraggeber kann dem berechtigten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers dann kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln (mehr) entgegenzuhalten.
2. Der Auftraggeber kann Kostenvorschuss nur im Rahmen des Erforderlichen verlangen. Er hat insoweit eine Nachweispflicht, etwa durch Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens.
3. Weisen verlegte Betonwerksteinplatten zahlreiche Risse auf, kann der Auftraggeber einen Komplettaustausch verlangen, wenn das Entfernen der Platten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beschädigung der Nachbarplatten führt.
4. Wenn ein Planungsverschulden des Architekten und ein Fehler des Auftragnehmers zusammenkommen, der als Fachmann die fehlerhafte Planungsvorgabe hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, haftet der Auftragnehmer nur zu einer Quote. Der Architekt hat in diesen Fällen in der Regel den größeren Anteil zu tragen.
IBRRS 2013, 3074
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 127/12
1. Im VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus.
2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen.
3. Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich "für den Auftraggeber" mit dem Zusatz "i.A." für "im Auftrag", ist die Abnahme erfolgt.
4. Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.
5. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.
6. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.
7. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenübergestellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf es nicht.
IBRRS 2013, 3004
OLG München, Urteil vom 16.07.2013 - 9 U 5194/12 Bau
Kann es aufgrund der Formulierung der Sicherungsabrede in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dazu kommen, dass der Auftraggeber über einen nicht unerheblichen Zeitraum sowohl über eine Vertragserfüllungs- als auch über eine Gewährleistungssicherheit verfügt, ist die Klausel jedenfalls dann unwirksam, wenn die kumulierte Sicherheit einen Betrag von 8% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme überschreitet.
VolltextIBRRS 2013, 2985
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2013 - 3 U 202/13
1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüfbarkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.*)
2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)
VolltextIBRRS 2013, 2980
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 21 U 24/12
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt im BGB-Bauvertrag keine Behinderungsanzeige voraus.
2. Hält der Auftragnehmer seine Mitarbeiter auf der Baustelle zur Verfügung, gibt er dadurch zu erkennen, dass er bereit und in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen.
3. Die gemäß § 642 BGB zu zahlende Entschädigung ist Entgelt und damit umsatzsteuerpflichtig.
4. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Vergütung entbehrlich, wenn die Fertigstellung zwischenzeitlich durch ein Drittunternehmen vorgenommen wurde und daher für den ursprünglichen Auftragnehmer nicht mehr möglich ist.
5. Beseitigt der Auftraggeber den Mangel, ohne dem Auftragnehmer zuvor eine Nacherfüllungsmöglichkeit eingeräumt zu haben, verliert er nicht nur seine Mängelrechte, sondern ist auch zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet.
IBRRS 2013, 2976
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2013 - 3 U 202/13
1. Ist die Werklohnklage eines Malermeisters in einem Zivilverfahren mangels Prüfbarkeit der Rechnung abgewiesen und die Berufung hiergegen rechtskräftig zurückgewiesen worden, genügt es nicht, wenn in einem anschließenden erstinstanzlichen Zivilverfahren und im Berufungsverfahren auf das vorangegangene Verfahren Bezug genommen wird, ohne jetzt die Werkleistungen durch Vorlage von Stundenzetteln, auf denen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar und detailliert aufgeführt sind, nachzuweisen.*)
2. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO neben den Berufungsanträgen (Satz 1 Nr. 1) die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Satz 2 Nr. 2) sowie konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3) und die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10.07.1990 - IX ZB 5/90 - MDR 1990, 1003 = NJW 1990, 2628; . BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VII ZB 29/04 - NJW-RR 2004, 1716; OLG Karlsruhe, Anwaltsblatt 1992, 68OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 20.12.2012 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Berufungsverwerfungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vom 04.02.2013 - 2 U 293/12).*)
VolltextIBRRS 2013, 2958
OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2013 - 14 U 1959/12
Der Auftragnehmer kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft wegen Verjährung der Bürgenschuld erst dann verlangen, wenn der Bürge die Einrede der Verjährung erhoben hat.
VolltextIBRRS 2013, 2932
OLG München, Urteil vom 09.04.2013 - 9 U 4449/08
1. Zur Verantwortlichkeit des Architekten und der ausführenden Baufirma.*)
2. Bauliche "Halbfertigprodukte" sind dann mangelfrei, wenn sie entsprechend dem vertraglichen Zweck fachgerechte Grundlage nachfolgender Werkleistungen sein können.*)
3. Zur Bedenkenhinweispflicht des Unternehmers nach § 4 Nrn. 1 und 3 VOB/B a.F.*)
4. Zur Hinweispflicht des Unternehmers unabhängig von seinem vertraglichen Leistungssoll bei evidenten Fehlentscheidungen des Bauherrn.*)
IBRRS 2013, 2893
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2013 - 4 U 158/11
1. Wird im VOB-Vertrag "für den Fall der Bauzeitüberschreitung" eine Vertragsstrafe vereinbart, ist die Vertragsstrafe nur verwirkt, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung verschuldet hat.
2. Verzögerungen wegen des Fehlens einer Baustraße und eines Baustromanschlusses für einen Zeitraum von sechs Wochen sind Umstände, die die Bauabwicklung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so dass sich die Frist für die Berechnung der Vertragsstrafe jedenfalls um diesen Zeitraum verlängert.
3. Sind dem Auftraggeber die von ihm verursachten Verzögerungen bekannt, ist die Behinderung offenkundig und eine Behinderungsanzeige entbehrlich.
VolltextIBRRS 2013, 2876
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2010 - 5 U 76/02
1. Das erstellte Werk ist auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik mangelhaft, wenn es von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muss. Ausschlaggebend ist allein, dass der Leistungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt.
2. Das Unterlassen produktionsbegleitender Qualitätskontrollen muss der Auftragnehmer offenbaren, wenn diese nach den vertraglich vereinbarten DIN-Normen durchzuführen sind.
3. Der Hauptunternehmer hat das arglistige Verschweigen eines Mangels durch einen Nachunternehmer gegenüber dem Auftraggeber wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten, wenn er dem Nachunternehmer die Werkleistung zur eigenverantwortlichen Ausführung überträgt, ohne diese selbst zu überwachen oder zu prüfen.
4. Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen zur Klärung schwieriger technischer Fragen bei der Fehlerermittlung und -beseitigung sind im Rahmen von § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B erstattungsfähig.
5. Der Auftragnehmer nimmt das Vergleichsangebot des Auftraggebers, wonach sämtliche Mängelansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags abgegolten sind und die Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückgegeben wird, auch dann an, wenn er das Angebot um die Formulierung ergänzt: "... und zwar unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund etwaige Ansprüche herrühren und ob derartige Ansprüche bekannt oder unbekannt sind".
IBRRS 2013, 2865
OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2013 - 3 U 812/12
1. Hat der Bauunternehmer den Subunternehmer mit der Ausführung von Wegearbeiten beauftragt, kann er von diesem nicht verlangen, dass die erstellten Aufmaße nur insoweit akzeptiert werden, als der Auftraggeber des Hautunternehmers diese anerkannt hat, wenn sich aus den Vertragsverhandlungen zwischen Hautunternehmer und Subunternehmer eindeutig ergibt, dass der Subunternehmer seinen Abrechnung nicht von der Erklärung einer dritten, nicht am Vertrag beteiligten Person abhängig machen wollte.*)
2. Ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot kann nicht als Annahme verstanden werden, wenn es sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr)mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680, 681).*)
VolltextIBRRS 2013, 2836
OLG Dresden, Urteil vom 11.07.2013 - 10 U 1689/12
1. Eine erforderliche wasserrechtliche Bohranzeige muss der Auftragnehmer im Rahmen der eigenverantwortlichen Ausführung veranlassen. Sie ist keine vom Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B vom Auftraggeber herbeizuführende Genehmigung.
2. Das Fehlen einer für den Baubeginn erforderlichen Bohranzeige ist keine die Ausführungszeit verlängernde Behinderung.
VolltextIBRRS 2013, 2812
KG, Urteil vom 08.12.2011 - 27 U 75/11
Richten die Parteien eines Bauvertrags nach einer verzögerten Vergabe zur Anpassung der Vergütung eine Arbeitsgruppe ein, deren Aufgabe es ist, die angepasste Vergütung "der Höhe nach" einvernehmlich zu bestimmen, ist die von der Arbeitsgruppe erzielte Einigung für beide Parteien rechtlich bindend.
VolltextIBRRS 2013, 2786
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2012 - 23 U 80/11
1. Werden bei einer Werkleistung die DIN-Normen nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind.*)
2. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werkunternehmer hat daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung von DIN-Normen beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gegen zu Lasten des Werkunternehmers.*)
3. Die Verletzung von DIN-Normen erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadensrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte.*)
4. Die gegen DIN-Normen verstoßende Befestigung von Dachplatten stellt sich als übliche, regelmäßige und typische Ursache für einen Sturmschaden durch Abwehen der Dachplatten dar.*)
5. Demgegenüber reicht die unsubstantiierte Behauptung des Werkunternehmers nicht aus, das Wegwehen der unzureichend befestigten Dachplatten könne auf örtlichen Gegebenheiten der Dachfläche bzw. auf Windlasten beruhen, bei denen auch ordnungsgemäß befestigte Platten weggeweht worden wären.*)
VolltextIBRRS 2013, 2781
OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012 - 22 U 184/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2778
BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 82/12
Sieht ein Klauselwerk eine durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vorsehen will, ist vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls keine Vertragsstrafe vereinbart, wenn die Ankreuzoption nicht ausgeübt wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 2737
LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 - 85 S 70/13
1. Die Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaft stellt eine Holschuld dar.
2. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung für die Rückgabe der Bürgschaft, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht seinen Abholwillen bekundet.
3. Die Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B und die Hemmung ihres Ablaufs durch gerichtliche Verfahren entfallen nicht nachträglich, wenn die Klage letztlich rechtskräftig abgewiesen wurde.
4. Stellt sich nach einem über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit heraus, dass der vom Auftraggeber gerügte Mangel nicht gegenüber dem Auftragnehmer durchgesetzt werden kann, befindet sich der Auftraggeber nicht bereits mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist mit der Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaften in Verzug.
IBRRS 2013, 2720
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2012 - 23 W 27/12
1. Für die Annahme der engen Ausnahmevoraussetzungen, dass sich ein Grundstückseigentümer (trotz Nichterteilung des Auftrags durch ihn) entsprechend der Grundsätze des § 242 BGB wie ein Auftraggeber behandeln lassen muss, wenn der Auftragnehmer wegen des Werklohns eine dingliche Sicherung auf bzw. aus seinem Grundstück in Gestalt einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 648 BGB begehrt, und die insoweit notwendige wirtschaftliche Beherrschung des Auftraggebers durch den Grundstückseigentümer genügt nicht ohne weiteres, dass eine Person zugleich als bzw. als einer der Gesellschafter und Geschäftsführer der Adressatin des Angebots, des Auftraggebers und des Grundstückseigentümers fungiert bzw. zeitweise fungiert hat.*)
2. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, wenn bereits im Zeitpunkt von Angebot und Vertragsschluss eine Identität von Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht gegeben war. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr obliegt es jeder Vertragspartei, ihre Rechte durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren. Dies schließt eine sorgfältige Prüfung der schuldrechtlichen und dinglichen Rechts- und Interessenlage (einschließlich einer Feststellung der Grundbuchsituation zwecks später etwaig notwendiger Maßnahmen zur dinglichen oder sonstigen Absicherung der Werklohnforderung) ein.*)
3. Eine lediglich "wirtschaftliche Betrachtungsweise" genügt für die Anwendung von § 242 BGB im Rahmen von § 648 BGB und die Annahme einer "dinglichen Durchgriffshaftung" des Grundstückseigentümers als Dritten (trotz Auftragserteilung durch einen andere Rechtsperson) nicht.*)
4. Für den Fall, dass eine mit restlichen Werklohnansprüchen belastete und etwaig überschuldete Auftraggeberin nach Durchführung der Werkleistungen an einen Dritten veräußert wird und etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer an den Auftraggeber zurückabgetreten werden, um die Rechte aus dem Bauvertrag zu behalten und sich der Verbindlichkeiten daraus zu entledigen, ist § 648 BGB nicht der richtige Rechtsbehelf, um etwaigen Benachteiligungsabsichten des Auftraggebers wirksam entgegenzutreten.*)
5. Auf § 242 BGB beruhende Ausnahmen von der grundsätzlichen Notwendigkeit der Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer sind auch deshalb im Zweifel eher eng zu fassen, weil für den Werkunternehmer regelmäßig die Möglichkeit einer rechtzeitigen Absicherung der Werklohnforderung gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 648a BGB besteht.*)
VolltextIBRRS 2013, 2701
OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2011 - 8 U 127/10
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass die auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung zum Preis von 899.467,77 Euro angebotene Leistung abzüglich eines Nachlasses von 0,83% für 892.000,00 Euro erbracht wird, kann dies nur dahin verstanden werden, dass sich der Pauschalpreis auf den im Einzelnen festgelegten Leistungsumfang bezieht.
2. Legen die Parteien den Umfang der geschuldeten Leistungen durch detaillierte Angaben in der Leistungsbeschreibung näher fest, werden einerseits später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten nicht vom Pauschalpreis erfasst; fallen andererseits vom Leistungsverzeichnis oder anderen Vertragsunterlagen zunächst erfasste Leistungen später weg, reduziert sich der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers. Das ist bei der Abrechnung durch Nachträge bzw. entsprechende Abzüge zu berücksichtigen.
3. Ein vorzeitig gekündigter Pauschalpreisvertrag ist grundsätzlich dergestalt abzurechnen, dass der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darlegt, diese von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt und sodann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und dem Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt. Im Einzelfall kann es auch ausreichend sein, wenn der Auftragnehmer lediglich die nicht ausgeführten Leistungen darlegt.
4. Wird ein sog. Detailpauschalvertrag mit (pauschalierten) Einheitspreisen für bestimmte Einheiten gekündigt, liegt es nahe, den einheitlich auf alle Leistungspositionen gewährten Nachlass in der vereinbarten Höhe (hier: 0,83%) durch einen entsprechenden Abzug bei sämtlichen nicht ausgeführten Positionen in Abzug zu bringen.
5. Eine Kündigungsandrohung muss erkennen lassen, dass die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom ergebnislosen Ablauf der Frist abhängt. Ein allgemeiner vorsorglicher Verweis auf die Rechtsfolgen reicht hierfür nicht aus.
6. Auf eine Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kommt es nicht an, wenn der Auftraggeber weder die Fertigstellung des Werks noch eine Beseitigung von Mängeln der erbrachten Leistung fordert. In einem solchen Fall ist der Werklohn auch ohne Abnahme fällig und es findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt.
7. Die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrags muss nicht so erstellt werden, dass sie für jedermann verständlich ist. Es genügt, wenn die Abrechnung für einen Fachkundigen prüfbar ist.
IBRRS 2013, 2671
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2011 - 23 U 151/10
1. Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die Mangelfreiheit des von ihm erstellten Werkes. Der Auftragnehmer haftet daher selbst dann für etwaige Mängel, wenn die Mängelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines Vorunternehmers liegt.
2. Eine Haftung des Unternehmers für Mängel der Funktionstauglichkeit entfällt nur, wenn das Fehlen des Werkerfolgs ihm nicht zugewiesen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber das Risiko eines mangelhaften Werkerfolgs vertraglich übernommen hat. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer ist auch dann nicht für Mängel seines Werks verantwortlich, wenn diese auf verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers oder von diesem gelieferten Stoffen oder Bauteilen oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind und der Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten erfüllt hat.
VolltextIBRRS 2013, 2627
OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2012 - 12 U 118/10
1. Beträgt der Abstand zwischen einzelnen Schiebehaften bis zu 190 cm, obwohl als Normabstand 50 cm vorgesehen sind, ist von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die einschlägigen technischen Regeln auszugehen. Über einen solchen Verstoß hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ungefragt aufzuklären.
2. Organisiert der Auftragnehmer seine Arbeitsabläufe so, dass er die Arbeiten nicht selbst durchführt, muss er die zur Beurteilung der Qualität des Werks erforderlichen Kontrollen entweder selbst durchführen oder die Durchführung dieser Kontrollen durch Dritte organisieren.
VolltextIBRRS 2013, 2607
OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013 - 2 U 44/12
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eines Bauvertrages mit der wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbundenen Verschiebung des ursprünglichen Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.*)
2. Für eine Fortgeltung der Vertragsstrafenvereinbarung spricht es, wenn die Regelung selbst terminneutral formuliert ist, die Notwendigkeit der zuletzt getroffenen Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins allein in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin fällt und die Auftragnehmerin z. Zt. der Vereinbarung des neuen Fertigstellungstermins alle Umstände kennt, die den Grund für die Terminsüberschreitung bilden.*)
VolltextIBRRS 2013, 2580
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2011 - 23 U 116/11
1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.
3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.
4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
5. Die Anforderungen an die Darlegungslast einer Partei richten sich nach seinem Kenntnisstand. Verfügt eine Partei über kein zuverlässiges Wissen und kann sie das Wissen auch nicht erlangen, kann sie genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. In einem solchen Fall ist der Beweisantrag nicht auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Das gilt allerdings nicht für Tatsachen, über die eine Partei zwar kein zuverlässiges Wissen besitzt, dieses Wissen aber bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht erlangen kann.
VolltextIBRRS 2013, 2579
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2011 - 23 U 116/11
1. Vertragsbedingungen sind schon dann vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache - mindestens dreimalige - Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Vertragsbedingungen vorformuliert hat. Die Vorschriften der §§ 305 ff BGB können deshalb auch dann anwendbar sein, wenn der Auftraggeber die von einem Dritten - z.B. einem Architekten - vorformulierten Vertragsbedingungen stellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber diese Vertragsbedingungen nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
2. Enthält ein Bauvertrag eine Vielzahl von formelhaften Wendungen und ist die Vertragsstrafenregelung formelhaft verfasst und nicht auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten, spricht der Beweis des ersten Anschein für eine zur Mehrfachverwendung entworfene Bedingung.
3. Aushandeln erfordert mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Dazu muss er sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.
4. Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die eine verschuldensunabhängige Verwirkung der Vertragsstrafe vorsieht und keine Regelung über eine Höchstgrenze enthält, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 2578
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 143/11
1. Liegt einer Schwerpunkt eines Werkvertrags auf der Erbringung von Bauleistungen, handelt es sich auch dann nicht um einen Ingenieur- oder Architektenvertrag, wenn der Auftragnehmer planerische, zeichnerische und/oder statische Vor- bzw. Nebenleistungen zu erbringen hat.
2. In der Schlussrechnung liegt die Erklärung der Fertigstellung, so dass die Leistung im VOB-Vertrag nach Ablauf von 12 Werktagen als abgenommen gilt. Das gilt auch dann, wenn die Rechnung nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet worden ist.
3. Welche Maßnahmen zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit zu unternehmen sind, entscheidet grundsätzlich der Auftragnehmer, der dabei die Wahl zwischen allen geeigneten Maßnahmen hat. Insoweit gerät der Auftragnehmer nicht in (Schuldner-)Verzug, wenn der Auftraggeber unberechtigt auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung beharrt; vielmehr gerät der Auftraggeber insoweit seinerseits in (Gläubiger-/Annahme-)Verzug.
4. Der Auftragnehmer wird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht deshalb frei, weil der Auftraggeber eine bestimmte Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt oder gar verlangt. Der Auftragnehmer bleibt vielmehr - auch im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers - grundsätzlich zur Herbeiführung eines vertragsgemäßen Zustands bzw. Werkerfolgs verpflichtet und kann nach Abnahme die Zahlung des (Rest-)Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung fordern.