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Sachgebiet: Bauvertrag

7586 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 2889
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwierige Rechtsfragen muss der Architekt nicht beantworten können!

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2021 - 19 U 56/20

1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zu Grunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.

2. Erfasst der Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung in einer komplexeren Konstellation eine schwierige Rechtsfrage nur unzureichend oder nicht richtig, liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.

3. Ein Schaden des Auftraggebers entsteht bei einem Fehler des Architekten bei der Rechnungsprüfung nicht erst dann, wenn feststeht, dass das Rückzahlungsbegehren gegenüber dem Unternehmer gescheitert ist. Der Architekt kann vom Auftraggeber unmittelbar in Anspruch genommen werden, allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Bauunternehmer.

4. Im VOB/B-Bauvertrag ist eine auftragslos ausgeführte Leistung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige an den bauüberwachenden Architekt reicht grundsätzlich nicht aus.

5. Die Prüfung einer Abschlags- oder Schlussrechnung durch den bauleitenden Architekten stellt kein nachträgliches Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung dar. Auch kann ein solches Anerkenntnis nicht darin gesehen werden, dass sich der Auftraggeber mit dem in veränderter Weise hergestellten Werk abfindet.




IBRRS 2023, 2890
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Schadensersatz ohne bauablaufbezogene Darstellung!

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2021 - 19 U 76/20

1. Ein sog. Letter of Intent kann über unverbindliche Ansichtserklärungen hinaus auch verbindlich geregelte Verpflichtungen beinhalten.

2. Die Grundlagen der Entscheidungsfindungsprozesse öffentlicher Auftraggeber müssen dem Auftragnehmer eines Großbauvorhabens bekannt sein.

3. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Entschädigung wegen aufgetretener Baubehinderungen erfordert eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung nebst Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe.

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IBRRS 2023, 2943
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mal wieder: Werkleistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2021 - 11 U 128/19

1. Das Werk eines Bauunternehmers ist mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Vertrag.

2. Der Unternehmer hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit des Werks zu beweisen. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der Besteller bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

3. Eine Zustimmung des Bestellers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Unternehmer auf die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Besteller bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

4. Gegenüber einem privaten, im Baurecht nicht bewanderten und bei Vertragsschluss nicht durch einen erfahrenen Fachmann rechtsgeschäftlich vertretenen Besteller wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Unternehmer dem Besteller die Gelegenheit einräumt, den vollen Text der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen.

5. Die Bezugnahme auf die VOB/B im schriftlichen Vertrag reicht bei einem im Baurecht unerfahrenen privaten Besteller für ihre Einbeziehung nicht aus. Auch der Umstand, dass der Besteller zunächst noch selbst von der Einbeziehung der VOB/B ausgeht, ist unerheblich.

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IBRRS 2023, 2900
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fertigstellung an Baugenehmigung geknüpft: Kein Verzug ohne Mahnung!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2023 - 2 U 196/22

1. Eine Klausel in einem Bauvertrag, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Abruf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, beinhaltet keine den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügende Leistungszeitbestimmung.*)

2. Eine Klausel, wonach der Verzugszins zu Lasten des Auftraggebers auf "4% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" festgelegt wird, ist in Anbetracht der Regelung in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB dahin auszulegen, dass der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz) gemeint ist. Eine entsprechende formularmäßige Klausel in einem durch den Auftragnehmer gestellten Bauvertrag mit einem Verbraucher ist nach § 309 Nr. 5 BGB (analog) insoweit unwirksam, als sie zu einer gegenüber § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erhöhten Verzinsung führt.*)




IBRRS 2023, 2867
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung funktionstauglich: Kein Mangel trotz regelwidriger Ausführung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2023 - 10 U 21/23

1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das in seinem Angebot konkret genannte Baumaterial, liegt darin kein Mangel, wenn das ursprünglich angebotene Baumaterial für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet ist.

2. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik stellt keinen Mangel dar, wenn sich der Verstoß nicht nachteilig auswirkt und keine Gebrauchsnachteile erkennbar sind.

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IBRRS 2023, 2844
BauvertragBauvertrag
Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist ein Mangel!

LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 - 18 O 25/20

1. Der Besteller hat einen Anspruch auf ein Werk, das (zum Zeitpunkt der Abnahme) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2. Werden Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, begründet dies allein den Mangel. Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist unerheblich, dass es (noch) nicht zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist.

3. Bei der Herstellung der Betonbodenplatte eines Balkons ist grundsätzlich kein Gefälle notwendig. Etwas anderes gilt, wenn sich nach der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (auch) Holzdielen auf dem Balkon befinden.

4. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung als kleinen Schadensersatz, umfasst dieser den infolge der mangelhaften Leistung des Unternehmers bestehenden Minderwert des Werks sowie gegebenenfalls darüber hinausgehende weitere Schäden im Vermögen des Bestellers

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IBRRS 2023, 2864
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einbau einer Fensteranlage: Keine Produkthaftung des Dachdeckers!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 - 15 U 99/22

1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.

2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes anzusehen.

3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht aus.

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IBRRS 2023, 2863
BauvertragBauvertrag
Einbau einer Fensteranlage: Keine Produkthaftung des Dachdeckers!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2022 - 15 U 99/22

1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.

2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) anzusehen.

3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem ProdHaftG nicht aus.

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IBRRS 2023, 2854
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Leistungsempfänger i.S. des UStG ist stets der Organträger!

BFH, Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20

1. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger i.S.d. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist.*)

2. Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB - mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das Finanzgericht das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts gem. § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst.*)

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IBRRS 2021, 1780
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sind die Preisanpassungsregeln der VOB/B auf Baukonzessionsverträge anwendbar?

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2021 - 7 U 278/19

Ansprüche auf Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 5, 6 VOB/B können bei Baukonzessionsverträgen ausgeschlossen sein, wenn der Baukonzessionär das wirtschaftliche Risiko der Konzession vollständig übernommen hat.

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IBRRS 2023, 2789
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss die Kosten einer fehlgeschlagenen Abnahme tragen!

LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 - 5 O 149/22

1. Hat der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung verweigert, so dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber fehlt, verbleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung beim Auftragnehmer.

2. Weist die Leistung noch wesentliche Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, ist er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen.

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IBRRS 2023, 2782
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Austausch einer Heizungsanlage: Installateur muss pH-Wert des Füllwassers prüfen!

OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 - 4 U 52/23

Bei der VDI-Richtlinie 2035 handelt es sich um eine anerkannte Regel der Technik, die im Falle des Austauschs einer Heizungsanlage eine Prüfung des Heizungsfüllwassers durch den Installateur bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leistungssystem auch dann bedingt, wenn Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Gegenstand des Vertrags sind.*)

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IBRRS 2023, 3019
BauvertragBauvertrag
Wer planen will, muss auch planen können!

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 19 U 23/20

1. Wird der Begriff "Ausführungsplanung" in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausführungsplanung i.S.v. § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002 gemeint.

2. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.

3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen.

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IBRRS 2023, 2726
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer planen will, muss auch planen können!

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2021 - 19 U 23/20

1. Wird der Begriff "Ausführungsplanung" in einem Bauvertrag verwendet, ist damit eine Ausführungsplanung i.S.v. § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002 gemeint.

2. Übernimmt ein Bauunternehmer auch Planungsleistungen, muss die Planung mangelfrei sein, d. h. sie muss taugliche Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks sein.

3. Ein mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragter Bauunternehmer kann nicht einwenden, dass er nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Erstellung einer fachgerechten Ausführungsplanung verfügt. Notfalls hat er sich diese Kenntnisse durch den Einsatz von Sonderfachleuten zu verschaffen. Zumindest die einschlägigen DIN-Normen muss er kennen.

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IBRRS 2023, 2663
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Öffentliche Auftraggeber verhandeln nicht!

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - 16 U 10/19

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind. An ein Aushandeln sind hohe Anforderungen zu stellen. Im Kern muss der Verwender zum einen den gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen und zum anderen dem Partner reale Einflussmöglichkeiten einräumen.

2. Ein Aushandeln schlägt sich in aller Regel in Änderungen nieder. Fehlende Änderungen begründen eine (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt wurde.

3. Bei öffentlichen Auftraggebern besteht regelmäßig keine echte Verhandlungschance.

4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenregelung, wonach der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzugs 0,1% der Netto-Auftragssumme, insgesamt jedoch höchstens 5% der Netto-Auftragssumme, ist weder intransparent noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen.




IBRRS 2023, 2650
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Entschädigung ohne Dokumentation!

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2022 - 19 U 237/21

1. Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB sind (1) das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden, für die Herstellung des Werks erforderlich Mitwirkungshandlung, (2) die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Auftragnehmers, (3) das Anbieten der geschuldeten Leistung und, sofern die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben, (4) die ordnungsgemäße Anzeige einer Behinderung, sofern die Behinderung nicht offenkundig ist.

2. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, in welchem exakten Zeitraum aufgrund welcher genauen Umstände Wartezeiten in welchem Umfang angefallen sind.

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IBRRS 2023, 2710
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur unverzüglichen Mängelbeseitigung ist wirksame Fristsetzung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 - 10 U 96/22

1. Die Aufforderung, einen Mangel unverzüglich zu beseitigen, kann für eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B genügen (vgl. zum Kaufrecht: BGH, IBR 2015, 330; IBR 2009, 644).*)

2. Wird ein Mangel der Werkleistung erst nach der Abnahme entdeckt, steht aber fest, dass er bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen haben muss, trifft den Werkunternehmer die Beweislast für seine Behauptung, der Mangel sei durch eine Handlung des Bestellers zwischen Erstellung und Abnahme verursacht worden.*)




IBRRS 2023, 2634
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Besser immer Fristen setzen!

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2021 - 16 U 90/20

1. Dem Auftraggeber steht trotz vorhandener Mängel grundsätzlich kein Schadensersatz- bzw. kein Selbstvornahmeanspruch zu, wenn er dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich war.

2. Eine Fristsetzung kann in Ausnahmefällen aufgrund ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers, eines begründeten Vertrauensverlusts des Auftraggebers in die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Auftragnehmers oder sonstiger besonderer Umstände entbehrlich sein.

3. Alle Entbehrlichkeitsgründe haben gemein, dass unter Abwägung der beidseitigen Interessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls die sofortige Geltendmachung des Schadensersatz- bzw. Selbstvornahmeanspruchs berechtigt ist.

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IBRRS 2023, 2589
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bodenleger muss Beschaffenheit des Bodenaufbaus abklären!

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 - 12 U 58/22

1. In einen Vertrag mit einem im Baubereich nicht bewanderten Unternehmer als Vertragspartner des Verwenders wird die VOB/B nur wirksam einbezogen, wenn ihm die VOB/B tatsächlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Hinweis im Angebot: "Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung. VOB liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus", reicht nicht aus.

2. Ein Fußbodenbelag, der sich an mehreren Stellen hebt, so dass eine erhebliche Stolpergefahr besteht, ist nach dem funktionalen Mangelbegriff mangelhaft.

3. Ein Bodenleger muss vor der Ausführung der Arbeiten prüfen, wie der Fußbodenunterbau beschaffen ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Bauvertrag. Der Unternehmer ist für den Mangel verantwortlich, wenn er seiner Pflicht zur Anmeldung von Bedenken nicht nachgekommen ist.

4. Ein Bodenleger ist zwar nicht zur Abklärung des Untergrunds zu einer zerstörenden Prüfung durch eine Bohrkernentnahme verpflichtet (Anschluss an OLG Oldenburg, IBR 2020, 579). Er hat sich jedoch vor Ausführung der Arbeiten über die Beschaffenheit des Fußbodenaufbaus zu erkundigen.

5. Weist die Leistung des Unternehmers Mängel auf, stellt der entgangene Gewinn einen zu ersetzenden Mangelfolgeschaden dar, der eine Pflichtverletzung und ein Verschulden voraussetzt.

6. Die Pflichtverletzung beim Werk- bzw. Bauvertrag besteht in der Verschaffung des mangelhaften Werks. Das Verschulden wird vermutet; der Unternehmer muss sich entlasten.




IBRRS 2023, 2554
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung von Gerüstbauarbeiten als Arbeits- oder Schutzgerüst?

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2023 - 6 O 71/21

1. Bei der Abrechnung von Gerüstbauarbeiten als Arbeits- oder Schutzgerüst ist die vom Gerüst zu erfüllende Funktion maßgeblich, weshalb die Gerüstart aufzumessen ist, mit der die Arbeiten vollumfänglich ausgeführt werden können; bei im Schwerpunkt vorzunehmenden Dachsanierungsarbeiten kann die Auslegung dann zur umfassenden Anwendung der Regelungen für Schutzgerüste führen.*)

2. In zweifelhaften Fällen kann es geboten sein, eine eindeutige Vereinbarung über die Abrechnung der beauftragten Gerüstbauarbeiten zu treffen.*)

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IBRRS 2023, 2537
BauvertragBauvertrag
Unerhebliche Verzögerung ist kein Rücktrittsgrund!

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2022 - 12 U 132/21

1. Auch noch nicht vorliegende Pläne, Unterlagen oder Genehmigungen können in einem Bauvertrag wirksam einbezogen werden. Das Fehlen solcher Unterlagen steht der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht zwingend entgegen.

2. Für Fehler in einem vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten ist der Auftraggeber verantwortlich. Er trägt als Eigentümer des Baugrundstücks das Baugrundrisiko.

3. Nur unerhebliche Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, von einem Bauvertrag zurückzutreten.

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IBRRS 2023, 2486
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unerhebliche Verzögerung ist kein Rücktrittsgrund!

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.10.2022 - 12 U 132/21

1. Auch noch nicht vorliegende Pläne, Unterlagen oder Genehmigungen können in einem Bauvertrag wirksam einbezogen werden. Das Fehlen solcher Unterlagen steht der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nicht zwingend entgegen.

2. Für Fehler in einem vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten ist der Auftraggeber verantwortlich. Er trägt als Eigentümer des Baugrundstücks das Baugrundrisiko.

3. Nur unerhebliche Verzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, von einem Bauvertrag zurückzutreten.




IBRRS 2023, 2381
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Alles richtig gemacht (?) und doch verloren!

LG Erfurt, Urteil vom 01.06.2023 - 9 O 26/17

1. Ohne Abnahme verjähren sowohl Erfüllungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung gem. § 195 BGB in drei Jahren.

2. Diese Frist beginnt (spätestens) mit Übernahme des (vermeintlich) mangelhaft errichteten Hauses.

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IBRRS 2023, 2529
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Feldrisse vor Aufmaß!

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2021 - 12 U 166/16

1. Vereinbaren die Parteien eines Einheitspreisvertrags eine Abrechnung nach § 14 VOB/B und ist außerdem vorgesehen, dass in der Schlussrechnung die Feldrisse des Vermessungsamts einzuarbeiten sind, ist bei Positionen, deren Massen sich aus dem Feldriss ergeben, nicht nach dem Aufmaß vor Ort, sondern nach den in dem Feldriss verzeichneten Massen abzurechnen.

2. Mängelrechte kann der Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Etwas anderes gilt, er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (vgl. BGH, IBR 2017, 187).

3. Das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot ist nicht anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter Werklohn für mangelhafte Leistungen verlangt und der Besteller mit dem nach den Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatzanspruch aufgerechnet (BGH, IBR 2006, 27). Nichts anderes gilt für den Vorschussanspruch zur Mängelbeseitigung.

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IBRRS 2023, 2504
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzögerung des Baubeginns setzt kein Verschulden voraus!

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2022 - 19 U 131/21

1. Mit Beginn der Ausführung ist die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint. Ausreichend ist grundsätzlich der Beginn mit irgendeiner Tätigkeit auf der Baustelle. Im Regelfall ist dies Baustelleneinrichtung.

2. Eigenständige Planungsleistungen des Auftragnehmers unterfallen nicht dem Begriff des Ausführungsbeginns, sondern müssen zum vorgesehenen eigentlichen Beginn fertig gestellt sein.

3. Verzögert der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags den Beginn der Ausführung, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und die Kündigung androhen. Ein Schuldnerverzug, der Verschulden voraussetzt, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist eine auf dem Verhalten des Auftragnehmers beruhende objektive Verzögerung.

4. Verzögerungen, die ihre Ursache (überwiegend) im Risikobereich des Auftraggebers haben und zu einer Behinderung des Auftragnehmers führen, rechtfertigen keine Kündigung wegen einer Verzögerung des Ausführungsbeginns.

5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Hierzu gehört die vollständige und fehlerfreie Ausführungsplanung, die eine sachgemäße, pünktliche und mangelfreie Errichtung des Bauwerks unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ermöglicht.

6. Die bautechnische Mangelfreiheit der Planung ist nicht gegeben, wenn ihre strikte Umsetzung zwangsläufig zu einem Mangel führt.

7. Die Einrichtung der Baustelle ist auch ohne mangelfreie und freigegebene Ausführungspläne möglich.




IBRRS 2023, 2422
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Anordnung des Bestellers, keine 80%-ige Abschlagszahlung!

LG München I, Urteil vom 31.08.2023 - 24 O 9551/23

1. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer haben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 650d BGB die Möglichkeit, feststellen zu lassen, dass dem Auftragnehmer die von ihm in Ansatz gebrachten 80% seines Angebotspreises als Vergütung im Rahmen von Abschlagszahlungen zustehen bzw. nicht zustehen.

2. Die Vorschrift des § 650d BGB ist auch auf VOB/B-Verträge anwendbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die geltend gemachte Vergütungsanpassung mit § 650c Abs. 3 BGB begründet wird und sich der Auftragnehmer eines Anspruchs gem. § 650c Abs. 3 BGB berühmt.

3. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 650c Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Durchführung der - im ursprünglichen Leistungsumfang nicht enthaltenen - Leistungen ein Angebot unterbreitet hat, hierüber innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt werden konnte und der Auftraggeber sodann eine Anordnung in Textform getroffen hat.

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IBRRS 2023, 2424
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Nachtrag bei erkennbarem Vergaberechtsverstoß!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2022 - 21 U 71/22

1. Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die Anforderungen an die Aufstellung der Leistungsbeschreibung nach § 7 Abs. 1 VOB/A 2019 missachtet, sind die Erschwernisse von dem Vertrag erfasst, mit denen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters gerechnet werden musste. Kann der Auftragnehmer die Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses erkennen, kann er diesbezüglich später keine veränderte Vergütung verlangen.

2. Ein Auslegungsvertrauen auf Einhaltung der VOB/A-Vorschriften scheidet aus, wenn ein Vergabeverstoß für den Bieter erkennbar ist oder wenn er auch ohne Angaben in der Ausschreibung eine ausreichende Kalkulationsgrundlage hat.

3. Ist den durchzuführenden Asbestarbeiten in einem Altbau immanent, dass niemand genau weiß, wo sich die Kontaminierung konkret befindet, muss dem Auftragnehmer als Spezialunternehmen klar sein, dass die konkrete Lage des Asbests und dessen anfallende Menge unbekannt sind.

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IBRRS 2023, 2417
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
„Warmdach“ mit Dicht-Dicht-Konstruktion ist mangelhaft!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - 10 U 29/22

1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der „Bauherrengemeinschaft[en]“ Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss an BGH, IBR 1992, 268; NJW 1979, 2101). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.*)

2. Der planende Architekt schuldet eine Planung für ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude und der Unternehmer ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Ein sog. „Warmdach“ mit einer Dicht-Dicht-Konstruktion war nach der DIN 4108-3 zwar bis zum Erscheinen ihrer Neufassung im Jahr 2014 grundsätzlich möglich, jedoch entsprach diese DIN-Norm schon Jahre zuvor aufgrund einer Vielzahl von bekannten Schadensfällen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Wird einem Architekten für die Ausführungsplanung ein mangelhafter Dachaufbau durch die nicht von ihm erstellte Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgegeben und erstellt er deshalb eine Ausführungsplanung unter Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ohne die Auftraggeber darauf hinzuweisen, hat er für die mangelhafte Ausführungsplanung unbeschränkt einzustehen. Denn ein früherer Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, die Vorarbeiten - insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 - nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der Ausführungsplanung abzuändern.*)

4. Ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus, wenn nacheinander tätige Architekten Planungsleistungen erbringen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der erste Architekt die Leistungsphasen 1 bis 4 und der zweite Architekt die Leistungsphase 5 und ggf. weitere Leistungsphasen in Auftrag hatte. Sowohl der für die Entwurfsplanung als auch der für die Ausführungsplanung zuständige Architekt tragen die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch den jeweils anderen entschuldigen zu können.*)

5. Die planerische Mitwirkung eines Sonderfachmannes des Bauherrn entlastet den planenden Architekten durch das Ansetzen eines dem Bauherrn zuzurechnenden Mitverschuldens nicht schlechthin, sondern nur, wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum zu erwartenden Wissensbereich des Architekten gehört.*)

6. Überlässt der Bauherr dem planenden Architekten, wenn auch nur überobligatorisch, fachliche Hinweise und Auskünfte eines Sonderfachmanns zu einem Einzelaspekt der (Dach-) Konstruktion, müssen diese schon im eigenen Interesse des Bauherrn zutreffend sein. Der Bauherr übernimmt mit einer solchen überobligatorischen Auskunft als weitere Obliegenheit die Erfüllung der in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungstreuepflichten wie Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzt er diese Leistungstreuepflichten, weil er auf die sich aus der geplanten Gesamtkonstruktion ergebenden Gefahren und dem damit verbundenen Verstoß der Planung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht aufmerksam macht, kann ihm der Architekt ein Mitverschulden entgegenhalten.*)

7. Eine vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, IBR 2013, 154), was grundsätzlich eine entsprechende Aufklärung durch den Architekten voraussetzt. Hierfür genügt ein Hinweis, dass diese Konstruktion kritisch oder schadensanfällig ist, nicht, erforderlich ist vielmehr der Hinweis, dass bei Verwirklichung des Risikos eines „Warmdaches“ die Gefahr groß ist, dass nach 10 bis 15 Jahren die gesamte Dachkonstruktion erneuert werden muss.*)

8. Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.*)




IBRRS 2023, 2375
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BauvertragBauvertrag
Mangelgefahr = Mangel!

OLG Schleswig, Urteil vom 05.07.2023 - 12 U 116/22

1. Unter einem Aluminiumdach darf keine Membran verwendet werden, die Feuchtigkeit aufsaugt bzw. speichert.

2. Die bloße Mangelgefahr, also die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs, reicht für die Annahme eines Mangels bereits aus.

3. Der Auftraggeber muss es nicht hinnehmen, dass mit der Verwendung eines für den vereinbarten Zwecks nicht gedachten Baumaterials die erhöhte Gefahr von Schäden einhergeht.

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IBRRS 2023, 2396
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BauvertragBauvertrag
Gehobene Bauweise, gehobener Schallschutz!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.08.2023 - 1 U 85/21

Ein gehobener Schallschutz kann als Mindeststandard nach den technischen Regeln auch dann konkludent vereinbart sein, wenn die Bauherren ein Einfamilienhaus errichten, sie dabei Einzelaufträge für einzelne Gewerke vergeben und es um eine haustechnische Anlage geht.*)

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IBRRS 2023, 2376
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BauvertragBauvertrag
Verbraucherwiderruf unterliegt keinem Formularzwang!

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2023 - 10 U 33/23

1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, IBRRS 2015, 3581; Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, IBRRS 2016, 3460).*)

2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird.*)

3. Der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet steht es nicht entgegen, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zwar im Ergebnis für zutreffend hält, seine Entscheidung aber auf eine andere materielle oder prozessuale Begründung stützt.*)




IBRRS 2023, 2336
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BauvertragBauvertrag
Des Bauherrn Wille ist sein Himmelreich!

OLG München, Beschluss vom 14.04.2021 - 20 U 6129/20 Bau

1. Der Auftraggeber entscheidet darüber, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte. Für ihn kann die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.

2. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird zumindest bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.

3. Das Interesse des Auftraggebers, einen Putz zu erhalten, der jedenfalls nach seinen Vorstellungen für den Zustand des neugebauten Wohnhauses und für die Gesundheit der darin lebenden Bewohner dauerhaft von positiver Wirkung ist, ist - unabhängig von der Frage, ob der Auftragnehmer diese Einschätzung teilt - ein berechtigtes Interesse, das auch hohe Kosten der Nachbesserung rechtfertigt.

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IBRRS 2023, 2335
BauvertragBauvertrag
Des Bauherrn Wille ist sein Himmelreich!

OLG München, Beschluss vom 12.02.2021 - 20 U 6129/20 Bau

1. Der Auftraggeber entscheidet darüber, welche Materialien er in welcher Ausführung in sein Bauwerk einbringen lassen möchte. Für ihn kann die Vorstellung eines besseren Wohngefühls, eines besseren Schutzes der Gesundheit und einer besseren Erhaltung der Bausubstanz maßgeblich für die Entscheidung für oder gegen bestimmte Materialien oder Zusammensetzungen sein.

2. Ein Putz aus reinem Kalk oder mit einem hohen Kalkanteil wird zumindest bei Personen, denen eine besonders ökologische Bauweise wichtig ist, als höherwertig angesehen.

3. Das Interesse des Auftraggebers, einen Putz zu erhalten, der jedenfalls nach seinen Vorstellungen für den Zustand des neugebauten Wohnhauses und für die Gesundheit der darin lebenden Bewohner dauerhaft von positiver Wirkung ist, ist - unabhängig von der Frage, ob der Auftragnehmer diese Einschätzung teilt - ein berechtigtes Interesse, das auch hohe Kosten der Nachbesserung rechtfertigt.

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IBRRS 2023, 2273
BauvertragBauvertrag
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2022 - 23 U 116/21

1. Verlangt der Auftragnehmer wegen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers eine Entschädigung nach § 642 BGB, orientiert sich die Höhe der Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (Anschluss an BGH, IBR 2020, 229).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt der Auftragnehmer, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat.

3. Ein baubetriebliches Privatgutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlöse (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, ist keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.

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IBRRS 2023, 2269
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BauvertragBauvertrag
Baubetriebliches Privatgutachten kostet viel und bringt (hier) nichts!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2022 - 23 U 116/21

1. Verlangt der Auftragnehmer wegen eines Annahmeverzugs des Auftraggebers eine Entschädigung nach § 642 BGB, orientiert sich die Höhe der Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn (Anschluss an BGH, IBR 2020, 229).

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien trägt der Auftragnehmer, der die Tatsachen für die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägungsentscheidung beizubringen hat.

3. Ein baubetriebliches Privatgutachten, in dem die geplanten Erlöse (Planerlöse) den tatsächlichen Erlösen (Ist-Erlöse) gegenübergestellt werden, ist keine geeignete Schätzgrundlage für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.

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IBRRS 2023, 2295
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BauvertragBauvertrag
Geschäftsmodell "Handwerker-Widerruf": BGH stellt erste Hürde auf!

BGH, Urteil vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.*)

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IBRRS 2023, 2257
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BauvertragBauvertrag
Keine konkludente Abnahme bei unvollständiger Leistung!

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.06.2022 - 8 U 205/21

1. Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.

3. Eine konkludente Abnahme kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos.

4. Unbekannte Mängel stehen einer konkludenten Abnahme grundsätzlich nicht entgegen.

5. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelungen des § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B zur fiktiven Abnahme der Leistung einer AGB-Kontrolle nicht stand und ist unwirksam, wenn der Auftragnehmer Verwender der VOB/B ist.




IBRRS 2023, 2015
BauvertragBauvertrag
Nicht belehrter Verbraucher bekommt das Dach kostenlos neu eingedeckt!

OLG München, Beschluss vom 22.02.2021 - 28 U 7274/20 Bau

1. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden. Weder die Instandsetzung oder Renovierung ohne erhebliche Umbauarbeiten noch die vollständige Neueindeckung eines Dachs fallen hierunter.

2. Ein Verbraucher-Bauherr kann einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam ist.

3. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, schuldet er keinen Wertersatz, wenn er den Vertrag widerruft und eine Rückgewähr der Leistung nicht möglich ist.

4. Dachziegel sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes und somit wesentliche Grundstücksbestandteile. Mit der Verlegung geht das Eigentum an den Dachziegeln auf den Grundstückseigentümer über.

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IBRRS 2023, 1970
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BauvertragBauvertrag
Nicht belehrter Verbraucher bekommt das Dach kostenlos neu eingedeckt!

OLG München, Beschluss vom 19.04.2021 - 28 U 7274/20 Bau

1. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur vor, wenn erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorgenommen werden. Weder die Instandsetzung oder Renovierung ohne erhebliche Umbauarbeiten noch die vollständige Neueindeckung eines Daches fallen hierunter.

2. Ein Verbraucher-Bauherr kann einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag über Dachdeckerarbeiten innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam ist.

3. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, schuldet er keinen Wertersatz, wenn er den Vertrag widerruft und eine Rückgewähr der Leistung nicht möglich ist.

4. Dachziegel sind wesentliche Bestandteile eines Gebäudes und somit wesentliche Grundstücksbestandteile. Mit der Verlegung geht das Eigentum an den Dachziegeln auf den Grundstückseigentümer über.

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IBRRS 2023, 1994
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BauvertragBauvertrag
Wartungsvertrag mit Drittfirma bringt Auftraggeber in Beweisnot!

OLG München, Urteil vom 27.04.2021 - 28 U 7117/19 Bau

1. Nach der Abnahme der Leistung muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer für einen Mangel verantwortlich ist.

2. Errichtet der Auftragnehmer im Jahr 2001/2002 eine Lüftungsanlage und wird er nicht mit der Wartung der Anlage beauftragt, kann aus einem im Jahr 2007 festgestellten Überdruck der Lüftungsanlage nicht auf einen Mangel der Leistung des Auftragnehmers rückgeschlossen werden.

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IBRRS 2023, 2112
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BauvertragBauvertrag
Ringanker soll unterbrochen werden: Auftragnehmer muss Bedenken anmelden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2021 - 4 U 126/14

1. Dem Auftraggeber obliegt es, dem ausführenden Bauunternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, notwendige bauleitende Anordnungen zu treffen und die Leistungen der einzelnen Auftragnehmer in zeitlicher und sonstiger Hinsicht aufeinander abzustimmen.

2. Bedient sich der Auftraggeber für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten ist dem Auftraggeber zudem zuzurechnen, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll.

3. Auch der Statiker ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss dem ausführenden Bauunternehmer bezüglich des Tragwerks eine einwandfreie Planung vorlegen. Dies gilt auch für die zur Verfügung zu stellenden Statikpläne.

4. Der ausführende Bauunternehmer wird von seiner verschuldensunabhängigen Mängelhaftung nur frei, wenn er seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Dem Auftragnehmer obliegt im Rahmen des von ihm geschuldeten Leistungserfolgs, die Vorgaben bzw. Anordnungen des Auftraggebers zur Ausführungsart auf ihre Geeignetheit und Funktionstauglichkeit für seine vertraglich übernommene Leistung zu prüfen.

5. Der Auftragnehmer muss eigenverantwortlich alle Umstände prüfen und gegebenenfalls untersuchen, die den Erfolg seiner Werkleistung gefährden könnten. Für das hierfür nötige Wissen muss er einstehen. Der Hinweis muss grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber erfolgen.

6. Einem Rohbauunternehmer muss bekannt sein, dass Ringanker ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie durchgehend sind. Er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, er gehe davon aus, dass Architekt und Statiker schon wüssten, was sie anordnen, wenn man ihm sage, der Ringanker solle unterbrochen werden.

...

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IBRRS 2023, 2140
BauvertragBauvertrag
Bemessung der Vorschusshöhe: Sanierungsvariante ist festzulegen!

LG Flensburg, Urteil vom 19.05.2022 - 2 O 226/19

1. Für die Bemessung der Höhe des Kostenvorschusses ist es erforderlich, auch die zu wählende Sanierungsvariante festzulegen.*)

2. Ein Konstruktionswechsel kann dann zulässig sein, wenn sich nach Auftreten des Mangels und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass andere als die nach Vertragslage ausreichenden Maßnahmen zweckmäßiger sind, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen.*)

3. Eine fiktive Abrechnung liegt dann vor, wenn tatsächlich keine Mangelbeseitigung vorgenommen wird. Der Konstruktionswechsel führt nicht zu einem monetären Vorteil und damit liegt keine finanzielle Überkompensation vor. Eine solche gilt es vielmehr im Rahmen der Abrechnung unter angemessener Berücksichtigung von Sowiesokosten zu vermeiden.*)

4. Dass die gewünschte Art der Mangelbeseitigung dadurch, dass sie Sowiesokosten enthält, schwierig abzurechnen ist, ist keine Besonderheit. Vielmehr ist immer dann, wenn sich eine ursprünglich umgesetzte Maßnahme als untauglich erweist, die konkrete Abrechnung der Mangelbeseitigung nur so möglich, dass von den Kosten der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Sowiesokosten abgezogen werden. Anders kann es auch dann nicht sein, wenn der Bauherr aus eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine alternative Mangelbeseitigung vornehmen möchte.*)

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IBRRS 2023, 2132
BauvertragBauvertrag
Nach Fristablauf angebotene Mängelbeseitigung darf zurückgewiesen werden!

LG Landshut, Urteil vom 27.01.2023 - 75 O 3581/20

1. Pflasterarbeiten, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind mangelhaft.

2. Kündigt der Auftragnehmer zu einem konkreten Termin Mängelbeseitigungsarbeiten an, kann der Auftraggeber diese zurückweisen, wenn die gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung bereits abgelaufen war.

3. Dem Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber, nachdem er das Selbstvornahmerecht unter Fristsetzung zur Vorschusszahlung angekündigt hat und die Frist abgelaufen ist, einen Termin zu Besprechung etwaiger Mangelbeseitigung in Aussicht gestellt, zugleich aber Klage angekündigt hat.

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IBRRS 2023, 2091
BauvertragBauvertrag
Mündlich geschlossene Nachtragsvereinbarung kann der Verbraucher widerrufen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2023 - 8 U 17/23

1. Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers sind - anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gemäß § 650b Abs. 2 BGB - rechtlich selbstständige Werkverträge, weil sie - wie der Hauptvertrag - durch Angebot und Annahme zustande gekommen sind. Sie können daher unter den Voraussetzungen der §§ 312b, 312g BGB (oder den bei zusätzlichen Leistungen nur selten gegebenen Voraussetzungen der §§ 650i, 650l BGB) selbstständig widerrufen werden. Der Umstand, dass Nachtragsvereinbarungen insbesondere dann mit dem Hauptvertrag "zusammenhängen", wenn sie die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen nur ergänzen oder lediglich solche zusätzlichen Leistungen zum Gegenstand haben, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks erforderlich sind (vgl. § 650b Abs. 1 BGB), ändert nichts daran, dass die von den Parteien getroffene Abrede über den zusätzlichen Leistungsinhalt und dessen Vergütung - also die Nachtragsvereinbarung - ein selbstständiger Werkvertrag ist.*)

2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es für das Widerrufsrecht nur darauf an, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Überrumpelungssituation im konkreten Fall kausal zum Vertragsschluss durch den Verbraucher geführt hat (Anschluss an OLG Celle, IBR 2022, 238).*)

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IBRRS 2023, 2090
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mündlich geschlossene Nachtragsvereinbarung kann der Verbraucher widerrufen!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2023 - 8 U 17/23

1. Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen des Unternehmers sind - anders als einseitige Änderungsanordnungen des Bestellers gemäß § 650b Abs. 2 BGB - rechtlich selbstständige Werkverträge, weil sie - wie der Hauptvertrag - durch Angebot und Annahme zustande gekommen sind. Sie können daher unter den Voraussetzungen der §§ 312b, 312g BGB (oder den bei zusätzlichen Leistungen nur selten gegebenen Voraussetzungen der §§ 650i, 650l BGB) selbstständig widerrufen werden. Der Umstand, dass Nachtragsvereinbarungen insbesondere dann mit dem Hauptvertrag "zusammenhängen", wenn sie die nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen nur ergänzen oder lediglich solche zusätzlichen Leistungen zum Gegenstand haben, die zur Herstellung eines funktionstauglichen Werks erforderlich sind (vgl. § 650b Abs. 1 BGB), ändert nichts daran, dass die von den Parteien getroffene Abrede über den zusätzlichen Leistungsinhalt und dessen Vergütung - also die Nachtragsvereinbarung - ein selbstständiger Werkvertrag ist.*)

2. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es für das Widerrufsrecht nur darauf an, dass der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Auf eine konkrete Überraschung oder Überrumpelung kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Überrumpelungssituation im konkreten Fall kausal zum Vertragsschluss durch den Verbraucher geführt hat (Anschluss an OLG Celle, IBR 2022, 238).*)

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IBRRS 2023, 2078
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Bindungswirkung(en) hat ein gemeinsames Aufmaß?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23

1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.

2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.

3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.

4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.

5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.




IBRRS 2023, 1924
BauvertragBauvertrag
Schaden (nur) mitverursacht: Trotzdem Haftung in voller Höhe!

LG Leipzig, Urteil vom 30.06.2022 - 1 O 38/22

1. Der Auftraggeber kann auch bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Auftragnehmers den Ausgleich des vollen Schadens verlangen.

2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Schaden nicht ursächlich ist.

3. Architekt und Dachdecker sind keine Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers im Verhältnis zu dem mit der Ausführung der Gewerke Heizung und Sanitär beauftragten Auftragnehmer.

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IBRRS 2023, 2040
BauprodukteBauprodukte
Warnhinweis muss zukünftige Patentverletzungen sicher verhindern!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2023 - 15 U 57/22

1. Der Anbieter/Lieferant eines wesentlichen Mittels i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG kann einer Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer zum Einsatz des angebotenen/gelieferten Gegenstands im Rahmen der geschützten Lehre dadurch entgegenwirken, dass er Warnhinweise anbringt, die geeignet und ausreichend sind, um hinreichend sicher erwarten zulassen, dass Patentverletzungen zukünftig verhindert werden. Ob ein Warnhinweis diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist hierbei u. a. der angesprochene Verkehrskreis. Insoweit ist zwischen dem Endverbraucher und einem Fachunternehmen zu differenzieren, da Fachunternehmen - anders als ein privater Verbraucher - schon aus eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden.*)

2. Ist ein Warnhinweis vorhanden, obliegt es regelmäßig der klagenden Partei darzutun und ggf. zu beweisen, dass der Warnhinweis nicht geeignet ist, zukünftige Patentverletzungen der Angebotsempfänger/Belieferten sicher zu verhindern. Daraus folgt, dass es grundsätzlich an der Klägerin ist, unter Darlegung von Tatsachen vorzubringen, wie der Verkehr bzw. das Fachpublikum das beanstandete Angebot versteht. Insoweit genügt ein schlichtes Bestreiten der von den Beklagten behaupteten Wirkungen des Warnhinweises in der Regel nicht, insbesondere wenn es sich bei der Bestreitenden um ein Fachunternehmen handelt, welches selbst über eigene Kenntnisse und ein eigenes Verständnis des Warnhinweises verfügt.*)

3. Warnhinweise auf einer Umverpackung können im Einzelfall ein geeignetes Mittel zum Ausschluss der Verwendungsbestimmung beim Abnehmer sein. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser Warnhinweis auch von dem oder denjenigen Personen(en) zur Kenntnis genommen werden kann, der oder die über den Einsatz des Gegenstands entscheiden. Bei einem Fachunternehmen handelt es sich dabei regelmäßig um die Geschäftsleitung.*)

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IBRRS 2023, 2011
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Welche Angaben gehören in eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 - 22 U 100/23

1. Ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses auf dem einem Verbraucher gehörenden Grundstück ist kein Bauträger-, sondern ein Verbraucherbauvertrag.

2. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss.

3. Die Widerrufsbelehrung muss den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten. Die geforderten Angaben müssen in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst sein.

4. Wird der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Eine vom Auftragnehmer vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, wenn in der Klausel der Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, fehlt.

6. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nur für erbrachte Leistungen. Erbracht sind diejenigen Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

7. Für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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IBRRS 2023, 2031
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erdarbeiten ohne Auftrag erbracht: Der Bauherr, nicht der GU muss zahlen!

LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 - 5 O 296/22

1. Zum Dreipersonenverhältnis zwischen Bauherrn, Generalunternehmer und Unternehmer.*)

2. Schließt der Unternehmer weder mit dem Generalunternehmer noch mit dem Bauherrn einen Werkvertrag (hier: über den Aushub und Abtransport von Erde), kann er vom Bauherrn dafür nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB eine Vergütung verlangen.*)

3. Der Unternehmer, der mit dem Generalunternehmer nicht in vertraglicher Verbindung steht, von diesem nicht zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten herangezogen wird und diesem keine Leistungen erbringen will, erbringt ein Geschäft für den Bauherrn und ist nicht nur Geschäftsführungsgehilfe des Generalunternehmers.*)

4. Für die pflichtwidrige Ausführung der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 BGB ist der Geschäftsherr darlegungs- und beweispflichtig.*)

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