Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
7663 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2024
IBRRS 2024, 0550
KG, Beschluss vom 18.10.2022 - 27 U 11/22
1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.
3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.
4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.
5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.
6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.
7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.

IBRRS 2024, 0434

KG, Beschluss vom 17.01.2023 - 27 U 11/22
1. Die Höhe der Vergütung für eine zusätzliche Leistung muss sich im VOB/B-Vertrag an den Preisermittlungsgrundlagen der bisherigen vertraglichen Leistung orientieren. Der für die Nachtragsleistung geforderte Preis muss - soweit das möglich ist - auf der Basis des Hauptangebots kalkuliert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien eine Preisbildung auf Basis der Urkalkulation vereinbart haben.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Wird die Vergütung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, ist eine solche Abrechnung nur auf der Grundlage eines Aufmaßes prüfbar.
3. Das Aufmaß ist am Leistungsobjekt zu nehmen. Ein Aufmaß nach Plänen ist nur dann vorzunehmen, wenn die Leistung genau nach der Planung ausgeführt wurde.
4. Im VOB/B-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Durch Vereinbarung der VOB/B wird die Möglichkeit ausgeschlossen, im Fall der Nichtvereinbarung einer Vergütung diese als üblich auf Stundenlohnbasis festzulegen.
5. Die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB, wonach die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, ist auch im VOB/B-Vertrag anwendbar.
6. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert hat. Eine endgültige Abnahmeverweigerung liegt vor, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, keinerlei Leistungen des Auftragnehmers mehr annehmen zu wollen.
7. Übergibt der Bauüberwacher dem Auftragnehmer einen fortgeschriebenen Rahmenterminplan, stellt dies jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers dar, wenn der Bauüberwacher nicht dazu bevollmächtigt ist, vergütungspflichtige Anordnungen zu treffen.
IBRRS 2024, 0320

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2023 - 17 U 50/20
1. Ein Nacherfüllungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel nach Art und Ort feststellbar ist. Dabei genügt, wenn der Besteller die Symptome, das heißt die Mangelerscheinung an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet.
2. Zur Mangelursache braucht der Besteller sich nicht zu äußern. Mit der Bezeichnung des Mängelsymptoms werden alle Mängel geltend gemacht, die auf das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen und zwar in vollem Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung.
3. Verlangt der Besteller mit seinem Nachbesserungsverlangen die Beseitigung sämtlicher Putzrisse, stellt er ein umfassendes Nachbesserungsverlangen, das alle Putzrisse und deren ursächliche Mängel umfasst.
4. Soweit die Beseitigung von Putzrissen "in" einem Gebäude verlangt wird, beinhaltet dies keine Beschränkung auf solche Risse, die in dem Gebäude aufgetreten sind. Mit "in" sind auch Putzrisse am Gebäude und damit auch Risse im Außenputz gemeint.

IBRRS 2024, 0325

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2022 - 3 U 300/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2024, 0287

OLG Rostock, Urteil vom 06.08.2021 - 7 U 9/21
1. Fassadenplatten, die keine ausreichende Schichtstärke aufweisen, weshalb sich die Beschichtung bereits wenige Jahre nach der Montage löst, sind mangelhaft.
2. Der Auftragnehmer haftet für einen Mangel seiner Leistung nicht, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer Bedenken angemeldet hat (hier verneint).
3. Der Auftragnehmer, der den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt, hat den Mangel zu vertreten, auch wenn er den Mangel nicht erkennen konnte. Die Pflichtverletzung besteht im Verstoß gegen die Mängelbeseitigungspflicht.

IBRRS 2024, 0278

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.
IBRRS 2024, 0277

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.07.2022 - 3 U 300/21
1. Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt.
2. Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Sie darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen.
3. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Auftragnehmer möge seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären.
4. Beruht ein Mangel darauf, dass der Auftragnehmer auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung voraus, dass der Auftraggeber die Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Auftragnehmer die Herstellung eines funktionierenden Nachfolgegewerks ermöglichen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber die konkrete Mangelursache nicht kennt.

IBRRS 2024, 0187

OLG München, Urteil vom 17.08.2022 - 27 U 3593/21 Bau
1. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zum Gebrauch des Werks geben und dabei sicherstellen, dass der Auftraggeber nicht durch unsachgemäße Bedienung Schäden oder eine vorzeitige Abnutzung des Werks verursacht.
2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den vorgesehenen Zweck tauglich ist und den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen kann. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber ferner auch über die Wartung und Bedienung des erstellten Werks zu unterrichten.
3. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht orientieren sich am Schutzbedürfnis des Auftraggebers. Darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dem Auftraggeber bestimmte Risiken aufgrund eigener Sachkunde geläufig sind, muss er dem Auftraggeber ohne besonderen Anlass keine (aus seiner Sicht überflüssigen) Informationen zukommen lassen.

IBRRS 2024, 0192

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.02.2022 - 8 U 97/20
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.
3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

IBRRS 2024, 0191

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2021 - 8 U 97/20
1. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber auch im VOB/B-Vertrag einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung geltend machen.
2. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel hinreichend genau, wenn er das zutage getretene Mangelsymptom zum Gegenstand des Mängelbeseitigungsverlangens macht.
3. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Die aufgetretene Erscheinung ist nur als Hinweis auf festgestellte Schäden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen.

IBRRS 2024, 0189

OLG München, Beschluss vom 28.10.2022 - 27 U 157/22 Bau
1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

IBRRS 2024, 0188

OLG München, Beschluss vom 28.06.2022 - 27 U 157/22 Bau
1. Steht dem Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags wegen einer auftragslos erbrachten Leistung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, bestimmt sich dessen Höhe nach der im ausgeübten Gewerbe des Auftragnehmers üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
2. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur Beweiserhebung zwar bevorzugt heranzuziehen. § 404 Abs. 2 stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verfahrensfehler kann daraus nicht abgeleitet werden.

IBRRS 2024, 0165

LG Flensburg, Urteil vom 23.06.2023 - 2 O 97/21
1. Lässt die Vollzugsbehörde den Abriss eines einsturzgefährdeten Wohnhauses durch ein Bauunternehmen als Beauftragten gem. § 238 Abs. 1 VwG-SH durchführen, hat der beauftragte Bauunternehmer gegen die Behörde regelmäßig einen Vergütungsanspruch aus Bauvertrag gem. § 650a Abs. 1, § 631 Abs. 1 bzw. § 632 Abs. 2, 2. Var. BGB.*)
2. Ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Pflichtigen i.S.d. § 238 Abs. 1 VwG-SH - den Verursacher der Einsturzgefahr des Hauses - auf Erstattung der Abrisskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch § 238 Abs.1 VwG-SH i.V.m. § 1 Nr. 2, § 20 Abs.1 Nr. 8 VVKVO-SH ausgeschlossen.*)
3. Selbst falls - entgegen der hier vertretenen Auffassung - eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für möglich gehalten werden sollte, würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass der beauftragte Bauunternehmer den Abriss erkennbar und willentlich auch im Interesse des Pflichtigen durchgeführt hat. Dafür bedarf es konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.*)

IBRRS 2024, 0027

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022 - 13 U 630/21
1. Der Umstand, dass der Besteller die zu montierenden Teile bereit stellt und eine Abrechnung nach Stunden vereinbart wird, führt noch nicht dazu, dass die Mitarbeiter des Unternehmers in eine fremde Arbeitsorganisation integriert werden und einem fremden Weisungsrecht unterliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen.
2. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (BGH, IBR 2009, 336).
3. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden.
4. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (BGH, IBR 2009, 336).

IBRRS 2024, 0088

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 - 2 U 137/22
1. Der Besteller kann wegen eines Werkmangels nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
2. Der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, die durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Dazu gehören alle nicht im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen, wie etwa Sachverständigenkosten, die dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt.

IBRRS 2024, 0082

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023 - 15 U 211/21
Die Schriftform der Mängelrüge ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit i.S.v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B.

IBRRS 2024, 0031

OLG Celle, Beschluss vom 25.01.2023 - 4 U 4/22
1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. In Bezug auf Personalkosten liegt eine Ersparnis grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen (vgl. BGH, IBR 2000, 126). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Auftragnehmer nicht mehr beschäftigt wird.
4. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Produktionsfaktoren bedeutet indes nicht von vorneherein einen anderweitigen Erwerb. Anzurechnen ist nur ein solcher Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat, d. h. sog. Füllaufträge.
5. Um einen Auftrag als "Füllauftrag" bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag bestehen.
6. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind diese nicht als "Füllaufträge" anzusehen.

IBRRS 2024, 0121

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023 - 4 U 4/22
1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (BGH, IBR 2003, 595).
2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. In Bezug auf Personalkosten liegt eine Ersparnis grundsätzlich nur dann vor, wenn diese Personalkosten infolge der Kündigung nicht mehr anfallen (vgl. BGH, IBR 2000, 126). Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Personal infolge der Kündigung nicht mehr eingestellt werden muss oder bei dem Auftragnehmer nicht mehr beschäftigt wird.
4. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Produktionsfaktoren bedeutet indes nicht von vorneherein einen anderweitigen Erwerb. Anzurechnen ist nur ein solcher Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat, d. h. sog. Füllaufträge.
5. Um einen Auftrag als "Füllauftrag" bewerten zu können, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung des Auftraggebers und dem Ersatzauftrag bestehen.
6. War der Auftragnehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Kündigung haben, sind diese nicht als "Füllaufträge" anzusehen.

IBRRS 2024, 0077

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 - 4 U 22/23
1. Die Parteien eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung können individualvertraglich wirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Regelungen für die Gewährleistung wegen Sachmängeln der Sanierungsarbeiten des Gebäudes vereinbaren.
2. Die Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.
3. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Gibt es verschiedene Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode zu Grunde zu legen, die den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt.
4. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76).

IBRRS 2024, 2687

OLG München, Urteil vom 30.06.2022 - 9 U 1201/20 Bau
1. Dem Auftragnehmer steht die Erbringung ohne Auftrag erbrachter Leistungen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren (hier bejaht für einen Brandschutznachweis).
2. Erbringt der Auftragnehmer für zwei unterschiedliche Auftraggeber auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken gleichzeitig Bauleistungen, ist für Leistungen, die beiden Grundstücken dienen, eine Kostenteilung zu erwarten und angemessen. Ein Auftraggeber kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass er nur solche Leistungen vergüten muss, die ausschließlich seinem Grundstück zugute gekommen sind.

IBRRS 2024, 0004

OLG München, Urteil vom 15.02.2022 - 28 U 2563/13 Bau
1. Mängelansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer als "kernsaniert" bezeichneten Immobilie sind auch dann nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts zu beurteilen, wenn kein klassischer Bauträgervertrag vorliegt.
2. Mit dem Erwerb einer "kernsanierten" Immobilie darf ein verständiger Erwerber die Vorstellung verbinden, keine nennenswerten Investitionen mehr vornehmen zu müssen, um diese für sich brauchbar zu machen.
3. Mit der Zusicherung "kernsaniert" wird eine Beschaffenheit dahingehend vereinbart, dass die Sanierungsarbeiten als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der private Veräußerer die Arbeiten in Eigenregie durchgeführt hat.
4. Für zugesicherte Eigenschaften kann ein Haftungsausschluss nicht wirksam erklärt werden.
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3219
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 U 114/22
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ein Werkvertrag zu Stande gekommen ist, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.
2. Aus dem Umstand, dass sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärt, folgt nicht, dass er auch zur Übernahme der Kosten bereit ist.

IBRRS 2023, 3217

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2022 - 13 U 114/22
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Besteller und dem Unternehmer ein Werkvertrag zu Stande gekommen ist, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.
2. Aus dem Umstand, dass sich der Eigentümer einer Wohnung mit der Durchführung von Bauarbeiten einverstanden erklärt, folgt nicht, dass er auch zur Übernahme der Kosten bereit ist.

IBRRS 2023, 3403

OLG München, Urteil vom 26.07.2022 - 9 U 7532/21 Bau
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten wegen Mängeln der Leistung vor der Abnahme setzt im VOB/B-Vertrag voraus, dass er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und die Kündigung angedroht hat und nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wurde.
2. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrags ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Das Verlassen der Baustelle allein ist (noch) keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Das Kooperationsgebot erfordert, dass sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer wegen ausstehender Restleistungen in Verbindung setzt, statt die Arbeiten ohne Rücksprache zu halten selbst fertigzustellen.

IBRRS 2023, 3499

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2023 - 10 U 2/23
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der Vollendung in Verzug gerät und ihm der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzt. Nach der Kündigung ist er berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.
2. Die zu ersetzenden Fertigstellungsmehrkosten muss der Auftraggeber nachvollziehbar abrechnen. Der Detaillierungsgrad der Abrechnung bestimmt sich dabei nach den Kontroll- und Informationsinteressen des Auftragnehmers.
3. Der Auftragnehmer kann dem Fertigstellungsmehrkostenanspruch einen etwaigen Verstoß des Auftraggebers gegen die Schadensminderungspflicht entgegenhalten. Dabei kommt insbesondere ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in Betracht.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der erneuten Beauftragung eines zuvor im Wege eines förmlichen Vergabeverfahrens vergebenen Auftrags unter Schadensminderungsgesichtspunkten regelmäßig nicht zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verpflichtet.
5. Wird der Ersatzauftrag in einem förmlichen Vergabeverfahren vergeben, sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der gebildete Preis nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.

IBRRS 2023, 3506

BGH, Urteil vom 09.11.2023 - VII ZR 92/20
1. In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gem. § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gem. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.*)
2. Der Umstand, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss noch keine endgültige, sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist, ist allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und kann zu einer Begrenzung des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer führen.*)
3. Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich im Grundsatz danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.*)
4. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten ist.*)
5. Hat der Besteller dem Hauptunternehmer dagegen bereits eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Nachunternehmer nicht (mehr) in Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.*)
6. Den Hauptunternehmer trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast für die anspruchsmindernden Vorteile, die sich daraus ergeben, dass er an seinen Besteller einen Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Werkleistung seines Nachunternehmers geleistet hat. Ihm obliegt es deshalb insbesondere darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, und gegebenenfalls nähere Angaben zum Inhalt und Ergebnis der Abrechnung zu machen.*)
IBRRS 2023, 2986

OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2023 - 12 U 45/22
1. Durch die (Unter-)Zeichnung "i.A.", also "im Auftrag", wird im Geschäftsverkehr regelmäßig ein Handeln in fremdem Namen zum Ausdruck gebracht. Hierbei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht.
2. Auf eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn durch das Verhalten des Vertretenen ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde, der auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lässt. Bei vorhandenen Zweifeln besteht regelmäßig eine Erkundigungspflicht beim Vertretenen.
IBRRS 2023, 3044

KG, Urteil vom 24.09.2021 - 7 U 35/15
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird unabhängig von einer förmlichen Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber diese endgültig verweigert und sich darauf beschränkt, die Rechnung wegen aus seiner Sicht fehlender Prüfbarkeit anzugreifen und hilfsweise Schadensersatz wegen behaupteter Fertigstellungsmehrkosten geltend zu machen. In einem solchen Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis.
2. Prüfbar ist eine (Schluss-)Rechnung, wenn sie - gegebenenfalls unter Beifügung von Aufmaßen und anderen Unterlagen - nachvollziehbar angibt, welche Massen der Auftragnehmer für welche Positionen berechnet, welche Leistungen mit diesen Positionen gemeint sind und welcher Einheitspreis für sie angesetzt wird. Der Auftraggeber muss die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, überprüfen können.
3. ...
IBRRS 2023, 3400

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 - 6 U 55/21
1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau eines Kompaktheizgeräts beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.
2. Ein Fachunternehmer muss die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Kompaktheizgerät, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf etwaige Schallschutzbedenken hinweisen.
3. Wird der objektplanende Architekt nicht als Fachplaner, sondern nur als "normaler" Objektplaner tätig, muss sich der Auftraggeber einen etwaigen Planungsmangel im Zusammenhang mit Schallschutzproblemen nicht zurechnen lassen.

IBRRS 2023, 3426

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2023 - 2 LA 85/19
1. Auch die unter einem (Mängel-)Vorbehalt erklärte Abnahme stellt eine wirksame Abnahme dar. Sie wird auch nicht erst wirksam, wenn der Vorbehalt wegfällt (a.A. OLG Koblenz, IBR 2015, 185).
2. Dem Auftraggeber bleiben bei einer Abnahme unter Vorbehalt die ansonsten (grundsätzlich) ausgeschlossenen Mängelrechte erhalten.
3. Die Vergütung des Auftragnehmers wird auch bei einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln fällig. Dem Auftraggeber steht jedoch wegen der gerügten Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Soweit der Auftragnehmer nicht beweist, dass die Leistung mangelfrei ist, steht ihm der Vergütungsanspruch nach Abnahme unter Vorbehalt nur Zug um Zug gegen Beseitigung der vorbehaltenen Mängel zu.

IBRRS 2023, 3254

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2023 - 13 U 214/21
1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.
2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.
3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.
4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.

IBRRS 2023, 3252

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2022 - 13 U 214/21
1. Die Abnahme der Leistung ist keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Abrechnungsverhältnis vorliegt. Ferner scheidet auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eventueller Mängel aus.
2. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung der Leistung zustehen.
3. Liegt ein Abrechnungsverhältnis vor, kann der Auftragnehmer den Anteil seines Werklohns verlangen, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht. Ein Vergütungsanspruch scheidet nur aus, wenn die Leistung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass sie nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.
4. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nicht (automatisch) mit einem Anspruch des Auftraggebers wegen teilweiser Nichterfüllung des Vertrags verrechnet. Vielmehr sind der Vergütungsanspruch und die Ansprüche des Auftraggebers jeweils selbstständige Forderungen, die sich (nur) aufrechenbar gegenüberstehen.

IBRRS 2023, 3365

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2023 - 12 U 214/19
1. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist.
2. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Mangelhaftigkeit der Leistung kann nicht allein mit einem nach der Abnahme eingetretenen Zustand begründet werden.

IBRRS 2023, 3364

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.06.2020 - 12 U 214/19
1. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ohne Vorbehalt ab, hat das u. a. zur Folge, dass er in Bezug auf eine von ihm in der Folgezeit behauptete Mangelhaftigkeit der Leistung darlegungs- und beweisbelastet ist.
2. Für die Beurteilung, ob die Leistung mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Die Mangelhaftigkeit der Leistung kann nicht allein mit einem nach der Abnahme eingetretenen Zustand begründet werden.

IBRRS 2023, 3366

OLG Köln, Urteil vom 25.10.2023 - 16 U 130/22
1. Zu den Anforderungen an eine durch den Auftraggeber erklärte Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der mit der Gestaltung von Außenanlagen beauftragte Auftragnehmer unter Berufung auf eine ungeklärte Kampfmittelfreiheit der Baustelle die Ausführung der Arbeiten verweigert.*)
2. Für den (hier: öffentlichen) Auftraggeber bestehen hohe Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Erkundigungsmaßnahmen, wenn sich beim Baugrund Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung ergeben. Verdachtsflächen sind auf Kampfmittelbelastung zu untersuchen, zu bewerten und gegebenenfalls zu räumen. Auf entsprechende Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn in dem betroffenen Bereich der Luftkrieg stattgefunden hat und die geschuldeten Arbeiten in einem Bereich bis 0,8 m unterhalb der Geländeoberkante 1945 oder in nach dem Krieg erfolgten Aufschüttungen stattfinden und erschütterungsarm durchgeführt werden sollen.*)
3. Der Auftraggeber, der das Vergaberecht zu beachten hat, muss schon bei der Ausschreibung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2019 die wesentlichen Bodenverhältnisse beschreiben. Aus § 8a Abs. 3 Satz 1 VOB/A 2019, ATV DIN 18299 Abschnitt 0.1.17 folgt, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich eine Bestätigung enthalten muss, aus der sich ergibt, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundigungs- und Räumungspflichten erfüllt wurden. Das Fehlen dieser Bestätigung berechtigt den Auftragnehmer nicht schlechthin zur Leistungsverweigerung, soweit die Kampfmittelfreiheit durch andere Umstände hinreichend nachgewiesen wird.*)
4. In Nordrhein-Westfalen steht der zuständigen Ordnungsbehörde die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu, ob und welche Untersuchungsmaßnahmen im Einzelfall erfolgen.*)
5. Wenn ein Auftraggeber seiner Pflicht zur Klärung der Kampfmittelfreiheit des Baugeländes nahezu vollständig nachgekommen ist (hier: mindestens 85 % des zu bearbeitenden Bereichs), verletzt der Auftragnehmer seine bauvertragliche Kooperationspflicht, wenn er seine Leistung vollständig verweigert, obwohl ihm Arbeiten in wesentlichen Teilbereichen gefahrlos möglich wären.*)
IBRRS 2023, 3339

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 - 15 U 295/21
1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen resultieren.
2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.
3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebots darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

IBRRS 2023, 3345

BGH, Urteil vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22
1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.*)
2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.*)

IBRRS 2023, 3312

OLG München, Beschluss vom 13.10.2021 - 28 U 3922/21 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 3311

OLG München, Beschluss vom 30.08.2021 - 28 U 3922/21 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 3167

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2021 - 23 U 196/20
1. Wird ein Generalunternehmer mit der Erbringung "aller Planungsleistungen" beauftragt, folgt daraus nicht, dass er die Kosten der Prüfstatik zu tragen hat. Denn die Tätigkeit des Prüfstatikers stellt keine planerische Tätigkeit dar.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
3. Hat eine Vertragspartei einen Vertrag unter Einbeziehung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen, ist sie auch dann als Verwender anzusehen, wenn der Vertragspartner diese Vertragsbedingungen in "vorauseilendem Gehorsam" in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Anschluss an BGH, IBR 2006, 271).
4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machten das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.

IBRRS 2023, 3166

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2022 - 23 U 196/20
1. Wird ein Generalunternehmer mit der Erbringung "aller Planungsleistungen" beauftragt, folgt daraus nicht, dass er die Kosten der Prüfstatik zu tragen hat. Denn die Tätigkeit des Prüfstatikers stellt keine planerische Tätigkeit dar.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
3. Hat eine Vertragspartei einen Vertrag unter Einbeziehung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen, ist sie auch dann als Verwender anzusehen, wenn der Vertragspartner diese Vertragsbedingungen in "vorauseilendem Gehorsam" in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Anschluss an BGH, IBR 2006, 271).
4. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Skontoregelung, wonach für den Beginn der Skontofrist die Rechnungsprüfung des Architekten des Auftraggebers maßgeblich ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Nachverhandlungen zur Höhe des Skonto machen das Vertragswerk nicht zu einer Individualvereinbarung.
IBRRS 2023, 3306

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 15 O 182/22
Der Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete je Monat.*)

IBRRS 2023, 2983

OLG Bamberg, Urteil vom 02.03.2023 - 12 U 29/22
1. Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs ist der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Bauherr nach sachkundiger Beratung für eine vertretbare (geeignete und erfolgversprechende) Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste.
2. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.
3. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist.
4. Hält der Auftragnehmer die abgerechneten Kosten für unangemessen, ist eine Beweisaufnahme bei pauschalem Bestreiten nicht erforderlich, da es nicht darauf ankommt, ob die Preise des Drittunternehmers angemessen und üblich sind, sondern nur darauf, ob die Arbeiten des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und der Auftraggeber den Aufwand für erforderlich halten durfte.
5. Es genügt auch nicht, wenn der Auftragnehmer vorträgt, die Mängelbeseitigung hätte preiswerter erfolgen können und er hierzu ein Vergleichsangebot eines Unternehmers vorlegt.
6. Die Umstellung der Klage von Vorschuss zur Mängelbeseitigung auf die Erstattung von tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung ist als Forderung eines Surrogats jederzeit ohne Zustimmung des Gegners zulässig.

IBRRS 2023, 3191

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 - 13 U 3646/21
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.
2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.
3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zu Grunde zu legenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.
4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

IBRRS 2023, 3190

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 13 U 3646/21
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen kann grundsätzlich nicht mehr klageweise durchgesetzt werden, wenn die Bauleistung abgenommen und und die Frist abgelaufen ist, innerhalb derer der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.
2. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn die Vorlage einer Schlussrechnung infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz des Auftragnehmers unmöglich geworden ist und die restliche Werklohnforderung im Wege einer Schätzung bestimmt werden kann.
3. Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zugrundezulegenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht.
4. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.

IBRRS 2023, 3135

KG, Urteil vom 17.01.2023 - 21 U 90/22
1. Verlangt der Auftragnehmer eines Pauschalvertrags eine Mehrvergütung wegen zusätzlicher Leistungen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Leistungen nicht bereits vom Pauschalvertrag umfasst sind und der Auftraggeber ihre Ausführung angeordnet hat.
2. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
3. Eine als Vertragserfüllungsbürgschaft bezeichnete Sicherheit ist in der Regel dahin zu verstehen, dass der Anspruch auf eine fristgerechte, abnahmefähige Herstellung des Werks einschließlich Vertragsstrafen, aber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Verzug hierdurch abgesichert sind. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert regelmäßig auch Überzahlungen seitens des Auftraggebers.
4. Haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, wann die Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzugeben ist, ist sie jedenfalls dann zurückzugeben, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.

IBRRS 2023, 3138

OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2021 - 13 U 1583/18
1. Eine unvollständige Ausführungsplanung kann die nicht fristgerechte Leistung nicht rechtfertigen, wenn nicht ersichtlich ist, was an der Ausführungsplanung fehlt und warum dies zu einer Verzögerung führt. Der Auftragnehmer muss Angaben dazu machen, bis wann der Auftraggeber die Ausführungsplanung vorlegen musste und wie sich eine verspätete Planvorlage auf die Leistungserbringung konkret ausgewirkt hat.
2. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, den Auftragnehmer zur Fertigstellung der Leistung aufzufordern. Vielmehr hat der Auftragnehmer seinen Verzug zu beenden und die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anzubieten.
3. ...

IBRRS 2023, 3174

LG Mühlhausen, Urteil vom 08.07.2022 - HK O 55/19
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2023, 2894

OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 3 U 125/15
1. Einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern er etwa wegen Mängeln nur noch auf Zahlung gerichtete Ansprüche oder lediglich Gegenansprüche geltend macht. Dadurch wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt.
2. Ein Abrechnungsverhältnis tritt auch ein, wenn die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wird, der Auftraggeber also - aus welchen Gründen auch immer - erklärt, er werde die Werkleistung des Unternehmers überhaupt nicht (also nie) abnehmen.
3. Die Frage, ob ein vom Auftraggeber ausgesprochenes Hausverbot zum Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses führt, ist differenziert zu beantworten. Das Hausverbot darf nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieses Hausverbot ausgesprochen wurde.
4. Auch die Veräußerung des Objekts lässt das Erfordernis der Abnahme nicht entfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber durch die Veräußerung weitere Nachbesserungen verhindert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur noch an einer abschließenden Regelung des Rechtsverhältnisses interessiert ist.
5. Der Auftragnehmer kann trotz fehlender Abnahme Ansprüche aus seiner Schlussrechnung geltend machen, wenn der Auftraggeber sich in Verzug mit der Annahme der Mängelbeseitigung befindet.
IBRRS 2023, 3020

OLG Braunschweig, Urteil vom 16.01.2020 - 8 U 2/17
1. Ein Bauvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet und wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen.
2. Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gem. § 313b BGB zu beurkunden (Anschluss an BGH, IBR 2002, 461).
3. Ein etwaiger Formverstoß wird durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch geheilt. Das gilt auch für die Heilung eines nicht mitbeurkundeten, an sich formfreien und nur wegen des Verknüpfungswillens formbedürftigen Bauvertrags.
4. Auf einen Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auch wenn er von den Parteien als "Bauträger-Kaufvertrag" bezeichnet worden ist.
5. Ein Bauträger darf nur Zahlungen entgegennehmen, die den jeweiligen Raten der MaBV entsprechen. Eine von den Vorschriften der MaBV abweichende Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Erwerber ist nichtig.
6. Die Nichtigkeit erfasst ausschließlich die Zahlungsvereinbarung und berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB, so dass die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers erst mit der Abnahme fällig wird.
7. Die Klausel in einem vom Bauträger vorformulierten Vertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch durch die Hausverwaltung erfolgen kann, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam, weil jeder Erwerber einen individuellen Anspruch auch auf Abnahme es Gemeinschaftseigentums hat.
8. Der Begriff "schlüsselfertig" ist die funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts. Daher gehen konkrete Leistungsbeschreibungen vor. Nur soweit diese Lücken aufweisen, können diese durch die Schlüsselfertigklausel gefüllt werden. Eine Lücke liegt aber nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.