Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2013, 1712BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 119/10
1. Der Auftraggeber kann gemäß § 4 Nr. 7 Satz 1 (jetzt § 4 Abs. 7 Satz 1) VOB/B vor der Abnahme verlangen, dass bereits vorhandene Mängel beseitigt und das Werk vertragsgerecht hergestellt wird. Er kann jedoch, wie nach der Abnahme, keine bestimmte Art der Mängelbeseitigung oder vertragsgerechten Herstellung verlangen, wenn der Vertrag auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Neuherstellung kann der Auftraggeber nur dann fordern, wenn die vertragsgerechte Erfüllung auf andere Weise nicht möglich ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - VII ZR 28/10, BauR 2011, 1336 = NZBau 2011, 413 = ZfBR 2011, 550).*)
2. Der sachkundig beratene Auftraggeber kann regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.*)
IBRRS 2013, 1710
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 116/12
1. Steht die nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung für Mehrmengen oder geänderte Leistungen in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.*)
2. Beträgt die nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 VOB/B zu bestimmende Vergütung das 22-fache des üblichen Preises, kann ein auffälliges Missverhältnis vorliegen. Ein auffälliges Missverhältnis ist nur dann wucherähnlich, wenn der aufgrund dieses auffälligen Missverhältnisses über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.*)
3. Hat der Auftragnehmer diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet, ihm sei bei der Preisbildung zu seinen Gunsten ein Berechnungsfehler unterlaufen, so verstößt es gegen Treu und Glauben und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er den hierauf beruhenden, in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehenden Preis für Mehrmengen oder geänderte Leistungen verlangt.*)
4. Vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte zum mutmaßlichen Parteiwillen ist in diesen Fällen entsprechend § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 68/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
IBRRS 2013, 1690
OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2011 - 12 U 1543/07
1. Die Parteien eines VOB-Vertrags sollen sich über die Vergütung für eine zusätzliche Leistung möglichst einigen (VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2). Werden zusätzliche Leistungen in einem Nachtrag angeboten und diese dann mit Willen des Auftraggebers ausgeführt, liegt darin die stillschweigende Annahme des Nachtragsangebots.
2. Nach § 2 Nr. 8 VOB/B steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn der Auftraggeber eine abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung nachträglich anerkennt. Ein derartiges Anerkenntnis kann darin liegen, dass der Auftraggeber die Einbringung von abweichendem Material nicht unterbindet, sondern die geänderte Leistung verwertet.
3. Das in der VOB/B aufgestellte Erfordernis der Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Es kommt in jedem Einzelfall darauf an, ob das berechtigte Interesse des Auftraggebers noch die Herstellung der Prüfbarkeit fordert. Zudem muss die mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung von der Frage ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit unterschieden werden.
4. Ein gemeinsames Aufmaß ist keine zwingende Voraussetzung für die Berechtigung einer Vergütungsforderung.
5. In einem VOB-Vertrag führt eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung dazu, dass die Klage wegen mangelnder Fälligkeit als "derzeit" unbegründet abzuweisen ist. Allerdings muss in diesem Fall jedes neue Vorbringen, mit dem die Fälligkeitsvoraussetzungen geschaffen werden sollen, zugelassen werden. Die Präklusionsvorschriften des Berufungsrechts gelten insoweit nicht.
IBRRS 2013, 1674
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2013 - 15 S 6/12
Lässt der Auftraggeber nicht die vom Sachverständigen vorgeschlagene Art der Mängelbeseitigung vornehmen (hier: die Durchführung umfangreicher Abdichtungsmaßnahmen), sondern wird stattdessen ein zusätzliches Bauwerk errichtet (hier: eine Stützmauer aus Betonpalisaden) und der Mangel dadurch dauerhaft "versteckt", hat der Auftragnehmer auch den auf die hiermit verbundenen Kosten entfallenden Umsatzsteuerbetrag zu ersetzen.
VolltextIBRRS 2013, 1672
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2012 - 10 U 134/12
Die dem Auftraggeber im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (2002) zu ersetzenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung bemessen sich danach, was der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beseitigung der Mängel als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss*)
Der Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich nicht auf die Kosten einer Ersatzlösung, die mit dem vertraglich geschuldeten Werk nicht gleichwertig ist, auch wenn die Kosten hierfür geringer sind. Der Bauherr darf dabei auf die sachkundige Beratung eines Sachverständigen vertrauen, wenn sich ihm keine vernünftigen Zweifel an der Notwendigkeit der angeratenen Maßnahmen aufdrängen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1669
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - VIII ZR 339/11
1. Zur Frage der Doppelkausalität bei einer Schadensverursachung durch Mängel eng zusammengehöriger Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Bodenbelags (Bestätigung von BGH, Urteil vom 07.05.2004 - V ZR 77/03, IBR 2004, 648 = NJW 2004, 2526).*)
2. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 254 BGB können nur solche Umstände zu Lasten des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens (mit)ursächlich geworden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11, ibr-online, VersR 2012, 865).*)
IBRRS 2013, 1577
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2013 - 5 U 77/12
1. Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung in Generalunternehmervertrag wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Vorformulierung in Mehrfachverwendungsabsicht bei Vertragsklauseln eines Generalunternehmervertrages.*)
3. Gibt ein Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftragnehmer vor, dass dieser eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% zu stellen hat, und regelt der Vertrag außerdem zu Lasten des Auftragnehmers einen Einbehalt von 5% sowie - individuell vereinbart - eine Stundung des Werklohns in verzinslicher Form in Höhe von 10%, ist die auf die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft bezogene AGB-Klausel unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 1575
OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2011 - 3 U 48/10
1. Eine erhebliche Reduzierung des angebotenen Preises (hier: von 19.576 Euro auf 14.000 Euro) spricht gegen eine gleichzeitig vereinbarte Erweiterung des Leistungsumfangs.
2. Die Leistung des Auftragnehmers ist auch dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorleistungen anderer Unternehmer unzureichend sind. Die Haftung des Auftragnehmers für eine solche Mangelhaftigkeit ergibt sich dabei aus der Verletzung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten.
3. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Mangelhaftigkeit des gesamten Werks besteht nur insoweit, als ihn eine Prüfungs- und Hinweispflicht trifft. Deren Umfang ist nicht in allgemeingültiger Weise festgelegt. Der Rahmen und die Grenzen der Prüfungs- und Hinweispflicht ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den Umständen des Einzelfalls darstellt.
4. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt nicht von vornherein dadurch, dass der Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat. Allerdings führt sie nicht dazu, die absehbaren Folgen eines bewusst und vermeidbar vom Auftraggeber eingegangenen Risikos auf den mit Einzelleistungen beauftragten Auftragnehmer abzuwälzen.
IBRRS 2013, 1570
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12
1. Gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat, ist das Gericht daran gebunden.*)
2. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position.*)
3. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.*)
VolltextIBRRS 2013, 1556
OLG Jena, Urteil vom 28.11.2012 - 7 U 348/12
Selbst wenn der Auftragnehmer nicht prüfbar abrechnet und darüber hinaus auch die Abrechnung des Auftraggebers nicht prüfbar ist, kann der Auftragnehmer sich auf die Abrechnung des Auftraggebers berufen und damit die Fälligkeit der Forderung herbeiführen.
VolltextIBRRS 2013, 1547
OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2012 - 16 U 831/11
1. Der Auftragnehmer kann Vergütung seiner Mehraufwendungen verlangen, wenn ein verzögerter Zuschlag eine Verschiebung der im Vergabeverfahren vorausgesetzten Bauzeit verursacht und diese Verschiebung Mehrkosten verursacht. Beruft sich der Auftragnehmer dabei auf § 2 Nr. 5 VOB/B, muss er die während der tatsächlichen Bauausführung entstandenen Kosten einerseits und diejenigen (hypothetischen) Kosten andererseits, die ihm bei Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit entstanden wären, darlegen und nachweisen.
2. Zur Darlegung der hypothetischen Kosten reicht es nicht aus, allein auf die dem Angebot zu Grunde gelegte Kalkulation zu verweisen. Der Auftragnehmer muss vielmehr beweisen können, dass er für die kalkulierten Preise über verbindliche Preiszusagen verfügt.
3. § 2 Nr. 5 VOB/B billigt dem Auftragnehmer eine Mehrkostenvergütung unter Aufrechterhaltung und Fortschreibung der ursprünglichen Preiskalkulation zu, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer über den Nachtrag weder einen nichtkalkulierten zusätzlichen Gewinn erzielt noch einen zusätzlichen Verlust erleidet. Infolge dessen bleiben auch Gewinne und Verluste des Auftragnehmers aus der Vergabe von Lieferanten- und Nachunternehmerverträgen grundsätzlich betragsmäßig erhalten.
IBRRS 2013, 1524
LG Stade, Urteil vom 09.01.2013 - 2 O 141/12
Bei nicht vorwerfbarer Verzögerung der Sanierung durch den Besteller ist der Vorschuss auch dann nicht an den Unternehmer zurückzuzahlen, wenn seit seiner Zahlung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
VolltextIBRRS 2013, 1500
OLG Bremen, Urteil vom 21.01.2011 - 2 U 133/07
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Werkleistung derartig gravierende Mängel aufweist, dass das Vertrauen des Auftraggebers in die Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Auftragnehmers nachhaltig erschüttert ist.
2. Eine außerordentliche Kündigung ist auch wirksam, wenn sie (nur) mündlich erklärt wird.
3. Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Mängeln steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Für die Bemessung der Schadenersatzhöhe ist von den Mängelbeseitigungsmaßnahmen und den damit verbundenen Kosten auszugehen, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadenbeseitigung handeln muss.
VolltextIBRRS 2013, 1479
OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012 - 16 U 30/11
1. Einen Generalübernehmer, der selbst keine eigenen Bauleistungen ausführt, dem aber im Zuge der ihm ebenfalls übertragenen Architektenleistungen auch die Objektüberwachung obliegt, trifft daneben zur Vermeidung der Arglistverjährung keine weitere Organisationsobliegenheit zur Überwachung der Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer auf mängelfreie Ausführung.*)
2. Ein Unternehmer muss sich die Verletzung der Organisationsobliegenheit des von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)
3. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, der sich bei Verletzung der aus seiner Sachwalterstellung herrührenden Pflicht, den Bauherrn über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist, nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche berufen kann, setzt voraus, dass sich in nicht verjährter Zeit ein Mangel am Bauwerk zeigt, für den der Architekt mit verantwortlich ist. Die fahrlässige Unkenntnis vom Baumangel löst keine Sekundärhaftung aus, vielmehr knüpft die sog. Sekundärhaftung an die Verletzung der Pflicht des Architekten an, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.*)
IBRRS 2013, 1478
OLG München, Urteil vom 24.05.2011 - 9 U 3990/10
Die Geltendmachung eines (Rest-)Vergütungsanspruchs nach vorzeitiger Beendigung eines Pauschalpreisvertrags setzt voraus, dass der ausgeführte Leistungsumfang - zumindest schätzweise - festgestellt und zur vereinbarten Gesamtleistung ins Verhältnis gesetzt wird. Lässt sich nicht mehr ermitteln, welche Leistungen vor der Kündigung des Vertrags erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer kein (weiterer) Zahlungsanspruch zu.
VolltextIBRRS 2013, 1432
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012 - 2 U 122/11
1. Für Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung bereits umfasst sind, kann der Auftragnehmer über den vereinbarten Werklohn hinaus keine zusätzliche Vergütung verlangen.
2. Enthält eine funktionale Leistungsbeschreibung bestimmte Detailfestlegungen, gehen diese Detailregelungen der globalen (zieldefinierten) Regelung grundsätzlich vor. Das gilt allerdings nicht, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der funktionale Leistungserfolg mit der im Detail vorgesehenen Ausführungsart erreicht werden kann.
3. Der Vorbehalt wegen bekannter Mängel kann ausnahmsweise auch dadurch geltend gemacht werden, dass kurz vor der Abnahme eine Mängelrüge erhoben und deutlich erkennbar aufrechterhalten wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn zwischen der Mängelrüge und der Abnahme ein Zeitraum von über einem Monat liegt.
VolltextIBRRS 2013, 1380
OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2013 - 1 U 76/12
1. Erfolgt bei einem Bauträgervertrag mit Generalübernehmervertrag eine Abnahme unter Beteiligung von Bauträger, späterem Nutzer und Generalübernehmer, so ist in Ermangelung entgegenstehender Erklärungen von einer Abnahme im Verhältnis aller Beteiligter auszugehen.*)
2. Zur Täuschung der Finanzbehörden geeignete Angaben in einem Vertrag führen nicht zur Nichtigkeit nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB, wenn die dahinter stehende Absicht kein alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist.*)
IBRRS 2013, 1378
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2013 - 3 U 916/12
1. Haben die Parteien im notariellen Kaufvertrag (Bauträgervertrag) die Sachmängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, wobei der Erwerber zunächst auf Nacherfüllung beschränkt ist, verjähren Mängelansprüche an einem Bauwerk innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme bzw. Übergabe des Werkes.*)
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist findet demgegenüber gemäß § 634 a Abs. 3 i.V.m. §§ 195, 199 Anwendung, wenn der Unternehmer bzw. Bauträger den Mangel arglistig verschwiegen hat.*)
3. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschlüsse vom 24.01.und vom 25.02.2013 -3 U 846/12 -; vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020 /11 - BeckRS 2013, 00609; vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836; vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491). Die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt derjenige, der sich darauf beruft.*)
4. Sieht die Baubeschreibung des Bauträgers für Zimmerarbeiten, Dacheindeckung und -abdichtung eine Schweißbahn als Dampfsperre auf stahlbetondeckenden Flachdächern sowie eine druckfeste Wärmedämmung, Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung vor, findet sich in der Baubeschreibung aber kein Hinweis auf eine Kiesschicht, kann eine arglistige Täuschung des Bauträgers nicht angenommen werden, wenn eine Kunststoff-Dachbahn aus weichmacherhaltigem Polyvenylchlorid (PVC-) mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglichen Anforderungen gemäß DIN 16734 infolge der Sonneinstrahlung Materialschwund und Porösität erleidet, was zu einem Aufreißen der Dachbahn führt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 - NJW 2007, 2983).*)
VolltextIBRRS 2013, 1362
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011 - 7 U 62/10
1. Von einem Schadensersatzanspruch wegen Baumängeln sind auch solche Aufwendungen umfasst, die dadurch anfallen, dass der Besteller das Werk nicht nutzen kann und deshalb in eine Mietwohnung ziehen muss.
2. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der - wie die Aufwendungen für den Bezug einer Mietwohnung - neben dem schadenstiftenden Mangel des Werks entstanden ist, bedarf keiner Fristsetzung. Denn deren Zweck, dem Auftragnehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen, kann in einem solchen Fall nicht mehr erreicht werden.
3. Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB a.F. vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne Verstoß gegen Treu und Glauben verweigert.
VolltextIBRRS 2013, 1299
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 134/12
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke (hier: Holztreppen) können vorsehen, dass entweder bei bestimmten Bauteilen eine Mindeststärke eingehalten oder ein Standsicherheitsnachweis im Einzelfall vorgelegt werden muss.*)
VolltextIBRRS 2013, 1282
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 1281
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 U 775/12
1. Eine vorbehaltlose und vollständige Zahlung des restlichen Werklohns kann der Werkunternehmer im Sinne einer Billigung seines Gewerkes als vertragsgerecht und damit als Abnahme im Sinne des § 640 BGB verstehen.*)
2. Unterbleibt eine beschlossene weitere Beweisaufnahme vor Ort, weil der Auftraggeber dem Werkunternehmer die Teilnahme an der Ortsbesichtigung mit dem Sachverständigen untersagt hat, so ist die Versagung des Zutritts zum Hausgrundstück als Beweisvereitelung bzw. als Beweisfälligkeit des Auftraggebers anzusehen, insbesondere wenn der Sachverständige den Vorsitzenden der Baukammer hierüber unverzüglich telefonisch informiert hat, dieser Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Aufrechterhaltung des Zugangsverbots zum Hausgrundstück äußert und der Inhalt des Gesprächs den Parteien vom Sachverständigen mitgeteilt wird, gleichwohl an dem Zutrittsverbot festgehalten wird.*)
VolltextIBRRS 2013, 1184
OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2012 - 19 U 49/12
1. Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde gegen den ausdrücklich Wortlaut dahingehend, dass sich der Bürge für einen anderen als in der Bürgschaft genannten Hauptschuldner verbürgen wollte, kommt nur in Betracht, wenn die Falschbezeichnung offensichtlich ist.
2. Sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft nur den Anspruch auf Erfüllung eines Erschließungsvertrags, sind Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht von der Bürgschaft erfasst.
3. Für Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft, die einen öffentlich-rechtlichen Erschließungsvertrag besichern soll, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Das gilt auch dann, wenn Einwendungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhoben werden.
VolltextIBRRS 2013, 1153
LG Köln, Urteil vom 08.03.2013 - 18 O 43/12
1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Bauvertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist maßgeblich auf den durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen abzustellen. Für dessen Bestimmung ist insbesondere das Leistungsverzeichnis heranzuziehen, welches dem Vertragsschluss zugrunde liegt.
2. Nimmt der Auftraggeber die erbrachten Teilleistungen nach der Kündigung nicht ab, so entsteht ein Abrechnungsverhältnis, in welches der Auftragnehmer seine ihm für die erbrachten Leistungen zustehende anteilige Vergütung einstellen kann. Eine endgültige (berechtigte oder unberechtigte) Abnahmeverweigerung führt in ein endgültiges Abrechnungsverhältnis und somit stets zu einer Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers.
VolltextIBRRS 2013, 1148
LG Berlin, Urteil vom 07.03.2013 - 20 O 272/12
Die Sicherungsabrede der Besonderen Vertragsbedingungen EVM (B) BVB 214, Ziff. 4.1, wonach der Auftragnehmer nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2013, 1093
OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 - 12 U 120/12
1. Das Verhältnis zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen.
2. Ist den Ausschreibungsunterlagen ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf einsehbare Pläne verwiesen wird und nimmt der Auftragnehmer vor Angebotsabgabe Einsicht in diese Pläne, muss er daraus erkennbare Schwierigkeiten im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigen.
3. Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfrage beim Auftraggeber ausräumen.
VolltextIBRRS 2013, 1046
LG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2012 - 5 O 157/10
Entgegen des Urteils des KG vom 29.09.2005 (IBR 2006, 537) können Nachträge im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B bei der Ausführung von Mindermengen keinen Ausgleich "in anderer Weise" im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B schaffen.
VolltextIBRRS 2013, 0927
OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2012 - 10 U 1282/11
1. Ist die Inhaltskontrolle der VOB/B eröffnet, führt dies zur Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B.
2. Die Unwirksamkeit hindert den Auftraggeber nicht daran, eine Schlusszahlungserklärung abzugeben.
3. Erklärt ein Auftragnehmer gegenüber der Schlusszahlungserklärung dennoch vorsorglich einen Vorbehalt, ist ihm wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit der Schlusszahlungseinrede aus Treu und Glauben versagt.
4. Der Lauf der Frist zur Vorlage der Schlussrechnung beginnt nicht erst mit einer förmlichen Abnahme, sondern mit der Fertigstellung des Werks.
5. Eine Fertigstellung liegt jedenfalls dann vor, wenn das hergestellte Werk in Benutzung genommen wurde.
6. Auf eine Räumung der Baustelle kommt es für die Fertigstellung nicht an.
IBRRS 2013, 0925
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23.09.2011 - 3 O 66/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 0919
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2013 - 4 U 96/12
1. Ist nichts Abweichendes geregelt, bezieht sich eine Skontovereinbarung grundsätzlich auf den entsprechenden Rechnungsbetrag und nicht auf den Leistungsstand allgemein.
2. Das Schweigen eines Vertragspartners kommt dann als Annahmeerklärung nicht in Betracht, wenn eine für den Erklärungsempfänger ungünstige Abänderung erstrebt wird.
VolltextIBRRS 2013, 0918
LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2012 - 313 O 243/12
Der Unternehmer kann vom Besteller keine Sicherheit für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, wenn er den Vertrag nach § 648a Abs. 5 BGB gekündigt hat.
VolltextIBRRS 2013, 0897
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11
Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.
IBRRS 2013, 0894
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2012 - Verg W 7/12
1. Ein vom Bieter mit dem Ziel der Erlangung des Zuschlags eingeleitetes Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Bieter geltend macht, der ihm selbst bereits erteilte Zuschlag sei wegen Abänderung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber unwirksam.*)
2. Ist der Zeitpunkt für den Ausführungsbeginn bei Zuschlagserteilung wegen der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bereits verstrichen, ist ein vom Auftraggeber als solches bezeichnetes Auftragsschreiben mit einer an den Zeitablauf angepassten Terminplanung als bedingungsloser Zuschlag zu werten, wenn der Auftraggeber zwar Termine und Fristen vorgibt, jedoch zum Ausdruck bringt, dass er diese zur Disposition stellt (so auch BGH, Urteil vom 22.7.2010, VII ZR 213/08, ZfBR 2010, 814; BGH, Urteil vom 25.11.2010, VII ZR 201/08, ZfBR 2011, 235).*)
3. Der Zuschlag an den Bieter ist jedenfalls dann unbedingt und wirksam erteilt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, nur die im Angebot angegebenen Ausführungsfristen seien verbindlich, die nachträglich vorgeschlagenen Einzelfristen dagegen nicht.*)
VolltextIBRRS 2013, 0893
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Verg W 7/12
1. Ein vom Bieter mit dem Ziel der Erlangung des Zuschlags eingeleitetes Nachprüfungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn der Bieter geltend macht, der ihm selbst bereits erteilte Zuschlag sei wegen Abänderung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber unwirksam.*)
2. Ist der Zeitpunkt für den Ausführungsbeginn bei Zuschlagserteilung wegen der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bereits verstrichen, ist ein vom Auftraggeber als solches bezeichnetes Auftragsschreiben mit einer an den Zeitablauf angepassten Terminplanung als bedingungsloser Zuschlag zu werten, wenn der Auftraggeber zwar Termine und Fristen vorgibt, jedoch zum Ausdruck bringt, dass er diese zur Disposition stellt (so auch BGH, Urteil vom 22.7.2010, VII ZR 213/08, ZfBR 2010, 814; BGH, Urteil vom 25.11.2010, VII ZR 201/08, ZfBR 2011, 235).*)
3. Der Zuschlag an den Bieter ist jedenfalls dann unbedingt und wirksam erteilt, wenn der Auftraggeber ausdrücklich erklärt, nur die im Angebot angegebenen Ausführungsfristen seien verbindlich, die nachträglich vorgeschlagenen Einzelfristen dagegen nicht.*)
VolltextIBRRS 2013, 0878
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 - 19 U 34/10
1. Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind.
2. Sind für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung im Verhältnis zum kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.
3. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber trotz vorhandener Mängel keine (Nach-)Erfüllung verlangt, sondern dem geltend gemachten Restwerklohnanspruch Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für die (eigene) Mängelbeseitigung sowie Minderungsrechte entgegen hält.
4. Hat der Insolvenzverwalter die streitbefangenen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenzmasse freigegeben, bleibt er Partei des Rechtsstreits und muss den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozessstandschafter fortführen.
IBRRS 2013, 0819
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 - 21 U 75/11
1. Ein an sich voll funktionsfähiges Umluftkühlsystem ist mangelhaft, wenn es nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht und es deshalb nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
2. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines speziellen Kanalumluftsystems ist ein Werklieferungsvertrag, so dass Kaufrecht Anwendung findet. Denn Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. Dem Werkvertragsrecht unterfallen demgegenüber im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke, wie die Planung von Architekten oder die Erstellung von Gutachten.
3. Noch zu montierende Anlagenteile muss der Käufer nicht bereits bei der Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel rügen. Ob der Käufer seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist, ist nach dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage zu beurteilen.
VolltextIBRRS 2013, 0815
KG, Beschluss vom 21.12.2012 - 7 U 44/12
Die Verurteilung zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB setzt die Feststellung eines sicherungsfähigen Werklohnanspruchs gemäß § 631 BGB bzw. § 649 BGB voraus.
VolltextIBRRS 2013, 0808
LG Aurich, Urteil vom 20.06.2008 - 3 O 1271/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 0798
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11
1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.
2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.
3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.
4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.
5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.
6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.
IBRRS 2013, 0772
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 - 93 O 71/11
Die Schätzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an der voraussichtlichen Höhe der Vergütung des Bauunternehmers auch dann zu orientieren, wenn der Besteller den Bauvertrag gekündigt hat, es sei denn die Abrechnung des Bauunternehmers weist offensichtlich schwere Mängel auf.
VolltextIBRRS 2013, 0767
OLG München, Urteil vom 29.02.2012 - 27 U 3945/11 Bau
Nach einer Kündigung nach § 648a Abs. 5 BGB wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers auch ohne Abnahme fällig.
VolltextIBRRS 2013, 0660
BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - VII ZR 47/11
1. Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt.*)
2. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.*)
VolltextIBRRS 2013, 0639
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2012 - 5 U 465/12
1. Geänderte und zusätzliche Leistungen sind auch dann besonders zu vergüten, wenn die Parteien eine Pauschalpreisabrede getroffen haben. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die außerhalb der Leistungsbeschreibung liegenden Arbeiten preislich kaum ins Gewicht fallen.
2. Bestimmt sich die Leistung nach einer Bau- und Funktionsbeschreibung, sind spätere Änderungsleistungen aufgrund behördlicher Auflagen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten. Die Parteien können zwar vereinbaren, dass solche Leistungen nicht besonders vergütet werden. Eine derartige Vereinbarung unterliegt jedoch strengen Anforderungen und muss deutlich gefasst sein.
VolltextIBRRS 2013, 0614
KG, Urteil vom 22.10.2010 - 21 U 143/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 0610
OLG Celle, Urteil vom 25.01.2013 - 2 U 155/12
1. Ein Krangestellungsvertrag ist auch dann nach mietrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, wenn der Kranverleiher vertraglich die Verantwortung für die Durchführung der Hubvorgänge von der Lastübernehme in den Kranhaken bis zur Lastabtragung und die Haftung für eine mangelfreie Leistung, namentlich eine sachgerechte Montage, übernommen hat.
2. Ein vertraglich vereinbarter Nachweis von Mehrkosten, die durch den störungsbedingt verlängerten Einsatz eines Krans und die dadurch notwendige Neudisposition des Geräteeinsatzes des Kranverleihers entstehen, erfordert nicht die Offenlegung der Vertragskalkulation.
IBRRS 2013, 0602
OLG München, Urteil vom 30.10.2012 - 9 U 202/12 Bau
1. Zur Unzulässigkeit der Verwendung einer "Verschnittmengenklausel".*)
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betonfertigteilherstellers über einen Verschnittmengenzuschlag von 10% für den in die Fertigteile eingebauten Stahl stellt eine erhebliche für den Käufer nachteilige Abweichung von der Vereinbarung des Einheitspreises pro Tonne eingebauten Stahls dar und verstößt darüber hinaus gegen das Transparenzgebot, wenn die verwendete Klausel nicht unmittelbar mit der Definition der dem Einheitspreis zu Grunde liegenden Einheit verbunden ist, sondern an räumlich entfernter Stelle im Text der Liefer- und Zahlungsbedingungen versteckt ist.
VolltextIBRRS 2013, 0569
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012 - 8 U 7/12
1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.
VolltextIBRRS 2013, 0551
LG Köln, Urteil vom 09.11.2012 - 17 O 206/09
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt auch dann, wenn die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung ihre Funktion erfüllt.
2. Der bauleitende Architekt, der mit der Überwachung der technisch ordnungsgemäßen Ausführung beauftragt ist, darf auch Mängel rügen.
3. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer durch schuldhaftes Verhalten den Vertragszweck gefährdet und es dem vertragstreuen Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers hinreichend Anlass für die Annahme bietet, dass der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
4. Der Auftragnehmer verweigert die Erfüllung des Vertrags, wenn er vorhandene Mängel insgesamt bestreitet, Behinderung anzeigt und die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ankündigt. Mit der Erfüllungsverweigerung wird das Einhalten einer zuvor zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist entbehrlich.
5. Der Auftragnehmer verstößt nachhaltig gegen seine Vertragspflichten und gefährdet den Vertragszweck, wenn er seine Leistungen durch Fehlinformationen und unangekündigte Terminverschiebungen der Kontrolle des Auftraggebers entzieht.
6. Auch nach Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftragnehmer grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für die von ihm bis zur Vertragsbeendigung erbrachten mangelfreien Leistungen zu. Hierzu muss der Auftragnehmer unterscheidbar darlegen, welche Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbracht hat.
VolltextIBRRS 2013, 0541
LG Göttingen, Urteil vom 07.12.2011 - 8 O 243/09
1. Weicht die in einem Abnahmeprotokoll individuell angegebene Gewährleistungsfrist von der gesetzlichen oder der ursprünglich vereinbarten Frist ab, ist die im Abnahmeprotokoll angegebene Frist maßgeblich, wenn das Protokoll von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
2. Entsendet eine Partei zum Abnahmetermin einen vollmachtlosen Vertreter, muss sie sich dessen Erklärungen zurechnen lassen, sofern die andere Partei die Vollmachtlosigkeit nicht kennt.
VolltextIBRRS 2013, 0529
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 - 19 U 67/12
1. Die Beibringung vereinbarter Unterlagen wie etwa eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Beitragserfüllungsbescheinigungen der SOKA Bau oder der Krankenkasse durch den Nachunternehmer kann eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung sein. Die Verletzung einer solchen Nebenpflicht führt dazu, dass der Generalunternehmer einem Zahlungsanspruch des Nachunternehmers die Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegenhalten kann.
2. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB ist insolvenzfest.
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