Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IBRRS 2012, 0027LG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 - 32 O 110/11
1. Ein nach Vertragsschluss vereinbarter Verzicht auf Sicherheit ist nach § 648a Abs. 7 BGB unwirksam und steht einem erneuten Sicherheitsverlangen deshalb nicht entgegen.
2. Ein erneutes Sicherheitsverlangen ist nach einem vorherigen Verzicht auf Sicherheit grundsätzlich nicht treuwidrig.
VolltextIBRRS 2012, 0023
OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2011 - 21 U 167/10
1. Ein Aufzug in einem als Hotel genutzten Gebäude muss nach den anerkannten Regeln der Technik im Brandfall nach der ersten Notfahrt mit offenen Türen stehenbleiben und darf sich keinesfalls mehr in Bewegung setzen.
2. Stellt die Programmierung der Aufzugssteuerung dies nicht sicher, ist sie nicht sach- und fachgerecht und somit mangelhaft.
3. Kommt es aufgrund eines Mangels der Aufzugssteuerung zu einem Personenschaden, ist der Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
IBRRS 2012, 0019
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2010 - 13 U 2409/09
Ein Nachunternehmer, der in Erfüllung eines vermeintlich bestehenden Vertrags mit dem Auftraggeber Mängel an einem Vorunternehmergewerk beseitigt, führt kein fremdes Geschäft des Generalunternehmers, sondern ausschließlich ein eigenes Geschäft. Gegenüber dem Generalunternehmer bestehen deshalb keine Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
VolltextOnline seit 2011
IBRRS 2011, 5370OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2011 - 10 U 141/11
Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung des Auftraggebers auf Überlassung von auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien des Auftragnehmers liegt nach dem Zugang der Erklärung der Inanspruchnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B vor, wenn der Auftraggeber damit rechnen muss, dass der Auftragnehmer im Wege der einstweiligen Verfügung einen possessorischen Besitzschutzanspruch geltend macht.*)
VolltextIBRRS 2011, 5312
OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 - 9 U 144/00
1. Die Unterschrift beider Vertragsparteien ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme.
2. Es verstößt nicht gegen die anerkannten Regeln der Technik, wenn der Auftragnehmer zur Befestigung von Lüftungsanlagen an einer aus Porenbetonplatten bestehenden Decke Upat Turbo Leichtbauanker M 8 verwendet.
VolltextIBRRS 2011, 5301
KG, Urteil vom 29.01.1965 - 7 U 2312/63
Rechtscharakter einer Vereinbarung, durch die einem Bauunternehmer zum "Verfüllen" einer Baugrube ein Raupenfahrzeug nebst einem Bedienungsmann von einem Baggerunternehmer zur Verfügung gestellt wird.
VolltextIBRRS 2011, 5300
BGH, Urteil vom 15.05.1975 - VII ZR 43/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 5296
OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2009 - 10 U 980/08
1. Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang (das sog. Bausoll) lässt sich nicht allein aus einer Schlüsselfertigkeitsklausel heraus bestimmen. Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.
2. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass mit der Pauschalvergütung sämtliche Leistungen abgegolten werden, die nach der verbindlichen Planung zur Verwirklichung des Leistungsziels erforderlich sind, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, in dieser Planung nicht vorgesehene Leistungen auszuführen.
VolltextIBRRS 2011, 5293
OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2000 - 24 U 30/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 5286
KG, Urteil vom 19.04.2011 - 21 U 55/07
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt eine nachvollziehbare Darlegung des Annahmeverzugs und der damit konkret verbundenen Auswirkungen auf den Bauablauf voraus.
2. Der Auftragnehmer muss die aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung möglichst konkret darlegen. Hierfür ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die eine Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.
3. Ein baubetriebliches Gutachten, in welchem ein Bauzeitverlängerungsanspruch auf der Grundlage herausgegriffener Aspekte des Baugeschehens nach Arbeitstagen bemessene Zeiträume und anhand einer arbeitswissenschaftlichen Schätzung errechnet wird, ist nicht geeignet, einen Anspruch nach § 642 BGB zu begründen.
IBRRS 2011, 5284
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011 - 4 U 113/10
1. Werden in einer Nachtragsvereinbarung bestimmte Baubereiche gesondert genannt und fehlt eine solche Benennung in Bezug auf eine bestimmte Eventualposition, bezieht sich diese Position auf sämtliche Baubereiche, in denen die betreffende Leistung nach dem Ursprungsleistungsverzeichnis ausgeführt werden sollte.
2. Das Preisanpassungsverlangen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist das Recht auf Preisanpassung deshalb auch dreieinhalb Jahre nach Schlussrechnungslegung nicht verwirkt.
VolltextIBRRS 2011, 5258
OLG Schleswig, Urteil vom 16.06.2011 - 5 U 131/10
1. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist.
2. In Fällen, in denen darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Schadensherbeiführung geeignete Verhalten fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, es ist Sache des in Anspruch Genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften.
3. Der zeitweilig unbeaufsichtigte Betrieb eines Halogenstrahlers unter Reet ist ein derartiges zur Herbeiführung eines Brandschadens geeignetes Verhalten.
VolltextIBRRS 2011, 5206
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.11.2011 - 8 W 62/11
Wird die Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit vor Zustellung, aber nach Anhängigkeit der Klage zurückgenommen, weil der Auftraggeber die begehrte Sicherheit zwischenzeitlich geleistet hat, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, sofern auch streitige Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind.
VolltextIBRRS 2011, 5186
FG Sachsen, Urteil vom 21.07.2011 - 1 K 2028/07
1. Eine Teilleistung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 UStG 1993 i. d. F. vom 19.12.1997 liegt nur vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart ist. Dies erfordert, dass im Falle eines Werkvertrags über die schlüsselfertige Errichtung eines Mehrfamilienhauses die Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.*)
2. Die - nach Erkennen einer anstehenden Erhöhung des Regelsteuersatzes zum 1.4.1998 - bloße nachträgliche Vereinbarung von Teilbauabnahmen genügt nicht, um, obwohl ein Festpreis für das Bauwerk vereinbart ist, die am Gesamtpreis orientierten Abschlagszahlungen als Teilleistungen ansehen zu können.*)
3. Die Abschlagszahlungen sind als - für die Entstehung der Steuer, aber nicht für den Steuersatz maßgebliche - Anzahlungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 USt 1993 anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5169
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - 22 U 128/10
1. Auch ohne besondere Vereinbarung ist ein Werk nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Maßgeblich ist der übliche Qualitäts- und Komfortstandard.
2. Die für den Schutz von Lärm von Nachbargebäuden geltenden Grundsätze sind auch auf die Herstellung einer haustechnischen Anlage (hier: Luft- und Wasserwärmepumpe) anwendbar.
3. Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit einer Luft- und Wasserwärmepumpe ist nicht die Lautstärke im dafür vorgesehenen Technikraum, sondern - ggfs. gestaffelt - in den Wohnräumen.
IBRRS 2011, 5134
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2011 - 4 U 144/07
1. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene - hier: der Auftraggeber - es wissentlich geschehen lässt, dass der bauleitende Architekt wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner - hier: der Auftragnehmer - dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der Architekt bevollmächtigt ist.
2. Der Auftraggeber duldet das Handeln des bauleitendenden Architekten nicht bereits dadurch, dass ein Vertreter bei den Baubesprechungen anwesend war; die Kenntnis einfacher Angestellter ist mit der des Auftraggebers nicht gleichzusetzen.
3. Eine erforderliche Duldung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass dem Auftraggeber Abschriften der Baubesprechungsprotokolle zugeleitet werden er daraufhin nicht interveniert.
4. Die Verwendung eines anderen als des vertraglich vorgesehenen Baustoffs (hier: Schnellstrich anstelle von Normalestrich) ist kein "fremdes Geschäft" im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B, wenn der Auftragnehmer Beschleunigungsmaßnahmen ergreift, um eine von ihm verursachte Verzögerung aufzuholen.
5. § 642 BGB kann nicht als Anspruchsgrundlage für die Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen herangezogen werden.
6. Führt der Auftragnehmer die Leistung entgegen dem Leistungsverzeichnis und den anerkannten Regeln der Technik nach den Vorgaben der Ausführungsplanung aus, kann er für später erforderlich werdende Mängelbeseitigungsarbeiten keine besondere Vergütung verlangen, wenn er nicht vor der Ausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken angemeldet hat.
IBRRS 2011, 5075
BGH, Urteil vom 09.06.1969 - VII ZR 67/67
Eine Anordnung im Sinne der §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B ist die eindeutige, Befolgung durch den Auftragnehmer heischende Aufforderung des Auftraggebers, eine Baumaßnahme in bestimmter Weise auszuführen.
VolltextIBRRS 2011, 5074
OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2002 - 4 U 217/98
1. Das Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973 erstreckt sich beim Bauträgervertrag auch auf die Baubeschreibung und die Teile der Baugenehmigung, wenn sich Inhalt und Umfang der Pflichten einer Vertragspartei hieraus ergeben. Fehlt es an der notariellen Beurkundung dieser Vertragsbestandteile, ist der Bauträgervertrag insgesamt nichtig, § 125 BGB a.F. Die Heilung dieses Formmangels tritt grundsätzlich mit der Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch ein, § 313 Satz 2 BGB in der Fassung vom 30. Mai 1973.*)
2. Vertragliche Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen, die von ihm zur Fertigstellung des Bauvorhabens aufgebracht werden, können grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Heilung entstehen. Für den Zeitpunkt vor der Heilung des Formmangels kommen aber gesetzliche Ansprüche aus G.o.A. oder Bereicherungsrecht in Betracht.*)
3. Soweit sich die Vertragsparteien aber verabreden, daß der Erwerber statt des Bauträgers bestimmte Baumaßnahmen zur Fertigstellung des Bauvorhabens veranlaßt, besteht insoweit ein Aufwendungsersatzanspruch des Erwerbers aus § 670 BGB. Diese Vereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung, wenn sie den Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten im Wesentlichen unberührt läßt und allein dem Ziel und Zweck dient, Abwicklungsschwierigkeiten zu beheben.*)
VolltextIBRRS 2011, 5066
OLG Celle, Urteil vom 29.11.2001 - 13 U 78/01
Für ein verjährungsunterbrechendes (nach neuem Recht: den Neubeginn der Verjährung auslösendes) Anerkenntnis des Unternehmers genügt jedes zur Kenntnisnahme des Berechtigten bestimmtes und geeignetes Verhalten, das klar und unzweideutig das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen der Schuld bezeugt.*)
VolltextIBRRS 2011, 5062
BGH, Urteil vom 15.01.1968 - VII ZR 84/65
1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, daß seine Gewährleistungspflicht nach VOB B § 13 Nr 3 beschränkt sei, weil er die ihm nach VOB B § 4 Nr 3 obliegenden Hinweise gegeben habe, so trifft ihn hierfür die Beweislast.*)
2. Zur Abnahme (hier: eines Bauwerks) genügt die stillschweigende Anerkennung der Leistung als Erfüllung dergestalt, daß das Werk als die vertraglich geschuldete Leistung hingenommen und der Anspruch auf Neuherstellung ausgeschlossen wird. Gleichzeitig geltend gemachte Mängelrügen und der Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen stehen der Abnahme nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2011, 5061
BGH, Urteil vom 18.04.1968 - VII ZR 15/66
1. Wenn ein Fachunternehmen für Glasstahlbeton bei der Konstruktion eines befahrbaren Glasdaches zur Überdachung des Hofraums eines Betriebsgrundstück, das als Parkplatz genutzt werden sollte, den Auftraggeber nicht dahin berät, daß das später errichtete Dach zwar für das Abstellen von Personenkraftwagen geeignet, nicht aber auch dafür tauglich ist, mit einer Unimog-Zugmaschine und einem Auflieger befahren zu werden (Belastbarkeitsgrenze 500 kg/qm), sind mehr als 2 Jahre nach erfolgter Abnahme des Daches geltend gemachte Schadenersatzansprüche wegen eines Dacheinsturzes nach dem Befahren mit einer solchen Maschine gemäß VOB B § 13 Nr 4 verjährt.*)
2. Wenn eine Verletzung der Pflicht eines Bauunternehmers zur Beratung des Bauherrn zu einem Schaden führt, bestehen Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus positiver Vertragsverletzung, die erst in 30 Jahren verjähren, neben vertraglichen Gewährleistungsansprüchen nicht, wenn der Schaden nur in einem Mangel des Werks besteht.*)
VolltextIBRRS 2011, 5060
BGH, Urteil vom 27.10.1977 - VII ZR 298/75
Wird die Arbeit des Bauunternehmers bei einer kalendermäßig bestimmten Frist für die Fertigstellung durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verzögert, dann gerät er nicht bereits durch Ablauf des Kalendertages sondern nur noch durch Mahnung in Verzug.*)
VolltextIBRRS 2011, 5058
BGH, Urteil vom 20.04.1978 - VII ZR 143/77
1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der VOB B § 13 Nr 4 erfordert nach VOB B § 13 Nr 5 Abs 1, daß der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung der aufgetretenen Mängel verlangt.*)
2. Dabei darf sich der Auftraggeber nicht nur auf eine allgemein gehaltene Mängelrüge beschränken. In dem Aufforderungsschreiben müssen die zutage getretenen Mängel vielmehr im einzelnen bezeichnet werden. Der Auftraggeber muß auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß er die Mängel vom Auftragnehmer beseitigt haben will.*)
3. Die Anforderungen an ein solches Schreiben dürfen aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn es so abgefaßt ist, daß der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 5053
OLG München, Urteil vom 06.12.2011 - 9 U 1741/11
1. Der werkvertragliche Vergütungsanspruch entsteht auch beim VOB-Vertrag bereits mit Abschluss des Vertrages. Auf die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung kommt es dabei nicht an.
2. Bei einer Sicherungsabtretung erwirbt der Zessionar auch das Recht zur Rechnungsstellung, das er nach Eintritt des Sicherungsfalls selbständig ausüben kann.
3. Die Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrages muss nicht dem Detaillierungsgrad eines Einheitspreisvertrages entsprechen. Eine gewerkebezogene Aufstellung kann ausreichen, in welcher der Gesamtpauschalpreis in Einzelgewerke zerlegt wird und diese wiederum mit Pauschalen bewertet werden, die in der Gesamtsumme den vereinbarten Pauschalpreis ergeben.
IBRRS 2011, 5051
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2000 - 7 U 17/99
1. Die Verjährungsfrist für einen Werklohnanspruch aus einem VOB-Bauvertrag beginnt mit der Stellung der Schlußrechnung. Wenn eine Schlußrechnung erst 10 Jahre nach der Abnahme gestellt wird, beginnt auch erst von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Ein Zahlungsanspruch aus einer solchermaßen erst 10 Jahre nach der Abnahme erstellten Schlußrechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt.*)
3. Eine Verwirkung ist trotz dieses Zeitablaufs von 10 Jahren jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchgeführt hat und die Schlußrechnung erkennbar erst nach Abschluß der Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellen wollte.*)
VolltextIBRRS 2011, 5050
OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - 22 U 266/99
1. Eine nach BGB § 642 Abs 1 bei der Herstellung des Werks erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Erstellung des Werks die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann iSv BGB § 642 Abs 1 erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.*)
2. Hat der Besteller die erforderlichen und vom Unternehmer angemahnten bauklimatischen Arbeitsbedingungen nicht hergestellt, ist der Unternehmer dennoch nicht berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten trotz der widrigen Arbeitsbedingungen zwar nicht mangelfrei, aber grundsätzlich möglich war, und eine Haftung des Unternehmers für etwaige Werkmängel angesichts seines Hinweises auf die infolge der unzureichenden Arbeitsbedingungen drohende Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten nicht in Betracht kam.*)
VolltextIBRRS 2011, 5049
OLG Dresden, Urteil vom 26.05.1999 - 8 U 327/99
Bei Überschreitung des Fertigstellungstermins für ein Bauvorhaben um 895 Werktage rechtfertigt der Umstand, daß den Auftragnehmer an zwei Unterbrechungen der Bauarbeiten für insgesamt 61 Werktage kein Verschulden trifft, nicht die Annahme, der gesamte Zeitplan habe infolge dieser 61 Tage durchgreifend neu geordnet werden müssen. Gegenüber einer Verspätung von 895 Werktagen erscheinen die dem Auftraggeber anzulastenden 61 Werktage vielmehr unerheblich, und ist ein Wegfall des Vertragsstrafenversprechens nicht gerechtfertigt.*)
IBRRS 2011, 5048
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.1999 - 22 U 7/98
Knüpft der Wortlaut der Vertragsstrafenklausel in einem Formularbauvertrag ausschließlich an objektive Kriterien wie die Überschreitung vereinbarter Vertragsfristen an und läßt auch die Stellung im Vertrag nicht erkennen, daß es sich lediglich um eine Ergänzung der im übrigen vereinbarten VOB B handelt, kann dies dafür sprechen, daß das Verschuldenserfordernis des BGB § 339 und des VOB B § 11 Nr 2 ganz bewußt weggelassen worden ist und die Verwirkung der Vertragsstrafe allein von dem Vorliegen objektiver Gesichtspunkte abhängen soll. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist aber grundsätzlich unwirksam.
2. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung bestehen jedenfalls Unklarheiten und Widersprüche, die gemäß AGBG § 5 zu Lasten des Verwenders der Klausel gehen.
VolltextIBRRS 2011, 5045
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.1998 - 18 U 65/97
Die in einem formularmäßigen Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafenklausel:
"Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1% der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen, höchstens jedoch 10% der Angebotssumme.", in der kein Hinweis auf eine Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe enthalten ist, ist wirksam, wenn die VOB/B (juris: VOB B) und damit auch VOB/B § 11 ergänzender Vertragsbestandteil geworden ist. Dann nämlich ist die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß VOB/B § 11 Nr 2 in Verbindung mit BGB § 339 vom Verzug des Schuldners abhängig, auch wenn dies in der Klausel selbst nicht zum Ausdruck kommt.
VolltextIBRRS 2011, 5043
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.1997 - 1 U 157/95
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß VOB/B § 8 Nr 3 Abs 1 (juris: VOB B) weil der Bauunternehmer aufgrund eines angeblichen Kalkulationsirrtums die Vertragserfüllung verweigert, ist die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 allenfalls dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung erkannt hat.
VolltextIBRRS 2011, 5042
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.1995 - 5 U 178/94
Der Unternehmer, der mangelhaft leistet und trotz Mahnung nicht nachbessert, verhält sich in doppelter Hinsicht vertragsuntreu gegenüber dem Auftraggeber. Er ist deswegen bei den Kosten der Mängelbeseitigung nur eingeschränkt schutzwürdig und hat für den Kostenaufwand aufzukommen, den der Auftraggeber fachlich und wirtschaftlich für erforderlich halten darf, wobei es sich aus der berechtigten Sicht des Auftraggebers lediglich um vertretbare Maßnahmen der Mängelbeseitigung handeln muß. Die Aufwendungsersatzpflicht des Unternehmers endet erst dort, wo nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach dem Zweck der Mängelbeseitigung, die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig und unzweifelhaft überschritten ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 5040
OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 7/94
Wenn in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag mit einem Dachdecker die VOB/C (juris: VOB C) als Vertragsgrundlage einbezogen ist, die bestimmt, daß Gerüste bis zu einer Höhe von 2 m als Nebenleistungen in die Preise einzukalkulieren sind, ist eine zuungunsten des Dachdeckers erfolgte Änderung in ebenfalls in Bezug genommenen "zusätzlichen technischen Vorschriften" dahin, daß der Dachdecker ein Gerüst in jeder erforderlichen Höhe (hier: 8 m) ohne besondere Vergütung zu stellen hätte, unwirksam im Sinne des AGBG § 3 und des AGBG § 9 Abs 2 Nr 1.*)
VolltextIBRRS 2011, 5036
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1992 - 22 U 155/91
1. Die Klausel, daß der Auftraggeber als Sicherheit für die Gewährleistung 5% der Nettoabrechnungssumme zinslos einbehalten darf, ist nicht AGB-Gesetz § 9 unwirksam, wenn dem Auftragnehmer zugleich das Recht eingeräumt wird, die Sicherheit durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.*)
2. Bestimmungen in AGB,
- daß die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, "wenn die Leistung des Unternehmers aus Gründen verbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder die ihm nicht zum Verschulden zuzurechnen sind",
- daß bereits die Überschreitung der nicht kalendermäßig bestimmten Ausführungszeit ausreichen soll, die Vertragsstrafe auszulösen, verstoßen gegen AGB-Gesetz §§ 9, 11 Nr 4.*)
IBRRS 2011, 5013
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2001 - 19 U 217/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 5009
OLG Naumburg, Urteil vom 22.06.1999 - 11 U 234/98
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung oder nachträgliche Klagehäufung vorliegt, wenn der Werkunternehmer bei einer Klage auf Werklohn aus einem VOB-Bauvertrag im Laufe des Rechtsstreits eine weitere Schlussrechnung nachschiebt.*)
2. Zur Frage der Zulassung der Klageänderung bzw. nachträglichen Klagehäufung in diesen Fällen unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit.*)
VolltextIBRRS 2011, 5008
OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1999 - 12 U 197/99
1. Eine Zahlungsbürgschaft ist, wenn die Parteien über ihre Rückgabe keine Absprache getroffen haben, gemäß ihrem Sicherungszweck nach vollständiger Zahlung des Werklohns zurückzugeben.
2. Ein Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Gewährleistungsbürgschaft, wenn der Werkvertrag ihm lediglich einen Sicherheitseinbehalt bei der Schlusszahlung gestattet. Damit werden alle Mängelansprüche ab der Abnahme gesichert. Behauptet er eine Überzahlung, so steht ihm insoweit ein Bereicherungsanspruch zu.
3. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist dem Werkunternehmer ungeachtet etwaiger Ansprüche des Auftraggebers auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen nach der Schlussabnahme zurückzugeben, wenn das vertraglich vereinbart ist. Die Bürgschaft kann sich in einem solchen Fall absprachegemäß nicht auf die Abrechnung erstrecken.
4. Die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus, wenn ein schriftlicher Hinweis entsprechend § 16 Nr. 3 VOBB § 16 Absatz V VOB/B auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung fehlt.
5. Es besteht kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Baufertigstellung, wenn der Bauvertrag die Bezugsfertigkeit dahin definiert, dass geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten ihr nicht entgegenstehen und die Verzögerung auf das unzureichende Funktionieren der elektrischen Türschließer, Klingel- und Rufanlagen und eines von mehreren Fahrstühlen in einem Altenheim gestützt wird.
VolltextIBRRS 2011, 5000
OLG Köln, Urteil vom 10.06.1996 - 18 U 213/95
Ein Fertighausvertrag ist formbedürftig, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag nach dem Willen der Parteien derart verknüpft ist, daß sie miteinander “stehen und fallen” sollen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer eines Fertighauses durch die Werbung den Eindruck erweckt, er werde auch ein geeignetes Baugrundstück vermitteln, der Vertrag über die Bestellung des Fertighauses davon ausgeht, daß ein Baugrundstück vorhanden ist, und tatsächlich ein entsprechender Grundstückskaufvertrag von dem Verkäufer vorbereitet wurde.
VolltextIBRRS 2011, 4994
OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - 9 U 106/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4989
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992 - 12 U 178/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4986
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011 - 14 U 88/11
Wasserrohrverlegungen sind im Hinblick auf potentielle Feuchtigkeitsschäden generell besonders gefahrenträchtig und erfordern deshalb besondere Sorgfalt. Ein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Normen (fehlerhafte Überprüfung auf Dichtheit und Festigkeit der Installation) ist grob fahrlässig.*)
VolltextIBRRS 2011, 4977
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2000 - 12 U 254/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4974
OLG Köln, Urteil vom 14.03.2000 - 22 U 174/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4972
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.1999 - 17 U 168/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4970
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.1998 - 10 U 362/98
Zahlungen entgegen § 3 MaBV können nach § BGB § 817 S. 1 BGB (i.V. mit § 819 Absatz II, BGB § 989 BGB) zurückverlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4968
OLG Köln, Urteil vom 29.04.1997 - 20 U 124/96
Ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verstoßes gegen die Vergabevorschriften der VOB–A besteht trotz Bevorzugung eines teureren Angebotes nicht, wenn das billigere Angebot wegen unangemessener Preise - auch nur in wesentlichen abgeschlossenen Teilbereichen - und wegen vorsätzlich unrichtiger Angaben über den Personalbestand auszuschließen ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4965
OLG München, Urteil vom 31.01.1996 - 27 U 502/95
1. Bei einer Ausschreibung nach VOB/A hat der Ausschreibende den Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte, als das annehmbarste erscheint. Das heißt, daß er sorgfältige Ermittlungen im Rahmen der verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten und innerhalb der zeitlichen Möglichkeiten der Zuschlagsfrist anzustellen hat, um zu bestimmen, welches Angebot aus seinem Blickwinkel im Augenblick des Zuschlages als das technisch und wirtschaftlich günstigste erscheint. Ein objektives und in seiner Richtigkeit auch später überprüfbares Urteil unabhängig von den Erkenntnismöglichkeiten im Augenblick des Zuschlags ist nicht gefordert.*)
2. Schon vor Geltung der VOB/A 1992 hatte der Bieter die technische Gleichwertigkeit seines Produkts mit der technischen Spezifikation bei Angebotsabgabe nachzuweisen.*)
3. Zur eigenen Überprüfung der Gleichwertigkeit ohne entsprechende Nachweise des Anbietenden ist der Ausschreibende nicht verpflichtet.*)
4. Zieht der Ausschreibende Fachleute und Sachverständige bei, so haftet er nicht für deren Fehler.*)
VolltextIBRRS 2011, 4962
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.10.1996 - 1 U 32/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4958
OLG München, Urteil vom 09.11.1993 - 13 U 1716/93
Bei der Vergabe eines ausgeschriebenen Bauvorhabens kann in die Wertung der dritten Stufe das niedrigste Angebot gegenüber einem höheren Angebot zurückgesetzt werden, wenn letzteres aufgrund der technischen Qualifikationen des Bieters “annehmbarer” erscheint.
VolltextIBRRS 2011, 4951
OLG Köln, Urteil vom 28.04.1993 - 13 U 201/92
1. Sind an einen Unternehmer zwei Lose i. S. von § 4 Nr. 2 VOB/A vergeben worden, kann der Besteller berechtigt sein, das gesamte Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, auch wenn der Unternehmer nur bezüglich eines Loses einen wichtigen Grund gesetzt hat.*)
2. Der öffentlichen Hand als Besteller ist es grundsätzlich unbenommen, erhöhte fachliche Anforderungen an die Vergabe der Leistung zu knüpfen, unabhängig davon, ob dies in DIN-Bestimmungen vorgesehen ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4950
OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.1992 - 5 U 1304/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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