Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4946OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1992 - 24 U 169/91
Ein Wasserschaden in einem Keller, der auf das Unterlassen des vereinbarten Einbaus eines Rückstauventils zurückzuführen ist, begründet die Haftung des Bauunternehmers und des bauleitenden und bauausführenden Architekten aus Delikt, sowie des Architekten aus positiver Vertragsverletzung.
IBRRS 2011, 4945
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - 26 U 69/91
Wird ein Bauherr bei Abschluß des Bauvertrags von einem Architekten beraten, der mit dem Bauunternehmer ständig zusammenarbeitet und von diesem empfohlen wurde, kann die VOB nicht wirksam durch bloße Inbezugnahme vereinbart werden.
VolltextIBRRS 2011, 4944
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.1991 - 21 U 33/91
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4939
LG Köln, Urteil vom 22.02.1990 - 29 O 139/89
1. Erstellt ein Auftragnehmer einen erheblich zu niedrigen Kostenvoranschlag und/oder unterläßt er die i. S. des § BGB § 650 BGB § 650 Absatz II BGB gebotene Anzeige, so steht dem Auftraggeber dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und/oder positiver Forderungsverletzung zu.*)
2. Der Auftraggeber muß sich auf einen Schaden den durch die Vollendung des Werks bedingten Vorteil anrechnen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist und eine Vorteilsausgleichung den Auftragnehmer nicht unangemessen entlastet. In der Regel, kommt danach eine Vorteilsausgleichung in Betracht, wenn der Auftraggeber das Werk ohnehin hätte fertigstellen lassen oder nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, daß er es durch einen billigeren Drittunternehmer oder Eigenarbeit hätte vollenden lassen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4937
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1990 - 26 U 112/89
1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B genügt den Anforderungen des § AGB-GESETZ § 2 AGB-Gesetz, wenn der private Auftraggeber einen Architekten eingeschaltet hat (Senat, NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 1366).*)
2. Der Schadensersatzanspruch nach § VOB/B § 13 Nr. 7 VOB/B § 13 Absatz I VOB/B gibt dem Auftraggeber neben dem Nachbesserungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 5 VOB/B) oder dem Minderungsanspruch (§ VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B) ein zusätzliches Recht.*)
3. Der in nichts anderem als der Mangelhaftigkeit der Leistung bestehende und von§ 13 Nr. 7 VOB/B grundsätzlich nicht erfaßte Schaden kann jedoch auch dann verlangt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B die des § 13 Nr. 5 VOB/B § 13 Absatz II VOB/B vorliegen (Anschluß an BGHZ 77, BGHZ Band 77 Seite 134 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 1952 (NJW Jahr 1980 Seite 1953) = LM § VOB/B 1973 § 13 (A) VOB/B 1973 Nr. 8).*)
4. Eine vorbehaltlose Abnahme der Bauleistung läßt den Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B unberührt.*)
5. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber den Abriß einer mißlungenen Verklinkerung und die Neuverblendung des Hauses verlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4935
OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.1990 - 12 W 18/89
Zur Frage eines die Abnahmeverweigerung rechtfertigenden wesentlichen Mangels i. S. von § VOB/B § 12 Nr. 3 VOB/B (einzelne ungenügend befestigte Dachziegel einer Dacheindeckung).
VolltextIBRRS 2011, 4934
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.1994 - 17 U 32/93
1. Der mit der Herstellung und Lieferung von Fertigbauteilen beauftragte Unternehmer haftet für einen Mangel seines Gewerks nicht, wenn der Mangel auf einen nicht erkennbaren Fehler der vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Statik zurückzuführen ist.*)
2. Ist der mangelhafte Einbau hingegen allein auf einen vom Unternehmer zu verantwortenden Fehler bei seinen statischen Berechnungen zurückzuführen, haftet er dem Auftraggeber in vollem Umfang. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen der unterlassenen Einholung einer Nachtragsbaugenehmigung nebst Prüfstatik kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieser Umstand dem Unternehmer bekannt war.*)
VolltextIBRRS 2011, 4933
BFH, vom 07.07.2011 - V R 21/10
1. Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren.*)
2. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes.*)
3. Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) korrigiert werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4932
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2011 - 10 W 47/11
1. Mit dem Einbringen von Baumaterialien auf eine Baustelle verliert der Auftragnehmer in der Regel noch nicht seinen Besitz daran. Auch in der Vereinbarung von § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B allein kann eine Besitzübertragung an den Auftraggeber nicht gesehen werden.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Herausgabe des Baumaterials ist gemäß § 863 BGB grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf Besitz der Baumaterialien hat (etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B), solange ein solcher Anspruch nicht gemäß § 864 Abs. 2 BGB durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist.
3. Ist aber in einer vom Auftraggeber erwirkten einstweiligen Verfügung festgestellt, dass dieser gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zum Besitz der Baumaterialien berechtigt ist, kann der Antrag des Auftragnehmers auf Erlass einer gegenläufigen, den Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen werden.
4. Die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B hält einer isolierten AGB-Inhaltskontrolle stand. Die Übernahme von Baumaterial nach einer vom Auftragnehmer verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung gegen eine angemessene Vergütung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.
IBRRS 2011, 4926
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.1994 - 26 U 60/94
1. Der Werklohnanspruch entsteht im BGB-Vertrag mit der Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluß des Jahres zu laufen, in dem die Abnahme erfolgt.
2. Der Einzug des Auftraggebers in das Haus verbunden mit der Anzeige von Mängeln bedeutet nicht, daß die Verjährung des Werklohnanspruchs gehemmt ist.
VolltextIBRRS 2011, 4924
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1993 - 26 U 6/92
Mit einem Anspruch auf Schadensersatz kann der Besteller gem. § 479 BGB nicht gegenüber einem Bürgen aufrechnen, der einen Anspruch auf Rückzahlung eines ungerechtfertigt erlangten Bürgschaftsbetrages gegenüber dem Besteller geltend macht.
VolltextIBRRS 2011, 4923
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1993 - 12 U 78/91
Der Bauherr, der die vom Unternehmer erbetene förmliche Abnahme unbillig verzögert, kann sich nicht auf die fehlende förmliche Abnahme berufen.
VolltextIBRRS 2011, 4898
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - 22 U 229/98
Der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, muß eine vom Auftraggeber behauptete - niedrigere - Pauschalpreisvereinbarung nur dann widerlegen, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung im einzelnen näher darlegt; daran fehlt es, wenn die angeblich schon vor Vertragsschluß getroffene Abrede bezüglich der Garage in den schriftlichen Bauvertrag über das Einfamilienhaus nicht aufgenommen wird und der Auftraggeber nacheinander drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vorträgt, weshalb er den verlangten Werklohn nicht zahlen müsse.*)
Die Kl errichtete für die Bekl aufgrund eines Vertrages von Sommer 1996 auf deren Grundstück H-Straße in G ein Einfamilienhaus zum Festpreis von 303.000 DM. Grundlage des Vertrags war eine Baubeschreibung. Zu der darin erwähnten massiv herzustellenden Garage hieß es dort ausdrücklich: "Nicht im Festpreis enthalten". Nach Fertigstellung des Hauses errichtete die Kl auch die Garage. Diese stellte sie den Bekl unter dem 26. 03. 1997 mit 19.062,21 DM in Rechnung. Die Bekl beriefen sich zunächst darauf, hinsichtlich der Garage keinen Auftrag erteilt zu haben. Mit späterem anwaltlichen Schreiben wandten sie sich gegen die Höhe der Rechnung, die sie auf 8.402,64 DM kürzten. Diesen Betrag zahlten die Bekl an die Kl. Mit ihrer Klage macht die Kl den restlichen Rechnungsbetrag von 10.659,57 DM geltend. Dem gegenüber berufen sich die Bekl nunmehr auf eine Pauschalpreisvereinbarung in Höhe von 8.000 DM. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Kl die von den Bekl behauptete Vereinbarung nicht widerlegt habe.*)
VolltextIBRRS 2011, 4894
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - 23 U 57/08
1. Der Grundsatz, dass der Vertrag mit dem Vertretenen auch dann zu Stande kommt, wenn der bevollmächtigte Vertreter erkennbar im fremden Namen handelt, ohne die Person des Vertretenen zu benennen, der Vertretene aber individualisierbar ist, gilt auch bei Vertragsschlüssen mit der öffentlichen Hand (hier der Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts).
2. Den im öffentlichen Interesse bestehenden Zuständigkeitsregeln der öffentlichen Hand darf nicht über die Anwendung von Rechtsscheintatbeständen (hier: Anscheinsvollmacht) ihre Wirkung genommen werden.
VolltextIBRRS 2011, 4886
BGH, Urteil vom 21.12.1955 - VI ZR 246/54
Für Werkleistungen an einem bereits errichteten Gebäude gilt die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche, wenn die Leistungen sich nach Art und Umfang selbst als Bauwerk i.S. des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellen oder Teile eines solchen Bauwerkes sind oder wenn sie zumindest so gestaltet sind, daß ohne ihre Vornahme das Gebäude nicht mehr als fertiges Bauwerk angesprochen werden könnte. Die Erneuerung des Schieferbelags auf dem Bach einer Kirche hat daher den Charakter einer Bauwerksleistung.*)
VolltextIBRRS 2011, 4885
BGH, Urteil vom 29.10.1956 - VII ZR 6/56
Der Besteller kann die Mängelbeseitigung auch nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 4 VOB verlangen, wenn er den Unternehmer vor Ablauf dieser Frist schriftlich dazu aufgefordert hat. Das gilt sowohl für die alte wie die neue Fassung des § 13 Ziff. 5 VOB.*)
VolltextIBRRS 2011, 4873
BGH, Urteil vom 03.11.1960 - VII ZR 150/59
a) § BGB § 341 Abs. BGB § 341 Absatz 3 BGB, wonach der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält, ist eng auszulegen.*)
b) Gilt mangels einer förmlichen Abnahme nach § 12 Ziff. 5 VOB (B) die Leistung 6 Wochentage nach Beginn der Benutzung als erfolgt, so kann der Vorbehalt wegen einer verwirkten Vertragsstrafe innerhalb dieser 6 Tage erklärt werden.*)
c) Nach § ZPO § 279a ZPO kann das Gericht nur tatsächliches streitiges Vorbringen, nicht dagegen einen Aufrechnungseinwand unberücksichtigt lassen. Bleibt das der aufgerechneten Forderung zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen nach § ZPO § 279a ZPO unberücksichtigt, so ist die aufgerechnete Forderung sachlich aberkannt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4867
BGH, Urteil vom 29.01.1962 - VII ZR 195/60
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4866
BGH, Urteil vom 07.05.1962 - VII ZR 7/61
a) Ist das Bauwerk nach einem fehlerhaften Plan des Architekten ausgeführt, so hängt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht davon ab, daß der Bauherr dem Architekten gemäß § 634, 635 BGB eine Frist zur Beseitigung des Mangels am Bauwerk gesetzt hat. Gibt jedoch der Bauherr dem Architekten keine Gelegenheit, selbst den Mangel beheben zu lassen, so kann er dadurch unter Umständen gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen.*)
b) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er den Unternehmer oder den Architekten wegen eines Mangels am Bauwerk in Anspruch nehmen will. Verlangt er jedoch vom Architekten Schadensersatz (§ 635 BGB), ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch (§ 633 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, so kann er dem Architekten gegenüber gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen haben.*)
VolltextIBRRS 2011, 4798
KG, Beschluss vom 11.10.2011 - 7 U 69/11
Ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen sind für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht ausreichend.
VolltextIBRRS 2011, 4797
KG, Beschluss vom 02.08.2011 - 7 U 69/11
Ob von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist, hängt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Allein eine Verschiebung des Leistungsbeginns um mehr als zwei Jahre sowie technische Änderungen sind für die Annahme eines auf Vertragsaufhebung und Neuabschluss gerichteten Parteiwillens nicht ausreichend.
VolltextIBRRS 2011, 4793
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.1999 - 7 U 113/90
Der Werklohn aus einem BGB-Werkvertrag wird mit der Abnahme fällig. Eine prüffähige Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Deren Fehlen führt zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der Verzinsung.
VolltextIBRRS 2011, 4788
OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1997 - 21 U 45/97
Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist kann nicht schon daraus geschlossen werden, daß bei einem Flachdach im Jahre 1978 bei der Verwendung der Rollbahnen der sog. Rüttelverdichtungseffekt außer acht gelassen wurde, die Dachbahnen nur punktuell angeklebt wurden und die gewählte Attikakonstruktion den Zutritt von Innenluft in den Wärmedämmungsraum gestattet.
VolltextIBRRS 2011, 4787
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997 - 12 U 125/97
1. Zur Beweislast für die wirksame Einbeziehung der VOB–B in einen Bauvertrag. Eine wirksame Einbeziehung folgt nicht schon daraus, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die VOB–B sei Gegenstand ihres Vertrags geworden.*)
2. Ein Vorschußanspruch des Auftraggebers besteht nach Treu und Glauben von vornherein nur insoweit, als der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.*)
VolltextIBRRS 2011, 4785
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - 22 U 18/97
1. Für die Beurteilung, ob es sich bei dem zur Verfüllung der Arbeitsräume verwandten Material um Füllkies bzw. sandiges Erdreich oder aber um bindigen Boden mit hohem Lehm- oder Tonanteil handelt, braucht ein erfahrener Bauhandwerker oder -techniker kein Bodengutachten.*)
2. Soweit eine von dem Bauherrn veranlaßte Nachbesserung fehlschlägt, kann er von dem Bauunternehmer keinen Aufwendungsersatz verlangen.*)
3. Mehrere Unternehmer, die nacheinander abgrenzbare Teilleistungen (hier: Verfüllung der Arbeitsräume und darauf hergestellte Pflasterung) erbringen, haften für Mängel nicht als Gesamtschuldner, sondern sind nur für Mängel ihrer Teilleistung verantwortlich.*)
VolltextIBRRS 2011, 4784
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1997 - 24 U 183/96
Führt ein Werkunternehmer nach der Verfüllung der Baugrube durch einen anderen Unternehmer Mängelbeseitigungsarbeiten an der von ihm angebrachten Dickbeschichtung aus, dann steht ihm wegen der damit einhergehenden Beseitigung von Mängeln, die auf die fehlerhafte Verfüllung zurückzuführen sind, kein Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn zu.
VolltextIBRRS 2011, 4779
OLG Hamm, Urteil vom 29.05.1996 - 25 U 154/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2011, 4776
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1995 - 12 U 142/94
1. Der bloße Hinweis des Unternehmers auf die Geltung der VOB/B genügt für ihre wirksame Einbeziehung in den Bauvertrag, wenn der im Baubereich nicht bewanderte Bauherr bei Vertragsschluß durch einen Architekten vertreten ist.*)
2. Abschlagsrechnungen können in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen der “Prüfbarkeit” i.S. von § VOB/B § 14 Nr. 1 VOB/B erfüllen und als “Schlußrechnung” genügen, wenn sie sämtliche vom Unternehmer ausgeführten Leistungen enthalten und sich deshalb eine weitere zusammenfassende Rechnung erübrigt. Der Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung zum Anspruch auf Schlußzahlung stellt keine Klageänderung nach § ZPO § 263 ZPO dar.*)
3. Die bloße Bezugnahme einer Partei auf Ausführungen eines Gutachtens und eine Vielzahl von ebenfalls zu den Akten gereichten Unterlagen genügt in der Regel nicht den Anforderungen an einen ordnungsmäßigen Sachvortrag.*)
IBRRS 2011, 4771
OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1995 - 25 U 73/94
Die Bestellung eines Fertighauses kann auch dann, wenn der Besteller den Erwerb des erforderlichen Grundstücks selbst vornimmt, eine Einheit mit dem Grundstückskaufvertrag bilden mit der Folge, daß auch der Fertighausvertrag formbedürftig ist.
VolltextIBRRS 2011, 4768
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1993 - 22 U 59/93
1. Der Auftragnehmer kann ohne vorherige Abnahme Schlußzahlung verlangen, wenn ihm eine mängelfreie Erstellung des Werks wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht zumutbar ist; der Auftraggeber ist dann jedoch in entsprechender Anwendung des § VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B zur Minderung der Vergütung berechtigt.*)
2. Weisen etwa 5-10 % der Schiefersteine einer Schieferfassade optische Beeinträchtigungen in Form von punktuellen Farbveränderungen, Eisenkarbonaten und Glimmer sowie offenen Nagelbefestigungen auf, welche nur bei genauer Inaugenscheinnahme der Flächen auffallen, und ist die dauerhafte Haltbarkeit des Schiefergesteins nicht beeinträchtigt, so ist eine nur durch neue Verschieferung der Fassade mögliche Mängelbeseitigung unverhältnismäßig aufwendig i. S. von § VOB/B § 13 Nr. 6 VOB/B.*)
3. Es stellt eine angemessene Quotelung dar, wenn der Sachverständige bei der Ermittlung des Minderwerts die Erstellungskosten einer Schieferfassade zu 60 % auf den technischen Wert und zu 40 % auf den optischen Wert der Fassade aufteilt.*)
IBRRS 2011, 4767
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993 - 22 U 298/92
1. Der Auftragnehmer ist gem. § VOB/B § 13 Nr. 3 VOB/B nicht gewährleistungspflichtig, wenn sich bei einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Baustoff - hier: Schalungssteine - die Gefahr des Mängeleintritts - hier: Vertikalrisse an Fensterbrüstungen - aufgrund eines Systemfehlers, welcher Bauunternehmern nur wenig bekannt ist und welchen auch der Auftragnehmer nicht kannte, realisiert, zumal wenn der Auftragnehmer sich von einem Fachbetreuer des Herstellers hat beraten lassen und dessen Hinweise beachtet hat.*)
2. Ist der Auftraggeber mit weiteren in die Substanz eingreifenden Untersuchungen, die zur Klärung von ihm behaupteter anderweitiger Mängelursachen erforderlich wären, nicht einverstanden, so gehen verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten.*)
VolltextIBRRS 2011, 4766
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.1992 - 22 U 154/92
1. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil der Auftragnehmer in Konkurs gefallen ist; vielmehr steht dann dem Konkursverwalter grundsätzlich die Entscheidung darüber zu, ob er die vertraglichen Pflichten des Gemeinschuldners erfüllen will.*)
2. Auch wenn die Bauvertragsparteien anstelle der Abnahmefiktion des § VOB/B § 12 Nr. 5 VOB/B eine andere Regelung vereinbart haben, kann diese wiederum durch nachträgliches konkludentes Verhalten - hier: vorbehaltlose Zahlung auf die Schlußrechnung - abbedungen werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4763
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2011 - 22 U 233/09
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis beseitigt die Verjährung nicht.
VolltextIBRRS 2011, 4762
OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2011 - 1 U 1682/10
Auch bei einem Bauvertrag, der auf einer VOB/A-Ausschreibung beruht, ist das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss bei der durch Auslegung zu ermittelnden Bestimmung des Vertragsinhaltes zu berücksichtigen.*)
IBRRS 2011, 4755
BGH, Urteil vom 25.10.1962 - VII ZR 68/61
a) Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ablauf der Verjährungsfrist gem. dem § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB (B) schriftlich zur Mängelbeseitigung auf, so läuft vom Zugang dieser Aufforderung die im § 13 Nr. 4 VOB (B) vorgesehene Frist neu.*)
b) Eine weitere Aufforderung zur Beseitigung desselben Mangels führt nicht zu einer neuen Fristverlängerung.*)
VolltextIBRRS 2011, 4754
BGH, Urteil vom 13.12.1962 - VII ZR 193/61
Neben einem der kürzeren Verjährung unterliegenden Minderungsanspruch wegen Mängeln des Bauwerks ist für einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich eines vom Unternehmer infolge der mangelhaften Ausführung ersparten Betrages kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2011, 4752
BGH, Urteil vom 02.05.1963 - VII ZR 171/61
a) Dem Bauherrn steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, in Anspruch nehmen will.*)
b) Nur in Ausnahmefällen muß sich der Bauherr zunächst an den Unternehmer halten. In keinem Falle ist es aber dem Besteller zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Unternehmer auszusetzen, um den ihm ebenfalls haftenden Architekten zu schonen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4749
BGH, Urteil vom 11.11.1963 - VII ZR 54/62
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4748
BGH, Urteil vom 30.12.1963 - VII ZR 88/62
a) Zu dem vom Architekten im Regelfälle geschuldeten Werk (BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431) gehört auch die Prüfung der Baurechnungen. Der Bauherr kann jedoch das Bauwerk selbst schon vorher von dem Architekten abnehmen. Den erforderlichen Willen des Bauherrn zur Teilabnahme hat der Architekt zu beweisen; in dem Beziehen des Hauses allein kommt er noch nicht zum Ausdruck.*)
b) Die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Mängeln des „Architektenwerks” (BGHZ 31, BGHZ Band 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431) wird nicht dadurch gehemmt, daß der Architekt den Bauherrn bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Bauunternehmer unterstützt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4746
BGH, Urteil vom 19.02.1964 - Ib ZR 203/62
a) Der Grundsatz, daß das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Geschäftsverkehr als Zustimmung zu deuten ist, kann nicht in allen Fällen ohne weiteres auf das Schweigen einer Gemeindebehörde (hier Hochbauamt) auf das Bestätigungsschreiben eines Kaufmanns, mit dem die Gemeinde im Rahmen ihrer fiskalischen Betätigung in Geschäftsverbindung steht, übertragen werden.*)
b) § 16 Nr. 4 VOB Teil B enthält eine abschließende Regelung für die Verzinsung von Bauforderungen; der § 641 Abs. 2 BGB findet daneben keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2011, 4742
BGH, Urteil vom 29.10.1964 - VII ZR 52/63
a) Zur Frage, ob der Besteller nach der Abnahme im Falle des § 13 Ziff. 5 VOB (B) auch dann Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verlangen kann, wenn diese Mängelbeseitigung einer Neuherstellung gleichkommt.*)
b) Zur Auslegung des Begriffs der Unmöglichkeit in § 13 Ziff. 6 VOB (B).*)
c) Ist das gelieferte Werk bei der Abnahme schlechthin wertlos, so kann der Besteller auch im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohns verlangen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4741
BGH, Urteil vom 18.01.1965 - VII ZR 155/63
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4740
BGH, Urteil vom 04.02.1965 - VII ZR 100/63
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4739
BGH, Urteil vom 11.02.1965 - VII ZR 78/63
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4737
BGH, Urteil vom 29.04.1965 - VII ZR 121/63
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4736
BGH, Urteil vom 11.10.1965 - VII ZR 124/63
§ 13 Nr. 5 VOB (B) enthält eine abschließende Regelung des Anspruchs des Bauherrn auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten. Ein Bereicherungsanspruch besteht daneben nicht (Abweichung von VII ZR 197/59 v. 28. 2. 1961 = BB 61, BB Jahr 61 Seite 430).*)
VolltextIBRRS 2011, 4732
BGH, Urteil vom 13.01.1966 - VII ZR 262/63
Ist eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer eine für die Errichtung eines Bauwerks bestimmte Frist überschreitet, wird aber die Bauausführung durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände so erheblich verzögert, daß der ganze Zeitplan des Auftragnehmers umgeworfen und er zu einer durchgreifenden Neuordnung gezwungen wird, so wird die Vertragsstrafenzusage hinfällig.*)
VolltextIBRRS 2011, 4728
BGH, Urteil vom 11.07.1966 - VII ZR 256/64
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4727
BGH, Urteil vom 24.10.1966 - VII ZR 92/64
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4724
BGH, Urteil vom 28.11.1966 - VII ZR 79/65
a) Zur Abgrenzung von Gewährleistung und positiver Vertragsverletzung beim Bauvertrag.*)
b) Nach den Vorschriften über die Gewährleistung und nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sind die Schäden zu beurteilen, die dadurch entstehen, daß der Bauherr das mangelhafte Haus nicht vermieten sowie selbst nicht bewohnen kann und deshalb eine Ersatzwohnung mieten muß.*)
c) Der Anspruch auf Ersatz dieser Schäden verjährt nach § 638 BGB. Bei einem der VOB unterliegenden Bauvertrag gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB. Durch § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB wird die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Schäden nicht geändert. Denn gegen die Inanspruchnahme wegen solcher Schäden wird der Bauunternehmer weder durch die Haftpflicht- noch durch die Bauwesenversicherung geschützt.*)
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