Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7586 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 1995OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2022 - 4 U 113/18
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm eingebaute Heizungsanlage bauaufsichtlich nicht zugelassen ist bzw. die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungsbescheinigung nicht vorgelegt wird.
2. Weder eine CE-Kennzeichnung noch eine EG-Konformitätserklärung können eine konkrete bauaufsichtsrechtliche Zulassung ersetzen.
3. Der Umstand, dass der beauftragte Gerichtssachverständige für den zu begutachtenden Bereich nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, stellt seine Fachkompetenz nicht zwingend in Frage.
VolltextIBRRS 2023, 1957
OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2021 - 2 U 1877/20
Ein Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses zur Mängelbeseitigung setzt voraus, dass sich die Zahlung des Auftragnehmers auch tatsächlich als solche auf einen Mängelbeseitigungsvorschuss darstellt. Diese Voraussetzung erfüllt eine Zahlung des Auftragnehmers an ein wegen Planungsmängeln zum Schadensersatz verpflichtetes Ingenieurbüro im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nicht.
VolltextIBRRS 2023, 1886
LG Ellwangen, Urteil vom 31.03.2023 - 6 O 121/22
1. Bei Bauverträgen richtet sich die Bemessung der Umsatzsteuer in der Regel nach dem Zeitpunkt der Abnahme als Vollendungszeitpunkt der Werkleistung.*)
2. Ohne die erforderliche Einregulierung einer Lüftungsanlage fehlt erkennbar deren Abnahmereife.*)
3. Hinsichtlich eines Freistellungsanspruchs kann keine Verzinsung zugesprochen werden, da keine Geldschuld i.S.v. § 288 Abs. 1 BGB vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 1849
OLG Celle, Urteil vom 22.09.2022 - 5 U 78/21
Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Verhandlungsprotokoll, dass "eine Beauftragung erst in Form einer schriftlichen SAP-Bestellung mit Bestellnummer [erfolgt] und der Anbieter keinen Anspruch auf eine Vergütung oder entgangenen Gewinn [hat], solange er nicht schriftlich mit der genannten SAP-Bestellung beauftragt wird", kommt ohne schriftliche SAP-Bestellung mit Bestellnummer kein Bauvertrag zu Stande.
VolltextIBRRS 2023, 1940
EuGH, Urteil vom 13.07.2023 - Rs. C-106/22
Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit sind dahin auszulegen, dass sie einem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen entgegenstehen, der es erlaubt, den Erwerb von Eigentum an einer als strategisch angesehenen gebietsansässigen Gesellschaft durch eine andere gebietsansässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen bestimmenden Einfluss hat, mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.*)
VolltextIBRRS 2023, 1922
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2023 - 4 U 102/22
1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen Mängeln der Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt, so dass das Vertragsverhältnis in ein sog. Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
2. Auch eine Teilschlussrechnung muss prüfbar sein. Sie ist prüfbar, wenn die in der Teilschlussrechnung enthaltenen Angaben den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen.
VolltextIBRRS 2023, 1917
OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - 4 U 54/22
1. Die Ausführung der Leistung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Soll der Auftragnehmer "voraussichtlich" an einem bestimmten Termin mit der Ausführung beginnen, fehlt es an der für die Annahme einer verbindlichen Vertragsfrist erforderlichen Eindeutigkeit.
2. Haben die Parteien eines VOB/B-Vertrags keinen verbindlichen Beginntermin vereinbart, hat der Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung zu beginnen.
3. Muss der Auftragnehmer ausschließlich Bauleistungen erbringen, kommt es für den Beginn der Ausführung grundsätzlich auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme auf der Baustelle an.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung setzen und die Kündigung androhen. Die Frist kann sehr knapp bemessen sein. Für ihre Bemessung ist nicht die gesamte übliche Zeit für die Arbeitsvorbereitung in Ansatz zu bringen.
5. Der Auftragnehmer muss erst mit der Ausführung beginnen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die von ihm zu erbringende Leistung vorliegen, insbesondere erforderliche Vorleistungen. Liegt eine Behinderung des Ausführungsbeginns i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vor, gerät der Auftraggeber nicht mit dem Beginn der Ausführung in Verzug.
IBRRS 2023, 1908
OLG Dresden, Urteil vom 23.06.2023 - 22 U 2617/22
1. Kündigung wegen Insolvenz des Werkunternehmens trotz Fortführungsanzeige des Insolvenzverwalters.*)
2. Abgrenzung erbrachter Leistungen von nichterbrachten beim Einkauf von Bauteilen durch den Werkunternehmer bei Dritten vor Baubeginn.*)
3. Werklohnanspruch bei freier Kündigung: Verwertung von Baumaterialien durch Rückverkauf als ersparte Aufwendungen.*)
4. Aufrechnung in der Insolvenz des Werkunternehmers.*)
IBRRS 2023, 1879
OLG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 7 U 47/17
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis eine Aluminium-Unterkonstruktion für eine Fassade auszuführen, kann er für die aus einer Mischung von Aluminium und Verbundstoffen bestehenden Konsolen, mit denen die Konstruktion an der Fassade befestigt wird, keine Mehrvergütung verlangen, weil es sich bei der gesamten Konstruktion aus technischer Sicht immer noch um eine Aluminium-Unterkonstruktion handelt.
2. Die in § 1 Abs. 2 VOB/B enthaltene Rang- bzw. Rangfolgeklausel für den Fall von Widersprüchen kann vertraglich dahingehend ergänzt und präzisiert werden, dass bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen das Leistungsverzeichnis gegenüber den Zeichnungen vorrangig ist.
3. Die Parteien eines Bau- oder Werkvertrags können wirksam und für das Gericht bindend vereinbaren, dass der Auftragnehmer einzelne Nachtragspositionen aus der Schlussrechnung isoliert gerichtlich einklagen kann (Abgrenzung zu BGH, IBR 1999, 102).
IBRRS 2023, 1851
OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2022 - 22 U 1625/21
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Ablösung des Putzes von den Wänden, wenn die Ursache hierfür nicht auf eine mangelhafte Leistung zurückzuführen ist, sondern auf eine Restfeuchte in den Wänden, und eine Bedenkenanzeige durch den Auftragnehmer nicht veranlasst war.
VolltextIBRRS 2023, 1827
KG, Urteil vom 08.06.2022 - 21 U 107/19
1. Kündigt der Auftraggeber mit dem pauschalen Hinweis darauf, der Auftragnehmer habe die Fertigstellung empfindlich verzögert bzw. mehrmals die Leistung eingestellt, und ist er nicht zur dezidierten Erörterung der zur Kündigung berechtigenden Umstände in der Lage, ist seine Kündigung als sog. freie Kündigung anzusehen.
2. Nach einer freien Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch u. a. dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart hat.
3. Nachunternehmerkosten sind nur erspart, soweit sie nicht gezahlt werden. Sofern zum Zeitpunkt der Abrechnung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber noch nicht klar ist, welche Vergütung der Nachunternehmer beanspruchen kann, kann der Auftragnehmer die volle Nachunternehmervergütung als Ersparnis abziehen und später nachfordern, wenn die Vergütung feststeht.
VolltextIBRRS 2023, 1737
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.03.2022 - 5 U 178/21
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist.
2. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
3. Ein Mietausfallschaden ist als ein "weitergehender" Schaden ersatzfähig.
VolltextIBRRS 2023, 1305
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist.
2. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
3. Ein Mietausfallschaden ist als ein "weitergehender" Schaden ersatzfähig.
VolltextIBRRS 2023, 1755
LG Potsdam, Urteil vom 19.04.2023 - 6 O 276/20
Macht der Auftragnehmer die Fortführung der Leistung von der Bestätigung einer unberechtigten Mehrvergütungsforderung abhängig, ist der Auftraggeber berechtigt, den (Bau-)Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
VolltextIBRRS 2023, 1729
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2023 - 29 U 115/22
1. Ein Anspruch des Unternehmers auf Sicherung seines Vergütungsanspruchs bleibt von einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller unberührt.*)
2. Ob dem Vergütungsanspruch streitige Einwendungen des Bestellers wegen werkvertragsrechtlicher Gegenansprüche entgegenstehen, bleibt im Prozess um ein Sicherungsverlangen nach § 650f Abs. 1 BGB außer Betracht.*)
3. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG (fehlende Eintragung in die Handwerksrolle) führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, wenn der Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von diesem Verstoß keine Kenntnis hatte.*)
4. Die Sanierung von zwei Einzelbädern stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB dar.*)
IBRRS 2023, 1721
LG Berlin, Urteil vom 23.03.2023 - 28 O 207/21
1. Haben die Parteien eines Bauvertrags zwar einen Skontoabzug, aber keine Skontofrist vereinbart, kann der das Skonto gewährende Unternehmer die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst bestimmen.
2. Eine Frist von 14 Tagen für das Bestehen des Skontos ist ein allgemein übliches Zahlungsziel.
3. Für den Beginn der Skontofrist kommt es nicht auf die Fälligkeit der Werklohnforderung an, sondern auf den Zugang einer prüfbaren Rechnung.
VolltextIBRRS 2023, 1632
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 - 21 U 52/22
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält.
2. Zumindest bei der Prüfung durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen für die objektive Prüfbarkeit nicht erforderlich.
3. An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn sie zunächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde.
VolltextIBRRS 2023, 2098
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.09.2021 - 5 U 211/20
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur dann mangelfrei, wenn sie zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die übliche Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann.
2. (Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind (siehe BGH, IBR 2000, 65).
VolltextIBRRS 2023, 1668
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2022 - 5 U 211/20
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur dann mangelfrei, wenn sie zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Das gilt selbst dann, wenn die Parteien eine Ausführungsart vereinbart haben, mit der die übliche Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann.
2. (Glas-)Dächer sind nur dann für den üblichen Gebrauch geeignet, wenn sie gegen Schlagregen und Windangriff dicht sind (siehe BGH, IBR 2000, 65).
VolltextIBRRS 2023, 1633
OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1551/22
1. Der Auftraggeber kann bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Auftragnehmers vom Auftragnehmer den Ausgleich des vollen Schadens verlangen.
2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Schaden nicht ursächlich ist.
VolltextIBRRS 2023, 1620
LG Amberg, Urteil vom 24.04.2023 - 14 O 322/21
1. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist.
2. Haben die Parteien eines Bauvertrags vereinbart, dass das vom Auftragnehmer herzustellende Flachdach eine Photovoltaik-Anlage mit den im Angebot angegebenen Merkmalen aufnehmen muss, ist die Leistung mangelhaft, wenn das Dach dazu nicht geeignet ist.
3. Der Auftragnehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung. Das gilt auch bei Vereinbarung der VOB/B. Die vom Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung muss jedoch geeignet sein, den Mangel zu beseitigen.
VolltextIBRRS 2023, 1611
LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 - 5 O 110/21
1. Ein Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses ist ein Werkvertrag i. S. des § 631 BGB, wenn die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht.*)
2. Soll das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entsprechen (hier: nicht dichte Dampfbremse) und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehören, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, wenn der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist. Unklarheiten in der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers bei der Errichtung eines Ausbauhauses zu Eigenleistungen des Bestellers gehen zu Lasten des Unternehmers.*)
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre in einem Verbraucherbauvertrag verstößt gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind.*)
IBRRS 2023, 1605
OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2021 - 21 U 10/20
1. Die Vereinbarung verbindlicher Vertragsfristen setzt - wie jede vertragliche Vereinbarung - übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Auftraggeber reicht für eine Fristbestimmung nicht aus.
2. Eine Vereinbarung, die nur ca.-Zeiten vorsieht, genügt für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns grundsätzlich nicht.
VolltextIBRRS 2023, 1566
LG Mühlhausen, Urteil vom 14.04.2023 - 6 O 247/17
1. Für die Frage der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist darauf abzustellen, was der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.
1. Den schadensersatzpflichtigen Unternehmer trifft das Risiko, wenn der Dritte dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (Anschluss an OLG Karlsruhe, IBR 2005, 81).
3. Die Frage, ob ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr die Arbeiten für erforderlich halten durfte, ist eine Rechtsfrage und keine Beweisfrage, die einer sachverständigen Begutachtung bedarf.
4. Die Kosten, die durch einen den Mangel beseitigenden Dritten entstehen werden immer höher sein, als diejenigen Kosten, die dem Auftragnehmer für die Reparatur erwachsen wären. Aufgrund dessen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Aufwendungen das Erforderliche übersteigen, wenn die vom Drittunternehmer für die Mängelbeseitigung in Rechnung gestellte Vergütung das Doppelte oder Dreifache der Kosten ausmacht, die dem Schadensversursacher entstehen würden (Anschluss u. a. an OLG Bamberg, IBR 2005, 1284 - nur online).
5. Personalkosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, auch wenn die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte aufgewandt werden können. Der bei der Feststellung von Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalls entstandene Aufwand zählt zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten (Anschluss an BGH, NJW 1969, 1109). Das gilt nicht nur für den Privatmann oder kleine Unternehmen, sondern auch für größere Unternehmen.
6. Ein Anspruch auf Ersatz der Personalkosten kommt erst dann und soweit in Betracht, als er die Arbeit des Personals im Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat.
VolltextIBRRS 2023, 1585
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - VII ZR 150/22
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei" und macht der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend, kann nicht schematisch festgelegt werden, was vom Auftragnehmer bezüglich des anderweitigen Erwerbs im Einzelfall darzulegen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit für den konkreten Streitfall Darlegungen erforderlich sind, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung zu ermöglichen.
2. Es kommt beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Auftragnehmer böswillig unterlassen hat, einen solchen zu erlangen. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Auftragnehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt.
3. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Auftraggeber kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Auftragnehmer von vorneherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären.
4. Aus den Vertragsumständen kann sich eine erhöhte Darlegungslast des Auftragnehmers ergeben, wenn es z. B. nach Art und Dauer des gekündigten Teils nahe liegt, dass das Personal anderweitig beschäftigt worden ist.
VolltextIBRRS 2023, 1465
VG Aachen, Urteil vom 17.10.2022 - 7 K 1202/18
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 1555
OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 21/22
1. Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, gekündigt hat.*)
2. Auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers hat der Unternehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen zu tragen. Seine Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen deswegen der Erfüllung eigener Vertragspflichten.*)
3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns im Umfang von 80 % auf ein Anderkonto zu leisten hat, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2023, 1534
OLG München, Beschluss vom 14.07.2022 - 28 U 9094/21 Bau
1. Ein Bauvertrag kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Erforderlich hierfür ist ein (wirksames) Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (hier verneint) und dessen (wirksame) Annahme.
2. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass der Auftraggeber inzwischen eine andere Baufirma beauftragt hat und wird dem Auftragnehmer ein Baustellenbetretungsverbot erteilt, stellt dies eine freie Auftraggeberkündigung mit der Rechtsfolge eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, wenn kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt.
VolltextIBRRS 2023, 1187
OLG München, Beschluss vom 17.10.2022 - 28 U 9094/21 Bau
1. Ein Bauvertrag kann auch durch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beendet werden. Erforderlich hierfür ist ein (wirksames) Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung (hier verneint) und dessen (wirksame) Annahme.
2. Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass er inzwischen eine andere Baufirma beauftragt hat und wird dem Auftragnehmer ein Baustellenbetretungsverbot erteilt, stellt dies eine freie Auftraggeberkündigung mit der Rechtsfolge eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers dar, wenn kein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt.
VolltextIBRRS 2023, 1474
OLG München, Beschluss vom 30.10.2019 - 28 U 3648/19 Bau
1. Eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) soll keine Vorleistung des Unternehmers absichern, sondern dessen Vergütungsanspruch. Deshalb reicht es für den Anspruch des Unternehmers auf Leistung der Sicherheit aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht.
2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. lässt den einklagbaren Sicherungsanspruch des Unternehmers unberührt und gibt diesem für den Fall nicht bzw. unzureichend erbrachter Sicherung ein Kündigungsrecht sowie ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass vom Besteller die Fortsetzung der Arbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten verlangt werden.
VolltextIBRRS 2023, 1453
OLG München, Beschluss vom 21.11.2019 - 28 U 3648/19 Bau
1. Eine Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) soll keine Vorleistung des Unternehmers absichern, sondern dessen Vergütungsanspruch. Deshalb reicht es für den Anspruch des Unternehmers auf Leistung der Sicherheit aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht.
2. Die Vorschrift des § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. lässt den einklagbaren Sicherungsanspruch des Unternehmers unberührt und gibt diesem für den Fall nicht bzw. unzureichend erbrachter Sicherung ein Kündigungsrecht sowie ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass vom Besteller die Fortsetzung der Arbeiten bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten verlangt werden.
VolltextIBRRS 2023, 1339
OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.2021 - 3 U 431/20
1. Auch wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn zwischen dem Mangel der Werkleistung und dem Schaden kein haftungsausfüllender Kausalzusammenhang besteht.
2. An einem haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zwischen Baumangel und Schaden fehlt es, wenn die Leistung des Auftragnehmers zwar nicht mit der (überarbeiteten) Planung übereinstimmt, der Baumangel aber auch dann eingetreten wäre, wenn der Auftragnehmer seine Leistung plankonform ausgeführt hätte und die Höhe des damit verbundenen Mängelbeseitigungsaufwands dem geltend gemachten Schadensersatz entspricht.
VolltextIBRRS 2023, 1425
EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Rs. C-97/22
Art. 14 Abs. 4 a i und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 a i Richtlinie 2011/83/EU nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 1407
OLG Naumburg, Urteil vom 22.12.2022 - 2 U 49/18
Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist im Ausnahmefall auch im Bereich der Vergütungshöhe zulässig (hier: Höhe der Vergütung des Bauunternehmers, der Restleistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme erbringt und abrechnet, bei unstreitiger Höhe des Einheitspreises und streitigem Aufmaß) mit der Maßgabe, dass lediglich die Mindestmengen der erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht werden können.*)
VolltextIBRRS 2023, 1406
OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 156/21
1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Umsetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.*)
2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen.*)
3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist.*)
IBRRS 2023, 1387
OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2023 - 12 U 54/22
1. Ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Werk- bzw. Bauvertrags kann nur innerhalb einer Frist von maximal drei bis vier Wochen angenommen werden.
2. Ein Schweigen kann als Annahmeerklärung zu werten sein, wenn das Angebot auf Vorverhandlungen basiert, in denen über die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits Einigkeit erzielt worden war, und beide Vertragspartner fest mit einem Vertragsschluss rechnen konnten.
3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", kann der Auftragnehmer die sog. große Kündigungsvergütung geltend machen. Sie beläuft sich auf die volle Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen, den durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten sowie den böswillig nicht erzielten Erlösen.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2023, 1370
KG, Urteil vom 05.05.2023 - 7 U 74/21
1. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es bei der Geltendmachung der großen Kündigungsvergütung aus, wenn der Werkunternehmer die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet. Der Werkunternehmer kann auch auf Basis eines geplanten, aber bislang nicht genehmigten Subunternehmereinsatzes jedenfalls dann abrechnen, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung gegeben sind. Dabei müssen derartige Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung sich bereits in einem Verhalten der Vertragsparteien vor Vertragsbeendigung manifestiert haben.*)
2. Zur Berichtigung des Kostentenors von Amts wegen durch das Berufungsgericht im Hinblick auf eine Nebenintervention ausschließlich in erster Instanz.*)
VolltextIBRRS 2023, 1338
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 11 U 11/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 1304
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2022 - 2 U 229/21
1. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Baumängel kann durch eine individualvertragliche Vereinbarung der Bauvertragsparteien wirksam (hier: um ein Jahr) verkürzt werden.
2. Verjährungshemmende Maßnahmen des Auftraggebers betreffen nur den konkret im Raum stehenden Mangel und nicht jedwede sonstigen Mängel.
3. Die Mängelrüge dient dazu und muss deshalb so formuliert sein, dass der Auftragnehmer überblicken kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.
VolltextIBRRS 2023, 2097
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2021 - 5 U 62/20
1. Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, müssen die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Ursache und ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt.
2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen Bauablaufstörungen geltend, hat er im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Mehrkosten ihm konkret durch welche Behinderung tatsächlich entstanden sind. Hiermit lässt sich eine Schadensberechnung, die einen von dem jeweiligen Fall losgelösten, nur an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten Schaden ermittelt, nicht vereinbaren.
3. Eine abstrakte Zuordnung und Schadensberechnung, bei der dem vom Auftragnehmer zugrunde gelegten Bauablauf (Soll 1) der sog. störungsmodifizierte Bauablauf (Soll 2) ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs gegenübergestellt wird, ist für den Schadensnachweis nur bedingt geeignet.
VolltextIBRRS 2023, 1307
OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2021 - 8 U 53/18
1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs ist vier Monate nach der letzten Besprechung der Vertragsparteien (hier: über die Verzögerungen des Projekts und das weitere Vorgehen) verwirkt.
3. Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerksicherheit bestimmt hat und die geforderte Sicherheit nicht gestellt wird, sofern der Auftragnehmer die Einstellung zuvor angekündigt hat.
4. Unberechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund sind in der Regel als freie Kündigungen auszulegen.
5. Zur schlüssigen Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach freier Kündigung des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2023, 1216
OLG München, Urteil vom 28.09.2021 - 9 U 1739/20 Bau
1. Art und Umfang der auszuführenden Leistung wird durch "den Vertrag" im Sinne des gesamten Vertragswerks bestimmt. Zum Vertrag kann nicht nur ein Raumbuch, sondern auch ein Bieterprotokoll gehören.
2. Legen die Parteien eines Bauvertrags im Bieterprotokoll fest, dass der Auftragnehmer Teile der Leistung "optimieren" darf, ergänzt diese Vereinbarung die Vorgaben des Standard-Raumbuchs.
3. "Optimieren" bedeutet, dass der Auftragnehmer befugt ist, von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abzuweichen, solange die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die Leistung funktionstauglich ist, sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und mit der im Vertrag beschriebenen Leistung technisch mindestens gleichwertig ist.
4. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass wegen der bei Abnahme vorbehaltenen Mängel ein selbständiges Beweisverfahrens durchgeführt wird, dessen Gegenstand die Feststellung von Mängeln, der zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen und der hierfür erforderlichen Kosten sein soll, kann der Auftragnehmer vor Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug geraten.
5. Der Auftraggeber, der auf ein sehr konkretes Nacherfüllungsverlangen besteht, auf das er keinen Anspruch hat, verhält sich in sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er einerseits die angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahme des Auftragnehmers als unzureichend zurückweist, andererseits aber behauptet, die Wahl der Nacherfüllung dem Auftragnehmer überlassen zu wollen und dessen Nacherfüllung anzunehmen. Bei widersprüchlichem Verhalten des Auftraggebers ist im Zweifel von einer Weigerung der Entgegennahme der angebotenen Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung auszugehen.
IBRRS 2023, 1291
LG Konstanz, Urteil vom 21.10.2022 - 6 O 1243/21
1. Beauftragt der Vermieter den Auftragnehmer mit dem Einbau eines Blockheizkraftwerks und kommt es wegen Mängel der Leistung zu einer Schimmelbildung in der Wohnung des Mieters, steht dem Mieter kein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer zu.
2. Selbstständige Unternehmer (Nachunternehmer), die vom (Haupt-)Auftragnehmer zur Durchführung bestimmter Arbeiten eingeschaltet werden, sind grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen im Sinne des Deliktsrechts.
3. Der (Haupt-)Auftragnehmer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein von ihm beauftragter sachkundiger Nachunternehmer seine Leistung mit der nötigen Sorgfalt ausführt.
VolltextIBRRS 2023, 1256
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2022 - 24 U 55/21
1. Der Auftragnehmer ist ungeachtet der getroffenen Leistungsvereinbarung werkvertraglich dazu verpflichtet, dem Auftraggeber eine dem Vertragszweck gerecht werdende, funktionstaugliche Leistung zu verschaffen.
2. Die Leistung ist auch dann mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit der Leistung abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nur dann nicht für den Mangel verantwortlich, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
3. Die Haftung des Auftragnehmers für einen Mangel aufgrund unzureichender Vorunternehmerleistungen setzt voraus, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers steht, auf die seine Leistung aufbaut und die sich darauf auswirken können (hier verneint).
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers zu nehmen, wozu es auch gehören kann, auf erkennbare Schadensquellen hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2023, 1200
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2022 - 1 U 2211/21
1. Sowohl im Fall der Mengenmehrung als auch der geänderten Leistung ist die Ermittlung des neuen Preises für die Mehrleistung im VOB/B-Vertrag auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge vorzunehmen.
2. Der Auftragnehmer hat die tatsächlich erforderlichen Kosten schlüssig darzulegen. Will er mangels Nachweisbarkeit der Kosten auf Marktpreise abstellen, erfordert dies eine substantiierte Darlegung der zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Marktpreise.
3. Baustellenbezogene Gemeinkosten können nicht als Zuschlag, sondern nur nach tatsächlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.
4. Soweit Allgemeine Geschäftskosten abgerechnet werden, ist dies zwar grundsätzlich über angemessene Zuschläge möglich. Allerdings kann die Angemessenheit des Zuschlags nicht mit dem Verweis auf die Kalkulation des Auftragnehmers begründet werden.
5. Die Kosten für die Erstellung eines Nachtragsangebots sind nicht vom Auftraggeber als Mehrkosten zu erstatten.
VolltextIBRRS 2023, 1192
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2022 - 1 U 2211/21
1. Sowohl im Fall der Mengenmehrung als auch der geänderten Leistung ist die Ermittlung des neuen Preises für die Mehrleistung im VOB/B-Vertrag auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge vorzunehmen.
2. Der Auftragnehmer hat die tatsächlich erforderlichen Kosten schlüssig darzulegen. Will er mangels Nachweisbarkeit der Kosten auf Marktpreise abstellen, erfordert dies eine substantiierte Darlegung der zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Marktpreise.
3. Baustellenbezogene Gemeinkosten können nicht als Zuschlag, sondern nur nach tatsächlichen Kosten in Ansatz gebracht werden.
4. Soweit Allgemeine Geschäftskosten abgerechnet werden, ist dies zwar grundsätzlich über angemessene Zuschläge möglich. Allerdings kann die Angemessenheit des Zuschlags nicht mit dem Verweis auf die Kalkulation des Auftragnehmers begründet werden.
5. Die Kosten für die Erstellung eines Nachtragsangebots sind nicht vom Auftraggeber als Mehrkosten zu erstatten.
VolltextIBRRS 2023, 1162
OLG Celle, Urteil vom 18.01.2023 - 14 U 51/22
Zahlt der Auftraggeber den Werklohn ohne die Bauabzugsteuer abzuführen vollständig an den Auftragnehmer, obwohl der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat, und führt der Auftraggeber später die Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten.
VolltextIBRRS 2023, 1149
OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2022 - 22 U 547/15
1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer aufgrund eines verzögerten Vergabeverfahrens zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind nicht als Teil der Mehrkosten zu erstatten (Anschluss an BGH, IBR 2021, 3).
2. Für die Kosten eines solchen Privatgutachtens steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 642 BGB zu.
3. Die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Baugrundstücks ist, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart haben, nur eine Obliegenheit des Auftraggebers. Die Verletzung einer Obliegenheit kann keinen den Ersatz der Kosten eines Privatgutachtens umfassenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers begründen.
4. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer aufgrund eines verzögerten Vergabeverfahrens zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, können aber ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
IBRRS 2023, 1117
OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2022 - 14 U 1140/21
1. Ein Werk ist mangelfrei, wenn es im Zeitpunkt der Abnahme (auch) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. DIN-Normen kommt generell keine Rechtsnormqualität zu. Es handelt sich um "private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter", die nicht aus sich heraus die allgemein als gültig anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. DIN-Normen können auch hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
3. DIN-Normen haben die Vermutung in sich, die allgemeinen Regeln der Technik wiederzugeben. Diese Vermutung führt zu einer echten Beweislaständerung mit der Folge, dass derjenige, der eine DIN-Norm "zu Fall bringen" will, beweispflichtig ist. Der Beweis kann durch ein Sachverständigengutachten geführt werden.
4. Der Unternehmer, der nach Vertragsschluss, aber während der Bauausführung erkennen kann, dass sich die anerkannten Regeln der Technik geändert haben und dass seine Leistung bei Abnahme deshalb nicht (mehr) den anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird, muss den Besteller auf diesen Umstand hinweisen.
VolltextIBRRS 2023, 1034
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2021 - 23 U 223/20
1. Ein mit Abbrucharbeiten beauftragter Unternehmer hat durch geeignete Maßnahme sicherzustellen, dass es aufgrund seiner Bautätigkeiten zu keinen Staubschäden an den Rechtsgütern des Bestellers kommt. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die zur Beseitigung der Staubschäden erforderlich sind.
2. Verlangt der Besteller Ersatz der Kosten für die Beseitigung eines Mangelfolgeschaden, darf er sie fiktiv abrechnen und der Berechnung seines Schadensersatzanspruchs die sachverständig ermittelten durchschnittlichen Stundenlöhne bzw. den durchschnittlich anfallenden Arbeitsaufwand zu Grunde legen.
3. Erweist sich die Beseitigung der Schäden als teurer als vom Sachverständigen geschätzt, geht das zu Lasten des Unternehmers, d. h. er hat den tatsächlich angefallenen Aufwand zu erstatten.
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