Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4270BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)
VolltextIBRRS 2011, 4267
BGH, Urteil vom 05.11.1987 - VII ZR 326/86
1. Vereinbaren Parteien in einem Schiedsgutachtervertrag wegen einer Baumängelprüfung, daß die Partei, die den Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt, alle Ansprüche gegen die andere Partei verliert, dann muß die andere Partei sich bei Fristablauf hinsichtlich der Vorschußeinzahlung erkundigen, da sie andernfalls den sie bindenden Eindruck erweckt, sie lege auf buchstabengetreue Erfüllung der Vorschußabrede keinen Wert.
2. Äußert sich ein Schiedsgutachter allein über die Verursachung von Baumängeln durch den Unternehmer, obgleich auch Planungsfehler des Architekten behauptet werden, dann darf das Gericht aus dem Schweigen des Gutachters nicht schließen, es liege kein Planungsfehler des Architekten vor.
VolltextIBRRS 2011, 4259
BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 94/88
Für einen gewerbsmäßig (mit Erlaubnis nach § 34c GewO) als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur, der schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg zu übertragenden Grundstück errichtet, gilt das Koppelungsverbot des Art.10 § 3 MRVERBG grundsätzlich nicht.*)
VolltextIBRRS 2011, 4258
BGH, Urteil vom 10.10.1988 - II ZR 92/88
Wer von einer GmbH ein mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek belastetes Grundstück erworben hat, kann nach Löschung der im übrigen vermögenslosen Gesellschaft im Handelsregister nicht die Beseitigung der Vormerkung mit der Begründung verlangen, der durch sie gesicherte Anspruch könne nicht mehr durchgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 4256
BGH, Urteil vom 24.11.1988 - VII ZR 112/88
Zur zweckentsprechenden Verwendung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten, wenn zwar nicht feststeht, ob, wie und in welchem Umfang tatsächlich nachgebessert worden ist, dem Empfänger des Vorschusses aber gegen den Gewährleistungspflichtigen in Höhe des geleisteten Vorschusses ein Schadensersatzanspruch zusteht*)
VolltextIBRRS 2011, 4254
BGH, Urteil vom 19.01.1989 - VII ZR 348/87
Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten AGB enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § AGB-GESETZ § 9 AGB-Gesetz standhalten soll.*)
VolltextIBRRS 2011, 4228
OLG Celle, Urteil vom 02.11.2011 - 14 U 52/11
1. Selbst bei unterstellter Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Besteller nicht auf den Minderwert verwiesen werden, sondern (stattdessen) dem Unternehmer die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten berechnen kann. Ein "Gleichlauf" mit § 635 Abs. 3 BGB ist schon deshalb nicht angezeigt, weil ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem bloßen Nacherfüllungsverlangen zusätzlich das Vorliegen von Verschulden erfordert. Würde man den Besteller als Ausgleich für das mangelhafte Werk allein auf den Ersatz der objektiven Wertminderung verweisen, unterliefe man den Zweck des Schadensersatzanspruchs, die Nachteile des Bestellers auszugleichen, die ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Denn der Ersatzanspruch tritt an die Stelle des ursprünglichen auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs.*)
2. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an der Leistung, so kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Kompensation für die fehlende Vertragserfüllung verweigert werden. Dieser strenge Maßstab ist im Grundsatz auch dann anzulegen, wenn die Werkleistung zu einer lediglich optischen Beeinträchtigung geführt hat.*)
3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.*)
4. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nur über die Verweisung des § 281 Abs. 5 BGB auf die §§ 346, 348 BGB in Betracht, wenn der Besteller das Bauwerk nicht behalten will und dementsprechend nach den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 5 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung (vormals "großer" Schadensersatz) geltend macht. Das gilt nicht bei "kleinem" Schadensersatz im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB, denn in dessen Rahmen kann der Besteller entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag verlangen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Der Besteller ist insoweit frei, den zur Verfügung gestellten Betrag zur Mängelbehebung zu verwenden oder von einer Beseitigung abzusehen.*)
5. In der Regel verpflichtet sich der Unternehmer stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln der Technik. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch die DIN-Normen festgelegt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, welche hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sogar noch darüber hinaus gehen können. Auch bei einer Abweichung von DIN-Normen kann deren bezweckter Erfolg erreicht werden. Die DIN-Normen befreien folglich nicht davon, sich mit dem jeweiligen Einzelfall auseinander zu setzen.*)
6. Der Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem noch ausstehende Restkaufpreis. Wenn die Frage, ob jemand eine Umschreibung des Grundbuchs durchsetzen kann, nur noch davon abhängt, ob der ausstehende Restkaufpreis entgegen gehalten werden kann, dann erscheint es sachgerecht, nur auf diesen Restkaufpreis abzustellen.*)
IBRRS 2011, 4227
BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZR 222/10
1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren.
2. Allerdings kann (und muss) bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können.
VolltextIBRRS 2011, 4180
SG Detmold, vom 12.10.2010 - S 1 U 129/09
1. Eine Haftung nach dem § 28e Abs. 3 b SGB IV in der bis zum 01.10.2009 geltenden Fassung besteht nicht, wenn der Generalunternehmer nachweist, dass er bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat.
2. Die Exkulpation ist erfolgt, wenn der Generalunternehmer zum Zeitpunkt der Auswahl des Nachunternehmers eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorlegen konnte.
VolltextIBRRS 2011, 4163
LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2011 - 317 O 209/10
1. Ist in der bauseitigen Leistungsbeschreibung die Verwendung eines Baustoffs nach Art, Größe, Fabrikat und Preis genau bezeichnet, ist das als konkrete Vorgabe des Auftraggebers im Sinne von § 13 Nr. 3 VOB/B zu verstehen. Der schriftliche Zusatz "oder glw. nach Wahl Auftraggeber" führt nicht zu einer Wahlmöglichkeit des Auftragnehmers und damit auch nicht zu einer Unverbindlichkeit dieser Vorgabe.
2. Schreibt der Auftraggeber einen Baustoff solchermaßen verbindlich vor, haftet er dafür, dass der Baustoff generell geeignet ist (vgl. BGH, IBR 1996, 327). Für einen trotz genereller Eignung des Baustoffs im Einzelfall auftretenden Fehler, einen sog. "Ausreißer", haftet weiterhin der Auftragnehmer.
3. Ein Ausreißer liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Bauausführung mangelfreie Produkte des vorgeschriebenen Fabrikats allenfalls ausnahmsweise hergestellt wurden und am Markt erhältlich waren.
VolltextIBRRS 2011, 4161
LG Göttingen, Urteil vom 04.10.2011 - 8 O 288/10
1. Wird der Werklohnanspruch gemeinsam mit dem Anspruch auf Übergabe einer Sicherheit gemäß § 648a BGB eingeklagt, kann über die Sicherheitsklage im Wege des Teilurteils entschieden werden, soweit der Werklohnanspruch anerkannt ist.
2. Die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB muss auch streitige Gegenansprüche berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2011, 4156
OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2011 - 1 U 56/11
Sind an der Herstellung einer Anlage mehrere Gewerke beteiligt, trifft den einzelnen Unternehmer keine werkvertragliche Erfolgsverpflichtung.
VolltextIBRRS 2011, 4085
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 - 13 U 137/06
1. Die im Rahmen eines Werkvertrags geschuldete Qualität richtet sich danach, was mit der vereinbarten Ausführungsart üblicherweise erreicht werden kann. Ist die Funktionstauglichkeit des Werks dadurch nicht erreichbar, ist diese gleichwohl geschuldet.
2. Die Leistung des Auftragnehmers (hier: Einbau eines Steuergeräts) ist mangelfrei, wenn eine andere Art der Ausführung aufgrund tatsächlicher Umstände nicht möglich ist. In einer solchen Sachlage kommt allerdings eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung einer Hinweispflicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer über bessere Erkenntnisse als der Auftraggeber verfügt und der Auftraggeber bei entsprechendem Hinweis überhaupt eine Handlungsalternative gehabt hätte.
3. Ein Holzboden ist mangelhaft, wenn er Zwischenräume von 1,6 bis 1,9 cm zwischen den einzelnen Holzbohlen aufweist. Das gilt unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Ausführung keine DIN-Normen über die Verlegeabstände bei Holzböden existierten. Derartige Böden dürfen nicht so hergestellt werden, dass sie den allgemeinen Erwartungen an die Sicherheit einerseits und den Verformungseigenschaften der Belagshölzer andererseits nicht entsprechen.
4. Der Auftraggeber ist mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er die Leistung ohne Beanstandung abgenommen hat. Ist ein Teil der Leistung im Zeitpunkt der Abnahme noch nicht fertig gestellt, können diese nicht Gegenstand der Abnahme sein. Die spätere Ingebrauchnahme ohne Geltendmachung der Mangelhaftigkeit reicht als konkludente Abnahme nicht aus.
5. Sinn und Zweck einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist es, die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Leistung wie auch etwaige Mängelrechte bis zur Abnahme abzusichern. Dieser Sicherungszweck kann nach Abnahme der Leistungen und Vollendung der Arbeiten nicht mehr erreicht werden. Der Auftraggeber ist mithin nicht berechtigt, einen Teil der vereinbarten Vergütung wegen einer vertragswidrig nicht gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft zurückzuhalten.
6. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers wegen einer abredewidrig nicht gestellten Gewährleistungsbürgschaft besteht ebenfalls nicht, wenn der Auftraggeber nur noch Schadensersatz bzw. Minderung wegen im Einzelnen geltend gemachter Mängel begehrt.
IBRRS 2011, 4073
BGH, Urteil vom 13.11.1997 - VII ZR 199/96
Die Berufungsbegründung muß auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägungen die Entscheidung nicht trägt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4069
BGH, Urteil vom 01.07.1999 - VII ZR 202/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4044
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
IBRRS 2011, 4031
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 8 U 97/09
1. Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar. Darin ist ein Planungsfehler zu sehen.
2. Aufgrund eines derartigen Planungsfehlers kann der Auftraggeber von dem Architekten Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen.
3. Gegenüber einem solchen Schadensersatzanspruch kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einrede besteht nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden.
IBRRS 2011, 3992
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2011 - 13 U 86/07
1. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen; eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel, eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
2. Die Obergrenze der Vertragsstrafe muss sich daran messen lassen, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen angemessen ist. Dabei ist, soweit sich aus der Vorformulierung nicht etwas anderes ergibt, eine Unterscheidung zwischen Bauverträgen mit hohen oder niedrigen Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vorzunehmen.
3. Eine Vertragsstrafe für die verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, ist unangemessen.
4. Wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.
IBRRS 2011, 3982
OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2011 - 12 U 12/11
1. Auch wenn eine ausdrückliche Aktivierung einer vergütungspflichtigen Bedarfsposition nicht festgestellt werden kann, kommt jedoch eine konkludente Anordnung durch schlüssiges Verhalten in Betracht. Die durch den zunächst vollmachtlos handelnden Architekten getroffene Anordnung kann durch schlüssiges Handeln des Auftraggebers nachträglich genehmigt werden.
2. Auch wenn der Auftragnehmer bereits eine Sicherheit durch Bankbürgschaft gestellt hat, steht es ihm jederzeit frei, die überlassene Bürgschaft durch eine andere Sicherheit zu ersetzen.
IBRRS 2011, 3957
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2011 - 8 U 298/07
1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung der VOB/B bei Einschaltung eines Architekten.*)
2. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk; hieran ändert auch die Vereinbarung einer bestimmten, nicht zur Herbeiführung der Funktionstauglichkeit geeigneten Ausführungsart nichts.*)
VolltextIBRRS 2011, 3881
LG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2011 - 10 O 9/11
Auf einen eingetragenen Verein, der die angewandte Forschung fördern soll und überwiegend von Bund und Ländern finanziert wird, ist die Gerichtsstandsvereinbarung des § 18 Abs. 1 VOB/B anwendbar.
VolltextIBRRS 2011, 3876
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - VII ZR 87/11
1. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.*)
2. Beruft sich der Unternehmer zu seiner Entlastung darauf, er habe aufgrund bindender Anordnung einer untauglichen Ausführungsweise durch den Auftraggeber die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllen können, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Behauptung.*)
IBRRS 2011, 3874
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09
Wird das ausführende Bauunternehmen insolvent, können bereits geleistete Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2011, 3870
OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.2009 - 6 U 253/08
1. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer - wenn keine ausdrückliche Frist vereinbart ist - im Zweifel mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
2. Im Rahmen von § 323 BGB trifft den Besteller die Beweislast für das Vorliegen der Fälligkeit. Angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB), braucht der Besteller jedoch zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr Sache des Unternehmers darzulegen, dass erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist.
3. Beim Werkvertrag obliegt es dementsprechend dem Unternehmer die maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die angemessene Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist und deshalb keine Fälligkeit eingetreten ist.
4. Die bloße Aufforderung zur Erklärung über die Leistungsbereitschaft genügt den Anforderungen an eine Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Allerdings ist anerkannt, das der Besteller berechtigt ist, eine angemessene Frist zum Nachweis setzen, dass und gegebenenfalls wann die Vertragserfüllung möglich ist, wenn bei einem Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegende Hindernisse auftreten, die dessen (rechtzeitige) Ausführung ernsthaft in Frage stellen.
5. Die Angemessenheit einer Nachfrist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Die Nachfrist kann umso kürzer sein, je dringlicher nach dem Vertrag das Interesse des Gläubigers an einer pünktlichen Leistung des Schuldners ist. Sie braucht nicht so lange zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit erhält, jetzt überhaupt erst mit der Bewirkung seiner Leistung zu beginnen. Vom Schuldner werden deshalb außerordentliche Anstrengungen erwartet.
6. Die vorformulierte Klausel in einem Werkvertrag, wonach der Besteller sich vorbehält, zu jeder Zeit Änderungen oder Zusätze zum Vertrag, zu Plänen und/oder zur Spezifikation zu bestimmen, vorausgesetzt, dass diese Änderungen oder Zusätze nicht zu Änderungen in Preis, Lieferzeit und/oder wesentliche Eigenschaften des Lieferanteils des Unternehmers führen, benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen und ist wirksam.
IBRRS 2011, 3848
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2011 - 22 U 167/09
1. Der Auftragnehmer haftet für den von ihm verlegten Bodenbelag auch dann, wenn dieser nur deshalb nicht hält, weil nach Abnahme Feuchtigkeit in einen dafür empfindlichen Estrich unter den Belag gelangt.
2. Auf dieses Risiko ist der Auftraggeber hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2011, 3845
OLG München, Urteil vom 04.10.2011 - 28 U 1928/10
1. Die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und deren Koordinierung ist - ebenso wie etwa die Planung - zur Erstellung des Bauwerks unmittelbar erforderlich und schafft einen Mehrwert in Bezug auf den Bau. Sie unterfällt damit dem Schutzzweck des GSB.
2. Zur ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes.
IBRRS 2011, 3839
OLG München, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 3805/08
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass die Preise bei einem geringeren Baufortschritt gemeinsam überprüft und entsprechend angepasst werden, ohne zu regeln, wie die Preisanpassung im Einzelnen zu erfolgen hat, muss die Art und Weise der Preisanpassung durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden.
2. Maßgeblich ist, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den Punkt nicht offen gelassen hätten. Dabei ist an den Vertrag anzuknüpfen, zugleich sind objektive Maßstäbe zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze kann dazu führen, dass der neue Preis in Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten festzulegen ist.
3. Für die Bestimmung des angepassten Preises ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, die die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers mit allen Bestandteilen, die durch Leistungsänderung nicht beeinflusst werden, unverändert lässt und sie nur unter Berücksichtigung aller durch die Änderung verursachter Mehr- und Minderkosten fortschreibt. Hierfür ist erforderlich, dass der Auftragnehmer seine Mehr- und Minderkosten im Einzelnen konkret darlegt.
VolltextIBRRS 2011, 3838
OLG München, Urteil vom 23.06.2009 - 13 U 5313/08
Ein Bauunternehmer hat gegen den Besteller keinen Anspruch darauf, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht und dadurch mangelhafte Leistungen verhindert.
VolltextIBRRS 2011, 3831
OLG München, Urteil vom 20.04.2010 - 28 U 5125/09
1. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen bereits vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist, oder er diese Kenntnis nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
1. Für den Beweis eines Verstoßes des Baugeldempfängers gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB genügt regelmäßig der Nachweis, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers empfangen hat und dass von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre. Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungsgemäße Verwendung des Geldes, d. h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger darzulegen.
VolltextIBRRS 2011, 3830
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2011 - 18 U 35/10
1. Verweigert der Auftraggeber den Einbau vom Auftragnehmer angelieferter Baumaterialien (hier: bereits verwendeter Stahlträger) wegen angeblicher Mängel und fordert er den Auftragnehmer auf, diese durch "Neuware" zu ersetzen, ist diese Erklärung nicht als Anordnung zur Ausführung einer im Vertrag nicht vorgesehene Leistung im Sinne von § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B zu verstehen, sondern als Aufforderung, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
2. Kommt der Auftragnehmer einer unberechtigten Mängelrüge des Auftraggebers nach und verwendet er ein anderes Baumaterial, führt er eine Leistung ohne Auftrag aus und erhält hierfür gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B keine Vergütung.
VolltextIBRRS 2011, 3807
BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZB 24/09
Die durch eine unselbständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Für den sich daraus ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es nicht darauf an, inwieweit die von ihm unterstützte Hauptpartei dem Prozessgegner außergerichtliche Kosten erstatten muss.*)
VolltextIBRRS 2011, 3789
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 3 U 69/09
1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll. Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht nicht aus.
2. Fehlt es an der notwendigen Bezeichnung der zu beseitigenden Mängel, handelt es sich bei der darauf gestützten Kündigung nicht um eine berechtigte Entziehung des Auftrags, sondern um eine sog. freie Kündigung.
3. Mehrfach verwendete Vertragsstrafenklauseln sind nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt, wenn der Verwender die prozentuale Höhe der Vertragsstrafe pro Werktag sowie die Höchstgrenze dargestellt und der Vertragspartner dies "abnickt".
4. Ob im Rahmen der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bereits der Tagessatz von 0,35% pro Werktag - dieser Tagessatz entspricht 0,42% pro Arbeitstag - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers unangemessen hoch ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist eine Vertragsstrafe von 0,5% pro Arbeitstag bei einer Obergrenze von 5% der Auftragssumme unangemessen und unwirksam.
IBRRS 2011, 3787
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - 10 W 9/11
1. Ein Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der zu vollstreckende Anspruch eine Insolvenzforderung darstellt. Die Zwangsvollstreckung wird vielmehr nach § 89 InsO unzulässig.*)
2. Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mangelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.*)
3. Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich um keine Sowiesokosten, sondern ein dem Besteller verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3771
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2011 - 3 U 121/10
1. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Baumängeln beschränkt sich auf die Netto-Mängelbeseitigungskosten, solange die Mängel nicht tatsächlich beseitigt wurden.
2. Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer für künftige Mängelbeseitigungsmaßnahmen kann der Auftraggeber durch Feststellungsantrag verfolgen.
VolltextIBRRS 2011, 3770
OLG Dresden, Urteil vom 10.08.2011 - 1 U 288/11
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Aufwendungsersatz für die Instandsetzung des öffentlichen Gehwegbereichs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn dieser sich abgesenkt hat, weil ein Berliner Verbau nicht entfernt worden ist.
VolltextIBRRS 2011, 3769
LG Hannover, Urteil vom 13.01.2010 - 12 O 27/09
1. Die Bürgin kann trotz abgegebener Verzichtserklärung die Einrede der Verjährung erheben, wenn sie den Verzicht unter der Bedingung erklärt hat, dass Ansprüche im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht verjährt sind.
2. Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft tritt zusammen mit der Fälligkeit der verbürgten Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers gegenüber der Bürgin abhängig.
VolltextIBRRS 2011, 3717
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.08.2011 - 2 U 140/10
1. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommen, kann der Auftragnehmer - wenn die Ersatzvornahme ausgeführt worden ist - die entstandenen und von ihm ersetzten Aufwendungen gegenüber seinem Nachunternehmer als Schadensersatz geltend machen.
2. Der Bauleiter des Auftragnehmers hat grundsätzlich keine Vollmacht zur Änderung des mit einem Nachunternehmer geschlossenen Vertrags.
3. Eine im Bauwesen übliche technische Anordnung eines Bauleiters (hier: Angabe für die Erstellung der Statik) ist für den Nachunternehmer gleichwohl verbindlich.
VolltextIBRRS 2011, 3716
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 U 140/10
1. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommen, kann der Auftragnehmer - wenn die Ersatzvornahme ausgeführt worden ist - die entstandenen und von ihm ersetzten Aufwendungen gegenüber seinem Nachunternehmer als Schadensersatz geltend machen.
2. Der Bauleiter des Auftragnehmers hat grundsätzlich keine Vollmacht zur Änderung des mit einem Nachunternehmer geschlossenen Vertrags.
3. Eine im Bauwesen übliche technische Anordnung eines Bauleiters (hier: Angabe für die Erstellung der Statik) ist für den Nachunternehmer gleichwohl verbindlich.
VolltextIBRRS 2011, 3715
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.10.2011 - 10 U 264/07
1. Durch eine mangelhafte Werkleistung entsteht dem Auftraggeber ein Schaden. Dieser liegt in dem verursachten Mangel selbst. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel einen weiteren Schaden verursacht.
2. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ausgleich seiner durch den Mangel erlittenen Vermögensschäden wird abweichend von § 249 Satz 1 BGB durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Betrag abgegolten. Dem Auftraggeber steht die Dispositionsbefugnis über den Ersatzbetrag zu, so dass er die Mangelbeseitigung tatsächlich nicht vornehmen muss und auch dann noch den Anspruch geltend machen darf, wenn er das mangelhafte Werk veräußert.
3. Maßgeblich für die Bemessung des Schadensersatzes ist materiell-rechtlich der Zeitpunkt seiner Erfüllung, das heißt der Augenblick, in dem dem Geschädigten das wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt. Für die Entscheidung im Rechtsstreit, ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung der Mangelbeseitigungskosten die zukünftige Entwicklung des Schadens außer Betracht bleibt, sofern sie nicht mit der im Rahmen von § 287 ZPO notwendigen Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann.
4. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. ist auf Geldersatz gerichtet. Es handelt sich also um eine Geldwertschuld, deren Höhe sich danach richtet, welcher Betrag zur Wiederherstellung des verletzten Rechts erforderlich ist. Wertschwankungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Ersatzforderung aus.
5. Einwendungen gegen das Ergebnis der selbständigen Beweiserhebung können noch im Hauptsacheprozess erhoben werden. Jedoch gilt § 411 Abs. 4 ZPO, wonach die Einwendungen gegen ein gemäß § 493 Abs. 1 ZPO zu verwertendes Gutachten innerhalb angemessener Frist vorzutragen sind. Sofern diese Einwendungen mangels entsprechender Fristsetzung nicht schon im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen werden müssen, hat dies im Prozess spätestens mit der Klageerwiderung zu erfolgen.
IBRRS 2011, 3708
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2010 - 8 U 43/09
1. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn es der Vertretene (hier: der Bauherr) wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer (hier: der bauleitende Architekt) für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner (hier: der Auftragnehmer) dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
2. Bei einer Zurechnung kraft Duldungsvollmacht geht es um ein wissentliches Dulden. Deshalb genügt bereits ein einmaliges Gewährenlassen.
VolltextIBRRS 2011, 3693
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 24 U 29/09
Unabhängig davon, ob ein Auftraggeber nach § 1 Nr. 3 VOB/B berechtigt ist, Anordnungen zur Bauzeit abzugeben, ist jedenfalls im Grundsatz eine Vergütung von Mehraufwand nach § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben, wenn der Auftragnehmer die Anordnung des Auftraggebers ausführt. Notwendig hierfür ist aber eine rechtsgeschäftliche Anordnung zur Bauzeitverlängerung auf Seiten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2011, 3677
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2011 - 19 U 106/10
1. Eine Besondere Leistung im Sinne der VOB/C gehört nur bei ausdrücklicher Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers.
2. Ist die Leistung allerdings insgesamt funktional beschrieben und auf eine mangelfreie sowie vollständige Werkleistung bezogen, ist die Leistungsbeschreibung ambivalent, wenn dieser Erfolg ohne die Besondere Leistung nicht erreicht werden kann.
3. In einer solchen Konstellation ist die Leistungsbeschreibung in vergütungsrechtlicher Hinsicht funktional unvollständig, so dass dem Auftragnehmer für die Ausführung der Besonderen Leistung ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht.
VolltextIBRRS 2011, 3673
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2010 - 6 U 177/09
1. Der Auftragnehmer verletzt seine Pflichten schwerwiegend, wenn er zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns entgegen den vertraglichen Vereinbarung kein Personal einsatzbereit hat, das für die ausführenden Leistungen (hier: Elektroarbeiten unter Spannung) entsprechend qualifiziert und zertifiziert ist.
2. Einer Abmahnung als Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung bedarf es in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht, wenn den Zulassungen und Zertifizierungen im Vertrag eine herausragende Bedeutung zukommt.
VolltextIBRRS 2011, 3661
KG, Urteil vom 23.11.2010 - 7 U 8/09
1. Die Abgrenzung nach § 5 Abs. 2 WEG gilt auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus mehreren Häusern zusammensetzen. Jeder Wohnungseigentümer hat deshalb aus seinem Erwerbsvertrag einen eigenen Anspruch auf die mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums. Dementsprechend ist bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Mängel nicht lediglich auf eine einzelne Wohnung oder das betreffende Haus abzustellen, sondern auf sämtliche zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Gebäude.
2. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht deshalb unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Gewährleistungsansprüche an sich gezogen hat. Denn der Erwerber von Wohnungseigentum ist berechtigt, seine individuellen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Veräußerer ebenfalls Mängelbeseitigung fordert und noch keine weiteren Maßnahmen beschlossen hat, sondern noch verhandelt.
3. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum und damit die Hemmung der Verjährung auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus diesem Sachverhalt für den Gläubiger ergeben können. Gläubiger und damit Verhandlungsberechtigte sind zunächst die Inhaber der Gewährleistungsansprüche, also die einzelnen Erwerber/Miteigentümer. Denn die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.
4. Werden Verhandlungen über Mängel am Gemeinschaftseigentum von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, wird die Verjährung der den einzelnen Erwerbern zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 203 BGB gehemmt. Da die durch den Verwalter vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft selbst nicht Anspruchsinhaberin ist, können Verhandlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Veräußerer keine Hemmung der Verjährung von nicht bestehenden Gewährleistungsansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, sondern nur eine solche der Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer.
5. Wird ein gerichtliches Verfahren auf Anregung des Gerichts vereinbarungsgemäß nicht betreiben, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahrens abzuwarten, dem ein fast identischer Sachverhalt zu Grunde liegt und in dem es insbesondere um die Frage der Verjährungshemmung geht, liegt dem eine konkludent getroffene Vereinbarung zu Grunde, die kein Nichtbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern ein Stillhalteabkommen - ein sog. pactum de non petendo - darstellt, das die Einrede der Verjährung nach § 242 BGB ausschließt.
IBRRS 2011, 3659
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2011 - 1 U 154/10
1. Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags und das Unterbleiben einer Fortsetzung binnen einer angemessenen Frist können als schwerwiegende Verletzung der bauvertraglichen Kooperationspflicht einen wichtigen Grund zur Kündigung des Bauvertrags darstellen.*)
2. Die Einstellung der Arbeiten ist jedenfalls dann unberechtigt, wenn die Nachtragsforderung dem Grunde nach unberechtigt ist, wenn der Auftragnehmer die Nachtragsforderung dem Auftraggeber nicht prüfbar dargelegt hat, wenn die dem Auftraggeber zuzugestehende Prüfungsfrist noch nicht verstrichen ist und soweit sie sich auf die nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldete Bauleistung bezieht, wenn diese von der Äußerung nicht betroffen und unabhängig von dieser ausführbar ist.*)
3. Ein Architekt, der nach dem Bauvertrag über eine "originäre Architektenvollmacht" verfügt, kann dazu befugt sein, im Namen des Auftraggebers Fristen zu setzen und für den Fall des Fristablaufs die Kündigung anzudrohen.*)
4. Der Mehrkostenerstattungsanspruch des Auftraggebers nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VOB/B ist im Ausgangspunkt auf die dem Auftraggeber tatsächlich entstandenen Mehrkosten gerichtet. Der Einwand des von der Kündigung betroffenen Auftragnehmers, der Auftraggeber habe einen unnötig teuren Unternehmer für die Fertigstellung ausgewählt, ist nach § 254 Abs. 2 BGB zu würdigen mit der Folge, dass den Auftragnehmer insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.*)
VolltextIBRRS 2011, 3595
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2011 - 4 U 9/11
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftragnehmer sämtliche Leistungen auszuführen hat, die zur betriebsbereiten und funktionsfähigen Nutzung einer Windkraftanlage erforderlich sind, gehört hierzu auch eine Zuwegung, die es ermöglicht, diejenigen Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen zu können, die bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu erwarten sind.
VolltextIBRRS 2011, 3585
OLG Köln, Urteil vom 04.02.1995 - 19 U 192/93
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3565
LG Darmstadt, Urteil vom 20.09.2011 - 12 O 12/11
1. Für die Höhe der zu leistenden Sicherheit ist von der vereinbarten Vergütung auszugehen. Es sind vom ursprünglichen Werklohnanspruch nur solche Abzüge vorzunehmen, die unstreitig sind oder auf rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen oder über die ohne eine weitere Verzögerung des Verfahrens entschieden werden kann.
2. Ein Abzug wegen streitiger Mängel oder Minderleistung kann im Verfahren auf Sicherheitsleistung nicht erfolgen.
IBRRS 2011, 3564
OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.08.2011 - 8 W 44/11
Allein der Verstoß des Bürgschaftsgläubigers gegen seine Pflicht, den Abruf der Bürgschaft zu unterlassen, stellt keine hinreichende, das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unerträglich machende Rechtsbeeinträchtigung dar. Vielmehr bedarf es eines darüberhinausgehenden schwerwiegenden Nachteils.
VolltextIBRRS 2011, 3553
OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2010 - 5 U 91/09
1. Nur die beanstandungslose Ingebrauchnahme der Werkleistung kann als konkludente Abnahme gedeutet werden. Daran fehlt es, wenn die wertende Gesamtschau der Erklärungen und des Verhaltens des Bestellers ergibt, dass er die Werkleistung nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert.*)
2. Dass der Besteller bei einer Vielzahl von Mängeln die angebotene Beseitigung eines einzelnen, relativ unbedeutenden zurückweist, kann nicht als umfassende Ablehnung der Nachbesserung durch den Auftragnehmer gedeutet werden.*)
3. Zur Frage, ob gegenüber der Mangelrüge der Einwand des Auftragnehmers greift, die aktuelle Mangelsymptomatik beruhe auf unterbliebenen Wartungsarbeiten, die dem Besteller oblägen (Freiluft - Schwimmbad).*)
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