Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 3548LG Kiel, Urteil vom 17.03.2011 - 9 O 116/10
Die Begrenzung der Haftung für Ertragsausfallschäden ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers jedenfalls dann unwirksam, wenn der Auftraggeber - ohne Abstufung und selbst dann, wenn der Auftragnehmer sich gröbste Verstöße gegen seine Hauptleistungspflichten zuschulden kommen ließe - Schadensersatzansprüche wegen Ertragsausfall allenfalls in Höhe von deutlich unter 40% seiner Investitionen geltend machen kann.
VolltextIBRRS 2011, 3543
OLG Schleswig, Urteil vom 24.10.2008 - 1 U 6/07
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Kondiktionssperre des § 814 1. Alt. BGB kommt es darauf an, ob der Wissensvertreter eine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld bewirkt.
2. Als Wissensvertreter wird gemäß § 166 Abs. 1 BGB derjenige angesehen, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten.
3. Eine Zurechnung des Vertreterwissens scheidet bei kollusivem Verhalten des Vertreters aus.
4. Grundsätzlich trägt der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs die Beweislast für seine Behauptung, seine Leistung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Wenn das Vorliegen eines rechtlichen Grunds nicht plausibel bzw. unwahrscheinlich ist, müssen zu Gunsten des Gläubigers eines Bereicherungsanspruchs Beweiserleichterungen greifen, sei es aus sekundärer Darlegungslast oder der Umkehr der Beweislast.
5. Die Beweislastregeln verpflichten nur zu Übernahme des unmanipulierten Risikos der Beweislosigkeit. Im Umfang der Manipulation muss der Manipulierende das Risiko tragen. Soweit der Prozessgegner die Beweischancen rechtswidrig und schuldhaft vereitelt, muss er selbst das Risiko der Beweislosigkeit tragen.
6. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs wegen überzahlter Stundenlohnvergütung (Auftraggeber) muss grundsätzlich die Behauptung des Bereicherungsschuldners (Auftragnehmer) widerlegen, die beauftragte und berechnete Gegenleistung sei zu anderer Zeit und von anderen Mitarbeitern erbracht worden. Es kommen allerdings für diese Widerlegung nur jeweils Gegenleistungen des Auftragnehmers zur Erfüllung einzelner konkreter Aufträge in Betracht.
7. Die Rückforderung überzahlter Stundenlohnvergütung nach Bezahlung der Schlussrechnung ist ein Fall der Leistungskondiktion nach Bereicherungsrecht (BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1).
IBRRS 2011, 3542
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2010 - 15 O 200/10
1. Ohne besondere Absprachen der Parteien des Werkvertrages hat der Auftragnehmer sein Werk lediglich so zu errichten, dass es zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist. Beabsichtigt der Auftraggeber, das Werk über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus zu beanspruchen, so ist es seine Sache, den Auftragnehmer vor der Beauftragung entsprechend zu unterrichten. Erst dann ist der Auftragnehmer gehalten, das beabsichtigte Werk auf seine Geeignetheit für die beabsichtigte konkrete Nutzung zu überprüfen.*)
2. Eine außergewöhnliche Nutzung eines Parkettbodens liegt vor, wenn die Wohnräume durchgängig mit einer Temperatur von 25° C geheizt werden. Kommt es infolgedessen zu sog. "Schüsselungen" im Parkettboden, die bei üblichen Wohnraumtemparaturen nicht eintreten würden, so liegt weder ein Mangel des Parkettbodens noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Auftragnehmers vor.*)
VolltextIBRRS 2011, 3530
OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09
1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.
2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.
3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.
4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.
IBRRS 2011, 3523
OLG München, Urteil vom 12.04.2011 - 9 U 4323/09
1. Zu den Voraussetzungen der Unwirksamkeit des Werkvertrages in Folge inhaltlicher Unbestimmtheit.*)
2. Vollziehen die Parteien den Vertrag, kann der Unternehmer die übliche Vergütung verlangen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3522
AG Köln, Urteil vom 20.08.2010 - 123 C 109/10
1. Mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung durch einen Vertreter der Schulleitung mit "im Auftrag" und Dienststempel kommt ein wirksamer Vertrag (hier: über Notverglasung) zwischen Auftragnehmer und Gemeinde zustande.
2. Wendet der Auftraggeber gegenüber einer Werklohnforderung ein, dass diese der Höhe nach sittenwidrig sei, muss er ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung substantiiert darlegen.
VolltextIBRRS 2011, 3506
SG Hildesheim, Urteil vom 12.08.2011 - S 21 U 4/05
1. Zur Beitragshaftung von Bauunternehmern gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e SGB IV.
2. Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk.
VolltextIBRRS 2011, 3504
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10
1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.
2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.
3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
VolltextIBRRS 2011, 3482
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2010 - 5 U 200/08
Kommt es bei durch eine Gemeinde beauftragten Straßenbauarbeiten infolge des Einsatzes von Baumaschinen zu Rissen in einem Wohngebäude, so kann der Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld nach der Vorschrift über die Zuführung unwägbarer Stoffe verlangen.
VolltextIBRRS 2011, 3449
OLG Schleswig, Urteil vom 24.09.2009 - 11 U 81/08
1. Ein Auftragnehmer, der - anders als sein Auftraggeber - eine für die Ausführung der Leistung (hier: Schweißarbeiten) erforderliche Zulassung nicht hat, muss ständig überwacht werden.
2. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach und verursacht der Auftragnehmer einen Schaden, muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden (hier: von 20%) anrechnen lassen.
VolltextIBRRS 2011, 3436
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2007 - 24 U 92/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3380
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 - 12 U 69/10
Erkennt der Auftraggeber nicht, dass der Auftragnehmer eine andere als die vertraglich geschuldete Leistung ausführt, kann weder in der Entgegennahme noch in der Abnahme der Leistung ein Anerkenntnis im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gesehen werden.
VolltextIBRRS 2011, 3377
OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2011 - 24 U 147/08
1. Soweit überhaupt von einer originären Vollmacht des Architekten ausgegangen werden kann, umfasst sie nicht die Befugnis zu wesentlichen Vertragsänderungen.
2. Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die für vertragsändernde Anordnungen zusätzlich geschuldete Vergütung.
VolltextIBRRS 2011, 3359
KG, Urteil vom 26.11.2010 - 21 U 57/09
Werden die in verschiedene Einzelpositionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses unterteilten Vortriebsklassen insgesamt pauschal angeboten, ohne nach Vortriebsklassen zu unterscheiden, übernimmt der Auftragnehmer dadurch das Risiko der Mengen unterschiedlicher Vortriebklassen, jedenfalls soweit sie ausgeschrieben waren.
VolltextIBRRS 2011, 3349
BFH, Urteil vom 29.06.2011 - IX R 35/10
Keine Modernisierungsmaßnahmen "an" einem Gebäude, wenn dadurch neue Wirtschaftsgüter entstehen.
VolltextIBRRS 2011, 3256
OLG Naumburg, Urteil vom 23.06.2011 - 2 U 113/09
1. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung kann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn bei Klageerhebung bereits Schlussrechnungsreife eingetreten war.*)
2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftszeiten des Bauunternehmers bei einem gerichtlich angeordneten Baustopp gegenüber dem Auftraggeber.*)
2.1 Als Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B ist auch die Mitteilung über einen gerichtlich angeordneten Baustopp anzusehen, wenn sie mit der Aufforderung verbunden wird, dieser Anordnung Folge zu leisten.*)
2.2 Die Anordnung eines vorläufigen Baustopps ohne gleichzeitige Anordnung der Räumung der Baustelle kann in einem Vertragsverhältnis, in dem es dem Bauunternehmer grundsätzlich obliegt, die Ausführung der Bauleistung organisatorisch und insbesondere zeitlich selbst zu koordinieren, zu einer erheblichen Störung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Preis und Leistung führen.*)
2.3 Für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Anordnung des Auftraggebers i.S. von § 2 Nr. 5 VOB/B vertraglich erlaubt bzw. vorgesehen war oder vom Auftragnehmer lediglich widerspruchslos im Rahmen seiner Kooperationspflicht akzeptiert und umgesetzt wurde.*)
3. Zur Ermittlung des neuen Vertragspreises für Bereitschaftszeiten des Auftragnehmers und eines Nachunternehmers.*)
VolltextIBRRS 2011, 3252
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2011 - 4 W 28/11
1. Der Generalunternehmer hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen.
2. Diese Verkehrssicherungspflicht kann ganz oder teilweise auf einen Nachunternehmer übertragen werden.
3. Erforderlich hierfür ist eine klare vertragliche Vereinbarung, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert.
4. In der Absprache zwischen General- und Nachunternehmer, wonach der Nachunternehmer zur "Stellung" eines Gerüsts verpflichtet ist, liegt keine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst.
5. Auf Baustellen trifft die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Unternehmer und nicht dessen abhängig beschäftigte Mitarbeiter.
VolltextIBRRS 2011, 3246
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 207/09
Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2011, 3243
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.08.2011 - 10 U 152/10
1. Ein durch Grundschulden am Baugrundstück gesicherter Kontokorrentkredit kann ein - modifiziertes - Baudarlehen i.S.v. § 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen in der Fassung bis 31.12.2008 (GSB) darstellen.*)
2. Mit der Einräumung der Kreditlinie erlangt der Baugeldempfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt am Baugeld, auch wenn nach dem Darlehensvertrag der Abruf von Teilbeträgen unter Beifügung geeigneter Belege zu erfolgen hat.*)
3. Der Baugeldempfänger ist nicht verpflichtet, im Zeitpunkt der Bauleistungserbringung durch einen Bauunternehmer entsprechende Kontokorrentkreditbeträge abzurufen. Diese Verpflichtung entsteht erst dann, wenn der Bauunternehmer Abschlagsrechnungen oder die Schlussrechnung vorlegt.*)
4. Mit der Kündigung des Kontokorrentkredits durch den Darlehensgeber entfällt die Baugeldeigenschaft. Danach vorgelegte Schlussrechnungen des Bauunternehmers führen bezüglich des noch offenen Saldos nicht mehr zu einer Haftung des Darlehensnehmers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB.*)
VolltextIBRRS 2011, 3242
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - 23 U 67/10
1. Im Rahmen einer Schiedsgutachtervereinbarung steht es den Parteien frei, durch die Vorgabe bestimmter Kriterien - z.B. die Feststellung von "Tatsachen" - das Ermessen des Schiedsgutachters zu begrenzen. Es handelt sich dann um ein Beweisgutachten im Sinne eines Tatbestandselemente feststellenden Schiedsgutachtens "im engeren Sinn".*)
2. Dass die Klärung von Rechtsfragen in einem selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich unzulässig ist, steht der Zulässigkeit einer Klärung von "technischen Verursachungsbeiträgen" durch einen Sachverständigen nicht entgegen.*)
3. Soweit es in einem Vergleich oder einer vergleichsähnlichen Vereinbarung auf ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB ankommt, ist darauf abzustellen, wie die Parteien die Sach- und Rechtslage beim Abschluss eingeschätzt haben, in welchem Ausmaß sie davon abgewichen sind und zur Bereinigung des Streitfalls gegenseitig nachgegeben haben. Im Allgemeinen verbietet es sich, eine solche Vereinbarung als sittenwidrig zu behandeln, wenn sie ihrem Inhalt nach aus der Sicht beider Parteien im Abschlusszeitpunkt als sachgerechte Bereinigung des Streitfalls (hier eines komplexen werkvertraglichen Gesamtkonflikts mit weiteren Beteiligten) erschienen ist; die spätere Entwicklung ist regelmäßig nicht zu berücksichtigen.*)
4. Der Grundsatz, dass bei einem auffälligen Missverhältnis eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung spricht, die regelmäßig eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit i.S.v. 138 BGB entbehrlich macht, greift bei Kaufmannseigenschaft der die Sittenwidrigkeit geltend machenden Partei und im Falle einer umfassenden und abschließenden Regelung eines werkvertraglichen Gesamtkonflikts nicht ein.*)
5. Eine vergleichsähnliche Vereinbarung, die in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen wird, ist auch dann nicht ohne weiteres sittenwidrig, wenn die damit verbundenen Rechte und Pflichten in erheblicher und auffälliger Weise von der - fiktiven - vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung abweichen.*)
6. Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn eine Partei Verpflichtungen in der irrigen Annahme übernimmt bzw. anerkennt, diese beständen bereits oder sich über das mögliche Bestehen weiterer Ansprüche bzw. von Einwänden bzw. Gegenansprüchen bzw. über den Umfang der von der Vereinbarung erfassten gegenseitigen Ansprüche irrt.*)
7. Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von einer Vereinbarung zur Klärung einer komplexen baurechtlichen Haftungssituation zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken i.S.v. 313 BGB.*)
8. Den Auftraggeber treffen gegenüber dem vollkaufmännisch handelnden und anwaltlich beratenen Auftragnehmer mangels eines "Informationsgefälles" keine vorvertraglichen oder vertraglichen Betreuungs- bzw. Beratungspflichten hinsichtlich dessen rechtlichen bzw. finanziellen und wirtschaftlichen Interessen. Auch die werkvertragliche Kooperationspflicht umfasst nicht eine solche tatsächliche bzw. rechtliche Betreuung bzw. Beratung des anderen Vertragspartners im Gewährleistungsfall.*)
VolltextIBRRS 2011, 3241
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011 - 23 U 218/09
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIBRRS 2011, 3240
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 - 23 U 218/09
1. Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen.*)
2. Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann.*)
3. Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist.*)
4. Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI).*)
5. Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig.*)
6. Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann.*)
7. Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.*)
IBRRS 2011, 3221
OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2011 - 10 U 1504/09
"Seniorengerecht" nicht gleichbedeutend mit "behindertengerecht"; Beschaffenheitsvereinbarung durch Werbung mit dem Begriff gegenüber Dritten.*)
VolltextIBRRS 2011, 3164
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 45/11
Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Denn dieser Teil und nicht die gesamte vereinbarte Vergütung ist Bemessungsgrundlage für die Pauschale von 5 %.*)
VolltextIBRRS 2011, 3154
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - VII ZR 113/10
1. Der vom Besteller nach Rücktritt von einem Bauvertrag geschuldete Wertersatz für die bei ihm verbleibende Bauleistung ist auf der Grundlage des Werklohns zu ermitteln (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355).*)
2. Ein Mangel des Werkes ist durch eine analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2011, 3152
KG, Urteil vom 21.07.2011 - 27 U 11/11
1. Legen die Parteien individualvertraglich fest, dass von der vereinbarten Pauschalvergütung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann, kann eine Mehrvergütung nicht verlangt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
2. Das gilt auch, wenn sich der Auftragnehmer in seinem Angebotsschreiben eine Abrechnung nach Einheitspreisen vorbehalten hat, diese Forderung aber im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist.
VolltextIBRRS 2011, 3127
OLG Bamberg, Urteil vom 05.08.2009 - 3 U 169/07
1. Der Sicherheitseinbehalt ist ein Teil der Werklohnforderung, der erst nach Ablauf der Gewährleistungszeit ausbezahlt wird. Er verselbstständigt sich nicht.
2. Voraussetzung für eine Auszahlung des Einbehalts ist daher, dass die Schlussrechnung prüfbar ist.
VolltextIBRRS 2011, 3126
OLG Jena, Urteil vom 30.04.2009 - 1 U 657/06
Wird eine berechtigte Werklohnforderung vom Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt und meldet der Auftragnehmer daraufhin Insolvenz an, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits zahlungsunfähig war.
VolltextIBRRS 2011, 3124
OLG Bamberg, Urteil vom 08.12.2010 - 3 U 93/09
1. In einer vorübergehende Nutzung der Leistung kann in der Regel keine Abnahme gesehen werden, weil die dem Besteller nach § 640 Abs. 1 BGB obliegende Abnahmepflicht schon im Hinblick auf die werkvertragliche Vorleistungspflicht des Unternehmers erst einsetzt, wenn dieser seine Leistung mangelfrei und vollständig erbracht hat.
2. Erbringt der Unternehmer seine Leistung (hier: Einbau eines Generators in eine bestehende Röntgenanlage), ohne die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren und dem Besteller diese Informationen zu übergeben, ist die Leistung nicht abnahmefähig, wenn der Unternehmer zu einer Dokumentation (hier: durch das Medizinproduktegesetz) verpflichtet ist.
VolltextIBRRS 2011, 3123
OLG München, Urteil vom 16.08.2011 - 9 U 1027/11 Bau
1. Macht der Bauherr einen Schadensersatzanspruch im Wege der Drittschadensliquidation geltend, bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes nach den Verhältnissen des geschädigten Dritten. Dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schaden nicht durch eine Gefahrtragungsregel (hier: § 644 Abs. 1 BGB) verlagert worden wäre.
2. Dabei muss ein Mitverschulden sowohl des Anspruchsinhabers als auch des Dritten berücksichtigt werden.
3. Sofern ein Hauptsacheprozess geführt wird, dessen Gegenstand inhaltlich identisch mit einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ist, tritt die Geltendmachung eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, sei es im Wege der Klage oder der Prozessaufrechnung, hinter dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zurück.
IBRRS 2011, 3121
OLG Jena, Urteil vom 28.10.2009 - 4 U 141/07
1. Ein Unternehmer muss die Planung als Fachmann prüfen und Bedenken mitteilen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.
2. Die Prüfungs- und Anzeigepflicht ist nicht grenzenlos. Es gehört deshalb nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse eines Architekten oder Sonderfachmanns auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Fehler ist offenkundig.
3. Die zu geringe Bemessung eines Trapezblechs muss ein Dachdecker als Fachmann erkennen und beanstanden. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es zu einem Schaden, ist sein Verursachungsanteil mit 10% zu bemessen.
VolltextIBRRS 2011, 3118
OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2011 - 17 U 49/10
1. Auch über die in § 2 Nr. 3 VOB/B bei Mengenabweichungen vorgesehene Anpassung des Einheitspreises hinaus ist eine Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) grundsätzlich möglich, wenn der Anfall lediglich einer bestimmten Menge Geschäftsgrundlage des Bauvertrages war (Fortführung OLG Schleswig, IBR 2011, 1067, ibr-online; Anschluss an BGH, IBR 2011, 315).*)
2. Der Auftraggeber eines Bauvertrages kann diesen aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer eine berechtigte Anpassung des Bauvertrages im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage verweigert.*)
VolltextIBRRS 2011, 3049
OLG München, Urteil vom 17.03.2009 - 28 U 4767/08
Wird in einer Zusatzvereinbarung festgelegt, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber benannte Unternehmen zur Angebotsabgabe einlädt und gegebenenfalls als zu beauftragende Nachunternehmen akzeptiert, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Auftragnehmer diese Firmen nicht zur Abgabe von Angeboten auffordert.
VolltextIBRRS 2011, 3030
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2010 - 10 U 74/10
1. Haben sich die Parteien darüber verständigt, welche Leistung (hier: Rüttelstopfverdichtung), wann (hier: sobald Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung vorliegen), wo (an der Baustelle) und zu welchem Preis (Einheitspreis, Nachlass, Skonti) zu erbringen ist, liegt eine Einigung über die wesentlichen Bedingungen und damit ein Vertragsschluss vor.
2. Eventuell noch fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigungen stehen einem Vertragsschluss nicht entgegen, wenn die Parteien mit der Erteilung der Genehmigungen rechneten.
VolltextIBRRS 2011, 3023
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2011 - 21 U 76/09
1. Der Auftraggeber ist bei der Durchführung einer Ersatzvornahme nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, den billigsten Bieter auszuwählen; er kann ein Unternehmen seines Vertrauens beauftragen.
2. Der Auftraggeber darf ferner auch den sichersten Weg der Mängelbeseitigung wählen.
3. Welche Leistungen von einer funktionalen Leistungsbeschreibung, die einem Pauschalvertrag zu Grunde liegt, erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu erbringen und zu vergüten sind, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
4. An Risikoübernahmeklauseln bezüglich unbekannter Faktoren, die zum Vergütungsausschluss führen, sind hohe Anforderungen zu stellen.
IBRRS 2011, 2989
LG Wuppertal, Urteil vom 01.02.2011 - 14 O 23/09
Vernichtet der Auftraggeber schuldhaft das angeblich mangelhafte Werk, kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen der Mängel um; der Auftraggeber muss die Mängel beweisen. Ist der Beweis wegen der Vernichtung nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2011, 2846
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2011 - 5 U 48/10
1. Ein Bauvertrag kommt nicht dadurch zu Stande, dass ein Auftragnehmer "mit Wissen und Wollen aller Beteiligten" Leistungen ausführt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausführung der Arbeiten im Vordergrund steht und erst nach deren Erledigung über die vorzunehmende Rechnungsstellung entschieden werden soll.
2. Ein kommunales Unternehmen ist besonderen Vergabe- und Formvorschriften unterworfen. Die Ausführung von Bauleistungen ohne vorherige Beauftragung entspricht deshalb grundsätzlich nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines solchen Auftraggebers, so dass ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig ausscheidet.
VolltextIBRRS 2011, 2841
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011 - 21 U 6/07
1. Bei der Errichtung eines Dachstuhls mit Hölzern, die statische Aufgaben übernehmen müssen, muss deren Eignung zu diesem Zweck nachgewiesen werden.
2. Der mangelnde Nachweis führt dazu, dass nicht überprüft werden kann, ob die errichtete Konstruktion den Vorgaben der genehmigten Baustatik entspricht.
3. Stellt der Unternehmer bei der Durchführung des vorbereitenden Aufmaßes eklatante Abweichungen zwischen der Örtlichkeit und den Angaben in den ihm zur Verfügung stehenden Plänen fest, darf er mit dem Bau nicht beginnen, bevor er geklärt hat, ob die Pläne der Baugenehmigung entsprechen.
IBRRS 2011, 2837
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2009 - 10 U 239/07
1. Das Beschichten von Behältern ist eine Arbeit "bei Bauwerken", wenn die Behälter von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen sind, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Etwaige Mängelansprüche verjähren deshalb in fünf Jahren.
2. Auch Unternehmen werden als Auftraggeber durch eine Verkürzung der mit der Abnahme beginnenden fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht wirksam verkürzt werden kann.
VolltextIBRRS 2011, 2817
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 26/11
Verklagt der Auftraggeber nur den Architekten und verkündet dem Bauunternehmer den Streit, ist die Streitverkündung unzulässig.
VolltextIBRRS 2011, 2808
LG Köln, Urteil vom 24.06.2011 - 82 O 2/11
1. Grundsätzlich muss die Vertragspartei, die sich im Individualprozess auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, die Voraussetzungen für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darlegen und beweisen. Abweichend von diesem Grundsatz genügt der Vertragspartner eines Bauträgers seiner Darlegungslast schon durch die Vorlage eines mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrags, wenn der Bauträger gewerblich tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Bauträger um eine sog. Objektgesellschaft handelt.
2. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Sicherungsabrede ist allerdings wegen Übersicherung unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass Zahlungen nur bis zu einem Gesamtleistungsstand von 95% erfolgen und die letzten 5% im Vorgriff auf den Gewährleistungseinbehalt nicht ausgezahlt werden.
VolltextIBRRS 2011, 2798
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2011 - U (Kart) 11/11
1. Dem Auftragnehmer steht in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn infolge einer verzögerten Vergabe des Bauauftrags eine Verschiebung der Ausführungszeit erforderlich ist und dem Auftragnehmer hierdurch Mehrkosten entstehen.
2. Sind im Bauzeitenplan sog. Zeitpuffer vorhanden, können diese vom Auftraggeber solange nicht zur Kompensation einer eingetretenen Verzögerung herangezogen werden, wie der Auftragnehmer sie selbst zum Auffangen eigener Leistungsverzögerungen benötigt.
IBRRS 2011, 2797
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2011, 2790
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2011 - 9 U 122/10
1. Erbringt ein Bauträger kulanzhalber nicht geschuldete (Zusatz-)Leistungen, müssen diese ebenso wie die übrigen Leistungen mangelfrei sein. Kulanzleistungen entbinden nicht von der Gewährleistung.
2. An die Darlegung zur Anspruchshöhe dürfen beim Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei den Kosten der Ersatzvornahme.
IBRRS 2011, 2783
OLG Jena, Urteil vom 21.07.2011 - 1 U 1223/05
1. Führen sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler zu einem Mangel, haften Architekt und Auftragnehmer gesamtschuldnerisch.
2. Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf eine Quote begrenzt, wenn unterschiedliche Verursachungsbeiträge des Architekten bzw. Auftragnehmer vorliegen.
3. Eine Aufteilung der Mängelbeseitigungskosten nach Verursachungsbeiträgen scheidet hinsichtlich solcher Ausführungsmängel aus, die auf einem Planungsfehler beruhen. Für Mängel, die allein auf Ausführungsfehler zurückzuführen sind, haftet der Architekt nicht.
IBRRS 2011, 2778
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)
IBRRS 2011, 2776
BFH, Urteil vom 30.06.2011 - V R 37/10
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?
3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?
VolltextIBRRS 2011, 2774
LG Limburg, Urteil vom 06.05.2011 - 3 S 144/10
Soll der Auftragnehmer an Stoßdämpferflanschen Bohr- und Fräsarbeiten durchführen, so wird er mit der Veränderung des Ausgangsstoffes beauftragt. Mithin ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
VolltextIBRRS 2011, 2773
LAG Hessen, Urteil vom 11.05.2011 - 18 Sa 23/11
Die Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten zählt zu den Tätigkeiten des Gerüstbaugewerbes.*)
VolltextIBRRS 2011, 2764
OLG Koblenz, Urteil vom 26.03.2010 - 8 U 1325/05
1. Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich vom Vertragspartner des Verwenders darzulegen und zu beweisen.
2. Dazu ist es ausreichend, wenn der Vertragspartner des Verwenders einen weiteren, in etwa gleich lautenden Vertrag vorlegt.
3. Handelt es sich um einen Vertrag, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und vom Auftragnehmer gestellt worden ist, spricht der erste Anschein für einen vom Auftragnehmer verwendeten Formularvertrag.
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