Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 1903KG, Urteil vom 29.04.2011 - 6 U 26/10
Verfolgt der Immobilienerwerber die Rückabwicklung wegen Baumängeln, so muss er sich bei der Berechnung des großen Schadensersatzes AfA-Steuervorteile aus der Nutzungszeit nicht anrechnen lassen.
VolltextIBRRS 2011, 1889
BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10
1. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltenes Klauselwerk, wonach Gewährleistungsansprüche und Überzahlungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 10 % der Auftrags-, bzw. Abrechnungssumme gesichert sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen.*)
2. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage des Sicherungsnehmers gegen den Bürgen über die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede in einem Bauvertrag ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Sicherungsnehmer vom Sicherungszweck umfasste Forderungen gegen den Sicherungsgeber zustehen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens in der Hauptsache sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37).*)
IBRRS 2011, 1873
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - 23 U 28/10
1. Die Pflicht des Auftragnehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt eine Pflicht des Auftragnehmers zur Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume auf solche Gefahren voraus.*)
2. Diese primäre Untersuchungspflicht des Auftragnehmers besteht wegen der spezifischen werkleistungsbezogenen Brandgefahren von Schweißarbeiten unabhängig von bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten und allgemeinen Brandschutzprüfungen des Gebäudes, an dem die Schweißarbeiten vorzunehmen sind, sowie unabhängig von Aufwand, Schwierigkeiten und Absperrmaßnahmen bei der Untersuchung, von der Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen im Leistungsverzeichnis und von einer etwaigen zusätzlichen Vergütungspflicht des Auftraggebers.*)
3. Kann bzw. will der Auftragnehmer die gemäß UVV notwendigen Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten, hat er auf Risikobedenken hinzuweisen und bis zu deren zuverlässigen Erledigung Schweißarbeiten zu unterlassen.*)
4. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht bei Anhaltspunkten, dass der Unternehmer insoweit nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er baustellentypische Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt für ihn erkennbar waren.*)
5. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können.*)
6. Der Auftraggeber hat insoweit die Pflicht, den Auftragnehmer vor Schweißarbeiten zumindest über die Abweichungen des von ihm errichteten Gebäudes vom Brandschutz gegen allgemeine, objekttypische Gefahren im Sinne des öffentlichen Baurechts zu informieren, die bei den anstehenden Schweißarbeiten ein besonderes, wenn auch nur latentes Risiko einer Brandentstehung und/oder -ausbreitung begründen können.*)
7. Die Verkehrssicherungspflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber bestehen unabhängig voneinander. Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson bedarf klarer Absprachen, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren.*)
8. Die Anwendung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B als Haftungsprivileg zugunsten des Auftraggebers scheidet auch im Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit aus.*)
9. Bei der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ist unabhängig von der Zahl der Haftungsgründe in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung (i.S.einer Wahrscheinlichkeit der Herbeiführung des Erfolges) und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Die gemäß § 286 ZPO festzustellenden Umstände sind auf ihre Auswirkung im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO abzuwägen.*)
IBRRS 2011, 1872
LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2010 - 21 O 152/09
1. Ein typischer Geschehensablauf im Sinne des Anscheinsbeweises liegt vor, wenn Wassereintritte durch ein undichtes Dach durchdringen und Wasserschäden in den darunterliegenden Wohnungen verursachen.
2. Typisch ist eine Beschädigung der Dachabdichtung mit scharfkantigen Werkzeugen/Gegenständen während der Bauphase.
3. Eine Schiedsklausel mit folgendem Inhalt ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart und bindend:
"Bei Streit über Art und Umfang von Schäden, das Vorliegen von Mängeln, Art und Umfang etwa erforderlicher Nachbesserungsarbeiten, die Ordnungsgemäßheit einer durchgeführten Nachbesserung, die Höhe einer festzusetzenden Minderung ist der Auftraggeber und/oder der Bauherr berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen öffentlich bestellten Sachverständigen mit der Erstattung eines Schiedsgutachtens zu beauftragen. Macht der Auftraggeber und/oder Bauherr von diesem Wahlrecht Gebrauch, so entscheidet der Schiedsgutachter mit bindender Wirkung für alle Beteiligten nach billigem Ermessen."
IBRRS 2011, 1870
BGH, Urteil vom 21.04.2011 - VII ZR 130/10
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Vertragsparteien ist ein funktionstauglicher, 23,4 kg schwerer Flügel eines Rundbogenfensters nicht allein deshalb mangelhaft, weil das in einem Anwendungsdiagramm des Herstellers der Fensterbeschläge für einen 80 kg schweren Fensterflügel angegebene Höchstmaß von 400 mm zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens um mehr als die Hälfte überschritten ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 1869
LG München I, Urteil vom 05.05.2011 - 11 O 14092/10
Verwendet eine für den Bauträger bürgende Bank in Bürgschaften nach § 7 MaBV oder Lastenfreistellungserklärungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV Klauseln, die ihre Pflichten jeweils beschränken, so sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam, wenn sie - für die Beteiligten erkennbar - den Sicherungsstandard untergraben, den der Erwerber nach der MaBV erwarten darf.
VolltextIBRRS 2011, 1865
LG München I, Beschluss vom 30.09.2010 - 11 O 25918/09
1. Ein von einem Bauträger aufgrund eines Vorprozesses mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlter Kostenvorschussanspruch kann gegenüber dessen Auftragnehmern als Schadensersatz geltend gemacht werden.
2. Das gilt unabhängig davon, ob eine Mängelbeseitigung bereits stattgefunden hat und der Kostenvorschuss abgerechnet wurde. Mit Zahlung des Vorschusses ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
3. Zum ersatzfähigen Schaden gehört auch die Umsatzsteuer auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, wenn der Bauträger einen entsprechenden Betrag an die Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich noch gar keine Umsatzsteuer angefallen ist.
4. Bei der Schadensberechnung ist ein mit 10% der übrigen Mängelbeseitigungskosten bezifferter Bauüberwachungsaufwand nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2011, 1803
OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2008 - 17 U 6/08
1. Auch wenn der angebotene Einheitspreis für eine einzelne Position um ein Vielfaches (hier: 40-fach) höher liegt als die tatsächlichen Subunternehmerkosten, führt dies allein noch nicht zur Sittenwidrigkeit. Denn bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Angebots ist stets dessen Gesamtgefüge in den Blick zu nehmen. Ist insoweit ein auffälliges Missverhältnis nicht erkennbar - etwa weil das Angebot günstiger ist als diejenigen der Mitbieter - kann von einer Sittenwidrigkeit nicht ausgegangen werden.
2. Jedoch ist die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge überschritten wird. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den gesamten Auftrag, sondern auch im auf eine Einzelposition.
VolltextIBRRS 2011, 1799
LG Hannover, Urteil vom 03.05.2011 - 9 O 295/09
1. Ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen, welches nur dem Erwerb des Grundstückes dienen soll, ist kein Baugeld im Sinne des § 1 GSB.
2. Ein dinglich gesicherter Konotokorrentenkredit kann Baugeld darstellen.
3. In Ermangelung eines Baubuches trägt der Baugeldempfänger die Darlegungs- und Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung von Baugeld und insbesondere für behauptete Zahlungen an Bauhandwerker.
4. Bei Eintritt der Fälligkeit der Forderung nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers hat dieser darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Baugelder in der Zeit seiner Verantwortlichkeit vollumfänglich zweckentsprechend verwendet worden sind und die nötigen Gelder seinem Nachfolger zur Verfügung gestanden haben.
VolltextIBRRS 2011, 1792
KG, Urteil vom 11.01.2011 - 6 U 177/09
1. Auf einen Vertrag über den Abtransport von Abrissmaterial (nicht mehr benötigte Teile des Baugrubenverbaus) von der Baustelle und dessen Entsorgung durch den Auftragnehmer finden die Vorschriften des Frachtrechts keine Anwendung. Denn ein Beförderungsvertrag gemäß § 407 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass das zu transportierende Gut bei einem Dritten abgeliefert wird. Die Übernahme des Gutes und die Entsorgung durch den Beförderer in eigener Verantwortung fällt nicht darunter.*)
2. Die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechtes gemäß §§ 426 ff. HGB kommen nicht zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer bei dem Abtransport des Abrissgutes von der Baustelle bereits erbrachte Teilbauleistungen oder sonstige Rechtsgüter Dritter durch einen umstürzenden Kran und herabfallendes Transportgut beschädigt; denn die Haftungsbefreiungen und -erleichterungen betreffen Ansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (§ 434 Abs. 1 HGB) und nicht Schäden, die bei dem Transport an Rechtsgütern Dritter verursacht werden.*)
3. Zum Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers aus einer kombinierten Bauleistungs-/haftpflichtversicherung gegenüber dem mit dem Rückbau zweier Schlitzwände beauftragten mitversicherten Subunternehmer wegen der durch die Kranhavarie verursachten unterschiedlichen Sach- und Vermögensschäden.*)
4. Der Versicherer kann sich bei der Mitversicherung aller gegenseitiger Ansprüche der vom Bauherrn beauftragten General-, Haupt- und Subunternehmer nicht auf den Ausschluss von Bauleistungsschäden in der Haftpflichtversicherung berufen, wenn er von einem nachgeordneten Unternehmer aus der Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, und dessen Haftung ein mitversicherter, nicht regulierter Bauleistungsschaden eines übergeordneten Unternehmers zugrunde liegt.*)
5. Das Herausheben nicht mehr benötigter Teile des Baugrubenverbaus aus der Baugrube mittels eines Krans stellt eine in der Bauhaftpflichtversicherung versicherte "Leistung von Arbeit" dar.*)
VolltextIBRRS 2011, 1788
LG Itzehoe, Urteil vom 21.04.2011 - 7 O 2/09
1. Ein arglistiges Verschweigen von Baumängeln ist schon dann anzunehmen, wenn erhebliche für einen Fachkundigen ohne Weiteres erkennbare Mängel vorliegen und sich der Bauunternehmer der Kenntnis dieser Mängel etwa durch entsprechende arbeitsteilige Organisation verschließt.
2. Erfahrungsgemäß verursachen Mängel bei der Ausführung der Kellerabdichtung regelmäßig sehr große Schäden, die vorher mit einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung und relativ geringem Aufwand zu verhindern wären. Die Ausführung bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit.
3. Demgemäß ist es erforderlich, vor Verschließen der Baugrube eine Zwischenabnahme durchzuführen.
VolltextIBRRS 2011, 1787
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2011 - 11 U 221/10
Wird eine Firma vom Bergamt mit der Erkundung und Sicherung eines Tagesbruchs beauftragt, so handelt die Firma in Ausführung eines öffentlichen Amts und daher hoheitlich und haftet somit nicht selbst für hierbei verursachte Schäden.
VolltextIBRRS 2011, 1720
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2011 - 10 W 8/11
Eine Streitwertaddition ist im Falle einer Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen stets dann vorzunehmen, wenn kein Gleichlauf von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, denn dann haben die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen einen eigenen wirtschaftlichen Wert.
VolltextIBRRS 2011, 1719
OLG München, Urteil vom 30.06.2009 - 13 U 2415/09
Der Werklohnanspruch aus einer Schlussrechnung wird ohne Abnahme und Leistungserbringung nicht fällig, sofern der Auftraggeber weiterhin Erfüllung verlangt.
VolltextIBRRS 2011, 1709
LG Baden-Baden, Beschluss vom 21.02.2011 - 2 O 246/10
1. Vergütungsansprüche aus Gerüstbauarbeiten sind keine durch § 648 BGB sicherungsfähigen Forderungen.
2. Das Aufstellen eines Baugerüsts ist keine auf die Herstellung des Bauwerks gerichtete Leistung.
3. Gerüstbauarbeiten sind im Hinblick auf die Bauwerkserrichtung lediglich vorbereitende Maßnahmen mit überwiegend mietvertraglichem Charakter.
VolltextIBRRS 2011, 1699
BGH, Urteil vom 23.03.2011 - VII ZR 216/08
1. Ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt grundsätzlich nicht in Betracht, soweit eine vertragliche Regelung wie § 2 Nr. 3 VOB/B (jetzt: § 2 Abs. 3 VOB/B) vorliegt.*)
2. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ist jedoch möglich, wenn die Parteien einer Einheitspreisvereinbarung ausnahmsweise eine bestimmte Menge zugrundegelegt haben und diese Menge überschritten wird.*)
IBRRS 2011, 1695
OLG Dresden, Urteil vom 02.06.2010 - 13 U 1660/09
1. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt eine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO entsprechenden Streitverkündung voraus. Dazu gehört, dass in der Streitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Bezogen auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung liegt der Zweck der Vorschrift darin, sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit der Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakte - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht.
2. Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiter die wirtschaftliche Identität der geltend gemachten Interessen. Die Klägerin muss gegen die Beklagte im Falle des ihr ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses einen zum - dort - eingeklagten Anspruch in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis stehenden Anspruch erheben können.
VolltextIBRRS 2011, 1653
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 - 10 U 116/10
1. Ist die Frage eines optischen Mangels eines Werks durch Lichtbilder und/oder die technische Begutachtung eines Sachverständigen nicht ausreichend aufzuklären, ist das Gericht gehalten, einen Augenschein einzunehmen. (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18.08.2008 - 10 U 4/06, ibr-online, BauR 2009, 1926).*)
2. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.*)
3. Eine Selbstvornahme liegt nicht vor, wenn der Besteller nur nachteilige Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, beseitigt, ohne den vom Unternehmer geschuldeten Erfolg zu bewirken. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer bis zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.*)
VolltextIBRRS 2011, 1649
OLG Bremen, Urteil vom 19.03.2010 - 2 U 110/09
1. Nimmt der Unternehmer die Herstellung und den Einbau von beweglichen Teilen vor, liegt ein Werklieferungsvertrag vor, wenn nach dem Vertrag die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an den Einzelteilen zu übertragen, im Vordergrund steht; dagegen gilt Werkvertragsrecht, wenn das Interesse des Bestellers an der Erstellung eines funktionsfähigen Werkes überwiegt. Dabei kommt es weder auf den Umfang eventueller Eigenleistungen des Bestellers noch darauf an, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur wenig Zeit beansprucht.
2. Der Vertrag über Lieferung und Einbau von Kühlzellen und Kühlräumen ist ein Werkvertrag, so dass die handelsrechtliche Rügepflicht gem. §§ 377, 381 HGB nicht gilt.
VolltextIBRRS 2011, 1643
AG Hainichen, Urteil vom 07.01.2011 - 1 C 489/10
Eine Aufrechnungslage setzt voraus, dass sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar gegenüberstehen. Aufrechenbarkeit meint dabei volle Wirksamkeit und Fälligkeit der jeweiligen Forderung.
VolltextIBRRS 2011, 1635
OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.2011 - 5 U 1113/10
Es ist Sache des Werkunternehmers, den Auftraggeber auf eine vorhandene Problematik aufmerksam zu machen und ihm die Nachteile der Vertragsleistungen aufzuzeigen. Dies muss nicht unter Ausbreitung von technischen Einzelheiten geschehen, weil es Sache des Auftraggebers ist, hierzu gegebenenfalls nachzufragen. Es ist ausreichend, dem Auftraggeber die Kernpunkte nahe zu bringen.
VolltextIBRRS 2011, 1631
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 4 U 197/10
1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.
2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG liegt auch dann vor, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden.
3. Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können.
VolltextIBRRS 2011, 1630
BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - VII ZB 128/09
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 494a ZPO nicht möglich, weil das Verfahren unterbrochen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03, IBR 2004, 111 = BauR 2004, 531 = NZBau 2004, 156 = ZfBR 2004, 268).*)
VolltextIBRRS 2011, 1627
OLG München, Urteil vom 16.02.2010 - 9 U 5603/08
1. Die gewillkürte Prozessstandschaft eines Zedenten ist nur zulässig, wenn dieser ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Führung des Rechtstreits hat.
2. Ein solches liegt bei sicherungshalber abgetretenen Ansprüchen normalerweise vor, da der Zedent ein Interesse daran hat, dass durch Einzug der Forderung sich seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar vermindern.
3. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn der Zedent durch Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse aufgelöst ist.
VolltextIBRRS 2011, 1624
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 22 U 233/09
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis beseitigt die Verjährung nicht.
VolltextIBRRS 2011, 1623
OLG München, Urteil vom 14.04.2011 - 9 U 2907/10
1. Der Wortlaut ist lediglich als ein wichtiger Gesichtspunkt neben anderen Gesichtspunkten bei der Auslegung und Ermittlung des Leistungssolls heranzuziehen. Nach der anerkannten Rechtsprechung sind stets auch die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
2. Der Inhalt der Leistungsbeschreibung muss aufgrund des gesamten Vertragswerks ausgelegt werden. Hierzu gehören auch die Vorgaben der VOB/C, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben.
3. Der Auftragnehmer darf die Vergabeunterlagen nicht in dem für ihn günstigsten Verständnis auslegen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines potenziellen Bieters, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.
4. Bei Kanal- und Wasserleitungsarbeiten, d. h. bei Ausführungen von Arbeiten im Erdreich, muss der Auftragnehmer mit dem Antreffen von Sparten rechnen. Als Fachunternehmen muss ihm dies bekannt sein. Umstände, die den Bietern als Fachfirmen aber als selbstverständlich bekannt sein müssen, müssen nicht mehr gesondert aufgeführt werden.
VolltextIBRRS 2011, 1567
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2011 - 19 W 4/11
Die Wiederaufnahme eines gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits beinhaltet kein konkludentes Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO.
VolltextIBRRS 2011, 1541
OLG Schleswig, Urteil vom 23.05.2008 - 14 U 170/07
Zur Frage, ob zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Bauunternehmung und einem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Fortführung der Arbeiten auf Stundenlohnbasis zustandegekommen ist.
VolltextIBRRS 2011, 1540
OLG Jena, Urteil vom 17.03.2010 - 7 U 289/09
1. Die Schiedsgutachtenabrede in einem Vertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte - von einem Hausbauunternehmen gegenüber einem Privatkunden gestellt - ist unwirksam.
2. Für ein wirksames Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB ist es notwendig, dass der Unternehmer die Höhe der begehrten Sicherheit angibt.
3. Zur Abrechnung vorzeitig beendeter Pauschalverträge.
VolltextIBRRS 2011, 1539
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - 11 W 25/08
1. Will der Auftragnehmer nach einem verzögerten Zuschlag in einem offenen Vergabeverfahren Mehrkosten wegen einer hierdurch verursachten Verlängerung der Bauzeit in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B geltend machen, muss er die tatsächlichen Auswirkungen dieser Behinderung auf den Bauablauf konkret darlegen. Zu pauschal und allgemein gehaltene Darlegungen schließen eine Schätzung nach § 287 ZPO aus.
2. Mit Abschluss einer Nachtragsvereinbarung sind bauzeitbezogene Mehrkostenansprüche als Folge der Nachtragsleistung abgegolten, wenn sich der Auftragnehmer diesen Anspruch nicht vorbehalten hat.
3. Der Hinweis im Nachtragsangebot, es werde sich eine Veränderung der Ausführungsfristen ergeben, stellt nicht den gebotenen Vorbehalt dar.
IBRRS 2011, 1530
LG Halle, Urteil vom 07.10.2010 - 5 O 573/03
1. Insbesondere bei der Realisierung größerer Bauvorhaben kommt es nicht selten zu erheblichen Verzögerungen. Wie selbstverständlich arbeiten oft die Planer in dem guten Glauben weiter, sie bekämen schon ihr Honorar. Während die Bauzeitverlängerungen oft erheblich sind und erhebliche monetäre Auswirkungen haben, scheitert die Geltendmachung des Honorars erstaunlicherweise häufig an der Rechtsgrundlage.
2. Hat ein Vorunternehmer mangelhaft gearbeitet und dadurch Mehraufwand des Nachunternehmers durch verzögerte Ausführung verursacht, hat der Nachunternehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Aber der Teufel steckt hier im Detail.
IBRRS 2011, 1527
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.03.2010 - 4 U 8/09
Zum Eintritt eines Bauherrn in den Vertrag zwischen einem GÜ und dem Architekten.
VolltextIBRRS 2011, 1508
OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2009 - 5 U 1115/08
Zu Nachträgen und Abrechnung von Korrosionsschutzarbeiten.
VolltextIBRRS 2011, 1504
OLG Jena, Urteil vom 02.04.2008 - 2 U 811/05
1. Ein Bauteil ist iSv § 13 Abs. 3 VOB/B "vorgeschrieben", wenn es sich nicht nur um einen Wunsch des Auftraggebers oder ein Einverständnis mit Vorschlägen des Auftragnehmers handelt, sondern um ein für den Auftragnehmer zwingendes Verlangen des Auftraggebers, das dem Auftragnehmer keine Wahl lässt.
2. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Filterbehälter eines bestimmten Fabrikates nach exakten Parametern im Leistungsverzeichnis ohne Wahlmöglichkeit beschrieben ist.
3. Sind die derart vorgegebenen Bauteile mit einem generellen Konstruktionsfehler behaftet, ist dies das Risiko des Auftraggebers.
4. Fabrikationsfehler fallen in den Risikobereich des Auftragnehmers.
5. Die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers gem. § 4 Abs. 3 VOB/B bestimmen sich nach dem Normalwissen des Handwerkers der betreffenden Branche. Dabei braucht der Auftragnehmer nur solche Prüfmethoden anzuwenden, die ihm als ordentlichem Handwerker oder Techniker zugänglich und vertraut sein müssen. Er ist nicht verpflichtet, technische Versuche durchzuführen oder Sachverständige zu beauftragen.
IBRRS 2011, 1502
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 164/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.*)
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 1501
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 146/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.*)
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 1500
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 135/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.*)
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 1499
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 134/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.*)
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 1498
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 111/10
1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.*)
2. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.*)
VolltextIBRRS 2011, 1448
OLG München, Urteil vom 08.02.2011 - 9 U 1758/10
1. Ein Unternehmer verschweigt einen Mangel arglistig, wenn er sich bewusst ist, dass dieser Mangel für die Entschließung des Bestellers, die Abnahme zu erklären, erheblich ist, und er diesen Mangel trotzdem nicht offenbart.
2. Die Gleichsetzung des Verschweigens eines erkannten Mangels mit der Verletzung einer Organisationsobliegenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Unternehmer der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Mangelkenntnis und damit die Arglisthaftung vermeiden wollen.
3. Arglisthaftung und Haftung aus Organisationsverschulden scheiden aus, wenn der Besteller keinerlei Vertrauen mehr in die Mangelfreiheit der Leistungen des Unternehmers hat und es infolgedessen zu einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags kommt.
VolltextIBRRS 2011, 1447
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2011 - 4 U 242/10
1. Einigen sich die Parteien eines Bauvertrags nicht im Voraus über die Höhe der nach Maßgabe des § 2 Nr. 5 VOB/B zu bildenden Vergütung, so kann der Werkunternehmer unmittelbar Klage auf Zahlung der Vergütung erheben, deren Höhe das Gericht gegebenenfalls nach § 287 ZPO schätzen kann. Hierbei kann sich das Gericht jedenfalls dann an den vom Auftragnehmer abgerechneten Mehrkosten orientieren, wenn die Mehrleistung in der Lieferung marktüblicher Teile besteht und der Auftraggeber den vom Auftragnehmer eingesetzten Einheitspreisen nicht entgegengetreten ist.*)
2. Die Anerkenntniswirkung (§ 15 Nr. 3 S. 5 VOB/B) verspätet eingereichter Stundenlohnzettel (Verstoß gegen § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B) entfällt nur dann, wenn dem Auftraggeber aufgrund der verspäteten Vorlage eine Überprüfung des dokumentierten Stundenansatzes nicht mehr möglich ist.*)
IBRRS 2011, 1435
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 169/10
1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können.*)
VolltextIBRRS 2011, 1432
OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2011 - 12 U 1528/09
1. Ein Vertrag, der die Gestellung eines Autokrans mit der Angabe "Hakengewicht 3 t bei 16 m Ausladung" mit Fahrer zum Gegenstand hat, ist eine Kombination aus einem auf den Kran bezogenen Mietvertrag und einem auf die Arbeitsleistung des Fahrers bezogenen Dienstverschaffungsvertrag.
2. Bei einem von einem unerfahrenen Fahrer verursachten Kranunfall haftet dieser gemäß §§ 823 ff BGB, das Kranunternehmen aus § 280 Abs. 1 BGB.
3. Zur Frage des Mitverschuldens des Auftraggebers, der eine falsche Ausladung des Krans angibt und eine Unfallverhütungsvorschrift nicht einhält.
VolltextIBRRS 2011, 1427
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 13 U 16/10
Für die Behauptung, es sei eine Vereinbarung über die Herstellung eines minderwertigen oder minderbrauchbaren Werks getroffen worden, ist der Unternehmer beweispflichtig.
VolltextIBRRS 2011, 1425
BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 22/10
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, zur Istbesteuerung).*)
VolltextIBRRS 2011, 1414
OLG Dresden, Urteil vom 03.11.2010 - 1 U 605/10
Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Werklohnansprüche einer Insolvenzschuldnerin kommt nicht in Betracht, wenn die besagten Schadensersatzansprüche erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden.
VolltextIBRRS 2011, 1380
BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - VII ZR 40/10
Wurde erstinstanzlich eine Restwerklohnforderung zugesprochen, so darf das Berufungsgericht diese Forderung nicht ohne einen richterlichen Hinweis als unschlüssig betrachten.
VolltextIBRRS 2011, 1359
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2011 - 10 U 152/09
Die vom Auftraggeber unterschriebenen Wiegescheine sind kein gemeinsames Aufmaß, wenn der Vertreter des Auftraggebers diese "blind" und ohne Überprüfung unterschrieben hat und der Auftraggeber Wochen später die Anfertigung eines gemeinsamen Aufmaßes verlangt, der Auftragnehmer diesem Wunsch aber keine Rechnung mehr trägt.
VolltextIBRRS 2011, 1358
LG Hannover, Urteil vom 09.03.2011 - 11 O 48/10
Sollen nach der Sicherungsabrede die Gewährleistungsansprüche nicht über die gesamte Gewährleistungszeit durch Bareinbehalt oder Gewährleistungsbürgschaft gesichert werden, ist dies dahin auszulegen, dass die hierauf gestellte Bürgschaft eine Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB ist, die innerhalb der Sicherungszeit in Anspruch genommen werden muss, auch wenn in der Bürgschaftsurkunde erklärt wurde, dass die Bürgschaft unbefristet ist.
VolltextIBRRS 2011, 1342
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2010 - 15 U 77/10
Dem Auftraggeber steht trotz der schriftlichen Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer, man habe die Mängel selbst beseitigt, und trotz des Abzugs der vermeintlichen Mängelbeseitigungskosten vom Restwerklohn grundsätzlich ein Freistellungsanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B 2002 in Verbindung mit § 257 BGB zu.
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