Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 4380OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 - 8 U 367/09
1. Zwar kann der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterbringung der Leistung nach Zugang der Rücktrittserklärung nicht mehr einseitig widerrufen werden. Der Käufer kann jedoch aus dem Rücktritt keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien des Kaufvertrages diesen nach der Rücktrittserklärung einvernehmlich vollzogen haben.*)
2. Hat der Käufer einer mit einem Sachmangel behafteten Sache dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist der anschließende Nachbesserungsversuch des Verkäufers erfolglos geblieben, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer zuvor einen zweiten Nachbesserungsversuch einzuräumen unter ihm nochmals eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.*)
3. Im Falle eines beiderseitigen Handelskaufs ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte auch nach Abschluss von Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene Mängel oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4339
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2010 - 4 U 129/08
1. Zu der Frage, ob der Bauleiter der beauftragen Fertighaus-Firma Vertreter des Bauherrn gegenüber Subunternehmern ist.
2. Die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag bedarf der Übergabe derselben an den privaten Bauherrn.
3. Eine konkludente Abnahme des Hauses ist zu verneinen, wenn der Besteller eines Hauses vor dem Einzug ausdrücklich erklärt hat, er verweigere die Abnahme.
4. Eine Abnahmepflicht besteht nur dann, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist (BGB § 640 Abs. 1 Satz 1), das heißt, wenn es keine erheblichen Mängel aufweist.
5. Aus einer Übereinstimmung der Bauausführung mit der Leistungsbeschreibung ergibt sich noch nicht, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das vom Unternehmer erstellte Werk funktionstauglich sein muss, und dass daher nur ein funktionstauglicher Bau den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
6. Zur Funktionstauglichkeit eines Kellers gehört, dass Niederschlagswasser oder Grundwasser, mit dem üblicherweise gerechnet werden muss, nicht in das Bauwerk eindringt.
7. Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich zwar um einen Umstand, der als "von dem Besteller gelieferter Stoff" im Sinne von § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist. Für einen solchen Umstand ist zwar gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen; denn der Unternehmer verpflichtet war, Planungsleistungen zu erbringen, in deren Rahmen er die Bodenverhältnisse zu prüfen hat.
8. Bei der Planung eines Bauwerks gehört die Frage, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen, zu den typischen Pflichten des Planers beziehungsweise Architekten. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Anforderungen an das Bauwerk auszurichten. Gleiches gilt, wenn der Fertighaus-Bauer diese Pflicht übernommen hat.
9. Sind besondere Fachkenntnisse zur Klärung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erforderlich, ist es Aufgabe des Architekten bzw. Planers, darauf hinzuwirken, dass der Bauherr gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten bei einem Sonderfachmann in Auftrag gibt.
IBRRS 2010, 4276
OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.2010 - 3 U 92/09
1. Erfolgt keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine Pauschalsumme, bleibt es beim Einheitspreisvertrag, wenn im Vertrag zwar eine Pauschalierung vorgesehen, aber nicht vereinbart ist.
2. Hat es keine Ausschreibung gegeben, können auch keine anlässlich der Ausschreibung unterbreiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden. Demnach werden AGB mit der Bezeichnung "Allgemeinen Vertragsbedingungen und Vorbemerkungen der Ausschreibung" in einem solchen Fall nicht Vertragsgrundlage.
3. Zu der Frage, wann der Unternehmer für auftragslos erbrachte Leistungen eine Vergütung verlangen kann.
4. Im Bauzeitverzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber die Mehrkosten aus der Beauftragung eines Ersatzunternehmers nur dann ersetzt verlangen, wenn er den Bauvertrag zuvor gemäß § 5 Nr. 4, 8 Nr. 3 VOB/B gekündigt hat.
IBRRS 2010, 4275
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 - 13 U 150/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4272
LG Essen, Urteil vom 27.04.2010 - 12 O 393/08
1. Durch die Aufforderung, vermeintliche Mängel zu beseitigen, verspricht der Auftraggeber ohne weitere Erklärungen nicht zugleich die Zahlung einer Vergütung für die Überprüfung der Mängelrüge durch den Werkunternehmer.
2. Das gilt auch nicht für den Fall, dass sich die Mängelfreiheit des Werkes bei der Untersuchung durch den Werkunternehmer herausstellt und später objektiv bestätigt wird.
VolltextIBRRS 2010, 4263
OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2010 - 6 U 453/09
1. Im Rahmen einer Bau-ARGE besteht grundsätzlich eine sog. Durchsetzungssperre dahingehend, dass die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der GbR-Gesellschafter gegen die GbR bzw. gegen die anderen GbR-Gesellschafter erst mit Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens geltend gemacht werden können.
2. Besteht zwischen zwei ARGE-Mitgliedern zum selben Bauvorhaben eine ARGE und außerdem eine bauvertragliche Beziehung, so kann der im Bauvertrag vereinbarte Zahlungsplan der Durchsetzungssperre entgegenstehen.
VolltextIBRRS 2010, 4262
OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010 - 3 U 55/09
1. Ein wichtiger Kündigungsgrund besteht im Falle einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht. Einer Abmahnung und Nachfristsetzung bedarf es regelmäßig nicht, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
2. Das gilt in gleicher Weise für Bauverträge nach BGB und VOB/B.
3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine Kellerabdichtung unter klarem Verstoß gegen die DIN 18195 hergestellt wird und der Auftragnehmer sicher einer Mängelbeseitigung verweigert.
4. Zwar ist auch nach Kündigung grundsätzlich eine Abnahme nötig. Der Auftraggeber kann sich aber nicht auf fehlende Fälligkeit mangels Abnahme berufen, wenn er das Werk als mangelhaft zurückweist und die Abnahme endültig verweigert.
5. Im Rahmen der Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages kann der Wert des erreichten Bautenstandes nicht ohne weiteres mit dem Betrag der dafür geschuldeten Raten gleichgesetzt werden.
6. Zur Vorlage einer prüfbaren Abrechnung nach Kündigung aus wichtigem Grund ist es im Grundsatz nur erforderlich, die erbrachten Leistungen darzulegen und sie von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Ihr Wert ist dann auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zu bewerten.
7. Welche Anforderungen für die Prüfbarkeit im Einzelfall gelten, hängt davon ab, welche Angaben der Auftraggeber benötigt, um sich sachgerecht verteidigen zu können.
8. Zur Prüfbarkeit derartiger Abrechnungen bedarf es regelmäßig eines Aufmasses. Ein Aufmaß ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Vielmehr kann sich die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auch aus Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind.
9. Zur Abrechnung von Planungskosten nach Kündigung eines Hausbauvertrages.
IBRRS 2010, 4261
OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2008 - 14 U 49/08
Zur Schadensersatzhaftung eines Installateurs wegen Pilzbefalls in einem Wohnhaus, der infolge der Leckage eines Abflussfallrohres aufgetreten ist.
VolltextIBRRS 2010, 4246
OLG Bamberg, Urteil vom 14.08.2009 - 6 U 39/03
1. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seine bauleitenden Vertreter ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (hier: Nichteinhaltung der DIN 18195). Dies gilt insbesondere, wenn das vom Auftraggeber erstellt Leistungsverzeichnis auf der Planung von Sonderfachleuten beruht, die sich im Bewusstsein einer Problematik für eine bestimmte Art der Ausführung entschieden haben.
2. Die Beweislast dafür, dass den Auftragnehmer eine Prüfungs- und Hinweispflicht trifft, trägt der Auftraggeber.
3. Ist in einem laufenden Rechtsstreit gegen eine zweigliedrige ARGE die Insolvenz gegen einen ARGE-Gesellschafter eröffnet worden und wächst gem. ARGE-Vertrag das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden ARGE-Gesellschafter zu, so endet damit die notwendige Streitgenossenschaft mit der Folge, dass das Gericht eine Verfahrenstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO anordnen kann.
VolltextIBRRS 2010, 4235
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - 12 U 112/08
Dem Installateur ist eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht nicht vorzuwerfen, wenn er die Vorschädigung eines Gewindestutzens nicht erkannt hat, die nur mit mindestens 4,5 facher Vergrößerung sichtbar war und auch durch die von beiden Vertragsparteien eingeschalteten Privatgutachter nicht erkannt wurde.
VolltextIBRRS 2010, 4234
OLG Naumburg, Urteil vom 26.05.2009 - 9 U 132/08
1. Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass die Parteien sich auf die unentgeltliche Herstellung des Werkes - oder einer Nachtragsleistung - geeinigt hätten, trägt er für diese von der gesetzlichen Regel des § 632 Abs. 1 BGB abweichende Behauptung die Beweislast.
2. Eine andere Beweislastverteilung griffe nur ein, wenn es um eine niedrigerere Preisvereinbarung und nicht um Unentgeltlichkeit ginge.
3. Um jedoch den Unternehmer, der insoweit einen negativen Beweis führen muss, nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen, stellt der Bundesgerichts seit langem höhere Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers. Danach muss der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen. Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
4. Der Kostenanschlag i. S. d. § 650 Abs. 1 BGB soll über die mutmaßlich entstehenden Kosten für die Herstellung des Werkes Auskunft geben. Es geht um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers. Er ist in dieser Beziehung von einer Festpreis bzw. Pauschalvereinbarung abzugrenzen. In Betracht kommen insoweit nur die Fälle des Einheitspreisvertrages, des Stundenlohnvertrages und des Selbstkostenerstattungsvertrages.
5. Der Unternehmer hat den Besteller bei Verstoß gegen § 650 Abs. 2 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die zu erwartende Kostensteigerung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Hierbei muss er sich den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass der Unternehmer ihm die übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen wären.
IBRRS 2010, 4225
LG München I, Urteil vom 18.09.2008 - 8 O 23930/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4190
OLG München, Urteil vom 14.07.2009 - 28 U 4985/08
1. Bürgschaftsurkunden, die inhaltlich in sich widersprüchlich sind, sind auslegungsfähig.
2. Die Auslegung einer Bürgschaft hat sich an der bestehenden Interessenlage und an dem mit ihr verfolgten Zweck zu orientieren. Dabei kann das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer Fehlbezeichnung haben.
3. Wird in einer Vertragserfüllungsbürgschaft offenkundig unrichtig eine Person, die nicht Auftraggeberin des Bauvertrags ist, als Bürgschaftsgläubigerin bezeichnet, so kann eine Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass die Auftraggeberin des Bauvertrags die "wirkliche" Bürgschaftsgläubigerin ist.
VolltextIBRRS 2010, 4184
OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 2043/08
1. Für das "Einschlafen der Verhandlungen" bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Unternehmers, er lehne Mangelbeseitigungsmaßnahmen sowie weitere Verhandlungen ab.
2. Ein Abbruch der Verhandlungen ist auch dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.
3. Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft.
VolltextIBRRS 2010, 4183
KG, Urteil vom 09.03.2009 - 10 U 61/04
1. Bei Vorliegen eines Systemmangels reicht es zur Verjährungshemmug hinsichtlich sämtlicher mangelbehafteter Flächen aus, wenn sich die Mängelrüge zunächst nur auf die Mangelerscheinungen an einer einzigen mangelbehafteten Fläche bezieht.
2. Ein Systemmangel liegt beispielsweise vor, wenn sich der Bodenbelag an allen Balkonen und Terrassen einer Wohnanlage "schüsselt" und dies auf jeweils dieselben Ursachen - hier: mangelhafte Befestigung der Latten, erhebliche Höhenunterschiede, differierende Abstände, etc. - zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2010, 4182
KG, Urteil vom 22.12.2007 - 14 U 54/06
Zum Zustandekommen eines Vertrages über die Bergung einer steckengebliebenen Rohrvortriebsanlage.
VolltextIBRRS 2010, 4178
BFH, Entscheidung vom 22.07.2010 - V R 19/09
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben? *)
VolltextIBRRS 2010, 4161
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2010 - 4 U 55/08
1. Der Werklohn wird ohne Abnahme auch dann fällig, wenn das Werk fertig gestellt ist und keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist. In einem solchen Fall stellt sich die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers nämlich gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B 2006 als unberechtigt dar, so dass er sich gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen kann.
2. Eine Rechtsausübung (hier: Berufung auf Mängel) ist insbesondere dann unzulässig, wenn durch ein Verhalten des Rechtsinhabers ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage bei der Gegenpartei hervorgerufen wurde.
3. Zu der Frage, wann ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen wird, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Materialien nicht zur Verfügung stellt und der Auftragnehmer mit ihm zur Verfügung stehenden Materialien die Arbeiten ausführt, also eine veränderte Bauausführung vornimmt.
VolltextIBRRS 2010, 4160
OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 - 6 U 1441/09
1. Sofern ein Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif ist, können Neugläubiger grundsätzlich nicht lediglich den Quotenschaden ersetzt verlangen, sondern ihren Vertrauensschaden.
2. Bei der Haftung des Geschäftsführers für den Neugläubigerschaden wird zunächst daran angeknüpft, dass für Alt- und Neugläubiger eine unterschiedliche Risikolage besteht. Durch die dem Geschäftsführer einer GmbH auferlegte Insolvenzantragspflicht werden nicht nur die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits vorhandenen Gesellschaftsgläubiger (die Altgläubiger), sondern auch die erst später neu hinzukommenden (die Neugläubiger) geschützt.
3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gläubiger den Ersatz jeden Schadens ersetzt verlangen könnten, der durch den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft verursacht wurde. Es kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs des § 64 Abs. 1 GmbHG liegen.
VolltextIBRRS 2010, 4158
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 22 S 282/09
1. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten im Werkvertragsrecht auf die außerordentliche Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.
2. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist.
VolltextIBRRS 2010, 4156
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - VII ZR 213/08
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird.
VolltextIBRRS 2010, 4104
OLG Rostock, Urteil vom 05.10.2010 - 4 U 139/08
1. Erweckt der Vertreter beim unternehmensbezogenen Geschäft gegenüber dem Geschäftspartner den Eindruck, diesem hafte eine Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, haftet der Vertreter analog § 179 BGB.*)
2. Sind in einem Vertragsangebot zwei Rechtspersönlichkeiten gleichberechtigt nebeneinander aufgeführt, so wird dadurch der Eindruck erweckt, es handele sich entweder um zwei Auftragnehmer oder aber um eine aus beiden bestehende Gesellschaft.*)
3. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers aus § 179 BGB scheitert nicht daran, dass der Werkvertrag gem. §§ 134, 139 BGB nichtig ist, wenn ihm trotz der anderweitigen Unwirksamkeit des Vertrages gleichwohl vertragliche Ansprüche zustehen, da in diesem Fall die Haftung aus § 179 BGB nicht weiter geht als der vertragliche Anspruch.*)
4. Hat ein Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht und den vereinbarten Werklohn hierfür erhalten, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Gesetzwidrigkeit einer Nebenabrede und die daraus folgende Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags beruft.*)
VolltextIBRRS 2010, 4098
LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2010 - 10 O 435/08
1. Grundsätzlich schuldet ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Kenntnis des Auftraggebers vom Risiko der Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt die Annahme nicht, dass dieser auch das Genehmigungsrisiko tragen soll.
3. Übernimmt der Auftraggeber jedoch das Genehmigungsrisiko, schuldet der Architekt nur den Versuch, eine Baugenehmigung für das klägerische Projekt zu erreichen.
VolltextIBRRS 2010, 4097
LG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2010 - 9 O 78/10
Die Einräumung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Unternehmers an dem Baugrundstück des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller eine insolvenzunfähige juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
VolltextIBRRS 2010, 4091
OLG Celle, Urteil vom 15.09.2010 - 7 U 53/10
1. Ein rein tatsächliches Anerkenntnis des Schuldners ist zwar ausreichend, um die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gemäß § 212 BGB neu beginnen zu lassen. Dies ist aber nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses die Verjährungsfrist noch nicht verstrichen war. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen; der Anspruch bleibt verjährt.*)
2. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes rein tatsächliches Anerkenntnis kann zwar unter Umständen als Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefasst werden. Insoweit gilt, dass es bei einer ausdrücklichen Verzichtserklärung nicht darauf ankommt, ob der Schuldner Kenntnis von dem Ablauf der Verjährungsfrist hatte. Dagegen lassen sich schlüssige Handlungen nur als Verzicht deuten, wenn der Schuldner vom Eintritt der Verjährung weiß oder mit ihr rechnet.*)
IBRRS 2010, 4081
LG Zwickau, Urteil vom 19.06.2009 - 7 O 1225/07
Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (im Anschluss an BGH IBR 2008, 266).
VolltextIBRRS 2010, 4080
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2010 - 10 U 97/09
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen absichern soll, erst nach Vorlage der Schlussrechnung und Erfüllung aller bis dahin erhobener Ansprüche auf Verlangen in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB.*)
2. Eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ergibt sich angesichts deren Reichweite unter Einbeziehung von Rückerstattungsansprüchen insbesondere nicht daraus, dass für einen vorübergehenden Zeitraum der Auftragnehmer neben einer Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% der Auftragssumme zusätzlich einem - durch Bürgschaft abzulösenden - Gewährleistungseinbehalt von 5% der Abrechnungssumme ausgesetzt ist.*)
IBRRS 2010, 4055
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.09.2010 - 13 U 194/08
1. Soweit keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird, ist für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik deren Stand zum Zeitpunkt der Abnahme oder - sofern eine solche noch nicht erfolgt ist - des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Anforderungen nach dem Stand der Technik gegenüber dem Zeltpunkt des Abschlusses des Werkvertrags erhöht oder verringert haben.*)
2. Hat sich der Werkunternehmer im Vertrag verpflichtet, das Werk mit einem über den Stand der Technik hinausgehenden Standard herzustellen, so kann er die Nachbesserung nicht allein deswegen als unverhältnismäßig (i. S. d. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F., § 275 Abs. 2 BGB n. F.) verweigern, weil nach allgemeinem Erfahrungswissen, auf welchem der Stand der Technik beruht, die Gefahr eines mangelbedingten Schadens am Bauwerk gering ist. Andernfalls wäre die Ausführung des vereinbarten höheren Standards regelmäßig nicht durchsetzbar, die Vereinbarung würde leerlaufen. Das berechtigte Interesse des Bestellers am vertragsgemäßen Werk muss erst dann zurückstehen, wenn auch langfristig eine auf die Schlechterfüllung zurückzuführende Schadensentstehung ausgeschlossen ist.*)
IBRRS 2010, 4054
LG Köln, Urteil vom 26.08.2009 - 20 O 215/07
Beschädigt ein Bauunternehmer im Rahmen eines Auftrags zur Kabelverlegung das ihm durch seinen Auftraggeber hierfür zur Verfügung gestellte Kabel, so stellt der Schaden am Kabel einen Erfüllungsschaden dar, der in der Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers nicht versichert ist.
VolltextIBRRS 2010, 4046
LG Darmstadt, Urteil vom 10.06.2010 - 9 O 90/09
Die Bürgschaftsforderung unterliegt einer selbstständigen Verjährung. Die im Wege der Klage geltend gemachte Hauptforderung des Bauherrn gegen den Bauunternehmer führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung der Bürgschaftsforderung.
VolltextIBRRS 2010, 4044
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.04.2010 - 12 W 178/10
§ 648 BGB dient der Sicherung des Unternehmers bezüglich seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag. Bei insolvenzunfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedarf es dieser Sicherung nicht.
VolltextIBRRS 2010, 4034
OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 - 5 U 26/09
Im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen haben Bauunternehmen mit Versorgungsleitungen zu rechnen.
VolltextIBRRS 2010, 3969
OLG Celle, Urteil vom 21.04.2010 - 14 U 134/09
1. Ein Leistungsverzeichnis, das einer Ausschreibung nach VOB/A zugrunde liegt, ist so auszulegen, dass es den Anforderungen von § 9 VOB/A entspricht. Der Bieter darf es bei Auslegungszweifeln deshalb so verstehen, wie es den Anforderungen der VOB/A entsprechend verstanden werden müsste, d. h. er kann von einer erschöpfenden Beschreibung der von ihm zu erbringenden Leistung ausgehen.
2. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst oder nicht erfasst und deshalb zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an, die im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen ist. Soweit die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, gehören dazu auch die allgemeinen technischen Bestimmungen für Bauleistungen der VOB/C.
3. Leitlinie für die Abgrenzung der verschiedenen DIN ist der jeweilige Hauptinhalt der Leistung. Nach DIN 18299, Abschnitt 1 haben allerdings abweichende Regelungen in den ATV der DIN 18300 f. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen, weil das dem anerkannten Grundsatz entspricht, dass allgemeine Regelungen hinter den spezielleren zurücktreten.
4. Im Regelungsbereich der DIN 18300 Ziffer 3.8 gilt nach Ziffer 4.5 der ZTVE-StB 94, dass erosionsempfindliche Oberbodenflächen zu schützen sind; der Auftragnehmer hat dabei auch Schutzmaßnahmen gegen Niederschlagswasser aus Flächen außerhalb der Baustelle zu regeln. Solche Maßnahmen sind aber in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
IBRRS 2010, 3943
BGH, Urteil vom 23.09.2010 - VII ZR 6/10
Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus.*)
VolltextIBRRS 2010, 3890
OLG Schleswig, Urteil vom 10.09.2010 - 14 U 184/06
1. Der Besteller einer Werkleistung muss nach begründeter fristloser Kündigung wegen Mängeln keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um den preisgünstigsten Ersatzunternehmer zu finden.
2. Der Besteller muss nicht den billigsten Bieter beauftragen, sondern darf einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen.
3. Sogar die Auswahl des im ursprünglichen Vergabeverfahren an 10. Stelle plazierten Bieters kann berechtigt sein, wenn die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nicht zu marktunüblich überhöhten Preisen erfolgt.
VolltextIBRRS 2010, 3816
OLG München, Urteil vom 20.07.2010 - 13 U 4489/08
1. § 2 Nr. 6 VOB/B findet nur dann Anwendung, wenn unter den Vertragsleistungen keinerlei Bezugspositionen zu finden sind, deren Teilleistungen noch als sinnvolle Ausgangspunkte für eine Nachtragskalkulation herangezogen werden können. Sind Kostenelemente einer modifizierten Leistung in einer "analogen Kostenfortschreibung" aus den Ansätzen der Angebotskalkulation herzuleiten, ist der Bauinhalt nur geändert im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B.
2. Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen außerordentlich überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des LV einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.
3. Es bleibt offen, ob allein die 6,87-fache Überhöhung des Einheitspreises ausreichend ist, um von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen.
4. Die Vermutung der Sittenwidrigkeit kann der Auftragnehmer durch Angaben zur Preisbildung widerlegen, die den Schluss auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben ausschließen.
5. Die Angaben zur Preisbildung bzw. Kalkulation sind dem Zeugenbeweis zugänglich.
IBRRS 2010, 3806
BGH, Urteil vom 02.09.2010 - VII ZR 110/09
1. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist.*)
2. Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.*)
3. Den Auftraggeber trifft deshalb kein Mitverschulden an einem Wasserschaden, der auf einem Mangel beruht, den der Unternehmer nicht beseitigt hat, weil der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat.*)
IBRRS 2010, 3753
EuGH, Urteil vom 07.10.2010 - Rs. C-224/09
Art. 3 Richtlinie 92/57/EWG ist wie folgt auszulegen:
- Abs. 1 dieses Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen;
- Abs. 2 desselben Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Pflicht des Koordinators für die Ausführungsphase des Bauwerks, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, mehrere Unternehmen tätig sind, und die als Kriterium für das Bestehen dieser Pflicht nicht auf die besonderen Gefahren, wie in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt, abstellt.*)
IBRRS 2010, 3739
BFH, Urteil vom 29.07.2010 - VI R 60/09
Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3711
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2008 - 21 U 15/06
1. Der Auftragnehmer muss sich nach freier Kündigung gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B, § 649 BGB auf die vereinbarte Vergütung anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart bzw. an Gewinn aus "Füllaufträgen" erzielt hat.
2. Für die Berechnung des Anspruchs kann nicht auf die Kalkulation des Auftragnehmers zurückgegriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen von der ursprünglichen Planung und Kalkulation abweichenden Verlauf bestehen.
3. Der Auftragnehmer muss bei der Berechnung des Anspruchs sämtliche Leistungspositionen berücksichtigen, auch solche, die er unauskömmlich kalkuliert hat.
4. Der in die Berechnung einzustellende Abzug des "ersparten Verlustes" bei nur einer deutlich unterkalkulierten Leistungsposition kann dazu führen, dass der ansonsten gegebene Vergütungsanspruch vollständig aufgezehrt wird.
5. Aus der freien Kündigung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Nachteile erleiden, aber auch keine Vorteile ziehen.
6. Statt der Berechnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 BGB kann der Auftragnehmer abweichend hiervon die Vergütung für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie den aus dem Auftrag entgangenen Gewinn geltend machen.
7. Erbrachte Leistungen sind nur insoweit zu vergüten, als sie tatsächlich im Vertrag vorgesehen und in der Kalkulation des Auftragnehmers und damit in den Vertragspreisen enthalten sind.
8. Für die Berechnung des entgangenen Gewinns ist darauf abzustellen, welchen Verlauf das Bauvorhaben bei Durchführung tatsächlich genommen hätte. Insoweit darf der Auftragnehmer nur dann auf seine Kalkulation zurückgreifen, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Verlauf erkennbar sind.
IBRRS 2010, 3651
BGH, Beschluss vom 02.09.2010 - VII ZA 8/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 3649
OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2010 - 9 U 127/09
Beschädigt ein Bauunternehmer im Rahmen eines Auftrags zur Kabelverlegung das ihm durch seinen Auftraggeber hierfür zur Verfügung gestellte Kabel, so stellt der Schaden am Kabel einen Erfüllungsschaden dar, der in der Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers nicht versichert ist.
VolltextIBRRS 2010, 3644
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 6 O 244/08
1. Der Mietzins ist nicht maximal auf den Betrag gedeckelt, der für den Erwerb der Mietsache fiktiv aufzuwenden gewesen wäre. Aus dem Amortisationsgedanken kann nichts anderes abgeleitet werden.*)
2. Bei der Miete von Werkzeug auf unbestimmte Zeit, kann diese auch im Falle eines geringen Restwertes nicht ohne Weiteres durch den Mieter entsorgt werden. Das Mietverhältnis besteht bei einer Unmöglichkeit, die vom Mieter zu verschulden ist, fort.*)
3. Im geschäftlichen Verkehr stellt die fehlende telefonische Erreichbarkeit hinsichtlich einer erklärten Kündigung keine Zugangsvereitelung dar. Die schriftliche Kündigungsmöglichkeit genügt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3635
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2010 - 5 U 135/09
1. Von einem relativen Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr.2 BGB ist auszugehen, wenn die Leistung nicht bloß frist- oder termingebunden sein soll, sondern der Gläubiger zusätzlich den Fortbestand seines Leis-tungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, so dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung nach dem Parteiwillen "stehen und fallen" soll. Die Formulierung "Lieferzeit: Beginnend am 13.02.2008 nach Absprache, maximal 8 Tage" lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine Fixgeschäftabrede der Vertragsparteien schließen.*)
2. Das Leistungsverlangen des Gläubigers nach Entstehung des Rücktritts-rechts gemäß § 323 BGB lässt das Rücktrittsrecht zunächst unberührt. Wäh-rend des Zeitraums, der ab Zugang des Leistungsverlangens zur sofortigen Erbringung der Leistung üblicherweise erforderlich ist, oder den der Gläubiger dem säumigen Schuldner eingeräumt hat, ist die Befugnis des Gläubigers, die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung zurückweisen zu dürfen bzw. zurückzutreten, nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB suspendiert.*)
IBRRS 2010, 3598
OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2010 - 8 U 1030/09
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen.
VolltextIBRRS 2010, 3597
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010 - 13 U 21/08
1. Der Unternehmer von Tiefbauarbeiten hat sich an öffentlichen Straßenflächen gegebenenfalls unter Nutzung von Schutzanweisungen des Versorgungsunternehmens von der Existenz und dem Verlauf von Versorgungsleitungen sorgfältig zu vergewissern, in der Regel durch Rückfrage bei einer informierten Stelle, insbesondere dem zuständigen Versorgungsunternehmen, unter Umständen auch bei dem zuständigen Straßenbaulastträger.
2. Bei verbleibenden Unklarheiten hat er sich auf andere Weise Gewissheit zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, in dem er ausheben will.
3. Das gilt auch bei Beauftragung eines Subunternehmers.
4. Nach Baubeginn trifft den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht.
5. Dieser Pflicht kann sich der Generalunternehmer durch Beauftragung eines Subunternehmers selbst dann, wenn er die Verkehrssicherungspflicht auf den Subunternehmer überträgt, nicht gänzlich entziehen. Selbst bei Übertragung der im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Maßnahmen auf einen Dritten, trifft den an sich Pflichtigen eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Aufsichtspflicht.
6. Alle für einen Schaden Verantwortliche haften grundsätzlich gleichstufig und sind Gesamtschuldner.
7. Die originär verpflichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter wie ein Gesamtschuldner.
8. Stellt der Auftraggeber fehlerhafte Bestandspläne einschließlich der Hinweise zur Aufgrabegenehmigung zur Verfügung, ohne zugleich unmissverständlich auf deren Ungenauigkeit hinzuweisen und die genaue Lage seiner Trinkwasserleitung durch eine rechtzeitige Ortung vor Baubeginn zu ermitteln, so trifft ihn ein Mitverschulden.
IBRRS 2010, 3589
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2009 - 7 K 3109/07 H(L)
Der Auftraggeber haftet für die nicht abgeführte Lohnsteuer der bei ihm beschäftigten ausländischen Handwerker, wenn diese aufgrund der tatsächlichen Leistungsdurchführung lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als selbstständige Bauhandwerker einzustufen sind.
VolltextIBRRS 2010, 3582
OLG Köln, Urteil vom 16.09.2010 - 7 U 158/08
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem für die Nachbesserung erforderlichen Aufwand einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
2. Ein objektiv berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung steht daher regelmäßig der Unverhältnismäßigkeit - auch bei hohen Kosten - entgegen.
3. Zu Lasten des Unternehmers ist bei der Abwägung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er die Mängel verschuldet hat.
VolltextIBRRS 2010, 3569
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 - 12 U 36/10
Die Billigkeitsregelung des § 645 BGB ist grundsätzlich auch im Rahmen eines VOB/B-Werkvertrags anzuwenden.
VolltextIBRRS 2010, 3563
OLG München, Urteil vom 18.03.2010 - 29 U 5513/09
1. Ein Darlehensvermittlungsvertrag ist auch dann entgeltlich i. S. des § 655a I BGB, wenn nicht der Verbraucher sondern der Darlehensgeber den Vermittler bezahlt.
2. Die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts für andere Leistungen, die im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Darlehensvermittlungsvertrag erbracht werden, stellt eine Umgehung zwingender Vorschriften des Verbraucherschutzrechts bei der Vermittlung von Darlehensverträgen dar.
3. Die HOAI ist auf Anbieter, die neben oder zusammen mit der Kreditvermittlung auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, nicht anwendbar.
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