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Sachgebiet: Bauvertrag

7586 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 3691
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wertersatz nach Widerruf: Unternehmer muss prüfbar abrechnen!

OLG Rostock, Beschluss vom 23.11.2022 - 4 U 14/22

1. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, über das ihn der Unternehmer in Textform zu belehren hat.

2. Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein und - neben anderen Informationen - einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgabe der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen sind.

3. Eine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht ist auch dann erforderlich, wenn das Bauvorhaben auf Vermittlung des Unternehmers von einer Bank finanziert wird und der Darlehensvertrag eine schriftliche "Widerrufsinformation" enthält.

4. Wird der Verbraucher nur mündlich und somit nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Der Widerruf führt dazu, dass die Parteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden und die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher Wertersatz, wobei die vereinbarte Vergütung zu Grunde zu legen ist.

6. Voraussetzung für die Fälligkeit des Wertersatzanspruchs ist jedenfalls dann eine Abrechnung des Unternehmers, wenn lediglich Teilleistungen aus einem Pauschalpreisbauvertrag erbracht worden sind.

7. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.




IBRRS 2022, 2246
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer muss Sondervorschläge des Unternehmers überprüfen!

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2022 - 7 U 29/21

1. Wird ein Architekt/Ingenieur umfassend mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt, hat er vom bauausführenden Unternehmer unterbreitete Sondervorschläge auf die Übereinstimmung mit seinen planerischen Vorgaben zu überprüfen.

2. Auf Fehler des Architekten/Ingenieurs bei der Bauüberwachung kann der bauausführende Unternehmer ein Mitverschulden des Bauherrn nicht stützen, weil der Bauherr dem Unternehmer nicht dessen Überwachung schuldet.

3. Grundsätzlich kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zu. Ausnahmsweise ist sie zu bejahen, wenn sich aus dem Vergleich oder den Umständen ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen.




IBRRS 2022, 3599
BauvertragBauvertrag
Beginn der Gewährleistungsfristen: Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

OLG München, Beschluss vom 19.02.2021 - 9 U 7047/20 Bau

1. Werden im Abnahmeprotokoll andere Beginntermine für die Verjährungsfristen angegeben als im Bauvertrag vereinbart, kann es sich um eine einvernehmliche Vertragsergänzung handeln (hier bejaht) oder lediglich um ein Redaktionsversehen.

2. Ohne Vollmacht abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen können dem Vertretenen unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.

3. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

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IBRRS 2022, 3223
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beginn der Gewährleistungsfristen: Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

OLG München, Beschluss vom 07.04.2021 - 9 U 7047/20 Bau

1. Werden im Abnahmeprotokoll andere Beginntermine für die Verjährungsfristen angegeben als im Bauvertrag vereinbart, kann es sich um eine einvernehmliche Vertragsergänzung handeln (hier bejaht) oder lediglich ein Redaktionsversehen vorliegen (Anschluss an BGH, IBR 2019, 62).

2. Ohne Vollmacht abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen können dem Vertretenen unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.

3. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

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IBRRS 2022, 3598
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auch im Bürgschaftsrecht spielt die Urkalkulation keine Rolle mehr!

OLG München, Beschluss vom 24.04.2020 - 9 U 6930/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber auch dann einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist (Anschluss an BGH, IBR 2014, 344).

2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig, d. h. in einer konkret und nachprüfbaren Weise, darlegt.

3. Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).

4. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft zu, wenn die Gewährleistungsfrist - weil die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt wurde - noch nicht abgelaufen ist.

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IBRRS 2022, 3478
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachtragsstreitigkeiten berechtigen nicht zur Arbeitseinstellung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2021 - 10 U 423/20

1. Ungeklärte Nachtragsforderungen berechtigen den Auftragnehmer nicht dazu, die Arbeiten einzustellen. Es ist dem Auftragnehmer zumutbar, die Nachtragsleistungen zu erbringen und deren Berechtigung - gegebenenfalls nach gerichtlicher Überprüfung - abzuklären.

2. Die Parteien eines VOB/B-Vertrags sind zur Kooperation verpflichtet. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Vertragsanpassung, sind sie grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und eine einvernehmliche Lösung zu versuchen.

3. Stattet der Auftragnehmer die Baustelle nur unzureichend mit Arbeitskräften aus, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kündigen, wenn der Auftragnehmer die rechtzeitige Erfüllung seiner Vertragspflichten derart verzögert und das Vertrauen des Auftraggebers in eine fristgerechte Leistung so erschüttert, dass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

4. Tätigkeiten des Architekten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme gehören zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8. Es handelt sich in der Regel nicht um eine besondere und deshalb gesondert zur vergütende Leistung.

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IBRRS 2022, 3586
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertrag über Fassadenarbeiten ist kein Verbraucherbauvertrag!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 - 12 U 69/22

1. Die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag sind nur anwendbar, wenn der Auftragnehmer mit der Errichtung des gesamten Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen insgesamt und nicht nur mit einem Teil davon beauftragt wird, der Bau also "aus einer Hand" erfolgt. Ein Werkvertrag über Fassadenarbeiten ist deshalb kein Verbraucherbauvertrag.

2. Wird ein Werkvertrag über Fassadenarbeiten nach der Durchführung eines Ortstermins allein über die Kommunikation per E-Mail geschlossen, kann er vom Auftraggeber nicht widerrufen werden.

3. ...




IBRRS 2022, 3564
BauvertragBauvertrag
Auftrag wird von Projektmanager vergeben: Auftraggeber ist allein der Bauherr!

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 U 73/20

1. Wird der (spätere) Auftragnehmer von einem ein Projektmanager zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erklärt er, dass als Auftraggeber der Bauherr anzusehen ist, kommt der (Bau-)Vertrag mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Projektmanager zustande.

2. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nicht auf Schadensersatz, wenn der andere Teil (hier: der Auftragnehmer) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.

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IBRRS 2022, 3518
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber kündigt "frei": AGK werden nicht erspart!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - 12 U 37/21

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", hat der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u. a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen (Anschluss an BGH, IBR IBR 1997, 95).

2. Hat der Auftragnehmer den Preis nur "im Kopf kalkuliert", muss er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenstellen und dabei zu den ersparten Aufwendungen konkret vortragen.

3. Erspart werden gegebenenfalls Material- und Fahrtkosten sowie die Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften. Allgemeine Geschäftskosten sowie alle Kosten im Betrieb des Auftragnehmers, die unabhängig vom gekündigten Bauvertrag ohnehin entstanden wären, fallen nicht unter die ersparten Kosten.

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IBRRS 2022, 3283
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
GmbH existiert nicht: Unterschreibender Geschäftsführer haftet persönlich!

OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 - 6 U 47/21

1. Derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

2. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde. Der Handelnde haftet aber, wenn der Unternehmensträger gar nicht existiert oder wenn der Handelnde keine Vollmacht hatte, für den Unternehmensträger zu handeln.

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IBRRS 2022, 3123
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zusatzvergütung für notwendige Zusatzleistungen trotz fehlender Anordnung!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.04.2022 - 2 O 119/22

1. Auch im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von geschuldeten Abschlagszahlungen 80% der Nachtragsvergütung ansetzen und im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen (Anschluss an KG, IBR 2022, 169).

2. Umfasst eine detaillierte Leistungsbeschreibung bestimmte Leistungen nicht, kann der Auftragnehmer für ihre Ausführung eine zusätzliche Vergütung geltend machen.

3. Der Hinweis des vom Auftraggeber beauftragten Planers, dass bestimmte technisch notwendige Leistungen im Leistungsverzeichnis enthalten und deshalb vom Auftragnehmer auszuführen seien, macht eine Anordnung des Auftraggebers zur Ausführung zusätzlicher Leistungen entbehrlich (Anschluss an KG, IBR 2021, 564).

4. Die Geltendmachung der Klärung von Mehrvergütungsansprüchen im Wege der Feststellungsverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht generell unstatthaft.

5. Mit der Vorschrift des § 650d BGB sollen Streitigkeiten (vorrangig) während der Bauausführung vorläufig beigelegt und im Fall einer Zahlungsverfügung dem Unternehmer vorübergehend Liquidität verschafft werden. Es ist der Dringlichkeitsvermutung deshalb immanent, dass grundsätzlich auch längere Zeiträume während der Bauausführung abgewartet werden dürfen, bevor ein Gericht in der Sache angerufen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn außergerichtliche Verhandlungen geführt werden.




IBRRS 2022, 3450
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertrag über Elektroarbeiten ist Bauvertrag!

BayObLG, Beschluss vom 21.03.2022 - 102 AR 196/21

1. § 650a BGB erfasst nicht nur Verträge, bei denen die vom Unternehmer geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau sowie Instandhaltung eines Bauwerks) betrifft, sondern auch solche Einzelverträge über Teilarbeiten, die eine substanzielle Mitwirkung am Gesamtvorhaben darstellen (hier bejaht für Einbau einer Blitzschutz- und Brandmeldeanlage, Notlichtanlage und Lautsprecheranlage im Rahmen der Komplettsanierung einer gemeindlichen Turnhalle).*)

2. Die in § 241 Abs. 2 BGB normierten Schutzpflichten decken sich zwar nach Inhalt und Umfang häufig mit den deliktischen Verkehrssicherungspflichten. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Schutzpflichten gerade aus der vertraglichen Verbundenheit der Parteien ergeben und von dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis abhängen.*)

3. Bei Streitigkeiten aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Rahmen eines Bauvertrags handelt es sich auch um vertragliche Ansprüche "aus Bauvertrag" i.S.d. § 119a Satz 1 Nr. 2 GVG a.F., für die der Spezialsenat zuständig ist.*)

4. Für die gesetzlich geregelte Zuständigkeit eines spezialisierten Spruchkörpers im Verhältnis zu einem nur im Turnus zuständigen allgemeinen Spruchkörper kommt es nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit im Schwerpunkt auf eine der gesetzlich definierten Spezialzuständigkeiten bezieht.*)

5. Eine überlastungsbedingt längere Verfahrensdauer vor der Abgabe an den Spezialsenat (hier: ca. 1,5 Jahre) wirkt nicht zuständigkeitsbegründend.*)




IBRRS 2022, 3439
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigungserklärung widersprüchlich: Nachfragen, nicht einstellen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2021 - 4 U 112/18

1. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zum Nachweis der fristgerechten Erfüllbarkeit des Bauvertrags setzen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

2. Einer Fristsetzung zur Fertigstellung der Arbeiten und des Ablaufs einer solchen Frist bedarf es in einem solchen Fall nicht, damit der Auftraggeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Es genügt, wenn schon vor Ablauf der Fertigstellungsfrist aufgrund der versäumten Einzelfrist, binnen derer Erfüllungsfähigkeit nachzuweisen war, Grund zu der Befürchtung besteht, dass der Auftragnehmer die Fertigstellungsfrist nicht mehr einhalten wird.

3. Eine Frist auch dann angemessen ist, wenn sie ausreicht, um all das zu tun, womit ein gewissenhafter Auftragnehmer bereits auf die der Fristsetzung vorangegangene Mahnung hin begonnen hätte. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden.

4. Bei der Entscheidung, ob der Auftraggeber eine Kündigung wegen drohenden Verzugs erklärt, muss er eine Prognose anstellen, ob es dem Auftragnehmer noch gelingen wird, den Auftrag fristgerecht auszuführen. Es kommt dabei auf die für den Auftraggeber ex ante erkennbaren objektiven Umstände an und nicht auf Versprechungen des in Verzug geratenen Auftragnehmers oder auf von ihm entfaltete Hintergrundaktivitäten, die für den Auftraggeber nicht transparent sind und es dem Auftragnehmer (vielleicht) ermöglichten, doch noch fristgerecht zu erfüllen.

5. Ein widersprüchliches Kündigungsschreiben berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Einstellung seiner Arbeiten. Aus der bauvertraglichen Kooperationspflicht ergibt sich vielmehr eine Nachfrageobliegenheit.

6. Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten ist der Extremfall der unzureichenden Besetzung der Baustelle mit Arbeitskräften und berechtigt den Auftraggeber nach Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Kündigung des Bauvertrags.

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IBRRS 2022, 3428
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Keine ordnungsgemäße Belehrung: Keine Vergütung nach Widerruf!

LG Offenburg, Urteil vom 30.12.2021 - 3 O 113/21

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren. Er kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

2. Zu den Bedingungen des Widerrufs, über die der Verbraucher zu unterrichten ist, gehören auch die Folgen des Widerrufs hinsichtlich eines geschuldeten Wertersatzes. Der Verbraucher muss, will er sein Widerrufsrecht sachgerecht und vor allem in Kenntnis aller damit verbundenen Risiken ausüben, wissen, welche Forderungen des Unternehmers im Fall eines Widerrufs auf ihn zukommen können.

3. Eine irreführende Widerrufsbelehrung ist unbeachtlich.

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IBRRS 2022, 3075
BauvertragBauvertrag
Undichter Hochofen ist mangelhaft!

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 - 19 U 97/20

Wird der Unternehmer mit der Reparatur eines Schmelzofens einschließlich der dafür erforderlichen Planung beauftragt und kommt es nach der Ausführung seiner Leistung zu einem Austritt flüssigen Zinks, weil der Unternehmer notwendige Dehnungsfugen nicht hergestellt hat, ist die Leistung mangelhaft.

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IBRRS 2022, 2937
BauvertragBauvertrag
Anschlussnehmer = Auftraggeber?

LG Darmstadt, Urteil vom 19.05.2022 - 19 O 183/20

Der Grundstückseigentümer wird nicht dadurch Vertragspartner eines für die Herstellung von Hausanschlüssen zugelassenen Auftragnehmers, wenn er ein Formular als "Anschlussnehmer bzw. Beauftragter" unterschreibt.

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IBRRS 2022, 3288
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Industrielles Recycling-Erzeugnis ist kein "Brechsand-Splittgemisch"!

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 - 11 U 22/21

1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Bettungsmaterial ein "Brechsand-Splittgemisch 0/5 oder 0/8 mm Basalt ca. 50% Brechsand 0/2 (teils: o. 0/8) mm, (teils: ca.) 50% Splitt 2/5 o. 2/8 mm" zu verwenden, ist die Leistung mangelhaft, wenn der Auftragnehmer ein industrielles Recycling-Erzeugnis einsetzt.

2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Für die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen kann der Auftraggeber - auch im VOB/B-Vertrag - Vorschuss verlangen.

3. Der Vorschuss soll spätere Selbstvornahmeaufwendungen abdecken und dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, die Mängelbeseitigung ohne eigene Mittel zu betreiben. Diese Absicht ist grundsätzlich zu unterstellen. Ein Anspruch auf einen Kostenvorschuss besteht nur dann nicht, wenn von vorneherein feststeht, dass der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigt.

4. ...




IBRRS 2022, 3337
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung funktionstauglich und DIN-konform: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 - 24 U 51/20

1. Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme grundsätzlich auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt aber auch dann vor, wenn der Mangel sich erstmals nach der Abnahme zeigt, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber bei der Abnahme bereits vorhanden waren.

2. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Kommt als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung in Betracht, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.

3. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn die vertragswidrig ausgeführte Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich in der Zeit seit ihrer Errichtung auch in der Praxis bewährt hat.

4. Enthält das Leistungsverzeichnis keine Angaben über Wartungsarbeiten, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht darauf hinweisen, wenn die Wartung in der Praxis nicht mehr durch ein Bauunternehmen durchgeführt wird.

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IBRRS 2022, 3347
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Lieferung und Montage von Fenstern und Türen ist Werkvertrag!

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 - 24 U 57/21

1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.*)

2. Eine nochmalige Fristsetzung - dieses Mal zur Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 1 BGB - kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht (Anschluss an und Fortführung von BGH, IBR 2017, 186).*)




IBRRS 2022, 3295
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauüberwacher hat keine Vollmacht zur Beauftragung von Nachträgen!

OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2021 - 16 U 192/20

1. Verlangt der Auftragnehmer für die Ausführung seiner Meinung nach zusätzlicher Leistungen eine zusätzliche Vergütung, hat er darzulegen und zu beweisen, dass die Zusatzleistung auf einer Anordnung des Auftraggebers oder einer Anordnung eines dazu vom Auftraggeber bevollmächtigten Vertreters beruht.

2. Aus dem Umstand, dass ein vom Auftraggeber mit der Bauüberwachung beauftragte Bauleiter Ausführungsmängel rügt und die Nachbesserungsarbeiten überwacht, ergibt sich allenfalls eine Vertretungsmacht in Bezug auf die zur technischen Ausführung bereits erteilter Aufträge, nicht aber in Bezug auf die Beauftragung von Nachtragsleistungen.

3. Die vorbehaltlose Abnahme der Leistung stellt kein Anerkenntnis einer auftragslos erbrachten Leistung dar. Insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern sind hohe Anforderungen an die Annahme eines Anerkenntnisses zu stellen.




IBRRS 2022, 3280
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftrag wird von Projektmanager vergeben: Auftraggeber ist allein der Bauherr!

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2020 - 2 U 73/20

1. Wird der (spätere) Auftragnehmer von einem ein Projektmanager zur Abgabe eines Angebots aufgefordert und erklärt er, dass als Auftraggeber der Bauherr anzusehen ist, kommt der (Bau-)Vertrag mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Projektmanager zustande.

2. Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nicht auf Schadensersatz, wenn der andere Teil (hier: der Auftragnehmer) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.

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IBRRS 2022, 3224
BauvertragBauvertrag
Berichtigungsbeschluss

OLG München, Beschluss vom 20.04.2021 - 9 U 7047/20 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3220
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG München, Urteil vom 22.12.2020 - 9 U 1370/20 Bau

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3078
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Werklohn wird teilweise "schwarz" bezahlt: Besteller verliert sämtliche Mängelansprüche!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2021 - 2 U 63/20

1. Die Verletzung steuerlicher Pflichten ist eine Form der Schwarzarbeit und führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Werk- oder Bauvertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

2. Ein Werk- oder Bauvertrag ist insbesondere im Fall der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung wegen Schwarzarbeit nichtig, da dieses Vorgehen einen Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerrechtliche Erklärungs-, Anmeldungs- und Rechnungsstellungspflicht begründet. Letztere gilt auch für Abschlagszahlungen.

3. An dem Umstand, dass eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt, ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn sich die Absicht einer Verletzung steuerlicher Verpflichtungen lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht.

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IBRRS 2022, 3255
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fiktive Mängelbeseitigungskosten für Mangelfolgeschäden!

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2022 - 11 U 247/21

1. Die Rechtsprechung zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten gilt nicht für Mangelfolgeschäden an Bauteilen außerhalb des Gewerks des Unternehmers. Diese Schäden betreffen nicht das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern das Integritätsinteresse, und die Kosten ihrer Beseitigung sind nicht vom Nacherfüllungsanspruch und vom Vorschussanspruch erfasst.*)

2. Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a ZPO steht der späteren Gelendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs aus § 634 Nr. 4, § 280 BGB wegen der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.*)

3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch steht der Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiellem Schadensersatzanspruch im Einzelfall nicht entgegen, wenn sich die Geltendmachung der Kosten des Beweisverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht als der einfachere Weg darstellt. Dies ist der Fall, wenn der materielle Anspruch sich auch gegen weitere Beklagte richtet, die am Beweisverfahren nicht beteiligt waren. In dieser Konstellation ist der materielle Anspruch ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem kann die gesamtschuldnerische Verbundenheit der Ansprüche gegen die Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.*)




IBRRS 2022, 3239
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
WEG-Verwalter ist richtiger Adressat einer Bedenkenanzeige!

LG Mainz, Urteil vom 07.04.2022 - 9 O 191/18

1. Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.

2. Der Austausch des kompletten Bodenbelags in zwei Häusern mit mehreren Stockwerken stellt keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Die Vergabe eines solchen Auftrags bedarf eines WEG-Beschlusses.

3. Auch wenn dem Hausverwalter nicht durch WEG-Beschluss zum Abschluss eines Bauvertrags ermächtigt ist, kann ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und der Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht zustande kommen.

4. Im Grundsatz ist es Sache des Bestellers, sich darüber klar zu werden, welcher Erfolg durch den Werkvertrag erreicht werden soll und wie der Besteller diesen Erfolg für sich nutzbar machen kann, während es Sache des Unternehmers ist, auf welche Weise er den Erfolg erreicht. Allerdings ist der Unternehmer verpflichtet zu klären, ob sich das Werk für die - im Bedarfsfall durch Nachfrage zu klärenden - Zwecke des Bestellers eignet.

5. Der Rahmen einer (stillschweigend) vertraglich vereinbarten Prüfungs- und Beratungspflicht des Unternehmers ihre Grenzen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich u.a. nach dem von dem Unternehmer zu erwartenden Fachwissen und überhaupt durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

6. Hat der Besteller eine zur Beeinträchtigung des Werks führende Anweisung erteilt und sie trotz der vom Unternehmer hinreichend deutlich geäußerten Bedenken aufrechterhalten, hat der Unternehmer seine Hinweispflicht erfüllt und ihn trifft an dem Mangel keine (Mit-)Verantwortung.

7. Wird nicht der Besteller, sondern sein befugter Vertreter belehrt, und verschließt sich dieser den vorgebrachten Bedenken, muss sich der Unternehmer unmittelbar an den Besteller selbst wenden. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertreter um den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.




IBRRS 2022, 3250
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.*)

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IBRRS 2022, 3222
BauvertragBauvertrag
Auch im Bürgschaftsrecht spielt die Urkalkulation keine Rolle mehr!

OLG München, Beschluss vom 02.07.2020 - 9 U 6930/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber auch dann einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist (Anschluss an BGH, IBR 2014, 344).

2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig, d. h. in einer konkret und nachprüfbaren Weise, darlegt.

3. Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).

4. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft zu, wenn die Gewährleistungsfrist - weil die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt wurde - noch nicht abgelaufen ist.

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IBRRS 2022, 3073
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BauvertragBauvertrag
Wer die Mängelbeseitigung zusagt, kann sich nicht auf Verjährung berufen!

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2021 - 17 U 162/19

1. Verwendet der Auftragnehmer ein zwar grundsätzlich allgemein bauaufsichtlich zugelassenes Bauprodukt, dessen Zulassung für den vereinbarten Einsatzzweck aber nicht gültig ist, ist die Leistung mangelhaft, wenn keine Zulassung im Einzelfall vorliegt.

2. Kündigt der Auftragnehmer nach einer Mängelanzeige des Auftraggebers an, die Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, wird der Mangel und die Verpflichtung zu dessen Beseitigung anerkannt.

3. Erkennt der Auftragnehmer den Mangel an, beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Beseitigung des gerügten Mangels erneut.

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IBRRS 2022, 3086
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BauvertragBauvertrag
Was man hat, das hat man!

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.01.2021 - 3 U 253/20

1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, eine Dach-Photovoltaikanlage mittels Klemmverbindungen an den Stehfalzen des Daches zu montieren, kann der Auftraggeber wegen Schäden am Dach nur vertragliche Mängelansprüche geltend machen, nicht aber deliktische Ansprüche.

2. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung stellt eine rechtsgestaltende Erklärung dar, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus.

3. Hat der Erklärende durch den Eintritt der Verjährung eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will.

4. Soll ein stillschweigender Verjährungsverzicht angenommen werden, erfordert dies ein Verhalten, aus dem nach Bewertung aller Fallumstände unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts scheidet regelmäßig aus, wenn hierfür kein nachvollziehbares Motiv zu erkennen ist.

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IBRRS 2022, 3082
BauvertragBauvertrag
Was man hat, das hat man!

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2020 - 3 U 253/20

1. Wird der Auftragnehmer damit beauftragt, eine Dach-Photovoltaikanlage mittels Klemmverbindungen an den Stehfalzen des Dachs zu montieren, kann der Auftraggeber wegen Schäden am Dach nur vertragliche Mängelansprüche geltend machen, nicht aber deliktische Ansprüche.

2. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung stellt eine rechtsgestaltende Erklärung dar, mit der der Erklärende eine ihm günstige Rechtsposition endgültig aufgibt. Das setzt einen in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Verzichtswillen voraus.

3. Hat der Erklärende durch den Eintritt der Verjährung eine ihm günstige Rechtsposition erlangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er sie nicht einfach wieder aufgeben will.

4. Soll ein stillschweigender Verjährungsverzicht angenommen werden, erfordert dies ein Verhalten, aus dem nach Bewertung aller Fallumstände unzweideutig der Wille entnommen werden kann, die günstige Rechtsposition aufzugeben. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichts scheidet regelmäßig aus, wenn hierfür kein nachvollziehbares Motiv zu erkennen ist.

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IBRRS 2022, 3081
BauvertragBauvertrag
Unerhebliche Baumängel sind kein Rücktrittsgrund!

OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2021 - 4 U 40/21

Unerhebliche Baumängel berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, vom Bauvertrag zurückzutreten.

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IBRRS 2022, 3002
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BauvertragBauvertrag
Unerhebliche Baumängel sind kein Rücktrittsgrund!

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2021 - 4 U 40/21

Unerhebliche Baumängel berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, vom Bauvertrag zurückzutreten.

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IBRRS 2022, 2361
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BauvertragBauvertrag
Keine Kostenobergrenze im Vergleich: Keine Kostendeckelung trotz Preisexplosion!

OLG München, Beschluss vom 13.12.2021 - 28 U 1128/21 Bau

1. Schließen die Bauvertragsparteien einen Vergleich dahingehend, dass die in einem Sachverständigen festgestellten Mängel fachgerecht beseitigt werden inklusive der dafür erforderlichen Nebenarbeiten, führen selbst erhebliche Kostensteigerung nicht zur einer Störung Geschäftsgrundlage für den Vergleich, wenn die prognostizierten Kosten nicht Grundlage des Vergleichs geworden sind.

2. Die lediglich einseitige Erwartung des Auftragnehmers, dass die in einem Sachverständigengutachten prognostizierten Kosten die Obergrenze dessen darstellen würden, was von ihm maximal aufgrund des Vergleichs gefordert werden kann, stellt keine Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar.

3. Ein Schiedsgutachter ist auch dann gegenüber beiden Parteien zur Neutralität verpflichtet, wenn der Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen wird.

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IBRRS 2022, 2360
BauvertragBauvertrag
Keine Kostenobergrenze im Vergleich: Keine Kostendeckelung trotz Preisexplosion!

OLG München, Beschluss vom 12.10.2021 - 28 U 1128/21 Bau

1. Schließen die Bauvertragsparteien einen Vergleich dahingehend, dass die in einem Sachverständigen festgestellten Mängel fachgerecht beseitigt werden inklusive der dafür erforderlichen Nebenarbeiten, führen selbst erhebliche Kostensteigerung nicht zur einer Störung Geschäftsgrundlage für den Vergleich, wenn die prognostizierten Kosten nicht Grundlage des Vergleichs geworden sind.

2. Die lediglich einseitige Erwartung des Auftragnehmers, dass die in einem Sachverständigengutachten prognostizierten Kosten die Obergrenze dessen darstellen würden, was von ihm maximal aufgrund des Vergleichs gefordert werden kann, stellt keine Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar.

3. Ein Schiedsgutachter ist auch dann gegenüber beiden Parteien zur Neutralität verpflichtet, wenn der Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen wird.

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IBRRS 2022, 3132
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BauvertragBauvertrag
Persönliches Gespräch schließt Widerrufsrecht aus!

OLG Naumburg, Urteil vom 07.10.2021 - 2 U 33/21

1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1 BGB wird nur dann begründet, wenn die gesamte zu Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel erfolgt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung auch ein persönliches Gespräch zwischen einem der Bauherrn und dem Vertreter des Bauunternehmers stattgefunden hat.*)

2a. Der Begriff eines außerhalb der Geschäftsräume des (Bau-)Unternehmens geschlossenen Vertrags i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB ist legaldefiniert unter Bezugnahme auf vier alternative Fallgruppen, so dass für die Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift die Feststellung des Vorliegens einer konkreten Fallgruppe erforderlich ist.*)

2b. In der Fallgruppe 1 wird zur Voraussetzung der Begründung des Widerrufsrechts eine besondere Vertragsabschlusssituation erhoben, nämlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien an diesem Ort bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung.*)

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IBRRS 2022, 3080
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BauvertragBauvertrag
Nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt: Kein Bauvertrag zu Stande gekommen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 12.08.2021 - 14 U 262/20

1. Das Zustandekommen eines Vertrags setzt das Bestehen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. Gegenstand und Inhalt des Vertrags müssen im Angebot so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann.

2. Wird in einem (Nachunternehmer-)Vertrags festgehalten, dass der Vertrag erst dann in Kraft tritt, wenn er von beiden Seiten unterzeichnet ist, erfordert das Bestehen eines wirksamen Angebots und einer wirksamen Annahme die Unterschriften unter dem (Nachunternehmer-)Vertrag.

3. Das Übersenden eines nicht unterzeichneten (Nachunternehmer-)Vertrags ist kein rechtsverbindliches Angebot, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen.

4. Unterschreibt der Auftraggeber zwar den (Nachunternehmer-)Vertrag, teilt er aber dem Auftragnehmer in einem Anschreiben mit, dass noch eine Negativbescheinigung der SOKA-Bau einzureichen sei, kommt kein Vertrag zu Stande.

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IBRRS 2022, 3089
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2022, 3088
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BauvertragBauvertrag
Fliesenleger muss für Staubschutz sorgen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 - 3 U 319/20

1. Führt der Auftragnehmer während des laufenden Betriebs staubverursachende Fliesenarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durch, hat er Staubschutzvorkehrungen zu treffen, damit kein Schaden am Inventar entsteht. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Auftraggeber hat die einzelnen Schadenspositionen auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.

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IBRRS 2022, 3087
BauvertragBauvertrag
Fliesenleger muss für Staubschutz sorgen!

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2021 - 3 U 319/20

1. Führt der Auftragnehmer während des laufenden Betriebs staubverursachende Fliesenarbeiten in den Geschäftsräumen des Auftraggebers durch, hat er Staubschutzvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass kein Schaden am Inventar entsteht. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Der Auftraggeber hat die einzelnen Schadenspositionen auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.

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IBRRS 2022, 3005
BauvertragBauvertrag
Nur der Unternehmer muss etwas unternehmen!

OLG München, Beschluss vom 09.03.2021 - 28 U 7084/20 Bau

1. Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug, hat der dem Auftraggeber den dadurch kausal entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu gehören auch entgangene Mieteinnahmen, wenn der Auftraggeber das zu errichtende Bauvorhaben vermieten wollte.

2. Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen.

3. Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben.

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IBRRS 2022, 2947
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BauvertragBauvertrag
Der Unternehmer heißt Unternehmer, weil (nur) er etwas unternehmen muss!

OLG München, Beschluss vom 22.04.2021 - 28 U 7084/20 Bau

1. Gerät der Auftragnehmer mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug, hat er dem Auftraggeber den dadurch kausal entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Dazu gehören auch entgangene Mieteinnahmen, wenn der Auftraggeber das zu errichtende Bauvorhaben vermieten wollte.

2. Der Auftragnehmer, der vertragswidrig keine Tätigkeiten entfaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftraggeber, der nach der vertraglichen Abrede allein die Leistung in Empfang nehmen sollte, hätte aktiv werden müssen.

3. Der Auftraggeber eines Werk- bzw. Bauvertrags muss keine Nachforschungen in Richtung des tatsächlichen Baufortschritts betreiben.

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IBRRS 2022, 2986
BauvertragBauvertrag
Dampfbad muss dampfen!

OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 - 28 U 4343/20 Bau

1. Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich nicht allein nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, sondern auch nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

2. Der funktionale Mangelbegriff verlangt vom Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreicht werden kann, als auch die Prüfung, ob die vorgefundenen Gegebenheiten (zur Verfügung gestellte Materialien, Vorarbeiten Dritter) trotz ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg verhindern könnten.

3. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

4. Ein Dampfbad hat Dampf zu erstellen, eine Luftzirkulation sicherzustellen und eine ausreichende Temperatur zu erreichen. Genügt das vom Auftragnehmer erstellte Werk diesen Funktionsanforderungen nicht, ist es mangelhaft.

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IBRRS 2022, 2941
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BauvertragBauvertrag
Dampfbad muss dampfen!

OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 - 28 U 4343/20 Bau

1. Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich nicht allein nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, sondern auch nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

2. Der funktionale Mangelbegriff verlangt vom Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreicht werden kann, als auch die Prüfung, ob die vorgefundenen Gegebenheiten (zur Verfügung gestellte Materialien, Vorarbeiten Dritter) trotz ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg verhindern könnten.

3. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.

4. Ein Dampfbad hat Dampf zu erstellen, eine Luftzirkulation sicherzustellen und eine ausreichende Temperatur zu erreichen. Genügt das vom Auftragnehmer erstellte Werk diesen Funktionsanforderungen nicht, ist es mangelhaft.

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IBRRS 2022, 3001
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BauvertragBauvertrag
Schwarzbau ist nicht mangelhaft!

OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 - 6 U 1716/21

1. Für jeden durchschnittlichen Bauherrn liegt es auf der Hand, dass der vollständige Abriss eines Bestandsgebäudes und die Neuerrichtung eines Ferienhauses einer Baugenehmigung bedürfen.

2. Auf Umstände, von denen der Auftraggeber Kenntnis hat oder haben muss, braucht der Auftragnehmer vor Vertragsschluss nicht hinzuweisen.

3. Sind sich die Parteien eines Bauvertrags ausdrücklich darüber einig, dass das Bauwerk unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird, scheiden Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer aus, wenn der Auftraggeber das Risiko des Schwarzbaus bewusst übernommen hat.

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IBRRS 2022, 2505
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Dresden, Beschluss vom 23.06.2021 - 22 U 440/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 2504
BauvertragBauvertrag
NZB

OLG Dresden, Beschluss vom 18.05.2021 - 22 U 440/21

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 3000
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BauvertragBauvertrag
Fassade trotz Mängeln funktionstauglich: Neuerrichtung unverhältnismäßig!

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 - 2 U 391/19

1. Auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

3. Ist die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich und würde die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern, besteht regelmäßig kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung.

4. Eine Vertragsstrafenklausel ist intransparent und unwirksam, wenn der Vertrag verschiedene Vertragsfristen enthält und unklar ist, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen.

5. Unwirksam ist eine Vertragsstrafenklausel auch, wenn der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und es zu einer Vertragsstrafenkumulation von über 5% der Auftragssumme kommen kann.

6. Eine Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, wenn aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen.




IBRRS 2022, 2920
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BauvertragBauvertrag
Bestandsrisiko übernommen: Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 - 5 U 51/19

1. Regeln die Parteien eines Bauvertrags über Sanierungsarbeiten in einer Nachtragsvereinbarung, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung "sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind" und er "aufgrund von Bestandsrisiken (...) keine weiteren (...) Vergütungsansprüche geltend machen" wird, kann er für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

2. Es liegt keine Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B vor, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

3. Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand als unzutreffend erweist.

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IBRRS 2022, 2969
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BauvertragBauvertrag
Keine Zahlungsverfügung bei Schlussrechnungsreife!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2022 - 8 W 29/22

1. Der Unternehmer kann mit einer auf § 650d BGB gestützten Leistungsverfügung nur den Anspruch auf Zahlung der infolge einer Änderungsanordnung erhöhten Abschlagsforderung, nicht aber eine entsprechende Nachtragsposition und/oder Teilrestwerklohnforderung aus der Schlussrechnung durchsetzen.*)

2. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten durch den Unternehmer und Schlussrechnungsreife ist der Anwendungsbereich des § 650d BGB nicht mehr eröffnet (a.A. KG, IBR 2021, 229).*)

3. Zur Selbstwiderlegung der Vermutung nach § 650d BGB für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Einzelfall.*)

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