Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7588 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 1747OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2007 - 10 U 1704/06
1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBV vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs.*)
2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen.*)
3. Eine anderweitige Rechtshängigkeit entfällt auch dann nicht durch einseitige Erledigungserklärung im anderen Prozess, wenn der Kläger erklärt, er werde die Erledigungserklärung nicht widerrufen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1746
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.02.1999 - 2 U 3110/98
1. Zu einem schlüsselfertigen Wohnhaus gehören - sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist - auch die Malerarbeiten.
2. Die Nicht-Aufzählung der Malerarbeiten in der Baubeschreibung eines "schlüsselfertigen" Hauses besagt nicht, dass der Bauherr bzw. Erwerber nicht mit ihnen rechnen kann.
VolltextIBRRS 2008, 1727
LG Wuppertal, Urteil vom 18.10.2007 - 17 O 88/07
Zur Frage der Wirksamkeit von Vertragserfüllungsbürgschaften bei Ausschluss von § 768 BGB.
IBRRS 2008, 1722
OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2008 - 1 U 106/07
1. Ändert ein Unternehmer eine ihm vorgegebene Leistungsposition, wonach bei der Dämmung von Heizungsrohren keine gesonderte Vergütung der benötigten Formteile erfolgen soll, mit seinem Angebot dahin ab, dass je 10 Meter Rohr jeweils nur ein Formteil eingeschlossen ist und im Übrigen eine Vergütung der Formteile nach Stückzahlen verlangt wird, und nimmt der Auftraggeber dieses Angebot an, so besteht im Falle der Überschreitung der Inklusive-Stückzahlen ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Hierfür ist es unerheblich, ob der Vertrag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurde.*)
2. Zur Auslegung eines Angebots (hier: Änderung von Leistungspositionen durch das Begleitschreiben).*)
VolltextIBRRS 2008, 1717
OLG Köln, Urteil vom 09.01.2008 - 11 U 116/07
1. Die Regelung in einer vom Auftraggeber vorformulierten Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen soll, in der der Bürge auf die Einrede des § 768 BGB verzichtet, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Verzicht unter dem Vorbehalt stehen soll, dass die Einrede nicht den Bestand der Hauptforderung oder ihre Verjährung betrifft.
2. Da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Abbedingung von § 768 BGB in einer Sicherungsabrede nicht existiert, ist die Sicherungsabrede nicht insgesamt unwirksam, sondern nach den Grundsätzen, die der BGH (IBR 2002, 543) zur unwirksamen Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern angestellt hat, ergänzend dahin auszulegen, dass eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft ohne Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB zu stellen ist.
VolltextIBRRS 2008, 1712
LG Regensburg, Urteil vom 04.04.2007 - 3 O 45/07
1. Das selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht, wenn der falsche Antragsgegner bezeichnet wurde.
2. Eine Änderung der Parteibezeichnung nach Durchführung der Beweisaufnahme ändert nichts an der Inanspruchnahme des falschen Antragsgegners.
3. Eine Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis kann auch in einem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers liegen, indem er Mängelbeseitigungsarbeiten durchführt.
4. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht hat und zwar unabhängig von Umfang, Dauer und Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.
VolltextIBRRS 2008, 1691
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007 - 5 U 6/07
1. Der Unternehmer, der die Putz- und Trockenbauarbeiten ausführt, hat die Leistungen des Vorunternehmers (Einbau von Kunststofffenstern) auf das Vorhandensein einer Abdichtung zwischen Fensterbauteil und Außenmauerwerk zu überprüfen und darf mit seinen Arbeiten nicht ohne einen Hinweis an den Auftraggeber auf das Fehlen einer solchen Abdichtung beginnen.
2. Die Unterlassung der Überprüfung und eines entsprechenden Hinweises verpflichtet den Unternehmer zu Schadensersatz, selbst wenn er sein Gewerk selbst mangelfrei erbringt.
3. Da der Fensterbauer kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist, kann sich der Unternehmer nicht auf ein Mitverschulden bzw. eine Mitverursachung berufen.
VolltextIBRRS 2008, 1665
LG München I, Urteil vom 11.04.2008 - 11 O 24026/07
Zu der Frage, in welchem Umfang der Projektmanager Erfolgshonorar bei folgenden Vertragsklauseln beanspruchen kann:
§ 8.2
Bei Einhaltung der Kostengrenze gemäß Garantie des Auftragnehmers nach § 9.2 dieses Vertrages wird das Honorar des Auftragnehmers auf der Basis von vorläufig 57,3 Mio. DM brutto, zuzüglich Kostenanteil der vorhandenen Bausubstanz nach Ziffer 1.2, multipliziert mit dem Vergütungsfaktor 2,8 v.H. und zuzüglich Zuschlag nach Ziffer 1.3 pauschaliert. Das Pauschalhonorar beträgt danach, auf der Basis von vorläufig brutto 57,3 Mio. DM, 2.126.283,48 DM, zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer (Honorarermittlung siehe Anlage 9).
§ 8.3
Bei Erfüllung der Termin- und Kostengarantie gemäß § 9.2 erhält der Auftragnehmer zusätzlich 5 % des Pauschalhonorars nach Ziffer 2.
§ 8.4
Unterschreiten die tatsächlichen Herstellungskosten (Kostenfeststellung) die Grenzen des Projektbudgets gemäß § 9.2, erhält der Auftragnehmer zum Honorar nach Ziffer 2 und 3 ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 15 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von bis zu 57,3 Mio. DM brutto und von 20 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von weniger als 57,3 Mio. DM brutto.
§ 8.7.1
Nebenkosten werden pauschal mit 5 % des Nettohonorars abgegolten.
VolltextIBRRS 2008, 1663
LG München I, Urteil vom 24.08.2007 - 2 O 9890/06
1. Ein Generalunternehmer hat gegen einen Nachunternehmer keine mängelbedingten Schadensersatzansprüche, wenn er zwar dem Nachunternehmer eine Frist zur Beseitigung angeblicher Mängel setzt, aber vor Ablauf dieser Frist dem Nachunternehmer die Mängelbeseitigung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer kündigt.
2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit für behauptete Mängel reicht hierzu nicht aus.
VolltextIBRRS 2008, 1650
OLG München, Urteil vom 12.02.2008 - 13 U 4578/07
Ein Generalunternehmer hat gegen einen Nachunternehmer keine mängelbedingten Schadensersatzansprüche, wenn er zwar dem Nachunternehmer eine Frist zur Beseitigung angeblicher Mängel setzt, aber vor Ablauf dieser Frist dem Nachunternehmer die Mängelbeseitigung rechtlich dadurch unmöglich wird, dass der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Generalunternehmer kündigt.
2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das bloße Bestreiten der Verantwortlichkeit für behauptete Mängel reicht hierzu nicht aus.
VolltextIBRRS 2008, 1645
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.06.2007 - 1 U 50/07
Zu der Frage, ob eine Vertragsstrafenvereinbarung bei verkürzter Fertigstellungsfrist und Verzicht auf Beschleunigungskosten fortgilt.
VolltextIBRRS 2008, 1644
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2007 - 1 U 50/07
Zu der Frage, ob eine Vertragsstrafenvereinbarung bei verkürzter Fertigstellungsfrist und Verzicht auf Beschleunigungskosten fortgilt.
VolltextIBRRS 2008, 1637
OLG Bremen, Urteil vom 12.09.2007 - 5 U 71/06
Regelt ein Vertrag die Frage der Abdichtung eines Bodens nicht explizit, muss ein Estrichleger sie im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht selbst dann stellen, wenn lediglich eine abstrakte Gefährdung des Bodenaufbaus durch Flüssigkeit erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2008, 1633
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 102/07
1. Sind die Nähte der Dachbahnen nur unzureichend verschweißt, ist die Werkleistung mangelhaft i.S.d. § 13 Nr. 1 VOB/B.
2. Wären zusätzlich zu dermangelhaften Verschweißung der Dachbahnen mechanische Beschädigungen zu verzeichnen, würde dies die Gewährleistungshaftung des Unternehmers weder ausschließen noch beschränken. Der Unternehmer würde gesamtschuldnerisch neben demjenigen haften, der die mechanischen Beschädigungen zu verantworten hätte. Dies hätte gemäß § 421 BGB zur Folge, dass der Besteller den Unternehmer auf vollständigen Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte.
3. Die Mängelanzeige nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 wahrt den Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers über die Vollendung der Verjährungsfrist des § 13 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hinaus. Das gilt nicht nur für den Nachbesserungsanspruch, sondern auch für die übrigen Gewährleistungsrechte.
4. Zu der Frage, ob als Sanierungsvariante allein die Neuherstellung oder auch ein bloßes Nachbessern der Scheißnähte der Dachbahnen in Frage kommt.
5. Kosten eines Privatgutachtens zur Mängelfeststellung sind Mangelfolgeschäden mit der Folge, dass sie dann nach § 13 Ziff. 7 Abs. 3 VOB/B zu erstatten sind, wenn die Einholung des Gutachtens notwendig ist, um dem Bauherrn ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und noch zu erwartenden Mängel zu verschaffen, und sich die vom Bauherrn behaupteten Mängel im Rechtsstreit bestätigen.
6. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit sachverständiger Beratung ist schon unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" zu bejahen, wenn der fachunkundige Auftraggeber sich im Rechtsstreit einem Fachbetrieb für Dachdeckerarbeiten gegenübersieht.
VolltextIBRRS 2008, 1593
OLG Celle, Urteil vom 29.03.2007 - 5 U 171/04
1. Nach altem Recht hat der Verzicht auf die Verjährungseinrede nur die Wirkung, dass der Schuldner sich nach Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen kann, solange er den Gläubiger durch den Verzicht von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhält. Erklärt der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, muss der Gläubiger innerhalb angemessener Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, wobei von etwa einem Monat auszugehen ist.
2. Mit Erteilung der Schlussrechnung und Ablauf von zwei Monaten Prüfungsfrist werden auch solche Forderungen fällig, die nicht mit in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind - egal ob bewusst oder aus Vergesslichkeit.
VolltextIBRRS 2008, 1591
BGH, Urteil vom 08.05.2008 - VII ZR 106/07
Macht ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages Rückforderungsansprüche wegen einer überhöhten Schlussrechnung geltend, so sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Regel erfüllt, wenn er das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt und aus diesen eine vertragswidrige Abrechnung und Masseermittlung ohne weiteres ersichtlich sind.*)
VolltextIBRRS 2008, 1546
OLG Celle, Urteil vom 30.04.2008 - 3 U 273/07
Bei einer Bürgschaft zur Sicherung von Zahlungen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrages an den Auftragnehmer vorab geleistet hat, ist die Eintrittspflicht des Bürgen ausschließlich davon abhängig, ob der Auftragnehmer Bauleistungen in Höhe der Vorauszahlung erhalten hat.*)
VolltextIBRRS 2008, 1527
BGH, Urteil vom 10.04.2008 - VII ZR 58/07
1. Erklärt der Kläger im Prozess hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Beklagten, die dieser primär zur Aufrechnung gegen die Klageforderung gestellt hat, kann dies die Verjährung der Gegenforderung des Klägers hemmen.*)
2. Macht der Schuldner einer abgetretenen Forderung gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Zedenten zustehenden Forderung prozessual geltend, tritt die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Zedenten ein.*)
IBRRS 2008, 1524
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)
2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)
VolltextIBRRS 2008, 1483
LG Hildesheim, Urteil vom 02.04.2008 - 4 O 376/07
Ein Anspruch auf Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Aufwendungen nach § 637 Abs. 1, 3 BGB muss auch nach Abschluss der Mängelbeseitigung nicht abgerechnet werden, wenn der Anspruch nicht vollständig erfüllt ist.
VolltextIBRRS 2008, 1479
KG, Urteil vom 29.04.2008 - 7 U 58/07
1. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB setzt neben dem Annahmeverzug des Auftraggebers und einer Behinderungsanzeige gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B voraus, dass der Auftragnehmer leisten darf, zur Leistung bereit und im Stande ist (BGB § 297) und seine Leistung - wie vereinbart und geschuldet - dem Auftraggeber anbietet (BGB §§ 284 - 296).
2. Entspricht die eingesetzte Technologie nicht der vereinbarten Ausführung, ist dies als vorübergehendes Leistungshindernis des Auftragnehmers anzusehen, welches einem Annahmeverzug des Auftraggebers entgegensteht. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sich die Ausführungsart als Haupt- oder Nebenpflicht darstellt oder ob der geschuldete Leistungserfolg erreicht werden kann.
VolltextIBRRS 2008, 1478
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - 12 U 216/06
1. Die Bürgschaftsschuld wird spätestens mit der von der Bürgschaft gesicherten Hauptforderung fällig. Für eine Gewährleistungsbürgschaft bedeutet dies, dass die Bürgschaftsschuld fällig wird, wenn der Auftraggeber einen in Geld übergegangenen Gewährleistungsanspruch geltend machen könnte.
2. Für eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern (a.e.A.) gelten selbst dann keine Besonderheiten, wenn die Bürgschaft als Zahlungsvoraussetzung den Passus enthält, "wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderungen […] fällig sind […]" (Abgrenzung zu OLG München, IBR 2006, 555).
VolltextIBRRS 2008, 1477
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2007 - 21 U 163/06
1. Nutzt der Besteller erkennbar das Werk, lässt er darauf aufbauend das Objekt fertig stellen, bezahlt er wesentliche Teile der Schlussrechnung vorbehaltlos und erhebt er innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist keine Mängelrüge, liegt darin eine konkludente Abnahme.
2. Bei einem Wärmedämmverbundsystem dauert die Prüfungsfrist nicht länger als einige Wochen.
3. Die konkludente Abnahmeerklärung ist zugegangen, wenn sie dem Auftragnehmer erkennbar - wenn auch nur indirekt - vermittelt worden oder in anderer Weise zur Kenntnis gelangt ist.
4. Reagiert der Unternehmer auf Mängelrügen des Bestellers nicht, wird die Verjährung nicht gehemmt.
5. Lehnt der Unternehmer ab, Schadensersatz zu leisten und/oder eine Erklärung zur Verjährung abzugeben, schweben dadurch noch keine Verhandlungen zwischen den Parteien.
IBRRS 2008, 1474
LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008 - 5 O 232/07
Bei Malerarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes handelt es sich grundsätzlich um Arbeiten an einem Grundstück i.S. des § 638 Abs. I Satz 1 BGB a.F. und nicht um Leistungen bei einem Bauwerk, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist 1 Jahr dauert. Um Leistungen bei einem Bauwerk handelt es sich hingegen im Falle der umfassenden Auftragsvergabe von Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich (vgl.: BGH NJW 1993, 3195).
VolltextIBRRS 2008, 1472
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 363/05
Zur Möglichkeit, den nach Kündigung eines Pauschalpreiswerkvertrags auf die erbrachten Teilleistungen entfallenden Werklohn gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1471
OLG Naumburg, Urteil vom 06.09.2007 - 1 U 17/07
1. Die fehlende gemeinsame Feststellung des Aufmaßes hindert die Abrechnung der Vergütung auch dann nicht, wenn die Zusätzlichen Vertragsbedingungen eine gemeinsame Vornahme der Feststellungen zur Abrechnung vorsehen.
2. Der Auftragnehmer trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der abgerechneten Mengen.
VolltextIBRRS 2008, 1470
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)
2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)
IBRRS 2008, 1468
LG Amberg, Urteil vom 14.08.2007 - 13 O 224/07
1. Die Rechtskraft eines Urteils auf Mangelbeseitigungskostenvorschuss beinhaltet nicht jegliche den ausgeurteilten Betrag übersteigende Mangelbeseitigungskosten.
2. Zur Vermeidung des Verjährungseintritts sind weitergehende unbezifferbare Forderungen neben dem eingeklagten Mangelbeseitigungskostenvorschuss im Wege des Feststellungsantrags geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2008, 1458
OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2007 - 12 U 30/07
Gutachterkosten für Baurechnungsprüfung.
VolltextIBRRS 2008, 1425
OLG München, Urteil vom 27.01.1999 - 27 U 415/98
Weist der Außenputz im Bereich der gesamten Fassade aufgrund von Algenbefalls wenige Jahre nach der Abnahme grau-blaue Verfärbungen auf, so handelt es sich um einen Baumangel.
VolltextIBRRS 2008, 1422
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2008 - 3 U 14/07
1. Der aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommene Bürge kann erwarten, dass der Hauptschuldner tätig wird, um unberechtigte Mängelbeseitigungsansprüche abzuwehren.
2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Bürge Zahlung leisten darf, nachdem er den Hauptschuldner von der Inanspruchnahme unterrichtet und aufgefordert hat, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, ist wirksam.
3. Den Bürgen treffen keine erweiterten Prüfungspflichten.
VolltextIBRRS 2008, 1420
OLG Celle, Urteil vom 07.05.2008 - 14 U 182/07
1. Erhebt der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwände gegen deren Prüfbarkeit, wird im Honorarprozess abschließend geklärt, ob die Forderung begründet ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.07.2007 - VII ZR 230/06).*)
2. Die Behauptung, die berechneten Leistungen seien nicht erbracht worden, ist kein Einwand gegen die Prüfbarkeit der Rechnung.*)
3. Wird eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht vorgelegt (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises), ist die Forderung endgültig - und nicht lediglich als „zur Zeit unbegründet“ - abzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1417
LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008 - 325 O 194/07
Ein faktischer Geschäftsführer haftet neben dem nur als „Strohmann“ eingetragenen Geschäftsführer auf Schadenersatz bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld und Insolvenz des eigentlichen Baugeldempfängers.
VolltextIBRRS 2008, 1415
LG Münster, Urteil vom 17.04.2008 - 2 O 569/07
1. Die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft im Austausch gegen die Auszahlung eines Bareinbehaltes erfolgt unter der stillschweigend vereinbarten auflösenden Bedingung, dass der Bareinbehalt alsbald effektiv, also nicht durch Aufrechnung, ausgezahlt wird.
2. Verwertet der AG den Bareinbehalt durch Aufrechnung, tritt die auflösende Bedingung ein – die Gewährleistungsbürgschaft kann nicht mehr in Anspruch genommen werden und ist herauszugeben.
3. Dies gilt auch dann, wenn mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben aufgerechnet wird.
VolltextIBRRS 2008, 1414
BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - VII ZR 100/07
1. Die vertragliche Pflicht zur Montage von Fenstern kann die Auslegung nahelegen, dass die Fenster in voll funktionsfähigen Zustand gebracht, also wind- und dampfdicht ausgeführt werden müssen.
2. Geht das Berufungsgericht dagegen wegen der Vereinbarung einer weiteren Position "dreiseitiges Ausschäumen" von einem erheblich geringeren geschuldeten Leistungsumfang aus, so hält diese Auslegung rechtlicher Überprüfung nur stand, wenn eine umfassende interessengerechte Würdigung aller Umstände vorgenommen wurde und die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen und die technischen Vorfragen mit dem Sachverständigen zu erörtern.
VolltextIBRRS 2008, 1412
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2008 - 21 U 45/07
1. Weil streitig ist, welche Ansprüche § 648a BGB umfasst, kann aus dem Wortlaut einer "Bürgschaft gemäß § 648a BGB" nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Bürge auch für Schadensersatzansprüche oder vergütungsgleiche Ansprüche verbürgen will.
2. Die Beschränkung einer Bürgschaftserklärung auf Vergütungsansprüche für erbrachte Bauleistungen ist nicht treuwidrig.
IBRRS 2008, 1404
OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2007 - 5 U 105/07
1. Auch wenn eine vorherige Ankündigung von Zusatzleistungen in Einzelfällen nicht notwendig ist, muss der Auftraggeber zumindest Kenntnis von der Durchführung der Zusatzarbeiten haben. Fehlt es an dieser Kenntnis, kommt ein Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B nicht in Betracht.
2. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nichtig, wenn es nicht dem Wortlaut des § 309 Nr. 3 BGB (AGB-Gesetz § 11 Nr. 3) entspricht.
IBRRS 2008, 1400
AG Mainz, Urteil vom 13.03.2008 - 86 C 119/06
Schuldet der Auftraggeber die Bereitstellung von Material, so ist davon auszugehen, dass den Auftragnehmer die vertragliche Nebenpflicht trifft, dieses Material schonend zu behandeln und nur so viel Material zu verbrauchen, wie für die Ausführung der Leistung erforderlich ist. Hält sich der Auftragnehmer nicht an die einschlägigen DIN-Normen, verletzt er schuldhaft diese Nebenpflicht.
VolltextIBRRS 2008, 1395
OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2007 - 12 U 9/06
1. Grundsätzlich trägt der Bauherr die Beweislast dafür, dass der angetroffene Baugrund mit den beschriebenen Baugrundverhältnissen übereinstimmt, da der "Baustoff Baugrund" von diesem beigestellt wird.
2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Parteien eine Vereinbarung treffen, wonach Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Baugrund nur dann vergütet wird, wenn der Bauunternehmer den Nachweis für unerwartete Baugrundabweichungen führt.
VolltextIBRRS 2008, 1389
LG Lübeck, Beschluss vom 19.03.2008 - 7 T 70/08
Eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zur Schaffung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils muss im Original übergeben werden. Die Zustellung einer anwaltlich beglaubigten Abschrift der Bürgschaft schafft nicht die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung.
VolltextIBRRS 2008, 1383
OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2007 - 9 U 0445/07
Zur Problematik des Einredeverzichts nach Verjährungseintritt.
VolltextIBRRS 2008, 1379
LG Rostock, Urteil vom 12.03.2008 - 10 O 257/07
1. Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Mietvertrag mit Ausbauverpflichtung des Vermieters.
2. Handelt es sich um einen Mietvertrag mit Ausbauverpflichtung des Vermieters, so hat dieser zu beweisen, dass die von ihm vorgenommenen Arbeiten nicht im Rahmen seiner allgemeinen mietvertraglichen Gebrauchsüberlassungspflicht geschuldet sind, sondern von den Mietern aufgrund eines besonderen Begehrens über die mietvertragliche Ausbaupflicht hinausgehend gefordert und in Erfüllung einer solchen zusätzlichen Vereinbarung geleistet worden sind.
VolltextIBRRS 2008, 1372
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2007 - 2 U 885/07
1. Das selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung nicht, wenn der falsche Antragsgegner bezeichnet wurde.
2. Eine Änderung der Parteibezeichnung nach Durchführung der Beweisaufnahme ändert nichts an der Inanspruchnahme des falschen Antragsgegners.
3. Eine Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis kann auch in einem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers liegen, indem er Mängelbeseitigungsarbeiten durchführt.
4. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Arbeiten ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht hat und zwar unabhängig von Umfang, Dauer und Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.
IBRRS 2008, 1345
OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2007 - 10 U 1904/06
1. Eine Streitverkündung genügt bereits dann den Anforderungen für eine Hemmung der Verjährung, wenn der Streitverkünder im Antrag die Ursachen von Mängeln festgestellt wissen möchte.
2. Die vom Bauherren gegen einen Handwerker aufgewandten Kosten eines Beweissicherungsverfahrens stellen einen Schaden dar, den der Bauherr gegen den bauüberwachenden Architekten geltend machen kann, selbst wenn im Beweisverfahren handwerkliche Fehler festgestellt wurden.
IBRRS 2008, 1323
BGH, Urteil vom 10.04.2008 - VII ZR 214/06
Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.*)
IBRRS 2008, 1317
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2008 - 5 W 255/08
Gegen die gerichtliche Untätigkeit im selbständigen Beweisverfahren einer Bausache ist in der Regel keine Beschwerde statthaft.*)
VolltextIBRRS 2008, 1312
LG Darmstadt, Urteil vom 07.08.2007 - 14 O 615/05
1. Ein Wärmedämmverbundsystem mit mineralischem Oberputz ist nicht mangelhaft, wenn bereits nach 2 – 3 Jahren ein Algenbefall auftritt, der zu Verfärbungen führt.
2. Vorhersagen über einen möglichen Befall von Algen oder Pilzen eines solchen Systems sowie über deren Ausmaß und Umfang sind nicht möglich. Solche Aussagen wären bestenfalls als Spekulation zu bezeichnen. Deshalb muss der Auftragnehmer auch nicht auf eine solche Möglichkeit bei Auftragserteilung hinweisen.
VolltextIBRRS 2008, 1309
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2007 - 19 U 127/06
1. Erweisen sich vertragliche Pläne zum bestehenden Geländeprofil als falsch und sind deshalb die Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses für Erdarbeiten zu gering, stellt die Bauausführung unter den tatsächlich gegebenen Umständen keine Änderung des Bauentwurfs im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B dar.
2. Äußert der Auftraggeber die Erwartung, dass der Auftragnehmer trotz geänderter Verhältnisse weiterarbeitet, ist dies allein noch keine Anordnung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B.
3. Zusätzliche Vergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 VOB/B setzen voraus, dass die behaupteten Mehraufwendungen tatsächlich entstanden sind und nicht nur baubetrieblich kalkulatorisch ermittelt worden sind.
IBRRS 2008, 1308
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - VII ZR 194/06
1. Fordert der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstellung einer technischen Anlage für ein Bauwerk unter Vorlage der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Bauwerksplanung, so wird diese grundsätzlich Gegenstand des Angebots.*)
2. Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Bauwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge haben, ist das als Änderung des Bauentwurfs anzusehen, § 1 Nr. 3 VOB/B, und kann zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen, § 2 Nr. 5 VOB/B (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314).*)
3. Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind an die Annahme einer solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen.*)
4. Mit der bei einer Ausschreibung technischer Leistungen üblichen Formulierung "nach Erfordernis" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird der funktionale Charakter der Ausschreibung zum Ausdruck gebracht.*)
5. Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss an: BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, BauR 1987, 683, 684 = ZfBR 1987, 237; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, BauR 1988, 338, 340).*)
6. Zur Bestimmung der Anforderungen an eine Lüftungsanlage, wenn sich aus der zugrunde liegenden Planung weder die vereinbarte Beschaffenheit der zu belüftenden Räumlichkeiten noch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ergibt.*)
IBRRS 2008, 1303
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2006 - 12 U 205/05
1. Die Abweichung von einer Fabrikatsvereinbarung für Baumaterial (Rollläden und Jalousien) im Leistungsverzeichnis ist ein Mangel.
2. Die Geltendmachung eines Austauschverlangens nach § 4 Nr. 7 VOB/B stellt sich als Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Auftraggeber nur auf einer formalen Rechtsposition beharrt.
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