Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7587 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 4337OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2006 - 10 U 8/06
1. Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut.
2. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.
3. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient.
4. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.
5. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
VolltextIBRRS 2006, 4322
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2005 - 13 U 1911/05
1. Erreichen die Sanierungsleistungen eines Altbaus ein solches Gewicht, dass sie einer Neuherstellung gleichkommen, kann im Anschluss an die Sanierung ein neuzeitlicher Standard der Wohnung erwartet werden.
2. Dabei schließt der im Keller anzubringende Putz mitsamt Anstrich die Pflicht zu Maßnahmen ein, die einen trockenen Untergrund und damit ein trockenes Mauerwerk sicherstellen.
VolltextIBRRS 2006, 4320
OLG Celle, Urteil vom 06.10.2005 - 6 U 58/05
1. Der Generalunternehmer hat arglistiges Verschweigen von Mängeln durch seine Nachunternehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten.
2. Das Vorliegen umfangreicher, gravierender Mängel spricht dafür, dass die Mängel dem Unternehmer bekannt waren.
VolltextIBRRS 2006, 4318
OLG Celle, Urteil vom 16.11.2006 - 6 U 71/06
§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B gewährt keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch, sondern dieser besteht nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 VOB/B.*)
VolltextIBRRS 2006, 4317
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2006 - 4 U 94/05
1. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A, nach dem auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Gesamtpreis der Zuschlag nicht erteilt werden darf, ist nicht bieterschützend.
2. Die Aufklärung über die Ermittlung einzelner Einheitspreise nach § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A dient dem Schutz des Bieters.
3. Schadensersatzansprüche einer Baufirma wegen unklarer Leistungsbeschreibung setzen u. a. eine Pflichtverletzung des Bauherrn und den Nachweis der Firma voraus, dass ihr gerade dadurch ein Schaden entstanden ist.
4. Konkret formulierte Leistungspositionen gehen allgemein gehaltenen Hinweisen auf DIN-Vorschriften in den Vorbemerkungen vor.
5. Weisen einzelne Positionen eine Gerüststandzeit von mehreren Wochen aus, gilt diese auch für eine für den gleichen Zeitraum notwendige Leistung, für die eine Zeitangabe offensichtlich übersehen wurde.
IBRRS 2006, 4315
OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2006 - 4 U 56/05
Ist der Leistungsumfang nicht anhand der Vertragsunterlagen definiert, sondern nur das Leistungsziel beschrieben, liegt ein sog. Globalpauschalpreisvertrag vor. Bei diesem kommen Preisanpassungen wegen Mengenänderungen nur nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Betracht.
VolltextIBRRS 2006, 4314
OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2006 - 17 U 31/06
1. Ein Vertrag zwischen einem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer ist kein Vertrag zu Gunsten des Auftraggebers.
2. Verursacht ein Nachunternehmer Mängel, die eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers gegenüber einem Dritten begründen, kann der Nachunternehmer vom Auftraggeber nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn dem Auftraggeber eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die dem Auftraggeber über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen.
VolltextIBRRS 2006, 4312
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2006 - 22 U 114/05
1. Zinsaufwendungen und die Bindung von Eigenkapital für den Zeitraum eines schadensbedingten Stillstandes oder einer Verzögerung können einen Mangelfolgeschaden darstellen.
2. Es ist zweifelhaft, ob dieser auch erstattungsfähig ist. Bei einem Schaden an einem Einfamilienhaus ist dies jedoch denkbar.
3. Eine Anordnung des Auftraggebers zu dem zu verwendenden Baustoff befreit den Auftragnehmer nur unter ganz engen Voraussetzungen von der Mängelhaftung.
4. Ein Haftungsübergang auf den Auftraggeber kommt dann in Frage, wenn dieser eine bestimmte Partie des Baustoffes auswählt oder eine von dem Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses abweichende Anordnung trifft.
5. Eine solche liegt nicht in der Ausübung eines im Leistungsverzeichnis vorbehaltenen Auswahlrechtes des Auftraggebers (hier der Farbauswahl).
IBRRS 2006, 4311
LG Hannover, Urteil vom 30.08.2006 - 6 O 185/05
1. Ein Zurückbehaltungs- und damit auch das vom BGH 1993 durch Auslegung geschaffene Verwertungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft aus § 17 Nr. 8 VOB/B nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche setzt auch nach der BGH-Rechtsprechung aus 1993 voraus, dass der Bürge sich für verjährte Gewährleistungsansprüche verbürgt hat.
2. Ob der Bürge auch verjährte Ansprüche sichern wollte, ist durch Auslegung der Bürgschaftsurkunde im Einzelfall zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2006, 4305
KG, Urteil vom 26.01.2006 - 27 U 55/04
1. Das bloß passive Verhalten des fälschlicherweise verklagten Vertreters des eigentlich passivlegitimierten Beklagten im Prozess führt nicht dazu, dass die spätere Erhebung der Verjährungseinrede des richtigen Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.
2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ist rechtsmißbräuchlich, wenn es dem neuen Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist, in diesem Stadium in den Rechtsstreit einzutreten.
VolltextIBRRS 2006, 4296
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006 - 4 U 654/04
Zu Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei Rohrvortriebsarbeiten.*)
VolltextIBRRS 2006, 4289
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2006 - 26 U 2/06
1. Der Auftraggeber hat nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf Herausgabe von Ausführungsplänen.*)
2. Zur Pflicht zur Herausgabe der statischen Nachweise bedarf es eines besonderen Interesses auf Seiten des Auftraggebers.*)
VolltextIBRRS 2006, 4288
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.07.2005 - 8 U 31/05
Für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für das dadurch bestätigte Rechtsverhältnis.
VolltextIBRRS 2006, 4287
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.04.2005 - 15 U 89/99
1. Der Auftraggeber kann Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten auch dann verlangen, wenn er ankündigt, die Mängel nicht beseitigen zu wollen, weil die Beseitigung unzumutbar ist.
2. Verlangt der Auftraggeber die Kosten für die Neuverlegung gedämmter Heizungsrohre als Schadensersatz, sind diese Kosten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil sie fast 30-fach höher liegen, als die Heizungsmehrkosten, die bei ungedämmten Rohren für die Zeit der Lebensdauer der Heizungsanlage entstehen.
VolltextIBRRS 2006, 4280
OLG München, Urteil vom 17.05.2005 - 9 U 1777/03
1. Ist neben der schlüsselfertigen Herstellung einer Doppelhaushälfte der Anschluss des Wohngebäudes an die öffentlichen Versorgungsleitungen geschuldet, erwächst daraus konkludent die Verpflichtung, die Anschlüsse so zu errichten, dass eine ungestörte Nutzung möglich ist, sei es dadurch dass die Leitungen nur über das eigene Grundstück des Käufers zum Straßengrund verlaufen, oder dadurch, dass über fremde Grundstücke verlaufende Leitungen durch Grunddienstbarkeiten rechtlich abgesichert sind.
2. Auch wenn eine Leitungsführung aus technischer Sicht dem Üblichen entspricht, besagt das nicht, dass dadurch die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen entbehrlich wäre. Soweit der Leitungsverlauf aus der Sicht des angeschlossenen Anwesens jeweils über fremde Grundstücke verläuft, bedarf es in jedem Fall der rechtlichen Absicherung durch Dienstbarkeiten.
3. Eine individualvertragliche Vereinbarung, die dem Immobilienverkäufer oder der Baufirma die Pflicht aufbürdet, dem Käufer das Eigentum frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und von Rechten Dritter verschaffen zu müssen, jedoch mit der Einschränkung "soweit sie nicht ausdrücklich übernommen werden. Belastungen, denen der Käufer in diesem Vertrag ... zugestimmt hat, dürfen jedoch bestehen bleiben", schließt nicht aus, im Grundstück Leitungen zur Versorgung angrenzender Grundstücke zu verlegen und mit Grunddienstbarkeiten abzusichern.
4. Auf eine denkbare Errichtung eines Schwimmbeckens, die bei einer vorhandenen Leitungsführung nicht möglich ist, muss der Bauunternehmer keine Rücksicht nehmen, wenn die Errichtung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
VolltextIBRRS 2006, 4247
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.04.2006 - 7 U 99/05
1. Ähnlich wie das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB soll auch das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht nur die Erbringung der Leistung sowie den Anspruch auf Gewährleistung sichern, sondern darüber hinaus auch Druck auf den Auftragnehmer ausüben, damit dieser die geschuldete Leistung alsbald erbringt.*)
2. Um diesen Druck zu entfalten, ist zur Bemessung des Umfangs der Leistungsverweigerung auch im Rahmen des § 320 BGB der 3-fache Betrag des zu erwartenden Nachbesserungsaufwandes zugrunde zu legen.*)
VolltextIBRRS 2006, 4195
KG, Urteil vom 24.10.2006 - 7 U 6/06
Der Bürge kann sich auch nach geltendem Recht nicht auf Verjährung der Hauptschuld berufen, wenn der Mangel in unverjährter Zeit gerügt, die Bürgschaft aber erst in verjährter Zeit in Anspruch genommen wird. Die Forderung aus der Gewährleistungsbürgschaft unterliegt grundsätzlich der Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn sich der Anspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer auf Nachbesserung in eine Geldschuld umgewandelt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 4192
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 4 U 54/06
Zu der Frage, ob eine sog. "Schwarzarbeiterregelung", wonach der Auftragnehmer pro Tag und pro illegal beschäftigtem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € zu zahlen hat, wirksam ist.
VolltextIBRRS 2006, 4189
AG Fritzlar, Urteil vom 27.10.2006 - 8 C 729/06
Zur Frage, ob und wann die Tätigkeit eines Auftragnehmers nach einer Mängelrüge eine vergütungspflichtige bzw. nicht vergütungspflichtige Leistung darstellt.
VolltextIBRRS 2006, 4188
BGH, Urteil vom 12.10.2006 - VII ZR 307/04
Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342 = IBR 2004, 201).*)
IBRRS 2006, 4179
LG Dessau, Urteil vom 24.06.2005 - 3 O 4/05
1. Aus Inhalt und Zweck der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllungsbürgschaft getroffenen Sicherungsabrede folgt die Verpflichtung des Gläubigers/Auftraggeber, die Sicherung zurückzugewähren, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.
2. Verlangt der Auftragnehmer im Hauptantrag die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich und im Hilfsantrag die Herausgabe an den Bürgen und unterliegt er mit dem Hauptantrag, trägt gleichwohl der AG die vollen Kosten des Rechtsstreits.
VolltextIBRRS 2006, 4174
LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2006 - 4 O 538/04
1. Eine Gewährleistungsfrist wurde bis zur Schuldrechtsmodernisierung durch Einleiten eines selbständigen Beweisverfahrens nach den §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB a.F. unterbrochen.
2. Seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wird nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens die Gewährleistungsfrist, deren Ablauf mit Einleitung des Verfahrens unterbrochen wurde, nicht automatisch erneut in Gang gesetzt (vgl. § 217 BGB a.F.), weil für noch nicht verstrichene Verjährungsfristen gem. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Verjährungsbestimmungen in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung einschließlich der Übergangsbestimmungen anzuwenden sind.
3. Die Regelung "Neubeginn der Verjährung" (§ 212 BGB n.F.) ordnet abweichend von der früheren Rechtslage den nochmaligen Beginn der vollständigen Verjährungszeit als Ausnahme nur noch in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen an.
4. Für Verjährungsfristen außerhalb des BGB gibt es durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keine ausdrücklichen Regelungen. Es ist auf Artikel 229 § 6 EGBGB abzustellen und grundsätzlich der früher vollendeten Verjährung der Vorrang einzuräumen. Damit ist letztlich auf diejenige Frist abzustellen, die zuerst verstrichen ist.
VolltextIBRRS 2006, 4173
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2006 - 8 U 5/06
Wenn der Auftragnehmer zusätzlich zu der vereinbarten Sicherheit noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, hat dies auf die Wirksamkeit der Bürgschaft keinen Einfluss. Die gewünschte Absicherung wäre entwertet, wenn der Auftraggeber sich ohne Rücksicht auf weitere durchsetzbare Ansprüche sofort aus der Sicherheit befriedigen müsste.*)
VolltextIBRRS 2006, 4172
KG, Urteil vom 17.10.2006 - 21 U 70/04
1. Ist in einem Nachtrag der Vorbehalt der späteren Abrechnung der tatsächlich anfallenden Vorhaltezeiten aufgenommen und wird diese Berechnung erst mit der Berufung vorgenommen, ist dies verspätet und wird vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt.
2. Bezieht sich ein Nebenangebot dem Wortlaut nach nur auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, kann der Inhalt einer hiervon nicht erfassten funktional beschriebenen Teilleistung gleichwohl so zu verstehen sein, dass hierunter auch alle Maßnahmen fallen, die infolge der Beauftragung des Nebenangebots notwendig werden, um das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen.
3. Solche Maßnahmen sind durch einen für diese Teilleistung vereinbarten (Teil-)Pauschalpreis abgegolten.
IBRRS 2006, 4171
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2006 - 23 U 76/06
1. Die Organisationshaftung kommt nicht schon aus dem Grund in Betracht, dass der Fliesenleger den Oberflächentest des Estrichs unterlassen hat.
2. Die Kenntnis des Mangels nach der Abnahme führt nicht zu einer die Gewährleistungsfrist verlängernden Offenbarungspflicht des Unternehmers.
3. Die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, deren sich der Unternehmer lediglich bei der Herstellung des Werkes bedient, muss er sich nicht zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2006, 4169
LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2005 - 1 O 279/02
1. Im Falle eines sog. Organisationsverschuldens verlängert sich die Verjährungsfrist nach altem Schuldrecht auf dreißig Jahre. Der Werkunternehmer muß fehlerfrei leisten und deshalb den Herstellungsprozeß angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, daß er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient (BGHZ 66, 43, 46).
2. Die Art des Mangels an besonders wichtigen Gewerken kann den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen (BGH NJW 1992, 1754 f.).
3. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu insbesondere auch die Berücksichtigung der erforderlichen Isolierungs- und Abdichtungsmaßnahmen gehört. Die Planung der Abdichtung muß bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH BauR 2000, 1330).
4. Hat sich ein Mangel in der Planung in Gestalt einer unzureichenden Abdichtung im Bauwerk selbst manifestiert und ist durch eine bloße Nachbesserung der geschuldeten Planung nicht zu beseitigen, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung nicht um einen Schadensersatzanspruch gegen den planenden Architekten zu begründen.
VolltextIBRRS 2006, 4157
OLG Celle, Urteil vom 09.05.2006 - 16 U 230/05
1. Das Auftreten von großflächigen Abplatzungen/Ablösungen des Innenputzes eines Bürogebäudes nach neun Jahren ist kein hinreichendes Indiz für ein Organisationsverschulden des Generalunternehmers.
2. Deshalb gehört es zur Darlegungslast des Bauherrn, zusätzliche Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Generalunternehmer oder seine Erfüllungsgehilfen den Mangel trotz Kenntnis arglistig verschwiegen haben.
VolltextIBRRS 2006, 4156
BGH, Urteil vom 12.10.2006 - VII ZR 272/05
1. Dem Unternehmer kann die Kenntnis eines mit der Prüfung des Werkes beauftragten Mitarbeiters eines Subunternehmers auch dann zuzurechnen sein, wenn er einen Bauleiter zur Überwachung eingesetzt hat.*)
2. Das ist der Fall, wenn der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung vom Bauleiter nicht wahrgenommen werden kann, weil er bei der Kontrolle der Leistung vom Bauleiter infolge weiter geführter Arbeiten nicht zu bemerken war.*)
VolltextIBRRS 2006, 4155
OLG Rostock, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 21/03
1. Ist gemäß Ziff. 3.1 und 3.2 der DIN 18195-10 eine Schutzschicht herzustellen, die die vertikale Bauwerksabdichtung dauerhaft vor schädigenden Einflüssen statischer, dynamischer und thermischer Art zu bewahren hat, genügt das Auffüllen einer bituminösen Dickbeschichtung mit feinem Sand diesen Anforderungen nicht.
2. Sind gemäß Ziff. 5.2.3 der DIN 18195-10 bei Betonaußenwänden besondere Maßnahmen zum Schutz gegen das horizontale Aufsteigen von Feuchtigkeit erforderlich, reicht das Aufbringen von Sanierputz nicht aus.
VolltextIBRRS 2006, 4147
EuGH, Urteil vom 09.11.2006 - Rs. C-433/04
Die Regelung eines Mitgliedstaats, die Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in diesem Mitgliedstaat registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten an die Vertragspartner zu zahlenden Betrag 15% abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner auferlegt, verstößt gegen Art. 49, 50 EG-Vertrag.
IBRRS 2006, 4146
LG Bückeburg, Urteil vom 05.10.2006 - 2 S 22/06
Der Vorunternehmer, der Baumaterial falsch auswählt, haftet dem Auftraggeber bei Schäden auch dann, wenn der nachfolgend tätige Bauhandwerker das falsch ausgewählte Material einbaut, ohne den Auftraggeber zuvor auf die falsche Materialauswahl hingewiesen zu haben.
VolltextIBRRS 2006, 4143
LG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2006 - 24 O 177/06
Eine Vereinbarung, wonach sich die Parteien darüber einig sind, dass „spätestens mit dem heutigen Augenscheinstermin die Verjährung unterbrochen ist“, erfasst nur Ansprüche, die noch nicht verjährt sind. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist hierin nicht zu sehen.
VolltextIBRRS 2006, 4118
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2006 - 22 U 157/05
Besteht bei einer 15 cm dicken Betonbodenplatte die Gefahr von Schäden durch witterungsbedingte Temperatureinflüsse, hat eine Fachfirma den Auftraggeber in besonderer Weise über Vorsichtsmaßnahmen aufzuklären.
VolltextIBRRS 2006, 4117
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 382/05
Der Rohbauunternehmer ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Abdichtung der Kellerwände gegen nicht drückendes Wasser nicht der DIN 18195 entspricht, wenn die vereinbarte Abdichtung funktioniert und der infolge drückenden Wassers erfolgte Wassereinbruch auch bei Einhaltung der DIN 18195 eingetreten wäre.
VolltextIBRRS 2006, 4114
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 126/05
1. Eine Gesamtschuld bewirkt grundsätzlich keine materiell-rechtliche Erstreckung der Rechtskraftwirkung etwa auf die am Prozess nicht beteiligten Gesamtschuldner.
2. Das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene Urteil hat nicht die Wirkung, dass dem jetzt verklagten Gesamtschuldner irgendwelche Einwendungen, die im Erstprozess mit dem anderen Beklagten erhoben werden konnten, abgeschnitten sind.
3. Übernimmt ein Architekt gefälligkeitshalber die Überwachung eines zu errichtenden Objekts, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt, der die Aufgabe im Rahmen einer entgeltlichen Beauftragung ausführt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den jeweiligen Bauherrn, sondern - was Verkehrssicherungspflichten anbelangt - auch bezüglich der in diesen Schutzbereich einbezogenen Personen.
VolltextIBRRS 2006, 4111
KG, Beschluss vom 29.09.2006 - 7 U 220/05
Ein arbeitsteilig organisierter Auftragnehmer genügt seiner Organisationsverpflichtung, wenn er mit der Überwachung von Nachunternehmerleistungen einen Fachplaner beauftragt. In einem solchen Fall liegt kein zur Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist führendes Organisationsverschulden vor.
VolltextIBRRS 2006, 4110
LG München I, Urteil vom 25.07.2006 - 11 O 22609/05
1. Sehen sowohl die vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede als auch das Bürgschaftsmuster formularmäßig einen Ausschluss von § 768 BGB vor, so ist die Sicherungsabrede insgesamt unwirksam.
2. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden aus §§ 770, 776 BGB ist zwar ebenfalls unwirksam, führt aber nicht zur (Gesamt-)Unwirksamkeit der Sicherungsabrede.
VolltextIBRRS 2006, 4099
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.
VolltextIBRRS 2006, 3900
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05-208
Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)
VolltextIBRRS 2006, 3897
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.09.2006 - 13 U 37/06
1. Die mit der Streitverkündung angestrebte Bindungswirkung für den Regressprozess greift im Falle von Mehrfachbegründungen nicht ein, wenn es dem Streitverkündeten unmöglich oder unzumutbar war, die ihn jeweils belastende Begründung nebst den zugrunde liegenden Feststellungen letztinstanzlich anzugreifen.
2. Zur Neuherstellung im Wege der Selbsthilfe, wenn eine vollständige Mangelbeseitigung durch Nachbesserung nicht zu erreichen ist.
VolltextIBRRS 2006, 3797
LG Mannheim, Urteil vom 01.09.2006 - 4 O 3/05
1. Ein Gerüstbauer kann sich bei einem Sturm der Windstärke Beaufort 9, mit dem in den Wintermonaten ein- bis zweimal pro Jahr zu rechnen ist, nicht auf höhere Gewalt berufen.
2. Mag die Windstärke an dem in einer Talsenke gelegenen Schadensort - amtlich jedoch nicht messbar - noch höher gelegen sein, so führt dies gleichwohl nicht zur höheren Gewalt, weil auch dann dieselbe Eintrittswahrscheinlichkeit bestünde.
VolltextIBRRS 2006, 3796
LG Koblenz, Urteil vom 04.10.2006 - 4 O 241/05
1. Der Beschreibung einer Leistung im Leistungsverzeichnis (Leistungsposition) kommt regelmäßig eine größere Bedeutung zu, als vorangestellten allgemeinen Angaben (z. B. in einer allgemeinen Baubeschreibung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Leistungsverzeichnis die Leistung ausführlich und klar wiedergibt.
2. Ist die Leistungsbeschreibung ausführlich und klar, hat diese gegenüber widersprüchlichen Angaben in Vorbemerkungen Vorrang.
3. Im allgemeinen Teil der Baubeschreibung genannte Mengenangaben haben für die Auslegung einer Leistungsposition nur untergeordnete und nachrangige Bedeutung.
VolltextIBRRS 2006, 3776
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - VII ZR 51/05
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich. Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, IBR 2000, 111 = BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt.*)
2. Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entsprechende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2006, 3735
BGH, Urteil vom 27.07.2006 - VII ZR 202/04
1. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (Ergänzung von BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 376/00, IBR 2002, 231 = BauR 2002, 935 = ZfBR 2002, 482 = NZBau 2002, 324).*)
2. Der Unternehmer trägt nicht nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen das Risiko für die Kosten eines von der Baugenehmigungsbehörde angeforderten Baugrundgutachtens.*)
IBRRS 2006, 3726
LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2006 - 2 HK O 228/05
1. Zur Problematik der Anscheins-/Duldungsvollmacht durch vor Ort tätigen Bauleiter.
2. Die Rechtsprechung folgert aus dem krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung die verwerfliche Gesinnung i.S.d. § 138 BGB oder vermutet sie zumindest. Diese Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt jedoch in der Regel nicht, wenn der (angeblich) Benachteiligte Kaufmann ist.
VolltextIBRRS 2006, 3685
LG Hannover, Urteil vom 07.04.2006 - 13 O 173/04
Sollen entgegen der üblichen Praxis nach Abschluss eines Bauvorhabens vorzuhaltende Stahlgleitschwellen in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, bedarf es eines gesonderten, herausgehobenen Hinweises in der Leistungsbeschreibung.
VolltextIBRRS 2006, 3677
BGH, Beschluss vom 19.09.2006 - X ZR 178/04
1. Ist die Werkherstellung aufgrund der Beschaffenheit des vom Besteller gelieferten Ausgangsmaterials nur unter Mehraufwand möglich, so ist der Unternehmer erst auf der Grundlage einer Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (hier: Fristverlängerung und Werklohnerhöhung) zur Weiterarbeit verpflichtet.
2. Wenn der Besteller einen Schadensersatzanspruch wegen Kündigung aus wichtigem Grund erhebt, obliegt ihm die Beweislast für die Mängel, die den wichtigen Grund darstellen sollen.
VolltextIBRRS 2006, 3659
KG, Urteil vom 02.03.2005 - 26 U 49/04
Treffen der Baubetreuer und der spätere Auftragnehmer eine kollusive Provisionsabrede, macht sich der Baubetreuer gegenüber seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, schadensersatzpflichtig.
VolltextIBRRS 2006, 3658
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2006 - 7 U 189/05
1. Sieht das Angebot „Pflaster aus Betonpflastersteinen" vor, so ist davon auszugehen, dass Steine ohne Granitvorsatz gemeint sind.
2. Heißt es im Leistungsverzeichnis, in den Positionen 450, ... sei angegeben, „dass die Rechteckpflastersteine mit Granitvorsatz hergestellt werden", und heißt es unter „Änderung" dann, „für die Pos. 450, ... - ohne Granitvorsatz", so ist dies nach dem objektiven Empfängerhorizont der angesprochenen Fachkreise so zu verstehen, dass das Pflaster ohne Granitvorsatz herzustellen ist.
3. Sind Angebot und Leistungsverzeichnis im o.a. Sinne auszulegen, begründet die Anordnung der Verwendung von Pflastersteinen mit Granitvorsatz eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B.
VolltextIBRRS 2006, 3657
OLG Jena, Urteil vom 30.03.2005 - 7 U 32/01
1. Eine Bindung des Werkunternehmers an seine Schlussrechnung besteht auch beim VOB-Vertrag im Gegensatz zum Architektenvertrag mit Ausnahme der sich aus § 16 Nr. 3 VOB/B ergebenden Beschränkungen nicht.
2. Auch wenn kein Bareinbehalt vereinbart worden ist, so ist bis zur Übergabe der geschuldeten Bankbürgschaft der Besteller jedoch berechtigt, insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB a.F. zu erheben.
3. In der Zahlungserklärung der Versicherung liegt kein Anerkenntnis. Die Erklärung stellt, wie regelmäßig bei Regulierungserklärungen von Versicherungen lediglich eine tatsächliche Auskunft über die Zahlungsbereitschaft, nicht aber eine auf den Abschluss eines Anerkenntnisvertrages gerichtete Offerte dar. Zudem kann der Versicherer nicht für den Versicherungsnehmer ein Anerkenntnis abgeben.
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist die Mehrbelastung des Auftragnehmers durch eine Mängelbeseitigung mit dem Vorteil, den die Mängelbeseitigung dem Auftraggeber andererseits gewährt, zu vergleichen. Dabei können aber nur unmittelbare, nicht jedoch entfernte evtl. eintretende Folgeschäden Berücksichtigung finden, so dass das LG zu Recht allein auf die für die voraussichtliche Nutzungsdauer anfallenden Mehrkosten abgestellt hat.
5. Die Verlegung einer PE-Folie ist nur dann erforderlich, wenn die verwendete Bitumenschweißbahn nicht DIN-gerecht ist.
6. Zur Frage der Beweisvereitelung durch die gegnerische Partei.