Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
284 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2011, 5073OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2000 - 16 U 103/98
Auch im Verhältnis zwischen dem Bauhandwerker und der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin, die selbst nicht Auftraggeberin ist, gelten die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Angesichts der Tatsache, daß der Ehefrau des Auftraggebers als Grundstücksmiteigentümerin die Leistungen des Bauhandwerkers in gleicher Weise zugute kommen wie dem Ehemann als Besteller, muß die Ehefrau des Bestellers sich gemäß BGB § 242 im Bereich der dinglichen Haftung wie eine Bestellerin behandeln und den Anspruch des Bauunternehmers auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auch gegen sich gelten lassen.
VolltextIBRRS 2011, 5063
BGH, Urteil vom 19.09.1963 - VII ZR 130/62
1. Nach VOB B § 4 Nr 3 ist der Auftragnehmer verpflichtet, Bedenken, die er gegen die Leistungen und insbesondere die Beschaffenheit der Vorleistung anderer Unternehmer hat, dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Fliesenleger muß darüber hinaus den Untergrund auf seine Eignung zum Ansetzen der Fliesen prüfen.*)
2. Eine eingehende technische oder chemische Untersuchung des Untergrundes wird vom Fliesenleger nicht verlangt. Ihm darf keine unzumutbare Belastung und Verantwortung auferlegt werden.*)
3. Hat sich die Oberfläche der Bitumenschicht bei der Untersuchung des Untergrundes als trocken und hart erwiesen, muß der Fliesenleger nicht damit rechnen, daß sich die Isolierfläche später infolge der Beheizung der Wände mit großflächigen Heizkörpern spaltet.*)
VolltextIBRRS 2011, 5058
BGH, Urteil vom 20.04.1978 - VII ZR 143/77
1. Die Verlängerung der Verjährungsfrist der VOB B § 13 Nr 4 erfordert nach VOB B § 13 Nr 5 Abs 1, daß der Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Fristablauf schriftlich die Beseitigung der aufgetretenen Mängel verlangt.*)
2. Dabei darf sich der Auftraggeber nicht nur auf eine allgemein gehaltene Mängelrüge beschränken. In dem Aufforderungsschreiben müssen die zutage getretenen Mängel vielmehr im einzelnen bezeichnet werden. Der Auftraggeber muß auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß er die Mängel vom Auftragnehmer beseitigt haben will.*)
3. Die Anforderungen an ein solches Schreiben dürfen aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn es so abgefaßt ist, daß der Auftragnehmer erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird.*)
VolltextIBRRS 2011, 5051
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2000 - 7 U 17/99
1. Die Verjährungsfrist für einen Werklohnanspruch aus einem VOB-Bauvertrag beginnt mit der Stellung der Schlußrechnung. Wenn eine Schlußrechnung erst 10 Jahre nach der Abnahme gestellt wird, beginnt auch erst von diesem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Ein Zahlungsanspruch aus einer solchermaßen erst 10 Jahre nach der Abnahme erstellten Schlußrechnung ist nicht ohne weiteres verwirkt.*)
3. Eine Verwirkung ist trotz dieses Zeitablaufs von 10 Jahren jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist immer wieder Nachbesserungen durchgeführt hat und die Schlußrechnung erkennbar erst nach Abschluß der Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellen wollte.*)
VolltextIBRRS 2011, 5050
OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - 22 U 266/99
1. Eine nach BGB § 642 Abs 1 bei der Herstellung des Werks erforderliche Handlung des Bestellers ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn zur mangelfreien Erstellung des Werks die Schaffung von bauklimatisch erforderlichen Arbeitsbedingungen geboten erscheint, sondern im Baugewerbe ist eine Handlung des Bestellers erst dann iSv BGB § 642 Abs 1 erforderlich, wenn die Unterlassung der Handlung den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen.*)
2. Hat der Besteller die erforderlichen und vom Unternehmer angemahnten bauklimatischen Arbeitsbedingungen nicht hergestellt, ist der Unternehmer dennoch nicht berechtigt, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten trotz der widrigen Arbeitsbedingungen zwar nicht mangelfrei, aber grundsätzlich möglich war, und eine Haftung des Unternehmers für etwaige Werkmängel angesichts seines Hinweises auf die infolge der unzureichenden Arbeitsbedingungen drohende Mangelhaftigkeit seiner Arbeiten nicht in Betracht kam.*)
VolltextIBRRS 2011, 5043
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.1997 - 1 U 157/95
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag gemäß VOB/B § 8 Nr 3 Abs 1 (juris: VOB B) weil der Bauunternehmer aufgrund eines angeblichen Kalkulationsirrtums die Vertragserfüllung verweigert, ist die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs aus VOB/B § 8 Nr 3 Abs 2 allenfalls dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber den Kalkulationsirrtum oder ein Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung erkannt hat.
VolltextIBRRS 2011, 5040
OLG Celle, Urteil vom 05.01.1995 - 22 U 7/94
Wenn in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag mit einem Dachdecker die VOB/C (juris: VOB C) als Vertragsgrundlage einbezogen ist, die bestimmt, daß Gerüste bis zu einer Höhe von 2 m als Nebenleistungen in die Preise einzukalkulieren sind, ist eine zuungunsten des Dachdeckers erfolgte Änderung in ebenfalls in Bezug genommenen "zusätzlichen technischen Vorschriften" dahin, daß der Dachdecker ein Gerüst in jeder erforderlichen Höhe (hier: 8 m) ohne besondere Vergütung zu stellen hätte, unwirksam im Sinne des AGBG § 3 und des AGBG § 9 Abs 2 Nr 1.*)
VolltextIBRRS 2011, 5037
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1992 - 5 U 231/91
1. Der Werkunternehmer hat zu beweisen, daß eine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist. Behauptet demgegenüber der Besteller, es sei eine andere, niedrigere Vergütung vereinbart worden, muß der Unternehmer seine eigene Behauptung beweisen und diejenige des Bestellers widerlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in hinreichend konkreter Form behauptet, der Unternehmer habe ihm bei Vertragsschluß einen Abschlag auf die Angebotspreise gewährt (BGB § 632).*)
VolltextIBRRS 2011, 5022
FG Münster, vom 01.09.2010 - 5 K 3000/08
Für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG muss es ausreichen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gelegentlich Leistungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt und dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Das zusätzlich geforderte Merkmal der "Nachhaltigkeit" solcher Bauleistungen stellt eine Einschränkung des Tatbestandes dar, die sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.*)
VolltextIBRRS 2011, 5020
FG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2009 - 7 V 7278/08
Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.*)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 5017
LG Bonn, Urteil vom 24.10.1990 - 15 O 121/90
Ist der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bei einer Werkleistung nur dem Unternehmer bekannt, dann kann er aus dem nichtigen Vertrag keine Werklohnansprüche und auch keine Wertersatzansprüche aus Bereicherungsrecht geltend machen.
VolltextIBRRS 2011, 5003
OLG Köln, Urteil vom 27.11.1974 - 16 U 124/74
a) Eine Entscheidung nach § 939 ZPO kann auch noch im Berufungsverfahren ergehen.*)
b) Die Aufhebung einer auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten einstweiligen Verfügung kann gestattet werden, wenn der Schuldner die Bürgschaft einer Bank stellt. Das Geldinstitut muß aber in jeder Beziehung als Bürge tauglich sein. Es ist nicht erforderlich, daß der Schuldner die Sicherheitsleistung vor Erlaß der Entscheidung nach § 939 ZPO erbringt. Die einstweilige Verfügung tritt ohne weiteres außer Kraft, wenn die angeordnete Sicherheitsleistung erbracht ist.*)
c) § 93 ZPO ist im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend anwendbar. Der Schuldner einer Werklohnforderung gibt Veranlassung zur Einleitung eines auf die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten Verfahrens der einstweiligen Verfügung, wenn er die Werklohnforderung trotz Mahnung nicht erfüllt oder Sicherheit leistet. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Schuldner darüber hinaus noch aufzufordern, die Eintragung einer Vormerkung zu bewilligen.*)
VolltextIBRRS 2011, 4995
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1994 - 5 U 1436/93
1. Hat ein Kachelofen keine hinreichende Entlüftung, weil die Züge verwinkelt und nicht groß genug sind und ist es deshalb zu einer Explosion gekommen, als ein heranwachsendes Kind am Einweihungstag die Feuerraumtür geöffnet hat, so erschüttert dieser Mangel das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Kachelofenbauers auch bei einem vom Besteller selbst beschafften Ofenplan so nachhaltig, daß dieser Ofenbauer zur Nachbesserung nicht mehr herangezogen werden muß.*)
2. Gewährleistungsansprüche beim Einbau eines Kachelofens verjährten in fünf Jahren, weil es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt.*)
3. Der Schadensersatzanspruch nach § BGB § 635 BGB wegen eines fehlerhaft gebauten Kachelofens erfaßt auch eine Einschränkung bei der Nutzung des Raumes, den der Kachelofen erwärmen sollte.
VolltextIBRRS 2011, 4993
OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 5 U 1880/01
1. Ein Handwerker, der das Abmontieren eines Holzhauses und dessen Aufbau an anderer Stelle übernommen hat, haftet für Feuchtigkeitsschäden, die dadurch eintreten, dass er bei berechtigter Einstellung seiner Arbeiten das Dach nicht in einer der Witterung standhaltender Weise abgesichert hat.
2. Der Auftraggeber für die Demontage und Montage eines Holzhauses an anderer Stelle trägt für seine Behauptung, der Auftragnehmer habe Platten beschädigt, die Beweislast, wenn er den Transport der Platten übernommen hatte.
VolltextIBRRS 2011, 4973
OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.1999 - 12 U 8/99
Möglichkeit der Abkehr vom Erfordernis der formellen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Auftraggeber aufgrund enger persönlicher Beziehungen.
VolltextIBRRS 2011, 4971
OLG Nürnberg, Urteil vom 08.08.1997 - 6 U 351/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4967
LG Mainz, Urteil vom 26.02.1997 - 9 O 214/96
Ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener aber gleichwohl als Handwerker tätiger Unternehmer erwirbt, sofern die Nichteintragung dem Auftraggeber unbekannt ist, keinen Werklohnanspruch für seine Arbeiten.
VolltextIBRRS 2011, 4957
OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.1993 - 5 U 921/93
1. Auch für eine nicht fällige Forderung kann eine Vormerkung betreffend eine Bauhandwerkersicherungshypothek beantragt werden.*)
2. Wendet der Besteller Baumängel ein, so hat auch in diesem Verfahren, zunächst der Unternehmer die Abnahme und danach der Besteller den behaupteten Mangel glaubhaft zu machen.*)
3. Hält bei einer Gesamtwerklohnforderung von über 1 Mio. DM der Besteller in einem Schlußgespräch über eine Restforderung von ca. 122000 DM ca. 61000 DM zurück bis die gerügten Mängel (Schallbrücken, Kältebrücken) beseitigt seien, so liegt darin die konkludente Abnahme des Werkes, dieses wird dadurch als im wesentlichen hergestellt anerkannt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4950
OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.1992 - 5 U 1304/92
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4765
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.1993 - 5 U 162/92
Werden aufgrund des Auftrags eines zahlungsunfähigen Mieters an einem Mietshaus, in dem auch der Eigentümer wohnt, umfangreiche Reparaturen ausgeführt, dann spricht eine Vermutung dafür, daß der Eigentümer den Mieter vorgeschoben hat und dem Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek ist stattzugeben.
VolltextIBRRS 2011, 4737
BGH, Urteil vom 29.04.1965 - VII ZR 121/63
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4574
BGH, Urteil vom 02.12.1974 - II ZR 132/73
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4380
BGH, Urteil vom 29.02.1984 - VIII ZR 350/82
1. Zur Frage der Gesamtnichtigkeit eines Automaten-Aufstellvertrages, wenn einige Klauseln in AGB zu beanstanden sind.*)
2. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § AGBG § 5 AGB-Gesetz kann im Einzelfall dazu führen, daß eine Klausel zu Lasten des Verwenders ersatzlos entfällt.*)
VolltextIBRRS 2011, 4260
BGH, Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88
1. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden vertraglichen und deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich identisch.*)
2. Für die den Arzt auf Grund einer Sorgfaltsverletzung treffende Verantwortung macht es keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem Unterlassen einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt.*)
3. Die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, daß durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlaßt wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält.*)
VolltextIBRRS 2011, 4251
BGH, Urteil vom 18.04.1989 - X ZR 31/88
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach ihrem Wortlaut nur die Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen zuläßt, erfaßt sinngemäß auch die Zulässigkeit der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen.*)
2. An der in BGHZ 92, BGHZ Band 92 Seite 312 (BGHZ Band 92 Seite 316) = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 319 = LM § 9 (c) AGB-Gesetz Nr. 3 vertretenen Auffassung, daß eine in einer AGB-Bestimmung enthaltene unwirksame Regelung ohne weiteres die Unwirksamkeit der in derselben Bestimmung enthaltenen anderen Regelung, gegen deren Wirksamkeit - für sich gesehen - keine Bedenken bestehen, nach sich ziehe, wird nicht festgehalten.*)
VolltextIBRRS 2011, 4233
BGH, Urteil vom 15.05.1990 - X ZR 128/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 4208
BGH, Urteil vom 26.06.1991 - VIII ZR 231/90
1. Der endgültige und gleichzeitige Ausschluß von Wandelung und Minderung durch AGB ist auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen, selbst wenn dem Vertragspartner des Verwenders statt dessen ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. *)
2. Zur Unwirksamkeit einer inhaltlich und sprachlich teilbaren Klausel, die Wandelung und Minderung endgültig ausschließt, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.*)
VolltextIBRRS 2011, 4093
BGH, Urteil vom 26.03.1996 - X ZR 100/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3026
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 2752
SG Berlin, Urteil vom 06.07.2011 - S 36 KR 282/10
1. Zur Versicherungspflicht eines Innenarchitekten in der Künstlersozialversicherung.*)
2. Trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedelung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design ist der Beruf des Innenarchitekten wie die klassische Architektur dem allgemeinen technischen Bereich zuzuordnen und nicht dem Bereich der Kunst (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - L 11 KR 181/03). Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.*)
VolltextIBRRS 2011, 2727
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2011 - 1 AGH 85/10
Arbeitsproben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO dürfen von Rechtsanwälten bei der Beantragung von Fachanwaltstiteln auch im Datei-Format vorgelegt werden. Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass Arbeitsproben zwingend als Papierausdrucke vorgelegt werden müssen, zumal § 50 Abs. 5 BRAO es Rechtsanwälten gestattet, Handakten ausschließlich in elektronischer Form zu führen.*)
VolltextIBRRS 2011, 2702
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - 21 U 119/10
Der Vergütungsanspruch ist grundsätzlich bereits mit der Abnahme fällig. Haben sich die Parteien jedoch stillschweigend darauf geeinigt, dass der Werklohnanspruch erst mit der Erteilung einer Rechnung fällig werden soll, ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung für Fälligkeit und Verzug maßgeblich.
VolltextIBRRS 2011, 2618
VG Koblenz, Urteil vom 11.10.2010 - 3 K 658/10
Hat ein Makler erhebliche Steuerschulden, kann sein Maklerbetrieb von der Behörde geschlossen werden.
VolltextIBRRS 2011, 2373
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - 13 U 5/10
1. Die Erklärung eines sofortigen fristlosen Rücktritts mit Baustellenverbot kann als Kündigungserklärung auszulegen sein, wenn es dem Erklärenden ersichtlich nicht auf die Rückabwicklung beiderseits erbrachter Leistungen ankommt, sondern auf die sofortige Beendigung des Bauvertrages.
2. Dass ein Bauvertrag als sogenannter Langzeitvertrag auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - unter Beachtung der gesetzlichen Wertungen zum Rücktrittsrecht und zum Schadensersatzrecht - außerordentlich kündbar ist, entspricht allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt.
3. Die sofortige Kündigung eines Bauvertrages, auch ohne vorherige Abmahnung, kommt in Betracht bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehung führen, eine Fortsetzung unzumutbar und eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen. Hierzu können auch Kündigungsgründe nachgeschoben werden, soweit sie objektiv vorlagen und rückblickend eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten.
4. Die Parteien eines Bauvertrages sind innerhalb ihrer Kooperationspflicht gehalten, auf die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 8. Teil, Rn. 31 m.w.N.).
5. Die im Bauvertragsrecht geltende Kooperationspflicht gebietet es, gerade bei Meinungsverschiedenheiten die Argumente, Alternativen und Gegenvorschläge der anderen Vertragsseite zumindest zur Kenntnis zu nehmen und zum Gegenstand eines Meinungsaustausches zu machen.
6. Bei einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistung bei Beendigung des Bauvertrages abzurechnen aus dieser Abrede. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers ergibt sich gerade aus der vertraglichen Abschlagsabsprache und ist kein Bereicherungsanspruch (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 9. Teil, Rn. 10 m.w.N.).
7. Bereits das objektive Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) schließt einen Schuldnerverzug aus (BGHZ 116, 249).
8. Machen die Parteien eines Bauvertrages die Bauverpflichtung des Auftragnehmers von der Beibringung der Bestätigung einer Sicherungsabtretung an ihn durch den Schuldner der sicherungszedierten Forderung des Auftraggebers (hier Darlehensauszahlungsanspruch) abhängig, so kann vieles dafür sprechen (§§ 133, 157 BGB), dass die Beibringung dieser Bestätigung im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Bauverpflichtung stehen soll.
9. Die Klage auf Freigabe einer Sicherheit unterliegt bei gleichzeitiger Klage auf die gesicherten Forderung wegen wirtschaftlicher Identität hinsichtlich des Gebührenstreitwertes einem Additionsverbot (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 8, Rn. 8 m.w.N.).
VolltextIBRRS 2011, 2371
OLG München, Urteil vom 09.03.2010 - 9 U 3488/07
1. Vereinbaren die Parteien während der Ausführung eines VOB- Bauvertrages eine Leistungserweiterung, so ist es nicht davon auszugehen, dass sie einen eigenständigen BGB-Werkvertrag begründen wollten, wenn die Vereinbarung während der Ausführungszeit des ursprünglichen Auftrags getroffen wurde, und wenn eine im Vertrag bereits vorgesehene Leistung ausgeweitet wurde.
2. Zu den Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund nach § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 VOB/B.
3. Zur Höhe der Kosten bei Ersatzvornahme bei mangelhaften Bauleistungen.
VolltextIBRRS 2011, 2366
OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011 - 24 U 147/08
Werden mit einer Klage neben dem Anspruch auf Werklohn auch der Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek geltend gemacht, so bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des eingeklagten Werklohnes zuzüglich eines Zuschlages von 20 % für den Sicherungsanspruch.
VolltextIBRRS 2011, 2294
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2011 - 13 U 83/10
1. Ein Unternehmer ist dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
2. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist. Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist kein Tatbestand, der die Mängelhaftung begründet. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden. Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit.
3. Für VOB-Verträge ist dies deutlich in der Regelung des § 13 Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebracht. § 13 Nr. 3 VOB/B setzt voraus, dass das Werk des Unternehmers mangelhaft ist und stellt zunächst klar, dass der Unternehmer, dem Grundsatz der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung folgend, auch dann haftet, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist.
4. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Mangels seiner Leistung nicht, wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat.
VolltextIBRRS 2011, 2156
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 6s E 1120/09
Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.*)
VolltextIBRRS 2011, 2155
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 6s E 51/10
Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.*)
VolltextIBRRS 2011, 2106
BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 8 C 45.09
1. Der Begriff des Zugangs zu selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AGG setzt nicht voraus, dass es sich bei der selbstständigen Tätigkeit um einen eigenständigen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG handelt.
2. Die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs ist ein legitimes Ziel, das für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine Ungleichbehandlung wegen des Alters durch Festsetzung eines Höchstalters von 68 Jahren rechtfertigen kann.
VolltextIBRRS 2011, 2102
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2011 - 12 N 50.10
1. Die Errichtung einer Baukammer im Land Berlin auf der Grundlage des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 06.07.2006 (GVBl. S. 720) ist mit höherrangigem Verfassungsrecht zu vereinbaren.
2. Dass die Begründung von Pflichtmitgliedschaften in Verbänden (hier: Pflichtmitgliedschaft in Architekten- und Baukammer), die legitime öffentliche Interessen verfolgen, ein verfassungsrechtlich beanstandungsfreies Instrument ist, ist seit langem anerkannt.
3. Im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, welche dabei auch Aufgaben gemäß § 30 ABKG-BE wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, die Pflichtmitgliedschaft in der Baukammer aufzuerlegen, ist angesichts der vom Land Berlin mit dem Architekten- und Baukammergesetz verfolgten Absichten systemgerecht und keinesfalls unverhältnismäßig.
VolltextIBRRS 2011, 2097
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2009 - 7 LA 79/08
Für den Nachweis "besonderer Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Bewerber erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (wie BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 -, NVwZ 1991, 268, 269). Ein Nachweis "herausragender Fähigkeiten" ist in der Regel nicht gefordert.*)
VolltextIBRRS 2011, 2026
OVG Sachsen, Beschluss vom 25.11.2010 - 4 A 401/09
Die Tätigkeit eines Tragwerksplaners stellt keinen eigenständigen Beruf dar.
VolltextIBRRS 2011, 2021
VG Wiesbaden, Urteil vom 08.04.2011 - 7 K 50/10
Von einer beruflichen Niederlassung kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn eine Postanschrift und eine Telefonanlaufstelle besteht.*)
VolltextIBRRS 2011, 1932
EuGH, Urteil vom 24.05.2011 - Rs. C-54/08
Das in der Regelung der BRD aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf stellt eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
VolltextIBRRS 2011, 1424
BFH, Urteil vom 26.01.2011 - VIII R 3/10
Eine aus einem beratenden Betriebswirt und einem Dipl.-Ökonom bestehende Partnerschaftsgesellschaft, die Insolvenzverwaltung betreibt, erzielt auch dann Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn sie fachlich vorgebildete Mitarbeiter einsetzt, sofern ihre Gesellschafter als Insolvenzverwalter selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben.*)
VolltextIBRRS 2011, 1158
LG Köln, Urteil vom 21.12.2010 - 27 O 157/10
1. Die Einrede der Aufrechenbarkeit stellt eine Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes dar. Der Bürge soll grundsätzlich erst dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich der Gläubiger nicht durch Inanspruchnahme des Hauptschuldners, etwa durch Aufrechnung, befriedigen kann.
2. Ein umfassender Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nummer 1 BGB unwirksam, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies benachteiligt den Bürgen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist nicht mit dem Grundgedanken der §§ 765ff. BGB zu vereinbaren.
VolltextIBRRS 2011, 1154
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - 4 U 170/10
Tritt ein Unternehmer seine Werklohnforderungen gegen den Bauherrn an seine Nachunternehmer ab, weil er sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass der Bauherr unmittelbar Ansprüche gegen diese Nachunternehmer erhält. Dies könnte sich allerdings aus der Abtretungsvereinbarung in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages zu Gunsten Dritter ergeben.
VolltextIBRRS 2011, 1152
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2011 - 1 U 55/10
1. Der Tiefbauunternehmer, der es vertraglich übernimmt, eine Baugrube so tief auszuheben, wie sich dies aus dem Anschluss an einen gemeindlichen Schmutzwasserkanal und einem bezifferten Gefälle der Hausanschlussleitung ergibt, kann ein Mitverschulden des Bauherrn nicht daraus herleiten, dass dieser keinen Vermessungsingenieur konsultiert und die Tiefe der Baugrubensohle nicht in Metern über Normal-Null vorgegeben hat.*)
2. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Nachfolgeunternehmers (hier: Rohbau) gegenüber dem Bauherrn ist diesem grundsätzlich nicht als Mitverschulden gegenüber dem Vorunternehmer (hier: Tiefbau, Erdaushub) anzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2011, 1005
KG, Urteil vom 25.02.2011 - 21 U 145/09
Rechnet der Auftraggeber gegen einen Werklohnanspruch des Unternehmers mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten auf, ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils grundsätzlich ermessensfehlerhaft und deshalb nicht zulässig. Ausnahmsweise kann der Erlass eines Vorbehaltsurteils in Betracht kommen, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen. Letzteres liegt regelmäßig nicht vor, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die bloße Abschichtung des Prozessstoffes rechtfertigt den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht.
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