Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
286 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 1152
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2011 - 1 U 55/10
1. Der Tiefbauunternehmer, der es vertraglich übernimmt, eine Baugrube so tief auszuheben, wie sich dies aus dem Anschluss an einen gemeindlichen Schmutzwasserkanal und einem bezifferten Gefälle der Hausanschlussleitung ergibt, kann ein Mitverschulden des Bauherrn nicht daraus herleiten, dass dieser keinen Vermessungsingenieur konsultiert und die Tiefe der Baugrubensohle nicht in Metern über Normal-Null vorgegeben hat.*)
2. Eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht des Nachfolgeunternehmers (hier: Rohbau) gegenüber dem Bauherrn ist diesem grundsätzlich nicht als Mitverschulden gegenüber dem Vorunternehmer (hier: Tiefbau, Erdaushub) anzurechnen.*)

IBRRS 2011, 1005

KG, Urteil vom 25.02.2011 - 21 U 145/09
Rechnet der Auftraggeber gegen einen Werklohnanspruch des Unternehmers mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten auf, ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils grundsätzlich ermessensfehlerhaft und deshalb nicht zulässig. Ausnahmsweise kann der Erlass eines Vorbehaltsurteils in Betracht kommen, wenn nach der auf der Grundlage des gesamten Streitstoffes vom Gericht vorzunehmenden Einschätzung die Gegenansprüche geringe Aussicht auf Erfolg haben und es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der voraussichtlichen Dauer des weiteren Verfahrens angezeigt erscheint, dem Unternehmer durch einen Titel die Möglichkeit zu eröffnen, sich sofortige Liquidität zu verschaffen oder jedenfalls eine Sicherheit vom Besteller zu erlangen. Letzteres liegt regelmäßig nicht vor, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die bloße Abschichtung des Prozessstoffes rechtfertigt den Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht.

IBRRS 2011, 0996

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2011 - 12 W 456/11
1. Ein rechtliches Interesse als Voraussetzung der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 Abs. 2 ZPO) besteht nicht, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Anspruch, dessen der Antragsteller sich berühmt, nicht bestehen kann. In einem derartigen Fall steht fest, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens in einem sich etwa anschließenden Prozess keine Bedeutung hat und damit die Beweiserhebung unnütz wäre.*)
2. § 839a BGB statuiert eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für Schäden, die einem Verfahrensbeteiligten auf Grundlage eines unrichtigen Gutachtens des Sachverständigen durch eine gerichtliche Entscheidung entstehen. Eine solche gerichtliche Entscheidung liegt nicht vor, wenn die Parteien unter dem Eindruck eines unrichtigen Gutachtens des Sachverständigen das gerichtliche Verfahren durch Prozessvergleich beenden. Die Motivation für den Vergleichsschluss spielt insoweit keine Rolle.*)

IBRRS 2011, 0788

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2011 - 1 U 31/10
1. Die Zusage des Verkäufers oder des für ihn auftretenden Verhandlungsführers zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung bei einer erst zu errichtenden Photovoltaikanlage begründet weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Beschaffenheitsgarantie der Kaufsache.*)
2. Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung des Erwerbers einer Photovoltaikanlage durch den Verkäufer oder dessen Verhandlungsführer zur Höhe der zu erzielenden Einspeisevergütung kann der Erwerber im Wege des Schadensersatzes im Regelfall nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen.*)

IBRRS 2011, 0784

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - 22 U 198/07
Ist das Werk mangelhaft und übersteigen der Mangelbeseitigungsaufwand und der verbleibende Minderwert der Anlage die noch bestehenden Vergütungsansprüche des Werkunternehmers, so kann der Besteller den Restwerklohn einbehalten, bzw. gegen seine Gewährleistungsansprüche aufrechnen.
IBRRS 2011, 0098

VGH Hessen, Beschluss vom 26.11.2010 - 7 A 3063/09
1. Die Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374 <373>) - Fortbildungsordnung 2002 - ist als Bestandteil der Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374) am 1. Februar 2003 wirksam in Kraft getreten.*)
2. Die Berechtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer, die ihren Mitgliedern durch förmliches Gesetz auferlegte Berufspflicht zur beruflichen Fortbildung durch die Fortbildungsordnung 2002 als Satzung zu konkretisieren, folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 3 Satz 2 HASG.*)
3. Die durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) erfolgte Einfügung der Nr. 6 des § 13 Abs. 2 HASG, wonach durch Satzung zu regeln sind "6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2)" hat lediglich deklaratorische Bedeutung.*)

IBRRS 2011, 0008

VG Mainz, Urteil vom 02.12.2010 - BG-A 1/10
1. Die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure muss den gesetzlichen Mindestversicherungssummen genügen.
2. Das Vorhalten einer solchen Versicherung gehört zu den für die freien Berufe prägenden Berufspflichten.
3. Der Verstoß gegen diese essenzielle Berufspflicht kann mit einer Geldbuße von 1.000 Euro geahndet werden.
4. Die Berufshaftpflichtversicherung dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz des Planers selbst.

Online seit 2010
IBRRS 2010, 4721
LG Hagen, Beschluss vom 30.11.2010 - 21 O 83/10
Die Vollstreckung aus dem Urteil erfolgt gemäß § 887 ZPO in der Weise, dass der Gläubiger ermächtigt wird, seinerseits die Sicherheit durch z. B. Hinterlegung zu leisten, und der Schuldner verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag zu Gunsten des Gläubigers zum Zwecke der Hinterlegung an die Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts vorauszuzahlen.
IBRRS 2010, 4720

LG Hagen, Urteil vom 27.07.2010 - 21 O 83/10
1. Der Auftragnehmer hat gemäß § 648a BGB gegenüber dem Auftraggeber einen isoliert einklagbaren Anspruch auf Sicherheit für eine vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung.
2. Vom Auftraggeber behauptete angebliche Mängel oder eine angebliche Treuwidrigkeit des Sicherheitsverlangens beeinträchtigen diesen Anspruch nicht.

IBRRS 2010, 4719

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2010 - 19 U 209/09
1. Bezüglich zusätzlicher Leistungen, die in einem Bauvertrag nicht vorgesehen sind, besteht ein Anspruch auf Vergütung nur dann, wenn der Anspruch angekündigt und ein prüfbares Angebot abgegeben wird, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird.
2. Eine konkludente Annahme der Nachtragsleistungen durch Entgegennahme der Arbeiten kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer dem Besteller zuvor ein Nachtragsangebot unterbreitet hat.

IBRRS 2010, 4270

VGH Hessen, Beschluss vom 17.09.2010 - 7 A 3082/09
Die zusätzliche gewerbliche Tätigkeit eines Architekten als Immobilienmakler steht mit der Berufsbezeichnung "freischaffend" nicht in Einklang. Daher ist in einem solchen Fall in das Berufsverzeichnis die Tätigkeitsart "selbstständig, gewerblich" einzutragen.*)

IBRRS 2010, 4155

OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010 - 8 U 180/09
1. Zur Frage der wirksamen Einbeziehung von AVB nach § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz: Die danach erforderliche Genehmigung muss nachgewiesen werden. Dazu genügt nicht der Hinweis auf die Üblichkeit oder die Genehmigungsfähigkeit der AVB.*)
2. Zur Frage, ob es in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten pro Bauvorhaben nur einen oder mehrere Versicherungsfälle geben kann: Der Senat vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass mehrfach Ansprüche gegen den Versicherer bestehen.*)
IBRRS 2010, 3983

BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 68/09
Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.*)

IBRRS 2010, 3712

AGH Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2010 - AGH 18/09
Dem Antragsteller zur Zulassung zum Fachanwalt ist mitzuteilen, aus welchem Grund die von ihm aufgelisteten Fälle zu seinen Ungunsten gewertet wurden. Darüber hinaus ist ihm genau aufzugeben, was er nachzubessern hat, damit die Fälle berücksichtigt werden können.

IBRRS 2010, 2975

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2010 - 12 U 6/10
Zum Einschluss des Risikos einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss eines Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, in den Haftpflichtversicherungsschutz eines Möbelschreinerbetriebs.*)

IBRRS 2010, 1540

AG Hannover, Urteil vom 10.11.2009 - 483 C 10714/09
Eine Verringerung der Durchfahrtshöhe eines Rolltors um 13 cm auf 2,07 m, wodurch es Eigentümern unmöglich wird, mit ihren höheren Fahrzeugen in die Tiefgarage zu gelangen, stellt einen Mangel der Werkleistung dar.

IBRRS 2010, 1034

BGH, Urteil vom 24.02.2010 - IV ZR 119/09
1. Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.*)
2. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.*)

IBRRS 2010, 0713

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - IX ZR 114/09
Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach § 627 BGB gekündigt werden, auch wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind.*)

IBRRS 2010, 0542

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2009 - 2 U 9/06
Zum Anspruch auf entgangenen Gewinn nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages, wenn der Gewinn nur bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu erzielen gewesen wäre.*)

IBRRS 2010, 0421

LAG Hessen, Urteil vom 31.03.2009 - 13 Sa 1267/08
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die unrichtige Erteilung eines Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich ist, liegt beim Arbeitnehmer. Dafür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, aber Beweiserleichterungen dahin, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Anhaltspunkte darlegen und beweisen muss, dass es gerade wegen der Nichterteilung oder der Erteilung eines mangelhaften Zeugnisses nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Diese ist gegeben, wenn die schriftliche Absage u. a. mit Hinweis auf das Zeugnis begründet wird und erst recht, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein mangelhaftes Zeugnis auf Nachfrage des Arbeitgebers, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hat, bekräftigt.*)

IBRRS 2010, 0369

BGH, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 137/07
Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).*)

IBRRS 2010, 0342

BGH, Urteil vom 03.12.2009 - RiZ (R) 8/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 0256

OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2009 - 3 U 71/09
Durch die Bezeichnung "Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht" wird eine Nähe zur Fachanwaltschaft hergestellt, die eine Verwechslungsgefahr begründet.

IBRRS 2010, 0189

VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09
1. Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen" durch den kommunalen Satzungsgeber ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit der Einräumung der Gelegenheit muss Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes sein.*)
2. Vermietet der Betreiber eines Laufhauses Zimmer an selbstständig tätige Prostituierte, in denen diese den Kunden gegen Entgelt gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen einräumen, können die Prostituierten als Unternehmerinnen der Veranstaltung zur Vergnügungssteuer veranlagt werden. Leistet der Betreiber einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes (hier: Verantwortlichkeit für Gesamtkonzept des Betriebes, Werbung), kann der Satzungsgeber ihn in zulässiger Weise als weiteren Abgabenschuldner bestimmen, wenn er die Haftschuld an die entgeltliche Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten anknüpft.*)
3. Der Flächenmaßstab, der sich pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemisst, stellt einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab bei der Besteuerung der entgeltlichen gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen dar. Er weist den erforderlichen "lockeren Bezug" auf, da es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwandes mit der Größe eines Betriebes wächst.*)
4. Die Größe der Veranstaltungsfläche kann nicht losgelöst vom Steuertatbestand ermittelt werden. Flächen eines Betriebes, die der Verwirklichung des Steuertatbestandes nicht dienen können, dürfen für die Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Unterliegt der Vergnügungssteuer die einem Kunden gegen Entgelt gezielt eingeräumte Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, beschränkt sich die maßgebliche Veranstaltungsfläche auf die Flächen, die dem Kunden gegen Entgelt für die Inanspruchnahme dieser Gelegenheit zur Verfügung gestellt werden.*)

IBRRS 2010, 0048

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - VII ZR 42/08
1. Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.*)
2. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten.*)
3. Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen.*)

IBRRS 2010, 0045

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 71/08
Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt.*)

IBRRS 2010, 0042

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1640/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.*)
2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur.*)

IBRRS 2010, 0041

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1638/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.*)

IBRRS 2010, 0040

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1631/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Zur Fortbildungspflicht eines sich auf seine Erkrankung berufenden Architekten.*)

IBRRS 2010, 0039

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1183/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Einzelfall eines bloßen Formalverstoßes, der wegen Geringfügigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.*)

IBRRS 2010, 0038

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 542/08
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ).*)

IBRRS 2010, 0037

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - 6s E 541/08
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 6s E 1385/06.S ).*)

IBRRS 2010, 0036

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1632/08
1. Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar.*)
2. Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.*)

IBRRS 2010, 0035

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1630/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

IBRRS 2010, 0034

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1186/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.*)
3. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 Abs. 1 BauKaG NRW zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied richtet.*)

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4010
VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2009 - 22 C 09.2504
1. Bei Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste (Art. 4 BauKaG) setzt der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 5.000 Euro fest, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt.
2. Maßgebliches Interesse der Kläger in solchen Fällen ist nicht das Recht zur Ausübung des Architektenberufs, sondern "nur" das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen.

IBRRS 2009, 3987

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2009 - 3 U 115/09
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150 € je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.*)

IBRRS 2009, 3944

KG, Beschluss vom 08.09.2009 - 1 W 403/08
Zur Zulässigkeit des Firmenbestandteils "Bau" bei einem Unternehmensgegenstand "Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten".*)

IBRRS 2009, 3871

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 861/07
1. Die Feststellung, ob die einem Architekten vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf eines Berufskollegen als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit des Architekten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende Norm bezweckt.
2. Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die Diffamierung des Berufskollegen und nicht der Entwurf im Vordergrund der Kritik steht.
3. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen (hier: Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.

IBRRS 2009, 3797

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - V ZB 88/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 3623

BGH, Beschluss vom 11.05.2009 - NotZ 17/08
1. Streiten ein Notar und die Notarkammer darüber, ob die Notarkammer dem Notar ihre allgemeinen Serviceleistungen vorenthalten darf (hier: im Internet bei der Notarkammer abrufbares Verzeichnis aller Notare des Kammerbezirks mit einer "Verlinkung" zum eigenen Internet-Portal des Notars), so ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben.*)
2. Zur Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notarin-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt.*)

IBRRS 2009, 3617

BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 52/08
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Regelungen getroffen worden sind.*)

IBRRS 2009, 3389

BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08
Zur Frage der Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag (hier: Prüfingenieur) enthaltenen Klausel, die einen (Teil-)Erlass der Ausbildungskosten für den Fall des vorfristigen Ausscheidens aus der "Prüforganisation" des die Ausbildung durchführenden Unternehmens vorsieht, dabei aber nicht nach dem Grund der Beendigung der Zugehörigkeit zu dieser Organisation differenziert.*)

IBRRS 2009, 3326

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 9 S 1008/08
1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen.*)
2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu.*)

IBRRS 2009, 3180

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.08.2009 - 7 L 571/09
1. Eine nachträgliche Überprüfung der besonderen Sachkunde kann auch dann erfolgen, wenn der Sachverständige 10 Jahre öffentlich bestellt war.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs liegt im öffentlichen Interesse, wenn in der Hauptsache keine Erfolgsaussicht der Klage gegen den Widerruf besteht.

IBRRS 2009, 2750

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2009 - 7 LA 220/07
Eine Zertifizierung von Grundstückssachverständigen gemäß DIN ISO/JIC 17024 (vormals DIN EN 45013) allein begründet keinen Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO, sondern es bedarf einer Einzelfallprüfung der für die Bestellung zuständigen Stelle.*)

IBRRS 2009, 2707

BGH, Beschluss vom 06.07.2009 - AnwZ (B) 81/08
1. Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs verliert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.*)
2. Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem Anlass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig geworden ist.*)
3. In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Einzelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.*)

IBRRS 2009, 2694

VG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2009 - 4 K 3280/08
Der erfolgreiche Abschluss eines dreijährigen Bachelor-Studiums der Architektur an einer Fachhochschule reicht für den Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste aus.*)

IBRRS 2009, 2370

VG Stade, Urteil vom 27.03.2008 - 6 A 2018/06
1. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten.
2. Der Nachweis besonderer Sachkunde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO ist erbracht, wenn der Antragsteller über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
3. Die Bewertung der Leistungen des Bewerbers durch den Fachausschuss und die darauf beruhende negative Entscheidung unterliegen nicht einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, vielmehr obliegt dem erkennenden Gericht obliegt eine umfassende Würdigung der Entscheidung des Fachausschusses.

IBRRS 2009, 2075

LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2008 - 312 O 228/08
Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist wettbewerbswidrig.
