Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
284 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1050BGH, Urteil vom 26.01.2006 - IX ZR 106/05
a) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind.
b) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat.
VolltextIBRRS 2006, 1011
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 30/05
1. Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstechnische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft.*)
VolltextIBRRS 2006, 0946
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2006 - 6s E 1083/03.S
Ein von einem Architekten begangenes außerberufliches Fehlverhalten stellt, auch wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, nicht ohne weiteres eine Berufspflichtverletzung dar. Eine Berufspflichtverletzung ist in der Regel aber bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, anzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0475
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 19 U 57/05
Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0363
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 4 A 2432/03
Die Handwerkskammer kann durch Vorschriften im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HwO die Befugnis einer Handwerksinnung zur Durchführung überbetrieblicher Unterweisung von einer von ihr nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilenden Genehmigung abhängig machen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0358
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 8 LC 56/05
Nach der Satzung für das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein berufsunfähiges Mitglied bislang nicht verpflichtet, sich Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit zu unterziehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0005
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1366/04
Satzungsgemäße Tätigkeit im Sinne der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ist nicht nur die Tätigkeit im öffentllich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben sondern auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Klägerin abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3639OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 140/03
Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist.
VolltextIBRRS 2005, 3562
OLG Köln, Urteil vom 06.08.1999 - 19 U 176/98
Die Verpflichtung eines Unternehmers zur Aushändigung von Unternehmerbescheinigungen
VolltextIBRRS 2005, 3559
BGH, Urteil vom 08.11.2005 - KZR 37/03
1. Zu der vom grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit umfassten wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung gehört bei bedeutsamen Sportereignissen die Verwertung der Möglichkeit, das sportliche Ereignis in Bild und Ton unmittelbar oder mittelbar mitzuerleben. Als Rechtsposition, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann, sichert das Hausrecht die Verwertung der beruflich erbrachten Leistung und nimmt damit an deren verfassungsrechtlicher Gewährleistung teil.
2. Es stellt weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der marktbeherrschende Veranstalter eines Sportereignisses (hier: Fußballspiel der 1. oder 2. Bundesliga) einem Hörfunkveranstalter den Zutritt zum Spiel und die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion nur gegen Zahlung eines Entgelts für die Gestattung der Hörfunkberichterstattung gewährt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3542
BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02
1. Zu der Frage, ob die Regelungen der alten Handwerksordnung zum Meisterzwang verfassungsgemäß waren.
2. Bereits vor der Novellierung der Handwerksordnung zum Jahr 2004 war die Ausnahmeregelung des § 8 HandwO a.F. über die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung großzügig anzuwenden.
IBRRS 2005, 3451
BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 382/04
1. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.*)
2. Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.*)
VolltextIBRRS 2005, 3408
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - 3 StR 385/04
Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 2 Abs. 3 BÄO, § 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3402
OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 65/05
Ein Architekt, der in einem Zeitraum von 10 Jahren ein Haus kauft und saniert sowie 3 weitere 6-Familien-Häuser mit langfristiger Finanzierung errichtet und dann vermietet, wodurch er eine Altersvorsorge schaffen will, übt dadurch noch keinen Gewerbebetrieb aus. Arbeiten eines Bauunternehmers an dem sanierten Haus sind daher nicht für den Gewerbebetrieb des Architekten erfolgt, so dass die 2jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. gilt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3343
BVerfG, Beschluss vom 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
1. Es begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer landesinternen Bewerbung nicht in die Auswahlentscheidung, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird.
2. Stimmt bei einer länderübergreifenden Bewerbung das abgebende Land der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung einer Notarstelle Rechnung zu tragen.
VolltextIBRRS 2005, 3295
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005 - 21 U 131/04
Scheidet ein Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 5 aus einer GbR aus und wird das Architekturbüro von dem verbleibenden Nicht-Architekten alleine fortgeführt, muss dieser den Bauherrn nicht über seine fehlende Architekteneigenschaft aufklären.
VolltextIBRRS 2005, 3294
BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 82/03
Die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze bei sog. schwarzen Wettbewerben kann nicht von den Architektenkammern verfolgt werden.
VolltextIBRRS 2005, 3141
OLG Naumburg, Urteil vom 12.07.2005 - 1 U 8/05
1. Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung durch einen Angestellten einer GmbH), verstößt gegen Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, weil diese Rechtsberatung nicht zum Wirkungskreis eines Steuerberaters i.S.v. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG gehört. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung auf Grund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG.*)
2. Wer unerlaubt Rechtsrat erteilt, muss sich mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt, und darf nicht privilegiert werden, weil er die fachlichen Voraussetzungen für eine Rechtsberatung nicht besitzt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3001
EuGH, Urteil vom 26.05.2005 - Rs. C-536/03
Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wenn im Nenner des Bruches zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs der Wert der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten berücksichtigt wird, die von einem Steuerpflichtigen bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bauhandwerk ausgeführt werden, sofern dieser Wert nicht Übertragungen von Gegenständen oder Dienstleistungen entspricht, die der Steuerpflichtige bereits erbracht hat oder für die Bauabrechnungen erteilt oder Anzahlungen vereinnahmt wurden.*)
VolltextIBRRS 2005, 2645
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2005 - 8 LA 243/04
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.*)
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2225
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2005 - 12 ME 159/05
1. Die Geltung des Grundsatzes des Förderungsausschlusses bei bestehender gleich- oder höherwertiger beruflicher Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG wird durch die Regelungen über die Förderungsfähigkeit von Maßnahmeabschnitten nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AFBG nicht eingeschränkt.*)
2. Der Abschluss als Betriebswirt (HWK) ist im Hinblick auf den Meistertitel mindestens gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG.*)
VolltextIBRRS 2005, 1970
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2005 - 301 OWi 20 Js 3646/04
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Bundeslandes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
VolltextIBRRS 2005, 1784
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2005 - 8 ME 52/05
Zu den Voraussetzungen für die sofort vollziehbare Untersagung eines Zimmererhandwerksbetriebes und die Androhung, die Betriebsräume zu schließen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1501
AG Essen, Urteil vom 18.06.2004 - 40 OWi 40 Js 1539/03-852/03
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Landes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
VolltextIBRRS 2005, 1377
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04
Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 1361
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 A 3235/03
Ein Handwerksmeister, dem vom Europäischen Institut für Technologie und Ökonomie (EIT), Belgien, die Qualifikation "Berufsingenieur - Bauingenieurwesen" verliehen wurde, darf in Deutschland nicht ohne die nach deutschem Recht geforderten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" führen.
VolltextIBRRS 2005, 1335
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2005 - 4 A 2335/03
Sehr geehrte ibr-online-Nutzer,
bei dieser Entscheidung hat mal wieder der Fehlerteufel zugeschlagen. Das Aktenzeichen muss richtig lauten:
4 A 3235/03
VolltextIBRRS 2005, 1221
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2001 - 19 A 5182/00
1. Weder die Richtlinie 89/48/EWG noch das sonstige europäische Recht verlangen eine vorbehaltlose Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen.
2. Die Urkunde des in Belgien ansässigen Europäischen Institutes für Technologie und Ökonomie ist kein Diplom im Sinne Art. 1a Richtlinie 89/48/EWG, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.
3. Die Urkunde ist auch nicht gemäß Art. 1a Satz 2 Richtlinie 89/48/EWG einem Diplom im Sinne des Satz 1 gleichgestellt.
VolltextIBRRS 2005, 1196
BVerwG, Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10.04
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.*)
VolltextIBRRS 2005, 0847
BGH, Urteil vom 21.04.1998 - VI ZR 196/97
a) Ein Reiseunternehmen kann nicht schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen, daß es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele.*)
b) Zu den Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen eine inhaltlich nicht näher bekannte Berichterstattung über gewerbliche Leistungen und zur Abwägung gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG.*)
VolltextIBRRS 2005, 0533
BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30.03
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
VolltextIBRRS 2005, 0073
AG München, Urteil vom 14.02.1992 - 1121 C 37153/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0051
OVG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2004 - 2 A 394/02
1. Bei einer Klage gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen einer Handwerkskammer ist die gerichtliche Kontrolle der nach dem Haushaltsplan umzulegenden Kosten durch die Spielräume eingeschränkt, die der Kammer bei der Gestaltung und Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Aufgabenwahrnehmung und der damit verbundenen Verausgabung von Kosten zustehen. Nicht jeder Ansatz nicht deckungsfähiger Kosten führt zu einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO, sondern nur ein Beitrag, dem eine unter Berücksichtigung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips nicht mehr vertretbare Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zugrunde liegt.*)
2. Eine Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe gehört grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Handwerkskammer.*)
3. Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.*)
4. Der gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer gerichtete Beitragsbescheid einer Handwerkskammer ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag nicht oder nicht völlig bei der Kalkulation der Kehrgebühren durch das zuständige Ministerium berücksichtigt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 0041
BGH, Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 43/03
Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).*)
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 3894BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 294/03
Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht.*)
Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3686
OLG Naumburg, Urteil vom 23.01.2004 - 1 AGH 20/03
1. Die Rechtsanwaltskammer muss, bevor sie die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens der Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerruft, nicht die einmonatige Nachhaftungsfrist gemäß § 158 c Abs. 2 S. 2 VVG abwarten.*)
2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist erfüllt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts nicht mehr besteht. Ob den vorläufigen Insolvenzverwalter, der für den Anwalt bestellt worden ist, ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er eine Weiterzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie abgelehnt hat, unterliegt hingegen nicht der Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammer.*)
3. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist nicht im Nachhinein zweifelsfrei wieder entfallen, wenn der Anwalt und das Versicherungsunternehmen darüber streiten, ob eine neue Berufshaftplichtversicherung wirksam begründet worden ist oder nicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 3482
VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1111/04
Zu der Frage, unter welchen Bedingungen der Abschluss "Master of Science Civil Engeneering" zum Tragen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt.
VolltextIBRRS 2004, 3481
VG Arnsberg, Urteil vom 06.10.2004 - 1 K 1472/02
1. Als weitere eigenständige Voraussetzung der Bauvorlageberechtigung ist - neben der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit - die Angehörigkeit zur Fachrichtung Bauingenieurwesen zu fordern.
2. Um „als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen" Mitglied der Ingenieurkammer zu sein, reicht es nicht aus, dass der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG-NW mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" in der Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Vielmehr muss der Antragsteller tatsächlich Angehöriger dieser Fachrichtung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW sein.
3. Diese Norm ist so zu verstehen, dass der Antragsteller tatsächlich die Berechtigung nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes (IngG-NW) haben muss, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen, und dass diese Berechtigung in den Fällen des §§ 1 und 2 IngG-NW auf einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und in den Fällen des § 3 IngG-NW auf einer entsprechenden praktischen Tätigkeit beruht.
VolltextIBRRS 2004, 3027
OLG Köln, Urteil vom 11.06.1999 - 6 U 22/99
1. Die Abgabe eines Angebots für die Anlage einer Kleinkläranlage eines Privathauses durch einen Garten- und Landschaftsbauer stellt keinen Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung dar, wenn die von ihm angebotene Leistung landschaftsgärtnerisch geprägt ist, Das ist der Fall. wenn die Arbeiten im Gartenbereich eines Privathauses das Ab- und Auftragen von Mutterboden, der Lieferung und dem Einbau einer vorgefertigten Kläranlage, die Herrichtung der Klärgrube nebst Zuleitung zum Haus und die Anlage der Drainage beinhalten.*)
2. Die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein reicht nicht aus, sie den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen.*)
VolltextIBRRS 2004, 3026
LG Coburg, Urteil vom 03.02.2004 - 11 O 730/03
Der Werkunternehmer haftet für Gesundheitsbeeinträchtigungen des Bestellers nur, wenn er von dessen zur Atemnot führenden Staubempfindlichkeit gewusst und bei der Ausführung der Arbeiten nichts gegen die Schmutzentwicklung unternommen hat.
VolltextIBRRS 2004, 2885
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10949/04
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.*)
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.*)
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 2664
EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Rs. C-417/02
Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Pflicht aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, wenn die Verfahrensdauer des Organs, bei dem eingetragen sein muss, wer in dem Mitgliedstaat den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund dieser Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist.
VolltextIBRRS 2004, 2306
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2002 - 21 A 408/02
1. Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.*)
2. Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.*)
3. Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 2209
VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04
Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).*)
VolltextIBRRS 2004, 2149
OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.1995 - 8 L 2583/93
1. Wesentliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob Wege- und Platzarbeiten zulässigerweise von einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt worden sind, ist die (landschafts-)gärtnerische Prägung der Anlage.
2. Die Beurteilung der Frage, ob eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, erfordert stets eine prognostische Einschätzung.
VolltextIBRRS 2004, 2148
VG Lüneburg, Urteil vom 10.04.1996 - 5 A 128/91
1. Wege und Plätze sind nicht ohne weiteres Fremdkörper einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage, sondern können deren typischer Bestandteil sein.
2. Für die Beurteilung der landschaftsgärtnerischen Prägung ist auf den Gesamtcharakter der Anlage abzustellen; unerheblich ist es, ob Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und gärtnerische Arbeiten andererseits getrennt ausgeschrieben werden.
VolltextIBRRS 2004, 2031
AG Anklam, Urteil vom 22.07.2002 - 62 OWi 20/01
1. Eine landschaftsgärtnerische Prägung einer öffentlichen Straße ist dann gegeben, wenn zum Beispiel durch Pflanzungen und Einarbeitung von Sitzbänken der Freizeitcharakter der Anlage verdeutlicht wird. Dabei ist eine prognostische Einschätzung durchzuführen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Situation, der noch nicht verwirklichten Pläne und der vorhandenen und zukünftigen Vegetation.
2. Weitere Indizien für eine landschaftsgärtnerische Prägung sind die Absichten der Planer, mit der Gestaltung der Anlage störende Verkehrseinflüsse zu reduzieren und eine Verbindung mit der das Bauprojekt umgebenden Anlage herzustellen, um damit z.B. unschöne Umgebungsbebauung zurücktreten zu lassen.
3. Soweit Straßen- und Platzarbeiten auch vom nichthandwerklichen Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt werden können, überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks mit der Folge, dass in diesem Bereich dem Handwerk kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht.
4. Handelt es sich nicht um eine typische Anlage des Garten- und Landschaftsbaus, sondern wie hier um eine öffentliche Straße, so ist zu prüfen, ob die Straße unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Teil einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage ist.
IBRRS 2004, 1789
BayObLG, Beschluss vom 23.03.1992 - 3 ObOWi 96/91
1. Das Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers ist gegenüber dem des Handwerks, wie z.B. des Maurer- und Betonhandwerkers eigenständig.
2. Auch der Garten- und Landschaftsbauer ist zur Durchführung von Mauer- und Treppenarbeiten berechtigt.
3. Ein Verstoß gegen die Handwerksordnung gemäß §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 HandwO liegt nicht vor, wenn Garten- und Landschaftsbaubetriebe - ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - in landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen Straßen- und Wegearbeiten ausführen.*)
4. Dies gilt auch dann, wenn der Garten- und Landschaftsbaubetrieb in einem Los nur Straßen- und Wegearbeiten ausführen soll, da es in der Praxis zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten kommen würde, wenn darauf abgestellt wird, dass die "gärtnerischen" Arbeiten überwiegen müssen, wenn die Ausführungen von Pflasterarbeiten durch den Landschaftsgärtner zulässig sein soll.*)
5. Der Begriff der landschaftsgärtnerischen Prägung ist rein objektbezogen zu sehen und nicht nach den einzelnen Arbeiten des Landschaftsgärtners aufzuteilen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1667
BVerwG, Urteil vom 30.03.1993 - 1 C 26.91
Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehrt zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauer-Handwerks.*)
VolltextIBRRS 2004, 1578
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2004 - 20 U 139/02
Die Berufung eröffnet keine zweite Tatsacheninstanz mit voller Prüfung des Urteils mehr, sondern ist auf eine Kontrolle und Behebung der gerügten Mängel beschränkt.
Der Erwerbsschaden bei freien Berufen besteht in dem Verlust bisher entgangener Einnahmen und dem Unterbleiben gesteigerter Gewinne. Da es auf eine konkret festzustellende Gewinnminderung ankommt, sind Angaben des Umsatzes rechtlich unerheblich, weil der mit Verlust arbeitende Freiberufler keinen Erwerbsschaden hat. Entscheidend ist der Nettogewinn, der sich nach Abzug sämtlicher Ausgaben (Löhne, Steuer) ergibt.
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