Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2018, 0950KG, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 U 91/17
1. Für die Ausübung einer Verlängerungsoption genügt ein Telefax.
2. Wird eine dritte Person bevollmächtigt, für den Vermieter Mietverhältnisse zu kündigen und zu beenden, ist sie somit auch bevollmächtigt, Vertragsverlängerungen seitens des Mieters zu widersprechen.
3. Für die Frage, ob eine Zurückweisung i.S.d. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
4. Die Zurückweisung einer Kündigung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB.
5. Das Gleiche gilt bei der Erklärung eines Widerspruchs gegen eine Vertragsverlängerung.
6. Der Mieter hat grundsätzlich bauliche Änderungen an der Mietsache einschließlich von ihm errichteter Gebäude bei Beendigung des Mietverhältnisses zu beseitigen, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Vermieter hierauf verzichtet hat.
7. Auch der Mieter von Gewerberaum, der von seinem Mietvorgänger im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten übernimmt, hat im Rahmen seiner Rückgabepflicht diese bei Beendigung des Mietvertrags zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wiederherzustellen, weil er sich mit Abschluss des Mietvertrags behandeln lassen muss wie ein Mieter, der die eingebrachten Sachen erst nach Abschluss des Mietvertrags einbaut und mit Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen hat.
8. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck i.S.v. § 95 BGB geschieht.
9. Zudem trifft den Mieter auch dann eine Rückbaupflicht, wenn der Vermieter Eigentümer der vom Mieter errichteten Baulichkeit geworden ist.
IBRRS 2018, 0857
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.01.2018 - 124 C 45/17
1. Ein konkludenter Mietaufhebungsvertrag setzt einen klar erkennbaren und unzweifelhaften Willen zur Vertragsbeendigung voraus. Die vorzeitige Schlüsselrückgabe und Abnahme reichen hierfür nicht aus.
2. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ersparten Aufwendungen des Vermieters i.S.d. § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Die voreilige Rückgabe ist eine Pflichtverletzung, so dass gem. § 242 BGB der Mietzahlungsanspruch aufrechterhalten bleibt.
4. Die Verweigerung der vollumfänglichen Belegeinsicht lässt den Eintritt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung entfallen.
VolltextIBRRS 2018, 0901
BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16
1. Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16.09.1987 - VIII ZR 156/86, NJW-RR 1988, 76, und Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).*)
2. In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).*)
3. Nach einer außerordentlichen Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 545 BGB zu einer stillschweigenden unbefristeten Vertragsverlängerung kommt und der Mieter in der Folge seinerseits ordentlich kündigt.*)
4. Zur Pflicht des Vermieters, den Schaden gering zu halten.*)
5. Beim Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden handelt es sich nicht um ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass der Schadensersatz die Umsatzsteuer nicht umfasst (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05, IMR 2009, 45 = ZMR 2008, 867).*)
VolltextIBRRS 2018, 0897
OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017 - 5 U 1426/16
Jede nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter ist jedenfalls so lange, wie der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe i.S.v. § 229 BGB, für deren Folgen der Vermieter nach § 231 BGB haftet (Anschluss BGH, NJW 2010, 3435; OLG Nürnberg, ZMR 2014, 543).*)
VolltextIBRRS 2018, 0866
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2017 - 23 O 372/16
1. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung muss derjenige beweisen, der daraus Rechtswirkungen für sich herleitet, dies gilt ebenfalls für die Vertretungsmacht.
2. Ein Beweisantritt, der nicht unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnissen, die es erst ermöglichen sollen, ausgehend davon Tatsachen zu behaupten und anschließend unter Beweis zu stellen, ist unzulässig.
3. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen.
4. Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache. Dazu gehört bei der gewerblichen Miete vor allem auch das Risiko, Gewinne mit dem Mietobjekt erzielen zu können.
5. Allein der Umstand, dass auch dem Vermieter an einem wirtschaftlichen Erfolg des Einkaufszentrums gelegen ist, verlagert das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko für das einzelne gemietete Geschäft in dem Einkaufszentrum nicht vom Mieter auf den Vermieter.
VolltextIBRRS 2018, 0717
LG Münster, Urteil vom 24.01.2018 - 24 O 36/15
1. § 313 Abs. 2 BGB erfasst die Fälle des gemeinschaftlichen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand und setzt zudem voraus, dass eine Störung in der Geschäftsgrundlage nicht in den Risikobereich einer der Parteien fällt.
2. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein defekter Trafo nicht repariert, sondern durch einen gebrauchten Trafo ersetzt wird, wenn die Reparatur nicht günstiger wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Austausch innerhalb eines Tages erfolgt und eine Reparatur einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde und mithin eine längere Betriebsunterbrechung bedeuten würde.
3. Ist der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten im Rahmen einer Selbsthilfemaßnahme einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen.
4. Zudem muss der Mieter in diesem Fall die Arbeiten nicht mehr vom Vermieter vornehmen lassen.
VolltextIBRRS 2018, 0700
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - 9 U 141/15
1. Führen Wassereintritte nach Niederschlägen mehrfach zu Schäden in einem Schuhgeschäft, wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Folgezeit schon durch die konkrete Gefahr weiterer Wassereintritte erheblich gemindert.*)
2. Macht der Mieter nach einem Wassereintritt Schadensersatzansprüche geltend, muss der Vermieter gem. § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB sein fehlendes Verschulden beweisen, wenn die Ursache des Wassereintritts in seinem Herrschaftsbereich liegt (hier: Eintritt von Niederschlagswasser durch das Dach).*)
VolltextIBRRS 2018, 0659
OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2017 - 18 U 23/15
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gem. §§ 539 Abs. 1, 677, 683 Satz 1 BGB setzt u.a. Fremdgeschäftsführungswillen des Mieters voraus, der nur bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet wird. Nimmt der Mieter die Maßnahmen zumal nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen im Interesse des eigenen Geschäfts vor, ist eher von einem neutralen Geschäft auszugehen.*)
2. Auch ein Anspruch aus §§ 684 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB setzt Fremdgeschäftsführungswillen voraus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 - 24 U 58/09, IMRRS 2010, 1326).*)
3. Ein Anspruch auf Ausgleich einer Wertsteigerung am Mietgrundstück gem. §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 812 Abs. 2 BGB scheidet aus, soweit es wegen § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einem Eigentumswerb des Vermieters gekommen ist.*)
4. Ein Anspruch des Mieters auf Wertausgleich ergibt sich auch nicht, wenn er die von ihm getroffenen baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück belässt, denn § 539 Abs. 2 BGB regelt die wechselseitigen Ansprüche abschließend in der Weise, dass der eine Vertragspartner sein Eigentum an der Einrichtung nur durch rechtzeitige Wegnahme erhalten bzw. wiedererlangen kann und der andere die Wegnahme nur zu dulden hat (BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 326/80).*)
VolltextIBRRS 2018, 0475
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.09.2017 - 2 U 102/16
1. Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen unterbliebener Sicherheitsleistung nach § 133 Abs. 1 Satz 2, § 22 UmwG aufgrund der Ausgliederung der Mieterin ist ausgeschlossen, sofern über die Leistung einer solchen Sicherheit noch verhandelt wird.
2. Eine fristlose Kündigung wegen unbefugter Untervermietung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Untervermietung über einen längeren Zeitraum hinweg stillschweigend geduldet hat.
3. Ein (Unter-)Mieter ist verpflichtet, auf die rechtlich geschützten Interessen des (Unter-)Vermieters auch über das Mietobjekt selbst hinaus Rücksicht zu nehmen, insbesondere soweit Verpflichtungen des Untervermieters gegenüber dessen Hauptvermieter betroffen sind.
VolltextIBRRS 2018, 0421
KG, Urteil vom 04.12.2017 - 8 U 236/16
1. Aus dem Gebot enger Auslegung folgt, dass sich eine Risikoübernahme des Mieters nicht auf Risiken erstreckt, welche den Räumen bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhaften und die er nicht erkannt hat.*)
2. Für eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung des Mieters ist im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ein eigenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters zu berücksichtigen.*)
3. Vereinbarungen,die nicht über ein Jahr hinaus relevant sind, unterliegen nicht der Form des § 550 BGB.*)
VolltextIBRRS 2018, 0311
OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0219
OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 - 30 U 53/17
Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.*)
IBRRS 2018, 0180
OLG Celle, Urteil vom 05.01.2018 - 2 U 94/17
Der Anspruch auf Unterlassung der mietvertragswidrigen Nutzung von Gewerberaum zu Wohnzwecken unterliegt während der Mietzeit nicht der Verjährung.*)
VolltextIBRRS 2018, 0164
BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZR 53/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4234OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17
Die für Wohnraummietverhältnisse geltende Vorschrift des § 940a Abs. 2 ZPO ist auf Mietverhältnisse über Gewerberaum weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Möglich ist im Bereich der Gewerberaummiete aber eine auf §§ 935, 940 ZPO gestützte Räumungsverfügung, wenn die Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
IBRRS 2017, 4004
LG Koblenz, Urteil vom 19.06.2015 - 4 HKO 40/15
1. Ist zu befürchten, dass eine Nichteröffnung eines Ladenlokals in einem Factory-Outlet-Center an einem gemeinsamen Eröffnungstermin zu einem Dominoeffekt hinsichtlich anderer Mieter, zu Attraktivitätseinbußen des Einkaufszentrums und zu Umsatzeinbußen des Betreibers und anderer Mieter führt, kann die Betriebsaufnahme im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
2. Schuldet der Mieter vor der Eröffnung noch eigene Ausbaumaßnahmen, so kann er auch hierzu durch Leistungsverfügung verpflichtet werden.
VolltextIBRRS 2017, 4107
OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2017 - 5 U 477/17
1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernisse können zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB führen, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.
2. Außerdem muss der Mieter durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt werden. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat; allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können.
VolltextIBRRS 2017, 3859
OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 - 22 U 60/16
1. Eine unerfüllte Gegenforderung des Gewerbemieters auf Überlassung einer Mietdauerrechnung hindert den Eintritt des Verzuges mit ausstehenden Mietforderungen.
2. Schreiben des Bundesfinanzministers sind in der Sache Weisungen der obersten Bundesbehörde mit Bindungswirkung an die nachgeordneten Behörden im Sinne der Art. 85 Abs. 3 S. S. 2, Art. 108 Abs. 3 S. 2 GG. Derartige Weisungen an nachgeordnete Behörden binden Gerichte nicht bei der Auslegung von § 14 UStG.
VolltextIBRRS 2017, 3681
KG, Beschluss vom 17.07.2017 - 8 U 216/16
1. Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann mit der Berufung nicht angegriffen werden, dass das Landgericht als das örtlich oder sachlich unzuständige Gericht entschieden hat.
2. Entscheidendes Kriterium für die Einordnung, ob ein Wohnraummietverhältnis vorliegt, bildet vielmehr die vertragliche Zweckbestimmung der Räume. Wohnraummiete liegt danach nur vor, wenn die Räume dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen sollen.
3. Sollen in den Räumen Mitarbeiter wohnen, so handelt es sich um ein ein Gewerberaummietverhältnis.
VolltextIBRRS 2017, 3660
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - XII ZR 114/16
1. Sog. Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 200, 98 = IMR 2014, 155 = NJW 2014, 1087, und vom 30.04.2014 - XII ZR 146/12, IMR 2014, 330 = NJW 2014, 2102).*)
2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen (im Anschluss an Senatsurteile vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14, NJW 2016, 311, und vom 19.09.2007 - XII ZR 198/05, NJW 2008, 365).*)
IBRRS 2017, 3570
LG Darmstadt, Urteil vom 27.07.2017 - 6 S 373/16
1. Eine Klausel im Gewerberaumpachtvertrag, wonach der Mieter/Pächter die Kosten für Kleinreparaturen u. a. an der Heizungsanlage bis zur Höhe von einer Netto-Monatspacht pro Jahr trägt, ist zulässig, wenn nur der Pächter Zugriff auf diese Anlage hat.
2. Sie ist weder widersprüchlich noch benachteiligt sie den Mieter unangemessen.
3. Es muss keine Wertobergrenze für jede einzelne Reparatur festgelegt werden.
VolltextIBRRS 2017, 3248
LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2016 - 8 O 101/16
1. Als Geschäftsgrundlage eines Vertrages kann anerkanntermaßen auch die bei Vertragsschluss vorhandene Vorstellung der Parteien in Betracht kommen, dass die bei Vertragsschluss geltende Gesetzeslage während der Dauer der vertraglichen Bindung der Parteien unverändert fortbesteht.
2. Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann zu verneinen, wenn der Vertrag schon Regelungen für den Fall des Wegfalls, der Änderung oder des Fehlens bestimmter Umstände enthält.
VolltextIBRRS 2017, 3376
LG Kleve, Urteil vom 27.04.2016 - 1 O 301/14
Sind beide Parteien Kaufleute, so kommt ein Mietvertrag zu Stande, wenn der Vermieter ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Mieter schickt, in dem ein Mietvertragsabschluss wiedergegeben wird, und der Mieter dem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht.
VolltextIBRRS 2017, 3481
OLG München, Beschluss vom 26.07.2017 - 32 U 1611/17
Die Kündigungserklärung kann auch (erst) durch die Klageschrift erfolgen, wenn diese konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist.
VolltextIBRRS 2017, 3468
OLG München, Beschluss vom 06.09.2017 - 32 U 1611/17
Die Kündigungserklärung kann auch (erst) durch die Klageschrift erfolgen, wenn diese konkret auf eine bestimmte Kündigung Bezug nimmt und eine Kopie der Kündigung als Anlage beigefügt ist.
VolltextIBRRS 2017, 3426
LG Regensburg, Urteil vom 24.05.2017 - 1 HK O 1790/16
1. Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.
2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist.
3. Zwar kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grundsätzlich den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen.
4. Von einem solchermaßen groben Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist nach der Rechtsprechung bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
5. Diese aus einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hergeleitete Vermutung greift allerdings von vornherein nicht bei gewerblichen Pacht- und Mietverhältnissen ein.
6. Die Vermutung greift ferner nicht, wenn der Übervorteilte Kaufmann war.
7. Bei Geschäften mit kaufmännischen Mietern bleibt es vielmehr bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegen und notfalls beweisen muss.
VolltextIBRRS 2017, 3375
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2016 - 16 U 68/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 3332
AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 16.01.2017 - 31 M 8004/17
1. Ein Untermietvertrag kann ein gewisses Indiz hinsichtlich der Besitzverhältnisse darstellen. Der bloße Austausch von Werbeschildern und ein vorgelegter Untermietvertrag bedeuten jedoch nicht zwingend, dass der Untermieter tatsächlichen Besitz an den Geschäftsräumen erlangt hat.
2. Befinden sich in den durchsuchten Geschäftsräumen keinerlei Unterlagen (z. B. Kassenbuch, Stempel, Quittungsblock, Kasse, Schriftverkehr, noch an die Firma adressierte Lieferscheine oder Warenlieferungen) deutet alles darauf hin, dass es sich um einen bloß fingierten Vertrag handelt, der als Scheingeschäft zu qualifizieren und damit als unwirksam einzustufen ist.
VolltextIBRRS 2017, 3302
BFH, Urteil vom 09.05.2017 - IX R 6/16
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.*)
VolltextIBRRS 2017, 3222
OLG Koblenz, Urteil vom 22.06.2017 - 1 U 1155/16
1. Auch bei einer Regelung der Laufzeit des Mietvertrags können die Parteien nicht darauf vertrauen, dass der Mietvertrag auch tatsächlich so lange läuft, da regelmäßig die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund besteht.
2. Eine Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, ist wirksam.
3. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache in bezugsfertigem Zustand liegt deutlich unter den Anforderungen, die den Mieter im Falle der Übernahme von Schönheitsreparaturen treffen. So verpflichtet die Klausel den Mieter nicht zu einer umfassenden Renovierung.
4. Sind die Mieträume in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, so muss der Mieter die Räume in einem Erhaltungszustand zurückgeben, der es dem Vermieter ermöglicht, einem neuen Mieter die Räume in einem bezugsgeeigneten vertragsgemäßen Zustand zu überlassen.
5. Ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist.
6. Ist die Mietsache in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben, so bedingt dies das Verschließen der Dübellöcher.
7. Der Geschädigte soll bei einer Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten bei späterer tatsächlicher Durchführung der Reparatur nicht um die Erstattung der Umsatzsteuer, die zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, gebracht werden.
8. Allerdings ist die erstattungsfähige Umsatzsteuer der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der sich aus den bei der Schadensberechnung zu Grunde gelegten fiktiven Reparaturkosten an Umsatzsteuer errechnet.
9. Übersteigen die konkreten Kosten der tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten, wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer, den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, kann der Geschädigte die höheren Kosten nur erstattet verlangen, wenn er zu einer konkreten Schadensberechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten übergeht; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2017, 3158
BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - XII ZR 76/17
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
3. Die Verpflichtung zur Räumung stellt für sich genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar.
VolltextIBRRS 2017, 3143
KG, Beschluss vom 07.09.2017 - 8 W 47/17
1. Im Falle der Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leistet.
2. Dementsprechend kann ein Mieter im Fall der Doppelvermietung seinen Besitzüberlassungsanspruch als erster Mieter gegenüber dem Vermieter nicht durch einstweilige Verfügung sichern lassen.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter erst eine weitere Vermietung noch vornehmen möchte.
VolltextIBRRS 2017, 3124
OLG München, Beschluss vom 04.09.2017 - 7 W 1375/17
1. Um zu verhindern, dass die Räumung trotz entsprechender Titelumschreibungen (§ 727 ZPO) mittels immer neuer "Untermieter" immer wieder vereitelt wird, kann der Vermieter eine strafbewehrte einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem vormaligen Mieter die Gebrauchsüberlassungen an Dritte untersagt wird.
2. Diesem Vorgehen kann auch nicht die Möglichkeit eines Klauselumschreibungsverfahrens entgegengehalten werden.
IBRRS 2017, 2812
KG, Beschluss vom 15.06.2017 - 8 U 116/16
1. Eine sog. "Nachholklausel" bindet jedenfalls die ursprünglichen Vertragsparteien.
2. Für die Ausübung einer Verlängerungsoption genügt ein Telefax.
VolltextIBRRS 2017, 2954
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2017 - 2 U 152/16
1. Ein Mangel der Mietsache kommt aber dann in Betracht, wenn das Mietobjekt selbst ordnungsgemäß ist, aber eine Einwirkung von außen vorliegt, welche sich unmittelbar auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache auswirkt.
2. Dabei ist stets zu beachten, dass auch bei einem Gewerberaummietverhältnis das Verwendungs- und Ertragsrisiko grundsätzlich in den Risikobereich des Mieters fällt.
3. Ob nachteilige Umstände im Umfeld eines Mietobjekts einen Mangel der Mietsache begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den vertraglichen Vereinbarungen, den Kenntnissen der Vertragsparteien, der Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie deren Üblichkeit im Hinblick auf die Lage des Mietobjekts.
4. Die angekündigte Teilsperrung der zu dem angemieteten Objekt führenden Landesstraße kann einen Mangel der Mietsache darstellen.
VolltextIBRRS 2017, 2948
OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2017 - 5 U 556/17
Wird in einem Mietvertrag über (Büro-)Räume mit einer Stadt als Mietzweck die Nutzung für Verwaltungszwecke vereinbart, fällt darunter auch die Aufstellung eines Selbstbedienungsterminals in einem Wartebereich, wenn damit Passbilder angefertigt werden, die den Bürgern nicht ausgehändigt, sondern automatisch an den Sachbearbeiter der Meldebehörde weitergeleitet, also nur für die Zwecke der Meldebehörde erstellt werden.
IBRRS 2017, 2932
OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2017 - 22 U 60/16
Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter Umsatzsteuer zahlen soll und hat der Vermieter von Gewerberaum seinerseits optiert und will der Mieter seinerseits die auf die Miete und die Betriebskosten geleistete Umsätzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen, benötigt er hierzu gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Der Mieter hat insoweit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die ihn in die Lage versetzt, die Vorsteuer geltend zu machen: Dem Mieter steht insoweit auch grundsätzlich gem. § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer solchen "Rechnung" ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins zu.
VolltextIBRRS 2017, 2929
BGH, Urteil vom 12.07.2017 - XII ZR 26/16
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 22.10.2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657).*)
VolltextIBRRS 2017, 2669
OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 - 1 U 25/16
1. Ist das Mietobjekt zum Betrieb einer "Gaststätte mit Alkoholausschank" vermietet, so ist auch der Betrieb einer sog. Shisha-Bar zulässig.
2. Eine außerordentliche Kündigung kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind.
3. Der Vermieter schuldet alle baulichen Voraussetzungen zum Betrieb einer (allgemeinen) Gaststätte. Er schuldet jedoch nicht die besonderen baulichen Voraussetzungen, die der Betrieb einer Shisha-Bar zusätzlich erfordert.
4. Wenn das Bauaufsichtsamt den Betrieb der Gaststätte davon abhängig macht, dass ein zweiter Rettungsweg vorhanden ist, dann ist der Vermieter vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass derartige Einbauten erfolgen.
5. Nimmt der Mieter von Gewerberaum ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Maßnahmen an dem Mietobjekt vor, so ist der Vermieter nicht berechtigt, den Mietvertrag wegen dieser Eigenmächtigkeit fristlos zu kündigen, wenn das Mietobjekt durch die Baumaßnahmen erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde.
6. Gleiches muss naturgemäß gelten, wenn der Mieter die notwendigen Umbauarbeiten nicht bereits selbst vorgenommen, sondern zunächst einen diesbezüglichen Bauantrag gestellt hat.
7. Einem Schuldner, der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen die Aufrechnung erklärt hat, ist es verwehrt, ein rechtskräftiges Urteil mit der Vollstreckungsgegenklage anzugreifen, wenn schon vor dem genannten Zeitpunkt eine Aufrechnungslage bestanden hat. Entsprechendes gilt für eine Anfechtung und für eine Kündigungserklärung.
8. Eine Vereinbarung über die Lage und die Größe eines von mehreren Kellerräumen außerhalb der Wohnung, der nicht zu Wohnzwecken dient, sondern Neben- bzw. Zubehörraum der Wohneinheit ist, ist nicht beurkundungsbedürftig. Eine Vereinbarung dieses Inhalts gehört wegen der untergeordneten Bedeutung eines solches Kellerraums grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) eines Mietvertrags.
9. Der Vermieter hat ein Wahlrecht, wie er einen Mangel beseitigen will.
IBRRS 2017, 2668
OLG Hamburg, Urteil vom 24.05.2017 - 8 U 41/16
Eine von der mietvertraglichen Vereinbarung einer Heizkostenpauschale abweichende Abrechnung auf der Grundlage des Flächenanteils ist erst nach entsprechender Ankündigung für die nachfolgende Abrechnungsperiode, nicht aber für die Vergangenheit zulässig.
VolltextIBRRS 2017, 2712
LG Wuppertal, Urteil vom 24.11.2016 - 7 O 139/15
Eine in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Vertragsbestimmung, dass sich die Miete automatisch zum 01.01. eines jeden Jahres ändert, wenn sich der Verbraucherpreisindex (VPI) gegenüber dem Stand der bei der letzten Mietangleichung nach oben verändert hat, ist unwirksam.
VolltextIBRRS 2017, 1461
KG, Urteil vom 23.06.2016 - 8 U 62/15
1. Ein als Pferdestall mit Heuboden genehmigtes Nebengebäude ist zur vereinbarten Büronutzung unbrauchbar, wenn eine Nutzungsänderung mangels ausreichender Raumhöhe nicht genehmigt wird und Umbaumaßnahmen den Bestandsschutz entfallen lassen würden.
2. Dieser Sachmangel berechtigt auch ohne vorherige Mangelanzeige zur Mietminderung, weil es auch für den Vermieter unmöglich ist, diesen Mangel zu beseitigen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln muss nicht vor dem Verzugszeitraum ausgeübt werden. Die im Prozess erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrags genügt.
VolltextIBRRS 2017, 2205
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 07.06.2017 - 2 C 88/17
1. Der Vermieter ist berechtigt, eine Mietsicherheit in Form einer Mietkaution oder Mietbürgschaft mit Prozesskosten aus einem Rechtsstreit mit dem Mieter zu verrechnen, denn es handelt sich um eine Forderung aus dem Mietverhältnis. Alternativ steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.
2. Die Fälligkeit des Rückzahlungs- oder Freigabeanspruchs bei einer Mietsicherheit tritt nicht automatisch ein halbes Jahr nach der Rückgabe, sondern erst dann ein, wenn endgültig keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr bestehen.
VolltextIBRRS 2017, 2421
LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 - 67 S 110/17
Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrags durch Unterzeichnung eines mit "Wohnraummietvertrag" überschriebenen Vertragsformulars konkludent die Geltung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts, ist das Mietverhältnis gleichwohl ohne Kündigungsgrund gemäß § 580a Abs. 2 BGB ordentlich kündbar, wenn der gewerbliche Vertragszweck in der Vertragsurkunde auch nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt und damit die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB verfehlt wird.
VolltextIBRRS 2017, 2377
OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017 - 18 U 9/17
Weist ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag aus, dass sich die Miete aus "Grundmiete" und "Nebenkostenvorauszahlungen" zusammensetzt und enthält eine im Mietvertrag im Zusammenhang mit der Regelung der "Mietnebenkosten" erwähnte (gleichfalls vorformulierte) Anlage auch Nebenkostenpositionen, die - gemäß den Ausführungen in dieser Anlage - mit einem bestimmten Pauschalbetrag angesetzt und in dieser Höhe als zu den umlagefähigen Nebenkosten gehörig definiert werden (im konkreten Fall auf einen bestimmten Prozentsatz der Jahres(-netto-)miete), kann es sich dabei um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handeln.
VolltextIBRRS 2017, 2354
OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2017 - 5 U 1669/16
Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, auch eines Mietvertrages, wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen zu können (§§ 314, 543, 569 BGB), einen abgrenzbaren Anwendungsbereich, weswegen der erste nicht vom zweiten Kündigungstatbestand verdrängt wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 2131
LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - 9 S 124/16
Wird eine Mietsache nach dem "Berliner-Modell" zwangsgeräumt, hat der Mieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Abrechnung des Mietverhältnisses, da den Vermieter keine Dokumentations- oder Abrechnungspflicht gegenüber seinem Mieter als Vollstreckungsschuldner trifft.
IBRRS 2017, 2189
LG Berlin, Urteil vom 22.06.2017 - 12 O 324/17
1. Der Besitzer eines Geschäftes in einem Einkaufszentrum ist von vorneherein durch den Besitzer des Einkaufszentrums in seiner Sachherrschaft eingeschränkt, denn dieser darf seine Sachherrschaft derart ausüben, dass er das Einkaufszentrum außerhalb der nach dem Ladenschlussgesetz üblichen Öffnungszeiten verschließt.
2. Das Abstellen der Wasserversorgung und des Satelittenanschlusses ist keine Besitzstörung, weil der Ladenbesitzer keinen Besitz an zufließendem Wasser bzw. an der Satelittenverbindung haben kann.
3. Die fehlende Wasserversorgung und der mangelnde Satelittenanschluss beeinträchtigen weder den Zugriff auf die Mieträume noch schränken sie die sich aus dem bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit ein.
VolltextIBRRS 2017, 2024
OLG Dresden, Urteil vom 22.02.2017 - 5 U 961/16
Eine einseitige, auf die Erhöhung der Miete oder die Ausübung eines Optionsrechts gerichtete Willenserklärung wird nicht Bestandteil des (schriftlichen) Mietvertrags und unterfällt deshalb auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB (Anschluss BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06 (vgl. IMR 2008, 231); BGH, 22.01.2014 - XII ZR 68/10 (vgl. IMR 2014, 155); BGH, 05.02.2014 - XII ZR 65/13 (vgl. IMR 2014, 154)).*)
VolltextIBRRS 2017, 2021
OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 U 993/16
In einem Gewerberaummietvertrag kann die Vorschrift des § 545 BGB wirksam durch eine vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung abbedungen werden.*)