Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IBRRS 2013, 2635
LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2013 - 408 HKO 95/12
1. Will die öffentliche Hand Räumlichkeiten an einen Schilderprägebetrieb vermieten, besteht zur Vermeidung einer unbilligen Behinderung der einzelnen Bewerber die Verpflichtung, ein Auswahlverfahren einzurichten, das an den Bestimmungen des existierenden Vergaberechts orientiert ist und das unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung durchgeführt wird.
2. Als Ausfluss eines umfassend zu verstehenden Transparenzgebots ist den nicht berücksichtigten Bewerbern Auskunft über die Namen der Bieter und die Beträge ihrer Angebote zu erteilen.

IBRRS 2013, 2393

AG Charlottenburg, Urteil vom 10.10.2011 - 213 C 98/11
Unterschreibt jemand im Namen eines nichtrechtsfähigen Vereins einen Mietvertrag, muss derjenige dem Vermieter die Miete persönlich entrichten, unabhängig davon, ob er den Vertragschluss ohne Vertretungsmacht unterzeichnet hat und zwar auch dann, wenn der Verein nicht mehr existiert.

IBRRS 2013, 2265

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - 30 U 82/12
1. Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages einzuhaltende Schriftform bei Vermietung einer noch herzustellenden Hotelanlage.*)
2. Zum Umfang der Heilung von Schriftformverstößen durch Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag.*)
3. Zur Wirksamkeit einer sog. Schriftformvorsorgeklausel.*)
4. Zum Anspruch des Erwerbers auf Abschluss eines formgültigen Mietvertrages aufgrund einer Schriftformvorsorgeklausel.*)

IBRRS 2013, 2186

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 02.10.2012 - 51 C 1344/11
1. Die Klausel "der Pächter trägt die Kosten (für) allen anfallenden Ersatz und Reparaturen an Anlagen, Maschinen, Einrichtungen und Zubehör" ist unwirksam, da sie den Pächter unangemessen benachteiligt.
2. Ein Aushandeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist mehr als die Wahl zwischen zwei Alternativen.

IBRRS 2013, 2185

LG Hannover, Beschluss vom 11.02.2013 - 9 S 43/12
1. Die Klausel "der Pächter trägt die Kosten (für) allen anfallenden Ersatz und Reparaturen an Anlagen, Maschinen, Einrichtungen und Zubehör" ist unwirksam, da sie den Pächter unangemessen benachteiligt.
2. Ein Aushandeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist mehr als die Wahl zwischen zwei Alternativen.

IBRRS 2013, 2184

LG Hannover, Beschluss vom 29.04.2013 - 9 S 43/12
1. Die Klausel "der Pächter trägt die Kosten (für) allen anfallenden Ersatz und Reparaturen an Anlagen, Maschinen, Einrichtungen und Zubehör" ist unwirksam, da sie den Pächter unangemessen benachteiligt.
2. Ein Aushandeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist mehr als die Wahl zwischen zwei Alternativen.

IBRRS 2013, 2172

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2012 - 6 U 618/12
Die Abrechnung von Betriebskosten durch den Vermieter und die Zahlung des Saldos oder die Entgegennahme eines Guthabens durch den Mieter ist für sich genommen im Gewerberaummietrecht kein Schuldbestätigungsvertrag.

IBRRS 2013, 2109

LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2013 - 307 S 105/12
1. Bei Überlassung von Mieträumen für "Büronutzung und eingerichtete Telekommunikationsmittel" handelt es sich um einen gemischten Vertrag, bei dem das mietvertragliche Element im Vordergrund steht.
2. Zur einschlägigen Kündigungsfrist des Mieters.

IBRRS 2013, 2073

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 21.08.2012 - 532 C 502/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 1983

AG Hamburg, Urteil vom 24.08.2012 - 41 C 51/12
1. Wird in einem älteren Mietvertrag vereinbart, dass eine beim Vertragsschluss zu zahlende "Mietevorauszahlung" bei Rückgabe der Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand zurück gezahlt werden soll, liegt die Annahme nahe, dass ungeachtet des Wortlautes "Mietvorauszahlung" technisch die Zahlung einer Mietkaution gemeint war und von den Parteien auch so verstanden wurde.
2. Mietkautionen sind seit 01.01.1983 zu verzinsen. Diese Verzinsungspflicht gilt auch für Altverträge, es sei denn die Verzinsung ist ausdrücklich ausgeschlossen worden.

IBRRS 2013, 1925

LG Stendal, Urteil vom 18.07.2000 - 31 O 28/00
1. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht einräumt, verstößt gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO. In der Folge ist sie nach § 119 InsO unwirksam.
2. Wegen des umfassenden Charakters des § 119 InsO gilt dies auch für Sonderkündigungsrechte des Vermieters für den Fall der Insolvenzeröffnung seitens des Mieters.

IBRRS 2013, 1917

OLG Koblenz, Urteil vom 12.04.2013 - 10 U 832/12
1. Der Vermieter kann Geldersatz für die vom Mieter geschuldeten Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen verlangen, wenn der Mieter bei Auszug die von ihm geschuldeten Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und deshalb auch an einer Sachleistung des Mieters nicht mehr interessiert ist und wenn der Mietvertrag für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung enthält.
2. Der Zahlungsanspruch des Vermieters entsteht sobald der Mieter von der Absicht des Vermieters, die Mieträume umzubauen, Kenntnis erlangt und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter in Kenntnis der Umbauabsichten des Vermieters vor Rückgabe renoviert oder sich zur Renovierung nach dem Umbau bereit erklärt.
3. Die Forderung des Vermieters umfasst den Betrag, den der Mieter hätte aufwenden müssen, wenn er seiner Vertragspflicht nachgekommen wäre.
4. Ein Mieter, der Schönheitsreparaturen in Eigenarbeiten ausgeführt hätte oder durch Bekannte hätte ausführen lassen, schuldet grundsätzlich nur die Materialkosten und einen Betrag, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn er erfüllungsbereit ist. Bestreitet der Mieter dagegen die Wirksamkeit der Renovierungsklausel und lehnt er die Durchführung von Schönheitsreparaturen ab, so kann der Vermieter den Betrag verlangen, den er zur Ersatzvornahme hätte aufwenden müssen.

IBRRS 2013, 1877

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - IX R 7/10
1. Bei Gewerbeimmobilien ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.*)
2. Aufwendungen für ein nach Anmietung leerstehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige --als gewerblicher Zwischenmieter-- die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.*)
3. Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leerstehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige --will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken, u.U. auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.*)

IBRRS 2013, 1857

LG Koblenz, Urteil vom 27.06.2012 - 6 O 39/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 1841

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2013 - 4 U 29/12
1. Bei der Beurteilung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 543 BGB für eine außerordentliche Kündigung wegen einer angeblichen Bedrohung durch die andere Vertragspartei ist eine umfassende Gesamtwürdigung des Vorfalls selbst wie auch des anschließenden Verhaltens der Mietvertragsparteien maßgeblich.
2. Ein Mieter, der seine Vertragspflichten verletzt hat und sich im Zahlungsverzug befindet, muss es hinnehmen, wenn der Vermieter in dem vertragsgegenständlichen Geschäftslokal aufsucht und mahnt.

IBRRS 2013, 1691

OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2013 - 6 U 720/12
"Betriebsvorrichtungen" sind Einrichtungen, die zum Betreiben des vermieteten Gebäudes - und nicht lediglich des darin ausgeübten Gewerbes - erforderlich sind. Eine beispielhafte Aufzählung ("z. B." oder "usw.") genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz und führt zur Umlagefähigkeit von Wartungskosten für weitere technische Einrichtungen.

IBRRS 2013, 1601

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 24 U 157/12
1. Die Vermietung an eine andere Kampfsportschule verletzt auch dann den Konkurrenzschutz, wenn unterschiedliche Kampfkunstrichtungen unterrichtet werden.
2. Bei Verstoß gegen das Konkurrenzschutzgebot ist auch ohne konkreten Nachweis einer Beeinträchtigung eine Mietminderung von 25% zulässig.

IBRRS 2013, 1572

BGH, Urteil vom 13.03.2013 - XII ZR 34/12
Wird bei einem gewerblichen Mietverhältnis über das Vermögen eines Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, beendet die Kündigung des Insolvenzverwalters den Mietvertrag auch mit Wirkung für die Mitmieter.*)

IBRRS 2013, 1480

EuGH, Urteil vom 15.11.2012 - Rs. C-532/11
1. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.*)
2. Ein solches Hausboot stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar.*)

IBRRS 2013, 1386

LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 - 307 S 21/12
Fehlt in einem Bürogemeinschaftsvertrag zwischen Anwälten, der rechtlich als Mischmietvertrag mit dem Schwerpunkt der Raummiete einzuordnen ist, eine Regelung über die Kündigung im Falle der Trennung der Gemeinschaft, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine dreimonatige Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB analog als angemessen anzusetzen.

IBRRS 2013, 1375

LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012 - 311 O 302/11
1. Klimaanlage im EDV-Raum, Telefonanlage und EDV-Verkabelung sind keine Aufwendungen des Mieters zur Erhaltung und Wiederherstellung der Mietsache, sondern bewegliche Sachen, die mit der Mietsache verbunden worden sind, um ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen. Für diese Einrichtungen ist gesetzlich ein Recht des Mieters auf Wegnahme vorgesehen.
2. Macht der Vermieter von seinem mietvertraglich vereinbarten Recht, das Verbleiben von vom Mieter eingebrachten Einrichtungen im Mietobjekt zu verlangen, ausdrücklich keinen Gebrauch, kann der Mieter die Einrichtungen wegnehmen. Zahlungsansprüche des Mieters oder Aufrechnung mit noch ausstehenden Mietzinsforderungen des Vermieters kommen nicht in Betracht.

IBRRS 2013, 1333

LG Berlin, Urteil vom 01.11.2012 - 12 O 507/12
1. Der Vermieter darf eine Untervermieterlaubnis nicht willkürlich und nicht ohne Prüfung der Interessen seines Vertragspartners verweigern.
2. Hat sich der Mieter durch notarielle Erklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich einer Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Mieträume in einem jeden Fall der Mietvertragsbeendigung unterworfen, kann der Vermieter die Untervermietung verweigern, wenn dadurch die Räumung und Herausgabe der Mieträume vereitelt wird, weil ein Untervermieter durch die notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht betroffen ist.

IBRRS 2013, 1233

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2012 - 29 O 681/11
Da für Gewerberäume keine allgemein anerkannte Berechnungsmethode existiert, muss ein Mieter, wenn er die Flächenberechnung des Vermieters nicht hinterfragt, sich gefallen lassen, dass der Vermieter ihm die Mietfläche durch eine mögliche und zulässige Berechnung nachweist. Dies kann insbesondere eine Bruttofläche nach DIN 277 sein.

IBRRS 2013, 1146

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2011 - 24 U 76/11
1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, stellen dann einen Fehler der Mietsache im Sinne des § 536 BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen, nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben und mietvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung kann einen Mangel darstellen, der den Mieter zur Minderung der vereinbarten Miete berechtigt.
2. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder eine fehlende Genehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 Abs. 1 BGB und damit zum Vorenthalten des vertragsgemäßen Gebrauchs mit der Folge des Eintritts einer Mietminderung. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat, wenn z. B. die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts in der erforderlichen Form untersagt hat oder ein behördliches Einschreiten als sicher zu erwarten ist.

IBRRS 2013, 1134

KG, Beschluss vom 28.01.2013 - 8 W 5/13
Der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten würde unterlaufen, wenn der den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragende Vermieter darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten.*)

IBRRS 2013, 1099

KG, Urteil vom 17.09.2012 - 8 U 87/11
1. Eine AGB des Vermieters, durch die das gesetzliche, verschuldensunabhängige Minderungsrecht zum Nachteil des Mieters etwa durch das Erfordernis eines Verschuldens des Vermieters eingeschränkt wird, ist nach § 307 BGB unwirksam. Eine Klausel, die nur den sofortigen Abzug von der Mietzahlung ausschließt, jedoch dem Mieter die Möglichkeit belässt, den Mangel im Wege der Klage auf Rückzahlung überzahlter Miete (§§ 536, 812) geltend zu machen, ist dagegen wirksam.
2. Ein gefahrbringender Zustand kann einen gegenwärtigen, zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen. Dies setzt jedoch eine aktuelle, konkrete Gefahr voraus. Allein die Tatsache, dass die Art der baulichen Ausführung (auf dem Mauerwerk aufliegende Balken) in Verbindung mit dem Alter des Objekts zu einer größeren Schadensanfälligkeit führte, als es bei einem erneuerten Dach der Fall gewesen wäre, reicht nicht für die Verpflichtung des Vermieters, eine Sanierung d. h. ein Austausch der gesamten Konstruktion, durchzuführen. Das wäre nur dann der Fall, wenn eine konkrete Gefahrenlage erkennbar wäre, die ein Einschreiten erforderte, z.B herabfallende oder zumindest als lose erkennbare Steine in bestimmten Bereichen.

IBRRS 2013, 1039

LG Halle, Urteil vom 16.01.2012 - 3 O 1176/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2013, 1033

KG, Beschluss vom 18.10.2012 - 8 U 38/12
Arbeiten an einem Haus, wie Erneuerung des Treppenhauses, Aufreißen und Pflastern des Hofes oder Erneuerung des Fassadenputzes sind Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter zu dulden hat. Er kann nicht verlangen, dass diese Bauarbeiten unterlassen werden. Dem Mieter steht in diesem Fall nur eine Mietminderung zu, er ist aber nicht berechtigt, weitere Mietzahlungen zurückzuhalten.

IBRRS 2013, 0924

BGH, Urteil vom 30.01.2013 - XII ZR 38/12
1. Soll in einem Mietvertrag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 550 BGB bedarf, ein Mieterwechsel herbeigeführt werden, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen dem früheren und dem neuen Mieter eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Mietvertrag enthalten, wenn die Schriftform gewahrt bleiben soll.*)
2. Die für die Wirksamkeit der Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des Vermieters kann formlos erfolgen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20.04.2005 - XII ZR 29/02, IBR 2005, 451 = NZM 2005, 584 und BGHZ 154, 171 = IBR 2003, 1112 - nur online = NJW 2003, 2158).*)

IBRRS 2013, 0770

LG München I, Urteil vom 07.01.2013 - 26 O 11715/11
1. Der Mieter trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko hinsichtlich des Mietobjekts.
2. Bleiben die Einnahmen des gewerblichen Mieters deutlich hinter den Erwartungen zurück und haben beide Parteien schon beim Vertragsschluss festgelegt, dass eine Prognose bezüglich der Entwicklung des Mietobjekts aufgrund seiner Einzigartigkeit in Deutschland nicht möglich ist und dementsprechend einen nicht absehbaren Regelungsbedarf entstehen könnte, ist es nicht zumutbar, dem Mieter das gesamte wirtschaftliche Risiko aufzuerlegen. Vielmehr ist eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschaftsgrundlage denkbar und eine Halbierung der vertraglichen Forderungen des Vermieters angemessen.

IBRRS 2013, 0768

AG Kiel, Urteil vom 24.09.2012 - 116 C 363/11
Baut der Mieter - auch mit Zustimmung des Vermieters - eine Toilette in ein Vollbad um, so trägt er das Risiko für mögliche Folgeerscheinungen aufgrund dieser Umwidmung. Er kann somit dem Vermieter nicht entgegenhalten, dass sich in diesem Raum Schimmelerscheinungen zeigen und er deswegen zu einer Mietminderung berechtigt ist.

IBRRS 2013, 0677

OLG Koblenz, Urteil vom 08.08.2012 - 5 U 116/12
1. Eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch künftig bindende Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale kann sich aus der jahrelangen unwidersprochenen Handhabung durch die Parteien des Nutzungsvertrages ergeben.*)
2. Ist ein derartiger Vertrag Voraussetzung für zwei nebeneinander geltend gemachte Ansprüche des Vermieters, darf nicht über einen durch Teilurteil entschieden werden. Die Aufhebung eines derartigen Teilurteils mit Zurückverweisung in die erste Instanz kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn über den dort anhängig gebliebenen zweiten Klageanspruch mittlerweile durch Schlussurteil entschieden ist, das Rechtskraft erlangt hat.*)

IBRRS 2013, 0464

AG Ravensburg, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 1100/12
Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie einen Mietvertrag mit dem Generalmieter abzuschließen haben, kann die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses zum Generalmieter bestimmte Person den Abschluss aus eigenem Recht fordern.

IBRRS 2013, 0357

OLG München, Beschluss vom 11.01.2013 - 34 Wx 244/12 Kost
1. Zur Bewertung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit.*)
2. Eine für den Mieter eines Verbrauchermarkts vom vermietenden Eigentümer bestellte Mieterdienstbarkeit kann - im Rahmen des § 24 KostO - regelmäßig sachgerecht mit der mietvertraglich vereinbarten Gegenleistung bewertet werden.*)

IBRRS 2013, 0204

BGH, Urteil vom 12.12.2012 - XII ZR 6/12
1. Zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters, die diesem aufgrund der Verletzung einer mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch einen von dem Vermieter mit Bauarbeiten in dem Mietobjekt beauftragten Handwerker entstehen.*)
2. Der Geschäftsversicherungsvertrag des Mieters, durch den er seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u. a. gegen Feuer versichert, kann nicht zu Gunsten des Vermieters, der einen Schaden an den versicherten Gegenständen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Versicherer auf einen Regress gegen den Vermieter verzichtet.*)

IBRRS 2013, 0176

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.06.2012 - 8 U 451/11
Räume, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden, gelten als schwerpunktmäßig gewerblich genutzt, wenn der Mieter durch die Ausübung des Geschäfts seinen Lebensunterhalt bestreitet. § 573 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung.

IBRRS 2013, 0167

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - XII ZR 44/11
Wenn ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich ein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB.*)

IBRRS 2013, 0159

FG München, Urteil vom 18.09.2012 - 2 K 186/10
1. Die Vermietung von Grundstücken ist grds. umsatzsteuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann dennoch formfrei verzichtet werden.
2. Wird in einem Mietvertrag die Umsatzsteuer weder gesondert ausgewiesen, noch der Vermietungsumsatz in der Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt, liegt kein Verzicht auf die Steuerfreiheit vor.

IBRRS 2013, 0023

BGH, Urteil vom 14.11.2012 - VIII ZR 41/12
Zur Abrechnung der mit eigenen Arbeitskräften erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmens.*)

IBRRS 2013, 0001

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - 10 U 34/12
Eine vertragliche Heilungsklausel, die einem Mangel der Schriftform eines Mietvertrages abhelfen soll, ist unwirksam, wenn sie pauschal nicht nur die ursprünglichen Vertragsparteien verpflichtet, sondern auch einen Erwerber, der die Vermieterposition einnimmt.

Online seit 2012
IBRRS 2012, 4658
OLG Dresden, Urteil vom 16.08.2012 - 5 U 1350/11
Die Frage nach der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit bzw. Unerschwinglichkeit für den Vermieter (Unterfall der Leistungserschwerung) ist auf der Grundlage der Regelung in § 313 Abs. 3 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) zu entscheiden, nicht aber anhand von § 275 Abs. 2 BGB. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Kündigungsgrund in der Person oder dem Risikobereich des Kündigungsgegners begründet ist.*)

IBRRS 2012, 4513

BGH, Urteil vom 07.11.2012 - XII ZR 41/11
1. Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass bei einer bestimmten prozentualen Veränderung des "Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland" die Miete zu ändern ist, entsteht durch den Wegfall dieses Index eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - IMR 2009, 197).*)
2. Jedenfalls wenn der der Anpassung zugrunde liegende Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beginnt, entspricht es dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex bereits ab dem Basisjahr 2000 abzustellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - IMR 2009, 197).*)

IBRRS 2012, 4512

BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 126/11
Zur Verpflichtung des Gewerberaummieters Modernisierungsarbeiten gemäß § 554 Abs. 2 BGB zu dulden.*)
IBRRS 2012, 4494

OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.2012 - 9 U 98/12
1. Ein wirksames Untermietbegehren muss Angaben zu Name, Geburtsdatum und Adresse des Untermieters enthalten.
2. Nur auf Anfrage des Vermieters sind Bedingungen des Untermietvertrags, wie konkrete Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrags und Übernahme der Betriebspflicht, mitzuteilen.
3. In der Regel reicht eine Überlegungsfrist für den Vermieter von zwei Wochen. Schweigen stellt eine Verweigerung der Untermieterlaubnis dar.
4. Bei verweigerter Untermieterlaubnis kann der Mieter nicht kündigen, wenn der Untermieterinteressent keinen ernst zu nehmenden Anmietungswillen hat.

IBRRS 2012, 4488

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2012 - 3 U 86/11
1. Ist ein Mietverhältnis befristet und die ordentliche Kündigung für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen, so ist in diesem Zeitraum nur eine außerordentliche und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Stellt sich der Grund als nicht tragbar heraus, so kann die Kündigung einfach nicht in eine ordentliche, fristgerechte Kündigung umgedeutet werden. Dies setzt nämlich voraus, dass dem Kündigenden bewusst ist, dass eine ordentliche Kündigung möglich ist und dass der Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben auch als ordentliche Kündigung auffassen kann.
2. Die Beweiskraft einer Privaturkunde bezieht sich nicht auf die Umstände der Abgabe der Erklärung, wie z.B. Zeit und Ort. Ein in der Privaturkunde enthaltenes Datum beweist damit nur, dass es vom Aussteller angegeben wurde. Ein Beweis der Richtigkeit des Datums erfolgt gerade nicht.
3. Es wird vermutet, dass ein Zeuge die Wahrheit sagt, wenn er kohärent aussagt, ohne dass seine Aussagen durchgreifende Widersprüche oder nachweisbare Unrichtigkeiten enthalten. Dies gilt auch, wenn der Zeuge schon einmal in anderen Verfahren wegen Betruges verurteilt worden ist. Ein Erfahrungssatz, dass ein Betrüger stets lügen wird, auch wenn er viele Jahre nach Begehung entsprechender Taten zu anderen Sachverhalten als Zeuge vernommen wird, existiert gerade nicht.

IBRRS 2012, 4399

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - 6 U 29/12
1. Handelt ein Gesellschafter allein, hat er entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder seine Vertretungsmacht durch Vorlage des Gesellschaftgsvertrages oder durch Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen.
2. Das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB besteht bei einseitigen Rechtsgeschäften.
3. Nebenabreden zum Mietvertrag unterliegen im Hinblick auf die Befristung eines Mietvertrages dem Erfordernis der Schriftform dann, wenn es sich nach dem Willen der Parteien um wesentliche Vertragsbestandteile handelt und nicht bei Nebensächlichkeiten.
4. Ein gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288 ff ZPO ist das Zugestehen einer Tatsachenbehauptung.
IBRRS 2012, 4236

OLG Jena, Urteil vom 04.07.2012 - 7 U 48/12
Die vom Mieter gestellte vorformulierte Vertragsbedingung
"Der Vermieter ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abzurechnen. Die Parteien sind sich diesbezüglich einig, dass es sich hierbei darüber hinaus um eine Ausschlussfrist handelt. Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht ab, ist der Mieter zum Einbehalt der Betriebskostenvorauszahlung gemäß § 4 Nr. 9 berechtigt."
hält, schon weil über die Ausschlussfrist eine Haftungsverschärfung des Vermieters ohne sein Vertretenmüssen vorgesehen und zudem die Verjährungsfrist verkürzt wird, der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 BGB nicht stand.

IBRRS 2012, 4232

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - XII ZR 112/10
1. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrages über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des "Centermanagers" auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam; die Wirksamkeit einer daneben ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Kosten der "Verwaltung" wird dadurch allerdings nicht berührt (Fortführung des Senatsurteils vom 03.08.2011 - XII ZR 205/09 - IMR 2011, 410 f = NJW 2012, 54).*)
2. Zur Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten.*)
3. Gerät der Mieter mit Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug, bleiben dem Vermieter die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten; ihm sind deshalb für die Zeit bis zur Abrechnungsreife auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst wegen eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können.*)
IBRRS 2012, 4097

BGH, Urteil vom 10.10.2012 - XII ZR 117/10
Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.*)

IBRRS 2012, 4041

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 - 3 U 75/11
1. Ein Schriftformverstoß nach § 550 BGB, der langfristige Miet- und Pachtverträge vorzeitig mit gesetzlicher Frist kündbar macht, "infiziert" andere Klauseln, die eine bestimmte Laufzeit des Vertrages voraussetzen. Dies gilt auch für eine Wertsicherungsklausel, die nach § 3 PrKlG eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren voraussetzt.
2. Die mündliche Vertragsänderung hinsichtlich der Bestreitung der Nebenkosten stellt einen Verstoß gegen die Schriftform nach § 550 BGB dar.
3. Ist eine Wertsicherungsklausel unwirksam, ist von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages nicht ohne weiteres auszugehen.
4. Schließen die Parteien eines Pachtvertrages eine nicht genehmigungsfähige Vereinbarung über die Wertsicherung, sind diese verpflichtet, einer Änderung der vereinbarten Klausel in eine solche mit genehmigungsfähigem oder nicht genehmigungsbedürftigem Inhalt zuzustimmen, sofern sich nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung eine geeignete Ersatzklausel bestimmen lässt.
5. Die Beweislast für die Billigkeit einer Zinsanpassung trägt derjenige, der diese verlangt.
