Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2011, 2675
OLG Naumburg, Urteil vom 17.05.2011 - 9 U 192/10
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags über Gewerberaum deren ausschließliche Nutzung als "Fachmarkt für Spielwaren und Babyartikel, Kindertextilien, Süßwaren, Trendartikel inkl. Disney-Corner", so stellt die Lagerung und/oder der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Bei Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 handelt es sich um Spielwaren (entgegen KG, IMR 2011, 322).

IBRRS 2011, 2539

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011 - 7 U 27/10
1. Bei Erklärungen für eine (noch) nicht bestehende juristische Person gelten die Vorschriften der §§ 177 ff. BGB entsprechend. Eine Einigung ist wirksam zustande gekommen, auch wenn die eine Partei erst nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde ihre Rechtsfähigkeit erlangt hat. Denn der vor der Erlangung der Rechtsfähigkeit in ihrem Namen unterzeichnete Vertrag ist nicht etwa nichtig, sondern war zunächst schwebend unwirksam und ist später genehmigt worden.
2. Die Frage der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist im EG-Bereich nach der Rechtsprechung des EuGH (grundlegend: EuGH, NJW 2002, 3614 - "Überseering"; NJW 2003, 3331 - "Inspire Art"), der sich der BGH in gefestigter Rechtsprechung angeschlossen hat (BGH, NJW 2003, 1461; NJW 2005, 1648; NJW-RR 2008, 551), nach dem Recht am Ort ihrer Gründung. Die englische Ltd. erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Erteilung des "Certificate of Incorporation" (Section 13 Company Act 1985 in der bis zum 01.10.2009 geltenden Fassung).
3. Der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 Abs. 1 ZVG bezüglich der Rechtsposition an dem verwalteten Gegenstand an die Stelle des Schuldners und übt für diesen die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnis aus. Er kann nicht mehr und nicht weniger Rechte geltend machen, als der Schuldner. An bestehende Mietverhältnisse ist er daher gebunden.
4. Da die Gebrauchsüberlassung eine unteilbare Leistung ist, ist die Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrages nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn mehrere selbständige Sachen Gegenstand des Vertrages sind.
IBRRS 2011, 2530

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011 - 7 U 54/10
1. Sinn des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes ist es nicht, den Mieter vor sich selbst auferlegten Risiken zu schützen.
2. Nach Treu und Glauben obliegt es Gesellschaftern untereinander und nicht dem Vermieter, durch Aufnahme von Regelungen im Gesellschaftsvertrag für ausreichenden Konkurrenzschutz zu sorgen.

IBRRS 2011, 2451

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2011 - 3 U 87/10
Die nur einseitige Vorstellung des Vermieters, die Zahlung eines Baukostenzuschusses werde durch die Einnahmen aus einem langfristigen Mietverhältnis kompensiert, wird nicht Geschäftsgrundlage. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Vertragsparteien nicht um die Parteien des Mietvertrages handelt und der Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.

IBRRS 2011, 2419

KG, Beschluss vom 16.05.2011 - 8 U 2/11
Mit Beendigung des Mietvertrages endet auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Bei der Prüfung der Frage, ob der Vermieter gleichwohl nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Versorgungsleistung verpflichtet ist, ist das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietgebrauchs gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen. Unerheblich ist dabei das Interesse des Vermieters auf Räumung.*)

IBRRS 2011, 2418

KG, Urteil vom 06.06.2011 - 8 U 9/11
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberaum als Mietzweck den "Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung", so stellt die Lagerung und/oder der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Bei Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 handelt es sich nicht um Spielwaren.*)

IBRRS 2011, 2380

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2010 - 24 U 108/10
1. Das Recht eines Dritten an der Mietsache stellt erst dann einen Rechtsmangel dar, wenn der Dritte sein Recht geltend macht und auf diese Weise den vertragsgemäßen Gebrauch stört oder dessen Verschaffung hindert.*)
2. Erfüllt der Vermieter seine vertragliche Verpflichtung, dem Mieter den Gebrauch an den vermieteten Räumen zu gewähren, nicht, so steht diesem, von Ausnahmen abgesehen, Schadensersatz statt der Leistung erst zu, nachdem er dem Vermieter erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt hat.*)

IBRRS 2011, 2379

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2010 - 24 U 141/10
1. Stundet der Vermieter dem Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigende Mietrückstände und hält der Mieter die zugleich getroffene Vereinbarung einer geminderten, pünktlich und vollständig zu zahlenden Miete nicht ein, lebt das Recht zur fristlosen Kündigung ohne weitere Abmahnung wieder auf.*)
2. Die grundsätzlich nicht anfechtbare Entscheidung über die Trennung von Verfahren ist in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gestellt und nur insoweit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfbar.*)

IBRRS 2011, 2378

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - 24 U 67/10
1. Ein unberechtigtes Räumungsverlangen des Vermieters, dass sich auf einen Teil der gemieteten Fläche bezieht, rechtfertigt nicht schon ohne Weiteres die Einstellung aller Mietzahlungen.*)
2. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, stellen dann einen Fehler der Mietsache dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen, nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben und mietvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.*)
3. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, die zu einer Minderung berechtigt, kommt nur dann in Betracht, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes in der erforderlichen Form untersagt hat oder ein behördliches Einschreiten als sicher zu erwarten ist.*)
4. Nutzungsentschädigung kann der Vermieter nicht beanspruchen, wenn trotz fehlender Räumung ein Vorenthalten der Mietsache nicht mehr gegeben ist, nachdem der Vermieter Schlösser zu einzelnen Mieträumen ausgetauscht und dem Mieter den entsprechenden Zugang versperrt hat.*)

IBRRS 2011, 2240

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 W 13/11
Zum Gegenstandswert des Vergleichs; Räumung nur gegen Zahlung.*)

IBRRS 2011, 2239

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 U 169/07
Zu den Anforderungen an eine "erlaubte Maßnahme" nach dem VZOG bei der Vermietung von Grundstücken, die zum ehemals volkseigenem Vermögen gehörten.

IBRRS 2011, 2231

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - 13 U 211/10
Zur deliktischen Haftung des Sicherungseigentümers bei Verletzung von Verkehrspflichten zum Schutz des vorrangigen Vermieterpfandrechts eines Dritten.*)

IBRRS 2011, 2230

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.02.2011 - 13 U 211/10
Zur deliktischen Haftung des Sicherungseigentümers bei Verletzung von Verkehrspflichten zum Schutz des vorrangigen Vermieterpfandrechts eines Dritten.*)

IBRRS 2011, 2137

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - XII ZR 112/09
1. Die Umlegung von Verwaltungskosten ist bei der Geschäftsraummiete nicht ungewöhnlich.
2. Eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung" ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und benachteiligt den Mieter auch nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen.
3. Allein der Umstand, dass die vom gewerblichen Vermieter verlangten Betriebskostenvorauszahlungen die später entstandenen Kosten deutlich unterschreiten, begründet noch keinen Vertrauenstatbestand, der wegen unzureichender Aufklärung eine Schadensersatzpflicht des Vermieters auslösen oder den Mieter aufgrund § 242 BGB zu einer Leistungsverweigerung berechtigen könnte. Ein solcher Vertrauenstatbestand erfordert vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände.
4. Durch die Platzierung der Klausel in Nr. 17 wird auch im Zusammenhang mit der fehlenden Bezifferung der Kosten nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Position handle.

IBRRS 2011, 2104

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2010 - 3 U 101/09
Zu Inhalt und Grenzen des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes.

IBRRS 2011, 2103

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2011 - 4 K 237/08
Die Vermietung von Unterkünften an Prostituierte stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.

IBRRS 2011, 2093

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.08.2010 - 10 W 13/10
1. Zu den Voraussetzungen einer Pachtzinsanpassung bei Landpachtverträgen.*)
2. Bei der für eine Pachtzinsanpassung nach § 593 Abs. 1 BGB umfassenden Berücksichtigung der Verhältnisse, die für die Vereinbarung der beiderseitigen Vertragsleistungen relevant waren und sich verändert haben, ist regelmäßig auch die Entwicklung des regionalen Pachtzinses von erheblicher Bedeutung.*)
3. Dabei ist jedoch nicht allein auf die bei Neuverpachtungen erzielten Pachtpreise, sondern auf den regionalen Durchschnittspachtzins abzustellen.*)

IBRRS 2011, 2009

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2011 - 30 U 15/10
1. Zur Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag.
2. Wird eine Pachtobjekt durch teilweisen Verkauf an einen Dritten in zwei Pachobjekte aufgeteilt, so können der ursprünglich alleinige Verpächter und der Dritte jeweils nur nach § 432 BGB Herausgabe an beide verlangen.
3. Sie müssen auch beide zusammen kündigen.
4. Von § 311b Abs. 2 und Abs. 3 BGB werden Geldschulden nicht erfasst, auch wenn diese nur unter Inanspruchnahme des gesamten künftigen Vermögens erfüllt werden können.
5. Sofern nach § 550 BGB Schriftform vorgesehen ist, hat diejenige Partei, die sich trotz Kündigung auf das Fortbestehen des Vertrags beruft, die Einhaltung der Schriftform zu beweisen.
6. Die Formulierung in einem Pachtvertrag, wonach " die bestehende 18 Loch Golfanlage, einschließlich driving-range und Übungsgelände" verpachtet wird, ist zu unbestimmt, sofern im weiteren Vertrag jegliche Angaben zur genauen Lage, Größe und Grenzen der Golfanlage fehlen. Die Pachtsache ist dann auch nicht hinreichend bestimmbar.
7. Zur erforderlichen Einheitlichkeit der Vertragsurkunde, um dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB zu genügen.
8. Zu der Frage, wann die Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform treuwidrig sein kann.

IBRRS 2011, 1874

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011 - 3 U 88/10
1. Haben die Parteien im Rahmen von längeren Geschäftsbeziehungen für eine Vielzahl von Leasingobjekte langwierige Vertragsverhandlungen miteinander geführt und letztlich die für alle Verträge gleichen Vertragsbedingungen miteinander vereinbart, liegt zwar eine mehrfache Verwendung von – möglicherweise - im Wesentlichen gleichlautenden Vertragsbedingungen vor, es fehlt aber an einem einseitigen Stellen der Bedingungen seitens der einen Partei (hier die Leasinggeberin). Eine AGB - Kontrolle findet daher nicht statt.
2. Es entspricht den geschäftlichen Gepflogenheiten, wenn eine Zinsvereinbarung nach Ablauf der Zinsbindung neu zu verhandeln ist.

IBRRS 2011, 1802

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2010 - 15 U 53/10
Bei Unwirksamkeit der vermieterseits ausgesprochenen fristlosen Kündigung besteht die Mietzahlungspflicht fort.

IBRRS 2011, 1801

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2010 - 15 U 53/10
Bei Unwirksamkeit der vermieterseits ausgesprochenen fristlosen Kündigung besteht die Mietzahlungspflicht fort.

IBRRS 2011, 1716

LG Berlin, Urteil vom 12.01.2011 - 29 O 199/10
1. Für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist es in einem Geschäftsraummietverhältnis bei zwei gleichlautenden Vertragsurkunden ausreichend, wenn eine Partei (in diesem Fall Vermieter) ein Vertragsexemplar mit allen erforderlichen Unterschriften besitzt.
2. Die Mieter, deren Vertragsexemplar nicht die Unterschrift aller Vermieter enthält, können sich nicht auf § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen, da diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn gar kein Vertragsexemplar mit allen erforderlichen Unterschriften existiert.
3. Eine ordentliche Kündigung der Mieter mit der Begründung, das eigene Vertragsexemplar sei nicht von allen Vermietern unterzeichnet und die Schriftform sei daher verletzt, ist folglich unwirksam.

IBRRS 2011, 1712

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2008 - 24 U 149/07
1. Der Räumungsanspruch des Vermieters ist erst erfüllt, wenn der Mieter das Mietobjekt in Erfüllungsbereitschaft und nicht nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung herausgibt.*)
2. Mangelt es einem Mietvertrag an der Schriftform, weil vom Mieter zu Gunsten des Vermieters übernommene Bauverpflichtungen nicht beurkundet worden sind, so wird dieser Mangel durch Unterzeichnung eines formwirksamen Nachtrags zum Mietvertrag geheilt, wenn die Bauleistungen inzwischen erbracht sind.*)
3. Kündigt der Mieter wegen des Ungezieferbefalls (Ratten und Mäuse) in einer Apotheke das Mietverhältnis fristlos, obwohl das Ungeziefer auf von ihm vorgenommene Veränderungen der gemieteten Räume zurückgeht, so kann seine darauf gestützte außerordentliche Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unwirksam sein, selbst wenn den Vermieter die Verantwortung für in den Mieträumen außerdem auftretenden Befall durch Schaben trifft.*)
4. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Verfahrensfehlers der unteren Instanz.*)

IBRRS 2011, 1657

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2010 - 24 U 223/09
1. Miet- und Pachtverträge unterscheiden sich im Wesentlichen durch die über die bloße entgeltliche Überlassung hinaus vereinbarte Fruchtziehung.*)
2. Sind für den "Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheims" 160 Heimplätze vereinbart, so begründet das Verbot von 22 Heimplätzen durch die Heimaufsicht einen erheblichen Mangel des Mietobjekts.*)
3. Der Pächter kennt einen Mangel bei Vertragsschluss oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht, wenn er nicht nur vom äußeren Erscheinungsbild der Pachtsache weiß, sondern auch die konkreten Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit der Pachtsache kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.*)
4. Der formularmäßige Ausschluss der Minderung für verdeckte anfängliche und nachträgliche Mängel benachteiligt jedenfalls den Pächter unangemessen.*)

IBRRS 2011, 1655

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2010 - 24 U 169/09
1. Miet- und Pachtverträge unterscheiden sich im Wesentlichen durch die über die bloße entgeltliche Überlassung hinaus vereinbarte Fruchtziehung.*)
2. Auch nach Vertragsschluss liegende Ereignisse sind zum Verständnis von Willenserklärungen heranzuziehen, wenn sie den Rückschluss auf das von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss wirklich Gewollte zulassen.*)
3. Ein Verpächter muss sich trotz fortbestehenden Pachtverhältnisses anderweitige Einnahmen aus der Überlassung der Pachtsache an Dritte anrechnen lassen.*)

IBRRS 2011, 1521

KG, Urteil vom 10.03.2011 - 8 U 187/10
Ist ein Mietvertrag über Gewerberäume wirksam gekündigt und renoviert der Vermieter nach dem Auszug des Mieters aber vor Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume, so dass eine Benutzung der Räume während der Zeit der Renovierung ausgeschlossen ist, ist die Miete trotz des Auszugs des Mieters während der Dauer der Renovierung auf Null reduziert.*)

IBRRS 2011, 1518

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 113/10
1. Eine bestimmte Mietzeit im Sinne des § 542 Abs. 2 BGB ist nicht nur im Fall einer Kalenderbestimmung, sondern auch dann vereinbart, wenn der Vertrag bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses dauern soll. Die Parteien können die Dauer des Mietverhältnisses an ein beliebiges zukünftiges Ereignis binden. Entscheidend ist, ob der Eintritt des Ereignisses gewiss oder ungewiss ist.
2. Ein Miet- oder Pachtvertrag, bei dem die Gefahr besteht, dass er ohne Zutun der Parteien niemals enden wird, ist kein befristeter Vertrag: Hängt der Fortbestand des Vertrages von einem Ereignis ab, von dem nicht bekannt ist, ob es jemals eintritt, ist er als Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzusehen.

IBRRS 2011, 1443

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2011 - 30 U 53/10
Das Schriftformgebot gilt nicht für nur unwesentliche Teile des Mietobjekts, bei denen nach dem Inhalt des Vertrages einer Partei, in der Regel dem Vermieter, ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht, etwa bei solchen Kellerräumen, die erkennbar nur nebensächliche Bedeutung haben; dann genügt es unter Umständen, deren Anzahl anzugeben. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Stellplätze; hier ist keine genaue Angabe nötig, wenn nach dem Mietvertrag nicht einmal ihre genaue Anzahl als vertragswesentlich angesehen wird.

IBRRS 2011, 1441

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - 3 U 77/10
1. Trotz eines Wechsels im Gesellschafterbestand bleibt die Identität und Vermieterstellung bei einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, stets gewahrt. Die rechtsfähige Außen-GbR ist vom Gesellschafterbestand unabhängig.
2. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat und die er bei seinem Auszug wegnehmen darf, sind nur solche beweglichen Sachen, die körperlich mit der Mietsache verbunden werden, um deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen. Keine Einrichtungen sind insbesondere Möbel, Inventarstücke und sonstige bewegliche Gegenstände, die der Mieter auf das Grundstück gebracht hat.

IBRRS 2011, 1425

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - V R 22/10
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, zur Istbesteuerung).*)

IBRRS 2011, 1362

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 141/10
1. Legt der Mietvertrag keinen Schlüssel fest, sondern lässt den Vermieter nach billigem Ermessen einen Verteilungsschlüssel bestimmen, so wird dieser Schlüssel zum Vertragsbestandteil. Das Bestimmungsrecht eines gerechten Schlüssels ist einmalig, Änderungen bedürfen der Zustimmung des Mieters.
2. Eine vom Mietvertrag abweichende Übung durch dauerhafte Zahlung von bestimmten Positionen durch den Mieter kann zwar auf eine Vertragsänderung hindeuten, muss es aber nicht. Aus dem Verhalten des Mieters muss sich schlüssig die Erklärung ergeben, dass eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung gewollt ist. Eine zwei- bis dreimalige Zahlung reicht hierfür nicht aus, erst recht nicht eine einmalige Zahlung.

IBRRS 2011, 1291

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - 24 U 28/10
1. Treffen Vermieter und Mieter eine Nutzungsvereinbarung "Betrieb im Gesundheitswesen, Rehazentrum" mit dem Zusatz, die Beschaffenheit der Räume sei dergestalt, dass die ambulante Reha-Einrichtung 60 Rehabilitanden ohne Umbaumaßnahmen betreuen könne, so braucht nicht jeder einzelne Raum für den Nutzungszweck vollständig geeignet zu sein.*)
2. Eine GmbH muss sich das Wissen ihres Geschäftsführers vom Zustand des Mietobjekts bei Vertragsschluss zurechnen lassen, auch wenn dieser einen Tag später abberufen wird.*)
3. Bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur aufgehoben oder beeinträchtigt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist.*)
4. Bei Geschäftsraummietverhältnissen kann der Vermieter eine Änderung des für die Betriebskosten vereinbarten Verteilungsschlüssels nach den zur Störung der Geschäftsgrundlage geltenden Grundsätzen beanspruchen.*)
5. Bei Änderung der Geschäftsgrundlage ist der Kläger nicht gehalten, zunächst auf Zustimmung zu einer Vertragsanpassung zu klagen; vielmehr ist die Klage auf die nach dem veränderten Vertragsinhalt geschuldete Leistung zu richten.*)
IBRRS 2011, 1290

LG Potsdam, Urteil vom 28.10.2010 - 10 O 153/10
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Umsatzmiete in einem Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten eines Ladenlokals in einem Bahnhof stellt keine überraschende und unwirksame Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
3. Die Umsatzmiete ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

IBRRS 2011, 1289

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2011 - 3 U 171/10
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Umsatzmiete in einem Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten eines Ladenlokals in einem Bahnhof stellt keine überraschende und unwirksame Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
3. Die Umsatzmiete ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

IBRRS 2011, 1287

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2011 - 3 U 171/10
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Umsatzmiete in einem Gewerbemietvertrag über Räumlichkeiten eines Ladenlokals in einem Bahnhof stellt keine überraschende und unwirksame Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB dar.
2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB.
3. Die Umsatzmiete ist auch nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

IBRRS 2011, 1060

KG, Beschluss vom 17.05.2010 - 8 U 17/10
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist gemäß §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2011, 1059

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2011 - 2 U 144/10
Die in einem Pachtvertrag enthaltene Regelung, dass sich der monatliche Pachtzins vermindert, wenn und solange der Verpächter im Betrieb des Pächters gegen Entgelt als Angestellter beschäftigt wird, kann als Vorausverfügung über den Pachtzins im Sinne von § 1124 BGB zu beurteilen sein.*)

IBRRS 2011, 1002

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 - 3 U 84/10
1. Ein Mietvertrag kann auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der zukünftige Mieter eine Zahnarztzulassung erhält. Tritt diese Bedingung aufgrund einer Änderung der Lebensplanung infolge Schwangerschaft nicht ein, dürfte dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht als treuwidrig anzusehen sein mit der Folge, dass ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien von Anfang an nicht bestanden hat und ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins aus diesem Grunde ausscheidet.
2. Die Nichtzahlung der Mietkaution führt nur dazu, dass der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich vereinbarter durchzuführender Arbeiten gemäß § 273 BGB hat. Übt der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht jedoch nicht aus, steht § 273 BGB einem Verzug des Vermieters, anders als bei § 320 BGB, nicht entgegen.

IBRRS 2011, 0982

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2011 - 2 U 135/10
Eine in Gestalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen verfasste mietvertragliche Bestimmung, wonach als Nutzungsentschädigung bei nicht oder nicht rechtzeitiger Rückgabe des Mietgegenstands das 1,5-fache der zuletzt vom Mieter monatlich zu zahlenden Beträge nach dem Mietvertrag zu zahlen ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist daher unwirksam.

IBRRS 2011, 0779

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - X R 40/06
Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.

IBRRS 2011, 0756

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2011 - 5 U 1353/10
1. Nur bei planmäßigem Geschäftsbetrieb ist ein Vermieter Unternehmer. Verbraucher bleibt, wer gelegentlich einen Standplatz für eine Werbetafel auf seinem Privatgrundstück vermietet.*)
2. Eine erhebliche Zeitspanne (hier: 10 Wochen) zwischen der Haustürsituation und dem Vertragschluss hindert nicht die Annahme des Ursachenzusammenhangs.*)

IBRRS 2011, 0601

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2009 - 9 U 45/09
Kommt es nach einer aufwändigen Gebäudesanierung dazu, dass sich die Mieträume im Sommer übermäßig aufheizen, hat der Vermieter diesem Mangel selbst dann abzuhelfen, wenn zwischen den aufzuwendenden Kosten und der vereinbarten Miete ein krasses Missverhältnis besteht.

IBRRS 2011, 0506

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - 10 U 22/10
1. Zur Auslegung der Regelung in einem Hotelpachtvertrag, "Die ersten vier Monate der Mietzeit (Juni 2008, Juli 2008, August 2008 und September 2008) sind für den Mieter mietfrei, während dieser Zeit sind nur die Betriebskosten zu zahlen. Weitere vier Monate (Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008, und Januar 2009) entrichtet der Mieter 50% der monatlichen Miete. Ab dem Monat Februar 2009 ist die Miete in voller Höhe zu zahlen".*)
2. Nach berechtigter (hier: fristloser) Kündigung ist der Vermieter weder zu einer weiteren Gebrauchsüberlassung noch zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet.*)
3. Die Vereinbarung zur Nichtausübung der Option für einen Zeitraum von 2- bis 3 Jahren muss gemäß § 550 BGB beurkundet werden.*)

IBRRS 2011, 0505

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2010 - 10 U 60/10
1. Der Ersteher tritt als Erwerber an Stelle des Schuldners nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Mietvertrag noch mit dem Schuldner oder erst während eines laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens mit dem Zwangsverwalter abgeschlossen worden ist.*)
2. Ist die Miete für eine Lagerhallenfläche monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Zwangsverwalters zu zahlen, und erfolgt der Zuschlag erst nach Fälligkeit der Miete, geht der Mietzahlungsanspruch nicht auf den Ersteher über.*)
3. § 56 Satz 2 ZVG betrifft nur den Binnenausgleich zwischen dem Schuldner und dem Ersteher, verschafft diesem aber keinen eigenen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer bereits vor dem Zuschlag fällig gewordenen Mietforderung.*)
4. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Räumung und Rückgabe der Mietsache.*)
5. Der Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB entsteht nur, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat.*)
6. Ebenso wie es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält, fehlt es an einer Gebrauchsüberlassung, wenn der Vermieter dem Mieter die zugehörigen Schlüssel nicht aushändigt.*)
7. Sind Schuldner und jeweils zu je ½ Anteil eingetragene Eigentümer zwei natürliche Personen und ist das Grundstück durch eine von den Schuldner gebildete BGB-Gesellschaft vermietet worden, tritt der Ersteher mangels Identität nicht gemäß §§ 57 ZVG, 566 BGB mit dem Zuschlag in den bestehenden Mietvertrag ein.*)
IBRRS 2011, 0469

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10
Gebührenstreitwert: Anders als bei einer Klage auf künftige Mietzahlungen, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird, bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung gemäß § 259 ZPO nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.*)

IBRRS 2011, 0400

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2010 - 8 U 507/09
Zu den Voraussetzungen der Schadensersatzverpflichtung des Verpächters, wenn der Gebrauch der Pachtsache aufgrund der Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten zeitweise aufgehoben ist.*)

IBRRS 2011, 0397

KG, Beschluss vom 08.11.2010 - 8 U 43/10
1. § 57a ZVG gewährt dem Ersteher einer Teilfläche eines einheitlich vermieteten Objekts ein auf diese Fläche beschränktes Teilkündigungsrecht.*)
2. Bei dem insoweit geltenden Prinzip der räumlichen Teilkündigung verbleibt es auch dann, wenn sämtliche Flächen des Mietobjekts in zeitlichem Zusammenhang von mehreren Einzelerstehern erworben werden. Es bedarf somit keiner einheitlichen Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG durch sämtliche Ersteher.*)

IBRRS 2011, 0396

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.01.2011 - 3 U 55/10
Die Erklärung des entgegenstehenden Willens i.S.d. § 545 BGB kann schon im Kündigungsschreiben und in der Räumungsaufforderung gesehen werden, einer Klageerhebung bedarf es nicht.

IBRRS 2011, 0394

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2010 - 10 U 66/10
1. Die formularmäßige Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag "Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert", ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam *)
2. Der Vermieter muss den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen, weil der Mieter nur für solche Verschlechterungen einzustehen hat, die während der Mietzeit entstanden und nicht folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind.*)

IBRRS 2011, 0286

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 - 10 W 114/10
1. Grundsätzlich ist es ohne Belang, aus welchen Gründen der Vermieter eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausspricht. Die Ausübung eines Kündigungsrechts kann zwar rechtsmissbräuchlich sein, wenn derjenige, der das Recht geltend macht, die Voraussetzungen dafür in anstößiger, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbarer Weise geschaffen oder (mit-)verursacht hat. An die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Kündigung werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.
2. Ist einem Vermieter vertraglich ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, ist dessen Ausübung ohne weitergehende Anhaltspunkte selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er mit der Kündigung zugleich bezweckt, einem (berechtigen) Mängelbeseitigungsverlangen seines Mieters nicht mehr nachkommen zu müssen.
