Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1834 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 3455
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - 10 U 136/09
1. Solange die Anfechtung (hier: § 123 BGB) nicht erklärt ist, behält das anfechtbare Rechtsgeschäft ungeachtet der ex-tunc-Wirkung einer Anfechtung seine Gültigkeit.*)
2. Hat der Mieter die Mieträume vor der Vollstreckung eines Räumungs-Versäumnisurteils freiwillig und endgültig geräumt und geht seine Anfechtungserklärung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung dem Vermieter erst nach der Besitzeinweisung zu, ist der Mietvertrag der Parteien in Bezug auf die prozessuale Feststellung der (einseitigen) Erledigung der Räumungsklage als wirksam zu behandeln.*)
3. Zur fristlosen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung der Kaution.*)

IBRRS 2010, 3420

KG, Urteil vom 12.04.2010 - 8 U 175/09
Stellt eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf dem von ihr angemieteten Grundstück ein und lässt sich ihr derzeitiger Geschäftssitz nicht ermitteln, kann allein hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Mietverhältnis aufgrund einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung beendet worden ist oder die GmbH auf den Zugang einer Kündigungserklärung verzichtet hat. Dem Vermieter steht es in einem solchen Fall frei, eine etwaige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 132 Abs. 2 BGB öffentlich zustellen zu lassen.*)

IBRRS 2010, 3418

KG, Urteil vom 28.06.2010 - 8 U 167/09
1. Die Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen im Urkundenprozess ist statthaft.*)
2. Im zweiten Rechtszug ist eine Abstandnahme vom Urkundenprozess nicht mehr möglich.*)

IBRRS 2010, 3417

KG, Beschluss vom 31.05.2010 - 12 U 147/09
1. Entsteht im Obhutsbereich des (Gewerbe-)Mieters beim Mietgebrauch ein Schaden an der Mietsache (hier: Schaden durch das Ausströmen von Wasser aus einem Wasserhahn unterhalb eines Waschbeckens im Herren-WC), trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.*)
2. Dieser Darlegungslast genügt der Mieter nicht dadurch, dass er - ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt - vorträgt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Wasserhahn nie geschlossen gewesen sei und am Schadenstag sich eine jahrelange Verstopfung gelöst habe oder aber dass das Absperrventil sich infolge eines mechanischen Defekts gelockert habe.*)
3. Es bedeutet keinen Verfahrensfehler, wenn das Erstgericht nicht Beweis über behauptete Indizien erhebt, die - bei Wahrunterstellung - für den sicheren Schluss auf die Haupttatsache nicht ausreichen.*)
4. Das Fehlen eines Ablaufs im Boden eines Herren-WC in einem im Jahre 1910 errichteten Gebäude bedeutet weder einen Mangel der Mietsache noch begründet es ein Mitverschulden des Vermieters an einem Wasserschaden wegen eines offenen Wasserhahns.*)

IBRRS 2010, 3411

KG, Beschluss vom 06.05.2010 - 12 U 150/09
1. Nicht bereits jede Überschneidung der Angebote im Nebensortiment reicht für eine Konkurrenzschutzverletzung aus.*)
2. Bezieht sich der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz ausdrücklich auf die Vermietung an einen "Lebensmitteldiscounter", so ist ein Laden mit dem Charakter eines russischen Kaufhauses davon auch dann nicht erfasst, wenn dort - zum großen Teil russische - Lebensmittel angeboten werden.*)
3. Der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz geht einem möglicherweise weitergehenden vertragsimmanenten Konkurrenzschutz vor, da er ihn einschränken kann.*)
4. Der Mieter, der Geschäftsräume in Kenntnis einer dadurch entstehenden Wettbewerbssituation mietet, kann in der Regel keinen Konkurrenzschutz beanspruchen.*)

IBRRS 2010, 3410

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - 10 U 154/09
1. Die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag,
"Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadensersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.",
hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.*)
2. Der Minderungsausschluss gilt auch dann, wenn die mietvertraglichen Beziehungen der Parteien durch Veräußerung und Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag beendet sind.*)

IBRRS 2010, 3408

KG, Urteil vom 17.05.2010 - 12 U 211/08
Haben die Parteien eines Gewerbemietvertrages die Höhe der Miete an die - nach Fertigstellung endgültig aufzumessende Nettogrundfläche nach DIN 277 geknüpft und sind sie bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die gesamte in dem Gebäude nutzbare Fläche einschließlich der Flächen unter nicht tragenden Innenwänden die Netto-Grundfläche nach DIN 277 darstellt, so ist diese Fläche für die Höhe der an die Mietfläche geknüpften Miete maßgeblich.*)

IBRRS 2010, 3402

BGH, Urteil vom 09.06.2010 - XII ZR 171/08
1. Formularmäßige Klauseln, die dem Verwender das Recht einräumen, seine vertragliche Stellung als Vermieter von Gewerberäumen jederzeit auf eine andere Person zu übertragen, stellen nicht generell eine unangemessene Benachteiligung dar. Vielmehr ist, wenn der Mieter Unternehmer ist, eine am Maßstab des § 307 BGB ausgerichtete Prüfung der Umstände des Einzelfalls vonnöten.*)
2. Dabei ist auf der Vermieterseite ein grundsätzliches Interesse eines gewerblichen, als Gesellschaft organisierten Vermieters anzuerkennen, einen wirtschaftlich für sinnvoll erachteten künftigen Wandel der Rechtsform oder Rechtsinhaberschaft durch die Möglichkeit einer Bestandsübernahme zu erleichtern. Dem wird ein Interesse des Mieters entgegenzuhalten sein, sich über Zuverlässigkeit und Solvenz des Vermieters zu vergewissern. Dieses Mieterinteresse wird um so eher Beachtung fordern, je stärker das Vertragsverhältnis von einem besonderen Interesse des Mieters an der Person eines bestimmten Vermieters (mit-) geprägt wird. (Fortführung der Urteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 - ZIP 1984, 841, vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 35/83 - ZIP 1984, 1093 und vom 21. März 1990 - VIII ZR 196/89 - NJW-RR 1990, 1076).*)

IBRRS 2010, 3386

KG, Beschluss vom 17.06.2010 - 12 U 51/09
1. Bei Vorliegen eines Mischmietverhältnisses (hier: Mietgegenstand "Gewerbefläche im VHS/1. OG/rechts mit einer Gesamtfläche von ca. 159 qm" und Mietzweck "Betrieb einer Naturheilpraxis sowie einer Heilpraktikerschule sowie zu Teilen zu Wohnzwecken") richtet sich die Einordnung als Wohn- oder Gewerbemietverhältnis danach, in welchem Bereich das Mietverhältnis nach dem vereinbarten Vertragszweck und den Umständen des Einzelfalls seinen Schwerpunkt hat; steht im Vordergrund die Vermietung zu Zwecken, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgeblich.*)
2. Ist dem Mieter bei vorbehaltloser Annahne der Mietsache der Mangel (hier: Geräuschbelästigung) bekannt, kann er aus diesem Mangel keine Rechte herleiten, § 536 b Satz 3 BGB.*)
3. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand; daher hat er auch Umbauten (hier: Verbreiterung einer Tür) zu beseitigen, selbst wenn der Vermieter mit dem Umbau konkludent einverstanden war.*)

IBRRS 2010, 3358

KG, Beschluss vom 05.07.2010 - 12 U 172/09
1. Wird der Mietgegenstand im Gewerbemietvertrag bezeichnet mit "Gewerberäume von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis", so ist dies dahin auszulegen, dass die Kellerräume nicht nur zur Lagerung von gegen Feuchtigkeit unempfindlichen Gegenständen vermietet sind, sondern dass eine Nutzung als Lager, Werkstatt, Aufenthaltsraum, Büro und WC vertragsgemäß ist, wenn die Kellerräume zuvor durch den Vermieter entsprechend ausgebaut worden waren und bereits vom Vormieter im Rahmen des Betriebes einer Zahnarztpraxis in ähnlicher Weise genutzt worden sind.*)
2. In einem solchen Fall kann die Miete wegen mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände um 10% gemindert sein und der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel und Erstattung von Stromkosten für den Betrieb von Lüftern und Heizmatten im Keller.*)
3. Selbst wenn die Beseitigung der Mängel maximal ca. 68.000 EUR kosten kann, kann die erforderliche Abwägung ergeben, dass die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht überschritten ist.*)

IBRRS 2010, 3354

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - VIII ZR 45/10
1. Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung - vor Ablauf der Abrechnungsfrist - erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.*)
2. Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb in solcher Vorwegabzug geboten ist.*)
3. Bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05, NJW 2006, 211).*)
IBRRS 2010, 3239

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 189/08
1. War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor.*)
2. Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet (im Anschluss an BGHZ 49, 350).*)
3. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 - NJW 2010, 671).*)
IBRRS 2010, 3171

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 62/08
1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.*)
2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.*)

IBRRS 2010, 3106

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 - 30 U 220/07
1. Die Schriftform eine Mietvertrages ist nur gewahrt, wenn sich alle wesentliche Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Höhe der Miete, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben.
2. Sie stellt in erster Linie sicher, dass ein späterer Vermieter, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann.
3. Zudem dient sie dazu, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schätzen.
4. Die fehlende Schriftform führt nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages, sondern lediglich dazu, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist.

IBRRS 2010, 3105

OLG Köln, Urteil vom 11.06.2010 - 1 U 66/09
1. Die Nebenkostenabrechnung muss eine Zusammenstellung der Gesamtkosten die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel die Berechnung des jeweiligen Mieteranteils sowie den Abzug der Vorauszahlungen enthalten. Der Mieter muss anhand der Abrechnung in der Lage sein den Anspruch des Vermieters nachzuvollziehen also gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
2. Die Positionen Grundsteuer sind ordnungsgemäß aufzuschlüsseln, da sonst ein inhaltlicher Mangel der Abrechnung vorliegt.

IBRRS 2010, 3072

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 27/10
Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a.F. gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.*)

IBRRS 2010, 3012

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2009 - 11 U 9/09
Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter einer Immobilie: persönliche Haftung des Zwangsverwalters für Pflichtverletzungen; Umfang der Darlegungspflicht einer Pflichtverletzung des Verwalters; Zulässigkeit der Rückforderung einer Zwangsverwaltervergütung; Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Zwangsverwalter.*)

IBRRS 2010, 2980

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 52/08
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen Räumungsprozess einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm genutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietverhältnisses waren.*)

IBRRS 2010, 2974

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.06.2010 - 2 U 220/09
1. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt bei Gewerbemietraum dann vor, wenn der Mieter fortdauernd unpünktliche Mietzinszahlungen leistet.
2. Dem gewerblichen Mietrecht steht nicht entgegen, dass die unterzeichneten Mietverträge als solche über Wohnräume gekennzeichnet sind, da für die Beurteilung eines Vertragstypes nicht der gewählte Vertragsausdruck maßgebend ist, vielmehr entscheidend auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjektes vertragsgemäß verfolgt.

IBRRS 2010, 2955

BGH, vom 07.07.2010 - XII ZR 158/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2902

VG Koblenz, Urteil vom 24.06.2010 - 7 K 1230/09
Sieht die Abfallgebührensatzung einer Gemeinde ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren haftet, so kann auch der Vermieter eines Hausgrundstücks für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden.
IBRRS 2010, 2757

LG Köln, Urteil vom 04.02.2010 - 8 O 60/09
Wenn die zur Durchführung von "Abifeiern" vermieteten Gewerberäume nicht die zugesicherte Kapazität verfügen, kann der Veranstalter nach der ersten Party wirksam zurücktreten, sofern sich die fehlende Kapazität herausgestellt hat.

IBRRS 2010, 2741

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - 24 U 223/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2688

LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2009 - 19 O 181/08
Führt eine auf dem Dach montierte Mobilfunksendeanlage nicht zu einer Gesundheitsgefährdung bzw. kann eine solche nicht nachgewiesen werden, ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben.

IBRRS 2010, 2650

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2010 - 5 U 288/10
Hat der Mieter vertraglich ein auf verschiedenen Wegen erreichbares Leistungsergebnis herbeizuführen und sein Wahlrecht nach Auffassung des Vermieters nicht zielgerichtet umgesetzt, kann der Vermieter nach § 264 BGB i. V. m. § 887 ZPO vorgehen. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Vermieter dagegen nicht zu.*)

IBRRS 2010, 2616

BGH, Urteil vom 19.05.2010 - VIII ZR 122/09
Zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genügt auch die Beifügung eines sogenannten "Typengutachtens".*)

IBRRS 2010, 2541

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 170/09
Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.*)

IBRRS 2010, 2496

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010 - 24 U 195/09
1. Dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Einkaufszentrum besseren Zulauf und auch der Betrieb des Mieters höhere Umsätze hatten und sich diese Umstände allmählich generell wie auch für den Mieter verschlechterten, bedeutet keinen Mangel der Mieträume.
2. Öffentlichrechtliche Nutzungsbeschränkungen stellen nur dann einen Mangel des Mietobjekts dar, wenn sie eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs zur Folge haben; solches ist regelmäßig nur der Fall, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist.
3. Zur Verwirkung von Mietforderungen des über längere Zeit untätigen Vermieters.

IBRRS 2010, 2487

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2010 - 8 U 448/09
Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Vermietung von Geschäftsräumen zu diesen gehörende Außenwände umfasst sind und unter denen - wenn dies nicht der Fall ist - in der durch den Vermieter erfolgten Gestattung der Nutzung einer solchen Außenwand durch einen Dritten eine Beeinträchtigung des dem Geschäftsraummieter zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache liegt.

IBRRS 2010, 2483

AG Bonn, Urteil vom 25.03.2010 - 201 C 363/09
1. Die jeweilige Abrechnung der Betriebskosten muss eine Einzelauflistung der abgerechneten Betriebskosten, die auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenen Gesamtbeträge sowie die von der Beklagten zu zahlende Betriebskostenanteile enthalten.
2. Des Weiteren sind die von dem Mieter geleisteten Vorauszahlungen aufzuführen ebenso müssen die der Abrechnung zugrunde gelegte Umlageschlüssel nach Quadratmetern und der daraus sich für den Mieter ergebende Anteil aus der Abrechnung erkennbar sein.

IBRRS 2010, 2318

LG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2009 - 8 O 856/09
1. Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Erforderlich ist hierbei eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit beziehungsweise eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar nicht berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind.
2. Der Verlust des "Ankermieters" eines Einkaufzentrums mit den damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn des Mieters des Parkhauses beeinflusst die Eignung des Mietobjektes (Parkhaus) zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar und ist daher nicht als Sachmangel zu qualifizieren.

IBRRS 2010, 2291

BGH, Beschluss vom 06.05.2010 - V ZR 223/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 2251

LG Duisburg, Urteil vom 16.03.2010 - 6 O 121/09
1. Der Leerstand eines Einkaufszentrums stellt keinen Mietmangel der zugehörigen Parkgarage dar.
2. Die Vollvermietung eines Einkaufszentrums ist keine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB.
3. Der Umstand, dass die Kundenfrequenz der Parkgarage durch den Leerstand des Einkaufszentrums gemindert wird, zählt zum Verwendungsrisiko des Mieters.
4. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn der Leerstand des Einkaufszentrums auf eine Entscheidung des Vermieters zurückgeht.

IBRRS 2010, 2116

LG Bonn, Urteil vom 12.04.2010 - 9 O 440/09
1. Die Durchführung von Drogenersatztherapien bzw. Substitutionsbehandlungen ist nicht ausschließlich Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zugeordnet, sondern steht allen Ärzten offen, die über das für den Umgang mit Methadon und anderen Drogenersatzstoffen erforderliche pharmakologische Wissen und über Mindestkenntnisse der Suchttherapie verfügen.
2. Dementsprechend werden Arztpraxen, in denen Drogenersatztherapien einen wesentlichen Bestandteil und Stützpfeiler des Praxiszuschnitts darstellen, von der Verkehrsanschauung bzw. einem objektiven, nicht sachkundigem Betrachter nicht als Praxen einer bestimmten Facharztrichtung, sondern als Arztpraxen eigener Art wahrgenommen.
3. Deshalb kann der Vermieter bei vereinbarter Nutzung der Mieträume zum Betrieb einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn zusätzlich Drogenersatztherapien angeboten werden.

IBRRS 2010, 2066

BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - VIII ZR 206/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1960

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - 24 U 145/09
"Übernimmt" auf Mieterseite ein Gesellschafter einen Mietvertrag von der BGB-Gesellschaft nach deren Auflösung, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Übernahme des Vertrags schriftlich niedergelegt ist und in der Urkunde ausdrücklich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen wird, sofern der Dritte (Vermieter) noch - formlos - zustimmt.*)

IBRRS 2010, 1957

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2009 - 24 U 88/09
1. Verspricht der Vermieter dem Mieter einen Zuschuss für die Anschaffung bestimmter Einrichtungsgegenstände eines Altenpflegeheims zu im voraus geschätzten Preisen, und zwar "auf Nachweis der ordnungsgemäßen Installation" der "vorstehend zitierten Einrichtung", so erstreckt sich diese Zusage nicht auf Gegenstände, die der Mieter nicht erwirbt, sondern auf Grund des Leasingvertrages mit einem Dritten entgeltlich nutzt.*)
2. Ein Aufrechungsverbot des Mieters kann sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ergeben, wenn er gegen fällige, durch rechtswidrige und schuldhafte Leistungsverweigerung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren vorenthaltene Mieten eine Aufrechnungslage mit einer neu erworbenen Forderung schafft.*)
3. Sagt der Mieter die vollständige Nachzahlung rückständiger Mieten für einen bestimmten Zeitraum vorbehaltlos zu, so liegt darin der Verzicht auf Gegenrechte für diesen Zeitraum.*)

IBRRS 2010, 1955

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2010 - 24 U 82/09
1. Eine Zwangsverwaltungsschuldnerin (Vermieterin) und eine Insolvenzschuldnerin (Mieterin) unterliegen den Regeln über den Eigenkapitalersatz, wenn die Zwangsverwaltungsschuldnerin an der Insolvenzschuldnerin nicht unmittelbar beteiligt war, aber von Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin wirtschaftlich beherrscht wurde.*)
2. Die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses kann den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen.*)
3. Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, bei der Zwangsverwaltung mit Wirksamwerden der Beschlagnahme, ohne dass es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.*)

IBRRS 2010, 1934

LG Köln, Urteil vom 20.05.2010 - 22 O 179/09
1. Eine echte Gleitklausel bedurfte der Genehmigung nach § 3 WährG; bis zur Genehmigung war die Klausel schwebend unwirksam. Nach Inkrafttreten der Preisklauselverordnung gilt allerdings die Genehmigungsfiktion des § 4 PrKV.
2. In der Einigung auf eine bestimmte Miethöhe ist gerade nur eine solche zu sehen. Ein darüber hinausgehender Erklärungsgehalt, insbesondere eine Aufhebung der Wertsicherungsklausel ist dem nicht zu entnehmen.
3. Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass bei einer bestimmten Veränderung des "Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts" auch die Miete zu ändern ist, entsteht durch den Wegfall dieses Index eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss. Es entspricht dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe ab der Einstellung der Fortschreibung des "Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen" auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzustellen.

IBRRS 2010, 1859

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - 24 U 139/09
1. Ist zur Regelung aller wesentlichen Punkte (Pachtzins, Verlängerungsoption und Gewährleistung) der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr beabsichtigt und zur Absicherung der beiderseitigen Interessen gesetzlich auch geboten, so kommt der Vertrag nicht durch Nutzungsbeginn und formlose Einigung über einen Teil des Vertragsinhalts zustande.*)
2. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens zur Verteidigung gegen einen Räumungs- und Herausgabeanspruch erledigt sich nur dann mit der Zwangsräumung, wenn Erfüllung dieser Ansprüche auf Grund einer entsprechenden Leistungsbestimmung des Mieters eintritt.*)

IBRRS 2010, 1858

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2009 - 24 U 91/09
1. Gegen den mit Beendigung des Hauptmietvertrages nicht mehr zum Besitz berechtigten Untermieter können dem Hauptvermieter Ansprüche nach den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) erwachsen.*)
2. Die von dem nicht mehr berechtigten Untermieter geschuldete Nutzungsentschädigung bemisst sich nach dem objektiven Mietwert der genutzten Räume, der ggfls. zu schätzen ist.*)

IBRRS 2010, 1857

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 - 24 U 58/09
Aufwendungen des Mieters sind vom Vermieter nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zu ersetzen, wenn der Mieter damit nur eigene Pflichten erfüllt hat.*)

IBRRS 2010, 1856

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2009 - 24 U 51/09
Die mündliche Aufhebung einer qualifizierten Schriftformklausel setzt eine Einigung der Parteien darüber voraus, dass diese Klausel des Mietvertrages abgeändert werden soll.*)

IBRRS 2010, 1855

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2009 - 24 U 17/09
1. Für das Wegnahmerecht des Mieters ist ohne Belang, ob die Einbauten zu einem vorübergehenden Zweck erfolgten und im Eigentum des Mieters blieben oder als bauliche Veränderungen zu wesentlichen Bestandteilen der Mietsache wurden und deshalb in das Eigentum des Vermieters übergingen.*)
2. Hat der Mieter zum Vertragsende den von ihm geschuldeten Zustand nicht wiederhergestellt, so kann dem Vermieter ein Ersatzanspruch zustehen, der primär auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und sekundär auf Ersatz des für die Widerherstellung erforderlichen Geldbetrages gerichtet ist.*)

IBRRS 2010, 1854

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2009 - 24 U 120/09
1. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es nicht, die Leistungshandlung (etwa die Erteilung des Überweisungsauftrags) bis zum vereinbarten Kalendertag vorzunehmen, weil der Vermieter an diesem Tage über den Zahlbetrag verfügen können muss.*)
2. Anlass zur Klage des Vermieters auf künftige Leistung gibt ein Mieter, der zwar die vertraglich vereinbarte Leistungszeit nicht ausdrücklich bestreitet, der aber unbeeindruckt von den wiederholten außergerichtlichen Aufforderungen des Vermieters durchgehend und ständig die Leistungszeit überschreitet.*)

IBRRS 2010, 1853

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010 - 24 U 113/09
1. Nutzungsentschädigung wird pro Tag bis zum Ablauf des Tages der Rückgabe geschuldet.*)
2. Kündigungsfolgeschaden und Nutzungsentschädigung stellen verschiedene Streitgegenstände dar.*)
3. Eine mit der Berufung verbundene Klageerweiterung wird wirkungslos, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.*)
4. Bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ist eine Kostenentscheidung im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung zu treffen.*)

IBRRS 2010, 1763

LG Berlin, Urteil vom 07.07.2009 - 63 S 443/08
1. Grundsätzlich kann ein Vermieter seine Instandhaltungskosten nicht als Betriebskosten umlegen, § 1 II Nr. 2 BetrKV, eine gesonderte Vereinbarung ist aber möglich.
2. Wird Wärmecontracting vereinbart, sind die entstehenden Kosten voll umlagefähig.

IBRRS 2010, 1752

BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 235/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2010, 1738

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - 3 U 117/09
1. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Vermieterwechsels ist formbedürftig gem. § 566 BGB. Die Form ist nur gewahrt, wenn alle Beteiligten ihre Absprache in derselben Urkunde niederlegen und ausdrücklich auf den Ursprungsvertrag Bezug nehmen.
2. Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn sich aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

IBRRS 2010, 1737

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2009 - 3 U 183/08
1. Der Vortrag des Mieters ist nicht einlassungsfähig, sofern sein Vortrag keine ausreichend konkrete Schilderung von Tatsachen beinhaltet, auf die hin von dem Vermieter eine dezidierte Erwiderung verlangt werden könnte.
2. Die von dem Mieter angeführten Maßnahmen und Investitionen sind nach Art, Umfang und Kosten nicht lediglich summarisch zu behaupten. Neben inhaltlichen Details muss auch eine ausreichende Zuordnung einzelner Kostenpositionen zu dem streitgegenständlichen Mietverhältnis vorliegen.
