Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1834 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IBRRS 2008, 0498
BGH, Urteil vom 16.01.2008 - VIII ZR 254/06
Eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsversteigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Verwertung des Grundstücks zu zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist und die Bank dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.*)

IBRRS 2008, 0369

BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 132/06
Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.*)

IBRRS 2008, 0339

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2007 - 24 U 128/06
Will der Vormieter das Mietverhältnis im Ganzen auf den Nachmieter übertragen, kann dies durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag der Mieter geschehen, dem der Vermieter seine nicht formbedürftige Zustimmung erteilt.*)

IBRRS 2008, 0338

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 - 3 U 181/06
Ein Vermieter kann bei Vereinbarung einer Umsatzmiete nicht bloß Auskunft über die Umsätze verlangen, sondern hat darüber hinaus ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher und auf Rechnungslegung gemäß § 259 BGB. Wenn vereinbart wurde, dass die Nettoumsätze des Mieters durch Übergabe einer betriebswirtschaftlichen Auswertung mitgeteilt und belegt werden sollen, dann reicht die bloße Mitteilung der Umsätze durch ein Steuerbüro nicht.

IBRRS 2008, 0332

BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 269/06
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts.*)

IBRRS 2008, 0271

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2005 - 2 U 128/05
1. Der Katalog der wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung in § 543 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend, sondern beschränkt sich auf gesetzliche Beispiele.*)
2. Der Versuch einer Vertragspartei, dem Vertragspartner unberechtigt vertragliche Rechte abzuschneiden (hier: Recht zur Untervermietung), die für diesen nicht unwesentlich sind, begründet aufgrund der darin liegenden Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag dem Grundsatz nach ein Recht zur fristlosen Kündigung, sofern die vertragsbrüchige Partei nach einer Abmahnung nicht einlenkt.*)

IBRRS 2008, 0261

BGH, Urteil vom 21.11.2007 - XII ZR 149/05
Die Wirksamkeit eines Mietvertrages setzt nicht voraus, dass der Vermieter zugleich Eigentümer ist.

IBRRS 2008, 0244

BGH, Urteil vom 24.10.2007 - XII ZR 24/06
1. Das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen stellt einen Mangel im Sinne von § 536 BGB dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewissheit über deren Zulässigkeit besteht.
2. Eine Klausel, die die Haftung des Vermieters für den Fall ausschließt, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für den vom Mieter vorgesehenen Gewerbebetrieb aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts beruhen, benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam.

IBRRS 2008, 0085

BGH, Urteil vom 05.12.2007 - XII ZR 183/05
Dem Zessionar von künftigen Mietzinsforderungen kann gemäß § 404 BGB auch die erst nach der Zession eingetretene eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden, soweit die geltend gemachten Mietzinsforderungen nach Eintritt der eigenkapitalersetzenden Funktion entstanden sind.*)

IBRRS 2008, 0071

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 243/06
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags), auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrages kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.*)

IBRRS 2008, 0057

LG Darmstadt, Urteil vom 07.03.2007 - 4 O 529/06
Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.

IBRRS 2008, 0005

KG, Urteil vom 12.11.2007 - 8 U 194/06
1. Die Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge Baumaßnahmen stellt einen Mangel der Mietsache dar, auch wenn sie nicht durch vom Vermieter beeinflussbare Baumaßnahmen hervorgerufen wird (hier: völlige Zugangsversperrung wegen Bau einer U-Bahn-Trasse).*)
2. Zur Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln in einem Geschäftsraummietvertrag.*)

IBRRS 2008, 0004

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2007 - 24 U 92/07
1. Gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters ist das Zurückbehaltungsrecht des Mieters auch ausgeschlossen, wenn er wegen behaupteter Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet hat.*)
2. Zum Schaden des Vermieters bei verspäteter Rückgabe der Mietsache.*)

Online seit 2007
IBRRS 2007, 5058
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2007 - 24 U 94/07
1. Nach der Klausel:
"Sollten sich die vom Vermieter zu tragenden Kosten gegenüber dem Stand vom Vertragsschluss in der Zukunft erhöhen, so ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Erhöhung diese Mehrkosten anteilig auf den Mieter umzulegen..."
darf der Vermieter auch gegen ihn selbst rückwirkend festgesetzte öffentliche Grundbesitzabgaben auf den Mieter abwälzen, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag solche Betriebskosten grundsätzlich übernommen hat.*)
2. Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt nicht im Gewerberaummietrecht.*)

IBRRS 2007, 5047

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2007 - 10 U 46/07
1. Die Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters umfasst (auch) die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der Mieträume und die Beachtung der diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Insbesondere hat der Vermieter das vermietete Gebäude im Falle starker Beschädigung in der Weise instandzusetzen, dass es genutzt werden kann, soweit es nicht zum Abriss vorgesehen ist.*)
2. Hierzu gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich das Dach des Gebäudes in einem Zustand befindet, der das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhindert und durch den sichergestellt wird, dass eine anderweitige Schädigung des Mieters und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen verhindert wird.*)
3. Kommt es über Jahre immer wieder zu einem Feuchtigkeitseintritt in die Mieträume infolge vorhandener Dachundichtigkeiten, darf sich der Vermieter nicht damit begnügen, nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen, sondern er muss das Dach in der Weise sanieren, dass es - in den zeitlichen Grenzen einer gebotenen Erneuerung und von nicht vorhersehbaren Natureinwirkungen abgesehen - dauerhaft dicht ist.*)
4. Zur Frage, ob eine unbestimmt befristete Kündigung i.S.v. BGH, NJW 2004, 284 vorliegt, wenn das anwaltliche Kündigungsschreiben im letzten Absatz den Zusatz enthält, "...meine Mandantin wird schnellstmöglich neue Räume suchen und Ihnen in Kürze den Auszugstermin mitteilen".*)
5. Zur angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB.*)

IBRRS 2007, 5037

OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2007 - 9 U 89/07
Ein Mietvertrag genügt dann dem Schriftformerfordernis, wenn ihm ein Grundrissplan beigefügt ist, der zwar weder maßstabsgerecht ist, noch zutreffend die Größe des Objekts bezeichnet, dem aber das Objekt als solches zu entnehmen ist und in dem der Mietgegenstand von benachbarten, anderweitig zu vermietenden Räumen abgegrenzt wird. Selbst wenn der Mietvertrag durch schlüssiges Handeln dadurch abgeändert wird, dass der Vermieter über Jahre hinweg eine im Mietvertrag nicht genannte Nebenkostenart in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt und die Abrechnung vom Mieter beanstandungslos ausgeglichen wurde, entfällt die Schriftform jedenfalls dann nicht, wenn sich die Kosten im Verhältnis zur Gesamtmiete (vorliegend 2 % - 4 %) nur unwesentlich verändern (im Anschluss an OLG Hamm OLGR 2006, 138 ff.).*)

IBRRS 2007, 5026

BGH, Urteil vom 19.09.2007 - XII ZR 198/05
Regeln die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform.*)

IBRRS 2007, 4907

OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2007 - 2 W 116/07
Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.*)

IBRRS 2007, 4888

BGH, Beschluss vom 10.10.2007 - XII ZR 12/07
1. Auch ein ohne Erlaubnis des Vermieters abgeschlossener Untermietvertrag ist wirksam.
2. Die Untervermietung dient häufig nicht der Gewinnerhöhung, sondern der Minimierung wirtschaftlicher Verluste, indem der Mieter versucht, einen Teil der von ihm zu zahlenden Miete durch Untervermietung zu decken.

IBRRS 2007, 4763

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2007 - 24 U 204/06
1. Verteilt der Vermieter die Abrechnung von Nebenkosten für ein- und dasselbe Kalenderjahr auf mehrere Einzelrechnungen, so sind diese als Einheit zu betrachten (Bestätigung von Senat ZMR 2004, 27).*)
2. Der Vermieter darf die ihm von seinem Energieversorger berechneten und von ihm bezahlten "Verlustzuschläge" nicht ohne besondere Vereinbarung auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine Abrechnung nach Zwischenzählerständen des Mieters vorsieht.*)
3. Durch die einmalige Bezahlung nicht gerechtfertigter Nebenkosten kommt noch keine entsprechende Vertragsänderung zustande.*)
4. Die vollständige Abwälzung von "Kosten für Hausmeister/Betriebsabteilung" in einem Formular-Mietvertrag ist unwirksam.*)

IBRRS 2007, 4692

OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2007 - 2 U 152/07
Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.*)

IBRRS 2007, 4689

LG Gießen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 S 221/06
Zur Wahrung der Schriftform ist es erforderlich, dass das Mietobjekt durch präzise Angaben über die Örtlichkeit hinreichend bestimmbar ist, was auch für die Nebenräume zu gelten hat.

IBRRS 2007, 4688

KG, Urteil vom 13.10.2006 - 3 U 3/06
Schließt der Hausverwalter einen Mietvertrag mit einer nach der Rechtsprechung des BGH unwirksamen Schönheitsreparaturklausel ab, so haftet er dem Vermieter auf Schadensersatz.

IBRRS 2007, 4683

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2005 - 22 U 187/03
Die Klausel "Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt." ist wirksam.*)

IBRRS 2007, 4657

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2007 - 10 U 134/06
Die Schriftform des § 566 BGB a.F. ist mit der Bezeichnung der Vermieterseite mit "Grundstückseigentümer" im Rubrum des Mietvertrags gewahrt.

IBRRS 2007, 4624

OLG München, Beschluss vom 27.09.2006 - 8 U 3250/06
Hat sich der gewerbliche Hauptmieter von Wohnraum im Mietvertrag verpflichtet, den Wohnraum nur mit den bei ihm jeweils üblichen, gemeinnützigkeitsrechtlich vorgeschriebenen Mietverträgen weiterzuvermieten, kann er sich nicht gegenüber einer Mieterhöhung des Vermieters auf § 8 WoBindG oder § 5 WiStrG berufen.

IBRRS 2007, 4582

OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2007 - 5 U 489/07
Die Schließung eines von zwei vorher stets geöffneten Eingängen eines Ladens in einem Einkaufszentrum verstößt nicht gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht des Mieters. Die im formularmäßig gestalteten Mietvertrag enthaltene Klausel, der Mieter habe Handlungen zu unterlassen, die die Interessen anderer Mieter des Centers verletzen und sich für das Center abträglich auswirken können, erfasst die Schließung eines Ladenzugangs auch dann nicht, wenn als Folge davon Kunden eine Etage des Einkaufszentrums in geringerem Umfang als vorher aufsuchen.*)

IBRRS 2007, 4578

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2007 - 1 W 15/07
1. Ein Mietvertrag über Gewerbeflächen in unmittelbarer Nähe einer Kfz-Zulassungsstelle darf wegen § 20 Abs. 1 GWB an einen Kfz-Schilderpräger nur für maximal fünf Jahre vermietet werden, wenn der Vermieter die alleinige Verfügungsgewalt über diejenigen Gewerbeflächen hat, die für Schilderpräger geeignet sind, den Bedarf von Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle an Kfz-Schildern zu decken.
2. Vereinbart die Vermieterin solcher Flächen stattdessen eine Mietzeit von mehr als fünf Jahren und sichert sie Konkurrenzschutz im Umkreis von 2.000 m zu, hat eine mit ihr konzernrechtlich verbundene Vermieterin einer Fläche mit der vereinbarten Nutzung "Tankstelle mit Verkaufs-Shop und Waschanlage" keinen Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO gegen ihren Mieter, wenn dieser dort auch Kfz-Kennzeichen herstellt und vertreibt und die Vermieterin eine Unterlassungs-Verfügung beantragt, weil sie die Mithaftung im Innenverhältnis des Konzerns für Schadensersatzansprüche wegen der Konkurrenzschutzklausel befürchtet.

IBRRS 2007, 4575

OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2007 - 5 U 1148/07
1. Bei einer Doppelvermietung kann der ausgegrenzte Mieter seinen Besitzanspruch gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung sichern. Die älteren mietvertraglichen Ansprüche haben keinen Vorrang.*)
2. Behaupten die Vertragsparteien eines teilnichtigen Rechtsgeschäfts mit salvatorischer Klausel, der Rest solle auch ohne den nichtigen Teil gelten, trifft einen Dritten, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält, die Beweislast.*)
IBRRS 2007, 4517

KG, Urteil vom 06.09.2007 - 8 U 49/07
Jedenfalls bei einem Geschäftsraummietverhältnis endet die Verpflichtung des Vermieters zur Versorgung des Mieters mit Heizwärme nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Senats GE 2004, 622).*)

IBRRS 2007, 4503

OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2006 - 10 U 1013/05
1. Bei Aufteilung eines Gewerbemietobjekts geht eine mietvertragliche Konkurrenzschutzverpflichtung auf den jeweiligen Erwerber einzelner Räumlichkeiten über. Auch wenn dieser einen Verstoß nicht verhindern kann, muss er für einen solchen im Rahmen der Gewährleistung (Mietminderung) einstehen.*)
2. Zur Verwirkung des Mietminderungsrechts nach neuem Schuldrecht.

IBRRS 2007, 4497

OLG Bremen, Urteil vom 05.04.2007 - 2 U 7/07
1. Schließen die Parteien in beiderseitiger Anwesenheit von Rechtsanwälten einen gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem es u.a. heißt: "Auf Lebzeiten des Beklagten verzichtet der Kläger auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages", so ist der Kläger auch dann nicht an einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges des Beklagten gehindert, wenn der Beklagte als Gegenleistung für den vom Kläger ausgesprochenen Verzicht seinerseits bestimmte Vermögensgegenstände endgültig aufgegeben hat.*)
2. Die streitige Frage, ob die in § 314 Abs. 3 BGB enthaltene Regelung, dass nämlich die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden kann, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzug des Mieters anzuwenden ist, bleibt offen.*)

IBRRS 2007, 4495

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 185/06
In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.*)

IBRRS 2007, 4489

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007 - 10 U 131/06
Die Regelung in einem Mietvertrag zum Betrieb einer kieferorthopädischen Praxis
«Das Mietverhältnis ist auf die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen. Mietbeginn ist der Tag, den die Vermieterin dem Mieter verbindlich für die Übernahme des Mietobjektes benennt. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf desjenigen Kalendervierteljahres, in dem die 10-jährige Mietdauer endet. Das Mietverhältnis verlängert sich nach Ablauf der fest vereinbarten 10-jährigen Dauer um 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt wird. ... Nach Ablauf der 10- bzw. 5- jährigen Dauer des Mietverhältnisses verlängert sich dieses jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt wird.»
ist unabhängig davon wirksam, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder eine Individualvereinbarung handelt.*)

IBRRS 2007, 4465

BGH, Urteil vom 19.09.2007 - XII ZR 121/05
1. Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH satzungsgemäß von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem Zusatz "i.V.") von einem Dritten stammt. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, ist eine Frage des Zustandekommens des Vertrages, nicht der Wahrung seiner Form (Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225 ff.; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 f.).*)

IBRRS 2007, 4448

OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2007 - 3 W 23/07
Ein Vorenthalten i. S. von § 546a BGB scheidet aus, wenn der Vermieter an einzelnen dem Mieter gehörenden und in den Mieträumen bzw. auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht ausübt, welches den Mieter daran hindert, diese zu entfernen.*)

IBRRS 2007, 4416

BVerfG, Beschluss vom 29.05.2007 - 1 BvR 624/03
1. Wählt ein Berufungsgericht das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund einer willkürlichen Auslegung und Anwendung dieser Verfahrensnorm, verletzt es dadurch den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
2. Eine Berufungszurückweisung durch unanfechtbaren Beschluss ist ausgeschlossen, wenn damit eine Abweichung von der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts verbunden ist.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses herleitet, nur konkrete Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Hingegen fällt das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel nicht in die Darlegungslast des Mieters.

IBRRS 2007, 4414

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 - 10 U 16/07
Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruch des Mieters wegen sonstiger Verwendungen (Mängelbeseitigungsmaßnahmen) aus berechtigter GoA.*)

IBRRS 2007, 4378

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - 10 U 127/06
Es besteht kein Bereicherungsanspruch des Mieters, welcher einen verlorenen Baukostenzuschuss oder umfangreiche Ausbauinvestitionen geleistet hat, gegen denjenigen, der ein Gebäude nach Zwangsversteigerung erwirbt und dann das Sonderkündigungsrecht des Erstehers gebraucht, wenn im Mietvertrag nichts dazu erkennbar ist.

IBRRS 2007, 4354

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.2006 - 2-19 O 48/05
Im Einzelfall kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, sich auf das Fehlen der Schriftform i.S.d. § 550 BGB zu berufen, wenn die Verlängerung der Laufzeit eines Mietverhältnisses im dem ein anderes Mietverhältnis betreffenden Mietvertrag vereinbart wurde.

IBRRS 2007, 4348

KG, Urteil vom 24.05.2007 - 8 U 193/06
Unterzeichnet nur einer von zwei Vorständen einer Aktiengesellschaft für diese einen Mietvertrag, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz nicht erforderlich.*)

IBRRS 2007, 4314

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2006 - 24 U 7/06
1. Die Klausel "Rechtshandlungen und Willenserklärungen eines Vermieters sind auch für die anderen Vermieter, eines Mieters auch für die anderen Mieter verbindlich." benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.*)
2. Hat im ersten Rechtszug der Einzelrichter verfahrensfehlerhaft an Stelle der Kammer entschieden, ist das Berufungsgericht bei Entscheidungsreife nicht an einer Sachentscheidung gehindert.*)

IBRRS 2007, 4284

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2007 - 2 W 71/07
1. Entzieht der Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht und vermietet die Mietsache sofort erneut an einen Dritten, steht dem Mieter gegen den Vermieter nur ein Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gem. § 870 BGB zu, der gem. § 886 ZPO vollstreckt wird.*)
2. Im Falle einer Leistungsverfügung wegen verbotener Eigenmacht richtet sich der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Hauptsachestreitwert.*)
3. Bei einer Leistungsverfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Mietbesitzes wird der Streitwert wie bei einem Anspruch auf erstmalige Gebrauchsgewährung durch die Höhe des Jahresmietzinses begrenzt.*)

IBRRS 2007, 4283

KG, Urteil vom 28.06.2007 - 8 U 208/06
1. Dem Vermieter obliegt grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich der Umstände und Rechtsverhältnisses mit Bezug auf die Mietsache, die von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann.
2. Der Vermieter hat den Mieter vor Abschluss des Vertrages auch ungefragt über Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung des Mieters – für den Vermieter erkennbar – zum Abschluss des Mietvertrages bedeutsam sein können. Stellt der Mieter Fragen oder macht der Vermieter von sich aus Aussagen in Bezug auf das Mietobjekt, so müssen dessen Angabe richtig und vollständig sein.
3. Eine Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen ist nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um dem Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen.
4. Der Makler ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, wenn er sich nicht auf reine Maklerdienste beschränkt, sondern mit Wissen und Wollen des Auftraggebers im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig wird, die typischerweise diesem obliegen. Erklärungen des Maklers in diesem Rahmen sind dem Auftraggeber zuzurechnen, insbesondere falls er sie veranlasst hat oder dem Makler freie Hand gelassen hat und binden den Auftraggeber.
5. War der Mietvertragsschluss pflichtwidrig durch verschwiegene und zu offenbarende Umstände oder durch unzutreffende Angaben veranlasst worden, kann Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss in unterschiedlicher Weise begehrt werden. Der Geschädigte kann Aufhebung des Vertrages verlangen, soweit dieser nicht aus anderen Gründen nichtig ist, und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Er kann aber auch am Vertrag festhalten und daneben Ersatz seiner durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen fordern. Der bei Festhalten am Vertrag entstandene Vertrauensschaden besteht in Herabsetzung seiner Leistung auf das angemessene Maß und Rückforderung des Mehrbetrages. Ferner kann er die Mehraufwendungen, die er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens gemacht hat, ersetzt verlangen.
6. Grundlage des Schadensersatzanspruchs bei Vertragsschluss ist das enttäuschte Vertrauen, so dass der Geschädigte nur die Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des anderen Teils gemacht hat.

IBRRS 2007, 4281

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.07.2007 - 8 W 169/07
Zur Streitwertfestsetzung einer auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung gerichteten Klage.*)

IBRRS 2007, 4279

KG, Urteil vom 26.04.2007 - 12 U 193/05
Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer Umstände kommt bei einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht. Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies ist bei einer GmbH nicht schon durch ihre Auflösung der Fall, sondern erst mit ihrer Löschung.*)

IBRRS 2007, 4238

BGH, Urteil vom 28.06.2007 - IX ZR 73/06
Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.*)

IBRRS 2007, 4115

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - 10 U 80/06
1. Ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel verlängert sich automatisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekündigt wird. Unterbleibt die Kündigung, wird das Mietverhältnis mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt. Umgekehrt endet das Mietverhältnis zu dem vertraglich oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, wenn es von einer der Parteien gekündigt wird.*)
2. Nichts anderes gilt, wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses nicht an den Ausspruch oder das Ausbleiben einer Kündigung, sondern an die Erklärung oder das Fehlen eines Widerspruchs gegen die Verlängerung geknüpft ist.*)
3. Ein Widerspruch gegen die Verlängerung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann schlüssig erklärt werden, sofern sich zweifelsfrei ergibt, dass eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte.*)
4. Eine Vorenthaltung i.S. des § 546 a BGB liegt nicht vor, wenn der Vermieter – wie hier die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag - von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht.*)
5. Zur Wirksamkeit einer Indexklausel, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters und zugleich formularmäßige „automatische“ Verlängerungsklausel mit einem beiden Parteien eingeräumten Widerspruchsrecht enthält.*)
6. Zur Wirksamkeit einer Preisklausel nach § 4 PrKV.*)

IBRRS 2007, 3945

LG Berlin, Urteil vom 31.10.2006 - 63 S 194/06
1. Der pauschale Hinweis auf Putzarbeiten genügt nicht für den Vortrag einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung.
2. Der an einigen Stufen fehlende Trittkantenschutz im Treppenhaus stellt ebenfalls lediglich einen unerheblichen Mangel i.S. von § 536 Abs. 1 BGB dar.
3. Die nicht ausreichende WC-Spülung, aufgrund derer Fäkalien nur durch Nachspülen mit einem Eimer zu beseitigen sind, stellt keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB dar, wenn die Ursache hierfür nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.

IBRRS 2007, 3923

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2007 - 3 U 8/07
1. Voraussetzungen für eine Entschädigung des Vermieters nach § 546a Abs. 1 ZPO in Höhe der vereinbarten Miete sind Abschluss und Beendigung des Mietvertrages sowie fehlende Rückgabe der Mietsache trotz Rückerlangungswillens.
2. Für den Entschädigungsanspruch des Vermieters aus § 546a Abs. 1 BGB ist die ortsübliche Miete grundsätzlich unerheblich und allein die vereinbarte Miete maßgeblich.
3. Zur Zulässigkeit einer Aufrechnung im Berufungsrechtszug nach § 533 ZPO.
